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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.118
Verfügung vom 24. Mai 2019
Revision; Rentenanspruch wird ab
Verfügungszeitpunkt aufgehoben
Tatsachen
I.
a) Dem 1968 geborenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom
17. Dezember 2003 im Wesentlichen gestützt auf verschiedene Berichte von Dr. C____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie und den Bericht der behandelnden Ärzte der D____
(D____, heute: E____) rückwirkend ab 1. Juli 1996 eine ganze Invalidenrente bei
einem ermittelten IV-Grad von 100% zugesprochen (vgl. IV-Akte 41). Diese wurde
in der Folge bestätigt (IV-Akte 50).
b) Nachdem bei der Beschwerdegegnerin eine Denunziation einging
(vgl. Hinweis in IV-Akte 77.1), erteilte die Beschwerdegegnerin der F____ AG
den Auftrag, den Beschwerdeführer zu observieren. Zugleich gab die Beschwerdegegnerin
auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) im Jahr
2013 ein Gutachten bei den E____ (nachfolgend E____) in Auftrag, welches am 18.
März 2014 erstattet wurde (IV-Akte 72). Der RAD nahm hierzu am 31. März 2014
Stellung (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 74).
c) Der Beschwerdeführer wurde vom 9. September 2013 bis 13.
April 2015 an insgesamt 10 Tagen observiert. Die F____ AG legte den
entsprechenden Observationsbericht am 13. Mai 2015 vor. Hierzu nahm der RAD am
5. Januar 2016 Stellung (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 77) und empfahl ein
Obergutachten, welches verschiedene Diskrepanzen zwischen den Diagnosen im E____-Gutachten
und dem Ergebnis der Observation klären sollte.
d) Am 6. Januar 2016 erstattete die Beschwerdegegnerin bei der
Staatsanwaltschaft G____ Strafanzeige (IV-Akte 77.2, S. 1) und stellte mit
Verfügung vom 21. Juli 2016 die Rente ein (vgl. IV-Akte 76). Eine dagegen
vom Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene
Beschwerde (Verfahren IV.2016.133) wurde mit Urteil vom 22. Februar 2017
abgewiesen (vgl. IV-Akte 100). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
e) In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin am 13. Juli
2017 an Prof. Dr. H____ den Auftrag, ein psychiatrisches Gutachten zu
erstellen, welches am 9. Februar 2018 fertig gestellt wurde (vgl. IV-Akte 113).
Hierzu nahm der RAD-Arzt am 3. Mai 2018 Stellung (vgl. IV-Akte 116).
Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2018 mit, sie beabsichtige die
Verfügung vom 17. Dezember 2002 zu seinen Ungunsten abzuändern und erliess am
4. Juli 2018 einen entsprechenden Vorbescheid (IV-Akten 117 und 119). Nachdem
der Beschwerdeführer dagegen am 12. Oktober 2018 Einwand erhoben hatte (vgl.
IV-Akte 131), äusserten sich am 11. Dezember 2018 der RAD (vgl. IV-Akte 138)
und am 12. Dezember 2018 der Rechtsdienst (vgl. IV-Akte 139). In der Folge
hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Mai 2019 an ihrer Auffassung
fest und hob die rentenzusprechende Verfügung vom 17. Dezember 2003
revisionsweise rückwirkend auf (vgl. IV-Akte 150).
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. Juni 2019 werden am
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2019 aufzuheben.
2.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten zu bewilligen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
13. September 2019 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 18. November 2019 resp.
Duplik vom 10. Dezember 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Die Beschwerdegegnerin reicht als Beilage zur Duplik die
anonyme Denunziation ein. Hierzu nimmt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.
Februar 2020 Stellung.
III.
Am 13. September 2019 gehen mit den IV-Akten die Strafakten
ein.
IV.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2019 wird dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.
V.
Mit Eingabe vom 18. September 2019 teilt die Beschwerdegegnerin
mit, dass vom Strafgericht G____ ein Urteil erlassen worden sei und reicht das
Dispositiv ein.
VI.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 erkundigt sich die
Staatsanwaltschaft G____ nach dem Verfahrensstand.
VII.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 9. Dezember 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers in der
angefochtenen Verfügung revisionsweise rückwirkend aufgehoben. Sie stützte sich
dabei auf das Gutachten von Prof. Dr. H____.
2.2.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, auf das Gutachten von Prof.
Dr. H____ könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden.
2.3.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Verfügung vom
24. Mai 2019 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder
eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 125 V
256, 261 f. E. 4). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351,
352 E. 3.a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen
Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von
Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und
-ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.3.
Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit
einer ärztlichen Aktenbeurteilung eine genügende Grundlage für
Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person bilden. Verantwortlich für die
fachliche Güte und die Vollständigkeit der Begutachtung, allenfalls im Rahmen
einer Aktenbeurteilung, ist der oder die medizinische Sachverständige. Diese
haben demzufolge auch zu entscheiden, inwiefern, das heisst in welcher Form und
mit welcher Tiefe, eine Auseinandersetzung mit dem Observationsmaterial
erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August
2016 E. 4.2.1).
3.4.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem
Urteil vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10)
über die EMRK-Konformität einer Observation, die im Auftrag eines (sozialen)
Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war, befunden. Er
erkannte, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation
nicht bestehe, weshalb er auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf
Achtung des Privatlebens) schloss. Hingegen verneinte er eine Verletzung von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die erfolgte
Verwendung der Observationsergebnisse.
3.5.
Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung dieser Erwägungen des
EGMR entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG auch im Bereich der
Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehle, die
die Observation umfassend klar und detailliert regelt. Folglich verletzten
solche Handlungen, seien sie durch den Unfallversicherer oder durch eine
IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK beziehungsweise den einen im Wesentlichen
gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101; BGE 143
I 377 E. 4).
3.6.
Was die Verwendung des im Rahmen einer widerrechtlichen Observation
gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese allein nach schweizerischem
Recht. Das Bundesgericht hat in BGE 143 I 377 im Wesentlichen erkannt, dass die
Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf
ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer
Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese
überwiegen (E. 5.1.1). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es
sodann in derselben Erwägung (mit Hinweisen) eine weitere Präzisierung
angebracht: Eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme ist verwertbar,
solange Handlungen des Versicherten aufgezeichnet werden, die er aus eigenem
Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle gestellt
worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot
wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um Beweismaterial geht, das im
nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (E. 5.1.3;
Bundesgerichtsurteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.1 mit Hinweisen;
zum öffentlich einsehbaren Raum: BGE 137 I 327).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 24. Mai 2019 aus,
dass gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. H____ vom 9. Februar 2018
feststehe, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und dass eine chronisch paranoide
Schizophrenie gar nie bestanden habe. Deshalb würden die bisherigen
Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit auf einer falschen Diagnose basieren. Aufgrund
dieser neuen Tatsache könne davon ausgegangen werden, dass gar nie eine
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es bestünden begründete Hinweise, dass dem
medizinischen Personal und den Behörden gesundheitliche Beschwerden mitgeteilt
worden seien, die nie vorhanden gewesen seien (vgl. IV-Akte 150). Weiter gab
die Beschwerdegegnerin an, sie werde die zu Unrecht erbrachten Leistungen mit
separater Verfügung zurückfordern (vgl. a.a.O.). Diese Verfügung hat die
Beschwerdegegnerin am 24. September 2019 erlassen und das dagegen vom
Beschwerdeführer erhobene Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer
IV.2019.164 geführt. Die entsprechenden Erwägungen finden sich im Urteil vom 9.
Dezember 2020 mit der Verfahrensnummer IV.2019.164.
4.2.
In Bezug auf die vorliegend im Streit stehende Verfügung vom 24. Mai
2019 ist in einem ersten Schritt auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers
einzugehen.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Einhaltung der
90-tägigen Revisionsfrist (vgl. Beschwerde, S. 8). Nach Auffassung des
Beschwerdeführers sei auf den Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. H____ bei
der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2018 abzustellen und die 90-tägige
Revisionsfrist daher am 14. Mai 2018 resp. unter Berücksichtigung des
Fristenstillstands über Ostern spätestens am 29. Mai 2018 abgelaufen (vgl.
a.a.O.).
4.3.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Entscheidend
ist vorliegend nicht der Zeitpunkt des Eingangs des Gutachtens von Prof. Dr. H____,
sondern die Beurteilung des Gutachtens durch den RAD, weil für die Beschwerdegegnerin
nur mit der RAD-Stellungnahme hinreichende deutlich wurde, ob auf das Gutachten
von Prof. Dr. H____ abgestellt werden konnte und damit, ob ein Revisionsgrund
vorlag oder nicht. Erst mit der Beurteilung des RAD bestand Gewissheit, dass
der Sachverhalt mit dem Gutachten von Prof. Dr. H____ vollständig und schlüssig
beurteilt war und keine weiteren Abklärungen mehr erforderlich waren. Die
Beurteilung durch den RAD erfolgte am 3. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 116) und die
Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer, wonach ein Revisionsgrund
vorliege und voraussichtlich eine Abänderung stattfinden werde, datiert vom 15.
Juni 2018 (vgl. IV-Akte 117). Im Anschluss daran erliess die Beschwerdegegnerin
am 4. Juli 2018 einen entsprechenden Vorbescheid (IV-Akten 117 und 119). Damit
hat die Beschwerdegegnerin die 90-tägigie Revisionsfrist eingehalten.
4.4.
4.4.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die vorliegend
aufgehobene Rentenverfügung stamme vom 17. August 2003 und sei am 18. Dezember
2003 eröffnet worden, weshalb die absolute Frist von 10 Jahren längst
verstrichen sei (vgl. Beschwerde, S. 8). Nach Ablauf von zehn Jahren seit
Eröffnung sei gemäss Art. 67 Abs. 2 VwVG eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG
nur noch zulässig, wenn der zu revidierende Entscheid durch ein Verbrechen oder
ein Vergehen beeinflusst wurde. Dies werde von der Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung jedoch nicht geltend gemacht (vgl. a.a.O.).
4.4.2. Im vorliegenden Fall besteht die Frage, ob der
Beschwerdeführer im Zeitraum von 2002 bis 2017 den behandelnden Psychiater Dr. C____
sowie die die behandelnden und die begutachtenden Ärztinnen und Ärzte der E____
im Jahr 2002 resp. 2014 täuschte und dadurch einen Betrug in mittelbarer
Täterschaft zu Lasten der Invalidenversicherung begangen hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 17. März 2017 6B_1168/2016 E 3.2). Beim Tatbestand des
Betruges handelt es sich um ein Vergehen. Die Erfüllung des Tatbestands setzt zwar
Arglist voraus. Diese kann jedoch vorliegend nicht von der Hand gewiesen
werden, da der Beschwerdeführer im Jahr 2014 durch die E____ begutachtet worden
ist und ihm die Gutachter nach einer umfangreichen Untersuchung eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, weshalb im vorliegenden Fall
eine Täuschung für die IV-Stelle nur mit erheblicher Mühe überprüfbar gewesen
wäre. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden,
die absolute Frist von 10 Jahren sei bereits verstrichen.
4.5.
4.5.1. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit
der Observation (vgl. Beschwerde, S. 14). Ein Verdacht sei aktenkundig nicht
belegt, sondern werde von der Beschwerdegegnerin nur behauptet. Zum angeblichen
Anruf des anonymen Denunzianten gebe es keine echtzeitliche Notiz. Auch sei der
Anruf im Protokoll nicht erfasst (vgl. a.a.O.). Es werde nur behauptet und
nicht begründet, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung von
Versicherungsmissbrauch die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden
(a.a.O.).
4.5.2. Dieser Argumentation kann vorliegend nicht gefolgt werden. Aufgrund
einer (mehrfachen) telefonischen Denunziation durch einen anonymen Anrufer
bestand vorliegend ein aktenkundiger und glaubwürdiger Verdacht gegen den
Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechende Telefonnotiz als
Beilage zur Duplik vorgelegt und diesbezüglich gewisse Angaben zu Recht
unkenntlich gemacht. Nachvollziehbarerweise hat sie diese getrennt vom übrigen
Dossier des Beschwerdeführers aufbewahrt, was nicht zu beanstanden ist.
4.6.
In Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit der Observation ist
auszuführen, dass es zwar korrekt ist, dass es für die von IV-Stellen
durchgeführten Observationen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im
fraglichen Zeitraum an einer genügenden gesetzlichen Grundlage gefehlt hat. Allerdings
hat das Bundesgericht entschieden, dass das Beweismaterial, das im Rahmen einer
rechtswidrig angeordneten Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum
gewonnen wurde, im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung
zwischen privaten und öffentlichen Interessen je nach Ergebnis durchaus
verwertbar sei (vgl. BGE 143 I 377, vgl. Erwägung 3.6 vorstehend). Im Fall des
Beschwerdeführers überwiegt das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse
an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs den vorliegenden geringen Eingriff
in seine grundrechtliche Position. Insbesondere steht in sachverhaltlicher
Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 9. September 2013 bis
13. April 2015 an insgesamt 10 Tagen observiert worden ist (vgl. Auflistung,
IV-Akte 77.5, S. 6). Dabei handelt es sich weder um eine systematische noch um
eine dauernde Observation. Die Observation fand nur in frei einsehbaren
öffentlichem Raum statt. Auf den Videoaufnahmen ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer die aufgezeichneten Handlungen nicht er aus eigenem Antrieb oder
durch eine äussere Beeinflussung gemacht hätte, weshalb das Observationsmaterial
vorliegend alle bundesgerichtlichen Kriterien erfüllt (vgl. Erwägung 3.6
vorstehend) und somit verwertbar ist.
5.
5.1.
In einem zweiten Schritt ist das Gutachten von Prof. Dr. H____ vom
9. Februar 2018 einzugehen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Rente
des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend ab 17. Dezember 2003 aufgehoben hat.
5.2.
5.2.1. In materieller Hinsicht stellte Prof. Dr. H____ beim
Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte sie dem
Beschwerdeführer eine Nikotinabhängigkeit (F 17.25) und eine akzentuierte
Persönlichkeit mit dissozialen und impulsiven Zügen (Z 73.1, vgl. Gutachten,
IV-Akte 113, S. 31).
5.2.2. In der Beurteilung führte die Gutachterin aus, es bestehe seit
vielen Jahren eine Tabakabhängigkeit von mehr als einem Päckchen pro Tag. Dies
berichte der Beschwerdeführer und sei auch in den Überwachungsvideos sowie im
rechtsmedizinischen Gutachten von 2016 gut belegt (vgl. Gutachten, IV-Akte 113,
S. 31). Zudem könne vermutet werden, dass der Beschwerdeführer nach dem
Ausscheiden bei der Firma I____ im Jahr 1996 aufgrund der Entwicklung eines
kontaktallergischen Ekzems eine psychische Auffälligkeit entwickelte (vgl.
a.a.O.). Es erscheine glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer damals aus
Scham zurückgezogen habe. Möglicherweise habe es damals auch Paarkonflikte
gegeben, die jetzt nicht mehr berichtet wurden, jedoch zum Beispiel durch Dr. J____
im Jahr 2000 beschrieben worden waren (a.a.O.). Die vom Beschwerdeführer
beschriebenen "depressiven
Verstimmungen" seien auch
der Anlass zur Zuweisung in psychiatrische Behandlung gewesen, wo zunächst eine
depressive Erkrankung angenommen worden sei. Dr. C____ habe beschrieben, dass
er zunächst eine Gereiztheit und vermehrte Impulsivität gezeigt habe (a.a.O.).
5.2.3. Im Weiteren führte die Gutachterin jedoch aus, aktuell sei eine
affektive Störung nicht sicher feststellbar. Der Beschwerdeführer gebe zwar
tägliche Panikattacken sowie Ein- und Durchschlafstörungen an, jedoch müssten
diese in Anbetracht erheblicher Inkonsistenzen in seinen Angaben zurückhaltend
verwertet werden (vgl. a.a.O.). Gegenwärtig würden sich keinerlei Hinweise auf
für die Diagnose einer Schizophrenie erforderliche Symptome finden lassen. Auch
Hinweise für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestünden keine
(vgl. a.a.O.). Entsprechend beurteilte die Gutachterin den Beschwerdeführer in
der bisherigen Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig. Der Arbeitsplatz
müsse jedoch gegebenenfalls auf seine dermatologische Situation Rücksicht
nehmen (vgl. IV-Akte 113, S. 34).
5.2.4. In Bezug auf divergierende Beurteilungen führte die
Gutachterin aus, bisher sei durchgängig eine chronisch paranoide Schizophrenie
diagnostiziert worden. Aufgrund der nun vorliegenden Unterlagen würden sich
hierfür keine Hinweise finden. Die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe
sich aus der falschen Diagnose ergeben. Eine Tabakabhängigkeit sei bisher nicht
diagnostiziert worden, jedoch sicher vorhanden (vgl. Gutachten, IV-Akte 113, S.
34). Im Ergebnis kam die Gutachterin zum Schluss, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei seit 2003 unverändert. Allerdings erlaube erst die
jetzige Datenlage eine vollständig andere Einschätzung (vgl. IV-Akte 113, S.
35).
5.3.
Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dieses erfülle
die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht (vgl.
Beschwerde, S. 9). Prof. Dr. H____ begründe das Fehlen einer ursprünglichen
psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht resp.
nicht nachvollziehbar und nur äusserst oberflächlich (vgl. a.a.O.).
5.4.
5.4.1. Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als dass
vorliegend auffällt, dass sich Prof. Dr. H____ nicht im Einzelnen mit den
Berichten von Dr. C____, dem Bericht der D____ vom 2. Januar 2002 sowie mit dem
Gutachten der E____ aus dem Jahr 2014 auseinandergesetzt hat. Es fehlt
diesbezüglich an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb sich sowohl der
behandelnde Arzt Dr. C____, bei welchem sich der Beschwerdeführer nach den
Ausführungen im Gutachten rund 20 Jahre in Behandlung befand (vgl. IV-Akte 113,
S. 20) als auch die behandelnden Ärzte der D____ im Jahr 2002 und die beiden
Gutachter der E____, Dr. K____, Oberärztin, und Prof. Dr. L____, leitender
Arzt, im Gutachten vom 17. März 2014 geirrt haben sollten. Die Gutachterin
führte hierzu lediglich aus, dass die Symptome, die der behandelnde Psychiater
beschreibe, im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers und wenig auf
eigener Beobachtung beruhen würden. Zudem scheine die Ehefrau die Angaben des
Ehemannes immer bestätigt zu haben, sodass für den behandelnden Psychiater ein
konsistentes Bild entstand. Zu den damals für Dr. C____ diagnostisch wichtigen
akustischen Halluzinationen habe der Beschwerdeführer in der aktuellen
Untersuchung angegeben, dass er sie stets im Kopf lokalisiert habe und sie auch
eher leise waren. Es müsse somit das Vorliegen echter Halluzinationen überhaupt
infrage gestellt werden (vgl. IV-Akte 113, S. 32). Insbesondere vor dem
Hintergrund, dass im Jahr 2002 neben Dr. C____ die Oberärztin Dr.M____, E____,
und die Chefärztin Dr.N____, E____, dem Beschwerdeführer aufgrund ambulanter
Abklärungen eine paranoide Schizophrenie (F 20.0) bescheinigt haben und
diesbezüglich das Stimmenhören ebenfalls erwähnten (vgl. IV-Akte 113, S. 16),
wäre die Gutachterin verpflichtet gewesen, hierzu ausführlich Stellung zu
nehmen. Das gleiche gilt für das Gutachten der E____ vom 17. März 2014, welches
von Dr. K____ und Prof. Dr. L____ verfasst wurde und auf einer fast
dreistündigen Exploration am 9. September 2013 beruht, nach welcher dem
Beschwerdeführer eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (lCD-10 F.20.0)
diagnostiziert und aus rein psychiatrischer Sicht eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit
attestiert wurde. Damals fanden sich keine Hinweise für Aggravation, Simulation
oder Dissimulation, wie die Gutachter ausdrücklich festhielten (vgl. IV-Akte
72, S. 18). Prof. Dr. H____ verwies zwar auf diesen Umstand im Gutachten
(IV-Akte 113, S. 9), unterliess es jedoch sich damit eingehend auseinanderzusetzen.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die RAD-Ärztin das Gutachten in ihrer
Stellungnahme vom 31. März 2014 als beweiskräftig erachtete und zum Schluss kam,
dass darauf abgestellt werden könne (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 74), wäre eine
eingehende Stellungnahme der Gutachterin Prof. Dr. H____ angezeigt gewesen.
5.4.2. Zwar treffen die Ausführungen im Gutachten, wonach man
bei einer so langen Erkrankung in der Regel eine affektive Nivellierung,
psychomotorische Verlangsamung, sozialen Rückzug und kognitive Einschränkungen
finde, beim Beschwerdeführer jedoch verschiedene Aspekte gegen das Vorliegen
einer schwerwiegenden psychischen Störung sprechen würden (seit 20 Jahren eine
stabile Ehe, gute familiärer Kontakte, Aussenaktivitäten, wohl auch
Reiseaktivitäten sowie die Beteiligung an komplexen Geschäften), zu. Die
Ausführungen der Gutachterin, welche rückwirkend das Vorliegen einer
schizophrenen Erkrankung als solches in Frage stellen, sind jedoch allgemein
gehalten und vermögen die fehlende vertiefte Auseinandersetzung mit den
echtzeitlichen Berichten nicht zu ersetzen. Auch der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer nie einem stationären Aufenthalt unterzogen hat, darf nicht
einseitig gegen den Beschwerdeführer ausgelegt werden. Gegen den
Beschwerdeführer gingen bereits 2011 und 2012 anonyme Denunziationen ein (vgl.
Hinweis im Gutachten, IV-Akte 113, S. 9). Hätte die Beschwerdegegnerin eine
stationäre Untersuchung durchführen wollen, hätte sie die Möglichkeit gehabt,
diese anzuordnen, sodass nun aus deren Fehlen nichts zu Ungunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.
5.5.
Angesichts des Umstands, dass nach den Ausführungen der Gutachterin
zu Beginn der Behandlung bei Dr. C____ stabil schlechte Befunde bestanden,
erscheint der Hinweis der Gutachterin, wonach der Beschwerdeführer eine "spezielle Wahrheit" berichtet haben soll, zu
wenig aussagekräftig um die zahlreichen echtzeitlichen Berichte über einen
derart langen Zeitraum in das Gegenteil zu verkehren. Insofern ist mit den
behandelnden Ärzten und den Gutachtern der E____ davon auszugehen, dass bis zu
einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 2014 (Gutachten E____) und August 2017
(Behandlung bei Dr. C____, vgl. IV-Akte 113, S. 33) eine psychiatrische
Problematik invalidisierenden Ausmasses bestand.
5.6.
Allerdings sind die Ausführungen der Gutachterin, wonach im
Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr von einer Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis ausgegangen werden könne, im Gutachten ausführlich
begründet und vollumfänglich nachvollziehbar. Die Gutachterin hat diesbezüglich
korrekt hergeleitet, dass aufgrund der anlässlich der Begutachtung erhobenen
unauffälligen Befunde (vgl. Gutachten, IV-Akte 113, S. 23) keine Hinweise für
eine schizophrene Symptomatik bestanden haben (vgl. IV-Akte 113, S. 31). Dies
wurde zusätzlich durch die von MSc O____ durchgeführten ausgiebigen
neuropsychologischen Testungen (Kognitives Kurzscreenig, Complex-Figure-Test,
Verbale Paarerkennung I. + II. /Logisches Gedächtnis I. + II, mehrfach
Wortschatztest, Trail Making Test A + B, Block-Tapping Test, Wortgeläufigkeit
und 5-Punkt-Test sowie Farbe-Wort-Interferenztest, vgl. IV-Akte 113, S. 24 ff.)
bestätigt.
5.7.
Darüber hinaus zeigen auch die Observationsvideos und der Umfang der
Strafakten eindrücklich auf, dass beim Beschwerdeführer seit den deliktischen
Handlungen sowie der Observationen in den Jahre 2014 und 2015 zunehmend ein
Funktionsniveau bestand, welches sich mit einer schwerwiegenden Diagnose einer
paranoiden Schizophrenie nicht vereinbaren lässt. Insbesondere hielt die
Gutachterin zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer weder beim Führen eines
Fahrzeugs im Strassenverkehr noch im Umgang mit anderen Menschen
Auffälligkeiten zeigte, welche in diese Richtung deuten würden (vgl. IV-Akte
113, S. 29 f.). Vielmehr dokumentieren diese Aufnahmen einen regen Austausch
mit anderen Männern durch intakte Modulationsfähigkeit in Form von
Überzeugungsarbeit, Blickkontakt und Gestik (vgl. IV-Akte 113, S. 30).
Insgesamt fiel der Beschwerdeführer durch einen konzentrierten und vital-dynamischen
Eindruck auf (vgl. a.a.O.). In die gleiche Richtung weisen die von der
Gutachterin gemachten Ausführungen zum „Aktenauszug inklusive der Unterlagen
der Staatsanwaltschaft“, welche sie auf zwei Seiten auszugsweise zitiert. Auch
der Umstand, dass nach Einnahme von 15mg Aripiprazol (einem atypischem
Antipsychotikum zur Therapie der Schizophrenie bei Erwachsenen) anlässlich der
Begutachtung am 21. September 2017 der Spiegel am selben Morgen unter dem
therapeutischen Bereich lag (vgl. IV-Akte 113, S. 30 unten), spricht gegen die
Diagnose einer paranoiden Schizophrenie.
5.8.
Somit ist festzustellen, dass das Gutachten von Prof. Dr. H____ vom
9. Februar 2018, welches auf der Untersuchung vom 21. September 2017 beruht, in
Bezug auf die rückwirkend vorgenommene Einschätzung, wonach beim
Beschwerdeführer bereits ab Anfang der 2000er Jahre keinerlei psychiatrische
Erkrankung vorgelegen haben soll, nicht hinreichend begründet erscheint. Abgesehen
davon kann es für vollumfänglich beweiskräftig angesehen werden.
5.9.
Im Ergebnis ist für den rückwirkenden Zeitraum auf die Berichte und
Feststellungen der behandelnden Ärzte sowie die Gutachter der E____
abzustellen, welche dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit
bescheinigen. Aufgrund der deliktischen Handlungen sowie der Observationen in
den Jahre 2014 und 2015 ist jedoch davon auszugehen, dass - auch wenn der genaue Zeitpunkt der
gesundheitlichen Verbesserung nicht mehr genau nachvollzogen werden kann - jedenfalls ab dem Zeitpunkt der
Verfügung vom 21. Juli 2016, womit die Rente des Beschwerdeführers sistiert
wurde, keinerlei Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Verfügung vom 24. Mai 2019 dahingehend abzuändern, dass
die Rente des Beschwerdeführers (erst) ab dem 21. Juli 2016 (Verfügung
betreffend Rentensistierung) aufgehoben wird.
6.2.
Vorliegend dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren nur
teilweise durch. Für die Verlegung der Verfahrenskosten ist die Halbierung der
ordentlichen Kosten wie die Zusprache einer um die Hälfte reduzierten
Parteientschädigung vorzusehen.
6.3.
Dementsprechend sind die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von Fr.
800.-- von den Parteien je hälftig zu tragen. Der Anteil des Beschwerdeführers
geht zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
6.4.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen wie dem vorliegenden im Sinne einer Faustregel
seit dem 16. November 2020 bei Obsiegen des Versicherten eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- bzw. bei Wettschlagen der
ausserordentlichen Kosten ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.
6.5.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von Fr. 1'875.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
6.6.
Die ausserordentlichen Kosten werden im Übrigen wettgeschlagen.
Entsprechend Prozessausgang sind dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 24. Mai 2019 dahingehend abgeändert, dass der Rentenanspruch
des Beschwerdeführers (erst) ab dem 21. Juli 2016 (Verfügung betreffend
Rentensistierung) aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, je zur Hälfte.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil
zu Lasten des Staates.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 144.35 an den Beschwerdeführer.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1‘500.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 115.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft
Versandt am: