Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.113

Verfügung vom 4. Juni 2019

Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades ist rechtens; bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen; Abklärungsbericht ist beweistauglich.

 


Tatsachen

I.        

Der 2010 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 24. Juli 2018 zum Bezug von Hilflosenentschädigung für Minderjährige an. Es bestehe seit der Geburt eine geistige Behinderung. Der Beschwerdeführer sei beim Ankleiden / Auskleiden, Essen, der Körperpflege, dem Verrichten der Notdurft auf Hilfe Dritter angewiesen. Ebenso sei eine persönliche Überwachung notwendig (IV-Akte 2). Nach Einholung von medizinischen Abklärungen und einem Bericht der Klassen-Heilpädagogin C____ (IV-Akte 11) veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort (vgl. Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 29. März 2019, IV-Akte 15). Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. April 2019 an, der Beschwerdeführer habe ab Juli 2017 Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (IV-Akte 16). Am 4. Juni 2019 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 17).

II.       

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, am 26. Juni 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung vom 4. Juni 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine höhere Hilflosenentschädigung zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.     

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 23. Oktober 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 stellt die IV-Stelle gestützt auf die durchgeführte Abklärung vor Ort im März 2019 fest, der Beschwerdeführer benötige seit April 2015 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen Dritthilfe. Deshalb hätte er – nach Ablauf der einjährigen Wartefrist – ab April 2016 Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades. Im April 2016 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Der Beschwerdeführer sei nun in fünf Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Aus diesem Grund würde ihm – nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist – ab Juli 2016 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zustehen. Da das Gesuch um Hilflosenentschädigung am 26. Juli 2018 eingereicht worden sei und somit eine verspätete Anmeldung vorliege, würden lediglich für die letzten 12 Monate Leistungen berücksichtigt. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer ab Juli 2017 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. IV-Akte 17).

2.2.          Die Mutter des Beschwerdeführers bringt demgegenüber vor, sie sei mit dem Abklärungsbericht Hifllosenentschädigung der Fachperson Abklärungsdienst nicht einverstanden. Insbesondere könne sie den aufgeführten Zeitaufwand für die verschiedenen Lebensverrichtungen wie An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Begleitung zu Arzt und Therapiebesuchen, persönliche Überwachung und Mehraufwand für die Intensivpflege nicht nachvollziehen. Entgegen der Ansicht der Fachperson Abklärungsdienst sei ihr Sohn leider nicht selbständig und benötige intensive Betreuung. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Lernbericht der Heilpädagogin Frau C____ und auf den Arztbericht von Dr. med. D____, Kinderarzt FMH (vgl. Beschwerde vom 26. Juni 2019).

2.3.          Strittig und zu prüfen ist, ob die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juni 2019 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben versicherte Personen, die hilflos sind (Art. 9 ATSG) und ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art. 42bis IVG (Art. 42 Abs. 1 IVG). Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bedarf.

3.2.          Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person vollständig hilflos ist, also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV liegt schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. d).

3.3.          Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft und (6) Fortbewegung (BGE 107 V 136, 141 E. 1c ; vgl. auch KSIH, N 8010). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146, 148 E. 2 und BGE 107 V 136, 141 E. 1d). Im Falle von Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV; vgl. dazu BGE 137 V 424, 431 f. E. 3.3.3.2 sowie Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), Stand: 1. Januar 2018, Anhang III: Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen).

3.4.          Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (ausser bei einem Aufenthalt im Heim). Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 36 Abs. 2 IVV).

Gemäss Art. 39 IVV liegt bei Minderjährigen eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Als Betreuung anrechenbar ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3; zur anrechenbaren Betreuung vgl. im Weiteren KSIH, N 8074 ff.).

4.                

4.1.          Die Verfügung vom 4. Juni 2019 beruht im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht vom 29. März 2019 (IV-Akten 14 und 15). Mit Bericht vom 29. März 2019 führt die Fachperson Abklärungsdienst aus, der 8-jährige Beschwerdeführer bedürfe hinsichtlich der Lebensverrichtung An- und Auskleiden Hilfe. Es bestehe – abzüglich des Zeitaufwandes für ein nicht behindertes Kind von 5 Minuten – ein Mehraufwand von 25 Minuten. Für die Lebensverrichtung Essen sei der Beschwerdeführer darauf angewiesen, dass die Nahrung mundgerecht vorbereitet werde. Er benötige viel Zeit zum Essen. Er nehme die Mahlzeiten am Familientisch ein. Diesbezüglich stellte die Fachperson Abklärungsdienst einen Mehraufwand von 10 Minuten fest. Für den Bereich Körperpflege wie Waschen / Zahnpflege, Kämmen sowie Baden und Duschen sei der Beschwerdeführer ebenso auf Hilfe Dritter angewiesen. Es wurde ein Mehraufwand von 21 Minuten gegenüber einem nicht behinderten Kind im selben Alter ermittelt. Gemäss der Fachperson Abklärungsdienst benötige der Beschwerdeführer sodann beim Verrichten der Notdurft ebenfalls Dritthilfe. Es liege ein Mehraufwand von 5 Minuten gegenüber einem gleichaltrigen Kind, welches nicht behindert sei, vor. Schliesslich sei auch bei der Fortbewegung, insbesondere bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, Dritthilfe erforderlich. So sei der Beschwerdeführer beim Sprechen eingeschränkt. Oft spreche der Junge ohne Zusammenhang. Altersentsprechende Gespräche seien deshalb nicht möglich. Draussen sei der Beschwerdeführer immer in Begleitung. Die örtliche Orientierung sei draussen nicht gegeben. Einer persönlichen Überwachung bedürfe der Beschwerdeführer indes nicht. Der Beschwerdeführer bleibe nicht alleine in der Wohnung, er fürchte sich dabei. In der Wohnung könne er alleine in seinem Zimmer sein und sich beschäftigen. Er könne auch alleine mit der Schwester spielen, wenn sich die Mutter um den Haushalt kümmere. In den letzten Jahren sei es zu einigen gefährlichen Situationen gekommen, als sich der Beschwerdeführer ein Messer oder eine Schere genommen habe und damit Kleider, Sofa etc. zerstört habe. Der Beschwerdeführer wisse zwischenzeitlich etwas besser, dass er das nicht dürfe. Zudem seien gefährliche Gegenstände weggeschlossen worden. Gesamthaft betrachtet sei der Beschwerdeführer in 5 alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Aus diesem Grund habe er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Bei der Intensivpflege bestehe ein Mehraufwand infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung von 1 Stunde und 1 Minute. Dementsprechend sei ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu verneinen, da die Voraussetzung der mindestens 4 stündigen Intensivpflege nicht erfüllt sei (IV-Akten 14 und 15).  

4.2.          Damit einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und / oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1).

4.3.          Mit Blick auf die Aktenlage kann auf den Abklärungsbericht vom 29. März 2019 abgestellt werden. Der Bericht wurde in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse (IV-Akte 15) sowie der medizinischen Unterlagen (IV-Akte 14) erstellt. Die Fachperson Abklärungsdienst hat die Angaben der Mutter hinsichtlich der Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt und die divergierenden Ansichten aufgezeigt. Schliesslich erscheint der Abklärungsbericht unter Zugrundelegung der medizinischen Aktenlage als auch der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. 3) als plausibel, so dass ihm gefolgt werden kann. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

Entgegen der Ansicht der Mutter des Beschwerdeführers ist der von der Fachperson Abklärungsdienst angegebene Zeitaufwand für die einzelnen Lebensverrichtungen nachvollziehbar. Die Fachperson Abklärungsdienst hat dabei im Wesentlichen auf die Angaben der Mutter abgestellt und lediglich den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im gleichen Alter in Abzug gebracht. Diese Vorgehensweise entspricht Art. 37 Abs. 4 IVV sowie den Richtlinien des KSIH. Danach ist im Falle von Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (vgl. E. 3). Darüber hinaus ist zu betonen, dass sich die Fachperson Abklärungsdienst einzig bei der Lebensverrichtung An- und Auskleiden nicht auf die Angaben der Mutter gestützt hat. Dies ist indes nicht zu beanstanden. Denn gemäss den Richtlinien des KSIH darf bei einem Kind bis 10 Jahre für den Bereich An- und Auskleiden maximal 30 Minuten Mehraufwand berücksichtigt werden (vgl. KSIH Anhang III und IV: Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen). Dass die Fachperson Abklärungsdienst somit teilweise von den Angaben der Mutter zum benötigten Zeitaufwand der einzelnen Lebensverrichtungen abgewichen ist, erklärt sich in der Hauptsache damit, dass die Richtlinien des KSIH einen Maximalwert für den Mehraufwand vorschreiben bzw. dass der Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im gleichen Alter in Abzug zu bringen ist. Im Übrigen hat die Fachperson Abklärungsdienst mit Bericht vom 9. August 2019 schlüssig dargelegt, dass bei jedem Punkt, der Hilfe und Unterstützung erfordert, erfragt wurde, welcher Zeitaufwand für die einzelnen Teilverrichtungen notwendig seien. Die Mutter habe sich dazu vollumfänglich geäussert und die angegebenen Zeitwerte seien in die Bemessungstabelle eingetragen worden (vgl. IV-Akte 25). Damit erweist sich der Vorwurf der Mutter des Beschwerdeführers, sie sei ungenügend über die erfragten Zeitaufwände informiert worden, als nicht stichhaltig.  

Dass die Fachperson Abklärungsdienst die Notwendigkeit der dauernden persönlichen Überwachung verneint hat, ist mit Blick auf die Aktenlage ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäss Rz. 8035 des KSIH liegt eine dauernde persönliche Überwachung unter anderem vor, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Bei minderjährigen Kindern ist vor allem dem Vergleich mit dem Verhalten eines gleichaltrigen Kindes besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Überwachung ist insbesondere dann gegeben, wenn das Kind sich selbst oder Drittpersonen gefährdet (Rz. 8078f. des KSIH). Zwar wird im Abklärungsbericht vom 29. März 2019 beschrieben, dass es in den letzten Jahren zu gefährlichen Situationen gekommen sei, als sich A____ ein Messer oder eine Schere genommen und damit die Kleider, das Sofa etc. zerstört habe. Indes wird auch erwähnt, der Beschwerdeführer könne alleine in seinem Zimmer sein und sich beschäftigen. Er könne auch alleine mit der Schwester spielen, wenn sich die Mutter um den Haushalt kümmere (vgl. IV-Akte 15). Vor diesem Hintergrund hat die Fachperson Abklärungsdienst zu Recht die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung verneint. Dass die Schulische Heilpädagogin C____ berichtet, der Beschwerdeführer benötige zu 100% enge Betreuung; er könne sehr schlecht Gefahren und Folgen von seinem Tun einschätzen und deshalb nicht alleine in einem Raum gelassen werden (vgl. Bericht der Schulischen Heilpädagogen vom 24. Juni 2016; Beschwerdebeilage), ändert an der Beurteilung der Fachperson Abklärungsdienst nichts. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht aus dem Jahre 2016 stammt. A____ war zu diesem Zeitpunkt noch jünger und dementsprechend auf stärkere Überwachung angewiesen. Hinzu kommt, dass im Abklärungsbericht vom 29. März 2019 geschildert wird, es sei diesbezüglich zu einer Verbesserung gekommen und die gefährlichen Gegenstände seien weggeschlossen worden. Diese getroffenen Schadenminderungsmassnahmen sind den Eltern zumutbar und vermindern das Überwachungsbedürfnis (vgl. Rz. 8078.2 KSIH). Selbst wenn aber das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung bejaht würde, hätte dies keine höhere Hilflosenentschädigung zur Folge. Denn eine schwere Hilflosigkeit liegt nur vor, wenn die betroffene Person vollständig hilflos ist, also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer keine Hilfe für das Aufstehen / Absitzen und Abliegen benötigt (vgl. IV-Akte 15). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Denn selbst wenn das Vorliegen der «dauernden Überwachung» bejaht und dies als Betreuung von zwei Stunden angerechnet würde, fehlt es vorliegend bei einem Mehraufwand von 1 Stunde und 1 Minute (vgl. IV-Akte 15) an dem Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege von mindestens 2 Stunden (Art. 39 Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen erst vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. Somit wäre auch bei Vorliegen einer «dauernden Überwachung» im Sinne von Art. 39 Abs. 3 Satz 1 IVV der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu verneinen.

Was die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen anbelangt, ist auf die Stellungnahme der Fachperson Abklärungsdienst vom 9. August 2019 zu verweisen (IV-Akte 25). Danach habe die Mutter in der Abklärung vor Ort im März 2019 keine Arzt- und Therapiebesuche geltend gemacht. Nähere Ausführungen hierzu finden sich auch in der Beschwerde nicht (vgl. Beschwerde vom 26. Juni 2019).  

Schliesslich vermag auch die medizinische Beurteilung des Kinderarztes Dr. D____ (IV-Akte 9) sowie der Bericht der Heilpädagogin C____ (vgl. IV-Akte 11) keine Zweifel an der Einschätzung der Fachperson Abklärungsdienst zu erwecken. Darin wird zwar geschildert, der Beschwerdeführer sei physisch in der Selbstversorgung und bei schulischen Aufgaben eingeschränkt und bedürfe einer ganz engen Betreuung (IV-Akte 9, S. 2). Indes wird auch angegeben, er könne gewisse Lebensverrichtungen teilweise selbständig ausüben und benötige lediglich ausserhalb des Klassenzimmers Begleitung (IV-Akte 11, S. 3). Gesamthaft betrachtet weichen die Ausführungen des Kinderarztes als auch der Heilpädagogin nicht wesentlich von der Einschätzung der Fachperson Abklärungsdienst ab. Damit vermögen diese Berichte den Beweiswert des Abklärungsberichtes vom 29. März 2019 nicht in Frage zu stellen.

4.4.          Zusammenfassend hat die IV-Stelle zur Beurteilung der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht auf die Abklärung vor Ort vom 29. März 2019 abgestellt (IV-Akten 14 und 15). Damit erweist sich die Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades als rechtens. Da sich der Beschwerdeführer erst im Juli 2018 angemeldet hat (IV-Akte 2), hat die IV-Stelle zu Recht gestützt auf Art. 48 Abs. 1 IVG erst ab Juli 2017 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades bejaht.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: