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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. März 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), MLaw M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Rechtsanwältin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.117
Verfügung vom 31. Mai 2019
berufliche Erstausbildung und Wartetaggeld
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1977, bestand im Juni 1999 die Matura (D-Typus) am Gymnasium C____ in [...] (vgl. IV-Akte 44, S. 2). Im Oktober 2001 erlitt sie in [...] eine Urosepsis nach Urolithiasis. Die in der Folge im Spital veranlasste Aminoglykosidtherapie führte zur beidseitigen Gehörlosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 5, S. 9).
b) Mit Urteil vom 12. März 2008 verurteilte das Sozialversicherungsgericht Basel- Stadt die IV-Stelle zur Prüfung, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung oder andere berufliche Eingliederungsmassnahmen hat (vgl. IV-Akte 34). In einem weiteren Urteil vom 6. April 2011 bejahte das Sozialversicherungsgericht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Wartetaggeld (vgl. IV-Akte 132, S. 2 ff.).
c) Nach erfolgten Abklärungen leistete die IV-Stelle schliesslich Kostengutsprache für das Studium "Bachelor Gesundheitstouristik vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2015, D____ Hochschule, [...]" (vgl. die Mitteilung vom 9. Februar 2012; IV-Akte 172). Die Beschwerdeführerin nahm das Studium in der Folge in Angriff. Die IV-Stelle holte im Verlauf Erkundigungen über den Studienfortschritt ein (vgl. insb. die schriftliche Auskunft der D____ Hochschule vom 30. April 2014; IV-Akte 256). Am 25. und am 31. Juli 2014 äusserte sich Dr. E____ (vgl. IV-Akten 274, 276, 281 und 298). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 309) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2015 die Finanzierung der erstmaligen beruflichen Ausbildung vorzeitig ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, man könne das begonnene Bachelor-Studium an der D____ Hochschule in [...] aufgrund der nicht erreichten Ziele resp. Leistungen nicht mehr länger unterstützen. Aus diesem Grunde werde die am 9. Februar 2012 erteilte Kostengutsprache per 30. April 2015 aufgehoben (vgl. IV-Akte 328). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin am 12. September 2015 erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 354, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. März 2016 teilweise gutgeheissen. Zwar wurde die Einstellung der Finanzierung des Studiums Bachelor Gesundheitstourismus per 30. April 2015 als rechtens qualifiziert. Es wurde aber implizit davon ausgegangen, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung angezeigt ist und gleichzeitig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich objektiv und auch subjektiv eingliederungsfähig ist. Die IV-Stelle wurde daher dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2015 erneut Wartetaggelder auszurichten (vgl. IV-Akte 382, S. 2 ff.).
d) In der Folge sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2015 bis September 2016 weitere Wartetaggelder zu (vgl. die Verfügungen vom 17. August 2016; IV-Akten 394 und 395). Überdies wurden berufliche Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet. Namentlich wurde Kostengutsprache für ein Berufsfindungscoaching bei F____ erteilt (vgl. u.a. IV-Akten 405, 407 und 420). Gleichzeitig wurden mit der Beschwerdeführerin immer wieder Ziele vereinbart bzw. Aufgaben und Pflichten festgelegt, namentlich die aktive Teilnahme am Coaching, das Erfüllen von Aufträgen aus dem Coaching. Auch wurde abgemacht, dass sich die Eingliederungsbemühungen nicht nur auf ein Studium beschränken dürfen (vgl. u.a. IV-Akte 427). Die Eingliederungsmassnahme und – damit einhergehend die Ausrichtung der Wartetaggelder – wurde immer wieder verlängert (vgl. insb. IV-Akten 409, 428, 435, 442, 450, 456), zumal sich der Ausbildungsfindungsprozess in die Länge zog (vgl. u.a. IV-Akte 462).
e) Am 12. März 2018 äusserte sich Dr. G____ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 479, S. 7 ff.). F____ berichtete ihrerseits am 9. April 2018 über das Berufsfindungs-Coaching (vgl. IV-Akte 480, S. 2 ff.). Ab dem 14. Mai 2018 bis zum 24. Mai 2018 absolvierte die Beschwerdeführerin eine "Schnupperzeit" als Zeichnerin EFZ Fachrichtung Architektur, was aber nicht ihren Interessen und Fähigkeiten entsprach (vgl. den Standortbericht; IV-Akte 485, S. 2 ff.). Der Berufsfindungsprozess schritt weiterhin nicht voran (vgl. u.a. IV-Akten 487 und 488). Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 ("Mahn- und Bedenkzeitverfahren – Letzte Aufforderung zur Mitwirkung/Schadenminderung") setzte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Frist bis zum 31. August 2018, mindestens eine konkrete und realisierbare Berufswahl zu nennen, welche man dann auf die Umsetzbarkeit prüfen werde (vgl. IV-Akte 491). In der Folge äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. August 2018 und gab als ihrer Ansicht nach realistische Ausbildungsmöglichkeiten angewandte Sprachen, soziale Arbeit, angewandte Psychologie und Gender Studies an (vgl. IV-Akte 492). Am 24. August 2018 erstattete F____ ihren definitiven Coaching-Bericht (vgl. IV-Akte 493). Die IV-Stelle beendete in der Folge das Berufsfindungs-Coaching per 31. August 2018 (vgl. insb. IV-Akte 499).
f) Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 forderte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin dazu auf, an einer beruflichen Eingliederung im kaufmännischen Bereich teilzunehmen (vgl. IV-Akte 501). Die Ausrichtung des Wartetaggeldes wurde erneut verlängert (vgl. IV-Akte 504). Am 6. Februar 2019 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 514). In der Folge fand am 15. Februar 2019 ein Standortgespräch statt (vgl. IV-Akte 516). Daraufhin forderte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Februar 2019 ("Mahn- und Bedenkzeitverfahren – Letzte Aufforderung zur Mitwirkung/Schadenminderung") dazu auf, entweder einen detaillierten und realistischen Plan für eine konkrete erstmalige Ausbildung resp. ein Studium vorzulegen oder sich für den zumutbaren Vorschlag einer kaufmännischen Ausbildung zu entscheiden. In Bezug auf die erste Variante stellte die IV-Stelle klar, dass es sich nicht um eine Tätigkeit handeln sollte, deren wirtschaftlicher Erfolg in bedeutendem Masse vom mündlichen Hörverständnis abhängt (vgl. IV-Akte 517). Am 15. März 2019 äussert sich die Beschwerdeführerin und macht geltend, sie möchte gerne ein Fernstudium der Psychologie absolvieren (vgl. IV-Akte 525). Am 28. März 2019 erstattete die Berufsberatung den Abschlussbericht (vgl. IV-Akte 529).
g) Mit Vorbescheid vom 29. März 2019 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin schliesslich mit, man gedenke, die Berufsberatung abzubrechen und die Ausrichtung des Wartetaggeldes per 31. März 2019 einzustellen (vgl. IV-Akte 530). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 26. April 2019 (IV-Akte 531). In der Folge nahm die Berufsberatung nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 534). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 31. Mai 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 535).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: (1.) Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Unterstützung und Begleitung der Berufsberatung wiederaufzunehmen. (2.) Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr das Wartetaggeld über den 31. März 2019 hinaus bis auf Weiteres auszubezahlen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. September 2019 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Rechtsanwältin, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. November 2019 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 27. Dezember 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 10. März 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.1.2. In Bezug auf das Kriterium der "Notwendigkeit" der Eingliederungsmassnahme gilt es zu beachten, dass die Invalidenversicherung keine umfassende Versicherung ist, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2).
4.3.3. In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin ab Mai 2015 wieder Wartetaggelder aus und nahm die Bemühungen um eine berufliche Eingliederung (Erstausbildung) der Beschwerdeführerin wieder auf. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin lange Zeit ein Berufsfindungs-Coaching bei F____ gewährt, welchem jedoch ebenfalls kein Erfolg beschieden war. Denn der Beschwerdeführerin war es – trotz intensiver Bemühungen von F____ – nicht möglich, sich festzulegen bzw. eine konkrete Entscheidung zu treffen (vgl. die nachstehenden Ausführungen).
4.4.2. Im Standortbericht vom 26. Mai 2018 über die Schnupperwoche im I____ (IV-Akte 485, S. 2 ff.) wurde festgehalten, die Klientin sehe sich nicht in diesem Berufsfeld. Ihr Wunsch gehe in Richtung Psychologie, beispielsweise eine Arbeit mit Hörbehinderten oder in sozialer Richtung (vgl. S. 3 des Berichtes). Abschliessend wurde klargestellt, der Beruf Zeichnerin EFZ (Fachrichtung Architektur) sei zurzeit ausgeschlossen. Mit Ausnahme der psychologischen Richtung habe die Klientin keine andere Berufsrichtung erwähnt. Die Berufsfindungsphase sollte weitergeführt werden, um eine Tätigkeit herausfinden, welche für die Klientin möglich und auch ansprechend sei (vgl. S. 4 des Berichtes).
4.4.3. Mit E-Mail vom 14. Juni 2018 (IV-Akte 486) liess F____ die Beschwerdegegnerin wissen, die Klientin habe sich enttäuscht darüber gezeigt, dass der Funke nicht übergesprungen sei. Sie habe sich bis zuletzt so sehr gewünscht, dass sie sich in den Beruf Zeichnerin "verlieben" könnte. Leider sei dies nicht passiert. Und leider habe sie wohl auch zu wenig Talent dazu. Sie habe ihr dann erläutert, dass man von ihr eine Alternative erwarte. Eventuell sollte es halt doch in Richtung KV mit erweitertem Ziel Marketing gehen. Da wäre es sicherlich möglich, nochmals im geschützten Bereich zu schnuppern. Das KV komme für sie absolut gar nicht infrage. Marketing würde sie auch reizen, dann aber ohne den "Umweg" KV. Die Klientin werde somit nochmals Ausbildungsgänge im Bereich Marketing prüfen, als Alternative zum Beruf Zeichnerin. In einer weiteren E-Mail vom 26. Juni 2018 (IV-Akte 487) hielt F____ fest, man komme nicht weiter. Heute seien wieder die Fachrichtungen Psychologie oder Soziale Arbeit Thema gewesen. Sie müsse sich leider mit ihren skeptischen Einwänden wiederholen, insbesondere bei kommunikativ-interaktiv anspruchsvollen Studiengängen. Sie sei ratlos. Man drehe sich im Kreis. Im definitiven Bericht vom 24. August 2018 (IV-Akte 493) führte F____ ergänzend aus, das einzige, das die Klientin während des gesamten Prozesses kategorisch abgelehnt habe, sei der kaufmännische Bereich. Das Coaching werde an diesem Punkt beendet. Es bleibe der Klientin zu wünschen, dass sie sich nach diesem langen, fast schon quälenden Berufsfindungsweg auf einen – vielleicht für sie vordergründig wenig attraktiven – Beruf einlassen könne und dadurch erfahren dürfe, dass sie ihre Stärken durchaus nutzen und einbringen könne.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, MLaw B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen