Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), MLaw M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Rechtsanwältin,

[...]

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.117

Verfügung vom 31. Mai 2019

berufliche Erstausbildung und Wartetaggeld


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1977, bestand im Juni 1999 die Matura (D-Typus) am Gymnasium C____ in [...] (vgl. IV-Akte 44, S. 2). Im Oktober 2001 erlitt sie in [...] eine Urosepsis nach Urolithiasis. Die in der Folge im Spital veranlasste Aminoglykosidtherapie führte zur beidseitigen Gehörlosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 5, S. 9).

b)        Mit Urteil vom 12. März 2008 verurteilte das Sozialversicherungsgericht Basel- Stadt die IV-Stelle zur Prüfung, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung oder andere berufliche Eingliederungsmassnahmen hat (vgl. IV-Akte 34). In einem weiteren Urteil vom 6. April 2011 bejahte das Sozialversicherungsgericht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Wartetaggeld (vgl. IV-Akte 132, S. 2 ff.).

c)         Nach erfolgten Abklärungen leistete die IV-Stelle schliesslich Kostengutsprache für das Studium "Bachelor Gesundheitstouristik vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2015, D____ Hochschule, [...]" (vgl. die Mitteilung vom 9. Februar 2012; IV-Akte 172). Die Beschwerdeführerin nahm das Studium in der Folge in Angriff. Die IV-Stelle holte im Verlauf Erkundigungen über den Studienfortschritt ein (vgl. insb. die schriftliche Auskunft der D____ Hochschule vom 30. April 2014; IV-Akte 256). Am 25. und am 31. Juli 2014 äusserte sich Dr. E____ (vgl. IV-Akten 274, 276, 281 und 298). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 309) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2015 die Finanzierung der erstmaligen beruflichen Ausbildung vorzeitig ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, man könne das begonnene Bachelor-Studium an der D____ Hochschule in [...] aufgrund der nicht erreichten Ziele resp. Leistungen nicht mehr länger unterstützen. Aus diesem Grunde werde die am 9. Februar 2012 erteilte Kostengutsprache per 30. April 2015 aufgehoben (vgl. IV-Akte 328). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin am 12. September 2015 erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 354, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. März 2016 teilweise gutgeheissen. Zwar wurde die Einstellung der Finanzierung des Studiums Bachelor Gesundheitstourismus per 30. April 2015 als rechtens qualifiziert. Es wurde aber implizit davon ausgegangen, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung angezeigt ist und gleichzeitig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich objektiv und auch subjektiv eingliederungsfähig ist. Die IV-Stelle wurde daher dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2015 erneut Wartetaggelder auszurichten (vgl. IV-Akte 382, S. 2 ff.).

d)        In der Folge sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2015 bis September 2016 weitere Wartetaggelder zu (vgl. die Verfügungen vom 17. August 2016; IV-Akten 394 und 395). Überdies wurden berufliche Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet. Namentlich wurde Kostengutsprache für ein Berufsfindungscoaching bei F____ erteilt (vgl. u.a. IV-Akten 405, 407 und 420). Gleichzeitig wurden mit der Beschwerdeführerin immer wieder Ziele vereinbart bzw. Aufgaben und Pflichten festgelegt, namentlich die aktive Teilnahme am Coaching, das Erfüllen von Aufträgen aus dem Coaching. Auch wurde abgemacht, dass sich die Eingliederungsbemühungen nicht nur auf ein Studium beschränken dürfen (vgl. u.a. IV-Akte 427). Die Eingliederungsmassnahme und – damit einhergehend die Ausrichtung der Wartetaggelder – wurde immer wieder verlängert (vgl. insb. IV-Akten 409, 428, 435, 442, 450, 456), zumal sich der Ausbildungsfindungsprozess in die Länge zog (vgl. u.a. IV-Akte 462).

e)        Am 12. März 2018 äusserte sich Dr. G____ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 479, S. 7 ff.). F____ berichtete ihrerseits am 9. April 2018 über das Berufsfindungs-Coaching (vgl. IV-Akte 480, S. 2 ff.). Ab dem 14. Mai 2018 bis zum 24. Mai 2018 absolvierte die Beschwerdeführerin eine "Schnupperzeit" als Zeichnerin EFZ Fachrichtung Architektur, was aber nicht ihren Interessen und Fähigkeiten entsprach (vgl. den Standortbericht; IV-Akte 485, S. 2 ff.). Der Berufsfindungsprozess schritt weiterhin nicht voran (vgl. u.a. IV-Akten 487 und 488). Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 ("Mahn- und Bedenkzeitverfahren – Letzte Aufforderung zur Mitwirkung/Schadenminderung") setzte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Frist bis zum 31. August 2018, mindestens eine konkrete und realisierbare Berufswahl zu nennen, welche man dann auf die Umsetzbarkeit prüfen werde (vgl. IV-Akte 491). In der Folge äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. August 2018 und gab als ihrer Ansicht nach realistische Ausbildungsmöglichkeiten angewandte Sprachen, soziale Arbeit, angewandte Psychologie und Gender Studies an (vgl. IV-Akte 492). Am 24. August 2018 erstattete F____ ihren definitiven Coaching-Bericht (vgl. IV-Akte 493). Die IV-Stelle beendete in der Folge das Berufsfindungs-Coaching per 31. August 2018 (vgl. insb. IV-Akte 499).

f)         Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 forderte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin dazu auf, an einer beruflichen Eingliederung im kaufmännischen Bereich teilzunehmen (vgl. IV-Akte 501). Die Ausrichtung des Wartetaggeldes wurde erneut verlängert (vgl. IV-Akte 504). Am 6. Februar 2019 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 514). In der Folge fand am 15. Februar 2019 ein Standortgespräch statt (vgl. IV-Akte 516). Daraufhin forderte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Februar 2019 ("Mahn- und Bedenkzeitverfahren – Letzte Aufforderung zur Mitwirkung/Schadenminderung") dazu auf, entweder einen detaillierten und realistischen Plan für eine konkrete erstmalige Ausbildung resp. ein Studium vorzulegen oder sich für den zumutbaren Vorschlag einer kaufmännischen Ausbildung zu entscheiden. In Bezug auf die erste Variante stellte die IV-Stelle klar, dass es sich nicht um eine Tätigkeit handeln sollte, deren wirtschaftlicher Erfolg in bedeutendem Masse vom mündlichen Hörverständnis abhängt (vgl. IV-Akte 517). Am 15. März 2019 äussert sich die Beschwerdeführerin und macht geltend, sie möchte gerne ein Fernstudium der Psychologie absolvieren (vgl. IV-Akte 525). Am 28. März 2019 erstattete die Berufsberatung den Abschlussbericht (vgl. IV-Akte 529).

g)        Mit Vorbescheid vom 29. März 2019 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin schliesslich mit, man gedenke, die Berufsberatung abzubrechen und die Ausrichtung des Wartetaggeldes per 31. März 2019 einzustellen (vgl. IV-Akte 530). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 26. April 2019 (IV-Akte 531). In der Folge nahm die Berufsberatung nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 534). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 31. Mai 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 535).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: (1.) Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Unterstützung und Begleitung der Berufsberatung wiederaufzunehmen. (2.) Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr das Wartetaggeld über den 31. März 2019 hinaus bis auf Weiteres auszubezahlen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. September 2019 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Rechtsanwältin, bewilligt.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. November 2019 an ihrer Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 27. Dezember 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 10. März 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe die Vorgaben gemäss Schreiben vom 25. Januar 2019 (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) nicht erfüllt; denn sie habe sich für eine unrealistische Studienrichtung entschieden. Den Vorschlag einer kaufmännischen Ausbildung habe sie abgelehnt, obgleich gerade in diesem Bereich am meisten Ausbildungsmöglichkeiten und am meisten Arbeitsstellen auch mit ihrer Behinderung bestünden. Damit habe man die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu Recht eingestellt. Als korrekt zur erachten sei im Übrigen auch die Einstellung der Wartetaggelder. Denn man habe während Jahren Wartetaggelder ausgerichtet, was nicht der Sinn der Sache sei. Im Übrigen bedürfe es medizinischer Abklärungen, zumal gestützt auf den Bericht von Dr. G____ vom 12. März 2018 eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden könne. Damit sei auch die Einstellung der Wartetaggelder als rechtens zu qualifizieren (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie habe Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie sei ihrer Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht stets nachgekommen. Auch habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verschlechtert. Aus diesem Grunde sei die Einstellung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen als falsch zu taxieren. Gleiches gelte auch für die Einstellung der Wartetaggelder (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 31. Mai 2019 die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen und gleichzeitig auch die der Beschwerdeführerin bislang gewährten Wartetaggelder eingestellt hat.

3.             

3.1.       Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

3.2.       Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (vgl. auch Rz 3010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]; gültig ab Januar 2014, Stand 2020).

3.3.       Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) hat eine versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (oder einer Umschulung) warten muss, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. Laut Art. 18 Abs. 2 IVV entsteht der Anspruch auf Wartetaggeld im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist. Der Anspruch auf Wartetaggeld setzt – wie auch die berufliche Massnahme – die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 5.4.2.). Die Wartezeiten mit Taggeldanspruch sind nicht begrenzt; doch ist die IV-Stelle gehalten, dafür zu sorgen, dass sie nicht unverhältnismässig lange ausgedehnt werden (vgl. Rz 1049 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI; gültig ab Januar 2019).

3.4.       Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können der versicherten Person Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt werden, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (Satz 2) und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Satz 3).

4.             

4.1.       4.1.1.  Die Eingliederungsmassnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit nebst den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (BGE 142 V 523, 526 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Aufl., Rz. 16 ff. zu Art. 8 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.1.2.  In Bezug auf das Kriterium der "Notwendigkeit" der Eingliederungsmassnahme gilt es zu beachten, dass die Invalidenversicherung keine umfassende Versicherung ist, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2).

4.2.       Die Weiterführung einer begonnenen Massnahme ist als unverhältnismässig anzusehen, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat (vgl. in Bezug auf die Arbeitsvermittlung u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3. und E. 5.).

4.3.       4.3.1.  Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin während Jahren – ohne damit Erfolg zu haben – Leistungen im Hinblick auf die berufliche Eingliederung (Erstausbildung) der Beschwerdeführerin erbrachte (vgl. die nachstehenden Ausführungen).

4.3.2.  Zunächst leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Studium "Bachelor Gesundheitstouristik" der Beschwerdeführerin. Die Finanzierung des Studiums wurde schliesslich nach längerer Zeit (per April 2015) eingestellt, nachdem die Beschwerdeführerin – trotz intensiver Unterstützung (vgl. zu den Massnahmen insb. IV-Akte 528, S. 9) – keine relevanten Studienfortschritte gezeigt hatte. Das Sozialversicherungsgericht erachtete mit Urteil vom 16. März 2016 (vgl. IV-Akte 382, S. 2 ff.) den Abbruch der Finanzierung des Studiums als korrekt. Es wurde der Beschwerdeführerin aber insoweit Recht gegeben, als ihr – bei bejahter objektiver und subjektiver Eingliederungsfähigkeit – weiterhin ein Anspruch auf eine berufliche Erstausbildung sowie Wartetaggelder zugestanden wurden. Das Gericht hatte in diesem Zusammenhang explizit klargestellt, die Beschwerdeführerin dürfe ihre Eingliederungsbemühungen nicht ausschliesslich auf ein Studium beschränken, sondern habe ihre Bereitschaft zur Beschreitung auch eines anderen Ausbildungsweges zu bekunden. Für den Fall, dass sie sich nicht genügend um eine erfolgreiche Eingliederung bemühe, könnten ihr die Leistungen – nach vorgängiger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (vgl. Erwägung 4.3. des Urteils).

4.3.3.  In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin ab Mai 2015 wieder Wartetaggelder aus und nahm die Bemühungen um eine berufliche Eingliederung (Erstausbildung) der Beschwerdeführerin wieder auf. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin lange Zeit ein Berufsfindungs-Coaching bei F____ gewährt, welchem jedoch ebenfalls kein Erfolg beschieden war. Denn der Beschwerdeführerin war es – trotz intensiver Bemühungen von F____ – nicht möglich, sich festzulegen bzw. eine konkrete Entscheidung zu treffen (vgl. die nachstehenden Ausführungen).

4.4.       4.4.1.  Über das Berufsfindungs-Coaching ergibt sich insbesondere Folgendes aus den Akten: Im Bericht vom 9. April 2018 (IV-Akte 480, S. 2 ff.) hielt F____ fest, das Berufsfindungs-Coaching habe im 2015 seinen Anfang genommen, sei dann aber für ein paar Monate unterbrochen worden. Damals hätten für die Klientin infolge des Studienabbruchs einzig Berufslehrgänge zur Wahl gestanden. Diese Einschränkung sei dann wieder aufgehoben worden. Auf der Basis der neuen, geöffneten Ausgangslage habe man im September 2016 den Berufsfindungsprozess fortgesetzt. Das Ziel des Berufsfindungs-Coachings bestehe nach wie vor darin, eine realistische Ausbildungs-Berufsoption zu finden. Dieses Ziel sei noch nicht erreicht. Aktuell stehe ein Schnuppereinsatz der Klientin als Zeichnerin an. Alternativ stosse auch der Beruf der Fotografin immer wieder auf ihr Interesse. Die Klientin habe etliche Recherchen in verschiedenen Berufsfeldern getätigt, oft auch mehrfach. Zunächst hätten vor allem Berufe im Vordergrund gestanden, die stark an die Sprache, insbesondere an die Lautsprache, gebunden gewesen seien, oder dann – durch Erlernen der Gehörlosensprache – nur in einem bestimmten Zielgruppenbereich möglich gewesen wären (z.B. soziale, beraterische Berufe, Schauspielerei etc.). Wenig überzeugt von diesem Expertengespräch habe die Klientin in der Folge weiter recherchiert. Architektur-, Marketing-, Designstudiengänge hätten ihr Interesse geweckt. Bei Berufslehren habe sie sich weiterhin zurückhaltender gezeigt. Gleichwohl habe sie sich diesbezüglich auch mit dem Rektor der [...]schule H____ ausgetauscht, der ihre spezielle Lehr-/Lernsituation rasch erfasst und ebenfalls erkannt habe, dass sie besonderer Unterstützung bedürfe. Die Suche sei weitergegangen. Den kaufmännischen Bereich habe die Klientin als für sich zu wenig herausfordernd erachtet, obwohl dieser auch als Einstieg in den Marketingbereich dienen könnte. Die Grundfrage welches die "optimale" Entscheidung sei, habe bislang den akribischen Recherchekreislauf aufrechterhalten. Es handle sich um einen Teufelskreis. Die Klientin sehe sich enormem Druck ausgesetzt. Diese Suche nach "ihrem Beruf", der "besten Entscheidung", habe die Klientin ermüdet und sie habe etwas Abstand nehmen müssen. Anschliessend habe man erneut versucht, den Zugang über eine Tätigkeit, bei der Kundenkontakt nicht im Vordergrund stehe und die mit der H____ kombiniert werden könnte, zu finden. Die Klientin habe sich ja wiederholt auch für Architektur/Innenarchitektur interessiert. Zur Prüfung gestanden habe zuletzt der Beruf der Zeichnerin Architektur. Die Klientin habe sich interessiert daran gezeigt, eine Schnupperwoche im I____ zu absolvieren, um die Tätigkeit nicht nur auf Papier, sondern im persönlichen Erleben zu erfahren. Aus Coaching-Sicht werde der praktische Einsatz im I____ begrüsst. Es sei der Klientin sehr zu wünschen, dass sie im praktischen Tun einen Sinn und eine Chance erkennen und sich damit aus ihrer Lageorientierung befreien könne. Möglicherweise gewinne sie darin auch wieder Zuversicht und die Bereitschaft, trotz aller Risiken, eine Entscheidung zu wagen.

4.4.2.  Im Standortbericht vom 26. Mai 2018 über die Schnupperwoche im I____ (IV-Akte 485, S. 2 ff.) wurde festgehalten, die Klientin sehe sich nicht in diesem Berufsfeld. Ihr Wunsch gehe in Richtung Psychologie, beispielsweise eine Arbeit mit Hörbehinderten oder in sozialer Richtung (vgl. S. 3 des Berichtes). Abschliessend wurde klargestellt, der Beruf Zeichnerin EFZ (Fachrichtung Architektur) sei zurzeit ausgeschlossen. Mit Ausnahme der psychologischen Richtung habe die Klientin keine andere Berufsrichtung erwähnt. Die Berufsfindungsphase sollte weitergeführt werden, um eine Tätigkeit herausfinden, welche für die Klientin möglich und auch ansprechend sei (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.4.3.  Mit E-Mail vom 14. Juni 2018 (IV-Akte 486) liess F____ die Beschwerdegegnerin wissen, die Klientin habe sich enttäuscht darüber gezeigt, dass der Funke nicht übergesprungen sei. Sie habe sich bis zuletzt so sehr gewünscht, dass sie sich in den Beruf Zeichnerin "verlieben" könnte. Leider sei dies nicht passiert. Und leider habe sie wohl auch zu wenig Talent dazu. Sie habe ihr dann erläutert, dass man von ihr eine Alternative erwarte. Eventuell sollte es halt doch in Richtung KV mit erweitertem Ziel Marketing gehen. Da wäre es sicherlich möglich, nochmals im geschützten Bereich zu schnuppern. Das KV komme für sie absolut gar nicht infrage. Marketing würde sie auch reizen, dann aber ohne den "Umweg" KV. Die Klientin werde somit nochmals Ausbildungsgänge im Bereich Marketing prüfen, als Alternative zum Beruf Zeichnerin. In einer weiteren E-Mail vom 26. Juni 2018 (IV-Akte 487) hielt F____ fest, man komme nicht weiter. Heute seien wieder die Fachrichtungen Psychologie oder Soziale Arbeit Thema gewesen. Sie müsse sich leider mit ihren skeptischen Einwänden wiederholen, insbesondere bei kommunikativ-interaktiv anspruchsvollen Studiengängen. Sie sei ratlos. Man drehe sich im Kreis. Im definitiven Bericht vom 24. August 2018 (IV-Akte 493) führte F____ ergänzend aus, das einzige, das die Klientin während des gesamten Prozesses kategorisch abgelehnt habe, sei der kaufmännische Bereich. Das Coaching werde an diesem Punkt beendet. Es bleibe der Klientin zu wünschen, dass sie sich nach diesem langen, fast schon quälenden Berufsfindungsweg auf einen – vielleicht für sie vordergründig wenig attraktiven – Beruf einlassen könne und dadurch erfahren dürfe, dass sie ihre Stärken durchaus nutzen und einbringen könne.

4.5.       Aus diesen Berichten wird deutlich, dass sich F____ enorm darum bemüht hat, mit der Beschwerdeführerin einen geeigneten Ausbildungsweg zu finden bzw. dass die konstruktiven Vorschläge von F____ letztlich immer daran scheiterten, dass die Beschwerdeführerin keine klare Entscheidung zu treffen vermochte. Bei dieser Ausgangslage hätte ein Weiterführen des Coachings keinen Sinn gemacht bzw. müsste als unverhältnismässig angesehen werden (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor).

4.6.       Vorliegend ist aber auch die mit Verfügung vom 31. Mai 2019 vorgenommene gänzliche Einstellung der beruflichen Massnahmen als korrekt zu erachten. Namentlich war der Beschwerdeführerin mehrfach aufgezeigt worden, dass eine für sie geeignete Ausbildung primär ohne Lautsprache auskommen sollte (vgl. insb. die Berichte von F____ vom 28. Dezember 2015 [IV-Akte 378] und vom 9. April 2018 [IV-Akte 480]; siehe auch die E-Mail von F____ vom 26. August 2018 [IV-Akte 487]). Dass auch der spätere Berufsalltag der Beschwerdeführerin eher nicht durch ein hohes Mass an mündlicher Kommunikation geprägt sein sollte (vgl. dazu u.a. die Stellungnahme des RAD vom 6. Februar 2019; IV-Akte 514), ist ebenfalls naheliegend und wurde der Beschwerdeführerin gegenüber auch klar kommuniziert (vgl. insb. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2019 "Mahn- und Bedenkzeitverfahren – Letzte Aufforderung zur Mitwirkung/Schadenminderung"; IV-Akte 517). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin als Ausbildungsziel (weiterhin) ein Fernstudium der Psychologie angibt (vgl. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. März 2019; IV-Akte 525). Unverständlich erscheint es auch, weshalb sie es bislang nicht geschafft hat, sich für einen geeigneteren bzw. realistischeren Ausbildungsweg zu entscheiden. Bei dieser scheinbar unauflösbaren Situation könnte daher aktuell ein Fortführen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen – ohne vorgängige Klärung der medizinischen Situation – nicht mehr als verhältnismässig (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor) angesehen werden. Eine umfassende medizinische Abklärung erscheint auch insofern als angezeigt, als eine seit dem Gutachten der J____ vom 10. März 2011 (IV-Akte 129) eingetretene relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Dr. G____ in ihrem Bericht vom 12. März 2018 (IV-Akte 479, S. 7 ff.) angab, für eine berufliche Tätigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt sei wahrscheinlich mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu rechnen.

4.7.       Damit ist die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2019 angeordnete (vorläufige) Einstellung der beruflichen Massnahmen sowie die Einstellung der Wartetaggelder als richtig zu qualifizieren als richtig zu erachten. Immerhin sieht sich die Beschwerdegegnerin ja weiterhin dazu bereit, die Beschwerdeführerin nach Abschluss der medizinischen Abklärungen – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – mit Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu unterstützen (vgl. S. 2 unten der Duplik).

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, MLaw B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: