Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 4. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.122

Verfügung vom 4. Juni 2019

Einkommensvergleich bei bescheidenem Einkommen in Selbständigkeit

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1958 geborene Beschwerdeführerin war seit 1987 selbständig erwerbstätig als Inhaberin eines [...]. Im Juni 2018 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 36). Die Beschwerdegegnerin forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Arztberichte Dr. med. C____ vom 25. Juni 2018 [IV-Akte 49] und med. pract. D____ vom 16. September 2018 [IV-Ak­te 59 mit weiteren Arztberichten]) und holte erwerbliche Unterlagen (IK-Auszug [IV-Akte 45]; Buchhaltungsabschlüsse von 2012 bis August 2014 [IV-Akte 51]; Buchhaltungsabschlüsse 2015 bis 2017 [IV-Akten 69 bis 71]) ein. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 (IV-Ak­te 50) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine Ein­gliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb der Anspruch auf eine Rente geprüft werde. Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin erstellte am 30. Novem­ber 2018 einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende (IV-Akte 72).

b)           Nach Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Feb­ruar 2019 (IV-Akte 74) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 3. April 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35% an (vgl. IV-Ak­te 75). Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich in einem Pensum von 69% erwerbstätig wäre. Am 4. Juni 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Ak­te 76).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 4. Juli 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2019 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. No­vem­ber 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um unentgeltliche Rechtspflege und Kostenerlass ersucht.

b)           Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2019 die Abweisung der Beschwerde.

c)           Mit Verfügung vom 20. August 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat.

d)           Mit Replik vom 12. September und Duplik vom 30. September 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 4. Dezember 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zu prüfen ist hierbei die Beurteilung des Invaliditätsgrades, insbesondere welche Bemessungsmethode anwendbar ist, weshalb vorab auf diese Frage einzugehen ist.

2.2.          Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder aber als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage) – was je zur Anwendung einer anderen Invaliditätsbemessungsmethode (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich oder gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

2.3.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2019 (IV-Akte 76) die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs bestimmt. Dabei ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich in einem Pensum von 69% erwerbstätig wäre. Die Erhebungen des Abklärungsdienstes hätten gezeigt, dass sie im Jahre 2014 mit ihrem Geschäft in Konkurs gegangen sei und seither den [...] als nicht gewinnbringendes Hobby betreiben würde. Ernstzunehmende Arbeitsbemühungen seien nicht ersichtlich, auch nach dem Wegfall der finanziellen Unterstützung durch die Familie habe die Versicherte ihre Arbeitsbemühungen nicht intensiviert. Die Ermittlung des Erwerbsstatus habe deshalb anhand des Finanzbedarfs aufgrund des betreibungsrechtlichen Minimums zu erfolgen. Die Beschwerdegegnerin berechnete in der Folge eine (Teil)-Erwerbstätigkeit von 69% (vgl. Beschwerde­antwort Rz. 3, 4).

2.4.          Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie in ihrem [...] bei einer Ladenöffnungszeit von 40 Wochenstunden jahrzehntelang effektiv ein Vollzeitpensum ausgeübt habe. Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 6. November 2018 (IV-Akte 68) habe sie im Sinne der Aussage der ersten Stun­de ausgeführt, dass sie ohne gesundheitliche Probleme zu 100% arbeiten würde (Beschwerde Rz. 2, 3). Der Abklärungsbericht vom 30. November 2018, der von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ausgehe, sei widersprüchlich und nicht beweiskräftig (Beschwerde Rz. 3). Selbst wenn eine Vollzeittätigkeit als nicht plausibel erachtet werde, wäre es angemessen, auf den Mittelwert zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin (100%) und der Annahme der Beschwerdegegnerin auf Grund des ermittelten Finanzbedarfs (rund 70%) abzustellen, woraus ein Pensum von 85% bzw. ein Invaliditätsgrad von knapp 43% resultiere (Duplik ad 5 S. 4).

3.                

3.1.          Die Frage, in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation zu beantworten. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)-Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über­wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2.          Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Versicherte im Jahr 2014 mit ihrem [...] in Konkurs gegangen ist (Abklärungsbericht für Selbstständig­erwerbende vom 30. November 2018 [IV-Akte 72]). Seither bezieht sie Sozialhilfe und führt ihren [...] als Hobby weiter (IV-Akte 72 Ziff. 5.3).

3.3.          Rechtsprechungsgemäss kommt für die Beurteilung der Statusfrage dem vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verrichteten Arbeitspensum ein starker Indizwert zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/‌2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.3.1). Die Beschwerdeführerin ist seit 1987 selbständig erwerbend, als sie mit dem Aufbau eines Fachhandels für [...] (Ladenlokal und Versandhandel) begann, wobei sie diese nicht nur an Privatkunden, sondern auch an andere Retailer verkaufte (IV-Akte 72 Ziff. 3.1). Über die Jahre konnte sie sich einen Kreis an Stammkundschaft aufbauen. Diese Kunden kontaktierten sie jeweils telefonisch und kamen dann persönlich im Laden vorbei. Das Ladengeschäft war von Montag bis Freitag zwischen 09:00-13:00 Uhr sowie von 14:30-18:30 Uhr geöffnet. Daraus ergibt sich, dass sie seit Jahren bei Ladenöffnungszeiten von 40 Wochenstunden in ihrem [...] ein Voll­zeitpensum ausgeübt hat (Abklärungsbericht [IV-Akte 72 Ziff. 3.1]). Hinweise auf ein reduziertes Pensum fehlen, so hat sie gegenüber der Abklärungsperson erklärt, dass sie alleine gearbeitet und kein Personal beschäftigt habe (IV-Ak­te 72 Ziff. 4). Dies deckt sich mit den Aussagen der ersten Stunde, in welchem die Beschwerdeführerin ausführt, bei guter Gesundheit wäre sie als Verkäuferin zu 100% erwerbstätig (Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 6. November 2018 [IV-Akte 68]).

3.4.          Die Reduktion der selbständigen Erwerbstätigkeit auf 20 Wochenstunden erfolgte nach dem Konkurs im Jahre 2015. Durch den digitalen Wandel in der Branche kam es zu einem massiven Nachfrageeinbruch nach [...] und im August 2014 wurde über die Einzelfirma der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet (IV-Akte 72 Ziff. 3.1). Seit August 2015 bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfe (IV-Akte 47) und daneben betreibt sie das Ladengeschäft mit reduzierten Öffnungszeiten im Umfang von 20 Std./Woche (Montag bis Freitag 14:30 -18:30 Uhr) weiter (IV-Akte 72 Ziff. 3.2; IV-Akte 47). Wegen des Konkurses und den wirtschaftlichen Umständen erlitt die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt, eigenen Angaben zufolge, ein Burnout (IV-Akte 72 Ziff. 1). Aus den Akten ergeben sich neben den geklagten gesundheitlichen Gründen vor allem wirtschaftliche Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit reduziert hat. Wäre das Geschäft weiterhin gut gelaufen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 100% erwerbstätig gewesen wäre. Der Auffassung, dass die Versicherte, aus Sicht des Abklärungsdienstes, bereits zum damaligen Zeitpunkt ernstzunehmende Arbeitsbemühungen hätte unternehmen müssen, um als Vollzeiterwerbstätige zu gelten, kann deshalb nicht vollumfänglich gefolgt werden.

4.                

4.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.2.          Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.          4.3.1.  Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

4.3.2.     Der behandelnde Psychiater Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Arztbericht vom 25. Juni 2018 (IV-Akte 49) folgende Diagnosen fest: (1). rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) mit Neigung zu multiplen psychosomatischen Beschwerden und zu diffusen Schmerzen und (2). akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1) mit hyperthymen, leistungsorientierten und perfektionistischen Zügen, bestehend seit der Jugend. Die Patientin sei aufgrund ihrer Depression rasch ermüdbar, frustrationsintolerant und nur reduziert belastbar. Sie zeige Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und unter Stress psychosomatische Beschwerden, es bestehe eine Rückzugstendenz. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte seit November 2017 als Geschäftsführerin ihres [...] aufgrund einer längeren Erholungszeit noch maximal vier Stunden pro Tag belastbar (IV-Akte 49 S. 5).

4.3.3.     Der behandelnde Hausarzt med. pract. D____, FMH für Innere Medizin, führte im Bericht vom 16. September 2018 (vgl. IV-Akte 59) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom auf. Bei der Patientin lägen Einschränkungen beim Heben, Tragen und Bücken vor, Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Es bestehe eine verminderte Toleranz von Zeitdruck und Stressbelastung.

4.3.4.     In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 74) beurteilte der RAD-Arzt Dr. med. E____, FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, die zugemutete Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich aufgrund der Polymorbidität und des Alters der Versicherten ab dem 6. November 2017 als nachvollziehbar. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig.

4.4.          Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass der Beschwerdeführerin ab November 2017 in ihrer angestammten und in einer angepassten Verweistätig­keit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50% verbleibt. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.                

5.1.          5.1.1.  Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom­men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein­kommen). Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs hin vorzunehmen (BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1). Mit Blick auf die im Juni 2018 erfolgte IV-Anmeldung (IV-Akte 36), die seit November 2017 eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 49) und in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG ist der Einkommensvergleich auf Dezember 2018 hindurchzuführen (vgl. E. 4.1 hiervor).

5.1.2.     Umstritten ist in erster Linie das Valideneinkommen. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung nicht auf die effektiv erzielten Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit abgestellt, da die Beschwerdeführerin nach dem Konkurs ihres Geschäfts den [...] nur noch "als nicht gewinnbringendes Hobby" betreibe (IV-Akte 72 Ziff. 5.2). Sie hat deshalb die Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen und ausgehend von einem Valideneinkommen von CHF 55‘221.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 27‘611.00 bei einem Erwerbsstatus von 69% einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35% ermittelt (IV-Akte 76). Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin hätte zur Ermittlung des mutmasslichen Bedarfs nicht nur auf das zweifellos recht tiefe Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, sondern insbesondere auch auf die finanzielle Unterstützung durch die Familie abstellen müssen (Beschwerde Ziff. 3; Replik ad. 3).

5.2.          5.2.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1; 129 V 222, 224 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2.2.     In BGE 135 V 58 führte das Bundesgericht aus, dass die Rente der Invalidenversicherung grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung ist. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit. Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials beziehungsweise des funktionellen Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte die Versicherte im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert (BGE 135 V 58, 60 f. E. 3.4.1).

5.2.3.     Bei selbstständig Erwerbenden wird unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sein können. Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58, 64 E. 3.4.6 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2011 vom 17. April 2012 E. 2.4). Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/‌2017 vom 27. September 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 58, 65 E. 3.4.7).

5.3.          Die Beschwerdeführerin berichtete am 22. November 2018 anlässlich der Abklärung für Selbständigerwerbende vor Ort gegenüber der Abklärungsperson (IV-Akte 72), sie habe seit 1987 ein Fachhandelsgeschäft für [...] betrieben. Dabei habe sie sich auf den Vertrieb [...] spezialisiert. Sie habe nicht nur in ihrem [...] an Privatkunden, sondern auch an andere sog. Retailer verkauft. Über die Jahre habe sie sich einen gewissen Kreis an Stammkundschaft aufbauen können. Artikelanfragen der Kunden erfolgten jeweils telefonisch und dann seien sie im Laden persönlich vorbeigekommen. Ihre Ware habe sie selber aus [...] importiert. Sie habe auf elektronischem Wege Angebote erhalten, welche sie jeweils gesichtet und gegebenenfalls aus diesen Angeboten Ware geordert habe (IV-Akte 72 Ziff. 3.1). In den vergangenen Jahren sei es durch den digitalen Wandel in ihrem Geschäft zu einem massiven Nachfrageeinbruch nach [...] gekommen (IV-Akte 72 Ziff. 3.1). Im August 2014 wurde über die Einzelfirma der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet und am 16. November 2015 ist diese infolge Konkurses erloschen (IV-Akte 72 Ziff. 3.1). Seit August 2015 bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfe. Nach Angaben der Sozialhilfe betreibt sie ihre selbständige Tätigkeit seit dem Konkurs als Hobby (IV-Akte 47). Dabei dürfe sie keine Verluste erwirtschaften, aber auch keine Dumpingpreise anbieten. Grundsätzlich werde das ursprüngliche Angebot unverändert fortgeführt, allerdings mit reduzierten Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 14:30 -18:30 Uhr. Sie bearbeite Anfragen, lese E-Mails mit Angeboten, erstelle wöchentlich eigene Newsletter mit Angeboten, stelle Bestellungen zusammen und versehe Waren mit Preisen. Ihre Einkäufe erfolgten nur noch nach kon­kreter Vorbestellung (IV-Akte 72 Ziff. 3.2). Auf die Frage der Abklärungsperson, wovon sie während der Jahre vor dem Sozialhilfebezug, speziell in den Jahren 2012 bis 2014, als hohe Verluste aufgelaufen seien, gelebt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, in diesen Jahren sei sie durch ihre Schwester und den Schwager unterstützt worden (IV-Akte 72 Ziff. 5.2). Diese Hilfe sei unterdessen weggefallen, sie müsse selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen, weswegen sie versucht habe, am allgemeinen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. In der Zeit von September bis Dezember 2017 habe sie als [...] in einem [...] gearbeitet bei einem Pensum von 10% (IV-Akte 72 Ziff. 3.2).

5.4.          5.4.1.  Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwer­deführerin aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Selbständigerwerbende zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist, auf welcher Grundlage der Validenlohn zu berechnen ist, und dabei insbesondere, ob auf das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abgestellt werden kann. Dem IK-Auszug vom 15. Juni 2018 (IV-Akte 45) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 1987 als Selbständigerwerbende gemeldet ist. Rechtsprechungsgemäss stellt die lange Dauer der vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübten selbständigen Tätigkeit eine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar (vgl. E. 5.2.3. hiervor). Gemäss IK-Auszug (IV-Akte 45) entwickelten sich die Einkommen der Beschwerdeführerin nach Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit von (gerundet) CHF 5'900.00 im Jahr 1988 bis auf CHF 70'200.00 in den Jahren 1996 und 1997. Im darauffolgenden Jahr (1998) nahm das Einkommen auf CHF 37'200.00 ab und sank bis 2012 auf CHF 13'300.00. Nachdem 2013 ein Einkommen von CHF 24'800.00 ausgewiesen wurde, liegen die Einträge zwischen 2014 und 2018 jeweils bei rund CHF 9'300.00. Aus dem IK-Auszug geht somit hervor, dass die Beschwerdeführerin trotz 100%-iger Arbeitsleistung spätestens ab 2012 bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Jahr 2014 unterdurchschnittliche Einkommen erzielt hat. Auch nach Konkurseröffnung führte sie ihre bisherige Tätigkeit in einem reduzierten Umfang von 50% weiter, die jährlichen Einkommen liegen seither unter CHF 10'000.00, zusätzlich bezieht sie seit August 2015 Sozialhilfe. Weil eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstmals im November 2017 attestiert wurde (IV-Akte 49), kann nicht davon ausgegangen werden, dass gesundheitliche Gründe zu diesen reduzierten Einkommen geführt haben. Auch wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, die Beschwerdeführerin betreibe seit dem Konkurs ihres Geschäfts den [...] nur noch als nicht gewinnbringendes Hobby, liegt damit kein Anhaltspunkt vor, dass sie in diesem Zeitpunkt ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. Die Erzielung nur geringer, nicht gewinnbringender Einkommen genügt für eine solche Annahme nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2010 vom 12. Dezember 2010 E. 4.2). Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwer­deführerin bereits vor der Konkurseröffnung in den Jahren 2012 bis 2014 keine Gewinne mehr, sondern Verluste erwirtschaftet hat (vgl. IV-Akte 72 Ziff. 5.2; Buchhaltungsabschlüsse von 2012 bis August 2014 [IV-Akte 51]).

5.4.2.     Die Beschwerdeführerin nahm ab September 2017, somit kurz vor Eintritt des Gesundheitsschadens, während drei Monaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 10% auf (IV-Akte 72 Ziff. 3.2; IK-Auszug [IV-Akte 45]). Wie sie gegenüber der Abklärungsperson ausführte, sei die finanzielle Unterstützung durch ihre Familie weggefallen, da sie nun mit ihrem Partner in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben würde. Sie habe deswegen am allgemeinen Arbeitsmarkt eine Anstellung gesucht (IV-Akte 72 Ziff. 5.2). Mit Blick auf den geringen Beschäftigungsgrad sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine andere weiteren Stellenbemühungen im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit tätigte (vgl. dazu den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 6. November 2018 [IV-Ak­te 68 S. 4]), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie gewillt war, ihre selbständige Tätigkeit aufzugeben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ihr Unternehmen zu Gunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit aufgegeben hätte, vielmehr führt sie dieses bis heute (in einem reduzierten Umfang) noch weiter. Da sich die Beschwerdeführerin somit, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über Jahre hinweg mit einem geringeren Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58, 64 E. 3.4.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2010 vom 22. Juli 2010 E. 3.1).

6.                

6.1.          6.1.1.  Bei der Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätigen Personen sollen in erster Linie die aus dem IK-Auszug ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

6.1.2.     Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Aufbauphase der Jahre 1988 bis 1993 nur sehr geringe Einkommen erzielt hat. Von 1994 bis 2013 liegen Einkommen zwischen CHF 8‘900.00 (im Jahr 2000) und CHF 70‘200.00 (in den Jahren 1996 und 1997) vor. Ab dem Jahr der Konkurseröffnung (2014) sind noch jährliche Einkommen von CHF 9‘333.00 verzeichnet. Mit Blick auf die beträchtlichen Schwankungen ist das Durchschnittseinkommen der Jahre 1994 bis 2013 zu berücksichtigen, welches sich auf CHF 32‘178.00 beläuft. Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2003 [Mittelwert]: 2334, Stand 2018: 2732) ist ein Valideneinkommen von CHF 37‘665.00 einzusetzen.

6.2.          6.2.1.  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen).

6.2.2.  Nach der Rechtsprechung hat auch eine selbstständig erwerbende Person unter bestimmten Voraussetzungen ihren Betrieb aufzugeben. Auf Grund der einer versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht kann die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als zumutbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1). Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2019 (IV-Akte 87) führte die Abklärungsperson aus, dass gemäss den vorliegenden Buchhaltungsunterlagen das [...] spätestens seit dem Jahre 2012 nicht mehr lukrativ gewesen sei. Eine Aufgabe des Geschäftes wäre aus rein finanziellen Überlegungen heraus somit seit langem zumutbar gewesen (IV-Akte 72 Ziff. 7). Aus Sicht des Abklärungsdienstes hätte bereits zum damaligen Zeitpunkt erwartet werden müssen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Arbeitsbemühungen unternehmen würde, um am allgemeinen Arbeitsmarkt in einer Berufstätigkeit als Angestellte wieder Fuss zu fassen (IV-Akte 87 S. 2). Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 6. November 2018 (IV-Ak­te 68) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% und einer selbständigen Erwerbstätigkeit von 50% keinerlei Arbeitsbemühungen unternommen habe (IV-Akte 68 S. 4). Aspekte, die gegen die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit sprechen, werden damit nicht geltend gemacht. Es ist somit der Beschwerdeführerin zumutbar, dass sie ihren [...] aufgibt und eine unselbstständige Tätigkeit aufnimmt.

6.3.          Deshalb ist das Invalideneinkommen, entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, anhand der statistischen Durchschnittswerte der LSE zu ermitteln. Danach beträgt das Invalideneinkommen (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2018 von 1.17%) CHF 27‘611.00 bei einem Pensum von 50% (IV-Akte 76). Aus dem Vergleich der Einkommen resultiert eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von (gerundet) 27%. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin im Resultat zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

7.                

7.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen und es sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

7.3.          Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2’650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: