Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. C. Karli, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.115

Verfügung vom 23. Mai 2019

Beweiswert eines medizinischen Gutachtens; vorliegend erfüllt.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1974, Mutter einer 1999 geborenen Tochter, absolvierte nach beendeter Schulzeit keine Ausbildung. Sie arbeitete an verschiedenen Orten als ungelernte Arbeitskraft (vgl. insb. den "Lebenslauf"; IV-Akte 46). Unter anderem war sie ab März 2000 im C____spital [...] 80 % als angelernte Pflegehilfe tätig. Diese Stelle musste sie jedoch per Ende Juli 2000 wegen Überforderung aufgeben (vgl. IV-Akte 23). Die Beschwerdeführerin war auch immer wieder wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung (vgl. u.a. IV-Akte 9). Ab Ende Mai 2001 arbeitete sie aus gesundheitlichen Gründen rund 50 % als Küchenangestellte in einer Kinderkrippe (vgl. IV-Akte 8, S. 4; siehe auch IV-Akte 53, S. 2).

b)        Im Mai 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Ab Mai 2002 bis Mai 2004 absolvierte sie eine Ausbildung zur Spielgruppenleiterin (vgl. den "Lebenslauf"; IV-Akte 46, S. 2). Mit Verfügung vom 23. März 2005 sprach ihr die IV-Stelle – im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 21. April 2004 (IV-Akte 24) – für die Zeit von August 2001 bis Juni 2003 eine halbe Rente zu (vgl. IV-Akte 34).

c)         Im Oktober 2010 endete das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Kindertagesstätte E____, [...] (vgl. IV-Akte 53, S. 5 und IV-Akte 46, S. 1). In der Folge hatte die Beschwerdeführerin mehrere Arbeitsstellen inne und bezog zwischenzeitlich auch Arbeitslosenentschädigung (vgl. IV-Akte 53, S. 5). Ab Februar 2011 arbeitete sie für die F____ im Gastronomiebereich (vgl. IV-Akte 56 und IV-Akte 53, S. 5). Ab dem 15. November 2013 bis zum 13. Dezember 2013 war die Beschwerdeführerin stationär in den G____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 55, S. 10 ff.). Im Januar 2014 nahm sie eine psychiatrische Behandlung bei Dr. H____ auf (vgl. IV-Akte 45, S. 3).

d)        Im Juli 2016 gab die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit bei der F____ aus gesundheitlichen Gründen auf (vgl. IV-Akte 56). Ab Ende Juli 2016 wurde ihr von Dr. H____ zu Handen der Arbeitslosenversicherung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Mitte Oktober 2016 und anschliessend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 45). Im Februar 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin schliesslich erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 42). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich nahm sie den Bericht von Dr. H____ vom 1. November 2016 (IV-Akte 45) zu den Akten und liess den RAD Stellung nehmen (vgl. IV-Akte 52). Daraufhin holte sie nochmals aktuelle Arztberichte ein (u.a. den Bericht von Dr. H____ vom 1. September 2017; IV-Akte 55, S. 1 ff.). In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. D____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 25. Mai 2018; IV-Akte 64). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 2. Juli 2018 (IV-Akte 67) liess sie die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. August 2018 wissen, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 68). Am 18. September 2018 wurde der IV-Stelle mitgeteilt, die Beschwerdeführerin befinde sich seit mehr als zwei Monaten in den G____ Kliniken in stationärer Behandlung (vgl. IV-Akte 72). Am 20. September 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 74). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. H____ den Bericht vom 15. Dezember 2018 (inklusive Beilagen) ein (vgl. IV-Akte 79, S. 1 ff.). Von den G____ Kliniken wurde der Bericht vom 22. Februar 2019 (IV-Akte 82) angefordert. Am 10. April 2019 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 84). In der Folge erliess die IV-Stelle am 23. Mai 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 86).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Namentlich seien ihr eine IV-Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. Juni 2019 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass gewährt.

c)         Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2019 schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 28. August 2019 an ihrer Beschwerde fest.

III.      

Am 15. Oktober 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. D____ vom 25. Mai 2018 sei davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 23. März 2005 nicht in relevanter Art und Weise verändert habe. Bei einer somit anzunehmenden 70%igen Restarbeitsfähigkeit habe man daher zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Verfügung vom 23. Mai 2019).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten von Dr. D____ vom 25. Mai 2018 könne nicht abgestellt werden. Insbesondere entspreche die Einschätzung von Dr. D____ nicht den wahren Gegebenheiten. Insbesondere habe während längerer Zeit eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Überdies sei ihre Funktionsfähigkeit im Alltag nicht derart gut, wie von Dr. D____ angenommen (vgl. insb. S. 7 f. der Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Was die ebenfalls beantragten beruflichen Massnahmen angeht, so ist zu bemerken, dass diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden. Daher kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 

3.             

3.1.       3.1.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.2.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).

3.2.       3.2.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).

3.2.2.  Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 23. März 2005 (IV-Akte 34) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2   Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.2.       4.2.1.  Der Verfügung vom 23. März 2005, mit welcher der Beschwerdeführerin ab August 2001 bis Juni 2003 eine halbe Rente zugestanden worden war (vgl. IV-Akte 34), lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten von Dr. D____ vom 21. April 2004 (IV-Akte 24) zugrunde. In diesem waren folgende Diagnosen festgehalten worden (vgl. S. 11): (1.) rezidivierende depressiv-narzisstische Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), bei Ehekonflikt (ICD-10 Z63.0) und (2.) akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).

4.2.2.  Erläuternd hatte Dr. D____ ausgeführt, bei der heutigen Untersuchung sei die jünger als ihrem Alter entsprechend aussehende Explorandin durch ihre Schüchternheit und Ängstlichkeit, ihr leises Sprechen, durch eine leicht reduzierte affektive Modulationsfähigkeit, eine leicht bedrückt wirkende Stimmung sowie ein langsames Denken aufgefallen. Die von der Explorandin anamnestisch beklagte Konzentrationsstörung, Kurzzeitgedächtnisstörung und die geltend gemachte Auffassungsstörung hätten sich während der über zweieinhalb Stunden dauernden Untersuchung nicht objektivieren lassen. Es müsse jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Explorandin unter Druck zu einer inneren Blockierung neige (vgl. S. 12 f. des Gutachtens).

4.2.3.  Des Weiteren hatte Dr. D____ dargetan, im Rahmen der Untersuchung seien überdies anamnestisch die Symptome des mangelnden Selbstvertrauens, des Gefühls der Wertlosigkeit, der zeitweise auftretenden, kurz dauernden Suizidgedanken sowie der zeitweilig auftauchenden leicht bedrückten Stimmung eruierbar gewesen. Es habe sich jedoch keine Interesse-, Freud- oder Lustlosigkeit, auch keine Energie- und Kraftlosigkeit oder schnellere Ermüdbarkeit feststellen lassen. Bei der Untersuchung sei deutlich geworden, dass die Explorandin auf Belastungen mit depressiven Reaktionen reagiere, mit den Symptomen der ein bis drei Tage dauernden Appetitlosigkeit, der bedrückten Stimmung, der Freud- und Lustlosigkeit, der Interesse- und Energielosigkeit sowie des sozialen Rückzugs. Diese depressiven Phasen bestünden seit dem 16. Lebensjahr, also ein Jahr, bevor die Explorandin die Zwangsehe habe eingehen müssen. ln diagnostischer Hinsicht sei am ehesten von einer rezidivierenden depressiven – im Zusammenhang mit der stark im Vordergrund stehenden Selbstwertproblematik auch narzisstischen – Störung auszugehen. Diese sei gegenwärtig jedoch remittiert. Der Schweregrad dieser Störung sei aktuell als leichtgradig zu beurteilen, unter anderem weil die depressiven Phasen zeitlich auf ein bis drei Tage beschränkt seien (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.2.4.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. D____ schliesslich dargetan, angesichts der erwähnten Faktoren müsse davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenangestellte als auch in einer alternativen Tätigkeit seit Mitte 2003 zu höchstens 30 % eingeschränkt sei. Eine Leistungsverminderung bestehe dabei nicht. Es sei der Explorandin durchaus zuzumuten, einer mindestens 70%igen Tätigkeit nachzugehen. In diesem Zusammenhang müsse erwähnt werden, dass die Explorandin nebst der aktuellen heutigen 50%igen Tätigkeit im Kinderheim noch mit den Arbeiten im Haushalt und der Kindererziehung beschäftigt sei. Überdies sei davon auszugehen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von August 2000 bis Dezember 2000 75 % und ab Januar 2001 bis Mitte 2003 50 % betragen habe (vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.2.5.  Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab August 2001 bis Juni 2003 eine halbe Rente zugesprochen und ab Juli 2003 einen Rentenanspruch abgelehnt (Verfügung vom 23. März 2005; IV-Akte 34).

4.3.       4.3.1.  Im Gutachten vom 25. Mai 2018 (IV-Akte 64) hielt Dr. D____ als Dia­gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die akzentuierten (ängstlich-vermeidenden und selbstunsicheren) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.3.2.  Erläuternd führte Dr. D____ aus, anlässlich der aktuellen Untersuchung liessen sich anamnestisch die Symptome der weitgehend ausgeglichenen, zeitweise jedoch gereizten und zeitweise bedrückt-traurigen Stimmung, der zeitweise verminderten Energie, der zeitweiligen Müdigkeit, der Einschlafstörung, der zeitweiligen Vergesslichkeit und manchmal eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit (vor allem in Stresssituationen), des geringen Selbstwertgefühls, sowie des häufigen Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit und der bis vor ein bis zwei Monaten immer wieder aufgetretenen Suizidgedanken eruieren. Diese Symptome würden die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien erfüllen. Aus der Lebensgeschichte gehe hervor, dass die Versicherte seit ihrer Adoleszenz immer wieder unter kurzdauernden depressiven Verstimmungen gelitten habe. In ursächlicher Hinsicht seien belastende Kindheitserlebnisse zu nennen, welche die Versicherte offenbar weitgehend, jedoch noch nicht vollständig habe aufarbeiten können. Darüber hinaus bestünden seit der Ehe mit dem Exmann Schulden, von welchen sie sich bis heute nicht habe befreien können. Gemäss den Angaben der Explorandin soll es vor der Hospitalisation in den G____ Kliniken (15. November 2013 bis 13. Dezember 2013) zu einem Zusammenbruch gekommen sein wegen der finanziell schwierigen Situation. Die G____ Kliniken hätten eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode bei Eintritt diagnostiziert. Während der Hospitalisation sei es zu einer Stimmungsaufhellung gekommen. Darüber hinaus hätten sich die Ängste vermindert. Die Explorandin habe wieder zu arbeiten begonnen. Bei der Arbeit sei es allerdings, ihren eigenen Angaben zufolge, zu einer Verschlechterung des Arbeitsklimas gekommen. Sie habe von sich aus diese Arbeitsstelle per Juli 2016 gekündet (vgl. S. 14 f. des Gutachtens).

4.3.3.  Des Weiteren führte Dr. D____ aus, während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung beim Gespräch über die Beschwerden zeitweise kurzzeitig bedrückt gewesen. Die Explorandin habe jedoch nie Tränen in den Augen gehabt. Beim Gespräch ausserhalb des Beschwerdebereichs habe sich die Stimmung aufgehellt. Die Explorandin habe immer wieder lächeln und manchmal verhalten lachen können. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leichtgradig eingeschränkt gewesen, nicht jedoch die Vitalität. Die Explorandin hinterlasse einen vitalen Eindruck. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom auszugehen. Für einen lediglich leichtgradigen Schweregrad der Depression spreche die Tatsache, dass die Explorandin über einen Tagesablauf berichte, dem zu entnehmen sei, dass sie die anfallenden Alltagsarbeiten, insbesondere die Haushaltsarbeiten, alleine erledigen könne. Im Sinne einer Tagesstrukturierung begebe sie sich seit etwa einem Jahr während zwei bis vier Nachmittagen pro Woche in das Atelier der Stiftung I____. Sie sei dort mit Tonarbeiten beschäftigt. Ebenfalls für einen leichten Schweregrad der Depression spreche die Tatsache, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit den beiden in der Nähe lebenden Eltern und auch mit den beiden Brüdern und deren Familien sowie mit einer langjährigen Freundin sowie mit drei bis vier guten Kolleginnen vom Atelier und im Speziellen  auch mit der 19-jährigen Tochter als intakt zu beurteilen sei. Vor ein bis zwei Monaten seien offenbar die Psychopharmaka umgestellt worden. Seither fühle sich die Explorandin deutlich weniger müde und habe auch wieder vermehrt Energie. Es müsse insgesamt somit davon ausgegangen werden, dass die Müdigkeit und verminderte Energie offenbar vor allem eine Folge bzw. Nebenwirkung der Psychopharmakotherapie gewesen sein dürfte. Seit der täglichen Einnahme von Brintellix – gemäss Angaben der Explorandin seit etwa ein bis zwei Monaten – fühle sie sich weniger müde. Sie schlafe tagsüber auch nicht mehr. Zudem hätten sich die Ängste tagsüber zurückgebildet. Des Weiteren machte Dr. D____ geltend, die aktuell durchgeführte Blutkonzentrationsbestimmung des verordneten Brintellix ergebe allerdings einen Wert deutlich unterhalb des unteren Normbereichs. Obwohl die Explorandin geltend mache, dass sie das Brintellix in den letzten zwei Tagen wegen fehlender Verfügbarkeit nicht eingenommen habe, müsse trotzdem davon ausgegangen werden, dass sie dieses Medikament insgesamt nicht regelmässig einnehme, da das Weglassen des Brintellix für zwei Tage aufgrund der sehr langen Halbwertszeit dieses Medikamentes keine so ausgeprägte Auswirkung auf die Blutkonzentration haben dürfte. Die genannten Faktoren dürften als weiterer Hinweis dafür gewertet werden, dass der Schweregrad der Depression nicht als mittelgradig oder gar schwergradig zu beurteilen sei, wäre doch davon auszugehen, dass die Explorandin bei einem ausgeprägteren Leidensdruck das ihr verordnete Antidepressivum regelmässig einnehmen würde (vgl. S. 15 f. des Gutachtens).

4.3.4.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. D____ schliesslich dar, aus rein psychiatrischer Sicht sei wegen der als leichtgradig einzustufenden depressiven Episode nach wie vor und unverändert seit dem Jahre 2004 sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer alternativen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % anzunehmen. Eine Leistungsverminderung bestehe dabei nicht. Ein paar Wochen vor und während der psychiatrischen Hospitalisation vom 15. November 2013 bis 13. Dezember 2013 habe selbstredend eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (vgl. S. 24 des Gutachtens).

4.4.       4.4.1.  Auf dieses Gutachten von Dr. D____ vom 25. Mai 2018 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Unterlagen. Insbesondere hat sich der Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. S. 18 f. des Gutachtens) und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – gestützt auf die erhobenen Befunde – in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. insb. S. 14 ff. des Gutachtens; siehe auch die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2.  Die Berichte der behandelnden Ärzte sind nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D____ hervorzurufen. Dies gilt sowohl für die Berichte der G____ Kliniken vom 27. August 2018 (IV-Akte 74, S. 3 ff.) und vom 22. Februar 2019 (IV-Akte 82) als auch für den Bericht von Dr. H____ vom 15. Dezember 2018 (IV-Akte 79, S. 1 ff.). Insbesondere fällt ins Gewicht, dass im Austrittsbericht der G____ Kliniken vom 27. August 2018 (IV-Akte 74, S. 3 ff.) explizit festgehalten wurde, man habe während des stationären Aufenthaltes eine gute Stimmungsstabilisierung und eine klinisch gut wirksame Medikation etablieren können. Es hat sich somit um eine vorübergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin gehandelt. Gegen das Vorliegen einer mittelgradigen Depression (vgl. dazu den Bericht der G____ Kliniken vom 22. Februar 2019; IV-Akte 82) spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin offenbar die verordneten Medikamente nicht einnimmt (vgl. S. 16 des Gutachtens von Dr. D____); denn daraus ist auf einen nicht allzu ausgeprägten Leidensdruck zu schliessen. Dies wird auch vom RAD in seiner Stellungnahme vom 10. April 2019 (IV-Akte 84) zutreffend bemerkt. Schliesslich spricht auch der im Rahmen der Begutachtung durch Dr. D____ geschilderte Tagesablauf (vgl. S. 15 des Gutachtens) gegen das Vorliegen einer schwerwiegenderen psychischen Erkrankung.

4.4.3.  Ausserdem fällt ins Gewicht, dass es sich bei den von den G____ Kliniken im Austrittsbericht vom 27. August 2018 (IV-Akte 79, S. 12 ff.) bzw. im Bericht vom 22. Februar 2019 (IV-Akte 82) erwähnten Charakterzügen der Beschwerdeführerin (insb. bleibende starke Hilfsbedürftigkeit, häufige Rückversicherung und Vermeidungsverhalten bzw. ständige Gefühle von Anspannung, Besorgtheit, Unsicherheit und Minderwertigkeit mit Überempfindlichkeit gegenüber Zurückweisung und Kritik sowie Schwierigkeiten bei der Entscheidungsfindung) im Ergebnis um dieselben handelt, wie sie bereits von Dr. D____ im Gutachten vom 21. April 2004 (IV-Akte 24) beschrieben worden waren und von Dr. D____ im Gutachten vom 25. Mai 2018 (IV-Akte 64) weiterhin geschildert werden. Dr. D____ hatte bereits im Gutachten vom 21. April 2004 über eine "im Vordergrund stehende Selbstwertproblematik" berichtet. Im Gutachten vom 25. Mai 2018 (IV-Akte 64) erwähnte er erneut die vorliegende Selbstwertproblematik. Auch Dr. H____ hob im Bericht vom 15. Dezember 2018 (IV-Akte 79, S. 1 ff.) die Selbstwertproblematik der Beschwerdeführerin hervor, die sich durch Folgendes zeige: ein rasch aktiviertes Gefühl von Minderwertigkeit und Abwertung durch andere sowie ein rasch auftretendes Gefühl, von anderen negativ und feindselig beurteilt und behandelt zu werden, mit Tendenz zur Vermeidung und sozialem Rückzug (vgl. S. 3 des Berichtes). Es handelt sich somit bei den Einschätzungen der G____ Kliniken und von Dr. H____ um eine – im vorliegenden Zusammenhang unbeachtliche – andere Interpretation desselben medizinischen Sachverhaltes. Dies wird auch vom RAD in seiner Stellungnahme vom 10. April 2019 (IV-Akte 84) zutreffend bemerkt. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170, 175 E. 4) lässt es aber nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.3 und 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4). Solche Aspekte sind hinsichtlich des Gutachtens von Dr. D____ aber nicht auszumachen.

4.5.       Bei einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalt hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht gestützt auf das Gutachten von Dr. D____ vom 25. Mai 2018 (IV-Akte 64) mit Verfügung vom 23. Mai 2019 (IV-Akte 86) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: