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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 5.
November 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
verbeiständet durch Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Herr B____, Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
zusätzlich vertreten durch lic.
iur. C____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.121
Verfügung vom 31. Mai 2019
Beweiswert bidisziplinäres
Gutachten, Aggravation
Tatsachen
I.
Der 1974 in der Türkei geborene Beschwerdeführer reiste 1997 in
die Schweiz ein. Zuletzt arbeitete er vom 1. März 2015 bis zum 31.Juli 2017
(IV-Akte 7) in einem Teilpensum bei der D____ GmbH. Aufgrund eines
Herzinfarktes und psychischer Probleme meldete er sich am 12. Juni 2017
(IV-Akte 2) zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Vom 27. Juni bis 4. Juli
2017 (IV-Akte 27 S. 2) und vom 24. August bis 11. Oktober 2017 (IV-Akte 27 S. 6)
war der Beschwerdeführer stationär zur Behandlung in der E____, es wurde eine
bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F31.1) diagnostiziert. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. F____,
Facharzt für Innere Medizin FMH, wies mit Arztbericht vom 19. April 2018
(IV-Akte 30) auf eine koronare 2-Gefässerkrankung hin mit Status nach
Widereröffnung eines akut verschlossenen Ramus diagonalis und Stent-Versorgung
im Jahr 2009.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde errichtete für den
Beschwerdeführer am 16. August 2018 eine Beistandschaft zur Unterstützung und
Vertretung bei der Erledigung der administrativen und finanziellen
Angelegenheiten.
Im bei der G____ von der IV-Stelle in Auftrag gegebenem
bidisziplinären Gutachten (IV-Akte 48) diagnostizierten Dr. med. H____,
Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, und Dr. med. I____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine bipolare affektive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.1)
nach Traumatisierung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom
impulsiven Typ mit narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.30), eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine koronare 2-Gefäss-Erkrankung. In der
angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Autofirma bestehe eine 30%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Ende Juni 2017.
Im Vorbescheid vom 23. November 2018 (IV-Akte 50) kündigte die
IV-Stelle an, das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 30 %
abzuweisen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 (IV-Akte 64) wies die IV-Stelle
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
ab. Im Zuge des Vorbescheidverfahrens nahm der Gutachter Dr. med. I____ am 15.
Mai 2019 (IV-Akte 70) Stellung, RAD-Ärztin Dr. med. J____, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 22. Mai 2019 (IV-Akte 72). In der
Verfügung vom 31. Mai 2019 (IV-Akte 74) lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren
ab.
II.
In der Beschwerde vom 4. Juli 2019 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten vom Amt für Beistandschaften Basel-Stadt, und
vertreten durch lic. iur. C____, Rechtsanwalt, die Aufhebung der Verfügung vom
31. Mai 2019 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine
ganze Invalidenrente und Eingliederungsmassnahmen. Eventualiter sei die Sache
zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.
III.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juli 2019 entspricht
der Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.
IV.
Die IV-Stelle beantragt am 28. August 2019 die Abweisung der
Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert am 2. Oktober 2019.
V.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 5. November 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Einschätzung einer 30%igen
Arbeitsunfähigkeit vom Gutachter nicht ausreichend begründet worden sei. Der
Gutachter hätte im Schreiben vom 15. Mai 2019 auf die diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung eingehen müssen. Auch enthalte das Gutachten kaum
Feststellungen über die konkreten Erscheinungsformen der diagnostizierten
Gesundheitsschädigung. Es sei auch nicht klar, auf was sich die Annahme einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes stütze. Der Gutachter äussere sich auch
nicht zum Behandlungsmisserfolg trotz langjähriger Therapie und er erwähne
einzig eine mangelnde Therapieadhärenz und Medikamentencompliance. Der
Beschwerdeführer sei dazu nicht befragt worden und mögliche Gründe seien nicht
abgeklärt worden. Beim Beschwerdeführer sei eine Einschränkung in allen
Lebensbereichen und ein sozialer Rückzug festzustellen. Der Leidensdruck sei
ausgewiesen, zumal er seit vielen Jahren in Therapie sei. Die
Indikatorenprüfung sei unvollständig.
2.2.
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, das Gutachten erfülle sämtliche
bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert. Der Gutachter habe die
Beschwerdeverdeutlichungstendenz mit den festgestellten Inkonsistenzen nachvollziehbar
beschrieben und begründet und auch der ambulant betreuende Psychotherapeut habe
diese bestätigt. Die angegebene Medikation habe bei der Überprüfung des
Serumspiegels nicht festgestellt werden können. Auch der RAD weise im Bericht
vom 14. August 2019 darauf hin, dass von einem maladaptiven Verhalten ohne
Krankheitswert auszugehen sei. Die attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit
berücksichtige sämtliche Einschränkungen des Beschwerdeführers umfassend und
erscheine angesichts der gutachterlich festgestellten Inkonsistenzen und der
Beschwerdeverdeutlichungstendenz hinreichend begründet und nachvollziehbar. Es
sei auf die fachpsychiatrische Einschätzung, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers kein Ausdruck einer psychiatrischen Erkrankung sei, abzustellen.
Im vom Beschwerdeführer neu eingereichten Bericht der K____ AG vom 3. Januar
2019 seien die Einschränkungen zu hoch angesetzt worden. Der Bericht nehme
keine Beschwerdevalidierung vor und berücksichtige die Tendenz zur
Beschwerdeverdeutlichung nicht.
2.3.
Zu prüfen ist daher der Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens.
3.
3.1.
Das bidisziplinäre Gutachten vom 1. November 2018 (IV-Akte 48)
umfasst ein kardiologisches und ein psychiatrisches Teilgutachten. Das
kardiologische Teilgutachten wird nicht beanstandet, strittig ist hingegen das
psychiatrische Teilgutachten.
3.2.
Dr. med. H____, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH,
diagnostizierte eine koronare 2-Gefäss-Erkrankung (ACD, RIVA) bei Status nach
Wiedereröffnung eines akut verschlossenen Ramus diagonalis und Stent-Versorgung
2009. Die kardiologische Untersuchung vom 24. September 2018 anlässlich der
Begutachtung ergab normale und weitgehend unauffällige Befunde (vgl. IV-Akte 48
S. 14). Im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer eine Wiedereröffnung eines akut
verschlossenen Ramus diagonalis gehabt, der mit einem Stent versorgt worden
sei. Im Jahr 2011 sei eine erneute Koronarangiographie bei einer Stenosierung
des RIVPO sowie des mittleren RIVA erfolgt, die mit einem Stent behandelt
worden sei. Bei atypischen Beschwerden sei im März 2016 eine
Myokardperfusionsszintigraphie durchgeführt worden, es habe sich kein Hinweis
auf eine Narbe oder Ischämie gezeigt. Bei persistierenden Beschwerden sei im
Juli 2017 eine Kontroll-Angiographie durchgeführt worden, diese habe keine
relevanten Stenosen gezeigt. Daher stünden aktuell die Behandlung der
kardiovaskulären Risikofaktoren und regelmässige kardiologische Kontrollen im
Vordergrund (IV-Akte 48 S. 15). Er sei im angestammten Beruf in einer Autofirma
bei Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung, allenfalls selten
mittelschwerer körperlicher Belastung aus kardiologischer Sicht zu 100 %
arbeitsfähig. Bezüglich einer Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten führte der
Gutachter aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei anhaltend hoher
körperlicher Belastung eine kardiale Limitation vorliege, er habe während der
Spiroergometrie dieses Leistungsniveau nicht erreicht. Aufgrund der
vorbestehenden Herzerkrankung seien Verweistätigkeiten mit einer anhaltenden schweren
körperlichen Belastung nicht zumutbar, bei leichter und intermittierend
mittelschwerer körperlicher Belastung bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 48 S. 16).
3.3.
Die kardiologische Untersuchung vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 36 S. 2)
durch Dr. med. L____, Facharzt für Kardiologie FMH, [...], zeigte ebenfalls
einen unauffälligen Befund, insbesondere keinen Hinweis für eine relevante
Stenose, bei guter Pumpfunktion und guter Prognose. Beide Ärzte wiesen auf die
Möglichkeit eines kardiologischen Rehabilitationsprogramms hin (vgl. IV-Akte 36
S. 3 und IV-Akte 48 S. 17).
3.4.
Die Befunde der beiden Ärzte decken sich, beide Beurteilungen
stützen sich auf kardiologische Untersuchungen. Es kann daher ohne Weiteres auf
das ohnehin unbestrittene kardiologische Gutachten abgestellt werden.
3.5.
Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. I____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine bipolare affektive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10
F31.1) nach Traumatisierung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung
vom impulsiven Typ mit narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.30) und eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) (IV-Akte 48 S. 28) und kommt
zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig einzuschätzen
gewesen, wenn er durchgehend konsistente Angaben gemacht hätte. Da er aber eine
ausgeprägte Beschwerdeverdeutlichungstendenz aufgewiesen habe und bezüglich der
Medikamenteneinnahme entgegen seinen Angaben keine Therapieadhärenz aufzuweisen
scheine, müsse diese Einschätzung korrigiert werden. In Anbetracht der
Lebensgeschichte und den glaubhaft und verschiedenen Untersuchern glaubhaft
geschilderten Traumata und Lebensumstände sei dennoch von einer Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. Er sei für einfache Tätigkeiten,
bei denen nicht zu hohe Anforderungen an Präzision, Geschwindigkeit und
interpersonelle Interaktionen gestellt würden, zu 70 % für einfache
Tätigkeiten mit hohem repetitivem Charakter einsetzbar. Sowohl die
Arbeitsfähigkeit als auch die Lebensqualität könne durch das Erreichen einer
Therapieadhärenz bezüglich medikamentöser Therapie noch gesteigert werden. Nach
einer Therapieoptimierung seien berufliche Massnahmen indiziert (IV-Akte 48 S.
30f.).
Der Beschwerdeführer wirke ernst und freundlich. Er könne
differenziert formulieren und seine Zeitgitterstruktur sei vergleichsweise gut.
Bezüglich seiner Symptome scheine er stark zu dissimulieren bzw. zu verdrängen.
Dies sei Teil der Bewältigungsstrategie bezüglich posttraumatischer Symptome,
aber auch der manischen Symptome und der Persönlichkeitsstörung, da er sie bei
seinem sonst narzisstisch strukturierten Selbstbild nicht integrieren könne.
Insgesamt wirke er überdurchschnittlich intelligent und differenziert. Seine
Auffassungsgabe sei intakt, das Konzentrationsvermögen über die zweieinhalb
Stunden ungestört. Intrusionen seien für den Augenblick der Exploration
traumatischer Ereignisse angegeben, die psychovegetativen Funktionen seien
mässig, aber nachweisbar. Häufigkeiten von Flashbacks könne er nicht
spezifizieren, entsprechend seinen Angaben würden diese äusserst selten
auftreten. Er berichte über Albträume. Eine formale Denkstörung in Form von
abendlich betontem Grübeln läge vor, eine inhaltliche Denkstörung lasse sich
nicht nachweisen. Derealisations- und Depersonalisationserleben würden
angedeutet, seien aber bei der geringen Introspektionsfähigkeit des
Beschwerdeführers schwierig sicher zu spezifizieren. Die Affektivität sei durch
eine gedrückte Grundstimmung, Interessenlosigkeit und Freudlosigkeit
beeinträchtigt. Dabei spielten eigenes Insuffizienzerleben, Selbstzweifel bis
hin zum Selbsthass eine Rolle. Bezüglich zirkadianer Rhythmik beschreibe er
eine völlig aufgehobene Tagesstruktur. Im Gespräch seien der Antrieb und die
Psychomotorik allenfalls leicht reduziert. Sozial werde ein starker Rückzug
beschrieben, Suizidgedanken seien durchgehend vorhanden. Er habe ausgeprägte
Einschlaf- und Durchschlafstörungen, seine Krankheitseinsicht sei gering
vorhanden (IV-Akte 48 S. 25). Der Gutachter erhob den Medikamentenspiegel, es
sei kein Lithium, kein Aripiprazol und kein Clotiapin nachweisbar. Der
Gutachter führte testpsychologische Zusatzuntersuchungen durch. Dabei habe das
Beck’sche Depressions-Inventar einen Wert für eine schwere depressive
Symptomatik und die Hamilton Rating-Scale for Depression einen Wert für eine
mittelgradige depressive Episode ergeben. Der Gutachter habe auch mit dem den
Beschwerdeführer seit September 2018 behandelnden Psychotherapeuten gesprochen.
Dieser habe die Einschätzung bestätigt, dass eine Beschwerdeverdeutlichung
vorliege, der Beschwerdeführer werde sehr stark von seinem gesamten Umfeld
behütet. Infolgedessen habe er eine regelrechte Rettungs-Idee entwickelt.
Aktuell arbeite er stark mit ihm an der Tagesstruktur.
Der Beschwerdeführer sei nach schwerer Belastung der
Grossfamilie durch den Tod des Vaters in seinem sechsten Lebensjahr in sehr
ärmlichen und schwierigen Verhältnissen aufgewachsen. Er habe in schweren
körperlichen Tätigkeiten in der Landwirtschaft der Familie mitarbeiten müssen. Als
Ältester von drei Brüdern sei er von der Rolle als ältester Mann in der
Primärfamilie überfordert gewesen. Zusätzlich waren sie Kurden, was bedeutet
habe, dass sie als Minderheit geächtet worden seien. Er habe sich nach
erfolgreichem Abschluss des Abiturs den damals noch legalen kurdischen
politischen Parteien angeschlossen, was ihm im Alter von 20 Jahren zum
Verhängnis geworden sei. Er sei ungerechtfertigt verhaftet worden, 15 Tage
gefoltert worden und auf ungewisse Zeit in Haft gewesen. Nach einem Jahr sei er
relativ überraschend freigekommen. 1997 habe er daher als politisch Verfolgter
Asyl erhalten. Er habe die Notwendigkeit der Integration erkannt, habe aber nur
innerhalb der Primärfamilie einen Arbeitsplatz gefunden und sei überwiegend
beim zweiten Bruder in einem Angestelltenverhältnis gestanden. Dort sei er
wegen schlechter Leistungen nicht mehr tragbar gewesen. Unbestritten habe der
Beschwerdeführer mehrere frühkindliche Faktoren, welche die Entwicklung einer
Persönlichkeitsstörung, aber auch einer Traumafolgestörung begünstigen könnten,
wie früher Verlust des Vaters, Kinderarbeit, politische Repressalien, Folter
und ungerechtfertigte Gefängnishaft. Ausserdem sei er Zeuge von Kriegsereignissen
im Irak 2012 geworden mit bis heute andauernden Intrusionen und Albträumen
abgerissener Gliedmassen und verunstalteter Gesichter. All diese Faktoren
hätten dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer emotional dysreguliert auch
manische Phasen entwickelt habe. Somit zeige er neben dem klinischen Bild einer
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ eine
aktenanamnestisch gesicherte bipolare Störung. Das Ganze werde überlagert von
posttraumatischen Symptomen, sodass klinisch ein Mischbild aus
posttraumatischen Symptomen, depressiven Symptomen und den Folgesymptomen einer
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vorliege (IV-Akte 48 S. 28f.). Der
Gutachter bemerkte, er habe gegenüber den ärztlichen Vorberichten die Diagnose
einer PTBS hinzugefügt, weil der Beschwerdeführer alle für die Diagnosestellung
erforderlichen Symptome aufweise und diese anhand der geschilderten Traumata
überwiegend glaubhaft seien, und auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
habe er hinzugefügt, weil der Beschwerdeführer sehr typische dysfunktionale
Interaktionszirkel aufweise. Er weiche aber in der Einschätzung des
Schweregrades ab, weil er eine klinische Besserung sehe. Die Symptomatik der
depressiven Störung scheine sich deutliche gebessert zu haben, der
Beschwerdeführer sei im Explorationsgespräch lange Phasen auch euthym und
schwingungsfähig gewesen (IV-Akte 48 S. 29).
3.6.
In der Stellungnahme des Gutachters im Vorbescheidverfahren vom 15.
Mai 2019 (IV-Akte 70) führte der Gutachter bezüglich der Kontaktfähigkeit zu
Dritten und der Gruppenfähigkeit aus, dass er entsprechend des
Explorationsverlaufes mit auffallend unauthentischen Angaben des
Beschwerdeführers und der Anamnese davon ausgehe, dass sich dieses in vielen
Situationen sowohl gegenüber einzelnen Personen als auch in Gruppen zu seinem
eigenen Vorteil gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers, sich
nicht-authentisch zu präsentieren, sich dauerhaft beziehungsschädigend zu
seinem Nachteil auswirke. Dies sei jedoch eine freie Willensentscheidung und
sei nicht Ausdruck einer psychiatrischen Erkrankung. Streng formal wäre eine
Einstufung mit leichter Einschränkung in beiden Unterpunkten korrekter gewesen.
Eine Arbeitsintegration sei demnach aus gutachterlicher Sicht überwiegend
wahrscheinlich nicht infolge krankheitswertiger Einschränkungen vorhindert
worden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass, wären die Angaben
konsistent und frei von Verdeutlichung, also übereinstimmend mit der Realität,
d.h. das Ausmass der Beschwerden tatsächlich so wie beschrieben, der
Beschwerdeführer darüber hinaus trotz der angegebenen, aber nicht tatsächlichen
Therapieadhärenz und Medikamentencompliance im angegebenen Masse eingeschränkt,
gutachterlich die Arbeitsfähigkeit bei 50 % anzusetzen wäre. Da jedoch die
vorgetragenen Beschwerden aufgrund festgestellter Inkonsistenzen gutachterlich
für geringer eingeschätzt würden als vom Beschwerdeführer in der Begutachtung
beklagt, dies eben, weil er sie in ihrem Ausmass verdeutliche, als übertrieben
darstelle, ohne dass dieses Verhalten störungsimmanent wäre, und weil die
Medikamente nicht eingenommen und die Therapie nicht durchgeführt werde wie
angegeben, erachte er die Arbeitsfähigkeit für höher als sie es ohne diese
Inkonsistenzen wäre.
3.7.
Festzustellen ist zunächst, dass der Gutachter Dr. med. I____
verschiedene psychiatrische Diagnosen gestellt hat, nämlich eine bipolare
affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F31.3) nach Traumatisierung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung
vom impulsiven Typ mit narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.30) und eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Entgegen der Ansicht der
IV-Stelle kann man angesichts des Vorliegens mehrerer Diagnosen auch nicht
ausschliessen, dass ein verdeutlichendes Verhalten des Beschwerdeführers kein
Ausdruck einer psychiatrischen Erkrankung sei. Dass das Verhalten lediglich
Ausdruck einer freien Willensentscheidung sei, wie der psychiatrische Gutachter
im Schreiben vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 70) ausführt, vermag ohne nähere
Begründung gerade angesichts einer diagnostizierten emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung nicht zu überzeugen.
3.8.
Der Auffassung des Gutachters bezüglich der Kontaktfähigkeit, dass
dies eine freie Willensentscheidung und nicht Ausdruck einer psychiatrischen
Erkrankung sei, kann auch mit Verweis auf die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung nicht gefolgt werden. Hier vermerkte der Gutachter unter dem
Punkt funktionelle Auswirkungen der Befunde und Diagnosen, dass die Kontaktfähigkeit
zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Möglichkeit zu familiären und intimen
Beziehungen schwer eingeschränkt sei (IV-Akte 48 S. 5). Dass dieser schweren
Einschränkung kein Krankheitswert zukommen solle, erwähnt er jedoch nicht, eine
solche Diskussion wäre für die Schlüssigkeit dieser Annahme jedoch im Gutachten
erforderlich gewesen.
3.9.
In der Stellungnahme vom 15. Mai 2019 spricht der Gutachter von
auffällig unauthentischen Angaben des Beschwerdeführers. Im Gutachten selbst
beschreibt der Gutachter diese Angaben bei einem Vergleich zwischen zwei
psychometrischen Instrumenten, wo der Beschwerdeführer in der Selbstbeurteilung
einen über die Massen höheren Wert erzielt habe als in der Fremdbeurteilung
durch den Gutachter (IV-Akte 48 S. 30). Im Weiteren führte er aus, dass auch
der behandelnde Psychotherapeut eine Beschwerdeverdeutlichungstendenz
bestätige, der Beschwerdeführer werde sehr stark von seinem gesamten Umfeld
behütet. Der Gutachter hat weder im psychiatrischen Befund (IV-Akte 48 S. 25)
noch bei der Darstellung der Krankheitsentwicklung, der Diagnoseherleitung und
der funktionellen Auswirkungen eine Aggravation beschrieben. Er hat jedoch die
Schlussfolgerungen gezogen, dass der Beschwerdeführer eine aktenanamnestisch
gesicherte bipolare Störung habe und das Ganze von posttraumatischen Symptomen
überlagert werde, sodass klinisch ein Mischbild aus posttraumatischen
Symptomen, depressiven Symptomen und den Folgesymptomen einer emotional
instabilen Persönlichkeitsstörung vorliege. Er habe die Diagnose einer PTBS
hinzugefügt, da er alle für die Diagnosestellung erforderlichen Symptome
aufweise und diese anhand der geschilderten Traumata überwiegend glaubhaft
seien. Der Gutachter hat also hier gerade keine Hinweise für Simulationen oder
Aggravation feststellen können.
3.10.
Es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor,
soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen
Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären
Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197) ergeben sich namentlich,
wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem
gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben
werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische
Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene
Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen
im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt
ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin.
Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten
Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der
Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
3.11.
Möglicherweise liegt beim Beschwerdeführer ein verdeutlichendes
Verhalten vor. Über eine Aggravation hat der psychiatrische Gutachter
jedenfalls nicht berichtet. Ein bloss verdeutlichendes Verhalten weist jedoch
nicht per se auf Aggravation hin. Aus kardiologischer Sicht gab es keine
Hinweise für das Vorliegen von Inkonsistenzen (IV-Akte 48 S. 5). Das Gutachten
enthält jedenfalls nicht ausreichend Anhaltspunkte, die eine Bereinigung der
Gesundheitsschädigung um die Auswirkungen im Umfang einer Aggravation
rechtfertigen würden.
3.12.
Es fehlt im Gutachten auch eine eingehende Diskussion über das
Zusammenwirken der verschiedenen Diagnosen und deren gegenseitiger,
möglicherweise negativen Beeinflussung. Auch hätte der Gutachter diskutieren
müssen, ob derzeit überhaupt eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
besteht. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den zehn
Jahren vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit in der Autowerkstätte seines
Bruders gearbeitet hatte, wo er auf ein Entgegenkommen seines Bruders zählen
konnte. So merkte auch der Gutachter an, dass nach einer Therapie-Optimierung
berufliche Massnahmen indiziert seien (IV-Akte 48 S. 31), wie im Übrigen auch
im Austrittsbericht der E____ vom 16. Oktober 2017 (IV-Akte 27 S. 9) angeregt
wurde. Dies widerspricht jedoch der Schlussfolgerung einer 30%igen
Arbeitsunfähigkeit.
3.13.
Zu erwähnen ist auch, dass der Gutachter bei der Diskussion von
Belastungsfaktoren und Ressourcen lediglich Belastungen beschrieben hat. Der
Beschwerdeführer habe in seiner Kindheit früh und hart um seine Existenz
kämpfen und Kinderarbeit ausführen müssen. Durch die äusseren Belastungen des
frühen Verlusts des Vaters und damit existenzieller Not in der Primärfamilie
und mangels positiver männlicher Vorbilder habe er bei zusätzlichen
traumatischen Ereignissen keine stabile Primärpersönlichkeit ausbilden können
(IV-Akte 48 S. 5). Dies ist ein Hinweis darauf, dass der psychiatrische
Gutachter die Arbeitsfähigkeit zu optimistisch eingeschätzt haben könnte.
3.14.
Die Schlussfolgerung einer 30%igen Arbeitsfähigkeit erweist sich
daher als nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig kann aufgrund der in Erwägung
3.12. und 3.13 dargestellten Mängel nicht auf die ursprüngliche, nicht um die
Aggravation bereinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % abgestellt werden.
3.15.
Aufgrund des Gesagten vermag das psychiatrische Teilgutachten keine
abschliessende Klärung des Gesundheitszustandes und der verbleibenden
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bringen. Entsprechend wird die IV-Stelle
angewiesen, den Beschwerdeführer erneut psychiatrisch zu begutachten, um die
Höhe der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit zu ermitteln.
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessenden
Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
4.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle
aufzuerlegen.
4.3.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 31. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Zivilgericht
Basel-Stadt
Versandt am: