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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 7.
Mai 2020
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV 2019 125
Verfügung vom 6. Juni 2019
Wiederanmeldung, Nichteintreten
mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung
Erwägungen
1.
1.1.
Die 1974 geborene Beschwerdeführerin leidet an einer Hörbehinderung,
welche von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) nach einer im Jahr
1975 vorgenommenen Anmeldung als Geburtsgebrechen anerkannt worden war. Die IV
erbrachte in den folgenden Jahren eine Vielzahl verschiedener Leistungen (vgl.
im Detail die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt [SVG] IV 2017 214 vom 24. Juli 2018, IV-Akte 259).
1.2.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein
Gesuch um berufliche Massnahmen, das von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 28. September 2016 (IV-Akte 241) mangels wesentlicher Veränderung des
massgeblichen Sachverhalts abgewiesen wurde. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
1.3.
Am 5. April 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut mit einem
Gesuch um Einleitung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin, worauf
sie von dieser aufgefordert wurde, sachdienliche Unterlagen zur
Verschlechterung des Gesundheitszustandes einzureichen (IV-Akte 244). In der
Folge erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juni 2017 (IV-Akte
247), ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert. Die
Beschwerdegegnerin wies daraufhin das Gesuch mit Verfügung vom 3.Oktober 2017
ab (IV-Akte 250), respektive trat nicht darauf ein (vgl. die Erwägungen auf S.
3 in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2017, IV-Akte 252).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das SVG mit Urteil IV
2017 214 vom 24. Juli 2018 (IV-Akte 259) ab. Darin hielt es zum einen fest,
die Beschwerdegegnerin sei mangels einer wesentlichen Veränderung des
Sachverhalts seit der letztmaligen Beurteilung zu Recht nicht auf das erneute
Gesuch eingetreten. Zum anderen verneinte es einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen auch in materieller Hinsicht zufolge fehlender Verhältnismässigkeit.
1.4.
Am 11. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin wiederum ein Gesuch
für berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ein
(IV-Akte 261). Darin führte sie aus, sie leide seit Geburt unter einer
binauralen Hypoakusis. Unterlagen, die auf eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes hindeuten würden, reichte sie nicht ein. Die
Beschwerdegegnerin stellte ihr daraufhin mit Vorbescheid vom 5. April 2019
(IV-Akte 266) das Nichteintreten auf ihr Begehren in Aussicht. Die
Beschwerdeführerin liess sich zum vorgesehenen Entscheid nicht vernehmen. Am 6.
Juni 2019 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 267).
1.5.
Mit Beschwerde vom 8. Juli 2019 ersucht die Beschwerdeführerin um
Aufhebung der Nichteintretensverfügung und um Gewährung beruflicher Massnahmen.
Gleichzeitig ersucht sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege. In der Folge wird die Beschwerdeführerin
wiederholt vergeblich aufgefordert, die angefochtene Verfügung nachzureichen,
den Kostenvorschuss zu leisten oder sachdienliche Unterlagen zur Prüfung des
Kostenerlassgesuches vorzulegen (vgl. Verfahrensprotokoll, Gerichtsakte 01).
Mit Verfügung vom 26. September 2019 entscheidet die Instruktionsrichterin,
dass dennoch auf das Verfahren einzutreten sei und räumt der Beschwerdegegnerin
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort ein. Mit Eingabe vom 8. November
2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Innert Frist ist keine Replik eingegangen.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
2.2.
Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1 [ATSG])
erhobene Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind – einzutreten.
2.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein
solcher Fall liegt hier vor.
2.4.
Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht
auf das Gesuch vom 11. März 2019 um Gewährung beruflicher Massnahmen
eingetreten ist.
3.
3.1.
Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer
Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die
versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den
Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201];
BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Dieses Erfordernis der Glaubhaftmachung einer
Veränderung gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei einer
Neuanmeldung für Eingliederungsmassnahmen (Urteil 9C_815/2014 vom
8. Dezember 2014, BGE 109 V 119, 122 E. 3a mit Hinweisen). Mit
Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung
nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V
119, 123 E. 3b).
3.2.
Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der
Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt ausnahmsweise
eine Beweisführungslast zu. Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die
Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es genügt, dass für das
Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens
gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu
rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und
8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil
9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Dabei muss zumindest die Änderung eines
Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen
Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der
Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte
Person noch nicht (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 N 123; BGE 130 V
64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
3.3.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur
Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft
sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen
durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob
die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon längere Zeit zurückliegt, und
dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen
stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich
zu respektieren hat (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2). Die
zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante Veränderung des
Sachverhalts glaubhaft ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden
materiellen Prüfung des Anspruchs.
3.4.
3.4.1. Nachdem das SVG mit seinem Urteil IV 2017 214 vom 24. Juli
2018 den Anspruch auf berufliche Massnahmen auch in materieller Hinsicht eingehend
beurteilt hatte, stellte die Beschwerdeführerin bereits am 11. März 2019 -
weniger als ein Jahr später - erneut ein Gesuch um Gewährung beruflicher
Massnahmen. Darin machte sie keine Veränderung ihrer Situation geltend. Sie
beschränkte sich vielmehr darauf, ihre seit Geburt bestehende Schwerhörigkeit
als Grund der Beeinträchtigung zu nennen. Weder legte die Beschwerdeführerin
eine Verschlechterung dieses Beschwerdebildes dar, noch brachte sie vor, es
seien neue Krankheitsbilder hinzugetreten. Auch eine andere wesentliche
Veränderung des Sachverhalts, welche einen Anspruch der Beschwerdeführerin
beeinflussen würde, brachte sie nicht vor.
3.4.2. Da die Beschwerdeführerin keinerlei Verschlechterung behauptet oder
gar glaubhaft darlegt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin
das Vorliegen einer massgeblichen Veränderung der anspruchsrelevanten
Sachverhaltsmomente verneint und auf das erneute Gesuch nicht eintritt. Es kann
in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die diesbezüglich bereits im Urteil
IV 2017 214 unter E. 3.3. getätigten Ausführungen verwiesen werden. Die letzte
materielle Überprüfung des Anspruchs liegt erst relativ kurze Zeit zurück,
weswegen an die Glaubhaftmachung einer massgeblichen Veränderung und an die
Mitwirkung der Leistungsansprecherin durchaus gewisse Anforderungen gestellt
werden dürfen. Diese wurden nicht erfüllt. Der Zweck der Bestimmung von Art. 87
Abs. 3 IVV liegt jedoch gerade darin zu verhindern, dass sich die Verwaltung
nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss.
4.
4.1.
Infolge der obenstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 6. Juni
2019 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.2.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen
kostenpflichtig. Die Beschwerdeführerin hat trotz mehrmaliger Aufforderung
weder das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
substantiiert, noch den nachgesuchten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- erbracht.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt sie als unterliegende Partei jedoch die
Verfahrenskosten. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis
Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- festzusetzen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: