Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 5. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

verbeiständet durch Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Herr B____, Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

zusätzlich vertreten durch lic. iur. C____, [...]    

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.121

Verfügung vom 31. Mai 2019

Beweiswert bidisziplinäres Gutachten, Aggravation

 

 


Tatsachen

I.        

Der 1974 in der Türkei geborene Beschwerdeführer reiste 1997 in die Schweiz ein. Zuletzt arbeitete er vom 1. März 2015 bis zum 31.Juli 2017 (IV-Akte 7) in einem Teilpensum bei der D____ GmbH. Aufgrund eines Herzinfarktes und psychischer Probleme meldete er sich am 12. Juni 2017 (IV-Akte 2) zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Vom 27. Juni bis 4. Juli 2017 (IV-Akte 27 S. 2) und vom 24. August bis 11. Oktober 2017 (IV-Akte 27 S. 6) war der Beschwerdeführer stationär zur Behandlung in der E____, es wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.1) diagnostiziert. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. F____, Facharzt für Innere Medizin FMH, wies mit Arztbericht vom 19. April 2018 (IV-Akte 30) auf eine koronare 2-Gefässerkrankung hin mit Status nach Widereröffnung eines akut verschlossenen Ramus diagonalis und Stent-Versorgung im Jahr 2009.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde errichtete für den Beschwerdeführer am 16. August 2018 eine Beistandschaft zur Unterstützung und Vertretung bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten.

Im bei der G____ von der IV-Stelle in Auftrag gegebenem bidisziplinären Gutachten (IV-Akte 48) diagnostizierten Dr. med. H____, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, und Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.1) nach Traumatisierung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.30), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine koronare 2-Gefäss-Erkrankung. In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Autofirma bestehe eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Ende Juni 2017.

Im Vorbescheid vom 23. November 2018 (IV-Akte 50) kündigte die IV-Stelle an, das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 30 % abzuweisen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 (IV-Akte 64) wies die IV-Stelle das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab. Im Zuge des Vorbescheidverfahrens nahm der Gutachter Dr. med. I____ am 15. Mai 2019 (IV-Akte 70) Stellung, RAD-Ärztin Dr. med. J____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 22. Mai 2019 (IV-Akte 72). In der Verfügung vom 31. Mai 2019 (IV-Akte 74) lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren ab.

 

II.       

In der Beschwerde vom 4. Juli 2019 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten vom Amt für Beistandschaften Basel-Stadt, und vertreten durch lic. iur. C____, Rechtsanwalt, die Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2019 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente und Eingliederungsmassnahmen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.

III.     

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juli 2019 entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.

IV.     

Die IV-Stelle beantragt am 28. August 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert am 2. Oktober 2019.

V.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 5. November 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Einschätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit vom Gutachter nicht ausreichend begründet worden sei. Der Gutachter hätte im Schreiben vom 15. Mai 2019 auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung eingehen müssen. Auch enthalte das Gutachten kaum Feststellungen über die konkreten Erscheinungsformen der diagnostizierten Gesundheitsschädigung. Es sei auch nicht klar, auf was sich die Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes stütze. Der Gutachter äussere sich auch nicht zum Behandlungsmisserfolg trotz langjähriger Therapie und er erwähne einzig eine mangelnde Therapieadhärenz und Medikamentencompliance. Der Beschwerdeführer sei dazu nicht befragt worden und mögliche Gründe seien nicht abgeklärt worden. Beim Beschwerdeführer sei eine Einschränkung in allen Lebensbereichen und ein sozialer Rückzug festzustellen. Der Leidensdruck sei ausgewiesen, zumal er seit vielen Jahren in Therapie sei. Die Indikatorenprüfung sei unvollständig.

2.2.          Die IV-Stelle wendet dagegen ein, das Gutachten erfülle sämtliche bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert. Der Gutachter habe die Beschwerdeverdeutlichungstendenz mit den festgestellten Inkonsistenzen nachvollziehbar beschrieben und begründet und auch der ambulant betreuende Psychotherapeut habe diese bestätigt. Die angegebene Medikation habe bei der Überprüfung des Serumspiegels nicht festgestellt werden können. Auch der RAD weise im Bericht vom 14. August 2019 darauf hin, dass von einem maladaptiven Verhalten ohne Krankheitswert auszugehen sei. Die attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit berücksichtige sämtliche Einschränkungen des Beschwerdeführers umfassend und erscheine angesichts der gutachterlich festgestellten Inkonsistenzen und der Beschwerdeverdeutlichungstendenz hinreichend begründet und nachvollziehbar. Es sei auf die fachpsychiatrische Einschätzung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers kein Ausdruck einer psychiatrischen Erkrankung sei, abzustellen. Im vom Beschwerdeführer neu eingereichten Bericht der K____ AG vom 3. Januar 2019 seien die Einschränkungen zu hoch angesetzt worden. Der Bericht nehme keine Beschwerdevalidierung vor und berücksichtige die Tendenz zur Beschwerdeverdeutlichung nicht.

2.3.          Zu prüfen ist daher der Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens.

3.                

3.1.          Das bidisziplinäre Gutachten vom 1. November 2018 (IV-Akte 48) umfasst ein kardiologisches und ein psychiatrisches Teilgutachten. Das kardiologische Teilgutachten wird nicht beanstandet, strittig ist hingegen das psychiatrische Teilgutachten.

3.2.          Dr. med. H____, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, diagnostizierte eine koronare 2-Gefäss-Erkrankung (ACD, RIVA) bei Status nach Wiedereröffnung eines akut verschlossenen Ramus diagonalis und Stent-Versorgung 2009. Die kardiologische Untersuchung vom 24. September 2018 anlässlich der Begutachtung ergab normale und weitgehend unauffällige Befunde (vgl. IV-Akte 48 S. 14). Im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer eine Wiedereröffnung eines akut verschlossenen Ramus diagonalis gehabt, der mit einem Stent versorgt worden sei. Im Jahr 2011 sei eine erneute Koronarangiographie bei einer Stenosierung des RIVPO sowie des mittleren RIVA erfolgt, die mit einem Stent behandelt worden sei. Bei atypischen Beschwerden sei im März 2016 eine Myokardperfusionsszintigraphie durchgeführt worden, es habe sich kein Hinweis auf eine Narbe oder Ischämie gezeigt. Bei persistierenden Beschwerden sei im Juli 2017 eine Kontroll-Angiographie durchgeführt worden, diese habe keine relevanten Stenosen gezeigt. Daher stünden aktuell die Behandlung der kardiovaskulären Risikofaktoren und regelmässige kardiologische Kontrollen im Vordergrund (IV-Akte 48 S. 15). Er sei im angestammten Beruf in einer Autofirma bei Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung, allenfalls selten mittelschwerer körperlicher Belastung aus kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Bezüglich einer Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten führte der Gutachter aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei anhaltend hoher körperlicher Belastung eine kardiale Limitation vorliege, er habe während der Spiroergometrie dieses Leistungsniveau nicht erreicht. Aufgrund der vorbestehenden Herzerkrankung seien Verweistätigkeiten mit einer anhaltenden schweren körperlichen Belastung nicht zumutbar, bei leichter und intermittierend mittelschwerer körperlicher Belastung bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 48 S. 16).

3.3.          Die kardiologische Untersuchung vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 36 S. 2) durch Dr. med. L____, Facharzt für Kardiologie FMH, [...], zeigte ebenfalls einen unauffälligen Befund, insbesondere keinen Hinweis für eine relevante Stenose, bei guter Pumpfunktion und guter Prognose. Beide Ärzte wiesen auf die Möglichkeit eines kardiologischen Rehabilitationsprogramms hin (vgl. IV-Akte 36 S. 3 und IV-Akte 48 S. 17).

3.4.          Die Befunde der beiden Ärzte decken sich, beide Beurteilungen stützen sich auf kardiologische Untersuchungen. Es kann daher ohne Weiteres auf das ohnehin unbestrittene kardiologische Gutachten abgestellt werden.

3.5.          Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.1) nach Traumatisierung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.30) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) (IV-Akte 48 S. 28) und kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig einzuschätzen gewesen, wenn er durchgehend konsistente Angaben gemacht hätte. Da er aber eine ausgeprägte Beschwerdeverdeutlichungstendenz aufgewiesen habe und bezüglich der Medikamenteneinnahme entgegen seinen Angaben keine Therapieadhärenz aufzuweisen scheine, müsse diese Einschätzung korrigiert werden. In Anbetracht der Lebensgeschichte und den glaubhaft und verschiedenen Untersuchern glaubhaft geschilderten Traumata und Lebensumstände sei dennoch von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. Er sei für einfache Tätigkeiten, bei denen nicht zu hohe Anforderungen an Präzision, Geschwindigkeit und interpersonelle Interaktionen gestellt würden, zu 70 % für einfache Tätigkeiten mit hohem repetitivem Charakter einsetzbar. Sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch die Lebensqualität könne durch das Erreichen einer Therapieadhärenz bezüglich medikamentöser Therapie noch gesteigert werden. Nach einer Therapieoptimierung seien berufliche Massnahmen indiziert (IV-Akte 48 S. 30f.).

Der Beschwerdeführer wirke ernst und freundlich. Er könne differenziert formulieren und seine Zeitgitterstruktur sei vergleichsweise gut. Bezüglich seiner Symptome scheine er stark zu dissimulieren bzw. zu verdrängen. Dies sei Teil der Bewältigungsstrategie bezüglich posttraumatischer Symptome, aber auch der manischen Symptome und der Persönlichkeitsstörung, da er sie bei seinem sonst narzisstisch strukturierten Selbstbild nicht integrieren könne. Insgesamt wirke er überdurchschnittlich intelligent und differenziert. Seine Auffassungsgabe sei intakt, das Konzentrationsvermögen über die zweieinhalb Stunden ungestört. Intrusionen seien für den Augenblick der Exploration traumatischer Ereignisse angegeben, die psychovegetativen Funktionen seien mässig, aber nachweisbar. Häufigkeiten von Flashbacks könne er nicht spezifizieren, entsprechend seinen Angaben würden diese äusserst selten auftreten. Er berichte über Albträume. Eine formale Denkstörung in Form von abendlich betontem Grübeln läge vor, eine inhaltliche Denkstörung lasse sich nicht nachweisen. Derealisations- und Depersonalisationserleben würden angedeutet, seien aber bei der geringen Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers schwierig sicher zu spezifizieren. Die Affektivität sei durch eine gedrückte Grundstimmung, Interessenlosigkeit und Freudlosigkeit beeinträchtigt. Dabei spielten eigenes Insuffizienzerleben, Selbstzweifel bis hin zum Selbsthass eine Rolle. Bezüglich zirkadianer Rhythmik beschreibe er eine völlig aufgehobene Tagesstruktur. Im Gespräch seien der Antrieb und die Psychomotorik allenfalls leicht reduziert. Sozial werde ein starker Rückzug beschrieben, Suizidgedanken seien durchgehend vorhanden. Er habe ausgeprägte Einschlaf- und Durchschlafstörungen, seine Krankheitseinsicht sei gering vorhanden (IV-Akte 48 S. 25). Der Gutachter erhob den Medikamentenspiegel, es sei kein Lithium, kein Aripiprazol und kein Clotiapin nachweisbar. Der Gutachter führte testpsychologische Zusatzuntersuchungen durch. Dabei habe das Beck’sche Depressions-Inventar einen Wert für eine schwere depressive Symptomatik und die Hamilton Rating-Scale for Depression einen Wert für eine mittelgradige depressive Episode ergeben. Der Gutachter habe auch mit dem den Beschwerdeführer seit September 2018 behandelnden Psychotherapeuten gesprochen. Dieser habe die Einschätzung bestätigt, dass eine Beschwerdeverdeutlichung vorliege, der Beschwerdeführer werde sehr stark von seinem gesamten Umfeld behütet. Infolgedessen habe er eine regelrechte Rettungs-Idee entwickelt. Aktuell arbeite er stark mit ihm an der Tagesstruktur.

Der Beschwerdeführer sei nach schwerer Belastung der Grossfamilie durch den Tod des Vaters in seinem sechsten Lebensjahr in sehr ärmlichen und schwierigen Verhältnissen aufgewachsen. Er habe in schweren körperlichen Tätigkeiten in der Landwirtschaft der Familie mitarbeiten müssen. Als Ältester von drei Brüdern sei er von der Rolle als ältester Mann in der Primärfamilie überfordert gewesen. Zusätzlich waren sie Kurden, was bedeutet habe, dass sie als Minderheit geächtet worden seien. Er habe sich nach erfolgreichem Abschluss des Abiturs den damals noch legalen kurdischen politischen Parteien angeschlossen, was ihm im Alter von 20 Jahren zum Verhängnis geworden sei. Er sei ungerechtfertigt verhaftet worden, 15 Tage gefoltert worden und auf ungewisse Zeit in Haft gewesen. Nach einem Jahr sei er relativ überraschend freigekommen. 1997 habe er daher als politisch Verfolgter Asyl erhalten. Er habe die Notwendigkeit der Integration erkannt, habe aber nur innerhalb der Primärfamilie einen Arbeitsplatz gefunden und sei überwiegend beim zweiten Bruder in einem Angestelltenverhältnis gestanden. Dort sei er wegen schlechter Leistungen nicht mehr tragbar gewesen. Unbestritten habe der Beschwerdeführer mehrere frühkindliche Faktoren, welche die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung, aber auch einer Traumafolgestörung begünstigen könnten, wie früher Verlust des Vaters, Kinderarbeit, politische Repressalien, Folter und ungerechtfertigte Gefängnishaft. Ausserdem sei er Zeuge von Kriegsereignissen im Irak 2012 geworden mit bis heute andauernden Intrusionen und Albträumen abgerissener Gliedmassen und verunstalteter Gesichter. All diese Faktoren hätten dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer emotional dysreguliert auch manische Phasen entwickelt habe. Somit zeige er neben dem klinischen Bild einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ eine aktenanamnestisch gesicherte bipolare Störung. Das Ganze werde überlagert von posttraumatischen Symptomen, sodass klinisch ein Mischbild aus posttraumatischen Symptomen, depressiven Symptomen und den Folgesymptomen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vorliege (IV-Akte 48 S. 28f.). Der Gutachter bemerkte, er habe gegenüber den ärztlichen Vorberichten die Diagnose einer PTBS hinzugefügt, weil der Beschwerdeführer alle für die Diagnosestellung erforderlichen Symptome aufweise und diese anhand der geschilderten Traumata überwiegend glaubhaft seien, und auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung habe er hinzugefügt, weil der Beschwerdeführer sehr typische dysfunktionale Interaktionszirkel aufweise. Er weiche aber in der Einschätzung des Schweregrades ab, weil er eine klinische Besserung sehe. Die Symptomatik der depressiven Störung scheine sich deutliche gebessert zu haben, der Beschwerdeführer sei im Explorationsgespräch lange Phasen auch euthym und schwingungsfähig gewesen (IV-Akte 48 S. 29).

3.6.          In der Stellungnahme des Gutachters im Vorbescheidverfahren vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 70) führte der Gutachter bezüglich der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit aus, dass er entsprechend des Explorationsverlaufes mit auffallend unauthentischen Angaben des Beschwerdeführers und der Anamnese davon ausgehe, dass sich dieses in vielen Situationen sowohl gegenüber einzelnen Personen als auch in Gruppen zu seinem eigenen Vorteil gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers, sich nicht-authentisch zu präsentieren, sich dauerhaft beziehungsschädigend zu seinem Nachteil auswirke. Dies sei jedoch eine freie Willensentscheidung und sei nicht Ausdruck einer psychiatrischen Erkrankung. Streng formal wäre eine Einstufung mit leichter Einschränkung in beiden Unterpunkten korrekter gewesen. Eine Arbeitsintegration sei demnach aus gutachterlicher Sicht überwiegend wahrscheinlich nicht infolge krankheitswertiger Einschränkungen vorhindert worden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass, wären die Angaben konsistent und frei von Verdeutlichung, also übereinstimmend mit der Realität, d.h. das Ausmass der Beschwerden tatsächlich so wie beschrieben, der Beschwerdeführer darüber hinaus trotz der angegebenen, aber nicht tatsächlichen Therapieadhärenz und Medikamentencompliance im angegebenen Masse eingeschränkt, gutachterlich die Arbeitsfähigkeit bei 50 % anzusetzen wäre. Da jedoch die vorgetragenen Beschwerden aufgrund festgestellter Inkonsistenzen gutachterlich für geringer eingeschätzt würden als vom Beschwerdeführer in der Begutachtung beklagt, dies eben, weil er sie in ihrem Ausmass verdeutliche, als übertrieben darstelle, ohne dass dieses Verhalten störungsimmanent wäre, und weil die Medikamente nicht eingenommen und die Therapie nicht durchgeführt werde wie angegeben, erachte er die Arbeitsfähigkeit für höher als sie es ohne diese Inkonsistenzen wäre.

3.7.          Festzustellen ist zunächst, dass der Gutachter Dr. med. I____ verschiedene psychiatrische Diagnosen gestellt hat, nämlich eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.3) nach Traumatisierung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.30) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle kann man angesichts des Vorliegens mehrerer Diagnosen auch nicht ausschliessen, dass ein verdeutlichendes Verhalten des Beschwerdeführers kein Ausdruck einer psychiatrischen Erkrankung sei. Dass das Verhalten lediglich Ausdruck einer freien Willensentscheidung sei, wie der psychiatrische Gutachter im Schreiben vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 70) ausführt, vermag ohne nähere Begründung gerade angesichts einer diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung nicht zu überzeugen.

3.8.          Der Auffassung des Gutachters bezüglich der Kontaktfähigkeit, dass dies eine freie Willensentscheidung und nicht Ausdruck einer psychiatrischen Erkrankung sei, kann auch mit Verweis auf die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung nicht gefolgt werden. Hier vermerkte der Gutachter unter dem Punkt funktionelle Auswirkungen der Befunde und Diagnosen, dass die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Möglichkeit zu familiären und intimen Beziehungen schwer eingeschränkt sei (IV-Akte 48 S. 5). Dass dieser schweren Einschränkung kein Krankheitswert zukommen solle, erwähnt er jedoch nicht, eine solche Diskussion wäre für die Schlüssigkeit dieser Annahme jedoch im Gutachten erforderlich gewesen.

3.9.          In der Stellungnahme vom 15. Mai 2019 spricht der Gutachter von auffällig unauthentischen Angaben des Beschwerdeführers. Im Gutachten selbst beschreibt der Gutachter diese Angaben bei einem Vergleich zwischen zwei psychometrischen Instrumenten, wo der Beschwerdeführer in der Selbstbeurteilung einen über die Massen höheren Wert erzielt habe als in der Fremdbeurteilung durch den Gutachter (IV-Akte 48 S. 30). Im Weiteren führte er aus, dass auch der behandelnde Psychotherapeut eine Beschwerdeverdeutlichungstendenz bestätige, der Beschwerdeführer werde sehr stark von seinem gesamten Umfeld behütet. Der Gutachter hat weder im psychiatrischen Befund (IV-Akte 48 S. 25) noch bei der Darstellung der Krankheitsentwicklung, der Diagnoseherleitung und der funktionellen Auswirkungen eine Aggravation beschrieben. Er hat jedoch die Schlussfolgerungen gezogen, dass der Beschwerdeführer eine aktenanamnestisch gesicherte bipolare Störung habe und das Ganze von posttraumatischen Symptomen überlagert werde, sodass klinisch ein Mischbild aus posttraumatischen Symptomen, depressiven Symptomen und den Folgesymptomen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vorliege. Er habe die Diagnose einer PTBS hinzugefügt, da er alle für die Diagnosestellung erforderlichen Symptome aufweise und diese anhand der geschilderten Traumata überwiegend glaubhaft seien. Der Gutachter hat also hier gerade keine Hinweise für Simulationen oder Aggravation feststellen können.

3.10.       Es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197) ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin. Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.11.       Möglicherweise liegt beim Beschwerdeführer ein verdeutlichendes Verhalten vor. Über eine Aggravation hat der psychiatrische Gutachter jedenfalls nicht berichtet. Ein bloss verdeutlichendes Verhalten weist jedoch nicht per se auf Aggravation hin. Aus kardiologischer Sicht gab es keine Hinweise für das Vorliegen von Inkonsistenzen (IV-Akte 48 S. 5). Das Gutachten enthält jedenfalls nicht ausreichend Anhaltspunkte, die eine Bereinigung der Gesundheitsschädigung um die Auswirkungen im Umfang einer Aggravation rechtfertigen würden.

3.12.       Es fehlt im Gutachten auch eine eingehende Diskussion über das Zusammenwirken der verschiedenen Diagnosen und deren gegenseitiger, möglicherweise negativen Beeinflussung. Auch hätte der Gutachter diskutieren müssen, ob derzeit überhaupt eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt besteht. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den zehn Jahren vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit in der Autowerkstätte seines Bruders gearbeitet hatte, wo er auf ein Entgegenkommen seines Bruders zählen konnte. So merkte auch der Gutachter an, dass nach einer Therapie-Optimierung berufliche Massnahmen indiziert seien (IV-Akte 48 S. 31), wie im Übrigen auch im Austrittsbericht der E____ vom 16. Oktober 2017 (IV-Akte 27 S. 9) angeregt wurde. Dies widerspricht jedoch der Schlussfolgerung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit.

3.13.       Zu erwähnen ist auch, dass der Gutachter bei der Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen lediglich Belastungen beschrieben hat. Der Beschwerdeführer habe in seiner Kindheit früh und hart um seine Existenz kämpfen und Kinderarbeit ausführen müssen. Durch die äusseren Belastungen des frühen Verlusts des Vaters und damit existenzieller Not in der Primärfamilie und mangels positiver männlicher Vorbilder habe er bei zusätzlichen traumatischen Ereignissen keine stabile Primärpersönlichkeit ausbilden können (IV-Akte 48 S. 5). Dies ist ein Hinweis darauf, dass der psychiatrische Gutachter die Arbeitsfähigkeit zu optimistisch eingeschätzt haben könnte.

3.14.       Die Schlussfolgerung einer 30%igen Arbeitsfähigkeit erweist sich daher als nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig kann aufgrund der in Erwägung 3.12. und 3.13 dargestellten Mängel nicht auf die ursprüngliche, nicht um die Aggravation bereinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % abgestellt werden.

3.15.       Aufgrund des Gesagten vermag das psychiatrische Teilgutachten keine abschliessende Klärung des Gesundheitszustandes und der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bringen. Entsprechend wird die IV-Stelle angewiesen, den Beschwerdeführer erneut psychiatrisch zu begutachten, um die Höhe der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit zu ermitteln.

4.                

4.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.

4.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

4.3.          Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 31. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Zivilgericht Basel-Stadt

 

 

Versandt am: