|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 9.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.127
Verfügung vom 6. Juni 2019
Fehlende Beweiskraft des
versicherungsexternen Gutachtens; erneute Begutachtung notwendig
Tatsachen
I.
a) Der 1980 geborene Beschwerdeführer studierte vom 1. Oktober
2000 bis 31. Januar 2010 im Hauptfach [...] sowie [...] (Nebenfach 1) und [...]
(Nebenfach 2) an der Universität [...] (Diplom, IV-Akte 2). Vom 1. Februar 2010
bis 31. Dezember 2013 arbeitete er als Mitarbeiter im Stundenlohn in der [...]
und vom 1. März 2011 bis 31. August 2014 mit einem Pensum von 60-100% als [...]
(IV-Akte 1, S. 6).
b) Im Jahr 2016 begab sich der Beschwerdeführer bei med. pract.
B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulante psychiatrische
Behandlung und meldete sich am 30. September 2017 unter Hinweis auf eine
psychische Störung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1,
S. 6). Nach Abklärungen beim zuständigen Psychiater med. pract. B____ (Telefonnotiz,
IV-Akte 12) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention mit Mitteilung
vom 30. August 2018 ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein
Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 14).
c) In der Folge ging der IV-Bericht des behandelnden
Psychiaters vom 13. Februar 2018 ein (IV-Akte 15, S. 1 ff.), welchem der
Bericht über die ADHS-Abklärung des Beschwerdeführers in den C____ (nachfolgend
C____) beilag (Bericht vom 23.02.2017, IV-Akte 15, S. 8 ff.). Daraufhin gab die
Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(nachfolgend RAD) ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. D____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, in Auftrag (IV-Akte 17, S. 2). Dr. D____ erstattete das
Gutachten am 23. November 2018 (IV-Akte 21) und der RAD-Psychiater nahm hierzu am
25. Januar 2019 Stellung (IV-Akte 23). Gestützt auf diese Abklärungen teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Februar
2019 mit, dass sie beabsichtige, einen Rentenanspruch zu verneinen (IV-Akte
24). Dagegen erhob der Beschwerdeführer (IV-Akte 32) unter Beilage eines
Schreibens seines behandelnden Psychiaters vom 27. März 2019 Einwand (IV-Akte
32). Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters (IV-Akte 34), hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juni 2019 am Vorbescheid fest (IV-Akte
38).
II.
a) Mit Beschwerde vom 4. Juli 2019 (Postaufgabe 6. Juli 2019) an
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden sinngemäss folgende
Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die IV-Verfügung
vom 06.06.2019 der IV-Stelle Basel-Stadt sei aufzuheben.
2.
Es seien neue
medizinische Abklärungen durchzuführen, empfohlene, standardisierte Instrumente
einzusetzen wie Durchführung eines Mini ICF APP.
3.
Es seien die
IV-rechtlichen Leistungen zuzusprechen.
4.
Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es seien keine allfälligen
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen einzufordern.
5.
Es sei ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6.
August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Eingaben vom 20. August 2020 und vom 7. September 2019
(Postaufgabe 13.09.2019) lässt sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Er
reicht in der Beilage den ärztlichen Bericht der C____ vom 16. August 2019 (vgl.
Gerichtsakte/GA 7) und den KIS-Austrittsbericht vom 29. November 2018 (vgl. GA
9) ein. Mit Eingabe vom 30. März 2020 (Postaufgabe 1.04.2020) und vom 17. Juni
2020 (Postaufgabe 22.06.2020) äussert sich der Beschwerdeführer nochmals. In
der Beilage reicht er den Bericht der Privatklinik E____ vom 4. März 2020 (vgl.
GA 11) sowie den Bericht von med. pract. B____ vom 16. Juni 2020 ein (vgl. GA 13).
d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 2. Dezember 2020
an ihrem Antrag fest und reicht die Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 2.
Dezember 2020 ein (vgl. GA 15).
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2020 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
IV.
Am 9. Dezember 2020 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und es
äussert sich der behandelnde Psychiater med. pract. B____. Die Parteien gelangen
zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die
nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Sie stützte sich dabei in
medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 23.
November 2018 (IV-Akte 21).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er im
Alltag stärker als vom Gutachter angenommen eingeschränkt sei. Auf Seiten des
Gutachters und des RAD würden Versäumnisse bei der Diagnostik und Bewertung der
aktuellen psychischen Gesundheit bestehen und vom Gutachter seien keine
standardisierten Instrumente eingesetzt worden, um die Diagnose einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung zu begründen (vgl. Beschwerde, S. 1 ff.).
Insgesamt könne deshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden (vgl.
Beschwerde, S. 4).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der
Einschätzung des Gutachters gefolgt ist.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte,
die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1])
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2.
Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe
Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf
eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Gemäss dem im
Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der
rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und
vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E.
4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.3.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.4.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.5.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber
ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren rentenablehnenden Entscheid auf
das Gutachten von Dr. D____ vom 23. November 2018 (IV-Akte 21), welches der RAD
als beweiskräftig erachtet (vgl. Stellungnahme vom 14.05.2019, IV-Akte 23, und
vom 2.12.2020, GA 15).
4.2.
4.2.1. Dr. D____ attestierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen,
histrionischen und anankastischen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10
F61.0) sowie Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1, vgl. IV-Akte 21, S. 13). Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine Internetsucht (ICD-10 F63.8) sowie Essattacken
bei sonstigen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4, vgl. a.a.O.).
4.2.2. In der Herleitung der Diagnosen führte er aus, dass der
Beschwerdeführer Mühe habe sich zu konzentrieren und leicht ablenkbar sei. Er
habe Mühe wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden (IV-Akte 21, S. 13) und soziale
Normen und Regeln einzuhalten. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer sehr
selbstbezogen sei und dazu neige, seine Beschwerden in dramatischer Art und Weise
zu schildern. Er beschäftige sich gerne mit Listen und Ordnungen, habe Mühe
sich von Erinnerungen zu trennen, zeige eine gewisse Sammelwut und es sei ihm
wichtig, Ordnung zu halten. Daneben sei er auch überzeugt unbeholfen, unattraktiv
und minderwertig zu sein, habe Angst abgelehnt zu werden und gehe kaum soziale
Kontakte ein (vgl. a.a.O.). Daneben leide er auch unter Zwängen (IV-Akte 21, S.
16) im Rahmen einer Zwangsstörung, welche jedoch eher geringgradig ausgeprägt
sei, da der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei neben dem Studium während
Jahren intensive Reisen in viele Länder mit entsprechend vielen Flügen zu
unternehmen (a.a.O.). Die Diagnosen eines ADHS und einer Persönlichkeitsstörung
könnten nach Auffassung des Gutachters bestätigt werden. Jedoch hätten depressive
Symptome nicht beobachtet werden können (IV-Akte 21, S. 14). Als Zentral
beurteilte der Gutachter eine seit Jahren bestehende Internetsucht. So führte
er aus, der Beschwerdeführer verbringe praktisch den ganzen Tag vor dem
Computer, surfe im Internet umher, lade sich Filme herunter und vermeide so,
sich mit der für ihn unliebsamen Realität konfrontieren zu müssen (a.a.O.). Die
Internetsucht sei jedoch nicht als Folge einer psychischen Erkrankung anzusehen,
definitionsgemäss führe die Internetsucht auch nicht zu Folgeschäden, sodass
die Internetsucht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer
Sicht begründe (IV-Akte 21, S. 15).
4.2.3. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Organisator von [...]
beurteilte der Gutachter den Beschwerdeführer aus spezialärztlicher Sicht als zu
80% arbeitsfähig. Für [...] sowie für Verweistätigkeiten ohne erhöhte
Anforderungen an organisatorische Fähigkeiten bestehe hingegen keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 21, S. 17). Der Gutachter stützte
seine Schlussfolgerungen dabei auf die Fähigkeiten und Ressourcen des
Beschwerdeführers. So gab er an, der Beschwerdeführer sei trotz Schwierigkeiten
in der Lage gewesen, ein Studium erfolgreich abzuschliessen und während drei
Jahren in der [...]organisation in einem 60%-Pensum tätig zu sein. Zurzeit sei
er vor allem durch die finanziellen Schwierigkeiten und die mangelnden
beruflichen Perspektiven belastet (IV-Akte 12, S. 15).
4.3.
4.3.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann der
Einschätzung von Dr. D____ nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Sie erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Primär fällt
diesbezüglich ins Gewicht, dass im psychiatrischen Gutachten keine
Auseinandersetzung mit dem Umstand stattfindet, dass die Mutter des
Beschwerdeführers im Dezember 2014 in der Wohnung des Beschwerdeführers verstorben
ist. Der Vorfall wird zwar erwähnt (IV-Akte 21, S. 8), allerdings lässt sich
diesbezüglich dem Gutachten nichts entnehmen, was auf eine entsprechende
Würdigung schliessen lässt. Da der Beschwerdeführer eine gesundheitliche
Verschlechterung ab diesem Zeitpunkt geltend macht, ist der Tod der Mutter
trotz der Ausführungen des RAD in der neusten Stellungnahme vom 2. Dezember
2020 (vgl. GA 15, S. 2) zu thematisieren. Weiter fällt auf, dass der Gutachter ähnliche,
aber dennoch von med. pract. B____ abweichende Diagnosen gestellt hat. So ging
med. pract. B____ von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.3),
welche auch von den C____ anerkannt wird (vgl. Bericht vom 16.08.2019, GA 7;
Bericht vom 29.11.2018, GA 9) sowie von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung
(F60.80, vgl. IV-Akte 15, S. 3) aus. Darin mag möglicherweise kein Widerspruch
liegen, da die Diskussion, welcher Nomenklatur der Vorzug zu geben sei,
akademischer Art sein kann, wie der RAD in der Stellungnahme vom 2. Dezember
2020 ausführt, diesbezüglich hat jedoch eine Stellungnahme im Gutachten selbst
zu erfolgen, sodass keine Missverständnisse möglich sind.
4.3.2. Bezüglich der vom Gutachter hervorgehobenen Ressourcen des
Beschwerdeführers (Abschluss des Studiums, Reisen ins Ausland,
Arbeitstätigkeit) zeigte sich anlässlich der Verhandlung ein anderes Bild und
es zeigte sich der vom behandelnden Psychiater als hochgradig dysfunktional
bezeichneten Interaktions- und Lebensstil des Beschwerdeführers. Insgesamt
konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung nur teilweise im
Gutachten wiedererkannt werden. Insgesamt erschien der Beschwerdeführer im
persönlichen Auftritt als stärker eingeschränkt, als dies im Gutachten
wiedergegeben wurde. Dafür spricht auch der Beschwerdeführer nachträglich
beigebrachte Bericht betreffend seinen Aufenthalt in der Privatklinik E____,
welche die Diagnosen von med. pract. B____ weitgehend bestätigt und von einem komplexen
psychiatrischen Erkrankungs- und Symptombild mit Beeinträchtigungen in verschiedenen
Funktionsbereichen ausgeht (vgl. Bericht vom 4.3.2020, GA 11, S. 2). Die
Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend Beeinträchtigung im Alltag und
Verwahrlosung in der aktuellen Wohnsituation (Prot., S. 1) decken sich mit den
Ausführungen von med. pract. B____ und werden durch die Einschätzung der
Wohnbegleiterin der Stiftung [...] vom 5. November 2020 gestützt (anlässlich
der HV eingereichte Bestätigung vom 5.11.2020 sowie Prot. S. 3).
Diesbezüglich findet jedoch im Gutachten keine vertiefte Auseinandersetzung
statt.
4.3.3. Im Übrigen kann die Einschätzung von Dr. D____ auch wegen diverser
Widersprüchlichkeiten und in Anbetracht der evident von ihr abweichenden
Beurteilung der C____ nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. So beurteilte
der Gutachter als zentrales Problem des Beschwerdeführers eine Internetsucht,
die anlässlich der Hauptverhandlung jedoch nicht im Vordergrund stand und die
im Übrigen auch von keinem anderen (Fach-)Arzt diagnostiziert wird. Die vom
Gutachter als geringgradig beurteilte Zwangsstörung, erschien anlässlich der
Schilderungen an der Hauptverhandlung durch den behandelnden Psychiater als
deutlich ausgeprägter, als vom Gutachter angenommen. Weiter verwies der
Gutachter auf die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als [...], von welcher
der Beschwerdeführer jedoch berichtet, dass diese Tätigkeit durch seine Eltern
an seiner Stelle ausgeübt worden sei (Prot. S. 4). Vor dem Hintergrund, dass
neben dem behandelnden Psychiater auch die C____ eine deutlich stärkere Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit annehmen - während med. pract. B____ von einer
Arbeitsunfähigkeit von ca. 70% ausgeht (vgl. Bericht vom 13.02.2018, IV-Akte 15,
S. 6), attestieren die C____ eine Arbeitsunfähigkeit von 70-80% (vgl. Bericht
vom 16.08.2019, GA 7) und dass der Beschwerdeführer seinen Psychiater zweimal
die Woche aufsucht (vgl. IV-Akte 21, S. 7), kommen an der Beurteilung von Dr. D____,
wonach die Einschränkungen des Beschwerdeführers 20% betrage, Zweifel auf.
4.4.
4.4.1. Der relevante medizinische Sachverhalt bedarf demnach
weiterer Abklärung. Die Beschwerdegegnerin hat in dieser Angelegenheit ein neues
psychiatrisches Gutachten zur Würdigung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller bisherigen
ergangenen medizinischen Berichte bei einem anderen psychiatrischen Gutachter als
Dr. D____ in Auftrag zu geben, wobei auch standardisierte Instrumente zum
Einsatz kommen sollten (Mini ICF APP, SKID-Interview oder ähnliches).
4.4.2. Dabei ist insbesondere auch die Frage zu klären, ob beim
Beschwerdeführer eine Internetsucht oder eine andere Erkrankung im Vordergrund
steht und dabei auf den Tod der Mutter des Beschwerdeführers einzugehen. Damit
einhergehend ist zu klären, wie es sich mit den (vermeintlichen) Widersprüchen
in der bisherigen Biographie des Beschwerdeführers verhält (zehnjährige
Studienzeit mit Abschluss, ausgedehnten Reisetätigkeit, zwei verschiedene
Arbeitstätigkeiten über mehrere Jahre) und ob beim Beschwerdeführer durch eine
Therapie ein Verbesserungspotential besteht, wie dies im Bericht der C____
angedeutet wird (vgl. Bericht vom 16.08.2019, GA 7). Die Beschwerdegegnerin hat
diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass
der Beschwerdeführer das Verfahren weitgehend selbständig und souverän geführt
hat (vgl. Prot., S. 5), weshalb geklärt werden muss, ob beim Beschwerdeführer allfällige
Ressourcen vorhanden sind, welche angesichts des jungen Alters des
Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Verweistätigkeit zum Tragen
kommen könnten. Dies ist Gegenstand der erneuten psychiatrischen Abklärung des
Beschwerdeführers nach deren Vorliegen die Beschwerdegegnerin erneut über den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden hat.
5.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom
6. Juni 2019 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im
Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Bei diesem Verfahrensausgang hat die
Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr.
800.00, zu tragen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 6. Juni 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: