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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.113
Verfügung vom 4. Juni 2019
Zusprache einer
Hilflosenentschädigung mittleren Grades ist rechtens; bei Minderjährigen ist
nur der Mehrbedarf im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen
Alters zu berücksichtigen; Abklärungsbericht ist beweistauglich.
Tatsachen
I.
Der 2010 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 24. Juli
2018 zum Bezug von Hilflosenentschädigung für Minderjährige an. Es bestehe seit
der Geburt eine geistige Behinderung. Der Beschwerdeführer sei beim Ankleiden /
Auskleiden, Essen, der Körperpflege, dem Verrichten der Notdurft auf Hilfe
Dritter angewiesen. Ebenso sei eine persönliche Überwachung notwendig (IV-Akte
2). Nach Einholung von medizinischen Abklärungen und einem Bericht der
Klassen-Heilpädagogin C____ (IV-Akte 11) veranlasste die IV-Stelle eine
Abklärung vor Ort (vgl. Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige
vom 29. März 2019, IV-Akte 15). Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen
kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. April 2019 an, der
Beschwerdeführer habe ab Juli 2017 Anspruch auf eine Entschädigung wegen
mittlerer Hilflosigkeit (IV-Akte 16). Am 4. Juni 2019 erliess die IV-Stelle
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest
(IV-Akte 17).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch seine
Mutter, am 26. Juni 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde.
Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung vom 4. Juni 2019 sei aufzuheben
und dem Beschwerdeführer sei eine höhere Hilflosenentschädigung zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2019 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichtet haben, findet am 23. Oktober 2019 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 stellt die IV-Stelle gestützt auf die
durchgeführte Abklärung vor Ort im März 2019 fest, der Beschwerdeführer
benötige seit April 2015 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen Dritthilfe. Deshalb
hätte er – nach Ablauf der einjährigen Wartefrist – ab April 2016 Anspruch auf
Hilflosenentschädigung leichten Grades. Im April 2016 sei eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes eingetreten. Der Beschwerdeführer sei nun in fünf
Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Aus diesem Grund würde ihm –
nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist – ab Juli 2016 eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades zustehen. Da das Gesuch um
Hilflosenentschädigung am 26. Juli 2018 eingereicht worden sei und somit eine
verspätete Anmeldung vorliege, würden lediglich für die letzten 12 Monate
Leistungen berücksichtigt. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer ab Juli
2017 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. IV-Akte
17).
2.2.
Die Mutter des Beschwerdeführers bringt demgegenüber vor, sie sei
mit dem Abklärungsbericht Hifllosenentschädigung der Fachperson
Abklärungsdienst nicht einverstanden. Insbesondere könne sie den aufgeführten
Zeitaufwand für die verschiedenen Lebensverrichtungen wie An- und Auskleiden,
Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Begleitung zu Arzt und
Therapiebesuchen, persönliche Überwachung und Mehraufwand für die
Intensivpflege nicht nachvollziehen. Entgegen der Ansicht der Fachperson
Abklärungsdienst sei ihr Sohn leider nicht selbständig und benötige intensive
Betreuung. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Lernbericht der
Heilpädagogin Frau C____ und auf den Arztbericht von Dr. med. D____, Kinderarzt
FMH (vgl. Beschwerde vom 26. Juni 2019).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Verfügung der IV-Stelle vom 4.
Juni 2019 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung
haben versicherte Personen, die hilflos sind (Art. 9 ATSG) und ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, vorbehalten
bleiben die Bestimmungen nach Art. 42bis IVG (Art. 42
Abs. 1 IVG). Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer
Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der
Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bedarf.
3.2.
Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und
leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Eine schwere
Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person vollständig hilflos ist,
also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und
Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Hilflosigkeit
gilt nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte
Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen
ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und
überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische
Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Eine
Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV liegt
schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders
aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung
oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und
erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d)
oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV
angewiesen ist (lit. d).
3.3.
Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen,
Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft
und (6) Fortbewegung (BGE 107 V 136, 141 E. 1c ; vgl. auch KSIH,
N 8010). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung mehrere Teilfunktionen
umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl
derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich, dass sie bei
einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder
indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146, 148 E. 2 und BGE 107 V
136, 141 E. 1d). Im Falle von Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an
Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten
Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4
IVV; vgl. dazu BGE 137 V 424, 431 f. E. 3.3.3.2 sowie Kreisschreiben
über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), Stand:
1. Januar 2018, Anhang III: Richtlinien zur Bemessung der massgebenden
Hilflosigkeit bei Minderjährigen).
3.4.
Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen,
wird die Hilflosenentschädigung um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (ausser
bei einem Aufenthalt im Heim). Der monatliche
Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand
von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens
6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro
Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und
5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter
Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 36 Abs. 2 IVV).
Gemäss Art. 39 IVV liegt bei Minderjährigen eine intensive
Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG vor, wenn diese im
Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung
von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Als Betreuung anrechenbar
ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht
behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der
Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch
medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische
Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge
Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann
diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive
behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar
(Abs. 3; zur anrechenbaren Betreuung vgl. im Weiteren KSIH,
N 8074 ff.).
4.
4.1.
Die Verfügung vom 4. Juni 2019 beruht im Wesentlichen auf dem
Abklärungsbericht vom 29. März 2019 (IV-Akten 14 und 15). Mit Bericht vom 29.
März 2019 führt die Fachperson Abklärungsdienst aus, der 8-jährige
Beschwerdeführer bedürfe hinsichtlich der Lebensverrichtung An- und Auskleiden Hilfe.
Es bestehe – abzüglich des Zeitaufwandes für ein nicht behindertes Kind von 5
Minuten – ein Mehraufwand von 25 Minuten. Für die Lebensverrichtung Essen sei
der Beschwerdeführer darauf angewiesen, dass die Nahrung mundgerecht vorbereitet
werde. Er benötige viel Zeit zum Essen. Er nehme die Mahlzeiten am
Familientisch ein. Diesbezüglich stellte die Fachperson Abklärungsdienst einen
Mehraufwand von 10 Minuten fest. Für den Bereich Körperpflege wie Waschen / Zahnpflege,
Kämmen sowie Baden und Duschen sei der Beschwerdeführer ebenso auf Hilfe
Dritter angewiesen. Es wurde ein Mehraufwand von 21 Minuten gegenüber einem
nicht behinderten Kind im selben Alter ermittelt. Gemäss der Fachperson
Abklärungsdienst benötige der Beschwerdeführer sodann beim Verrichten der
Notdurft ebenfalls Dritthilfe. Es liege ein Mehraufwand von 5 Minuten gegenüber
einem gleichaltrigen Kind, welches nicht behindert sei, vor. Schliesslich sei
auch bei der Fortbewegung, insbesondere bei der Fortbewegung im Freien und bei
der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, Dritthilfe erforderlich. So sei der
Beschwerdeführer beim Sprechen eingeschränkt. Oft spreche der Junge ohne
Zusammenhang. Altersentsprechende Gespräche seien deshalb nicht möglich.
Draussen sei der Beschwerdeführer immer in Begleitung. Die örtliche
Orientierung sei draussen nicht gegeben. Einer persönlichen Überwachung bedürfe
der Beschwerdeführer indes nicht. Der Beschwerdeführer bleibe nicht alleine in der
Wohnung, er fürchte sich dabei. In der Wohnung könne er alleine in seinem
Zimmer sein und sich beschäftigen. Er könne auch alleine mit der Schwester
spielen, wenn sich die Mutter um den Haushalt kümmere. In den letzten Jahren
sei es zu einigen gefährlichen Situationen gekommen, als sich der
Beschwerdeführer ein Messer oder eine Schere genommen habe und damit Kleider,
Sofa etc. zerstört habe. Der Beschwerdeführer wisse zwischenzeitlich etwas
besser, dass er das nicht dürfe. Zudem seien gefährliche Gegenstände
weggeschlossen worden. Gesamthaft betrachtet sei der Beschwerdeführer in 5
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe
angewiesen. Aus diesem Grund habe er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades. Bei der Intensivpflege bestehe ein Mehraufwand infolge der
gesundheitlichen Beeinträchtigung von 1 Stunde und 1 Minute. Dementsprechend
sei ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu verneinen, da die
Voraussetzung der mindestens 4 stündigen Intensivpflege nicht erfüllt sei
(IV-Akten 14 und 15).
4.2.
Damit einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert
zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst,
muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten
über physische oder psychische Störungen und / oder deren Auswirkungen auf
alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson
notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der
einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen
Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert
sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung
stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem
Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson
ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet
insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher
am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE
140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133
V 450, 468 E. 11.1.1).
4.3.
Mit Blick auf die Aktenlage kann auf den Abklärungsbericht vom 29.
März 2019 abgestellt werden. Der Bericht wurde in Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse (IV-Akte 15) sowie der medizinischen Unterlagen
(IV-Akte 14) erstellt. Die Fachperson Abklärungsdienst hat die Angaben der
Mutter hinsichtlich der Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen
berücksichtigt und die divergierenden Ansichten aufgezeigt. Schliesslich erscheint
der Abklärungsbericht unter Zugrundelegung der medizinischen Aktenlage als auch
der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. 3) als plausibel, so dass
ihm gefolgt werden kann. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt
nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
Entgegen der Ansicht der Mutter des Beschwerdeführers ist der von der
Fachperson Abklärungsdienst angegebene Zeitaufwand für die einzelnen
Lebensverrichtungen nachvollziehbar. Die Fachperson Abklärungsdienst hat dabei
im Wesentlichen auf die Angaben der Mutter abgestellt und lediglich den
Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im gleichen Alter in Abzug gebracht.
Diese Vorgehensweise entspricht Art. 37 Abs. 4 IVV sowie den Richtlinien des
KSIH. Danach ist im Falle von Minderjährigen nur der Mehrbedarf an
Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten
Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (vgl. E. 3). Darüber hinaus
ist zu betonen, dass sich die Fachperson Abklärungsdienst einzig bei der
Lebensverrichtung An- und Auskleiden nicht auf die Angaben der Mutter gestützt
hat. Dies ist indes nicht zu beanstanden. Denn gemäss den Richtlinien des KSIH
darf bei einem Kind bis 10 Jahre für den Bereich An- und Auskleiden maximal 30
Minuten Mehraufwand berücksichtigt werden (vgl. KSIH Anhang III und IV:
Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen).
Dass die Fachperson Abklärungsdienst somit teilweise von den Angaben der Mutter
zum benötigten Zeitaufwand der einzelnen Lebensverrichtungen abgewichen ist,
erklärt sich in der Hauptsache damit, dass die Richtlinien des KSIH einen
Maximalwert für den Mehraufwand vorschreiben bzw. dass der Zeitaufwand für ein
nicht behindertes Kind im gleichen Alter in Abzug zu bringen ist. Im Übrigen
hat die Fachperson Abklärungsdienst mit Bericht vom 9. August 2019 schlüssig
dargelegt, dass bei jedem Punkt, der Hilfe und Unterstützung erfordert, erfragt
wurde, welcher Zeitaufwand für die einzelnen Teilverrichtungen notwendig seien.
Die Mutter habe sich dazu vollumfänglich geäussert und die angegebenen
Zeitwerte seien in die Bemessungstabelle eingetragen worden (vgl. IV-Akte 25). Damit
erweist sich der Vorwurf der Mutter des Beschwerdeführers, sie sei ungenügend
über die erfragten Zeitaufwände informiert worden, als nicht stichhaltig.
Dass die Fachperson Abklärungsdienst die Notwendigkeit der
dauernden persönlichen Überwachung verneint hat, ist mit Blick auf die
Aktenlage ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäss Rz. 8035 des KSIH liegt eine
dauernde persönliche Überwachung unter anderem vor, wenn eine Drittperson mit
kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie
nicht allein gelassen werden kann. Bei minderjährigen Kindern ist vor allem dem
Vergleich mit dem Verhalten eines gleichaltrigen Kindes besondere
Aufmerksamkeit zu schenken. Die Überwachung ist insbesondere dann gegeben, wenn
das Kind sich selbst oder Drittpersonen gefährdet (Rz. 8078f. des KSIH). Zwar
wird im Abklärungsbericht vom 29. März 2019 beschrieben, dass es in den letzten
Jahren zu gefährlichen Situationen gekommen sei, als sich A____ ein Messer oder
eine Schere genommen und damit die Kleider, das Sofa etc. zerstört habe. Indes
wird auch erwähnt, der Beschwerdeführer könne alleine in seinem Zimmer sein und
sich beschäftigen. Er könne auch alleine mit der Schwester spielen, wenn sich die
Mutter um den Haushalt kümmere (vgl. IV-Akte 15). Vor diesem Hintergrund hat
die Fachperson Abklärungsdienst zu Recht die Notwendigkeit einer dauernden
persönlichen Überwachung verneint. Dass die Schulische Heilpädagogin C____ berichtet,
der Beschwerdeführer benötige zu 100% enge Betreuung; er könne sehr schlecht
Gefahren und Folgen von seinem Tun einschätzen und deshalb nicht alleine in
einem Raum gelassen werden (vgl. Bericht der Schulischen Heilpädagogen vom 24.
Juni 2016; Beschwerdebeilage), ändert an der Beurteilung der Fachperson
Abklärungsdienst nichts. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht
aus dem Jahre 2016 stammt. A____ war zu diesem Zeitpunkt noch jünger und
dementsprechend auf stärkere Überwachung angewiesen. Hinzu kommt, dass im
Abklärungsbericht vom 29. März 2019 geschildert wird, es sei diesbezüglich zu
einer Verbesserung gekommen und die gefährlichen Gegenstände seien
weggeschlossen worden. Diese getroffenen Schadenminderungsmassnahmen sind den
Eltern zumutbar und vermindern das Überwachungsbedürfnis (vgl. Rz. 8078.2
KSIH). Selbst wenn aber das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung
bejaht würde, hätte dies keine höhere Hilflosenentschädigung zur Folge. Denn eine
schwere Hilflosigkeit liegt nur vor, wenn die betroffene Person vollständig
hilflos ist, also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der
dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer keine Hilfe
für das Aufstehen / Absitzen und Abliegen benötigt (vgl. IV-Akte 15). Ebenso
wenig besteht ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Denn selbst wenn
das Vorliegen der «dauernden Überwachung» bejaht und dies als Betreuung von
zwei Stunden angerechnet würde, fehlt es vorliegend bei einem Mehraufwand von 1
Stunde und 1 Minute (vgl. IV-Akte 15) an dem Mehrbedarf an Behandlungs- und
Grundpflege von mindestens 2 Stunden (Art. 39 Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 39 Abs.
1 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3
IVG bei Minderjährigen erst vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge
Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier
Stunden benötigen. Somit wäre auch bei Vorliegen einer «dauernden Überwachung»
im Sinne von Art. 39 Abs. 3 Satz 1 IVV der Anspruch auf einen
Intensivpflegezuschlag zu verneinen.
Was die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen anbelangt, ist auf die
Stellungnahme der Fachperson Abklärungsdienst vom 9. August 2019 zu verweisen
(IV-Akte 25). Danach habe die Mutter in der Abklärung vor Ort im März 2019
keine Arzt- und Therapiebesuche geltend gemacht. Nähere Ausführungen hierzu
finden sich auch in der Beschwerde nicht (vgl. Beschwerde vom 26. Juni 2019).
Schliesslich vermag auch die medizinische Beurteilung des
Kinderarztes Dr. D____ (IV-Akte 9) sowie der Bericht der Heilpädagogin C____ (vgl.
IV-Akte 11) keine Zweifel an der Einschätzung der Fachperson Abklärungsdienst
zu erwecken. Darin wird zwar geschildert, der Beschwerdeführer sei physisch in
der Selbstversorgung und bei schulischen Aufgaben eingeschränkt und bedürfe
einer ganz engen Betreuung (IV-Akte 9, S. 2). Indes wird auch angegeben, er
könne gewisse Lebensverrichtungen teilweise selbständig ausüben und benötige
lediglich ausserhalb des Klassenzimmers Begleitung (IV-Akte 11, S. 3).
Gesamthaft betrachtet weichen die Ausführungen des Kinderarztes als auch der
Heilpädagogin nicht wesentlich von der Einschätzung der Fachperson Abklärungsdienst
ab. Damit vermögen diese Berichte den Beweiswert des Abklärungsberichtes vom
29. März 2019 nicht in Frage zu stellen.
4.4.
Zusammenfassend hat die IV-Stelle zur Beurteilung der Hilflosigkeit
des Beschwerdeführers zu Recht auf die Abklärung vor Ort vom 29. März 2019
abgestellt (IV-Akten 14 und 15). Damit erweist sich die Zusprache einer
Hilflosenentschädigung mittleren Grades als rechtens. Da sich der
Beschwerdeführer erst im Juli 2018 angemeldet hat (IV-Akte 2), hat die
IV-Stelle zu Recht gestützt auf Art. 48 Abs. 1 IVG erst ab Juli 2017 einen
Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades bejaht.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: