Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.112

Verfügung vom 13. Mai 2019

Kein Rentenanspruch  bei ausreichenden medizinischen Abklärungen

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1969 in der Türkei geborene Beschwerdeführer lebt seit dem 16. April 2013 in der Schweiz (Anmeldung für Erwachsene vom 27. Mai 2016, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Seit dem 5. Mai 2014 war er befristet bis zum 31. Oktober 2014, in einem Pensum von 100 %, als Betriebsmitarbeiter bei der C____ AG angestellt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. Juni 2016, IV-Akte 6). Am 24. Mai 2014 stürzte der Beschwerdeführer beim Fussballspielen und verletzte sich an der rechten Schulter und am rechten Handgelenk (Schadenmeldung UVG vom 28. Mai 2014, IV-Akte 3.150). Daraufhin wurde er von den behandelnden Ärzten arbeitsunfähig geschrieben (vgl. z.B. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 28. Mai 2014, IV-Akte 3.145, und Unfallschein, IV-Akte 3.144). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2014, IV-Akte 3.141). Die C____ AG kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin vorzeitig per 19. Juni 2014 (Schreiben vom 12. Juni 2014, SUVA-Akte 75).

b)           Am 27. Mai 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund für die Anmeldung nannte er "Schmerzen und Belastbarkeit der verletzten rechten Schulter" (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm daraufhin zunächst im Rahmen der Frühintervention ein Belastbarkeitstraining zu (Mitteilung vom 2. Juni 2016, IV-Akte 19), das vom 22. September 2016 bis zum 21. Dezember 2016 durchgeführt wurde (Bericht der D____ vom 3. Januar 2017, IV-Akte 32). Mit Mitteilung vom 8. März 2018 (IV-Akte 57) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Arbeitstraining vom 13. März 2018 bis zum 6. April 2018 zu. Ende Juni 2018 erklärte sie sich zudem bereit, die Kosten für ein Bewerbungscoaching im Zeitraum vom 28. Mai 2017 bis zum 27. September 2018 zu übernehmen (Mitteilung vom 27. Juni 2018, IV-Akte 72).

c)            Zwischenzeitlich verfügte die SUVA am 24. April 2017 (IV-Akte 39), dass sie den Fall abschliesse und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % ausrichte. Die Ausrichtung einer Invalidenrente verneinte sie. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 (IV-Akte 83) fest.

d)           Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2019 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie ihm aufgrund eines Invaliditätsgrades von 0 % keine Invalidenrente auszurichten gedenke (IV-Akte 90). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. Februar 2019 Einwand erheben (IV-Akte 93; vgl. auch die Begründung des Einwands vom 5. April 2019, IV-Akte 99). Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 17. Juni 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung vom 13. Mai 2019 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 28. Oktober 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

d)           In ihrer Eingabe vom 11. November 2019 verzichtet die Beschwerdegegnerin sinngemäss auf eine ausführliche Duplik und hält ebenfalls an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 7. Januar 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Für ihre Beurteilung stellte sie im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ab.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers medizinisch nicht genügend abgeklärt habe. Sie habe daher weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und anschliessend den Rentenanspruch neu zu berechnen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt hat bzw. ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung hat.

3.                

3.1.          Die Invalidenversicherung erbringt Leistungen im Falle einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG infolge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG).

3.2.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          3.3.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle – über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).

3.3.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.3.3   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Beurteilung – wie erwähnt – in erster Linie auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zertifizierter Gutachter SIM. In seinem Bericht vom 13. April 2018 (IV-Akte 67) führte dieser aus, wenn man eine dauerhafte Funktionseinschränkung der betroffenen Schulter einräume, sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter mit offensichtlich Schulter belastendem Profil nicht mehr zumutbar. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit auch in einer Schulter angepassten Tätigkeit sei jedoch genau betrachtet nicht naheliegend, denn die diagnostischen und therapeutischen Bemühungen und letztlich auch die laufend attestierte Arbeitsunfähigkeit kreisten naturbedingt um die subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers, wie sie aber bei genauer Betrachtung in der präsentierten Ausprägung und Dauer nicht hinlänglich mit den objektiven somatischen Befunden erklärbar seien. So stehe eine auffallend wechselhafte Symptomatik mit schmerzgeprägt protrahiertem Verlauf im Raum, die sich auch in den wechselnden Diagnosen wiederspiegle, die sich wiederum aus den wechselhaften Beschwerdeangaben ableiten würden. So habe sich gemäss den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers noch im Juli 2017 keine Besserung der Beschwerden nach subakromialen Infiltrationen verzeichnen lassen, während sich im Dezember plötzlich auf eine subakromiale Infiltration hin eine 50%ige Besserung eingestellt habe, was nun zur Diagnose eines subakromialen Impingements nach dem genannten Eingriff geführt habe. Zumindest sei unter versicherungsmedizinischen Kriterien nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in einer der Schulter angepassten Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig sein sollte. Dies werde indirekt auch von den Schulterchirurgen formuliert und eine Einschränkung allein wegen der Schmerzen bzw. der subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers eingeräumt.

Spätestens ab dem Zeitpunkt der Beurteilung des SUVA-Kreisarztes vom 13. Februar 2017 könne der Beschwerdeführer auch aus RAD-Sicht in einer Schulter angepassten Tätigkeit als unlimitiert arbeitsfähig eingestuft werden. Darüberhinausgehende, allfällig unfallfremde Einschränkungen seien nicht ausgewiesen. Für die Frage nach einer angepassten alternativen Tätigkeit verwies Dr. E____ sodann auf das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes und hielt fest, die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf die rechte Schulter sehe eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer vor. Keine Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm. Tätigkeiten bis unterhalb der Horizontalen mit dem rechten Arm seien zumutbar. Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten. Keine absturzgefährdeten Positionen. Keine Vibrationstätigkeiten mit dem rechten Arm. Dr. E____ führt weiter aus, die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und eines eventuellen Sulcus-ulnaris-Syndromes am rechten Arm seien unfallfremd. Konkrete Strukturpathologien, welche über das unfallkausal ermittelte Zumutbarkeitsprofil hinausgehende Einschränkungen belegen könnten, seien jedoch damit nicht ausgewiesen bzw. wären bereits im unfallkausal ermittelten Zumutbarkeitsprofil mitberücksichtigt, denn das skizzierte Schulterschonprofil beschreibe eine ganztags leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit, wie sie aber auch im Fall einer eingeschränkten HWS-Funktion uneingeschränkt zumutbar wäre. Eine solche sei jedoch weder diagnostisch, noch therapeutisch im Sinne ICD-10 konformen Diagnose bei entsprechender Strukturpathologie und nach allfällig ausgeschöpfter Behandlung ausgewiesen. Vergleichbar gelte dies für das bezeichnete Sulcus-ulnaris-Syndrom, das rein als Verdachtsdiagnose im Raum stehe und von den Behandlern bisher offensichtlich keine Indikation zur weiteren diagnostischen und therapeutischen Abklärung habe gestellt werden müssen. Dies erstaune angesichts Ausprägung nicht. Das in diesem Zusammenhang inserierte Taubheitsgefühl im Verlauf des rechten Armes korreliere nämlich mit einem ansonsten intakten peripheren sensomotorischen Status beider Arme, mit seitengleich auslösbaren Reflexen, inspektorisch ohne jegliche Anhaltspunkte für Muskel-oder Weichteilatrophien bei symmetrischen Umfangsmessungen der oberen Extremitäten, so dass es für die Armfunktion letztlich als funktionell unbedeutend eingestuft werden könne und sich auch daraus keine wegweisenden Schonprofile über das unfallkausal definierte hinaus zwingend ableiteten.

In seinem Bericht vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 89) hielt Dr. E____ fest, am bisherigen, unfallkausal ermittelten Zumutbarkeitsprofil ändere auch die andauernde Schmerzsymptomatik nichts. Es könne folgende Arbeitsfähigkeit jeweils in angestammter und angepasster Tätigkeit ermittelt werden:

 

Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit:

0 % seit dem 24. Mai 2014 (Schulterprellung)

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit:

0 % vom 24. Mai 2014 (Unfall) bis Ende Juni 2014 (ca. 6 Wochen nach der Prellung)

100 % vom 1. Juni 2014 bis zum 1. Juni 2016 (17. September 2015 Schulter-Operation, 27. April 2016 bis 1. Juni 2016 F____klinik [...])

100 % seit dem 2. Juni 2016 (nach Klinikaustritt der F____klinik [...]) bis dato und auf Weiteres

Dr. E____ führte dabei folgende Diagnosen auf:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Unfallkausal residuell eingeschränkte Schulterfunktion rechts mit/bei:

St. n. arthroskopischer Arthrolyse, Bizepssehnentenotomie, subakromialer Dekompression und mini-open Supraspinatussehnennaht vom 17. September 2015 wiederholte subakromiale Infiltrationsbehandlung.

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    V.a. Sulcus-ulnaris-Syndrom (neurologisch/elektromyographisch nicht bestätigt)

-    HWS-Beschwerden

-    Symptomausweitung

In seinem RAD-Bericht vom 7. Mai 2019 (IV-Akte 101) zum Einwand des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid, kam der RAD-Arzt Dr. E____ zum Schluss, dass an der bisherigen RAD-Beurteilung weiter festgehalten werden sollte. Am 9. August 2019 nahm Dr. E____ schliesslich Stellung zur Beschwerde (IV-Akte 104). Darin erklärte er insbesondere, dass weitere Abklärungen nicht notwendig seien.

4.2.          Der Beschwerdeführer bringt in der Hauptsache vor, dass die Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt habe. Im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen habe sich gezeigt, dass er nicht über eine Leistungsfähigkeit von drei Stunden pro Tag gekommen sei. Dieser Umstand sei vom RAD nicht berücksichtigt worden. Bei den Berichten des RAD handle es sich um reine Aktenbeurteilungen. Sie seien nicht beweistauglich. Auch die Einschätzung des Kreisarztes der SUVA vermöge nicht zu überzeugen. Daher hätte die Beschwerdegegnerin ergänzende externe medizinische Abklärungen in Auftrag geben müssen. Im Rahmen dieser hätten nicht nur die unfallkausalen, sondern sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers betrachtet werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz offensichtlich verletzt, indem sie dies unterlassen habe.

4.3.          Was zunächst die Beschwerden anbelangt, welche auf den Unfall vom 24. Mai 2014 zurückzuführen sind, so nahm der RAD-Arzt Dr. E____ in seinem Bericht vom 13. April 2018 (IV-Akte 67) verschiedentlich Bezug auf den Bericht des Kreisarztes Dr. G____ über seine kreisärztliche Untersuchung (Bericht vom 13. Februar 2017, IV-Akte 36.7). Dieser hatte die Beschwerden an der Schulter als unfallkausal anerkannt. Beschwerden im Bereich der HWS und ein eventuelles Sulcus-ulnaris-Syndrom hatte er jedoch nicht als unfallkausal erachtet. Dr. G____ war zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm zumutbar sei. Tätigkeiten bis unterhalb der Horizontalen mit dem rechten Arm seien dem Beschwerdeführer ebenfalls zumutbar. Eine zumutbare Tätigkeit beinhalte jedoch kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine absturzgefährdeten Positionen und keine Vibrationstätigkeiten mit dem rechten Arm (IV-Akte 36.7, S. 6). Damit bestätigte er im Wesentlichen das bereits von der F____klinik [...] im Austrittsbericht vom 10. Juni 2016 dargestellte Zumutbarkeitsprofil (IV-Akte 36.37, S. 2).

Das vorliegend angerufene Gericht hatte auch die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der SUVA zu beurteilen. Es kam in seinem Urteil zum Schluss, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar ist – allenfalls sogar noch eine Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit besteht (Urteil UV.2019.10 vom 7. Januar 2020 E. 4.4. und 4.5.). Es besteht kein Grund um im vorliegenden Verfahren gegen die IV von dieser Beurteilung abzuweichen. Insofern kann auch dem RAD kein Vorwurf gemacht werden, wenn er sich auf diese Beurteilung des Kreisarztes (die namentlich auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht) abstützt. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden ist die Beurteilung des RAD somit nicht zu beanstanden.

4.4.          Zu dem vom Kreisarzt genannten HWS-Beschwerden erklärte Dr. E____ vom RAD klar, dass solche Beschwerden das Zumutbarkeitsprofil nicht ändern würden, da auch beim Vorliegen von HWS-Beschwerden eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit ganztags möglich wäre (vgl. E. 4.1.). Dazu fällt auf, dass diese Beschwerden überhaupt erst in der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Februar 2017 (SUVA-Akte 188) thematisiert wurden. Dr. H____ und Dr. I____ der J____klinik [...], berichteten wenig später, die Halswirbelsäule sei schmerzfrei beweglich. Aufgrund des blanden klinischen Untersuches verzichteten sie diesbezüglich auf eine weitere Diagnostik (Bericht vom 21. März 2017, IV-Akte 38, S. 3). Auch der behandelnde Arzt Dr. K____ berichtete am 13. August 2018, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei bland (IV-Akte 77, S. 2). Wie Dr. E____ in seiner (während des Beschwerdeverfahrens verfassten) Aktennotiz vom 9. August 2019 festhielt, sah sich anscheinend keiner der behandelnden Ärzte veranlasst, eine fragliche HWS-Problematik weiter abzuklären (IV-Akte 104, S. 6). Somit ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine relevante Beeinträchtigung der HWS des Beschwerdeführers. Demnach ist die Beurteilung des RAD auch in dieser Hinsicht nachvollziehbar.

4.5.          Hinsichtlich des Verdachts auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom hielt Dr. E____ bereits in seinem Bericht vom 13. April 2018 fest, dass die behandelnden Ärzte bisher offensichtlich keine Indikation zur weiteren Abklärung festgestellt hätten (vgl. E. 4.1.). Diese Aussage von Dr. E____ wird namentlich durch den Bericht von Dr. H____ und Dr. I____, der J____klinik [...], gestützt. Darin berichteten die beiden Ärzte von einer unauffälligen Neurographie des Nervus ulnaris – wenngleich sie von einem klinischen Verdacht auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom sprachen (Sprechstundenbericht vom 21. März 2017, IV-Akte 38, S. 2 f.). Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass es von Seite der behandelnden Ärzte für notwendig befunden worden wäre, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Der Beschwerdeführer hat auch keine entsprechenden Arztberichte eingereicht – wie übrigens auch nicht in Bezug auf die beklagten Beschwerden an der HWS – welche zu einem vom RAD-Bericht abweichenden Schluss führen würden bzw. Zweifel an den Ausführungen des RAD erwecken würden. Überdies fehlt es diesbezüglich an einer klaren Diagnosestellung (das Sulcus-ulnaris-Syndrom steht als Verdachtsdiagnose im Raum). Demzufolge ist die Beurteilung es RAD auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

4.6.          In medizinischer Hinsicht kann gemäss den obigen Ausführungen auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. E____ abgestellt werden. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass sich durch die gescheiterten Eingliederungsmassnahmen, namentlich zwei Belastbarkeitstrainings, gezeigt habe, dass er nicht in der Lage sei, in einem Vollzeitpensum zu arbeiten, vermag die Beurteilung des RAD ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.

Es trifft zu, dass aus dem Bericht der L____ vom 3. Januar 2017 (IV-Akte 32), bei welcher das Belastbarkeitstraining vom 22. September 2016 bis 21. Dezember 2016 stattfand, hervorgeht, dass das Pensum des Beschwerdeführers aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht über 25 % (2 Stunden an 4 Tagen) habe gesteigert werden können. Daraufhin wurde ein Arbeitstraining bei der M____ organisiert (vgl. Zielvereinbarung vom 7. bzw. 15. März 2018, IV-Akte 59). Dieses scheiterte ebenfalls, jedoch, weil der Beschwerdeführer dort nichts lernte. In einem E-Mail vom 28. März 2018 (IV-Akte 60) und im Schlussbericht vom 1. Juni 2018 (IV-Akte 68, S. 3) schrieb die zuständige Person, dass der Beschwerdeführer zu wenig verstehe. Sie erkläre ihm jeden Tag dasselbe und er vergesse es wieder. Sie sage ihm immer wieder, er solle es endlich aufschreiben. Da er nicht genug könne, habe er in einem Büro keine Chance. Obwohl dies in seinem Lebenslauf stehe (vgl. dazu IV-Akte 75), habe er von Buchhaltung keine Ahnung.

Aus dem Abschlussbericht der Frühintervention vom 29. Juni 2018 (IV-Akte 73) geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht in den ersten Arbeitsmarkt habe integriert werden können. Er habe seinerseits keine Arbeitsbemühungen unternommen. Im Rahmen zweier Belastungssituationen habe er ein Pensum von ca. 50 % erreichen können. Dies sei dem Beschwerdeführer bzgl. Schmerzen bereits grenzwertig erschienen. Eine weitere Steigerung sei nicht versucht worden. Eingliederungsmassnahmen seien mehr oder weniger seit zwei Jahren an der Schmerzsituation gescheitert.

Die Steigerung des Pensums war im Belastbarkeitstraining aufgrund der vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzproblematik nicht möglich (vgl. Bericht vom 3. Januar 2017, IV-Akte 32, S. 2). Bei Schmerzangaben handelt es sich allerdings um eine subjektive Wahrnehmung. Wie der RAD in seiner Aktennotiz vom 9. August 2019 ausführte, ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Funktionseinschränkungen, die ein nur dreistündiges Pensum pro Tag andeutungsweise oder gar plausibel begründen könnten (IV-Akte 104, S. 5 f.). Zu Recht wies Dr. E____ darauf hin, dass sich beim Beschwerdeführer, während seines Aufenthaltes in der F____klinik [...] vom 27. April 2016 bis zum 1. Juni 2016, Befundinkonsistenzen gezeigt hätten. Im Austrittsbericht vom 10. Juni 2016 (IV-Akte 36.37) führten die dortigen Ärzte namentlich aus, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit (wie unter E. 4.3. erwähnt, stimmt diese im Wesentlichen mit jener des Kreisarztes und somit jener des RAD überein) stütze sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm und sei aus unfallkausaler Sicht erfolgt (IV-Akte 36.37, S. 2).

Das Scheitern des Arbeitstrainings bei der M____ ist sodann ohnehin nicht auf ein Schmerzgeschehen zurückzuführen, sondern auf den fehlenden Erfolg des Beschwerdeführers beim Erlernen der von ihm durchzuführenden Tätigkeiten. Aus beiden Massnahmen lässt sich somit nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nicht in einem Vollzeitpensum tätig sein könnte. Weshalb der Beschwerdeführer im Übrigen keine Arbeitsbemühungen unternahm – obwohl er im Rahmen des Arbeitstrainings geäussert habe, dass er arbeiten möchte (vgl. das E-Mail vom 28. März 2018, IV-Akte 60) – ist unklar.

Was Schliesslich den Bericht des Bewerbungscoachings der N____ vom 14. September 2018 (IV-Akte 82) betrifft, so hielt der Coach zwar fest, die teilweise fehlende Erwerbsfähigkeit habe bestätigt werden können. Eine Vermittlung oder ein Test seien daher nicht möglich gewesen. Die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit des Coaches beruhte darauf, dass er mit dem Beschwerdeführer verschiedene Tätigkeiten durchgegangen sei. Bei einem realistischen Durchspielen eines praktischen Einsatzes jeder angedachten Tätigkeit hätten sie jedoch feststellen müssen, dass zum einen seine fehlende Ausbildung und seine mangelnden Sprachkenntnisse einschränkten, und es zum andern bei den noch verbleibenden möglichen Tätigkeiten nicht möglich sei, eine Stelle anzutreten, die finanziell auch nur ansatzweise existenzsichernd sein könne. Der Coach erklärte, seit einer Schulteroperation seien die Schmerzen des Beschwerdeführers noch stärker geworden, er könne mittlerweile den rechten Arm nicht mehr heben. Unter diesen Umständen sei derzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit gegeben (IV-Akte 82, S. 2). Beim Coach handelte es sich nicht um einen Arzt. Seine Einschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beruht nicht auf einer medizinischen Untersuchung, sondern – so wie es sich aus den Akten darstellt – primär auf Gespräche mit dem Beschwerdeführer. Sie vermag daher nicht zu Zweifeln an der medizinischen Einschätzung des RAD zu führen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Ärzte der J____klinik [...] in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2017 festhielten, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinen Schmerzen voll arbeitsfähig sei (IV-Akte 63.5, S. 2). Im Bericht vom 18. Dezember 2017 erklärten sie sodann, dass ihrerseits keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden sei. Aus schulterchirurgischer Sicht wurde der Beschwerdeführer von den dortigen Ärzten grundsätzlich für voll arbeitsfähig, jedoch aufgrund der Schulterschmerzen bei der Arbeit eingeschränkt erachtet (IV-Akte 49, S. 3 f.).

Soweit Tätigkeiten aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers oder aufgrund seiner fehlenden Ausbildung für den Beschwerdeführer nicht in Frage kommen, ist dies nicht IV-relevant.

4.7.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall auf die Einschätzung des RAD abstellen durfte, insbesondere, weil diese auf den vorhandenen medizinischen Akten basiert. Sie hat ihre Abklärungspflicht vorliegend nicht verletzt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit vollzeitlich erwerbsfähig ist.

5.                

5.1.          Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es fehle die Grundlage, um einen Einkommensvergleich korrekt durchzuführen. Der medizinische Sachverhalt sei nach wie vor ungenügend abgeklärt (Replik, S. 5). Die von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Vergleichseinkommen kritisiert er jedoch zu Recht nicht.

5.2.          Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, welches sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.3.          Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin sowohl beim Validen-, als auch beim Invalideneinkommen auf den Tabellen Lohn TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 abgestellt. Angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers rechtfertigt sich dieses Vorgehen. Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.). Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer weiterhin 100 % gearbeitet hätte (wenngleich nicht zwingend bei der C____ AG, da er dort zum Zeitpunkt des Unfalls lediglich befristet angestellt war; vgl. Schadenmeldung vom 28. Mai 2014, IV-Akte 3.150), wenn er den Unfall nicht gehabt hätte und, dass er auch heute in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeiten könnte, führt zu einem Invaliditätsgrad von 0 %.

5.4.          Im parallel ergangenen Urteil UV.2019.10 betreffend die Leistungen der Unfallversicherung wird davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Umständen noch gebessert werden könnte. Dies hat vorliegend keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Die Verbesserung wird lediglich im Sinne einer Widerherstellung des körperlich möglichen Aufgabenspektrums verstanden. Dies würde sich jedoch vorliegend beim Invalideneinkommen nicht auswirken, da beim Beschwerdeführer nach wie vor derselbe Tabellenlohn eingesetzt würde.

6.                

6.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: