Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.110

Verfügung vom 8. Mai 2019

Neuanmeldung; Nichteintreten

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1970, reiste im August 2001 zusammen mit ihren zwei jüngeren Kindern (geboren [...] 2000 und [...] 2003) aus [...] zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2). Ab Januar 2008 arbeitete sie Teilzeit als Reinigungsfrau. Zwischenzeitlich bezog sie auch immer wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 6). Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin ab Juni 2012 Teilzeit als Reinigungskraft für die C____ AG (vgl. IV-Akte 3, S. 2). Wegen Schmerzen im linken Sprunggelenk unterzog sie sich im Februar 2014 entsprechenden medizinischen Abklärungen (vgl. IV-Akte 7, S. 16). Ebenfalls im Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin am linken Handgelenk operiert (vgl. IV-Akte 7, S. 18). Am 4. August 2014 endete die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der C____ AG (vgl. IV-Akte 3, S. 2 und IV-Akte 25, S. 2 ff.). Anschliessend bezog die Beschwerdeführerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 5). Am 8. Dezember 2014 erlitt sie einen (leichten) Hirninfarkt (vgl. IV-Akte 7, S. 10). Ab dem 13. November 2015 bis zum 8. Dezember 2015 war die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik D____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 14, S. 1 ff.).

b)        Am 7. Dezember 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Am 15. Dezember 2015 erfolgte wegen psychischer Probleme eine notfallmässige Selbsteinweisung in die E____klinik (vgl. IV-Akte 7, S. 8). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. F____ vom 8. Januar 2016 [IV-Akte 7, S. 1 ff.]; siehe auch den Bericht von Dr. G____ vom 25. Januar 2016 [IV-Akte 20] und den Bericht der Klinik D____ vom 2. Februar 2016 [IV-Akte 22]). Am 19. Februar 2016 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 27) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Mai 2016 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab (vgl. IV-Akte 28).

c)         Im März 2017 trennte sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann (vgl. IV-Akte 35, S. 12 ff.). Im November 2018 meldete sie sich erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 35). In diesem Zusammenhang liess sie der IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen zukommen (vgl. IV-Akte 41, S. 3 ff.). Am 10. Januar 2019 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 43). Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2019 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, auf das Gesuch nicht einzutreten; denn sie habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2016 in relevanter Art und Weise verändert habe (vgl. IV-Akte 44). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 1. März 2019. Sie beantragte, es sei auf die Neuanmeldung einzutreten (vgl. IV-Akte 47). Mit Schreiben vom 30. April 2019 nahm die Beschwerdeführerin ergänzend Stellung zum Vorbescheid. Sie machte geltend, bei guter Gesundheit wäre sie nunmehr wegen finanzieller Bedürftigkeit und aufgrund des höheren Alters der beiden Kinder 100 % erwerbstätig. Insofern habe sich der Sachverhalt durchaus erheblich geändert (vgl. IV-Akte 52). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 8. Mai 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 53).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 8. Mai 2019 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten. Dabei sei die Sache zur weiteren Abklärung und Berechnung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 28. August 2019 an ihrer Beschwerde fest.

d)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. August 2019 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

III.      

Am 6. November 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe keine Änderung des Sachverhaltes glaubhaft machen können. Aus diesem Grunde sei man zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie habe glaubhaft dargetan, jetzt bei guter Gesundheit 100 % zu arbeiten. Folglich sei der Nichteintretensentscheid vom 8. Mai 2019 zu Unrecht erfolgt (vgl. insb. S. 4 der Beschwerde).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 8. Mai 2019 auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.

3.             

3.1.       3.1.1.  Die Neuanmeldung wird – wie auch das Gesuch um Leistungsrevision – nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 IVV ; BGE 141 V 585, 588 f. E. 5.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 130 V 71, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71).

3.1.2.  Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353, 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2. und 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 2.2.).

3.1.3.  Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Insbesondere kann ein Statuswechsel eine Neuprüfung mit sich bringen, sofern er hinreichend glaubhaft gemacht wird (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.2 und 9C_895/2011 vom 16. Januar 2012 E. 3.2). Allerdings muss insgesamt eine Sachverhaltsänderung im Raum stehen, die sich auf den Rentenanspruch auszuwirken vermag (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV). Liegt somit keine relevante Beeinträchtigung der Gesundheit (mehr) vor, dann kann auch ein Statuswechsel nicht zum Anlass für eine umfassende Neuprüfung genommen werden, selbst wenn der Statuswechsel möglicherweise glaubhaft erscheint.

3.2.       3.2.1.  Der Verfügung vom 18. Mai 2016 (IV-Akte 28), mit der ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint worden war, lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen zugrunde: der Bericht von Dr. F____ vom 8. Januar 2016 (IV-Akte 7, S. 1 ff.), der Bericht von Dr. G____ vom 25. Januar 2016 (IV-Akte 20), der Bericht der Klinik D____ vom 2. Februar 2016 (IV-Akte 22) sowie die Einschätzung des RAD vom 19. Februar 2016 (IV-Akte 26).

3.2.2.  Dr. F____ hatte im Bericht vom 8. Januar 2016 (IV-Akte 7, S. 1 ff.) dargetan, ihrer Einschätzung nach sei die Patientin 100 % arbeitsunfähig (vgl. S. 3 des Berichtes).

3.2.3.  Dr. G____ hatte im Bericht vom 25. Januar 2016 (IV-Akte 20) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. S. 1 des Berichtes): (1.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepression bei akzentuierter Persönlichkeit mit histrionischen, emotional-instabilen und misstrauischen Zügen (Z73.1); (2.) Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) bei Zerebralinfarkt (I63.5); (3.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. G____ ausgeführt, es bestehe eine mindestens 60%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte. Eine Verweistätigkeit sei lediglich zu 50 % realisierbar (vgl. S. 4 des Berichtes).

3.2.4.  Im Bericht der Klinik D____ vom 2. Februar 2016 (IV-Akte 22) waren im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie im Bericht von Dr. G____ festgehalten worden (vgl. S. 2 des Berichtes). Des Weiteren war klargestellt worden, der Patientin sei ihre angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar. Wegen der verringerten Belastbarkeit sei nur eine Teilzeitarbeit möglich. Es bestehe wegen der Handgelenks- und Rückenbeschwerden eine um mindestens 50 % verringerte körperliche Belastbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei vom ambulanten Behandler zu beurteilen (vgl. S. 4 des Berichtes). Bis zum 21. Dezember 2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. In Bezug auf die Zeit danach bitte man um eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter ambulanten Bedingungen. Man gehe davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit von ca. 40 % erreicht werden könne (vgl. S. 5 des Berichtes).

3.2.5.  Der RAD hatte mit Stellungnahme vom 19. Februar 2016 (IV-Akte 26) festgehalten, den Berichten von Dr. G____ und der Klinik D____ zufolge bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Demnach wäre die Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 40 % einsetzbar. Dies sei mehr als sie laut Arbeitgeberbericht tatsächlich gearbeitet habe (vgl. S. 2 der Stellungnahme).  

3.2.6.  Gestützt auf diese ärztlichen Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der Einschätzung des RAD, hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Mai 2016 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt, da kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 28, S. 1). Eine Haushaltsabklärung war nicht vorgenommen worden. Faktisch war die Invaliditätsbemessung jedoch nach der gemischten Methode erfolgt, wobei im Ergebnis auch im Bereich Haushalt eine relevante Einschränkung verneint worden war.  

3.3.       3.3.1.  In Bezug auf den Sachverhalt bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 53) ergibt sich Folgendes aus den Akten: Dr. H____ legte im Bericht vom 10. Dezember 2018 (IV-Akte 41, S. 3 f.) dar, unverändert zum letzten Austrittsbericht der Klinik D____ könnten folgende Diagnosen gestellt werden: (1.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig nun leichtgradig ausgeprägte Episode (ICD-10 F33.12); (2.) chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41); (3.) Status nach Mediainfarkt rechts am 8. Dezember 2014; (4.) Diabetes Mellitus II (vgl. S. 2 des Berichtes).

3.3.2.   Im Bericht I____ vom 2. November 2018 betreffend die MRT LWS nativ vom 2. November 2018 wurde klargestellt, im Vergleich zur Voruntersuchung habe es keine wesentliche Befundänderung gegeben (vgl. IV-Akte 41, S. 7).

3.4.       Der RAD stellte daraufhin am 10. Januar 2019 klar, ein aktueller Bericht von Dr. H____ dokumentiere eine Besserung der Depression; er nenne keine Persönlichkeitsstörung mehr. Ein MRT der LWS habe im Vergleich zur Voruntersuchung keine Änderung gezeigt. Damit habe die Versicherte nicht glaubhaft gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung erheblich verändert habe (vgl. S. 2 des Berichtes).

3.5.       Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen ist – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt wird – von einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen. Angesichts der im Raum stehenden Befunde/Diagnosen (vgl. dazu Erwägung 3.3. und 3.4. hiervor) ist das Vorliegen einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu verneinen. Bei dieser Ausgangslage kann auch ein allfälliger Statuswechsel nicht zum Anlass für eine umfassende Neuprüfung genommen werden (vgl. dazu Erwägung 3.1.3. hiervor). Der Argumentation der Beschwerdegegnerin (vgl. die Verfügung vom 8. Mai 2019; IV-Akte 53) kann daher im Ergebnis gefolgt werden.

3.6.       Im Übrigen ist es als fraglich anzusehen, ob vorliegend ein Statuswechsel als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden könnte. Wie dargetan wurde, war der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 selbst von den behandelnden Spezialärzten (Dr. G____ bzw. Klinik D____) noch eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % attestiert worden (vgl. dazu Erwägungen 3.2.3., 3.2.4. und 3.2.5. hiervor). Auf diese ärztlichen Einschätzungen hatte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. Mai 2016 (IV-Akte 28) abgestellt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Anstrengungen unternommen hat, eine Teilzeitstelle zu finden. Das Alter der beiden Kinder (damals 14-jährig bzw. 16-jährig) hätte jedenfalls auch damals nicht gegen die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit gesprochen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie wäre jetzt aus finanziellen Überlegungen (insb. wegen der im März 2017 erfolgten Trennung vom Ehemann) dazu gezwungen, 100 % zu arbeiten (vgl. die Beschwerde), ist ihr entgegenzuhalten, dass aus wirtschaftlicher Notwendigkeit allein nicht auf eine volle Erwerbstätigkeit geschlossen werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2013 vom 28. August 2013 E. 4.4). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann jedoch angesichts des fehlenden relevanten Gesundheitsschadens offen gelassen werden.

3.7.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 8. Mai 2019 auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.

4.             

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

4.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: