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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 6. November 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat und Notar, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.11
Verfügung vom 27. November 2018
Sistierung der IV-Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1969, arbeitete seit [...] 1991 als Wagenführer für die [...]. Am 29. August 1999 erlitt er einen Autounfall (vgl. IV-Akte 3, S. 35), bei dem er sich verletzte. Es wurde im Wesentlichen ein Cervikalsyndrom diagnostiziert (vgl. u.a. IV-Akte 3, S. 26 und S. 28). Der Heilungsverlauf gestaltete sich als schwierig. Der Beschwerdeführer klagte über persistierende Beschwerden. Im Juli 2000 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich liess sie den Beschwerdeführer bei Dr. C____ begutachten (vgl. IV-Akte 35) und nahm das von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei Dr. D____ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 8. September 2003 zu den Akten (vgl. IV-Akte 64, S. 2 ff.). Mit Verfügungen vom 15. Juni 2004 und vom 26. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab August 2000 eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 73 % zu (vgl. IV-Akten 72 und 73).
b) Im Rahmen eines im Juni 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens erteilte die IV-Stelle der MEDAS E____ einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 1. Juli 2013 und ergänzende Stellungnahme vom 26. November 2013; IV-Akte 106, S. 2 ff. und IV-Akte 112). Mit Vorbescheid vom 25. September 2014 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die bislang gewährte Rente aufzuheben (vgl. IV-Akte 125). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014 Stellung. Insbesondere machte er geltend, das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E____ sei mangelhaft (vgl. IV-Akte 127). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 25. März 2015 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 134). Die hiergegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 142, S. 2 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. September 2015 in dem Sinne gut, dass die Sache zur Vornahme von medizinischen Abklärungen und anschliessendem erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 154, S. 2 ff.). In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. F____ bzw. Dr. G____ einen Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-neurologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 24. April 2016; IV-Akte 178). Daraufhin teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Mitteilung vom 25. Oktober 2016; IV-Akte 182).
c) Ab März bis August 2017 liess die H____ AG den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf Versicherungsmissbrauch observieren (IV-Akte 191.8-191.11). Anschliessend erteilte sie Dr. I____ einen Auftrag zur Erstattung eines Aktengutachtens (Gutachten vom 6. November 2017 (IV-Akte 191.7). Anfangs April 2018 liess die H____ AG der SUVA die Observationsunterlagen sowie das Aktengutachten von Dr. I____ zukommen. Darüber setzte die SUVA den Beschwerdeführer in Kenntnis (vgl. IV-Akte 191.5 und IV-Akte 191.6). Am 18. April 2018 ersuchte die IV-Stelle die SUVA im Hinblick auf eine Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers um Akteneinsicht (vgl. IV-Akte 191.2, S. 2). Diese wurde ihr in der Folge durch Zusendung der Akten (inklusive Observationsvideos) gewährt (vgl. IV-Akten 191.1-191.75 sowie IV-Akten 192 und 193). Am 6. September 2018 äusserte sich der RAD zur medizinischen Sachlage. Insbesondere nahm er Stellung zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Observation gezeigten Verhalten (vgl. IV-Akte 200).
d) In der Folge leitete die IV-Stelle am 17. September 2018 ein Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 201). Im Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die beabsichtige Rentensistierung das rechtliche Gehör gewährt (vgl. IV-Akte 207 und IV-Akte 211). Am 22. November 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer. Er beantragte, es sei keine Sistierung der laufenden Renten vorzunehmen. Zur Begründung führte er – wie bereits im Rahmen seiner Stellungnahme gegenüber der SUVA vom 25. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 214, S. 9 ff.) – im Wesentlichen an, die Feststellungen von Dr. F____ und Dr. G____ hätten immer noch Gültigkeit. Der Aussagewert des Abschlussberichts der J____ GmbH und der Aussagewert des Aktengutachtens von Dr. I____ seien äusserst bescheiden. Es liege ein psychisches Beschwerdebild vor. Aufgrund dieses psychischen Beschwerdebildes sei er sowohl von der IV als auch von der SUVA berentet worden. Aus der Tatsache, dass er einmal im Jahr Fasnacht mache, dürfe nicht geschlossen werden, dass eine Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 214, S. 1 ff.). Ungeachtet dieser Einwände verfügte die IV-Stelle am 27. November 2018 die Sistierung der Invalidenrente des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 216).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 27. November 2018 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihm auch nach dem 27. November 2018 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 73 % eine ganze IV-Rente und die entsprechende Kinderrente auszurichten. (2.) Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die IV-Stelle demnach anzuweisen, ihm bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens die bisherige ganze Rente und die entsprechende Kinderrente zu gewähren. (3.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle.
b) Am 8. Februar 2019 nimmt die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) Stellung zum Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
c) Mit Zwischenentscheid der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 19. Februar 2019 wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
d) Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2019 schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. Juni 2019 an seiner Beschwerde fest.
f) Mit Eingabe vom 23. August 2019 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer ausführlichen Duplik.
g) Am 26. August 2019 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, dem Sozialversicherungsgericht das Gutachten der MEDAS K____ vom 25. Juli 2019 zuzustellen.
h) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. September 2019 wird die SUVA im Rahmen einer Amtlichen Erkundigung dazu aufgefordert, dem Gericht das Gutachten der MEDAS K____ (inklusive Teilgutachten) zukommen zu lassen. Gleichzeitig werden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen.
i) Am 18. September 2019 wird dem Gericht das Gutachten der MEDAS K____ zugestellt.
III.
a) Am 6. November 2019 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter, Dr. B____, teil. Für die Beschwerdegegnerin anwesend ist MLaw L____.
b) Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Äusserungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung hängen eng zusammen (BGE 117 V 185, 189 E. 1c). Aufgrund des engen Zusammenhangs sind die gleichen Grundsätze anwendbar (BGE 117 V 185, 191 E. 2.b mit Hinweisen). Demnach ist wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt, eine Interessenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen. Die ganze oder teilweise Vorwegnahme des mutmasslichen Resultats des Untersuchungsverfahrens rechtfertigt sich nur, wenn die Entscheidprognose entsprechend eindeutig ausfällt. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149, 155 E. 2.2).
3.2.2. Dr. G____ hatte aus neurologischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: "linksbetontes, aktuell leicht bis massig ausgeprägtes mittleres und oberes Cervicalsyndrom mit in diesem Rahmen cervicocephalen Beschwerden mit cervicogen getriggerten Kopfschmerzen" (vgl. S. 17 des Gutachtens). Des Weiteren hatte Dr. G____ dargetan, der Explorand sei insbesondere beeinträchtigt durch ständige Schmerzen im Bereich des Genicks mit zum Teil auch Einstrahlung in den linken Arm, aber auch Einstrahlung bis Mitte Brustwirbelsäule. Die Schmerzen seien ständig vorhanden, von unterschiedlicher Intensität, insbesondere ausgeprägter bei Tätigkeiten auf Schulterhöhe oder bei Überkopfarbeiten (vgl. S. 17 des Gutachtens; siehe auch S. 11 des Gutachtens). Die Schmerzen seien aktuell bei einer Intensität von 7 bis 8 (VAS). In Phasen, in denen es dem Exploranden besser gehe, insbesondere wenn er Medikamente genommen habe, sei er in etwa bei einer Intensität von 5 (vgl. S. 11 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. G____ festgehalten, aus neurologischer Sicht sei der Explorand in einer angepassten Tätigkeit wenigstens 60 % arbeitsfähig (vgl. S. 20 des Gutachtens; siehe auch S. 30 des Gutachtens).
3.2.3. Dr. F____ hatte seinerseits die folgenden psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: (1.) "rezidivierende depressive Episoden, zurzeit leichten Grades (chronifiziert), ICD-10 F33.0"; (2.) "anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4"; (3.) "akzentuierte Persönlichkeitszüge vom selbstunsicheren, Ängste überspielenden, abhängigen und zur Somatisierung neigenden Typ, Z73.1" (vgl. S. 24 des Gutachtens). Ausserdem hatte Dr. F____ ausgeführt, der Explorand habe spontan über folgende Beschwerden geklagt: Er habe Schmerzen im Bereich des Nackens/Schultergürtels und zwischen den Schulterblättern, ausstrahlend nach oben bis in den Hinterkopf, sich nach vorne ausbreitend, dann vor allem im Bereich des linken Auges sich konzentrierend. Er habe andauernd Schmerzen, sei nie schmerzfrei. Wenn er arbeite, d.h. sich im Haushalt betätige, koche oder sich körperlich anstrenge, so verstärke dies die Schmerzen. Er verspüre auch einen ziehenden Schmerz in der Lendenwirbelsäule, der ins linke Bein ausstrahle. Vielleicht kämen diese Schmerzen von seiner Fehlhaltung. Er könne sich wegen den Schmerzen im ganzen Schultergürtel-Nackenbereich und den Kopfschmerzen, nicht richtig gerade halten (vgl. S. 20 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war schliesslich im Gutachten dargetan worden, das Leiden sei bereits chronifiziert. Von einer psychotherapeutischen oder einer anderen medizinisch-psychiatrischen Behandlung wie auch einer psychopharmakologischen Behandlung könne keine Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr erwartet werden. Der Explorand könne dazu auch nicht motiviert werden. Die vorliegende Regression könne nicht rückgängig gemacht werden. Wiedereingliederungsmassnahmen für eine Arbeitssituation mit Nischenbedingungen seien grundsätzlich im Rahmen von 50 % zumutbar (vgl. S. 29 des Gutachtens; siehe auch S. 30 des Gutachtens).
3.2.4. In der Konsensbeurteilung waren die Gutachter zum Ergebnis gelangt, dass die psychiatrische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei (vgl. S. 30 des Gutachtens). Abschliessend war klargestellt worden, seit der Verfügung vom Juni 2004 sei es weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht zu einer wesentlichen Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gekommen (vgl. S. 31 des Gutachtens).
3.2.5. Im Wesentlichen gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente gewährt (vgl. die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2016; IV-Akte 182).
3.3.2. Der RAD machte in Bezug auf das ihm unterbreitete Observationsmaterial mit Stellungnahme vom 6. September 2018 (IV-Akte 200) geltend, die von Dr. G____ angenommene 40%ige Einschränkung sei angesichts der aufgrund des Observationsmaterials ersichtlichen Fähigkeiten des Versicherten nicht mehr begründbar. Aus psychiatrischer Sicht liessen sich Nischenbedingungen angesichts der im Observationsmaterial gezeigten Fähigkeiten nicht mehr begründen. Abschliessend stellte der RAD nochmals klar, das während der Observation gezeigte Verhalten sei mit den geschilderten Beschwerden und dem bei der Begutachtung durch Dr. G____ bzw. Dr. F____ präsentierten Verhalten nicht vereinbar. Es bestünden deutliche Inkonsistenzen. Im Observationsmaterial seien praktisch keine motorischen oder kognitiven Einschränkungen/Beschwerden erkennbar (vgl. S. 4 der Stellungnahme).
3.4.2. Wie auch im Zwischenentscheid der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 19. Februar 2019 klargestellt worden war, hat der Beschwerdeführer sein Hobby – die Guggenmusik – nicht verschwiegen. Bereits im Gutachten von Dr. D____ vom 8. September 2003 (IV-Akte 67, S. 2 ff.) war festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei Mitglied einer Guggenmusik und habe unter Inkaufnahme grosser Schmerzen – soweit ihm dies überhaupt möglich gewesen sei – auch in diesem Jahr mit der Posaune an der Fasnacht teilgenommen (vgl. S. 10 des Gutachtens). Im Gutachten der MEDAS E____ vom 1. Juli 2013 (IV-Akte 106, S. 2 ff.) war festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei Mitglied einer Guggenmusik und mache teilweise auch an der Fasnacht mit (vgl. S. 16 des Gutachtens). Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. F____ bzw. Dr. G____ gab der Beschwerdeführer an, er habe mittwochs Probe mit der Guggenmusik (vgl. S. 22 des Gutachtens vom 24. April 2016; IV-Akte 178, S. 22). Er könne aber nicht immer teilnehmen (vgl. S. 27 des Gutachtens; IV-Akte 178, S. 27). Die Teilnahme an der Fasnacht war im Übrigen auch im Rahmen dieser Begutachtung ein Thema gewesen (vgl. implizit S. 23 des Gutachtens; IV-Akte 178, S. 23). Anlässlich der im März 2017 durchgeführten Observationen konnte dann aber beobachtet werden, wie der Beschwerdeführer nicht nur niederschwellig an der Fasnacht in [...] teilnahm, sondern aktiv als Tambourmajor mit einer grossen Larve mitwirkte (vgl. IV-Akte 191.11, S. 4 ff.). Aus der Stellungnahme vom 25. Mai 2018 zu Handen der SUVA (vgl. IV-Akte 214, S. 9 ff.) bzw. der Stellungnahme vom 22. November 2018 zu Handen der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 214, S. 1 ff.) ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 mit einer (kleinen) Larve an der Fasnacht in [...] teilgenommen hat und dann im Jahr 2016 erstmals mit der grossen Majorenlarve dabei gewesen war. Dies steht – zumindest aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – in einer Diskrepanz zu den von ihm im Rahmen der Begutachtung durch Dr. F____ bzw. Dr. G____ (vgl. IV-Akte 178) und auch anlässlich der Befragung durch das Gericht geklagten – mehr oder weniger andauernd bestehenden – heftigen Schmerzen (vgl. insb. S. 11, S. 17 und S. 20 des Gutachtens bzw. das Verhandlungsprotokoll).
3.4.3. Gleiches gilt auch für das im Rahmen der Observation des Beschwerdeführers an mehreren Tagen beobachtete Motorradfahren (vgl. dazu IV-Akte 191.9, S. 1 ff., S. 5 ff. und S. 8 ff. sowie IV-Akte 191.8, S. 4 ff.) sowie die anderen dokumentierten Tätigkeiten, insbesondere die absolvierten Autofahrten und das Hantieren mit einer Gasflasche (IV-Akte 191.10, S. 9 ff.; IV-Akte-191.9, S. 16 ff. und S. 21 ff.; IV-Akte 191.10, S. 14 ff.). Auch diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der RAD mit Stellungnahme vom 6. September 2018 (vgl. IV-Akte 200) festgehalten hat, es seien auf den Observationsaufnahmen praktisch keine motorischen Einschränkungen zu erkennen.
3.4.4. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände vermögen die festgestellte Diskrepanz zwischen der Einschätzung von Dr. G____/Dr. F____ (Gutachten vom 24. April 2016) und dem im Rahmen der Observation beobachteten Verhalten nicht zu erklären. Dies gilt insbesondere für den Einwand des Beschwerdeführers, die Erkrankung sei gar nicht organischer, sondern – wie schliesslich auch die Begutachtung durch die MEDAS K____ (Gutachten vom Juli 2019; insb. S. 52 des Gutachtens) bestätigt habe – psychischer Natur (vgl. insb. das Verhandlungsprotokoll). Beim Vorliegen von Schmerzen in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausmass wären – zumindest aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – andere Bewegungsabläufe zu erwarten. Die Beurteilung der Beweiskraft dieses (SUVA-)Gutachtens ist im Übrigen nicht Thema des vorliegenden summarischen Verfahrens (vgl. dazu auch die nachstehenden Überlegungen). Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers vermögen die festgestellte Diskrepanz zwischen den von ihm geklagten Schmerzen und dem beobachteten Verhalten, mithin den gemäss RAD kaum vorhandenen motorischen Einschränkungen, nicht zu erklären.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen