Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.114

Verfügung vom 21. Mai 2019

Neuanmeldung; Beweiswert eines Administrativgutachtens; keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen; Rentenanspruch abgelehnt.

 


Tatsachen

I.        

Der am 12. April 1973 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. April 2003 als Bauarbeiter bei der B____, Basel. Am 30. November 2010 meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als Gründe für die Anmeldung nannte er Beschwerden am Rücken und der Muskulatur (IV-Akte 3). Die IV-Stelle tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2011 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, da seine gesundheitliche Situation gemäss ihren Abklärungen nicht invalidisierend sei (IV-Akte 26). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.  

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 liess sich der Beschwerdeführer durch einen Arzt der Klinik C____ erneut bei der IV-Stelle anmelden (IV-Akte 33). Ein entsprechendes Anmeldeformular füllte er am 21. Dezember 2011 aus (IV-Akte 34). Als Gründe für die Anmeldung nannte er eine mittelgradige Depression, eine Panikstörung, eine Agoraphobie und ein chronisches Schmerzsyndrom (IV-Akte 34, S. 5). Die IV-Stelle holte in der Folge Akten der Krankentaggeldversicherung, insbesondere ein rheumatologisches Gutachten vom 26. Mai 2011 und ein psychiatrisches Gutachten vom 17. Juni 2012 ein (vgl. IV-Akte 46). Eine Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ergab, dass diesen Gutachten folgend von einer Arbeitsunfähigkeit von 0% auszugehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit habe einzig im Rahmen der stationären Behandlungen vorgelegen (IV-Akte 47). Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die IV-Stelle beabsichtigte, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da nicht während mindestens eines Jahres eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden habe (IV-Akte 49). Am 26. Februar 2013 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 51). Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  

Mit einem auf den 16. Juni 2014 datierten Schreiben, welches am 24. Oktober 2014 bei der IV-Stelle eintraf, ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Zusprache von IV-Leistungen. Er erklärte, sein Gesundheitszustand habe sich im letzten Jahr derart verschlechtert, dass es ihm nicht möglich sei, einer Arbeit nachzugehen (IV-Akte 57). Erneut leitete die IV-Stelle Abklärungen ein. In diesem Zusammenhang gab sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Dieser kam in seinem Gutachten vom 22. Dezember 2015 im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Zu den zeitlichen Verhältnissen machte er jedoch keine Angaben (IV-Akte 75, S. 6). Insbesondere gestützt auf das genannte Gutachten benachrichtigte die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Februar 2016 darüber, sie beabsichtige sein Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 79, S. 2). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 24. Februar 2016 Einwand erheben (IV-Akte 80) und mit Schreiben vom 31. März 2016 begründen (IV-Akte 86). Nach weiteren Abklärungen hielt die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 13. September 2016 am Vorbescheid vom 3. Februar 2016 fest (IV-Akte 96). Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2016 gelangte der Beschwerdeführer an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragte die Aufhebung der Beschwerde sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2015 (IV-Akte 97). Mit Entscheid vom 22. Mai 2017 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (IV-Akte 110).

Die IV-Stelle traf in der Folge weitere medizinische Abklärungen und holte insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. E____ (IV-Akte 118) und Dr. med. F____ (IV-Akte 120) sowie die Austrittsberichte der G____ über die Hospitalisationen des Beschwerdeführers im November 2013, Februar 2018 und Juni 2018 (IV-Akten 124, 126 und 137) ein. In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (IV-Akte 132). Dieser stellte in seinem Gutachten vom 5. November 2018 bei bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichten Grades, fest, was in einer angepassten, körperlich nicht schweren Tätigkeit in einer vollen Arbeitsfähigkeit resultiere (IV-Akte 139, S. 40 f.). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. Februar 2019 an, der Beschwerdeführer habe mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad keinen Leistungsanspruch (IV-Akte 142). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 14. März 2019 (IV-Akte 145). Am 21. Mai 2019 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 149).

II.       

Mit Beschwerde vom 26. Juni 2019 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 21. Mai 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab April 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 14. August 2019 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. 

III.     

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 1. Juli 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.

IV.     

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 24. September 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1, des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 stellte die IV-Stelle fest, beim Beschwerdeführer liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit einschränken würde. Aus diesem Grund verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H____ vom 5. November 2018 (IV-Akte 139). Aufgrund der gesundheitlichen Situation sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Handlanger auf der Baustelle nicht mehr möglich. Hingegen seien ihm andere, einfache, klar strukturierte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Zu denken sei dabei beispielsweise an Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager- Reinigungs- oder Montagearbeiten usw. Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs ermittelte die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0% (IV-Akte 149). 

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt hiergegen in der Hauptsache vor, das Gutachten von Dr. med. H____ setze sich nur ungenügend mit seinen Leiden und seiner Krankengeschichte auseinander. So macht er insbesondere geltend, das Gutachten berücksichtige nicht, dass er im Mai 2018 während drei Wochen zum dritten Mal einen stationären Entzug gemacht habe. Er leide unter Schmerzen, wobei seine behandelnden Ärzte von einer Fibromyalgie ausgingen. Zudem habe er seit dem Tode der Mutter angefangen übermässig Alkohol zu konsumieren. Weiter gehe Dr. med. H____ darin fehl, dass er dem Beschwerdeführer viele Ressourcen zuschreibe. Insbesondere auch der regelmässige Besuch des Fitnessstudios könne nicht als Zeichen von Ressourcen gesehen werden, es handle sich dabei lediglich um das Befolgen der Anweisungen seines behandelnden Rheumatologen Dr. med. I____. Wenn es ihm schlecht gehe, breche er alle Kontakte ab und ziehe sich zurück. Entgegen der Einschätzung des Gutachters gehe es ihm mehrere Tage die Woche schlecht. Dann nehme er die Antidepressiva ein und ziehe sich zurück. Wegen des ständigen Auf und Ab könne er nicht arbeiten. Dr. med. H____ berücksichtige weiter nicht, dass er nachts nicht gut schlafen könne. Er leide überdies unter Panikattacken. Schliesslich würden für ihn schon einfachste Aktivitäten, wie beispielsweise Arztbesuche, Besuche beim Psychologen und Behördengänge eine äusserste Anstrengung bedeuten oder könnten gar nur in Begleitung verrichtet werden. Aus den geschilderten Gründen werde Dr. med. H____ seiner Situation nicht gerecht. Es sei auf die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. E____ abzustellen. Dieser gehe von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit April 2015 aus. Dementsprechend habe er Anspruch auf eine ganze Rente ab April 2015 (vgl. Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2019 und ergänzend Replik vom 14. August 2019).

2.3.          Streitig ist zunächst, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. H____ vom 5. November 2018 abgestellt hat. Im Weiteren ist umstritten, ob der Beschwerdeführer ab April 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

3.                

3.1.          Im Falle einer Neuanmeldung einer versicherten Person erfolgt die Prüfung des Anspruchs analog dem Verfahren der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt demnach jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen)

Im Folgenden gilt es zu untersuchen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer seit Neuanmeldung am 16. Juni 2014 (Eingang am 24. Oktober 2014) arbeitsunfähig ist. Unstrittig ist, dass aus somatischer Sicht keine Verschlechterung vorliegt (vgl. RAD-Beurteilung vom 24. Januar 2019, IV-Akte 141). Zu prüfen ist jedoch, ob seit der Neuanmeldung eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist und ob diesbezüglich der Gesundheitszustand genügend abgeklärt wurde.

3.2.          Ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, ist auf der Grundlage der im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu beurteilen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).

3.3.          Die Verfügung vom 21. Mai 2019 stützt sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H____, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, vom 5. November 2019 (IV-Akte 139).

3.4.          Mit Gutachten vom 5. November 2018 stellte Dr. med. H____ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD:10 Z73.1) (selbstunsichere, abhängige und unreife Anteile) und 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD:10 F32.0). Er stellte ausserdem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD:10 F45.4), 2. Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, Vollremission (ICD:10 F10.202) und 3. Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, Vollremission (ICD:10 F112.202). Nach der Einschätzung des Gutachters könne der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Handlanger auf Baustellen aufgrund der möglichen anhaltenden Schmerzstörung nicht mehr ausüben. Hingegen sei er in der seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeit als Schneider und Modedesigner ohne Einschränkungen zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 139, S. 41).

Mit RAD-Beurteilung vom 24. Januar 2019 erklärt der RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachspezialist Psychiatrie, das Gutachten von Dr. med. H____ insgesamt für nachvollziehbar. Er bestätigt die Einschätzung desselben, dass der Beschwerdeführer für mittel bis schwere körperliche Tätigkeiten seit 2010 zu 100% arbeitsunfähig sei. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Hilfstätigkeit, ohne hohe Eigenverantwortung mit eher repetitiven und klar strukturierten Tätigkeiten sowie auch in der angestammten Tätigkeit als Schneider sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig. Damit komme Dr. med. H____ im Rahmen seiner Abklärung zum gleichen Ergebnis wie Dr. med. D____ vor ihm. Dr. med. H____ habe mit seinem Gutachten die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2017 aufgeworfenen offenen Fragen geklärt (IV-Akte 141, S. 3f.).

3.5.          Das Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt umfassend die gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt. Was der Beschwerdeführer gegen das psychiatrische Gutachten vorbringt, führt – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

3.6.          Dr. med. H____ erhob im Rahmen der Begutachtung eine umfassende Anamnese mit Angaben zur Person, zur Kindheit, zur Schul- und Berufsbildung in Italien, zur Auswanderung in die Schweiz, zur Berufstätigkeit in der Schweiz und zur familiären und sozialen Situation des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 139, S. 11ff.). Dr. med. H____ ging anschliessend eingehend auf die subjektiven Schilderungen der gesundheitlichen Beschwerden (a.a.O., S. 14) und der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers ein. Dieser schilderte die chronischen Schmerzen, seine wechselhafte Stimmung, den schmerzlichen Verlust der Mutter, die für ihn „alles“ gewesen sei sowie Ängste und Schlaflosigkeit (a.a.O., S.15). Weiter beschrieb der Beschwerdeführer seinen Tagesablauf sowie die Behandlungsgeschichte (a.a.O., S. 16f.). Auf Basis dieser umfassenden Anamnese und Gespräche mit dem Beschwerdeführer hat Dr. H____ ausführlich die Leidensgeschichte des Beschwerdeführers im Gutachten dokumentiert und den subjektiven Beeinträchtigungen Rechnung getragen (a.a.O., S. 14ff.).

3.7.          3.7.1. Im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung wurde sodann auch in nachvollziehbarer Weise auf das mögliche Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung eingegangen. Mit Verweis auf die behandelnden Ärzte, welche verschiedentlich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stellten, hielt Dr. med. H____ explizit fest, dass von deren Seite die innerpsychische Struktur des Patienten nie in die Psychodiagnostik eingeflossen sei und deren Diagnosestellung nach objektiven Parametern nicht nachvollzogen werden könne. Die innerpsychische Struktur des Beschwerdeführers sei erstmals im Gutachten von Dr. med. D____ vom 22. Dezember 2015 beschrieben worden. Mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verneinte Dr. med. H____ in Übereinstimmung mit Dr. med. D____ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und hielt fest, dass lediglich gewisse Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge bestünden (a.a.O., S. 23f.). Dem kann gefolgt werden.

Im Zusammenhang mit der Prüfung einer möglichen Depression setzte sich Dr. med. H____ eingehend mit den Schilderungen des Beschwerdeführers auseinander und hielt insbesondere auch die von diesem erwähnten Phasen des Rückzugs und der Antriebslosigkeit fest. Der Beschwerdeführer teilte Dr. med. H____ im Gespräch jedoch ausdrücklich mit, dass die aktiven und „guten“ Tage gegenüber den schlechten Tagen überwiegen würden (a.a.O., S. 15 und 25). Dr. med. H____ setzte sich weiter eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinander. Er legte dabei nachvollziehbar dar, warum die Diagnose einer schwergradigen Depression durch die behandelnden .zte nicht schlüssig sei. Im Rahmen der Auseinandersetzung mit den vorbestehenden medizinischen Berichten ging Dr. med. H____ insbesondere auch auf die beiden Austrittsberichte der G____ vom 1. Februar 2018 und vom 25. Juni 2018 ein. In ersterem wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode diagnostiziert. Diese wurde mittels Beck-Depressions-Inventar (BDI) erhoben (vgl. IV-Akte 126). Dr. med. H____ legte diesbezüglich in verständlicher Weise dar, dass es eine Eigenheit der BDI sei, dass einzig auf die subjektiven Angaben des Patienten und nicht auf objektive Untersuchungsbefunde abgestellt werde. Eine mittels BDI gestellte Diagnose sei darum per se problematisch. Viel entscheidender war für Dr. med. H____ jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der stationären Therapie in stabilem Zustand austreten konnte. In diesem Zusammenhang hatten die Ärzte der G____ erwähnt, dass sich die Stimmung des Beschwerdeführers im Verlauf des Aufenthaltes aufhellte und er vermehrt schwingungsfähig gewesen sei. Vom Vorliegen einer schweren Depression könne dementsprechend im Zeitpunkt des Austritts aus der G____ nicht mehr ausgegangen werden (IV-Akte 139, S. 31). Auch im zweiten Austrittsbericht der G____ wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode diagnostiziert (IV-Akte 137). In diesem Bericht fänden sich gemäss Dr. med. H____ keinerlei objektive Untersuchungsbefunde, so auch nicht zur Affektivität. Die Diagnose sei einzig aufgrund subjektiver Aussagen des Beschwerdeführers gestellt worden, entsprechend sei die Diagnose nicht objektiv untermauert. Im Übrigen werde ebenfalls eine deutliche psychophysische Stabilisierung des Beschwerdeführers bei Austritt beschrieben (IV-Akte 139, S. 31).

Ähnlich ausführlich setzte sich Dr. med. H____ auch mit der Angststörung des Beschwerdeführers auseinander. Diese sei über die Jahre von verschiedenen Ärzten unterschiedlich bewertet worden (vgl. a.a.O., S. 34). In Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt Dr. med. E____ kam Dr. med. H____ schliesslich zum Ergebnis, dass keine eigenständige Angststörung diagnostiziert werden könne, sondern allenfalls von einer ängstlich-depressiven Entwicklung auszugehen sei (a.a.O., S. 35). Dr. med. H____ entkräftete dann auch auf verständliche Weise die von Dr. F____ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (a.a.O., S. 35). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bejahte Dr. med. H____ schliesslich das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, relativierte deren Relevanz jedoch mit Blick auf die Ressourcen des Beschwerdeführers (a.a.O., S. 37).

Bezüglich der geltend gemachten Alkoholabhängigkeit ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits seit 5 Monaten alkoholabstinent war. Auch Cannabinoide konsumiere er bereits seit 2015 nicht mehr. Diese Aussagen decken sich auch mit dem Ergebnis der Laboruntersuchung vom 23. Oktober 2018, welche unauffällige Resultate ergab (a.a.O., S. 21). Gemäss Dr. med. H____ zeige der Beschwerdeführer keinerlei Anzeichen für eine Wesensveränderung oder kognitive Einschränkungen, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere entsprechend nicht (a.a.O., S, 35f.). Auch unter Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Suchterkrankungen (BGE 145 V 215) führt dies mangels Vorliegen einer Einschränkung nicht zu einem anderen Ergebnis.

Aufgrund des Gesagten muss das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auf die von ihm beschriebenen Leiden sowie auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte, insbesondere auf die Austrittsberichte aus der G____, ungenügend eingegangen worden sei, als unbegründet beurteilt werden. Wie aufgezeigt wurde, setzte sich Dr. med. H____ sowohl mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, als auch mit den vorliegenden Arztberichten umfassend auseinander und erklärte abweichende Beurteilungen schlüssig und nachvollziehbar.  

3.7.2. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Dr. med. H____ fälschlicherweise vom Vorliegen von Ressourcen ausgehe, kann nicht gefolgt werden. Die Diskussion der Ressourcen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers erscheint mit Blick auf die geschilderten Tagesaktivitäten (Fitness, Haushalt) und das funktionierende soziale Netzwerk des Beschwerdeführers (Partnerschaft und Familie) schlüssig (a.a.O., S. 39 f.). Die vom Beschwerdeführer in der Replik vorgebrachte Hilfebedürftigkeit im Alltag findet sich sodann auch in keiner der früheren Schilderungen des Beschwerdeführers. Im Übrigen muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass beim Beschwerdeführer nicht von einer Therapieresistenz gesprochen werden kann. So zeigen insbesondere auch die Austrittsberichte der stationären Aufenthalte, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers im Rahmen der Behandlung jeweils stabilisierte und verbesserte. Weiter ist anzumerken, dass eine medikamentöse Behandlung nach eigenen Aussagen des Beschwerdeführers gegenwärtig nur unregelmässig erfolge, was wie Dr. med. H____ bemerkte, auf einen verminderten Leidensdruck hinweise (a.a.O. S. 18 und 32).

3.8.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das psychiatrische Gutachten vom 5. November 2018 beigezogen hat (IV-Akte 139). Somit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand einzig während der stationären Aufenthalte (vgl. RAD Stellungnahmen vom 24. Januar 2019, IV-Akte 141). Eine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ist damit nicht eingetreten.

4.                

4.1.          Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.

4.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wenn sie mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

4.3.          Die IV-Stelle stellte in ihrer Verfügung vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 149) bezüglich der Ermittlung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers auf die Tabellenlöhnen der LSE (Tabelle TA1) ab. Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25% betragen darf (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017 [8C_148/2017] E. 4 mit Hinweisen). Die IV-Stelle hat gestützt auf die Arbeitsfähigkeit von 100% einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0% ermittelt, was nicht zu beanstanden ist.

Mangels Vorliegen eines einkommensbeeinflussenden Merkmales nahm die IV-Stelle keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff. vor (IV-Akte 149, S. 2). Ob letzteres gerechtfertigt ist, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, da auch bei der Gewährung des maximal zulässigen Abzuges von 25% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.4.          Der von der IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2019 festgehaltene Invaliditätsgrad ist folglich nicht zu beanstanden.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: