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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 4.
Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Advokat
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.122
Verfügung vom 4. Juni 2019
Einkommensvergleich bei
bescheidenem Einkommen in Selbständigkeit
Tatsachen
I.
a) Die 1958 geborene Beschwerdeführerin war seit 1987
selbständig erwerbstätig als Inhaberin eines [...]. Im Juni 2018 meldete sie sich
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 36). Die Beschwerdegegnerin forderte die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf (Arztberichte Dr. med. C____ vom 25. Juni 2018
[IV-Akte 49] und med. pract. D____ vom 16. September 2018 [IV-Akte 59
mit weiteren Arztberichten]) und holte erwerbliche Unterlagen (IK-Auszug [IV-Akte 45];
Buchhaltungsabschlüsse von 2012 bis August 2014 [IV-Akte 51]; Buchhaltungsabschlüsse
2015 bis 2017 [IV-Akten 69 bis 71]) ein. Mit Schreiben vom 2. Juli
2018 (IV-Akte 50) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen
möglich seien, weshalb der Anspruch auf eine Rente geprüft werde. Der
Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin erstellte am 30. November 2018 einen
Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende (IV-Akte 72).
b) Nach Stellungnahme des regionalen ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 74) kündigte die
Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 3. April 2019 die Abweisung des
Leistungsbegehrens gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von 35% an (vgl. IV-Akte 75). Sie ging davon aus, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich
in einem Pensum von 69% erwerbstätig wäre. Am 4. Juni 2019 erliess die
Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 76).
II.
a) Mit Beschwerde vom 4. Juli 2019 beantragt die
Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2019 sei
aufzuheben und es sei ihr ab 1. November 2018 eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um unentgeltliche
Rechtspflege und Kostenerlass ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 16. August 2019 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung vom 20. August 2019 bewilligt
die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat.
d) Mit Replik vom 12. September und Duplik vom
30. September 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 4. Dezember 2019 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zu prüfen ist
hierbei die Beurteilung des Invaliditätsgrades, insbesondere welche Bemessungsmethode
anwendbar ist, weshalb vorab auf diese Frage einzugehen ist.
2.2.
Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden als ganztägig
oder zeitweilig erwerbstätig oder aber als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage) – was je
zur Anwendung einer anderen Invaliditätsbemessungsmethode (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich oder
gemischte Methode) führt
–, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen
täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
4. Juni 2019 (IV-Akte 76) die Invaliditätsbemessung nach der Methode
des Einkommensvergleichs bestimmt. Dabei ging sie davon aus, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Teilerwerbstätige ohne
Aufgabenbereich in einem Pensum von 69% erwerbstätig wäre. Die Erhebungen des
Abklärungsdienstes hätten gezeigt, dass sie im Jahre 2014 mit ihrem Geschäft in
Konkurs gegangen sei und seither den [...] als nicht gewinnbringendes Hobby
betreiben würde. Ernstzunehmende Arbeitsbemühungen seien nicht ersichtlich,
auch nach dem Wegfall der finanziellen Unterstützung durch die Familie habe die
Versicherte ihre Arbeitsbemühungen nicht intensiviert. Die Ermittlung des Erwerbsstatus
habe deshalb anhand des Finanzbedarfs aufgrund des betreibungsrechtlichen
Minimums zu erfolgen. Die Beschwerdegegnerin berechnete in der Folge eine (Teil)-Erwerbstätigkeit
von 69% (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 3, 4).
2.4.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie in ihrem [...] bei
einer Ladenöffnungszeit von 40 Wochenstunden jahrzehntelang effektiv ein
Vollzeitpensum ausgeübt habe. Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und
Haushalt vom 6. November 2018 (IV-Akte 68) habe sie im Sinne der
Aussage der ersten Stunde ausgeführt, dass sie ohne gesundheitliche Probleme
zu 100% arbeiten würde (Beschwerde Rz. 2, 3). Der Abklärungsbericht vom
30. November 2018, der von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ausgehe,
sei widersprüchlich und nicht beweiskräftig (Beschwerde Rz. 3). Selbst
wenn eine Vollzeittätigkeit als nicht plausibel erachtet werde, wäre es
angemessen, auf den Mittelwert zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin
(100%) und der Annahme der Beschwerdegegnerin auf Grund des ermittelten
Finanzbedarfs (rund 70%) abzustellen, woraus ein Pensum von 85% bzw. ein Invaliditätsgrad
von knapp 43% resultiere (Duplik ad 5 S. 4).
3.
3.1.
Die Frage, in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist unter Berücksichtigung
der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation zu
beantworten. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)-Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen).
3.2.
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Versicherte im Jahr
2014 mit ihrem [...] in Konkurs gegangen ist (Abklärungsbericht für
Selbstständigerwerbende vom 30. November 2018 [IV-Akte 72]). Seither
bezieht sie Sozialhilfe und führt ihren [...] als Hobby weiter (IV-Akte 72
Ziff. 5.3).
3.3.
Rechtsprechungsgemäss kommt für die Beurteilung der Statusfrage dem
vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verrichteten Arbeitspensum
ein starker Indizwert zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom
19. Dezember 2017 E. 3.3.1). Die Beschwerdeführerin ist seit 1987
selbständig erwerbend, als sie mit dem Aufbau eines Fachhandels für [...] (Ladenlokal
und Versandhandel) begann, wobei sie diese nicht nur an Privatkunden, sondern
auch an andere Retailer verkaufte (IV-Akte 72 Ziff. 3.1). Über die
Jahre konnte sie sich einen Kreis an Stammkundschaft aufbauen. Diese Kunden
kontaktierten sie jeweils telefonisch und kamen dann persönlich im Laden
vorbei. Das Ladengeschäft war von Montag bis Freitag zwischen 09:00-13:00 Uhr
sowie von 14:30-18:30 Uhr geöffnet. Daraus ergibt sich, dass sie seit Jahren bei
Ladenöffnungszeiten von 40 Wochenstunden in ihrem [...] ein Vollzeitpensum
ausgeübt hat (Abklärungsbericht [IV-Akte 72 Ziff. 3.1]). Hinweise auf
ein reduziertes Pensum fehlen, so hat sie gegenüber der Abklärungsperson
erklärt, dass sie alleine gearbeitet und kein Personal beschäftigt habe (IV-Akte 72
Ziff. 4). Dies deckt sich mit den Aussagen der ersten Stunde, in welchem
die Beschwerdeführerin ausführt, bei guter Gesundheit wäre sie als Verkäuferin
zu 100% erwerbstätig (Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom
6. November 2018 [IV-Akte 68]).
3.4.
Die Reduktion der selbständigen Erwerbstätigkeit auf 20 Wochenstunden
erfolgte nach dem Konkurs im Jahre 2015. Durch den digitalen Wandel in der
Branche kam es zu einem massiven Nachfrageeinbruch nach [...] und im August
2014 wurde über die Einzelfirma der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet
(IV-Akte 72 Ziff. 3.1). Seit August 2015 bezieht die
Beschwerdeführerin Sozialhilfe (IV-Akte 47) und daneben betreibt sie das
Ladengeschäft mit reduzierten Öffnungszeiten im Umfang von 20 Std./Woche
(Montag bis Freitag 14:30 -18:30 Uhr) weiter (IV-Akte 72 Ziff. 3.2; IV-Akte 47).
Wegen des Konkurses und den wirtschaftlichen Umständen erlitt die
Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt, eigenen Angaben zufolge, ein Burnout
(IV-Akte 72 Ziff. 1). Aus den Akten ergeben sich neben den geklagten gesundheitlichen
Gründen vor allem wirtschaftliche Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin ihre
Erwerbstätigkeit reduziert hat. Wäre das Geschäft weiterhin gut gelaufen, ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall weiterhin zu 100% erwerbstätig gewesen wäre. Der Auffassung, dass
die Versicherte, aus Sicht des Abklärungsdienstes, bereits zum damaligen
Zeitpunkt ernstzunehmende Arbeitsbemühungen hätte unternehmen müssen, um als
Vollzeiterwerbstätige zu gelten, kann deshalb nicht vollumfänglich gefolgt
werden.
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),
frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
4.2.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann
(BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3.
4.3.1. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das
Folgende zu entnehmen:
4.3.2. Der behandelnde Psychiater Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, hielt im Arztbericht vom 25. Juni 2018
(IV-Akte 49) folgende Diagnosen fest: (1). rezidivierende depressive
Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) mit Neigung zu multiplen
psychosomatischen Beschwerden und zu diffusen Schmerzen und
(2). akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1) mit hyperthymen, leistungsorientierten
und perfektionistischen Zügen, bestehend seit der Jugend. Die Patientin sei
aufgrund ihrer Depression rasch ermüdbar, frustrationsintolerant und nur
reduziert belastbar. Sie zeige Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit
und unter Stress psychosomatische Beschwerden, es bestehe eine Rückzugstendenz.
Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte seit November 2017 als Geschäftsführerin
ihres [...] aufgrund einer längeren Erholungszeit noch maximal vier Stunden pro
Tag belastbar (IV-Akte 49 S. 5).
4.3.3. Der behandelnde Hausarzt med. pract. D____, FMH für Innere
Medizin, führte im Bericht vom 16. September 2018 (vgl. IV-Akte 59)
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches
Schmerzsyndrom auf. Bei der Patientin lägen Einschränkungen beim Heben, Tragen
und Bücken vor, Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Es bestehe eine verminderte
Toleranz von Zeitdruck und Stressbelastung.
4.3.4. In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2019
(IV-Akte 74) beurteilte der RAD-Arzt Dr. med. E____, FMH für
Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, die zugemutete
Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich aufgrund der Polymorbidität und des
Alters der Versicherten ab dem 6. November 2017 als nachvollziehbar.
Weitere Abklärungen seien nicht notwendig.
4.4.
Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass der
Beschwerdeführerin ab November 2017 in ihrer angestammten und in einer
angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50%
verbleibt. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der
festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
5.
5.1.
5.1.1. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad
gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich ist auf den
Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs hin vorzunehmen (BGE
129 V 222, 224 E. 4.3.1). Mit Blick auf die im Juni 2018 erfolgte
IV-Anmeldung (IV-Akte 36), die seit November 2017 eingeschränkte Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 49) und in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und
Art. 29 Abs. 1 IVG ist der Einkommensvergleich auf Dezember 2018 hindurchzuführen
(vgl. E. 4.1 hiervor).
5.1.2. Umstritten ist in erster Linie das Valideneinkommen. Die
Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung nicht auf die effektiv
erzielten Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit abgestellt, da die Beschwerdeführerin
nach dem Konkurs ihres Geschäfts den [...] nur noch "als nicht gewinnbringendes
Hobby" betreibe (IV-Akte 72 Ziff. 5.2). Sie hat deshalb die
Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen
und ausgehend von einem Valideneinkommen von CHF 55‘221.00 und einem Invalideneinkommen
von CHF 27‘611.00 bei einem Erwerbsstatus von 69% einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 35% ermittelt (IV-Akte 76). Die Beschwerdeführerin
rügt, die Beschwerdegegnerin hätte zur Ermittlung des mutmasslichen Bedarfs nicht
nur auf das zweifellos recht tiefe Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit, sondern insbesondere auch auf die finanzielle Unterstützung
durch die Familie abstellen müssen (Beschwerde Ziff. 3; Replik ad. 3).
5.2.
5.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund
ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1; 129 V 222, 224 E. 4.3.1 mit
weiteren Hinweisen).
5.2.2. In BGE 135 V 58 führte das Bundesgericht aus, dass die Rente der
Invalidenversicherung grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung
ist. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den
Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit. Umgekehrt deckt
die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch
Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere
Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Die
Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen
Potenzials beziehungsweise des funktionellen Leistungsvermögens als solchem ab,
sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im
Erwerbseinkommen. Nützte die Versicherte im Gesundheitsfall ihr
wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil
der Erwerbsfähigkeit nicht versichert (BGE 135 V 58, 60 f. E. 3.4.1).
5.2.3. Bei selbstständig Erwerbenden wird unter Umständen nicht auf das
zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Versicherte im
Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und
eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die
vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen
ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des
Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der
selbstständigen Erwerbstätigkeit aus verschiedenen Gründen (hohe
Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sein
können. Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als ihre
Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit
einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat,
ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn
besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58, 64
E. 3.4.6 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
8C_944/2011 vom 17. April 2012 E. 2.4). Das Bundesgericht hat denn
auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der
Regel abgelehnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2017 vom
27. September 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 58, 65
E. 3.4.7).
5.3.
Die Beschwerdeführerin berichtete am 22. November 2018
anlässlich der Abklärung für Selbständigerwerbende vor Ort gegenüber der
Abklärungsperson (IV-Akte 72), sie habe seit 1987 ein Fachhandelsgeschäft
für [...] betrieben. Dabei habe sie sich auf den Vertrieb [...] spezialisiert.
Sie habe nicht nur in ihrem [...] an Privatkunden, sondern auch an andere sog. Retailer
verkauft. Über die Jahre habe sie sich einen gewissen Kreis an Stammkundschaft
aufbauen können. Artikelanfragen der Kunden erfolgten jeweils telefonisch und
dann seien sie im Laden persönlich vorbeigekommen. Ihre Ware habe sie selber
aus [...] importiert. Sie habe auf elektronischem Wege Angebote erhalten,
welche sie jeweils gesichtet und gegebenenfalls aus diesen Angeboten Ware geordert
habe (IV-Akte 72 Ziff. 3.1). In den vergangenen Jahren sei es durch
den digitalen Wandel in ihrem Geschäft zu einem massiven Nachfrageeinbruch nach
[...] gekommen (IV-Akte 72 Ziff. 3.1). Im August 2014 wurde über die
Einzelfirma der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet und am
16. November 2015 ist diese infolge Konkurses erloschen (IV-Akte 72
Ziff. 3.1). Seit August 2015 bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfe. Nach
Angaben der Sozialhilfe betreibt sie ihre selbständige Tätigkeit seit dem
Konkurs als Hobby (IV-Akte 47). Dabei dürfe sie keine Verluste
erwirtschaften, aber auch keine Dumpingpreise anbieten. Grundsätzlich werde das
ursprüngliche Angebot unverändert fortgeführt, allerdings mit reduzierten
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 14:30 -18:30 Uhr. Sie bearbeite
Anfragen, lese E-Mails mit Angeboten, erstelle wöchentlich eigene Newsletter
mit Angeboten, stelle Bestellungen zusammen und versehe Waren mit Preisen. Ihre
Einkäufe erfolgten nur noch nach konkreter Vorbestellung (IV-Akte 72
Ziff. 3.2). Auf die Frage der Abklärungsperson, wovon sie während der
Jahre vor dem Sozialhilfebezug, speziell in den Jahren 2012 bis 2014, als hohe
Verluste aufgelaufen seien, gelebt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, in
diesen Jahren sei sie durch ihre Schwester und den Schwager unterstützt worden
(IV-Akte 72 Ziff. 5.2). Diese Hilfe sei unterdessen weggefallen, sie müsse
selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen, weswegen sie versucht habe, am
allgemeinen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. In der Zeit von September
bis Dezember 2017 habe sie als [...] in einem [...] gearbeitet bei einem Pensum
von 10% (IV-Akte 72 Ziff. 3.2).
5.4.
5.4.1. Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass
die Beschwerdeführerin aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als
Selbständigerwerbende zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist, auf welcher
Grundlage der Validenlohn zu berechnen ist, und dabei insbesondere, ob auf das
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abgestellt werden kann. Dem IK-Auszug vom
15. Juni 2018 (IV-Akte 45) ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin seit 1987 als Selbständigerwerbende gemeldet ist. Rechtsprechungsgemäss
stellt die lange Dauer der vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübten
selbständigen Tätigkeit eine genügende Grundlage für die Bestimmung des
Valideneinkommens dar (vgl. E. 5.2.3. hiervor). Gemäss IK-Auszug
(IV-Akte 45) entwickelten sich die Einkommen der Beschwerdeführerin nach
Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit von (gerundet) CHF 5'900.00 im Jahr
1988 bis auf CHF 70'200.00 in den Jahren 1996 und 1997. Im darauffolgenden
Jahr (1998) nahm das Einkommen auf CHF 37'200.00 ab und sank bis 2012 auf
CHF 13'300.00. Nachdem 2013 ein Einkommen von CHF 24'800.00
ausgewiesen wurde, liegen die Einträge zwischen 2014 und 2018 jeweils bei rund CHF 9'300.00.
Aus dem IK-Auszug geht somit hervor, dass die Beschwerdeführerin trotz
100%-iger Arbeitsleistung spätestens ab 2012 bis zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung im Jahr 2014 unterdurchschnittliche Einkommen erzielt hat.
Auch nach Konkurseröffnung führte sie ihre bisherige Tätigkeit in einem
reduzierten Umfang von 50% weiter, die jährlichen Einkommen liegen seither
unter CHF 10'000.00, zusätzlich bezieht sie seit August 2015 Sozialhilfe. Weil
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstmals im November 2017 attestiert
wurde (IV-Akte 49), kann nicht davon ausgegangen werden, dass
gesundheitliche Gründe zu diesen reduzierten Einkommen geführt haben. Auch wenn
die Beschwerdegegnerin ausführt, die Beschwerdeführerin betreibe seit dem
Konkurs ihres Geschäfts den [...] nur noch als nicht gewinnbringendes Hobby,
liegt damit kein Anhaltspunkt vor, dass sie in diesem Zeitpunkt ihre
selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. Die Erzielung nur geringer, nicht
gewinnbringender Einkommen genügt für eine solche Annahme nicht (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_683/2010 vom 12. Dezember 2010 E. 4.2). Zudem
ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der
Konkurseröffnung in den Jahren 2012 bis 2014 keine Gewinne mehr, sondern
Verluste erwirtschaftet hat (vgl. IV-Akte 72 Ziff. 5.2; Buchhaltungsabschlüsse
von 2012 bis August 2014 [IV-Akte 51]).
5.4.2. Die Beschwerdeführerin nahm ab September 2017, somit kurz vor
Eintritt des Gesundheitsschadens, während drei Monaten eine unselbständige
Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 10% auf (IV-Akte 72 Ziff. 3.2;
IK-Auszug [IV-Akte 45]). Wie sie gegenüber der Abklärungsperson ausführte,
sei die finanzielle Unterstützung durch ihre Familie weggefallen, da sie nun mit
ihrem Partner in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben würde. Sie habe deswegen
am allgemeinen Arbeitsmarkt eine Anstellung gesucht (IV-Akte 72
Ziff. 5.2). Mit Blick auf den geringen Beschäftigungsgrad sowie der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
andere weiteren Stellenbemühungen im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit tätigte
(vgl. dazu den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom
6. November 2018 [IV-Akte 68 S. 4]), kann nicht davon
ausgegangen werden, dass sie gewillt war, ihre selbständige Tätigkeit
aufzugeben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung ihr Unternehmen zu Gunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit
aufgegeben hätte, vielmehr führt sie dieses bis heute (in einem reduzierten
Umfang) noch weiter. Da sich die Beschwerdeführerin somit, auch als ihre
Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über Jahre hinweg mit einem
geringeren Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist
dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser
entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58, 64 E. 3.4.6;
Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2010 vom 22. Juli 2010 E. 3.1).
6.
6.1.
6.1.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig
erwerbstätigen Personen sollen in erster Linie die aus dem IK-Auszug
ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität
erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung
getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne
erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts
8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
6.1.2. Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in
der Aufbauphase der Jahre 1988 bis 1993 nur sehr geringe Einkommen erzielt hat.
Von 1994 bis 2013 liegen Einkommen zwischen CHF 8‘900.00 (im Jahr 2000) und
CHF 70‘200.00 (in den Jahren 1996 und 1997) vor. Ab dem Jahr der
Konkurseröffnung (2014) sind noch jährliche Einkommen von CHF 9‘333.00
verzeichnet. Mit Blick auf die beträchtlichen Schwankungen ist das Durchschnittseinkommen
der Jahre 1994 bis 2013 zu berücksichtigen, welches sich auf CHF 32‘178.00
beläuft. Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex
insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2003 [Mittelwert]: 2334, Stand 2018: 2732)
ist ein Valideneinkommen von CHF 37‘665.00 einzusetzen.
6.2.
6.2.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen
werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen).
6.2.2. Nach der Rechtsprechung hat auch eine selbstständig erwerbende
Person unter bestimmten Voraussetzungen ihren Betrieb aufzugeben. Auf Grund der
einer versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht kann die
Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn
eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann
und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als
zumutbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai
2016 E. 4.3.1). Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2019 (IV-Akte 87)
führte die Abklärungsperson aus, dass gemäss den vorliegenden
Buchhaltungsunterlagen das [...] spätestens seit dem Jahre 2012 nicht mehr
lukrativ gewesen sei. Eine Aufgabe des Geschäftes wäre aus rein finanziellen
Überlegungen heraus somit seit langem zumutbar gewesen (IV-Akte 72
Ziff. 7). Aus Sicht des Abklärungsdienstes hätte bereits zum damaligen
Zeitpunkt erwartet werden müssen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende
Arbeitsbemühungen unternehmen würde, um am allgemeinen Arbeitsmarkt in einer
Berufstätigkeit als Angestellte wieder Fuss zu fassen (IV-Akte 87
S. 2). Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom
6. November 2018 (IV-Akte 68) führte die Beschwerdeführerin aus,
dass sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei einer Arbeitsunfähigkeit von
50% und einer selbständigen Erwerbstätigkeit von 50% keinerlei
Arbeitsbemühungen unternommen habe (IV-Akte 68 S. 4). Aspekte, die
gegen die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit sprechen, werden damit nicht
geltend gemacht. Es ist somit der Beschwerdeführerin zumutbar, dass sie ihren [...]
aufgibt und eine unselbstständige Tätigkeit aufnimmt.
6.3.
Deshalb ist das Invalideneinkommen, entsprechend dem Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, anhand der statistischen Durchschnittswerte der LSE zu
ermitteln. Danach beträgt das Invalideneinkommen (LSE 2016, Tabelle TA1, Total
Frauen, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden,
zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2018 von 1.17%) CHF 27‘611.00 bei
einem Pensum von 50% (IV-Akte 76). Aus dem Vergleich der Einkommen
resultiert eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von (gerundet) 27%.
Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin im Resultat zu Recht einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen und es sind
die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Die ordentlichen Kosten gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
7.3.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren
bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der
Höhe von CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur.
B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2’650.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: