Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), MLaw M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat und Notar, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.120

Verfügung vom 6. Juni 2019

Eingliederungsmassnahmen und Weitergewährung einer Rente nach einer Rentenaufhebung gestützt auf lit. a SchlB IVG

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1976, war in den Jahren 1995, 1999 und 2004 in drei Verkehrsunfälle verwickelt, wobei er jeweils bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert war. Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht entsprechende Leistungen aus. Im April 2003 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Mit Verfügungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 8. und 27. Februar 2007 wurde ihm – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 68) – ab August 2003 eine ganze Rente aufgrund eines IV-Grades von 100 % zugesprochen (vgl. IV-Akte 83 und 89 betr. Nachzahlung). Mit Wirkung ab Dezember 2006 richtete ihm auch die SUVA eine (Komplementär-)Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % aus (vgl. die Verfügung vom 15. März 2007; SUVA-Akte 53). Mit Verfügung vom 8. September 2010 gestand ihm die SUVA überdies für alle drei Unfälle zusammen eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 45 % zu (vgl. SUVA-Akte 67).

b)        Anlässlich einer Rentenrevision erteilte die IV-Stelle der C____ ([...]), D____spital [...] (nachfolgend: C____ Begutachtungen), einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 190). Gestützt auf das Gutachten vom 24. Juli 2015 (IV-Akte 203) hob die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 207) – die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 7. Januar 2016 per 1. März 2016 auf, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe (vgl. IV-Akte 217). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 31. August 2016 (IV-Akte 239, S. 2 ff.) formaliter gutgeheissen und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Ergebnis schützte das Sozialversicherungsgericht aber die Rentenaufhebung per 1. März 2016. Denn es erachtete die Voraussetzungen für eine Motivsubstitution gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012; nachfolgend SchlB IVG) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) als gegeben (vgl. Erwägungen 5.4. und 5.5. des Urteils). Das Urteil vom 31. August 2016 wurde Ende November 2016 eröffnet (vgl. IV-Akte 239, S. 22). Es blieb unangefochten (vgl. IV-Akte 240) und erwuchs in Rechtskraft.

c)         Mit Vorbescheid vom 8. März 2017 (IV-Akte 246) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die bislang gewährte Rente – gestützt auf die SchlB IVG – mangels eines rentenbegründenden IV-Grades aufzuheben (vgl. IV-Akte 246). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 20. März 2017. Im Wesentlichen machte er geltend, es lägen neue medizinische Tatsachen vor, welche dem Vorbescheid entgegenstünden (vgl. IV-Akte 252). Am 26. April 2017 wurde der Beschwerdeführer am OSG links operiert (vgl. IV-Akte 266, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man werde seine beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten prüfen (vgl. IV-Akte 271). In der Folge wurde zunächst ein Belastbarkeitstraining in den E____Werkstätten veranlasst (vgl. u.a. IV-Akte 280 und 283). Im weiteren Verlauf wurde eine Massnahme in der Stiftung F____ in die Wege geleitet (vgl. u.a. IV-Akte 300).

d)        Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 hob die IV-Stelle schliesslich die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Rente gestützt auf die SchlB IVG und mangels eines rentenbegr.denden IV-Grades auf (vgl. IV-Akte 311). In einer weiteren Verfügung vom 8. Januar 2018 gestand sie dem Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der Rente ab 1. März 2018 zu, "wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens jedoch bis zum 28. Februar 2020" (vgl. IV-Akte 314). Gegen die Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 323).

e)        Im weiteren Verlauf verlängerte die IV-Stelle mehrfach die am 8. Januar 2018 bei der Stiftung F____ begonnene Integrationsmassnahme (vgl. u.a. die Zielvereinbarung vom 26. März/12. April 2018 [IV-Akte 346]; siehe auch den Bericht der Stiftung F____ vom 16. April 2018 [IV-Akte 347], die Zielvereinbarung vom 20./26. Juni 2018 [IV-Akte 369], den Bericht der Stiftung F____ vom 6. Juli 2018 [IV-Akte 378]). Letztmals verlängert wurde die Massnahme bis 30. November 2018 (vgl. die Zielvereinbarung vom 8./12. Oktober 2018 [IV-Akte 41]; siehe auch die E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2018 [IV-Akte 409]).

f)         Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2018 erhobene Beschwerde ab. Das Gericht stellte unter anderem klar, die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Januar 2016 präsentiert hätten, seien (mit Urteil vom 31. August 2016) bereits rechtskräftig beurteilt worden. Eine seit dem 7. Januar 2016 bis zum Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2018 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei nicht gegeben (vgl. IV-Akte 416, S. 2 ff.). Das Urteil blieb unangefochten und erwuchs demzufolge in Rechtskraft.

g)        Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man erachte die Verfügung vom 8. Januar 2018, mit der die Weiterausrichtung der Rente zugestanden worden war (vgl. IV-Akte 314), als offensichtlich unrichtig, weil die Weiterausrichtung der Rente nicht bis längstens zum 28. Februar 2020, sondern längstens bis zum 30. November 2018, mithin während zwei Jahren ab Eröffnung des Urteils vom 31. August 2016 geschuldet sei. Die Maximaldauer für die Weiterausrichtung der Rente sei folglich spätestens am 30. November 2018 ausgeschöpft (vgl. IV-Akte 426). Am 21. Dezember 2018 ging der Bericht der Stiftung F____ vom 29. November 2018 bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 429). Am 30. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Vorbescheid vom 14. Dezember 2018. Er beantragte die Weiterausrichtung der Rente bis zum 28. Februar 2020 (vgl. IV-Akte 431).

h)        In der Folge äusserte sich der Rechtsdienst der IV-Stelle am 2. April 2019 (vgl. IV-Akte 438). Daraufhin liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 4. April 2019 wissen, man werde die Rente per Ende November 2018 einstellen; denn die Eingliederungsmassnahmen hätten wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit per Ende November 2018 abgebrochen werden müssen (vgl. IV-Akte 439). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 (vgl. IV-Akte 444). Am 4. Juni 2019 liess sich der Rechtsdienst der IV-Stelle zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vernehmen (vgl. IV-Akte 448). In der Folge erliess die IV-Stelle am 6. Juni 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 449).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Wiedereingliederungsmassnahmen für ihn wiederaufzunehmen. Des Weiteren sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die bis 30. November 2018 entrichteten IV-Renten auch für den Zeitraum ab 1. Dezember 2018 bis mindestens Ende Februar 2020 zu entrichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Mit Replik vom 27. November 2019 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 auf Einreichung einer Duplik.

III.     

Am 10. März 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 IVG.

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der Integrationsmassnahmen sowie der Rente per 30. November 2018 in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2019 (IV-Akte 449) mit der mangelnden subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. auch den Vorbescheid vom 4. April 2019; IV-Akte 439).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen primär ein, die subjektive Eingliederungsfähigkeit sei mit Verfügung vom 6. Juni 2019 zu Unrecht verneint worden. Aus diesem Grunde könne die Einstellung der Integrationsmassnahmen bzw. der Rente per Ende November 2018 nicht als rechtens qualifiziert werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 6. Juni 2019 sowohl die beruflichen Massnahmen als auch die Rente per November 2018 eingestellt hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Gemäss lit. a SchlB IVG Abs. 1 Satz 2 wird die gestützt auf unklare Beschwerdebilder zugesprochene Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (Abs. 2). Der Anspruch auf Wiedereingliederung ist Folge der Reduktion oder Aufhebung der Rente (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2019 vom 1. Mai 2019 E. 3.1.2).

3.1.2.  Ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt stets voraus, dass die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis; zur objektiven Eingliederungsfähigkeit siehe BGE 145 V 266, 270 f. E. 4.1).

3.2.       3.2.1.  Im vorliegenden Fall ergibt sich diesbezüglich Folgendes aus den Akten: Die Beschwerdegegnerin versuchte verhältnismässig rasch – nachdem das Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2016 (vgl. IV-Akte 239, S. 2 ff.) in Rechtskraft erwachsen war – berufliche Massnahmen in die Wege zu leiten (vgl. u.a. das Schreiben vom 3. Februar 2017; IV-Akte 242). Der Beschwerdeführer wies jedoch auf eine anstehende Operation am OSG links hin (vgl. das Schreiben vom 21. Februar 2017; IV-Akte 245). In der Folge wartete die Beschwerdegegnerin die postoperative Phase ab und veranlasste anschliessend die Durchführung eines Belastbarkeitstrainings ab dem 2. Oktober 2017 in den E____Werkstätten (vgl. u.a. IV-Akte 280 und IV-Akte 283). Im November 2017 wurde dann die Durchführung des Trainings in der Stiftung F____ ab 8. Januar 2018 vereinbart (vgl. u.a. IV-Akte 300). Diese Massnahme wurde mehrfach verlängert (vgl. u.a. die Zielvereinbarung vom 26. März/12. April 2018 [IV-Akte 346]; siehe auch den Bericht der Stiftung F____ vom 16. April 2018 [IV-Akte 347], die Zielvereinbarung vom 20./26. Juni 2018 [IV-Akte 369], den Bericht der Stiftung F____ vom 6. Juli 2018 [IV-Akte 378]). Letztmals verlängert wurde die Massnahme bis 30. November 2018 (vgl. die Zielvereinbarung vom 8./12. Oktober 2018 [IV-Akte 41]; siehe auch die E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2018 [IV-Akte 409]).

3.2.2.  Im Bericht der Stiftung F____ vom 29. November 2018 (IV-Akte 429) wurde ausgeführt, der Versicherte habe sein Pensum auf 50 % steigern können. Eine weitere Steigerung sei nicht möglich gewesen. Die Anzahl der Fehltage habe sich zwischenzeitlich verbessert, aber in den letzten Monaten wieder zugenommen. Der Versicherte selber oder dessen Frau hätten ihn jeweils abgemeldet, teilweise aufgrund somatischer Probleme, teilweise aus psychischen Gründen. Bei den Standortgesprächen habe der Versicherte leidender als im Alltag gewirkt. Es sei ihm ein grosses Anliegen, darüber zu sprechen, was alles aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr klappe. Er weise auch gerne auf seine privaten Probleme und Herausforderungen hin. Des Weiteren wurde im Bericht der Stiftung F____ klargestellt, die Ziele hätten zum grössten Teil nicht erreicht werden können. Der Versicherte habe sein Pensum nicht über 50 % steigern können. Er habe nur einige wenige Wochen arbeiten können, in denen er keine zusätzlichen Absenzen gehabt habe. Abschliessend wurde im Bericht klargestellt, der Versicherte sei aktuell nicht vermittelbar. Aufgrund seiner vielen Absenzen, den notwendigen Zusatzpausen und der reduzierten Leistungsfähigkeit sei er nicht in der Lage, die geforderten Leistungen eines Arbeitsplatzes zu erbringen. Die Massnahme sollte abgeschlossen werden, da der Versicherte sich nicht dazu in der Lage sehe, sein Pensum und seine Leitungsfähigkeit zu steigern. Zudem sehe er sich aufgrund seiner von ihm wahrgenommenen gesundheitlichen Problemen nicht dazu in der Lage, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen. Des Weiteren hätten die gesetzten Ziele zum grössten Teil nicht erreicht werden können.

3.2.3.  Im Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2018 (IV-Akte 425) über die Integrationsmassnahmen wurde dargetan, die versicherte Person habe die vereinbarten Ziele nicht erreichen können. Eine Steigerung habe sich nicht gezeigt. Im Rahmen der Massnahme seien viele Ausfälle aufgrund Krankmeldungen mit den immer selben geschilderten Symptomen erfolgt. Die versicherte Person habe während des Belastbarkeits- und Aufbautrainings ein Pensum von maximal 50 % erreichen können. Das Ziel sei 80 % gewesen. Die Massnahmen seien nicht mehr fortgesetzt worden.

3.3.       Die Beschwerdegegnerin geht – im Wesentlichen gestützt auf den Bericht der Stiftung F____ vom 29. November 2018 (IV-Akte 429) – zu Recht vom Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Bericht der Stiftung F____ ist schlüssig begründet und das darin Angeführte lässt sich ohne Weiteres mit den übrigen Akten in Einklang bringen. Insbesondere ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über dieselben Leiden klagt wie in den vergangenen Jahren. Diesbezüglich gilt es jedoch klarzustellen, dass das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 31. August 2016 (IV-Akte 239, S. 2 ff.) auf das Gutachten der C____ Begutachtung vom 24. Juli 2015 (IV-Akte 203) abgestellt und von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist (vgl. Erwägung 4. des Urteils). Im Urteil vom 17. Oktober 2018 wurde schliesslich klargestellt, die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Januar 2016 präsentiert hätten, seien (mit Urteil vom 31. August 2016) rechtskräftig beurteilt worden. Eine seit dem 7. Januar 2016 bis zum Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2018 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei nicht gegeben (vgl. IV-Akte 416, S. 2 ff.). Angesichts des vom Beschwerdeführer seit Jahren gleich präsentierten Verhaltens bzw. in Anbetracht der im Wesentlichen immer gleich beschriebenen Beschwerden ist daher davon auszugehen, dass die Nichterreichung des Leistungsziels – trotz langer und intensiver Integrationsbemühungen der Beschwerdegegnerin – nicht invaliditätsbedingt ist. Vielmehr ist vom Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Wie im Übrigen von der Beschwerdegegnerin ebenfalls plausibel dargetan wird, ist davon auszugehen, dass ihr der Inhalt des Berichtes der Stiftung F____ bereits am 14. Dezember 2018 (Verfassen des Abschlussberichtes über die Integrationsmassnahmen; IV-Akte 425) bekannt war (vgl. diesbezüglich S. 1 der Beschwerdeantwort).

3.4.       Daraus folgt, dass die Eingliederungsmassnahmen wegen des Fehlens der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers per 30. November 2018 eingestellt werden durften. Die Beschwerdegegnerin hat sich während verhältnismässig langer Zeit um die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bemüht. Der Beschwerdeführer klagte jedoch konstant über dieselben Beschwerden bzw. über sein Unvermögen. Er änderte seine Einstellung während der ganzen Zeit nie. Bei dieser Ausgangslage durfte die Beschwerdegegnerin vorliegend von der Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG absehen. Denn davon wäre in Anbetracht des anhaltend gleich präsentierten Verhaltens des Beschwerdeführers kein Erfolg zu erwarten gewesen. Zudem wäre auch bei einer Weiterführung der Eingliederungsmassnahmen die Dauer von zwei Jahren für die Weitergewährung der Rente abgelaufen gewesen (Erwägung 4.2 nachfolgend).

3.5.       Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB IVG). Folglich ist auch die Renteneinstellung per 30. November 2018 als rechtens zu qualifizieren. Im Übrigen kann die Aufhebung der Rente auch aus den nachstehenden Überlegungen als korrekt erachtet werden.

4.             

4.1.       Im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gelten das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Dies erlaubt es dem Gericht, das geltende Recht auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden (BGE 143 V 295, 301 E. 4.1.5).

4.2.       4.2.1.  Wurde eine Rente – wie im vorliegenden Fall – zu Unrecht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG statt gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG aufgehoben, beginnt die zweijährige Frist von lit. a Abs. 3 SchlB IVG (vgl. dazu Erwägung 3.5. hiervor) erst mit Eröffnung des kantonalen Entscheids zu laufen (BGE 145 V 266, 270 E. 3.2; BGE 141 V 385, 395 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.). Dies war im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2016 (IV-Akte 239, S. 2 ff.) – unter Hinweis auf BGE 141 V 385, 395 E. 5.5 – explizit klargestellt worden (vgl. Erwägung 5.6. des Urteils).

4.2.2.  Angesichts der Tatsache, dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2016 den Parteien im November 2016 eröffnet wurde (vgl. IV-Akte 239, S. 22), besteht der Rentenanspruch – wie im Vorbescheid vom 14. Dezember 2018 (IV-Akte 426) korrekt ausgeführt wurde – somit maximal bis Ende November 2018. Die mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (IV-Akte 449) angeordnete Aufhebung der Rente per 30. November 2018 ist daher in jedem Fall als rechtens zu erachten. Die Verfügung vom 8. Januar 2018 (IV-Akte 314), mit der dem Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der Rente bis längstens zum 28. Februar 2020 zugestanden worden war, widerspricht nicht nur der klaren höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor), sondern auch dem sich darauf berufenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2016.

4.2.3.  Damit ist die Rentenaufhebung per 30. November 2018 auch gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts bzw. die klare Rechtsprechung des Bundesgerichts als zutreffend anzusehen. Angesichts der Tatsache, dass eine Rentenaufhebung mit dieser rechtlichen Begründung vorliegend bereits mehrfach thematisiert worden ist (vgl. den erwähnten Vorbescheid vom 14. Dezember 2018 [IV-Akte 426]; siehe auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem Vorbescheid [IV-Akte 431]), musste dem Beschwerdeführer dazu im jetzigen Gerichtsverfahren auch nicht nochmals das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl. unter anderem das Urteil 8C_127/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.3. mit Hinweisen).

4.2.4.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer folglich nur – aber immerhin – bis zum 30. November 2018 (ununterbrochen) die bisherige Rente auszurichten. Diesbezüglich ist noch klarzustellen, dass die bisherige Invalidenrente nicht nur ab dem Zeitpunkt von laufenden Eingliederungsmassnahmen, sondern auch für die Zeit zwischen der Rentenaufhebung und der Eröffnung eines entsprechenden Entscheides weiter auszurichten ist (BGE 141 V 385, 395 f. E. 5.5). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit sowohl für die Zeit ab dem 1. März 2016 (ursprüngliche Rentenaufhebung) bis zur Eröffnung des Entscheides vom 31. August 2016 (November 2016), als auch danach bis zum 30. November 2018 die bisherige Rente zu gewähren.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: