Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.119

Verfügung vom 12. Juni 2019

Invaliditätsbemessung; Beweiskraft eines RAD-Berichtes

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1970, ist Mutter von vier Kindern (geboren 1997, 2002, 2003 und 2005; vgl. IV-Akte 3, S. 2). Sie reiste (gemäss Internetauszug aus dem kantonalen Datenmarkt) im Jahr 1986 aus [...] in die Schweiz ein. Ab 1989 arbeitete sie Teilzeit. Zwischenzeitlich bezog sie auch immer wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 55). Im März 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 3, S. 1 ff.). Zuvor war sie letztmals im Jahr 2002 erwerbstätig gewesen (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 55). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. C____ vom 23. März 2009 [IV-Akte 8, S. 3 ff.] und den Bericht von Dr. D____ vom 2. Mai 2009 [IV-Akte 13]). Des Weiteren erteilte sie der E____ GmbH den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 22. Januar 2010; IV-Akte 20, S. 2 ff.). Schliesslich führte sie am 8. Februar 2010 eine Haushaltsabklärung durch (vgl. den Bericht vom 10. Februar 2010; IV-Akte 22). Am 14. Februar 2011 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 24). Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2011 liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin wissen, man gedenke, das Rentengesuch abzuweisen (vgl. IV-Akte 25). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 24. März 2011 und am 27. April 2011 (vgl. IV-Akte 29 und IV-Akte 39). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 5. Mai 2011 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 40).

b)        Im Mai 2011 nahm die Beschwerdeführerin bei der F____ eine Stelle als Hauswartin (Pensum: 10 Stunden pro Woche) an (vgl. IV-Akte 62 und IV-Akte 76). Im Dezember 2014 wurde bei ihr ein Mammakarzinom links diagnostiziert (vgl. IV-Akte 57, S. 16 f.). Es erfolgten entsprechende medizinische Behandlungen (vgl. u.a. IV-Akte 57, S. 5 ff.). Im Dezember 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Massnahmen/Rente) an (vgl. IV-Akte 52). Die IV-Stelle holte in der Folge bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Bericht G____spital [...] vom 16. Februar 2016 [IV-Akte 56]; Bericht Dr. H____ vom 15. Februar 2016 [IV-Akte 57, S. 1 ff.]). Überdies wurde am 20. Oktober 2016 eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2016; IV-Akte 61). Schliesslich wurden bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte angefordert (vgl. insb. die Berichte von Dr. H____ vom 3. November 2016 [IV-Akte 66] und vom 29. November 2017 [IV-Akte 84]; siehe auch den Bericht des G____spitals [...] vom 16. April 2017 [IV-Akte 71], die Stellungnahme von Dr. I____ vom 20. November 2017 [IV-Akte 83] sowie den Bericht des G____spitals [...] vom 5. Dezember 2017 [IV-Akte 88]). Am 17. Juli 2018 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 91). Anschliessend holte die IV-Stelle nochmals ärztliche Unterlagen ein (vgl. insb. den Bericht von Dr. H____ vom 31. August 2018 [IV-Akte 97], die Stellungnahme von Dr. I____ vom 12. September 2018 [IV-Akte 95] sowie den Bericht des G____spitals vom 25. September 2018 [IV-Akte 96]). Am 9. November 2018 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 100). Daraufhin teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 31. Januar 2019 mit, man gedenke, ihr ab Juni 2016 bis Januar 2018 eine halbe Rente zuzusprechen und ab Februar 2018 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 105). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2019 und am 9. März 2019 Stellung (vgl. IV-Akte 108 und IV-Akte 110). Die IV-Stelle holte in der Folge beim RAD die Stellungnahme vom 12. April 2019 ein (vgl. IV-Akte 113). Am 6. Mai 2019 äusserte sich die Fachperson vom Abklärungsdienst nochmals (vgl. IV-Akte 115). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 12. Juni 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 119).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: Es sei ihr ab Juni 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr mindestens für die Zeit von Februar bis April 2018 weiterhin eine halbe Invalidenrente und für die Zeit ab Mai 2018 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. September 2019 an ihrer Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 25. September 2019 auf die Einreichung einer Duplik. 

III.      

Am 6. November 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, die Beschwerdeführerin wäre gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Oktober 2016 (IV-Akte 61) als Gesunde zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt. Damit komme die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf die Einschätzung des RAD vom 9. November 2018 (IV-Akte 100) ab Januar 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Im Haushalt bestehe – gemäss Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2016 – keine Einschränkung. Folglich ergebe sich ein IV-Grad von 50 % ([100 % x 0.50] + [0 % x 0.50]), was zu einem Anspruch auf eine halbe Rente ab Juni 2016 (sechs Monate nach der Anmeldung) führe. Im Januar 2018 sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Seither verfüge die Beschwerdeführerin – laut der massgebenden Beurteilung des RAD – wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 25 %. Damit betrage die Einschränkung im erwerblichen Bereich 37.50 % (75 % x 0.50). Eine Beeinträchtigung im Haushalt lasse sich weiterhin nicht ausmachen. Folglich betrage der Gesamtinvaliditätsgrad 37.50 %, was rentenausschliessend sei. Damit sei die Befristung der halben Rente auf Januar 2018 rechtens (vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie wäre bei voller Gesundheit 100 % erwerbstätig (vgl. S. 5 f. der Beschwerde). Ausserdem sei der IV-Grad unzutreffend ermittelt worden (vgl. S. 4 der Beschwerde). Zumindest für die Zeit bis Ende April 2018 stehe ihr eine ganze Rente und ab Mai 2018 mindestens eine halbe Rente zu. Bei Anwendung der gemischten Bemessungsmethode hätte sie immer noch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis Ende April 2018 und Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente ab Mai 2018 (vgl. S. 6 der Beschwerde). Allenfalls seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Hier falle ins Gewicht, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Sicht gänzlich ungeklärt sei. In Anbetracht der multiplen Leiden und aufgrund der im Raum stehenden somatoformen Schmerzstörung dränge sich eine polydisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie, Onkologie, Innere Medizin) auf (vgl. S. 5 der Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ab Juni 2016 bis Januar 2018 eine halbe Rente zugesprochen und ab Februar 2018 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.2.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2.       3.2.1.  Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.2.2.  Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; vgl. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.2.3.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 144 I 21, 24 E. 2.1). Bei Anwendbarkeit dieser Methode werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei (a.) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und (b.) die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

3.3.       Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

3.4.       Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20. Oktober 2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie wäre bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % mit dem Haushalt beschäftigt. Die Erwerbstätigkeit begründete sie zunächst mit finanziellen Überlegungen. Ihr Mann sei IV-Rentner. Auch habe das Sozialamt Druck gemacht und gesagt, sie müsse mehr arbeiten als bis anhin. Zudem seien die Kinder in der Zwischenzeit 19, 14, 12 und 11 Jahre alt. Die übrige Zeit würde sie in die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter investieren (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes vom 24. Oktober 2016; IV-Akte 61).

3.5.       Auf diese klaren und von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigten Aussagen der ersten Stunde (vgl. IV-Akte 63) ist abzustellen. Nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr jetzt geltend gemacht wird (vgl. S. 5 f. der Beschwerde und S. 2 f. der Replik) – als Gesunde 100 % erwerbstätig wäre. Insbesondere spricht auch die ganze Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin (vgl. dazu den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 55) gegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle. Schliesslich kann ergänzend auch auf die Ausführungen des Abklärungsdienstes vom 6. Mai 2019 (IV-Akte 115) verwiesen werden.

3.6.       Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung mit einem Anteil Erwerb von 50 % und einem Anteil Haushalt von 50 % zur Anwendung gebracht.

4.             

4.1.       4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.       4.2.1.  Der RAD hielt mit Stellungnahme vom 17. Juli 2018 (IV-Akte 91) fest, es könne davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung der E____ GmbH ihre Gültigkeit gehabt habe bis zur CA-Diagnose Anfang 2015. Nach der CA-Diagnose Anfang 2015 habe ein veränderter Gesundheitszustand mit zunächst voller Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im bisherigen Verlauf seien diverse operative Eingriffe und therapeutische Massnahmen durchgeführt worden. Unter anderem sei – laut Dr. I____ – ab November 2017 bei Dr. J____ eine psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Die Arbeitsunfähigkeiten ab Anfang 2015 seien primär aufgrund der CA-Erkrankung und deren Folgen attestiert worden. Zumindest bis Ende 2017/Anfang 2018 könne empfohlen werden, den attestierten Arbeitsunfähigkeiten der behandelnden Ärzte zu folgen (vgl. S. 5 der Stellungnahme).

4.2.2.  In der Stellungnahme vom 9. November 2018 (IV-Akte 100) hielt der RAD fest, was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2015 angehe, so könne ab August 2018 von einer Arbeitsfähigkeit im gewohnten 25%-Pensum als Hauswartin ausgegangen werden. Eine wesentliche Einschränkung im Haushalt bestehe nicht. Er empfehle, ab Beginn der Arbeitsunfähigkeitsschreibung im 2015 bis zur Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit im gewohnten 25%-Pensum auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte abzustellen und diese auch für alle angepassten Verweistätigkeiten zu übernehmen. Jedenfalls ab August 2018 könne wieder von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Hauswartin als auch in einer angepassten Verweistätigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 5 der Stellungnahme).

4.3.       4.3.1.  Auf diese – wohlwollende – Einschätzung des RAD kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1.2. hiervor). Für weitere medizinische Abklärungen bleibt kein Raum. Insbesondere besteht aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass für die von der Beschwerdeführerin beantragte polydisziplinäre Begutachtung (vgl. S. 5 der Beschwerde). Es kann in diesem Zusammenhang ergänzend auf die schlüssigen Ausführungen des RAD vom 12. April 2019 (IV-Akte 113) verwiesen werden (vgl. insb. S. 5 unten der Stellungnahme).

4.3.2.  Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis Januar 2018 100 % arbeitsunfähig war und seit Februar 2015 (Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Hauswartin) wieder über eine 25%ige Arbeitsfähigkeit sowohl als Hauswartin als auch in einer Alternativtätigkeit verfügt. Diese Einschätzung deckt sich mit den im Schreiben der F____ vom 22. Januar 2019 angegebenen Absenzen der Beschwerdeführerin bzw. der darin (nur) bis zum 14. Januar 2018 vermerkten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 103). Im Übrigen wurde auch in dem vom G____spital [...] – im Nachgang an die Kontrolle vom 27. Februar 2018 – erstatteten Bericht festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite wieder 25 %, so wie vor der Diagnose (vgl. IV-Akte 88, S. 2 f.).

4.4.       Zu prüfen bleibt daher noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsunfähigkeiten der Beschwerdeführerin verhält.

 

 

5.             

5.1.       Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Januar 2018 (vgl. dazu Erwägung 4.3.2. hiervor) ergibt sich im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 100 % resp. – nach vorgenommener erwerblicher Gewichtung – ein IV-Grad von 50 %. Da im Übrigen gemäss beweiskräftigem Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2016 (IV-Akte 61) keine Beeinträchtigung im Haushalt auszumachen ist (vgl. S. 7 des Abklärungsberichtes), resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 50 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab Juni 2016 (Ablauf der sechsmonatigen Frist nach erfolgter Anmeldung; vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor) Anspruch auf eine halbe IV-Rente.

5.2.       Im Rahmen des per Februar 2018 auf der Basis einer 25%igen Restarbeitsfähigkeit vorzunehmenden Einkommensvergleiches stellte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 13'000.-- (12 x Fr. 1'083.35) gegenüber und ermittelte auf diese Weise im erwerblichen Bereich eine Beeinträchtigung von 75 % bzw. – nach vorgenommener Gewichtung – einen IV-Grad von 37.50 % (vgl. die Verfügung vom 12. Juni 2019; IV-Akte 119). Dem kann gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.3.       5.3.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (oder der Anspruchsänderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten, allenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn angeknüpft (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

5.3.2.  Die Beschwerdeführerin arbeitete bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 25%-Pensum für die F____ als Hauswartin. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht den von der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Tätigkeit erzielten Lohn (Fr. 13'000.--; vgl. IV-Akte 76, S. 3) auf 100 % hochgerechnet (vgl. Art. 27bis Abs. 3 IVV), woraus sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- ergab.

5.4.       5.4.1.  Überdies ist der Beschwerdegegnerin auch insoweit Recht zu geben, als sie für die Festsetzung des Invalideneinkommens der konkreten beruflich-erwerblichen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und die Lohnangaben der F____ (vgl. IV-Akte 76, S. 3) beachtet hat. Denn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. u.a. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Diese Voraussetzungen können vorliegend als erfüllt erachtet werden.

5.4.2.  Die Beschwerdegegnerin geht daher zu Recht von einem Invalideneinkommen von Fr. 13'000.-- aus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Gewährung eines Leidensabzuges beim Abstellen auf den tatsächlichen Lohn nicht möglich. Nur wenn das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wird, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (vgl. dazu BGE 126 V 75, 80 E. 5b/aa).

5.5.       Werden somit ein Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 13'000.-- miteinander verglichen, ergibt sich im erwerblichen Bereich eine Beeinträchtigung von 75 % bzw. – nach vorgenommener Gewichtung – ein IV-Grad von 37.50 % (75 % x 0.50).

5.6.       5.6.1.  Da gemäss dem beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2016 (IV-Akte 61) keine Beeinträchtigung im Haushalt auszumachen ist (vgl. S. 7 des Abklärungsberichtes), beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad ab Februar 2018 (gerundet) 38 % und ist somit rentenausschliessend (vgl. Erwägung 3.1.1. hiervor).

5.6.2.  Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass es keinen Einfluss auf das Ergebnis hätte, wenn sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ermittelt würden. Denn angesichts der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin (vgl. dazu den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 55) wäre auf denselben Tabellenlohn abzustellen, so dass die Erwerbseinbusse grundsätzlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechen würde, unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. dazu u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2). Vorliegend würde sich somit – ohne Vornahme eines Leidensabzuges – im erwerblichen Bereich (wie bei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung) eine Beeinträchtigung von 75 % ergeben. Würde dem Antrag der Beschwerdeführerin gefolgt und der Tabellenlohn für das Leiden als solches noch um 10 % reduziert (vgl. S. 6 der Beschwerde), ergäbe sich im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 77.50 % bzw. nach erfolgter erwerblicher Gewichtung ein IV-Grad von 38.75 % (77.50 % x 0.50). Angesichts der fehlenden Beeinträchtigung im Haushalt (vgl. S. 7 des Abklärungsberichtes vom 24. Oktober 2016; IV-Akte 61) würde der Gesamtinvaliditätsgrad somit (gerundet) 39 % betragen und wäre somit ebenfalls rentenausschliessend.

5.7.       5.7.1.  Damit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Befristung der halben Rente bis Ende Januar 2018 als korrekt zu qualifizieren. Soweit die Beschwerdeführerin implizit geltend macht, die halbe Rente sei noch während drei Monaten über die Verbesserung des Gesundheitszustandes hinaus auszurichten (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.7.2.  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, wenn noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist. Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. und 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5.). Im vorliegenden Fall erzielt die Beschwerdeführerin seit Februar 2018 wieder ihr früheres Einkommen (vgl. dazu Erwägungen 5.3.2. und 5.4.2. hiervor). Bei dieser Ausgangslage bleibt kein Platz für eine gleichzeitige Weiterausrichtung der halben Rente.

5.8.       Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119) ab Juni 2016 bis Januar 2018 eine halbe Rente zugestanden und ab Februar 2018 einen Rentenanspruch verneint hat.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.       Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: