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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.116
Verfügung vom 28. Mai 2019
Neurologisches
Administrativgutachten ist beweistauglich; psychiatrische Expertise ist nicht
beweiskräftig, da ungenügende Auseinandersetzung mit gegenteiligen
Arztberichten, oberflächliche Prüfung der Standardindikatoren und keine
Beurteilung des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs; Rückweisung zur Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens.
Tatsachen
I.
Der 1982 geborene Beschwerdeführer war selbständig erwerbstätig
und arbeitete als Geschäftsführer im C____. Am 7. März 2017 meldete sich der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In
der Folge nahm die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen vor.
Dabei führte sie am 21. November 2017 eine Abklärung Selbständigerwerbende
durch (IV-Akte 22) und beauftragte Dr. med. D____, Facharzt FMH für Neurologie,
mit der Erstellung eines neurologischen und Dr. med. E____, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen
Gutachtens (vgl. neurologisches Gutachten vom 19. Oktober 2018 und
psychiatrisches Gutachten vom 2. Januar 2019, IV-Akten 42 und 48). Im
Wesentlichen gestützt auf die vorerwähnten Gutachten kündigte die IV-Stelle mit
Vorbescheid vom 25. März 2019 an, der Beschwerdeführer habe bei einem
Invaliditätsgrad von 0% keinen Rentenanspruch (IV-Akte 53). Dagegen wehrte sich
der Beschwerdeführer mit Einwand vom 5. April 2019 (IV-Akte 54). Am 28. Mai
2019 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und
hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 55).
II.
Mit Beschwerde vom 28. Juni 2019 wird beantragt, die IV-Stelle
sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% mindestens eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2017
zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein gerichtliches polydisziplinäres
Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Streitsache an die IV-Stelle
zurückzuweisen und zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen
– und es sei nach Vorliegen des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu
entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung des
Kostenerlasses und der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Advokatin B____, [...],
ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2019 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. August 2019 und Duplik vom 26. September
2019 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 bewilligt die
Instruktionsrichterin den Kostenerlass mit Advokatin B____, [...].
IV.
Am 18. Dezember 2019 findet in Anwesenheit des
Beschwerdeführers, der Vertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin B____ sowie
des Vertreters der IV-Stelle, lic. iur. F____ die Hauptverhandlung vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Der Beschwerdeführer wird
befragt. Anschliessend kommen die Parteien zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 stellte die IV-Stelle fest, der
Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. In medizinischer
Hinsicht stützte sich die IV-Stelle insbesondere auf das neurologische
Gutachten von Dr. D____ vom 19. Oktober 2018 (IV-Akte 42) und auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 2. Januar 2019 (IV-Akte 48). Danach
sei der Beschwerdeführer seit September 2017 ununterbrochen und in erheblichem
Ausmass arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation
könne der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Selbständigerwerbender
nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm jedoch andere
Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an Entscheidungskompetenz und Verantwortung
und ohne Zeitdruck im Pensum von 70% mit einer reduzierten Leistung um 10%
zumutbar. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle folgenden
Einkommensvergleich vorgenommen: Sie stellte beim Valideneinkommen auf den
IK-Auszug ab und bezifferte das Valideneinkommen mit Fr. 38'077.--. Das
Invalideneinkommen ermittelte sie auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebungen
(LSE), was unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 60% ein
Invalideneinkommen von Fr. 40‘583.-- ergab. Einen leidensbedingten Abzug
gewährte sie nicht. Aus dem Vergleich der Einkommen resultierte ein
Invaliditätsgrad von 0% (vgl. IV-Akte 55).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es könne nicht auf
das neurologische und das psychiatrische Gutachten abgestellt werden. Das
neurologische Gutachten überzeuge nicht, da es im Wesentlichen auf die
Testergebnisse der G____ abstelle und ausser Acht lasse, dass die Testung ohne
äussere Störeinflüsse erfolgt sei, der Beschwerdeführer nach der Untersuchung
aber sehr erschöpft gewesen sei und ein vermehrtes Schlaf- und Erholungsbedürfnis
gehabt habe. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beginn der
Arbeitsunfähigkeit auf den 15. September 2017 festgesetzt werde, obwohl der
Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 erste Symptome gehabt habe. Auch das
psychiatrische Gutachten könne nicht als Beurteilungsgrundlage beigezogen
werden. Der psychiatrische Gutachter nehme ungenügend Stellung zu den
widersprechenden Berichten von Psychologin lic. phil. H____ und von Dr. phil. I____,
Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP. Zudem fehle eine zeitlich
rückblickende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich sei auch die
Indikatorenprüfung ungenügend vorgenommen worden und es habe keine Testung der
depressiven Symptomatik stattgefunden. Ohnehin hätte ein polydisziplinäres
Gutachten eingeholt werden müssen, da es sich um eine administrative
Erstbegutachtung handle und auch ein ophtalmologisches Beschwerdebild vorliege.
In erwerblicher Hinsicht sei das Valideneinkommen unzutreffend berechnet
worden. Das Einkommen als Selbständigerwerbender diene nicht als verlässliche
Grundlage zur Berechnung des Valideneinkommens, zumal die ersten Jahre der
Selbständigkeit nicht repräsentativ seien. Es sei deshalb für die Berechnung
des Invaliditätsgrades für das Validen- als auch das Invalideneinkommen der
gleiche Tabellenlohn beizuziehen bzw. ein Prozentvergleich vorzunehmen.
Schliesslich sei beim Invalideneinkommen aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs
und der krankheitsbedingten Absenzen ein leidensbedingter Abzug von mindestens
10% zu gewähren. Daraus resultiere ein Invaliditätsrad von mindestens 50%,
weshalb der Beschwerdeführer mindestens Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
habe (vgl. Beschwerde vom 28. Juni 2019 und Replik vom 28. August 2019).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu Recht mit
Verfügung vom 28. Mai 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen,
deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist
(BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.2.
Die Verfügung vom 28. Mai 2019 stützt sich im Wesentlichen auf das
neurologische Gutachten vom 19. Oktober 2018 und das psychiatrische Gutachten
vom 2. Januar 2019. Diese beiden Gutachten werden nachfolgend kurz dargestellt:
Mit neurologischem Gutachten vom 19. Oktober 2018 stellt Dr. D____
eine Multiple Sklerose vom schubförmigen Verlauf als Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als selbständig
erwerbender Geschäftsführer eines kleinen Unternehmens in der
Mobiltelefonbranche sei unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkrankung, mit
grundsätzlich ungewisser Prognose, sowie den bestehenden Einschränkungen,
ungeeignet und daher nicht mehr zumutbar. Den für eine Tätigkeit als
selbständig erwerbender Geschäftsführer erforderlichen Kompetenzen mit
Verantwortungsübernahme für die administrativen Aufgaben etc. sei der
Beschwerdeführer mit der vorliegenden Erkrankung, welche das Risiko
wiederholter krankheitsbedingter Arbeitsunterbrüche und langfristiger
Funktionseinbussen in sich berge, nicht mehr mit genügender Zuverlässigkeit
gewachsen. Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit umfasse eine
Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an Entscheidungskompetenzen und
Verantwortungsübernahme für die administrativen Aufgaben eines Geschäftsführers.
Es solle sich um eine Tätigkeit in einer angestellten Funktion handeln. Sie
solle ohne Zeitdruck und mit geeigneten Pausenmanagement ausgeübt werden können.
Sie solle nicht mit überdurchschnittlichen kognitiven und emotionalen
Belastungen einhergehen. Bezüglich der körperlichen Symptome seien zwar die
anamnestisch dokumentierten Sehstörungen und Gleichgewichtsstörungen weitgehend
regredient; Tätigkeiten mit überdurchschnittlicher/schwerpunktmässiger
visueller Belastung und überdurchschnittlicher Belastung der
Gleichgewichtsfunktionen (nicht ebenerdige Tätigkeiten) sollen indessen
vermieden werden. In einer den genannten Kriterien angepassten Tätigkeit sei
aus rein neurologischer Sicht eine zeitliche Präsenz von 70% zumutbar. Eine
zusätzliche Leistungseinschränkung infolge des erhöhten Pausenbedarfs und
eintretender Ermüdung sei zu berücksichtigen. Die Einschränkung sei mit 10%
bezogen auf ein 100% Pensum zu beziffern. Gesamthaft resultiere rein
neurologisch eine verbleibende Arbeits-/Leistungsfähigkeit von 60% in
angepasster Tätigkeit. Arbiträr sei der Beginn der genannten Teilarbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit ab Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe (15. September 2017)
anzunehmen (IV-Akte 42, S. 12-18).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 2. Januar 2019 stellt der
psychiatrische Experte eine prolongierte Anpassungsstörung mit depressiver
Reaktion (ICD-10:F43.2) und als Differentialdiagnose eine längere depressive
Reaktion in leichtem Ausmass (ICD-20:F32.0) als Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit fest. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe allenfalls eine
verminderte Belastbarkeit. Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck seien daher
ungünstig. Grundsätzlich könne der Beschwerdeführer aber eine ähnliche
Tätigkeit wie bisher durchführen, eine dauerhafte Einschränkung lasse sich
dadurch in der bisherigen Tätigkeit nicht begründen. Eine Tätigkeit im
Angestelltenverhältnis sei dem Beschwerdeführer möglich, insbesondere wenn die
Aufgaben vorgegeben seien und er sich nicht selbst um eine Arbeit bemühen müsse.
Es könne dabei keine wesentliche Einschränkung angenommen werden. Aus
psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine neurologisch
adaptierte Tätigkeit möglich, eine zusätzliche Einschränkung aus
psychiatrischer Sicht lasse sich nicht begründen. Es bestünden aus
neurologischer Sicht verschiedene Beeinträchtigungen, wodurch auch eine
Tätigkeit mit leichter depressiver Störung ohne zusätzliche Einschränkung
verrichtet werden könne. Es sei deshalb aus gesamtmedizinischer Sicht davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aufgrund
neurologischer Überlegungen nicht mehr möglich sei, da aufgrund des ungewissen
Verlaufs immer wieder mit Ausfällen gerechnet werden müsse. Eine neurologisch
adaptierte Tätigkeit sei mit einer Präsenz von 70% mit 10%-iger
Leistungseinschränkung möglich. Diese Beeinträchtigung bestehe arbiträr seit
der Geschäftsaufgabe im September 2017 (IV-Akte 48).
3.3.
In Erwägung der Aktenlage ist festzuhalten, dass auf das
neurologische Gutachten von Dr. D____ abgestellt werden kann. Es entspricht den
Anforderungen des Bundesgerichts. So wurde es in Kenntnis der Aktenlage
erstellt (Gutachten, S. 3-7), berücksichtigt die geklagten Beschwerden
(Gutachten, S. 7-10) und ist in der Darlegung der medizinischen Situation
schlüssig und nachvollziehbar (Gutachten, S. 11-19), weshalb der neurologischen
Expertise volle Beweiskraft zukommt (vgl. E. 3.1). Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. So
hat der neurologische Gutachter eingehend und schlüssig begründet, weshalb er
zu einer anderen Schlussfolgerung bezüglich der Arbeitsfähigkeit gelangt als
die behandelnden Ärzte der neurologischen Poliklinik und die behandelnde
Psychologin. Der neurologische Experte hielt in seiner Beurteilung
diesbezüglich fest, dass bei dem von der J____ festgestellten kognitiven
Normalbefund die geltend gemachte Leistungseinschränkung in Höhe von 50% nicht
zwanglos nachvollziehbar sei. Angesichts der mehrstündigen neuropsychologischen
Untersuchung hätte sich die Leistungseinschränkung manifestieren müssen. Hinzu
komme, dass der Beschwerdeführer Auto fahre; die Fahreignung wäre indes mit
einer 50%igen Leistungseinbusse infolge der MS-assoziierten Fatigue in Frage zu
stellen (IV-Akte 42, S. 15). Diese nachvollziehbaren Ausführungen sind nicht zu
beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht anzunehmen,
der neurologische Gutachter hätte der im Alltag erlebten Leistungseinbusse des
Beschwerdeführers bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu wenig
Rechnung getragen und nur auf die Testung der G____, welche ohne äussere
Störeinflüsse erfolgt ist (vgl. IV-Akte 34), abgestellt. Im Gegenteil, aus dem
neurologischen Gutachten geht hervor, dass der neurologische Experte mit der
Bescheinigung einer 40%igen Leistungseinschränkung die (subjektiven)
Leistungseinbussen des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. So gibt er
diesbezüglich an, dass ein Fatigue-Syndrom im Rahmen einer Multiplen Sklerose
eine häufige und oftmals massgeblich einschränkende Komplikation sei; unter
Berücksichtigung des ansonsten konsistenten Verhaltens des Beschwerdeführers sei
aus rein neurologischer Sicht deshalb eine Einschränkung der Leistungs- und
Arbeitsfähigkeit von 40% infolge der MS-assozierten Fatigue ausgewiesen
(IV-Akte 42, S. 15). Auf diese überzeugende Begründung kann abgestellt werden.
Hinsichtlich der Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit
auf September 2017 ist anzumerken, dass der neurologische Experte explizit
angibt, dass diese arbiträr erfolgt sei. Es sei davon auszugehen, dass bereits
bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Leistungseinbussen durch die Hilfe des
Bruders des Beschwerdeführers teilweise habe kompensiert werden können (vgl.
IV-Akte 42, S. 17). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bereits früher infolge der Symptome der Multiplen Sklerose
unter Leistungseinbussen gelitten hat. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die
ersten Symptome der Multiplen Sklerose von Dr. med. K____, Spezialarzt für Neurologie
FMH, im Januar 2016 beschrieben wurden (vgl. Arztberichte vom 4. Januar 2016
und 28. Januar 2016, IV-Akten 16, S. 4-14). Im Bericht der Neurologie des L____
vom 6. April 2018 wird sodann erwähnt, dass es seit Januar 2016 zu wechselnden
Beschwerden käme. Nach einem stationären Aufenthalt vom 22. bis 28. September
2016 sei die Multiple Sklerose diagnostiziert worden (IV-Akte 29). Der
Beschwerdeführer selbst gibt anlässlich der Parteiverhandlung vom 18. Dezember
2019 an, dass er vor der Diagnosestellung normal gearbeitet habe (Protokoll, S.
3). Danach habe er es versucht (Protokoll, S. 4). Auch im Bericht der G____ vom
1. März 2018 wird geschildert, dass der Beschwerdeführer etwa seit der
Diagnosestellung der Multiplen Sklerose im September 2016 mehr schlafen müsse,
sich nach motorisch und kognitiven Tätigkeiten schneller erschöpft fühle,
Konzentrationsprobleme habe und sich schneller gestresst fühle (IV-Akte 34, S.
1). In Erwägung dieser Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit seit
September 2016 zu 100% arbeitsunfähig und in einer leidensangepassten Tätigkeit
zu 60% arbeitsfähig ist. Diese Einschätzung stimmt im Übrigen auch mit der
Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Oktober 2018 überein.
Danach sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den Beginn der stationären
Hospitalisation am 22. September 2016 festzulegen (IV-Akte 44). Für einen
früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit spricht im Übrigen auch die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer sich bereits im März 2017 zum Bezug von Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (IV-Akte 2) und im April
2017 aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen die Geschäftsräumlichkeiten
gekündigt hat (vgl. Beschwerdebeilage 4). Ob es sich in psychiatrischer
Hinsicht bezüglich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit anders verhält, ist –
wie nachfolgend aufgezeigt wird – noch abzuklären.
3.4.
Das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 2. Januar 2019 kann
hingegen - mit Blick auf die Aktenlage - zur Beurteilung der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht
beigezogen werden. Dieses erweist sich in der Auseinandersetzung mit der
medizinischen Aktenlage als ungenügend. So führt der psychiatrische Gutachter
bezüglich der abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte der Neurologie
des L____ und der Psychologin lediglich aus, die angegebenen Einschränkungen
könnten aus rein psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Die Psychologin
weise auf körperliche Beeinträchtigungen und erhöhte Müdigkeit hin, sie sei der
Meinung, dass zu 50% eine angepasste Tätigkeit möglich sei (IV-Akte 48, S. 7).
Mit dieser kurzen Begründung legt der psychiatrische Gutachter Dr. E____ indes
nicht dar, inwiefern er zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt ist. Auch in
Bezug auf die beschriebene Fatigue bzw. Müdigkeit vermag das Gutachten nicht zu
überzeugen. So ist Dr. E____ der Auffassung, dass die aus neuropsychologischer
und neurologischer Sicht eher etwas schwer nachvollziehbare Fatigue vor dem
Hintergrund (psychosozialer) Umstände interpretiert werden müsse, denn es
bestehe aufgrund der fehlenden Ausbildung und der Abhängigkeit vom Elternhaus
eine unklare Zukunftsperspektive (IV-Akte 48, S. 7). Damit setzt sich Dr. E____
aber in Widerspruch zu den Beurteilungen der Neurologie des L____ (vgl. IV-Akte
29) als auch zur J____ (IV-Akte 34). Immerhin halten die behandelnden Ärzte der
Neurologie des L____ fest, dass auch geistige Tätigkeiten durch die starke
kognitive Fatigue und die depressive Stimmung erheblich beeinträchtigt würden.
Aufgrund der kognitiven und motorischen Fatigue-Symptomatik erachten die Ärzte
den Beschwerdeführer zu 50% arbeitsunfähig (IV-Akte 29, S. 3). Auch die
Psychologen der G____ beschreiben, der Beschwerdeführer leide unter einer
mittelschweren depressiven Symptomatik. Zusätzlich zur reduzierten
Belastbarkeit im Rahmen der Fatigue-Symptomatik bestehe eine ausgeprägte
Antriebsproblematik (IV-Akte 34). Mit der depressiven Symptomatik und der in
diesem Zusammenhang bestehenden Antriebsproblematik hat sich Dr. E____ im
Gutachten kaum befasst; der alleinige Hinweis auf psychosoziale Umstände und
eine Passivität genügt indes nicht. Weiter ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten,
dass Dr. E____ keine Beurteilung des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs aus
psychiatrischer Sicht vorgenommen hat, so dass diesbezüglich weitere
Abklärungen angezeigt sind. Schliesslich fehlt es im Gutachten an einer
eingehenden Standardindikatorenprüfung. Wie der Beschwerdeführer zu Recht
festhält, hat Dr. E____ dabei dem gelebten sozialen Rückzug und den effektiv vorhandenen
Ressourcen bzw. der erhöhten Ermüdbarkeit kaum Rechnung getragen. Damit
entspricht die Expertise den Anforderungen des Bundesgerichts an die Prüfung
der Standardindikatoren nicht (vgl. BGE 141 V 281, 297 E.
4.1.1.), weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen sind.
3.5.
Gesamthaft betrachtet kann auf das neurologische Gutachten von Dr. D____
vom 19. Oktober 2018 abgestellt werden. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist
indes auf September 2016 festzusetzen (vgl. E. 3.3.). Dagegen kann das
psychiatrische Gutachten von Dr. E____ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht beigezogen werden. Nach dem
Vorerwähnten erfüllt die Expertise die bundesgerichtlichen Anforderungen an
beweiskräftige Gutachten nicht, so dass ihm keine Beweiskraft zukommt. Vor
diesem Hintergrund sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 468
E. 4.2 und 469 f. E. 4.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dabei
zur Abklärung des Gesundheitszustandes ein psychiatrisches Gutachten
einzuholen. Denn aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die vorliegende
Gesundheitsproblematik in der Hauptsache die neurologische und die
psychiatrische Fachdisziplin beschlägt. Damit betrifft die medizinische
Situation im Wesentlichen zwei Fachgebiete, weshalb gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung eine mono- bzw. bidisziplinäre Begutachtung durchgeführt werden
kann (BGE 139 V 349, E. 3.2).
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist zur Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
IV-Stelle zurückzuweisen.
4.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der
IV-Stelle aufzuerlegen.
4.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Da zusätzlich noch eine Parteiverhandlung durchgeführt wurde,
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘700.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 28. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle
zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3‘700.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 284.90.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: