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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24. September 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.114
Verfügung vom 21. Mai 2019
Neuanmeldung; Beweiswert eines
Administrativgutachtens; keine Veränderung des Gesundheitszustandes
ausgewiesen; Rentenanspruch abgelehnt.
Tatsachen
I.
Der am 12. April 1973 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. April
2003 als Bauarbeiter bei der B____, Basel. Am 30. November 2010 meldete er sich
erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an. Als Gründe für die Anmeldung nannte er Beschwerden am Rücken und der
Muskulatur (IV-Akte 3). Die IV-Stelle tätigte in der Folge verschiedene
Abklärungen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 22) verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2011 einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, da seine gesundheitliche Situation
gemäss ihren Abklärungen nicht invalidisierend sei (IV-Akte 26). Diese Verfügung
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 liess sich der Beschwerdeführer durch
einen Arzt der Klinik C____ erneut bei der IV-Stelle anmelden (IV-Akte 33). Ein
entsprechendes Anmeldeformular füllte er am 21. Dezember 2011 aus (IV-Akte 34).
Als Gründe für die Anmeldung nannte er eine mittelgradige Depression, eine
Panikstörung, eine Agoraphobie und ein chronisches Schmerzsyndrom (IV-Akte 34,
S. 5). Die IV-Stelle holte in der Folge Akten der Krankentaggeldversicherung,
insbesondere ein rheumatologisches Gutachten vom 26. Mai 2011 und ein psychiatrisches
Gutachten vom 17. Juni 2012 ein (vgl. IV-Akte 46). Eine Rückfrage beim Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) ergab, dass diesen Gutachten folgend von einer
Arbeitsunfähigkeit von 0% auszugehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit habe einzig
im Rahmen der stationären Behandlungen vorgelegen (IV-Akte 47). Mit Vorbescheid
vom 8. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die
IV-Stelle beabsichtigte, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da nicht während
mindestens eines Jahres eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden habe
(IV-Akte 49). Am 26. Februar 2013 erliess sie eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 51). Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit einem auf den 16. Juni 2014 datierten Schreiben, welches am 24. Oktober
2014 bei der IV-Stelle eintraf, ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Zusprache
von IV-Leistungen. Er erklärte, sein Gesundheitszustand habe sich im letzten
Jahr derart verschlechtert, dass es ihm nicht möglich sei, einer Arbeit nachzugehen
(IV-Akte 57). Erneut leitete die IV-Stelle Abklärungen ein. In diesem Zusammenhang
gab sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, in Auftrag. Dieser kam in seinem Gutachten vom 22. Dezember
2015 im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer
leidensadaptierten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Zu den zeitlichen
Verhältnissen machte er jedoch keine Angaben (IV-Akte 75, S. 6). Insbesondere
gestützt auf das genannte Gutachten benachrichtigte die IV-Stelle den
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Februar 2016 darüber, sie beabsichtige
sein Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 79, S. 2). Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 24. Februar 2016 Einwand erheben (IV-Akte 80) und mit
Schreiben vom 31. März 2016 begründen (IV-Akte 86). Nach weiteren Abklärungen
hielt die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 13. September 2016 am Vorbescheid
vom 3. Februar 2016 fest (IV-Akte 96). Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2016
gelangte der Beschwerdeführer an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
beantragte die Aufhebung der Beschwerde sowie die Zusprache einer ganzen Rente
ab 1. Dezember 2015 (IV-Akte 97). Mit Entscheid vom 22. Mai 2017 hiess das
Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur Einholung
eines neuen psychiatrischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle
zurück (IV-Akte 110).
Die IV-Stelle traf in der Folge weitere medizinische Abklärungen
und holte insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. E____ (IV-Akte
118) und Dr. med. F____ (IV-Akte 120) sowie die Austrittsberichte der G____
über die Hospitalisationen des Beschwerdeführers im November 2013, Februar 2018
und Juni 2018 (IV-Akten 124, 126 und 137) ein. In der Folge gab die IV-Stelle
bei Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten
in Auftrag (IV-Akte 132). Dieser stellte in seinem Gutachten vom 5. November
2018 bei bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichten Grades, fest, was in einer
angepassten, körperlich nicht schweren Tätigkeit in einer vollen
Arbeitsfähigkeit resultiere (IV-Akte 139, S. 40 f.). Gestützt auf das psychiatrische
Gutachten kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. Februar 2019 an, der
Beschwerdeführer habe mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad keinen
Leistungsanspruch (IV-Akte 142). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit
Einwand vom 14. März 2019 (IV-Akte 145). Am 21. Mai 2019 erliess die IV-Stelle
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden
Entscheid fest (IV-Akte 149).
II.
Mit Beschwerde vom 26. Juni 2019 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss,
die Verfügung vom 21. Mai 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit
Wirkung ab April 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung
der Beschwerde.
Mit Replik vom 14. August 2019 hält der Beschwerdeführer an den gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 1. Juli
2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hatte, findet am 24. September 2019 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1, des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 stellte die IV-Stelle fest, beim
Beschwerdeführer liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit einschränken
würde. Aus diesem Grund verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ausrichtung einer Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht stützt sich die
IV-Stelle im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H____
vom 5. November 2018 (IV-Akte 139). Aufgrund der gesundheitlichen Situation sei
dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Handlanger auf der Baustelle nicht mehr
möglich. Hingegen seien ihm andere, einfache, klar strukturierte, körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Zu denken sei dabei
beispielsweise an Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache
Lager- Reinigungs- oder Montagearbeiten usw. Nach Durchführung eines
Einkommensvergleichs ermittelte die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von 0% (IV-Akte 149).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen in der Hauptsache vor, das
Gutachten von Dr. med. H____ setze sich nur ungenügend mit seinen Leiden und
seiner Krankengeschichte auseinander. So macht er insbesondere geltend, das
Gutachten berücksichtige nicht, dass er im Mai 2018 während drei Wochen zum
dritten Mal einen stationären Entzug gemacht habe. Er leide unter Schmerzen,
wobei seine behandelnden Ärzte von einer Fibromyalgie ausgingen. Zudem habe er seit
dem Tode der Mutter angefangen übermässig Alkohol zu konsumieren. Weiter gehe Dr.
med. H____ darin fehl, dass er dem Beschwerdeführer viele Ressourcen
zuschreibe. Insbesondere auch der regelmässige Besuch des Fitnessstudios könne
nicht als Zeichen von Ressourcen gesehen werden, es handle sich dabei lediglich
um das Befolgen der Anweisungen seines behandelnden Rheumatologen Dr. med. I____.
Wenn es ihm schlecht gehe, breche er alle Kontakte ab und ziehe sich zurück.
Entgegen der Einschätzung des Gutachters gehe es ihm mehrere Tage die Woche
schlecht. Dann nehme er die Antidepressiva ein und ziehe sich zurück. Wegen des
ständigen Auf und Ab könne er nicht arbeiten. Dr. med. H____ berücksichtige
weiter nicht, dass er nachts nicht gut schlafen könne. Er leide überdies unter
Panikattacken. Schliesslich würden für ihn schon einfachste Aktivitäten, wie
beispielsweise Arztbesuche, Besuche beim Psychologen und Behördengänge eine
äusserste Anstrengung bedeuten oder könnten gar nur in Begleitung verrichtet
werden. Aus den geschilderten Gründen werde Dr. med. H____ seiner Situation
nicht gerecht. Es sei auf die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. E____
abzustellen. Dieser gehe von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit April 2015
aus. Dementsprechend habe er Anspruch auf eine ganze Rente ab April 2015 (vgl.
Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2019 und ergänzend Replik vom 14. August 2019).
2.3.
Streitig ist zunächst, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Gutachten
von Dr. med. H____ vom 5. November 2018 abgestellt hat. Im Weiteren ist umstritten,
ob der Beschwerdeführer ab April 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
3.
3.1.
Im Falle einer Neuanmeldung einer versicherten Person erfolgt die
Prüfung des Anspruchs analog dem Verfahren der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt demnach jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE
141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen)
Im
Folgenden gilt es zu untersuchen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer seit
Neuanmeldung am 16. Juni 2014 (Eingang am 24. Oktober 2014) arbeitsunfähig
ist. Unstrittig ist, dass aus somatischer Sicht keine Verschlechterung vorliegt
(vgl. RAD-Beurteilung vom 24. Januar 2019, IV-Akte 141). Zu prüfen ist jedoch,
ob seit der Neuanmeldung eine Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes eingetreten ist und ob diesbezüglich der Gesundheitszustand
genügend abgeklärt wurde.
3.2.
Ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht
verändert hat, ist auf der Grundlage der im Recht liegenden ärztlichen Berichte
zu beurteilen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den
Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 125 V 351, E. 3).
3.3.
Die Verfügung vom 21. Mai 2019 stützt sich im Wesentlichen auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. H____, Spezialarzt FMH Psychiatrie und
Psychotherapie für Erwachsene, vom 5. November 2019 (IV-Akte 139).
3.4.
Mit Gutachten vom 5. November 2018 stellte Dr. med. H____ folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Akzentuierte
Persönlichkeitszüge (ICD:10 Z73.1) (selbstunsichere, abhängige und unreife
Anteile) und 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
(ICD:10 F32.0). Er stellte ausserdem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: 1. Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD:10
F45.4), 2. Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent,
Vollremission (ICD:10 F10.202) und 3. Störungen durch Cannabinoide,
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, Vollremission (ICD:10 F112.202).
Nach der Einschätzung des Gutachters könne der Beschwerdeführer seine bisherige
Tätigkeit als Handlanger auf Baustellen aufgrund der möglichen anhaltenden
Schmerzstörung nicht mehr ausüben. Hingegen sei er in der seiner Ausbildung
entsprechenden Tätigkeit als Schneider und Modedesigner ohne Einschränkungen zu
100% arbeitsfähig (IV-Akte 139, S. 41).
Mit RAD-Beurteilung vom 24. Januar 2019 erklärt der RAD-Arzt
Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachspezialist
Psychiatrie, das Gutachten von Dr. med. H____ insgesamt für nachvollziehbar. Er
bestätigt die Einschätzung desselben, dass der Beschwerdeführer für mittel bis schwere
körperliche Tätigkeiten seit 2010 zu 100% arbeitsunfähig sei. In einer
körperlich leichten bis mittelschweren Hilfstätigkeit, ohne hohe
Eigenverantwortung mit eher repetitiven und klar strukturierten Tätigkeiten
sowie auch in der angestammten Tätigkeit als Schneider sei der Beschwerdeführer
zu 100% arbeitsfähig. Damit komme Dr. med. H____ im Rahmen seiner Abklärung zum
gleichen Ergebnis wie Dr. med. D____ vor ihm. Dr. med. H____ habe mit seinem
Gutachten die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
22. Mai 2017 aufgeworfenen offenen Fragen geklärt (IV-Akte 141, S. 3f.).
3.5.
Das Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben an
beweiskräftige Expertisen. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt,
berücksichtigt umfassend die gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers
und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und
nachvollziehbar, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt. Was der
Beschwerdeführer gegen das psychiatrische Gutachten vorbringt, führt – wie
nachfolgend aufgezeigt wird – nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
3.6.
Dr. med. H____ erhob im Rahmen der Begutachtung eine umfassende Anamnese
mit Angaben zur Person, zur Kindheit, zur Schul- und Berufsbildung in Italien,
zur Auswanderung in die Schweiz, zur Berufstätigkeit in der Schweiz und zur
familiären und sozialen Situation des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 139, S.
11ff.). Dr. med. H____ ging anschliessend eingehend auf die subjektiven Schilderungen
der gesundheitlichen Beschwerden (a.a.O., S. 14) und der psychischen Verfassung
des Beschwerdeführers ein. Dieser schilderte die chronischen Schmerzen, seine
wechselhafte Stimmung, den schmerzlichen Verlust der Mutter, die für ihn „alles“
gewesen sei sowie Ängste und Schlaflosigkeit (a.a.O., S.15). Weiter beschrieb der
Beschwerdeführer seinen Tagesablauf sowie die Behandlungsgeschichte (a.a.O., S.
16f.). Auf Basis dieser umfassenden Anamnese und Gespräche mit dem
Beschwerdeführer hat Dr. H____ ausführlich die Leidensgeschichte des
Beschwerdeführers im Gutachten dokumentiert und den subjektiven Beeinträchtigungen
Rechnung getragen (a.a.O., S. 14ff.).
3.7.
3.7.1. Im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung wurde sodann auch
in nachvollziehbarer Weise auf das mögliche Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung eingegangen. Mit Verweis auf die behandelnden Ärzte,
welche verschiedentlich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stellten, hielt
Dr. med. H____ explizit fest, dass von deren Seite die innerpsychische Struktur
des Patienten nie in die Psychodiagnostik eingeflossen sei und deren
Diagnosestellung nach objektiven Parametern nicht nachvollzogen werden könne.
Die innerpsychische Struktur des Beschwerdeführers sei erstmals im Gutachten
von Dr. med. D____ vom 22. Dezember 2015 beschrieben worden. Mangels Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen verneinte Dr. med. H____ in Übereinstimmung
mit Dr. med. D____ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und hielt fest,
dass lediglich gewisse Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge bestünden
(a.a.O., S. 23f.). Dem kann gefolgt werden.
Im Zusammenhang mit der Prüfung einer möglichen Depression setzte sich Dr.
med. H____ eingehend mit den Schilderungen des Beschwerdeführers auseinander
und hielt insbesondere auch die von diesem erwähnten Phasen des Rückzugs und
der Antriebslosigkeit fest. Der Beschwerdeführer teilte Dr. med. H____ im
Gespräch jedoch ausdrücklich mit, dass die aktiven und „guten“ Tage gegenüber
den schlechten Tagen überwiegen würden (a.a.O., S. 15 und 25). Dr. med. H____
setzte sich weiter eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinander. Er
legte dabei nachvollziehbar dar, warum die Diagnose einer schwergradigen Depression
durch die behandelnden .zte nicht schlüssig sei. Im Rahmen der
Auseinandersetzung mit den vorbestehenden medizinischen Berichten ging Dr. med.
H____ insbesondere auch auf die beiden Austrittsberichte der G____ vom 1.
Februar 2018 und vom 25. Juni 2018 ein. In ersterem wurde eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode diagnostiziert.
Diese wurde mittels Beck-Depressions-Inventar (BDI) erhoben (vgl. IV-Akte 126).
Dr. med. H____ legte diesbezüglich in verständlicher Weise dar, dass es eine Eigenheit
der BDI sei, dass einzig auf die subjektiven Angaben des Patienten und nicht
auf objektive Untersuchungsbefunde abgestellt werde. Eine mittels BDI gestellte
Diagnose sei darum per se problematisch. Viel entscheidender war für Dr. med. H____
jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der stationären Therapie in
stabilem Zustand austreten konnte. In diesem Zusammenhang hatten die Ärzte der G____
erwähnt, dass sich die Stimmung des Beschwerdeführers im Verlauf des
Aufenthaltes aufhellte und er vermehrt schwingungsfähig gewesen sei. Vom
Vorliegen einer schweren Depression könne dementsprechend im Zeitpunkt des
Austritts aus der G____ nicht mehr ausgegangen werden (IV-Akte 139, S. 31).
Auch im zweiten Austrittsbericht der G____ wurde eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere Episode diagnostiziert (IV-Akte 137). In diesem
Bericht fänden sich gemäss Dr. med. H____ keinerlei objektive
Untersuchungsbefunde, so auch nicht zur Affektivität. Die Diagnose sei einzig
aufgrund subjektiver Aussagen des Beschwerdeführers gestellt worden,
entsprechend sei die Diagnose nicht objektiv untermauert. Im Übrigen werde
ebenfalls eine deutliche psychophysische Stabilisierung des Beschwerdeführers
bei Austritt beschrieben (IV-Akte 139, S. 31).
Ähnlich ausführlich setzte sich Dr. med. H____ auch mit der Angststörung
des Beschwerdeführers auseinander. Diese sei über die Jahre von verschiedenen
Ärzten unterschiedlich bewertet worden (vgl. a.a.O., S. 34). In Übereinstimmung
mit dem behandelnden Arzt Dr. med. E____ kam Dr. med. H____ schliesslich zum
Ergebnis, dass keine eigenständige Angststörung diagnostiziert werden könne,
sondern allenfalls von einer ängstlich-depressiven Entwicklung auszugehen sei
(a.a.O., S. 35). Dr. med. H____ entkräftete dann auch auf verständliche Weise
die von Dr. F____ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
(a.a.O., S. 35). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bejahte Dr. med.
H____ schliesslich das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung,
relativierte deren Relevanz jedoch mit Blick auf die Ressourcen des
Beschwerdeführers (a.a.O., S. 37).
Bezüglich der geltend gemachten Alkoholabhängigkeit ist schliesslich
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der
Begutachtung bereits seit 5 Monaten alkoholabstinent war. Auch Cannabinoide
konsumiere er bereits seit 2015 nicht mehr. Diese Aussagen decken sich auch mit
dem Ergebnis der Laboruntersuchung vom 23. Oktober 2018, welche unauffällige
Resultate ergab (a.a.O., S. 21). Gemäss Dr. med. H____ zeige der
Beschwerdeführer keinerlei Anzeichen für eine Wesensveränderung oder kognitive
Einschränkungen, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere
entsprechend nicht (a.a.O., S, 35f.). Auch unter Anwendung der neuen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Suchterkrankungen (BGE 145
V 215) führt dies mangels Vorliegen einer Einschränkung nicht zu einem
anderen Ergebnis.
Aufgrund des Gesagten muss das Vorbringen des
Beschwerdeführers, dass auf die von ihm beschriebenen Leiden sowie auf die
Einschätzungen der behandelnden Ärzte, insbesondere auf die Austrittsberichte
aus der G____, ungenügend eingegangen worden sei, als unbegründet beurteilt
werden. Wie aufgezeigt wurde, setzte sich Dr. med. H____ sowohl mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers, als auch mit den vorliegenden Arztberichten umfassend
auseinander und erklärte abweichende Beurteilungen schlüssig und
nachvollziehbar.
3.7.2. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Dr. med.
H____ fälschlicherweise vom Vorliegen von Ressourcen ausgehe, kann nicht
gefolgt werden. Die Diskussion der Ressourcen und Fähigkeiten des
Beschwerdeführers erscheint mit Blick auf die geschilderten Tagesaktivitäten
(Fitness, Haushalt) und das funktionierende soziale Netzwerk des Beschwerdeführers
(Partnerschaft und Familie) schlüssig (a.a.O., S. 39 f.). Die vom
Beschwerdeführer in der Replik vorgebrachte Hilfebedürftigkeit im Alltag findet
sich sodann auch in keiner der früheren Schilderungen des Beschwerdeführers. Im
Übrigen muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass beim
Beschwerdeführer nicht von einer Therapieresistenz gesprochen werden kann. So
zeigen insbesondere auch die Austrittsberichte der stationären Aufenthalte,
dass sich der Zustand des Beschwerdeführers im Rahmen der Behandlung jeweils
stabilisierte und verbesserte. Weiter ist anzumerken, dass eine medikamentöse Behandlung
nach eigenen Aussagen des Beschwerdeführers gegenwärtig nur unregelmässig
erfolge, was wie Dr. med. H____ bemerkte, auf einen verminderten Leidensdruck hinweise
(a.a.O. S. 18 und 32).
3.8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das psychiatrische Gutachten vom 5. November
2018 beigezogen hat (IV-Akte 139). Somit ist in medizinisch-theoretischer
Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bestand einzig während der stationären Aufenthalte (vgl. RAD Stellungnahmen vom
24. Januar 2019, IV-Akte 141). Eine rentenerhebliche Veränderung des
Gesundheitszustandes ist damit nicht eingetreten.
4.
4.1.
Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
4.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wenn
sie mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf
eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente wenn sie
zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
4.3.
Die IV-Stelle stellte in ihrer Verfügung vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 149)
bezüglich der Ermittlung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- als
auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers auf die Tabellenlöhnen der
LSE (Tabelle TA1) ab. Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom
selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls
entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25%
betragen darf (vgl.
Urteile des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017 [8C_148/2017] E. 4 mit Hinweisen).
Die IV-Stelle hat gestützt auf die Arbeitsfähigkeit von 100% einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 0% ermittelt, was nicht zu beanstanden ist.
Mangels Vorliegen eines einkommensbeeinflussenden Merkmales nahm die IV-Stelle
keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5
S. 78 ff. vor (IV-Akte 149, S. 2). Ob letzteres gerechtfertigt ist, braucht
vorliegend nicht näher geprüft zu werden, da auch bei der Gewährung des maximal
zulässigen Abzuges von 25% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren
würde (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.4.
Der von der IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2019 festgehaltene
Invaliditätsgrad ist folglich nicht zu beanstanden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: