Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.124

Verfügung vom 4. Juni 2019

IV-Rente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1970, verbrachte ihre ersten Lebensjahre in der Schweiz. Ab 1979 wuchs sie in Neuseeland auf (vgl. IV-Akte 1). Dort absolvierte sie eine kaufmännische Ausbildung (vgl. IV-Akte 3, S. 9 f.). Im September 1986 kehrte sie in die Schweiz zurück. Hier arbeitete sie an diversen Orten, überwiegend als kaufmännische Angestellte und im Gastronomiebereich (vgl. insb. IV-Akte 3, S. 1 ff.). In den Jahren 1991, 1993 und 2003 wurde die Beschwerdeführerin Mutter (vgl. IV-Akte 1, S. S. 22-24). Im Januar 2010 machte sie sich selbstständig. Ab April 2013 betrieb sie in [...] eine Gelateria (vgl. IV-Akte 7, S. 2; siehe auch IV-Akte 3, S. 1 und IV-Akte 27). Im November 2014 gab sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen wieder auf (vgl. IV-Akte 8).

b)        Am 1. April 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen medizinischer und erwerblicher Natur. In medizinischer Hinsicht wurden zunächst die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. die Berichte des B____ Spitals [IV-Akte 13] sowie den Bericht von Dr. C____ vom 28. Mai 2016 [IV-Akte 16]). In erwerblicher Hinsicht wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung von Geschäftsunterlagen aufgefordert (vgl. IV-Akte 17). Im weiteren Verlauf wurden bei den behandelnden Ärzten nochmals Berichte eingeholt (vgl. IV-Akte 20). Die Beschwerdeführerin wurde ihrerseits zur Einreichung der letzten AHV-Beitragsverfügung aufgefordert (vgl. IV-Akte 25). Am 16. Juni 2016 wurde eine Abklärung der Invalidität der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende durchgeführt (vgl. den Bericht vom 4. Juli 2017; IV-Akte 27). Daraufhin holte die IV-Stelle abermals bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (vgl. insb. den Bericht von Dr. C____ vom 22. Juli 2017; IV-Akte 28). Am 21. Dezember 2017 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 30).

c)         Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. D____ und PD Dr. E____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (rheumatologisches Gutachten vom 23. April 2018 [IV-Akte 35, S. 1 ff.] und psychiatrisches Gutachten vom 27. April 2018 [IV-Akte 37]). Mit Schreiben vom 27. April 2018 (Datum des Einganges) wandte sich die Beschwerdeführerin an Dr. D____ und machte geltend, im Rahmen der Exploration sei ihre Migräne vergessen geblieben (vgl. IV-Akte 38). Dr. D____ stellte in der Folge klar, dies ändere nichts an seiner Beurteilung (vgl. das Schreiben vom 30. April 2018; IV-Akte 38).

d)        Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2018 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 40). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin ausführlich am 10. September 2018 (vgl. IV-Akte 47). Am 20. Dezember 2018 äusserte sie sich nochmals und wies auf den geplanten Aufenthalt in der Klinik F____ hin (vgl. IV-Akte 49). Am 30. April 2019 liess sie der IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen zukommen (vgl. IV-Akte 52). In der Folge holte die IV-Stelle vom RAD die Stellungnahme vom 28. Mai 2019 ein (vgl. IV-Akte 54). Schliesslich wurde am 4. Juni 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 56).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Zusprechung einer Rente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juli 2019 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.

c)         Am 28. August 2019 reicht die Beschwerdeführerin den Bericht des Neuropsychologen lic. phil. G____ vom 23. August 2019 ein und äussert sich dazu.

d)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

e)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. September 2019 an ihrer Beschwerde fest. Mit einem separaten Schreiben ersucht sie um Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht sowie um eine in diesem Zusammenhang vorzunehmende Befragung diverser Personen aus ihrem Umfeld. Ausserdem stellt die Beschwerdeführerin die Einreichung diverser medizinischer Berichte in Aussicht und orientiert das Gericht über den bevorstehenden stationären Aufenthalt in den H____ Kliniken.

f)         Am 25. Oktober 2019 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Bestätigung bzw. ein Attest der H____ Kliniken vom 24. Oktober 2019 zukommen. Überdies wird die Nachreichung weiterer Berichte angekündet.

g)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. Oktober 2019 wird der Schriftenwechsel geschlossen.

h)        Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Unterlagen zukommen.

III.     

a)        Am 15. Januar 2020 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich und für die Beschwerdegegnerin lic. iur. I____ teil. Ebenfalls anwesend sind der Ehemann der Beschwerdeführerin (J____) sowie die Tochter der Beschwerdeführerin (mit Baby).

b)        Zunächst erfolgt eine Befragung der Beschwerdeführerin. Daraufhin wird der Ehemann der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson befragt. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c)         Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das massgebende Gutachten von Dr. D____ bzw. PD Dr. E____ vom 23./27. April 2018 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. E____ könne nicht abgestellt werden. Es werde ihrem gesundheitlichen Leiden nicht gerecht. Sie möchte, dass ihre gesundheitliche Situation nochmals korrekt abgeklärt werde (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik und das Verhandlungsprotokoll).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 4. Juni 2019 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2.       3.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). In Bezug auf die Einschätzungen von behandelnden Ärzten ist zunächst der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 125 V 351/353 E. 3a/cc), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2 und 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3).

3.3.       Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362, 366 E. 1b; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2014 vom 9. Januar 2015).

3.4.       3.4.1.  Dr. D____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 23. April 2018 (IV-Akte 35, S. 1 ff.) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 25 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkungen führte er Folgendes an: (1.) Fibromyalgie; (2.) beginnende deutliche Gonarthrose rechts mit/bei (a.) Status nach Operation eines Kreuzbandrisses am rechten Knie im Jahr 2011, (b.) Status nach dislozierter posterolateraler Tibiaplateaufraktur (konservativ behandelt), (c.) aktuell praktisch beschwerdefrei; (3.) Spreizfüsse beidseits mit Hallux valgus und Hallux rigidus (rechts deutlicher als links); (4.) laborserologisch leicht erhöhte CK (ohne Bedeutung); (5.) chronische Autoimmunthyreoditis Hashimoto (Diagnose 2015), Struma nodosa links mit solitärem Knoten im linken Schilddrüsenlappen; (6.) Status nach Carpaltunnel-Operation beidseits im Jahr 2008, beschwerdefrei (vgl. S. 25 f. des Gutachtens).

3.4.2.  Erläuternd führte Dr. D____ an, es bestehe seit Jahren eine Fibromyalgie im Sinne eines Ganzkörperschmerzsyndroms mit ubiquitären Schmerzen. Dies sei auch der Grund, weshalb sich die Explorandin für vollständig arbeitsunfähig erachte. Von Seiten dieser Diagnose könne jedoch in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Des Weiteren bestehe eine beginnende Gonarthrose rechts. Mechanische Beschwerden seien damit erklärt. Allerdings sei der Leidensdruck der Explorandin nicht sehr gross. Von Seiten der Füsse bestünden Spreizfüsse mit degenerativen Veränderungen, betont im Grosszehengrundgelenk (rechts stärker als links). Subjektiv bestünden hier erhebliche Beschwerden, welche durch den Röntgenbefund nicht erklärt werden könnten. Hier spiele die Schmerzschwellenstörung, mithin die Fibromyalgie, eine schmerzverstärkende Rolle (vgl. S. 32 f. des Gutachtens).

3.4.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. D____ geltend, aufgrund der Tagesaktivitäten könne klar festgehalten werden, dass es der Explorandin somatisch zumutbar wäre, eine volle Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Sekretärin. Auch in jeglicher anderen Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 27 f. des Gutachtens).

3.4.4.  Mit Schreiben vom 27. April 2018 (Datum des Einganges) wandte sich die Beschwerdeführerin an Dr. D____ und machte geltend, im Rahmen der Exploration sei ihre Migräne vergessen geblieben (vgl. IV-Akte 38). Dr. D____ stellte in der Folge klar, dies ändere nichts an seiner Beurteilung (vgl. das Schreiben vom 30. April 2018; IV-Akte 38).

3.5.       3.5.1.  PD Dr. E____ führte seinerseits im psychiatrischen Gutachten vom 27. April 2018 (IV-Akte 37) an, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er an: (1.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); (2.) somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3); (3.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4); (4.) akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1); (5.) Status nach schädlichem Gebrauch von psychotropen Substanzen (ICD-10 F19.1) zwischen ca. 1986 und 1991; (6.) schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1).

3.5.2.  Erläuternd führte PD Dr. E____ aus, man erkenne in diversen anamnestischen Bereichen sowohl Auffälligkeiten, mithin Hinweise auf Pathologien, gleichzeitig aber auch Hinweise auf ein immer wieder beachtliches Funktionsniveau, so dass allein schon aufgrund dieser letzteren eine eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden könne. Immerhin sei die Explorandin bis 2014 im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Sie habe mit viel Enthusiasmus und Kreativität einen Glace- Laden führen können, habe diesen jedoch wegen Körperschmerzen aufgeben müssen. Man könne aufgrund der zusammengetragenen Ressourcen, die zu einer jahrzehntelangen Berufsanamnese im ersten Arbeitsmarkt verholfen hätten, keine eigentliche Persönlichkeitsstörung diagnostizieren. Denn angesichts der zusammengetragenen Umstände sei die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung, dass nämlich ab verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereich der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert seien, nicht erfüllt. Die in der obigen Gesamtschau zusammengetragenen pathologischen Elemente (zum Beispiel die repetitiven Beziehungsfehlwahlen) würden allerdings darauf hinweisen, dass die innerpsychische Struktur doch nicht ganz bland sei. Man könne daher davon ausgehen, dass die innerpsychische Struktur – bei Fehlen einer Persönlichkeitsstörung – am Treffendsten mit akzentuierten Persönlichkeitszügen abgebildet werden könne. Dabei dürften abhängige Anteile wirksam sein, wenn man die Beziehungsfehlwahlen, aber auch den frühen Beginn des Konsums psychotroper Substanzen berücksichtige (vgl. S. 15 des Gutachtens).

3.5.3.  Überdies legte PD Dr. E____ dar, bei der Explorandin lägen somatoforme Störungen vor, einerseits im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, anderseits im Rahmen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung mit gastrointestinalen Beschwerden. Die Explorandin leide seit ihrer späten Adoleszenz unter lumbalen Schmerzen und Ganzkörperschmerzen. Seit 2013 hätten diese deutlich zugenommen (vgl. S. 16 des Gutachtens).

3.5.4.  Des Weiteren machte PD Dr. E____ geltend, die Explorandin erzähle über zwei sexuelle Missbrauchserfahrungen in ihrer frühen Anamnese, wobei ihre Angabe, sich zurückerinnern zu können, dass sie im Alter von zwei Jahren durch einen Babysitter sexuell missbraucht worden sei, selbstverständlich kritisch interpretiert werden müsse. Denn es sei nicht üblich, dass das Langzeitgedächtnis soweit zurückreiche. Im Alter von fünfzehn Jahren sei sie beim Duschen einmal von ihrem Vater unsittlich berührt worden. Anderweitige Angaben zu allfälligen sexuellen Missbrauchserfahrungen habe die Explorandin nicht gemacht. Somit liege deutlich zu wenig "Substrat" für ein eigentliches Traumakriterium vor, welches zu einer regelrechten Psychotraumatisierung geführt hätte (vgl. S. 15 f. des Gutachtens).

3.5.5.  Ausserdem machte PD Dr. E____ geltend, die Explorandin berichte, bereits im Alter von zehn Jahren depressiv gewesen zu sein und immer wieder depressive Episoden erlebt zu haben. Ausser diesen subjektiven Angaben lägen keinerlei weiteren Informationsquellen vor, welche diese Affektpathologie belegen und auch zum Schweregrad dieser Affektpathologie nähere Angaben liefern würden. Im hiesigen objektiven Psychostatus habe die Explorandin auf jeden Fall in sämtlichen zu erhebenden Parametern und Dimensionen vollständig blande Befunde gezeigt. So seien nicht nur alle Parameter zur Affektivität bland ausgefallen, sondern auch all jene spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität abzubilden vermögen, und zu denen grundsätzlich äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, fehlende Affektverarmung sowie gut erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit gehören würden. Falls tatsächlich anamnestisch rezidivierende depressive Episoden vorgelegen hätten, so könne eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden, die aufgrund des vollständig blanden objektiven Psychostatus in der aktuellen Begutachtung als gegenwärtig vollständig remittiert beschrieben werden könne (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).

3.5.6.  Schliesslich wies PD Dr. E____ darauf hin, innerhalb der subjektiven Angaben der Explorandin ergebe sich jene Inkonsistenz, dass sie einerseits über einen reichhaltig ausgefüllten Alltag berichte, während sie sich aber für deutlich reduziert arbeitsfähig halte. Auch beim Vergleich der subjektiven Angaben mit den objektiven Untersuchungsbefunden ergebe sich die Inkonsistenz, dass sich die Explorandin in ihrer Arbeitsfähigkeit als deutlich beeinträchtigt beschreibe, während im objektiven Psychostatus gerade jene spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, vollständig bland ausfallen würden (vgl. S. 18 des Gutachtens). Abschliessend stellte PD Dr. E____ klar, aus psychiatrischer Sicht habe nie eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (vgl. S. 20 des Gutachtens).

3.6.       3.6.1.  Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D____ / PD Dr. E____ vom 23./27. April 2018 (IV-Akte 35 bzw. IV-Akte 37) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2.2. hiervor). Die Gutachter haben sich umfassend mit den relevanten medizinischen Vorakten und den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung gemachten Angaben auseinandergesetzt. Die gutachterliche Gesamtwürdigung (vgl. dazu IV-Akte 37, S. 23 ff.), namentlich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wurde von den Gutachtern plausibel begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Ausführungen).

3.6.2.  Zunächst ist klarzustellen, dass die rheumatologische Abklärung von Dr. D____ keine gravierenden objektiven Befunde zum Vorschein gebracht hat. Dies gilt nicht nur für die klinische Untersuchung. Auch die neuen Röntgenbilder zeigten keine erheblichen Befunde (vgl. dazu S. 21 ff. des Gutachtens; IV-Akte 35, S. 21 ff.). Des Weiteren begründet Dr. D____ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch mit dem Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin (vgl. S. 26 f. des Gutachtens). Auch PD Dr. E____ verweist in seinem Gutachten auf festgestellte Diskrepanzen bzw. die Alltagsaktivitäten der Beschwerdeführerin (vgl. S. 18 f. des Gutachtens). Die Beschwerdeführerin bestreitet nunmehr vehement das angenommene Aktivitätsniveau (vgl. insbesondere die Stellungnahme vom 10. September 2018 zum Vorbescheid [IV-Akte 47, S. 4 ff.]; siehe auch die Replik). Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin sich nicht so geäussert hat, wie dies von beiden Gutachtern festgehalten wurde (vgl. S. 17 f. des Gutachtens von Dr. D____ [IV-Akte 35, S. 17 f.] bzw. S. 11 des Gutachtens von PD Dr. E____ [IV-Akte 37, S. 11]). Speziell zu erwähnten ist in diesem Zusammenhang noch, dass Dr. D____ die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben direkt anlässlich der Exploration mit dem Diktiergerät aufgenommen hat. Es wurde der Beschwerdeführerin damit die Möglichkeit geboten, ihre Aussagen bei Bedarf zu ergänzen bzw. zu korrigieren (vgl. S. 13 des Gutachtens von Dr. D____; IV-Akte 35, S. 13). Es besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit dieser gutachterlichen Aussagen zu zweifeln. Abgesehen davon macht die Beschwerdeführerin letztlich auch nicht geltend, ihre Äusserungen im Rahmen der Untersuchung seien vom Gutachter unrichtig wiedergegeben worden (vgl. u.a. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).

3.6.3.  Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es gehöre zum Krankheitsbild, alles besser darzustellen als es den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Im Übrigen seien ihre gegenüber PD Dr. E____ gemachten Angaben auch insofern zu relativieren, als die psychiatrische Begutachtung an ihrem Geburtstag und rund einen Monat nach ihrer Hochzeit stattgefunden habe. Es gebe – insbesondere angesichts der Berichte der sie behandelnden Ärzte – genügend Hinweise darauf, dass PD Dr. E____ ihren Gesundheitszustand nicht richtig erfasst habe. Auch ihre Familienangehörigen (insb. ihr Ehemann) und Frau K____ von der psychiatrischen Spitex könnten bestätigen, dass sie im Alltag nicht funktioniere. In diesem Zusammenhang bemängelt die Beschwerdeführerin auch den Zeitaufwand für die psychiatrische Begutachtung (vgl. insb. das Verhandlungsprotokoll; siehe auch die Beschwerde und die Replik). Dieser Auffassung kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

3.6.4.  Was zunächst den Zeitaufwand für eine psychiatrische Exploration angeht, so hat dieser der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie zu entsprechen. Wie hoch er im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten. Massgebend ist in erster Linie, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2019 vom 4. November 2019 E. 3.3.3.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass PD Dr. E____ diese Vorgaben nicht oder nur ungenügend beachtet haben soll, sind nicht erkennbar. Auch ansonsten gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass PD Dr. E____ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht korrekt erfasst hat (vgl. die nachstehenden Ausführungen).

3.6.5.  Zunächst ist zu konstatieren, dass PD Dr. E____ den (biografischen) Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin bzw. den aktenkundigen Hinweisen auf Pathologien gebührend Rechnung getragen hat. Angesichts des von ihm als beachtlich empfundenen Funktionsniveaus der Beschwerdeführerin hat er aber das Vorliegen einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung verneint und lediglich "akzentuierte Persönlichkeitszüge" als gegeben erachtet (vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Dies erscheint plausibel. Der Bericht der Klinik F____ vom 15. April 2019 (IV-Akte 52, S. 4 ff.), in dem als Diagnose unter anderem eine "emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ" angeführt wird, ist nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von PD Dr. E____ hervorzurufen. Namentlich ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_868/2018 vom 5. April 2019 E. 3.5.). Davon ist vorliegend auszugehen.

 

3.6.6.  Ebenfalls nachvollziehbar erscheint es, dass PD Dr. E____ – ungeachtet der von der Beschwerdeführerin (auch ihm gegenüber) geltend gemachten kognitiven Probleme (vgl. S. 10 des Gutachtens) – in Anbetracht der von ihm erhobenen Arbeitsbiografie ein ADS (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) verneint hat (vgl. S. 17 des Gutachtens). Daran vermögen weder der Bericht der L____ vom 16. September 2005 (IV-Akte 52, S. 13 ff.), noch der Bericht der H____ Kliniken vom 15. Oktober 2019 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2020) etwas zu ändern, zumal ein ADS als behandelbar angesehen werden müsste. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut geltend, sie sei äusserst vergesslich und habe gravierende Probleme mit der Planung und Organisation (vgl. die Eingabe vom 28. August 2019; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Der Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigt dies im Rahmen der Befragung durch das Gericht (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diesbezüglich ist aber zu bemerken, dass auch anlässlich der am 23. August 2019 erfolgten neuropsychologischen Testung durch lic. phil. G____ keine kognitiven Defizite festgestellt werden konnten. Lic. phil. G____ hielt abschliessend fest, zu empfehlen sei eine gute Strukturierung des Alltags sowie eine berufliche Tätigkeit (vgl. den Bericht vom 23. August 2019; Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. August 2019).

3.6.7.  Im Übrigen kann PD Dr. E____ auch insoweit gefolgt werden, als er das Vorliegen einer depressiven Störung verneint hat. Seine Einschätzung lässt sich ohne Weiteres mit den von ihm erhobenen Untersuchungsbefunden vereinbaren. Die Grundstimmung der Explorandin war gemäss PD Dr. E____ jederzeit euthym, zu keinem Zeitpunkt subdepressiv oder gar depressiv. Die Beschwerdeführerin zeigte anlässlich der Begutachtung eine sehr gute affektive Schwingungsfähigkeit (vgl. S. 13 des Gutachtens). Auch aus den medizinischen Unterlagen, die bis zum Erlass der Verfügung (4. Juni 2019) ergangen sind, ergeben sich keine Hinweise, die die Beurteilung von PD Dr. E____ infrage stellen könnten. Dies gilt insbesondere für den Austrittsbericht der Klinik F____ vom 15. April 2019 (IV-Akte 52, S. 4 ff.). Denn es ist – zusammen mit dem RAD (vgl. die Stellungnahme vom 28. Mai 2019; IV-Akte 54) – davon auszugehen, dass im Verlaufe des Klinikaufenthaltes eine Remission der allenfalls vorhanden gewesenen Depression eingetreten ist (vgl. zum Bericht der Klinik F____ auch die Ausführungen sub Erwägung 3.6.8. hiernach). Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass auch im Bericht der H____ Kliniken vom 15. Oktober 2019 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2020) eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert", erwähnt wurde (vgl. S. 7 unten des Berichtes). Gegen das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (insbesondere einer relevanten Depression) spricht im Übrigen auch, dass die Beschwerdeführerin – wie von PD Dr. E____ ebenfalls zutreffend bemerkt wurde – in keiner ambulanten Psychotherapie gestanden hat und offenbar auch keine Therapie mittels Psychopharmaka erfolgte (vgl. S. 16 f. des Gutachtens von PD Dr. E____). Nach Erhalt des Vorbescheides vom 5. Juli 2018 (IV-Akte 40) unterzog sich die Beschwerdeführerin dann zahlreichen weiteren medizinischen Abklärungen bzw. Behandlungen. Nach einer Abklärung im B____ Spital (vgl. IV-Akte 47, S. 3 und IV-Akte 52, S. 18 f.) war sie zunächst in der Klinik F____ hospitalisiert (IV-Akte 52, S. 4 ff.). Weitere Therapien bzw. Klinikaufenthalte fanden nach Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2019 statt (insb. stationärer Aufenthalt in den H____ Kliniken ab dem 9. bis zum 28. Oktober 2019, ambulante Gespräche in der Akutambulanz der H____ Kliniken im Oktober 2019, ab dem 27. November 2019 Aufenthalt in der Klinik M____; vgl. dazu insb. die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2019 und vom 8. Januar 2020 [inklusive Beilagen]).

3.6.8.  Der Austrittsbericht der Klinik F____ vom 15. April 2019 (IV-Akte 52, S. 4 ff.) ist nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von PD Dr. E____ hervorzurufen. Zunächst lässt die im Austrittsbericht angeführte Medikation (vgl. S. 4) nicht auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung schliessen. Des Weiteren ist dem RAD Recht zu geben, der auf S. 2 seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2019 (IV-Akte 54) darauf hinweist, dass im Bericht der Klinik F____ zahlreiche IV-fremde psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt werden. Diese sind aber rechtsprechungsgemäss nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Soweit soziale Belastungen – wie im vorliegenden Fall – direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, haben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert zu bleiben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 4.2.1.).

3.6.9.  Die Beurteilung von PD Dr. E____ ist schliesslich auch insoweit als stimmig anzusehen, als darin – den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration gemachten Angaben folgend – eine "Psychotraumatisierung" (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) verneint wurde (vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen (insb. der Bericht der H____ Kliniken vom 15. Oktober 2019, das Kostengutsprachegesuch der Klinik M____ vom 25. November 2019 sowie die E-Mail von Dr. N____, c/o Klinik M____, vom 9. Dezember 2019; Beilagen zur Eingabe vom 8. Januar 2020) sind nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von PD Dr. E____ hervorzurufen. Primär gilt es in Bezug auf das Kostengutsprachegesuch und die E-Mail der Klinik M____ zu beachten, dass darin lediglich eine Verdachtsdiagnose erwähnt wird ("Verdacht auf eine komplexe Traumafolgestörung"). Ausserdem basiert die Diagnosestellung im Wesentlichen auf der Aussage der Beschwerdeführerin, es sei (in der Zwischenzeit) eine langjährige "Traumafolgestörung" zum Vorschein gekommen. Im Rahmen der Hospitalisation in der Klinik F____ habe sie erstmals einen Bezug hergestellt zwischen ihrer traumatischen Vergangenheit und ihrer Schmerzproblematik (vgl. das Kostengutsprachegesuch der Klinik M____). Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass im Bericht der Klinik F____ vom 15. April 2019 (IV-Akte 52, S. 4 ff.) lediglich am Rande eine Vernachlässigung und Missbrauchserfahrung erwähnt wird (vgl. S. 3 des Berichtes). Jedenfalls in Bezug auf den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (4. Juni 2019) ist damit von der Richtigkeit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch PD Dr. E____ auszugehen.

3.7.       Aus all dem ergibt sich, dass die Verneinung eines Leidens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (4. Juni 2019) – als richtig anzusehen ist. Bei dieser medizinischen Ausgangslage ist die Ablehnung eines Rentenanspruches folglich als korrekt zu erachten. Sollte sich nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt haben, könnte eine solche im Rahmen einer Neuanmeldung geltend gemacht werden.

4.             

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: