Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.118

Verfügung vom 24. Mai 2019

Revision; Rentenanspruch wird ab Verfügungszeitpunkt aufgehoben

 


Tatsachen

I.        

a) Dem 1968 geborenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 im Wesentlichen gestützt auf verschiedene Berichte von Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und den Bericht der behandelnden Ärzte der D____ (D____, heute: E____) rückwirkend ab 1. Juli 1996 eine ganze Invalidenrente bei einem ermittelten IV-Grad von 100% zugesprochen (vgl. IV-Akte 41). Diese wurde in der Folge bestätigt (IV-Akte 50).

b) Nachdem bei der Beschwerdegegnerin eine Denunziation einging (vgl. Hinweis in IV-Akte 77.1), erteilte die Beschwerdegegnerin der F____ AG den Auftrag, den Beschwerdeführer zu observieren. Zugleich gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) im Jahr 2013 ein Gutachten bei den E____ (nachfolgend E____) in Auftrag, welches am 18. März 2014 erstattet wurde (IV-Akte 72). Der RAD nahm hierzu am 31. März 2014 Stellung (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 74).

c) Der Beschwerdeführer wurde vom 9. September 2013 bis 13. April 2015 an insgesamt 10 Tagen observiert. Die F____ AG legte den entsprechenden Observationsbericht am 13. Mai 2015 vor. Hierzu nahm der RAD am 5. Januar 2016 Stellung (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 77) und empfahl ein Obergutachten, welches verschiedene Diskrepanzen zwischen den Diagnosen im E____-Gutachten und dem Ergebnis der Observation klären sollte.

d) Am 6. Januar 2016 erstattete die Beschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft G____ Strafanzeige (IV-Akte 77.2, S. 1) und stellte mit Verfügung vom 21. Juli 2016 die Rente ein (vgl. IV-Akte 76). Eine dagegen vom Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde (Verfahren IV.2016.133) wurde mit Urteil vom 22. Februar 2017 abgewiesen (vgl. IV-Akte 100). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

e) In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2017 an Prof. Dr. H____ den Auftrag, ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, welches am 9. Februar 2018 fertig gestellt wurde (vgl. IV-Akte 113). Hierzu nahm der RAD-Arzt am 3. Mai 2018 Stellung (vgl. IV-Akte 116). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2018 mit, sie beabsichtige die Verfügung vom 17. Dezember 2002 zu seinen Ungunsten abzuändern und erliess am 4. Juli 2018 einen entsprechenden Vorbescheid (IV-Akten 117 und 119). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 12. Oktober 2018 Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 131), äusserten sich am 11. Dezember 2018 der RAD (vgl. IV-Akte 138) und am 12. Dezember 2018 der Rechtsdienst (vgl. IV-Akte 139). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Mai 2019 an ihrer Auffassung fest und hob die rentenzusprechende Verfügung vom 17. Dezember 2003 revisionsweise rückwirkend auf (vgl. IV-Akte 150).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 28. Juni 2019 werden am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2019 aufzuheben.

2.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu bewilligen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2019 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 18. November 2019 resp. Duplik vom 10. Dezember 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Die Beschwerdegegnerin reicht als Beilage zur Duplik die anonyme Denunziation ein. Hierzu nimmt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2020 Stellung.

III.     

Am 13. September 2019 gehen mit den IV-Akten die Strafakten ein.

IV.     

Mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2019 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

V.      

Mit Eingabe vom 18. September 2019 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass vom Strafgericht G____ ein Urteil erlassen worden sei und reicht das Dispositiv ein.

VI.     

Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 erkundigt sich die Staatsanwaltschaft G____ nach dem Verfahrensstand.

 

VII.   

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 9. Dezember 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung revisionsweise rückwirkend aufgehoben. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten von Prof. Dr. H____.

2.2.          Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, auf das Gutachten von Prof. Dr. H____ könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden.

2.3.          Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Verfügung vom 24. Mai 2019 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 125 V 256, 261 f. E. 4). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.3.          Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung eine genügende Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person bilden. Verantwortlich für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der Begutachtung, allenfalls im Rahmen einer Aktenbeurteilung, ist der oder die medizinische Sachverständige. Diese haben demzufolge auch zu entscheiden, inwiefern, das heisst in welcher Form und mit welcher Tiefe, eine Auseinandersetzung mit dem Observationsmaterial erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.2.1).

3.4.          Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) über die EMRK-Konformität einer Observation, die im Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war, befunden. Er erkannte, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation nicht bestehe, weshalb er auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) schloss. Hingegen verneinte er eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die erfolgte Verwendung der Observationsergebnisse.

3.5.          Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung dieser Erwägungen des EGMR entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehle, die die Observation umfassend klar und detailliert regelt. Folglich verletzten solche Handlungen, seien sie durch den Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK beziehungsweise den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101; BGE 143 I 377 E. 4).

3.6.          Was die Verwendung des im Rahmen einer widerrechtlichen Observation gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese allein nach schweizerischem Recht. Das Bundesgericht hat in BGE 143 I 377 im Wesentlichen erkannt, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese überwiegen (E. 5.1.1). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung (mit Hinweisen) eine weitere Präzisierung angebracht: Eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme ist verwertbar, solange Handlungen des Versicherten aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (E. 5.1.3; Bundesgerichtsurteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.1 mit Hinweisen; zum öffentlich einsehbaren Raum: BGE 137 I 327).

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 24. Mai 2019 aus, dass gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. H____ vom 9. Februar 2018 feststehe, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und dass eine chronisch paranoide Schizophrenie gar nie bestanden habe. Deshalb würden die bisherigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit auf einer falschen Diagnose basieren. Aufgrund dieser neuen Tatsache könne davon ausgegangen werden, dass gar nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es bestünden begründete Hinweise, dass dem medizinischen Personal und den Behörden gesundheitliche Beschwerden mitgeteilt worden seien, die nie vorhanden gewesen seien (vgl. IV-Akte 150). Weiter gab die Beschwerdegegnerin an, sie werde die zu Unrecht erbrachten Leistungen mit separater Verfügung zurückfordern (vgl. a.a.O.). Diese Verfügung hat die Beschwerdegegnerin am 24. September 2019 erlassen und das dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer IV.2019.164 geführt. Die entsprechenden Erwägungen finden sich im Urteil vom 9. Dezember 2020 mit der Verfahrensnummer IV.2019.164.

4.2.          In Bezug auf die vorliegend im Streit stehende Verfügung vom 24. Mai 2019 ist in einem ersten Schritt auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

4.3.          4.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist (vgl. Beschwerde, S. 8). Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei auf den Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. H____ bei der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2018 abzustellen und die 90-tägige Revisionsfrist daher am 14. Mai 2018 resp. unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern spätestens am 29. Mai 2018 abgelaufen (vgl. a.a.O.).

4.3.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Entscheidend ist vorliegend nicht der Zeitpunkt des Eingangs des Gutachtens von Prof. Dr. H____, sondern die Beurteilung des Gutachtens durch den RAD, weil für die Beschwerdegegnerin nur mit der RAD-Stellungnahme hinreichende deutlich wurde, ob auf das Gutachten von Prof. Dr. H____ abgestellt werden konnte und damit, ob ein Revisionsgrund vorlag oder nicht. Erst mit der Beurteilung des RAD bestand Gewissheit, dass der Sachverhalt mit dem Gutachten von Prof. Dr. H____ vollständig und schlüssig beurteilt war und keine weiteren Abklärungen mehr erforderlich waren. Die Beurteilung durch den RAD erfolgte am 3. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 116) und die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer, wonach ein Revisionsgrund vorliege und voraussichtlich eine Abänderung stattfinden werde, datiert vom 15. Juni 2018 (vgl. IV-Akte 117). Im Anschluss daran erliess die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2018 einen entsprechenden Vorbescheid (IV-Akten 117 und 119). Damit hat die Beschwerdegegnerin die 90-tägigie Revisionsfrist eingehalten.

4.4.          4.4.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die vorliegend aufgehobene Rentenverfügung stamme vom 17. August 2003 und sei am 18. Dezember 2003 eröffnet worden, weshalb die absolute Frist von 10 Jahren längst verstrichen sei (vgl. Beschwerde, S. 8). Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung sei gemäss Art. 67 Abs. 2 VwVG eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nur noch zulässig, wenn der zu revidierende Entscheid durch ein Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst wurde. Dies werde von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht geltend gemacht (vgl. a.a.O.).

4.4.2. Im vorliegenden Fall besteht die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2002 bis 2017 den behandelnden Psychiater Dr. C____ sowie die die behandelnden und die begutachtenden Ärztinnen und Ärzte der E____ im Jahr 2002 resp. 2014 täuschte und dadurch einen Betrug in mittelbarer Täterschaft zu Lasten der Invalidenversicherung begangen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2017 6B_1168/2016 E 3.2). Beim Tatbestand des Betruges handelt es sich um ein Vergehen. Die Erfüllung des Tatbestands setzt zwar Arglist voraus. Diese kann jedoch vorliegend nicht von der Hand gewiesen werden, da der Beschwerdeführer im Jahr 2014 durch die E____ begutachtet worden ist und ihm die Gutachter nach einer umfangreichen Untersuchung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, weshalb im vorliegenden Fall eine Täuschung für die IV-Stelle nur mit erheblicher Mühe überprüfbar gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, die absolute Frist von 10 Jahren sei bereits verstrichen.

4.5.          4.5.1. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Observation (vgl. Beschwerde, S. 14). Ein Verdacht sei aktenkundig nicht belegt, sondern werde von der Beschwerdegegnerin nur behauptet. Zum angeblichen Anruf des anonymen Denunzianten gebe es keine echtzeitliche Notiz. Auch sei der Anruf im Protokoll nicht erfasst (vgl. a.a.O.). Es werde nur behauptet und nicht begründet, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden (a.a.O.).

4.5.2. Dieser Argumentation kann vorliegend nicht gefolgt werden. Aufgrund einer (mehrfachen) telefonischen Denunziation durch einen anonymen Anrufer bestand vorliegend ein aktenkundiger und glaubwürdiger Verdacht gegen den Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechende Telefonnotiz als Beilage zur Duplik vorgelegt und diesbezüglich gewisse Angaben zu Recht unkenntlich gemacht. Nachvollziehbarerweise hat sie diese getrennt vom übrigen Dossier des Beschwerdeführers aufbewahrt, was nicht zu beanstanden ist.

4.6.          In Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit der Observation ist auszuführen, dass es zwar korrekt ist, dass es für die von IV-Stellen durchgeführten Observationen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im fraglichen Zeitraum an einer genügenden gesetzlichen Grundlage gefehlt hat. Allerdings hat das Bundesgericht entschieden, dass das Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig angeordneten Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen je nach Ergebnis durchaus verwertbar sei (vgl. BGE 143 I 377, vgl. Erwägung 3.6 vorstehend). Im Fall des Beschwerdeführers überwiegt das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs den vorliegenden geringen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Insbesondere steht in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 9. September 2013 bis 13. April 2015 an insgesamt 10 Tagen observiert worden ist (vgl. Auflistung, IV-Akte 77.5, S. 6). Dabei handelt es sich weder um eine systematische noch um eine dauernde Observation. Die Observation fand nur in frei einsehbaren öffentlichem Raum statt. Auf den Videoaufnahmen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die aufgezeichneten Handlungen nicht er aus eigenem Antrieb oder durch eine äussere Beeinflussung gemacht hätte, weshalb das Observationsmaterial vorliegend alle bundesgerichtlichen Kriterien erfüllt (vgl. Erwägung 3.6 vorstehend) und somit verwertbar ist.

5.                

5.1.          In einem zweiten Schritt ist das Gutachten von Prof. Dr. H____ vom 9. Februar 2018 einzugehen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend ab 17. Dezember 2003 aufgehoben hat.

5.2.          5.2.1. In materieller Hinsicht stellte Prof. Dr. H____ beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte sie dem Beschwerdeführer eine Nikotinabhängigkeit (F 17.25) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen und impulsiven Zügen (Z 73.1, vgl. Gutachten, IV-Akte 113, S. 31).

5.2.2. In der Beurteilung führte die Gutachterin aus, es bestehe seit vielen Jahren eine Tabakabhängigkeit von mehr als einem Päckchen pro Tag. Dies berichte der Beschwerdeführer und sei auch in den Überwachungsvideos sowie im rechtsmedizinischen Gutachten von 2016 gut belegt (vgl. Gutachten, IV-Akte 113, S. 31). Zudem könne vermutet werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden bei der Firma I____ im Jahr 1996 aufgrund der Entwicklung eines kontaktallergischen Ekzems eine psychische Auffälligkeit entwickelte (vgl. a.a.O.). Es erscheine glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer damals aus Scham zurückgezogen habe. Möglicherweise habe es damals auch Paarkonflikte gegeben, die jetzt nicht mehr berichtet wurden, jedoch zum Beispiel durch Dr. J____ im Jahr 2000 beschrieben worden waren (a.a.O.). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen "depressiven Verstimmungen" seien auch der Anlass zur Zuweisung in psychiatrische Behandlung gewesen, wo zunächst eine depressive Erkrankung angenommen worden sei. Dr. C____ habe beschrieben, dass er zunächst eine Gereiztheit und vermehrte Impulsivität gezeigt habe (a.a.O.).

5.2.3. Im Weiteren führte die Gutachterin jedoch aus, aktuell sei eine affektive Störung nicht sicher feststellbar. Der Beschwerdeführer gebe zwar tägliche Panikattacken sowie Ein- und Durchschlafstörungen an, jedoch müssten diese in Anbetracht erheblicher Inkonsistenzen in seinen Angaben zurückhaltend verwertet werden (vgl. a.a.O.). Gegenwärtig würden sich keinerlei Hinweise auf für die Diagnose einer Schizophrenie erforderliche Symptome finden lassen. Auch Hinweise für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestünden keine (vgl. a.a.O.). Entsprechend beurteilte die Gutachterin den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig. Der Arbeitsplatz müsse jedoch gegebenenfalls auf seine dermatologische Situation Rücksicht nehmen (vgl. IV-Akte 113, S. 34).

5.2.4. In Bezug auf divergierende Beurteilungen führte die Gutachterin aus, bisher sei durchgängig eine chronisch paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Aufgrund der nun vorliegenden Unterlagen würden sich hierfür keine Hinweise finden. Die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe sich aus der falschen Diagnose ergeben. Eine Tabakabhängigkeit sei bisher nicht diagnostiziert worden, jedoch sicher vorhanden (vgl. Gutachten, IV-Akte 113, S. 34). Im Ergebnis kam die Gutachterin zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit 2003 unverändert. Allerdings erlaube erst die jetzige Datenlage eine vollständig andere Einschätzung (vgl. IV-Akte 113, S. 35).

5.3.          Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dieses erfülle die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht (vgl. Beschwerde, S. 9). Prof. Dr. H____ begründe das Fehlen einer ursprünglichen psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht resp. nicht nachvollziehbar und nur äusserst oberflächlich (vgl. a.a.O.).

5.4.          5.4.1. Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als dass vorliegend auffällt, dass sich Prof. Dr. H____ nicht im Einzelnen mit den Berichten von Dr. C____, dem Bericht der D____ vom 2. Januar 2002 sowie mit dem Gutachten der E____ aus dem Jahr 2014 auseinandergesetzt hat. Es fehlt diesbezüglich an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb sich sowohl der behandelnde Arzt Dr. C____, bei welchem sich der Beschwerdeführer nach den Ausführungen im Gutachten rund 20 Jahre in Behandlung befand (vgl. IV-Akte 113, S. 20) als auch die behandelnden Ärzte der D____ im Jahr 2002 und die beiden Gutachter der E____, Dr. K____, Oberärztin, und Prof. Dr. L____, leitender Arzt, im Gutachten vom 17. März 2014 geirrt haben sollten. Die Gutachterin führte hierzu lediglich aus, dass die Symptome, die der behandelnde Psychiater beschreibe, im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers und wenig auf eigener Beobachtung beruhen würden. Zudem scheine die Ehefrau die Angaben des Ehemannes immer bestätigt zu haben, sodass für den behandelnden Psychiater ein konsistentes Bild entstand. Zu den damals für Dr. C____ diagnostisch wichtigen akustischen Halluzinationen habe der Beschwerdeführer in der aktuellen Untersuchung angegeben, dass er sie stets im Kopf lokalisiert habe und sie auch eher leise waren. Es müsse somit das Vorliegen echter Halluzinationen überhaupt infrage gestellt werden (vgl. IV-Akte 113, S. 32). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2002 neben Dr. C____ die Oberärztin Dr.M____, E____, und die Chefärztin Dr.N____, E____, dem Beschwerdeführer aufgrund ambulanter Abklärungen eine paranoide Schizophrenie (F 20.0) bescheinigt haben und diesbezüglich das Stimmenhören ebenfalls erwähnten (vgl. IV-Akte 113, S. 16), wäre die Gutachterin verpflichtet gewesen, hierzu ausführlich Stellung zu nehmen. Das gleiche gilt für das Gutachten der E____ vom 17. März 2014, welches von Dr. K____ und Prof. Dr. L____ verfasst wurde und auf einer fast dreistündigen Exploration am 9. September 2013 beruht, nach welcher dem Beschwerdeführer eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (lCD-10 F.20.0) diagnostiziert und aus rein psychiatrischer Sicht eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Damals fanden sich keine Hinweise für Aggravation, Simulation oder Dissimulation, wie die Gutachter ausdrücklich festhielten (vgl. IV-Akte 72, S. 18). Prof. Dr. H____ verwies zwar auf diesen Umstand im Gutachten (IV-Akte 113, S. 9), unterliess es jedoch sich damit eingehend auseinanderzusetzen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die RAD-Ärztin das Gutachten in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2014 als beweiskräftig erachtete und zum Schluss kam, dass darauf abgestellt werden könne (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 74), wäre eine eingehende Stellungnahme der Gutachterin Prof. Dr. H____ angezeigt gewesen.

5.4.2. Zwar treffen die Ausführungen im Gutachten, wonach man bei einer so langen Erkrankung in der Regel eine affektive Nivellierung, psychomotorische Verlangsamung, sozialen Rückzug und kognitive Einschränkungen finde, beim Beschwerdeführer jedoch verschiedene Aspekte gegen das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Störung sprechen würden (seit 20 Jahren eine stabile Ehe, gute familiärer Kontakte, Aussenaktivitäten, wohl auch Reiseaktivitäten sowie die Beteiligung an komplexen Geschäften), zu. Die Ausführungen der Gutachterin, welche rückwirkend das Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung als solches in Frage stellen, sind jedoch allgemein gehalten und vermögen die fehlende vertiefte Auseinandersetzung mit den echtzeitlichen Berichten nicht zu ersetzen. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nie einem stationären Aufenthalt unterzogen hat, darf nicht einseitig gegen den Beschwerdeführer ausgelegt werden. Gegen den Beschwerdeführer gingen bereits 2011 und 2012 anonyme Denunziationen ein (vgl. Hinweis im Gutachten, IV-Akte 113, S. 9). Hätte die Beschwerdegegnerin eine stationäre Untersuchung durchführen wollen, hätte sie die Möglichkeit gehabt, diese anzuordnen, sodass nun aus deren Fehlen nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.

5.5.          Angesichts des Umstands, dass nach den Ausführungen der Gutachterin zu Beginn der Behandlung bei Dr. C____ stabil schlechte Befunde bestanden, erscheint der Hinweis der Gutachterin, wonach der Beschwerdeführer eine "spezielle Wahrheit" berichtet haben soll, zu wenig aussagekräftig um die zahlreichen echtzeitlichen Berichte über einen derart langen Zeitraum in das Gegenteil zu verkehren. Insofern ist mit den behandelnden Ärzten und den Gutachtern der E____ davon auszugehen, dass bis zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 2014 (Gutachten E____) und August 2017 (Behandlung bei Dr. C____, vgl. IV-Akte 113, S. 33) eine psychiatrische Problematik invalidisierenden Ausmasses bestand.

5.6.          Allerdings sind die Ausführungen der Gutachterin, wonach im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr von einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausgegangen werden könne, im Gutachten ausführlich begründet und vollumfänglich nachvollziehbar. Die Gutachterin hat diesbezüglich korrekt hergeleitet, dass aufgrund der anlässlich der Begutachtung erhobenen unauffälligen Befunde (vgl. Gutachten, IV-Akte 113, S. 23) keine Hinweise für eine schizophrene Symptomatik bestanden haben (vgl. IV-Akte 113, S. 31). Dies wurde zusätzlich durch die von MSc O____ durchgeführten ausgiebigen neuropsychologischen Testungen (Kognitives Kurzscreenig, Complex-Figure-Test, Verbale Paarerkennung I. + II. /Logisches Gedächtnis I. + II, mehrfach Wortschatztest, Trail Making Test A + B, Block-Tapping Test, Wortgeläufigkeit und 5-Punkt-Test sowie Farbe-Wort-Interferenztest, vgl. IV-Akte 113, S. 24 ff.) bestätigt.

5.7.          Darüber hinaus zeigen auch die Observationsvideos und der Umfang der Strafakten eindrücklich auf, dass beim Beschwerdeführer seit den deliktischen Handlungen sowie der Observationen in den Jahre 2014 und 2015 zunehmend ein Funktionsniveau bestand, welches sich mit einer schwerwiegenden Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht vereinbaren lässt. Insbesondere hielt die Gutachterin zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer weder beim Führen eines Fahrzeugs im Strassenverkehr noch im Umgang mit anderen Menschen Auffälligkeiten zeigte, welche in diese Richtung deuten würden (vgl. IV-Akte 113, S. 29 f.). Vielmehr dokumentieren diese Aufnahmen einen regen Austausch mit anderen Männern durch intakte Modulationsfähigkeit in Form von Überzeugungsarbeit, Blickkontakt und Gestik (vgl. IV-Akte 113, S. 30). Insgesamt fiel der Beschwerdeführer durch einen konzentrierten und vital-dynamischen Eindruck auf (vgl. a.a.O.). In die gleiche Richtung weisen die von der Gutachterin gemachten Ausführungen zum „Aktenauszug inklusive der Unterlagen der Staatsanwaltschaft“, welche sie auf zwei Seiten auszugsweise zitiert. Auch der Umstand, dass nach Einnahme von 15mg Aripiprazol (einem atypischem Antipsychotikum zur Therapie der Schizophrenie bei Erwachsenen) anlässlich der Begutachtung am 21. September 2017 der Spiegel am selben Morgen unter dem therapeutischen Bereich lag (vgl. IV-Akte 113, S. 30 unten), spricht gegen die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie.

5.8.          Somit ist festzustellen, dass das Gutachten von Prof. Dr. H____ vom 9. Februar 2018, welches auf der Untersuchung vom 21. September 2017 beruht, in Bezug auf die rückwirkend vorgenommene Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer bereits ab Anfang der 2000er Jahre keinerlei psychiatrische Erkrankung vorgelegen haben soll, nicht hinreichend begründet erscheint. Abgesehen davon kann es für vollumfänglich beweiskräftig angesehen werden.

5.9.          Im Ergebnis ist für den rückwirkenden Zeitraum auf die Berichte und Feststellungen der behandelnden Ärzte sowie die Gutachter der E____ abzustellen, welche dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Aufgrund der deliktischen Handlungen sowie der Observationen in den Jahre 2014 und 2015 ist jedoch davon auszugehen, dass - auch wenn der genaue Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung nicht mehr genau nachvollzogen werden kann - jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Juli 2016, womit die Rente des Beschwerdeführers sistiert wurde, keinerlei Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 24. Mai 2019 dahingehend abzuändern, dass die Rente des Beschwerdeführers (erst) ab dem 21. Juli 2016 (Verfügung betreffend Rentensistierung) aufgehoben wird.

6.2.          Vorliegend dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren nur teilweise durch. Für die Verlegung der Verfahrenskosten ist die Halbierung der ordentlichen Kosten wie die Zusprache einer um die Hälfte reduzierten Parteientschädigung vorzusehen.

6.3.          Dementsprechend sind die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von Fr. 800.-- von den Parteien je hälftig zu tragen. Der Anteil des Beschwerdeführers geht zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

6.4.          Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen wie dem vorliegenden im Sinne einer Faustregel seit dem 16. November 2020 bei Obsiegen des Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- bzw. bei Wettschlagen der ausserordentlichen Kosten ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

6.5.          Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von Fr. 1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

6.6.          Die ausserordentlichen Kosten werden im Übrigen wettgeschlagen. Entsprechend Prozessausgang sind dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. Mai 2019 dahingehend abgeändert, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers (erst) ab dem 21. Juli 2016 (Verfügung betreffend Rentensistierung) aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil zu Lasten des Staates.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 144.35 an den Beschwerdeführer.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1‘500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 115.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

 

Versandt am: