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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 6. November 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.119
Verfügung vom 12. Juni 2019
Invaliditätsbemessung; Beweiskraft eines RAD-Berichtes
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1970, ist Mutter von vier Kindern (geboren 1997, 2002, 2003 und 2005; vgl. IV-Akte 3, S. 2). Sie reiste (gemäss Internetauszug aus dem kantonalen Datenmarkt) im Jahr 1986 aus [...] in die Schweiz ein. Ab 1989 arbeitete sie Teilzeit. Zwischenzeitlich bezog sie auch immer wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 55). Im März 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 3, S. 1 ff.). Zuvor war sie letztmals im Jahr 2002 erwerbstätig gewesen (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 55). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. C____ vom 23. März 2009 [IV-Akte 8, S. 3 ff.] und den Bericht von Dr. D____ vom 2. Mai 2009 [IV-Akte 13]). Des Weiteren erteilte sie der E____ GmbH den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 22. Januar 2010; IV-Akte 20, S. 2 ff.). Schliesslich führte sie am 8. Februar 2010 eine Haushaltsabklärung durch (vgl. den Bericht vom 10. Februar 2010; IV-Akte 22). Am 14. Februar 2011 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 24). Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2011 liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin wissen, man gedenke, das Rentengesuch abzuweisen (vgl. IV-Akte 25). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 24. März 2011 und am 27. April 2011 (vgl. IV-Akte 29 und IV-Akte 39). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 5. Mai 2011 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 40).
b) Im Mai 2011 nahm die Beschwerdeführerin bei der F____ eine Stelle als Hauswartin (Pensum: 10 Stunden pro Woche) an (vgl. IV-Akte 62 und IV-Akte 76). Im Dezember 2014 wurde bei ihr ein Mammakarzinom links diagnostiziert (vgl. IV-Akte 57, S. 16 f.). Es erfolgten entsprechende medizinische Behandlungen (vgl. u.a. IV-Akte 57, S. 5 ff.). Im Dezember 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Massnahmen/Rente) an (vgl. IV-Akte 52). Die IV-Stelle holte in der Folge bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Bericht G____spital [...] vom 16. Februar 2016 [IV-Akte 56]; Bericht Dr. H____ vom 15. Februar 2016 [IV-Akte 57, S. 1 ff.]). Überdies wurde am 20. Oktober 2016 eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2016; IV-Akte 61). Schliesslich wurden bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte angefordert (vgl. insb. die Berichte von Dr. H____ vom 3. November 2016 [IV-Akte 66] und vom 29. November 2017 [IV-Akte 84]; siehe auch den Bericht des G____spitals [...] vom 16. April 2017 [IV-Akte 71], die Stellungnahme von Dr. I____ vom 20. November 2017 [IV-Akte 83] sowie den Bericht des G____spitals [...] vom 5. Dezember 2017 [IV-Akte 88]). Am 17. Juli 2018 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 91). Anschliessend holte die IV-Stelle nochmals ärztliche Unterlagen ein (vgl. insb. den Bericht von Dr. H____ vom 31. August 2018 [IV-Akte 97], die Stellungnahme von Dr. I____ vom 12. September 2018 [IV-Akte 95] sowie den Bericht des G____spitals vom 25. September 2018 [IV-Akte 96]). Am 9. November 2018 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 100). Daraufhin teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 31. Januar 2019 mit, man gedenke, ihr ab Juni 2016 bis Januar 2018 eine halbe Rente zuzusprechen und ab Februar 2018 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 105). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2019 und am 9. März 2019 Stellung (vgl. IV-Akte 108 und IV-Akte 110). Die IV-Stelle holte in der Folge beim RAD die Stellungnahme vom 12. April 2019 ein (vgl. IV-Akte 113). Am 6. Mai 2019 äusserte sich die Fachperson vom Abklärungsdienst nochmals (vgl. IV-Akte 115). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 12. Juni 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 119).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: Es sei ihr ab Juni 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr mindestens für die Zeit von Februar bis April 2018 weiterhin eine halbe Invalidenrente und für die Zeit ab Mai 2018 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. September 2019 an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 25. September 2019 auf die Einreichung einer Duplik.
III.
Am 6. November 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2.3. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 144 I 21, 24 E. 2.1). Bei Anwendbarkeit dieser Methode werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei (a.) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und (b.) die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.2.2. In der Stellungnahme vom 9. November 2018 (IV-Akte 100) hielt der RAD fest, was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2015 angehe, so könne ab August 2018 von einer Arbeitsfähigkeit im gewohnten 25%-Pensum als Hauswartin ausgegangen werden. Eine wesentliche Einschränkung im Haushalt bestehe nicht. Er empfehle, ab Beginn der Arbeitsunfähigkeitsschreibung im 2015 bis zur Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit im gewohnten 25%-Pensum auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte abzustellen und diese auch für alle angepassten Verweistätigkeiten zu übernehmen. Jedenfalls ab August 2018 könne wieder von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Hauswartin als auch in einer angepassten Verweistätigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 5 der Stellungnahme).
5.3.2. Die Beschwerdeführerin arbeitete bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 25%-Pensum für die F____ als Hauswartin. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht den von der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Tätigkeit erzielten Lohn (Fr. 13'000.--; vgl. IV-Akte 76, S. 3) auf 100 % hochgerechnet (vgl. Art. 27bis Abs. 3 IVV), woraus sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- ergab.
5.4.2. Die Beschwerdegegnerin geht daher zu Recht von einem Invalideneinkommen von Fr. 13'000.-- aus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Gewährung eines Leidensabzuges beim Abstellen auf den tatsächlichen Lohn nicht möglich. Nur wenn das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wird, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (vgl. dazu BGE 126 V 75, 80 E. 5b/aa).
5.6.2. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass es keinen Einfluss auf das Ergebnis hätte, wenn sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ermittelt würden. Denn angesichts der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin (vgl. dazu den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 55) wäre auf denselben Tabellenlohn abzustellen, so dass die Erwerbseinbusse grundsätzlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechen würde, unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. dazu u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2). Vorliegend würde sich somit – ohne Vornahme eines Leidensabzuges – im erwerblichen Bereich (wie bei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung) eine Beeinträchtigung von 75 % ergeben. Würde dem Antrag der Beschwerdeführerin gefolgt und der Tabellenlohn für das Leiden als solches noch um 10 % reduziert (vgl. S. 6 der Beschwerde), ergäbe sich im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 77.50 % bzw. nach erfolgter erwerblicher Gewichtung ein IV-Grad von 38.75 % (77.50 % x 0.50). Angesichts der fehlenden Beeinträchtigung im Haushalt (vgl. S. 7 des Abklärungsberichtes vom 24. Oktober 2016; IV-Akte 61) würde der Gesamtinvaliditätsgrad somit (gerundet) 39 % betragen und wäre somit ebenfalls rentenausschliessend.
5.7.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, wenn noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist. Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. und 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5.). Im vorliegenden Fall erzielt die Beschwerdeführerin seit Februar 2018 wieder ihr früheres Einkommen (vgl. dazu Erwägungen 5.3.2. und 5.4.2. hiervor). Bei dieser Ausgangslage bleibt kein Platz für eine gleichzeitige Weiterausrichtung der halben Rente.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen