|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 7. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.112
Verfügung vom 13. Mai 2019
Kein Rentenanspruch bei ausreichenden medizinischen Abklärungen
Tatsachen
I.
a) Der 1969 in der Türkei geborene Beschwerdeführer lebt seit dem 16. April 2013 in der Schweiz (Anmeldung für Erwachsene vom 27. Mai 2016, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Seit dem 5. Mai 2014 war er befristet bis zum 31. Oktober 2014, in einem Pensum von 100 %, als Betriebsmitarbeiter bei der C____ AG angestellt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. Juni 2016, IV-Akte 6). Am 24. Mai 2014 stürzte der Beschwerdeführer beim Fussballspielen und verletzte sich an der rechten Schulter und am rechten Handgelenk (Schadenmeldung UVG vom 28. Mai 2014, IV-Akte 3.150). Daraufhin wurde er von den behandelnden Ärzten arbeitsunfähig geschrieben (vgl. z.B. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 28. Mai 2014, IV-Akte 3.145, und Unfallschein, IV-Akte 3.144). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2014, IV-Akte 3.141). Die C____ AG kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin vorzeitig per 19. Juni 2014 (Schreiben vom 12. Juni 2014, SUVA-Akte 75).
b) Am 27. Mai 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund für die Anmeldung nannte er "Schmerzen und Belastbarkeit der verletzten rechten Schulter" (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm daraufhin zunächst im Rahmen der Frühintervention ein Belastbarkeitstraining zu (Mitteilung vom 2. Juni 2016, IV-Akte 19), das vom 22. September 2016 bis zum 21. Dezember 2016 durchgeführt wurde (Bericht der D____ vom 3. Januar 2017, IV-Akte 32). Mit Mitteilung vom 8. März 2018 (IV-Akte 57) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Arbeitstraining vom 13. März 2018 bis zum 6. April 2018 zu. Ende Juni 2018 erklärte sie sich zudem bereit, die Kosten für ein Bewerbungscoaching im Zeitraum vom 28. Mai 2017 bis zum 27. September 2018 zu übernehmen (Mitteilung vom 27. Juni 2018, IV-Akte 72).
c) Zwischenzeitlich verfügte die SUVA am 24. April 2017 (IV-Akte 39), dass sie den Fall abschliesse und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % ausrichte. Die Ausrichtung einer Invalidenrente verneinte sie. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 (IV-Akte 83) fest.
d) Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2019 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie ihm aufgrund eines Invaliditätsgrades von 0 % keine Invalidenrente auszurichten gedenke (IV-Akte 90). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. Februar 2019 Einwand erheben (IV-Akte 93; vgl. auch die Begründung des Einwands vom 5. April 2019, IV-Akte 99). Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid.
II.
a) Mit Beschwerde vom 17. Juni 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung vom 13. Mai 2019 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 28. Oktober 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
d) In ihrer Eingabe vom 11. November 2019 verzichtet die Beschwerdegegnerin sinngemäss auf eine ausführliche Duplik und hält ebenfalls an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 7. Januar 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.3.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).
Spätestens ab dem Zeitpunkt der Beurteilung des SUVA-Kreisarztes vom 13. Februar 2017 könne der Beschwerdeführer auch aus RAD-Sicht in einer Schulter angepassten Tätigkeit als unlimitiert arbeitsfähig eingestuft werden. Darüberhinausgehende, allfällig unfallfremde Einschränkungen seien nicht ausgewiesen. Für die Frage nach einer angepassten alternativen Tätigkeit verwies Dr. E____ sodann auf das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes und hielt fest, die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf die rechte Schulter sehe eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer vor. Keine Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm. Tätigkeiten bis unterhalb der Horizontalen mit dem rechten Arm seien zumutbar. Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten. Keine absturzgefährdeten Positionen. Keine Vibrationstätigkeiten mit dem rechten Arm. Dr. E____ führt weiter aus, die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und eines eventuellen Sulcus-ulnaris-Syndromes am rechten Arm seien unfallfremd. Konkrete Strukturpathologien, welche über das unfallkausal ermittelte Zumutbarkeitsprofil hinausgehende Einschränkungen belegen könnten, seien jedoch damit nicht ausgewiesen bzw. wären bereits im unfallkausal ermittelten Zumutbarkeitsprofil mitberücksichtigt, denn das skizzierte Schulterschonprofil beschreibe eine ganztags leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit, wie sie aber auch im Fall einer eingeschränkten HWS-Funktion uneingeschränkt zumutbar wäre. Eine solche sei jedoch weder diagnostisch, noch therapeutisch im Sinne ICD-10 konformen Diagnose bei entsprechender Strukturpathologie und nach allfällig ausgeschöpfter Behandlung ausgewiesen. Vergleichbar gelte dies für das bezeichnete Sulcus-ulnaris-Syndrom, das rein als Verdachtsdiagnose im Raum stehe und von den Behandlern bisher offensichtlich keine Indikation zur weiteren diagnostischen und therapeutischen Abklärung habe gestellt werden müssen. Dies erstaune angesichts Ausprägung nicht. Das in diesem Zusammenhang inserierte Taubheitsgefühl im Verlauf des rechten Armes korreliere nämlich mit einem ansonsten intakten peripheren sensomotorischen Status beider Arme, mit seitengleich auslösbaren Reflexen, inspektorisch ohne jegliche Anhaltspunkte für Muskel-oder Weichteilatrophien bei symmetrischen Umfangsmessungen der oberen Extremitäten, so dass es für die Armfunktion letztlich als funktionell unbedeutend eingestuft werden könne und sich auch daraus keine wegweisenden Schonprofile über das unfallkausal definierte hinaus zwingend ableiteten.
In seinem Bericht vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 89) hielt Dr. E____ fest, am bisherigen, unfallkausal ermittelten Zumutbarkeitsprofil ändere auch die andauernde Schmerzsymptomatik nichts. Es könne folgende Arbeitsfähigkeit jeweils in angestammter und angepasster Tätigkeit ermittelt werden:
Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit:
0 % seit dem 24. Mai 2014 (Schulterprellung)
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit:
0 % vom 24. Mai 2014 (Unfall) bis Ende Juni 2014 (ca. 6 Wochen nach der Prellung)
100 % vom 1. Juni 2014 bis zum 1. Juni 2016 (17. September 2015 Schulter-Operation, 27. April 2016 bis 1. Juni 2016 F____klinik [...])
100 % seit dem 2. Juni 2016 (nach Klinikaustritt der F____klinik [...]) bis dato und auf Weiteres
Dr. E____ führte dabei folgende Diagnosen auf:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Unfallkausal residuell eingeschränkte Schulterfunktion rechts mit/bei:
St. n. arthroskopischer Arthrolyse, Bizepssehnentenotomie, subakromialer Dekompression und mini-open Supraspinatussehnennaht vom 17. September 2015 wiederholte subakromiale Infiltrationsbehandlung.
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- V.a. Sulcus-ulnaris-Syndrom (neurologisch/elektromyographisch nicht bestätigt)
- HWS-Beschwerden
- Symptomausweitung
In seinem RAD-Bericht vom 7. Mai 2019 (IV-Akte 101) zum Einwand des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid, kam der RAD-Arzt Dr. E____ zum Schluss, dass an der bisherigen RAD-Beurteilung weiter festgehalten werden sollte. Am 9. August 2019 nahm Dr. E____ schliesslich Stellung zur Beschwerde (IV-Akte 104). Darin erklärte er insbesondere, dass weitere Abklärungen nicht notwendig seien.
Das vorliegend angerufene Gericht hatte auch die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der SUVA zu beurteilen. Es kam in seinem Urteil zum Schluss, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar ist – allenfalls sogar noch eine Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit besteht (Urteil UV.2019.10 vom 7. Januar 2020 E. 4.4. und 4.5.). Es besteht kein Grund um im vorliegenden Verfahren gegen die IV von dieser Beurteilung abzuweichen. Insofern kann auch dem RAD kein Vorwurf gemacht werden, wenn er sich auf diese Beurteilung des Kreisarztes (die namentlich auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht) abstützt. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden ist die Beurteilung des RAD somit nicht zu beanstanden.
Es trifft zu, dass aus dem Bericht der L____ vom 3. Januar 2017 (IV-Akte 32), bei welcher das Belastbarkeitstraining vom 22. September 2016 bis 21. Dezember 2016 stattfand, hervorgeht, dass das Pensum des Beschwerdeführers aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht über 25 % (2 Stunden an 4 Tagen) habe gesteigert werden können. Daraufhin wurde ein Arbeitstraining bei der M____ organisiert (vgl. Zielvereinbarung vom 7. bzw. 15. März 2018, IV-Akte 59). Dieses scheiterte ebenfalls, jedoch, weil der Beschwerdeführer dort nichts lernte. In einem E-Mail vom 28. März 2018 (IV-Akte 60) und im Schlussbericht vom 1. Juni 2018 (IV-Akte 68, S. 3) schrieb die zuständige Person, dass der Beschwerdeführer zu wenig verstehe. Sie erkläre ihm jeden Tag dasselbe und er vergesse es wieder. Sie sage ihm immer wieder, er solle es endlich aufschreiben. Da er nicht genug könne, habe er in einem Büro keine Chance. Obwohl dies in seinem Lebenslauf stehe (vgl. dazu IV-Akte 75), habe er von Buchhaltung keine Ahnung.
Aus dem Abschlussbericht der Frühintervention vom 29. Juni 2018 (IV-Akte 73) geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht in den ersten Arbeitsmarkt habe integriert werden können. Er habe seinerseits keine Arbeitsbemühungen unternommen. Im Rahmen zweier Belastungssituationen habe er ein Pensum von ca. 50 % erreichen können. Dies sei dem Beschwerdeführer bzgl. Schmerzen bereits grenzwertig erschienen. Eine weitere Steigerung sei nicht versucht worden. Eingliederungsmassnahmen seien mehr oder weniger seit zwei Jahren an der Schmerzsituation gescheitert.
Die Steigerung des Pensums war im Belastbarkeitstraining aufgrund der vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzproblematik nicht möglich (vgl. Bericht vom 3. Januar 2017, IV-Akte 32, S. 2). Bei Schmerzangaben handelt es sich allerdings um eine subjektive Wahrnehmung. Wie der RAD in seiner Aktennotiz vom 9. August 2019 ausführte, ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Funktionseinschränkungen, die ein nur dreistündiges Pensum pro Tag andeutungsweise oder gar plausibel begründen könnten (IV-Akte 104, S. 5 f.). Zu Recht wies Dr. E____ darauf hin, dass sich beim Beschwerdeführer, während seines Aufenthaltes in der F____klinik [...] vom 27. April 2016 bis zum 1. Juni 2016, Befundinkonsistenzen gezeigt hätten. Im Austrittsbericht vom 10. Juni 2016 (IV-Akte 36.37) führten die dortigen Ärzte namentlich aus, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit (wie unter E. 4.3. erwähnt, stimmt diese im Wesentlichen mit jener des Kreisarztes und somit jener des RAD überein) stütze sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm und sei aus unfallkausaler Sicht erfolgt (IV-Akte 36.37, S. 2).
Das Scheitern des Arbeitstrainings bei der M____ ist sodann ohnehin nicht auf ein Schmerzgeschehen zurückzuführen, sondern auf den fehlenden Erfolg des Beschwerdeführers beim Erlernen der von ihm durchzuführenden Tätigkeiten. Aus beiden Massnahmen lässt sich somit nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nicht in einem Vollzeitpensum tätig sein könnte. Weshalb der Beschwerdeführer im Übrigen keine Arbeitsbemühungen unternahm – obwohl er im Rahmen des Arbeitstrainings geäussert habe, dass er arbeiten möchte (vgl. das E-Mail vom 28. März 2018, IV-Akte 60) – ist unklar.
Was Schliesslich den Bericht des Bewerbungscoachings der N____ vom 14. September 2018 (IV-Akte 82) betrifft, so hielt der Coach zwar fest, die teilweise fehlende Erwerbsfähigkeit habe bestätigt werden können. Eine Vermittlung oder ein Test seien daher nicht möglich gewesen. Die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit des Coaches beruhte darauf, dass er mit dem Beschwerdeführer verschiedene Tätigkeiten durchgegangen sei. Bei einem realistischen Durchspielen eines praktischen Einsatzes jeder angedachten Tätigkeit hätten sie jedoch feststellen müssen, dass zum einen seine fehlende Ausbildung und seine mangelnden Sprachkenntnisse einschränkten, und es zum andern bei den noch verbleibenden möglichen Tätigkeiten nicht möglich sei, eine Stelle anzutreten, die finanziell auch nur ansatzweise existenzsichernd sein könne. Der Coach erklärte, seit einer Schulteroperation seien die Schmerzen des Beschwerdeführers noch stärker geworden, er könne mittlerweile den rechten Arm nicht mehr heben. Unter diesen Umständen sei derzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit gegeben (IV-Akte 82, S. 2). Beim Coach handelte es sich nicht um einen Arzt. Seine Einschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beruht nicht auf einer medizinischen Untersuchung, sondern – so wie es sich aus den Akten darstellt – primär auf Gespräche mit dem Beschwerdeführer. Sie vermag daher nicht zu Zweifeln an der medizinischen Einschätzung des RAD zu führen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Ärzte der J____klinik [...] in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2017 festhielten, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinen Schmerzen voll arbeitsfähig sei (IV-Akte 63.5, S. 2). Im Bericht vom 18. Dezember 2017 erklärten sie sodann, dass ihrerseits keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden sei. Aus schulterchirurgischer Sicht wurde der Beschwerdeführer von den dortigen Ärzten grundsätzlich für voll arbeitsfähig, jedoch aufgrund der Schulterschmerzen bei der Arbeit eingeschränkt erachtet (IV-Akte 49, S. 3 f.).
Soweit Tätigkeiten aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers oder aufgrund seiner fehlenden Ausbildung für den Beschwerdeführer nicht in Frage kommen, ist dies nicht IV-relevant.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen