Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.127

Verfügung vom 6. Juni 2019

Fehlende Beweiskraft des versicherungsexternen Gutachtens; erneute Begutachtung notwendig

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1980 geborene Beschwerdeführer studierte vom 1. Oktober 2000 bis 31. Januar 2010 im Hauptfach [...] sowie [...] (Nebenfach 1) und [...] (Nebenfach 2) an der Universität [...] (Diplom, IV-Akte 2). Vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2013 arbeitete er als Mitarbeiter im Stundenlohn in der [...] und vom 1. März 2011 bis 31. August 2014 mit einem Pensum von 60-100% als [...] (IV-Akte 1, S. 6).

b) Im Jahr 2016 begab sich der Beschwerdeführer bei med. pract. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulante psychiatrische Behandlung und meldete sich am 30. September 2017 unter Hinweis auf eine psychische Störung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1, S. 6). Nach Abklärungen beim zuständigen Psychiater med. pract. B____ (Telefonnotiz, IV-Akte 12) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention mit Mitteilung vom 30. August 2018 ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 14).

c) In der Folge ging der IV-Bericht des behandelnden Psychiaters vom 13. Februar 2018 ein (IV-Akte 15, S. 1 ff.), welchem der Bericht über die ADHS-Abklärung des Beschwerdeführers in den C____ (nachfolgend C____) beilag (Bericht vom 23.02.2017, IV-Akte 15, S. 8 ff.). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (IV-Akte 17, S. 2). Dr. D____ erstattete das Gutachten am 23. November 2018 (IV-Akte 21) und der RAD-Psychiater nahm hierzu am 25. Januar 2019 Stellung (IV-Akte 23). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Februar 2019 mit, dass sie beabsichtige, einen Rentenanspruch zu verneinen (IV-Akte 24). Dagegen erhob der Beschwerdeführer (IV-Akte 32) unter Beilage eines Schreibens seines behandelnden Psychiaters vom 27. März 2019 Einwand (IV-Akte 32). Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters (IV-Akte 34), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juni 2019 am Vorbescheid fest (IV-Akte 38).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 4. Juli 2019 (Postaufgabe 6. Juli 2019) an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden sinngemäss folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die IV-Verfügung vom 06.06.2019 der IV-Stelle Basel-Stadt sei aufzuheben.

2.    Es seien neue medizinische Abklärungen durchzuführen, empfohlene, standardisierte Instrumente einzusetzen wie Durchführung eines Mini ICF APP.

3.    Es seien die IV-rechtlichen Leistungen zuzusprechen.

4.    Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es seien keine allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen einzufordern.

5.    Es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Eingaben vom 20. August 2020 und vom 7. September 2019 (Postaufgabe 13.09.2019) lässt sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Er reicht in der Beilage den ärztlichen Bericht der C____ vom 16. August 2019 (vgl. Gerichtsakte/GA 7) und den KIS-Austrittsbericht vom 29. November 2018 (vgl. GA 9) ein. Mit Eingabe vom 30. März 2020 (Postaufgabe 1.04.2020) und vom 17. Juni 2020 (Postaufgabe 22.06.2020) äussert sich der Beschwerdeführer nochmals. In der Beilage reicht er den Bericht der Privatklinik E____ vom 4. März 2020 (vgl. GA 11) sowie den Bericht von med. pract. B____ vom 16. Juni 2020 ein (vgl. GA 13).

d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 an ihrem Antrag fest und reicht die Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 2. Dezember 2020 ein (vgl. GA 15).

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

IV.     

Am 9. Dezember 2020 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und es äussert sich der behandelnde Psychiater med. pract. B____. Die Parteien gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 23. November 2018 (IV-Akte 21).

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er im Alltag stärker als vom Gutachter angenommen eingeschränkt sei. Auf Seiten des Gutachters und des RAD würden Versäumnisse bei der Diagnostik und Bewertung der aktuellen psychischen Gesundheit bestehen und vom Gutachter seien keine standardisierten Instrumente eingesetzt worden, um die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zu begründen (vgl. Beschwerde, S. 1 ff.). Insgesamt könne deshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden (vgl. Beschwerde, S. 4).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der Einschätzung des Gutachters gefolgt ist.

3.                

3.1.          Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.          Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.3.          Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.4.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin stützte ihren rentenablehnenden Entscheid auf das Gutachten von Dr. D____ vom 23. November 2018 (IV-Akte 21), welches der RAD als beweiskräftig erachtet (vgl. Stellungnahme vom 14.05.2019, IV-Akte 23, und vom 2.12.2020, GA 15).

4.2.          4.2.1. Dr. D____ attestierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, histrionischen und anankastischen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1, vgl. IV-Akte 21, S. 13). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine Internetsucht (ICD-10 F63.8) sowie Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4, vgl. a.a.O.).

4.2.2. In der Herleitung der Diagnosen führte er aus, dass der Beschwerdeführer Mühe habe sich zu konzentrieren und leicht ablenkbar sei. Er habe Mühe wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden (IV-Akte 21, S. 13) und soziale Normen und Regeln einzuhalten. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer sehr selbstbezogen sei und dazu neige, seine Beschwerden in dramatischer Art und Weise zu schildern. Er beschäftige sich gerne mit Listen und Ordnungen, habe Mühe sich von Erinnerungen zu trennen, zeige eine gewisse Sammelwut und es sei ihm wichtig, Ordnung zu halten. Daneben sei er auch überzeugt unbeholfen, unattraktiv und minderwertig zu sein, habe Angst abgelehnt zu werden und gehe kaum soziale Kontakte ein (vgl. a.a.O.). Daneben leide er auch unter Zwängen (IV-Akte 21, S. 16) im Rahmen einer Zwangsstörung, welche jedoch eher geringgradig ausgeprägt sei, da der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei neben dem Studium während Jahren intensive Reisen in viele Länder mit entsprechend vielen Flügen zu unternehmen (a.a.O.). Die Diagnosen eines ADHS und einer Persönlichkeitsstörung könnten nach Auffassung des Gutachters bestätigt werden. Jedoch hätten depressive Symptome nicht beobachtet werden können (IV-Akte 21, S. 14). Als Zentral beurteilte der Gutachter eine seit Jahren bestehende Internetsucht. So führte er aus, der Beschwerdeführer verbringe praktisch den ganzen Tag vor dem Computer, surfe im Internet umher, lade sich Filme herunter und vermeide so, sich mit der für ihn unliebsamen Realität konfrontieren zu müssen (a.a.O.). Die Internetsucht sei jedoch nicht als Folge einer psychischen Erkrankung anzusehen, definitionsgemäss führe die Internetsucht auch nicht zu Folgeschäden, sodass die Internetsucht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht begründe (IV-Akte 21, S. 15).

4.2.3. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Organisator von [...] beurteilte der Gutachter den Beschwerdeführer aus spezialärztlicher Sicht als zu 80% arbeitsfähig. Für [...] sowie für Verweistätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an organisatorische Fähigkeiten bestehe hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 21, S. 17). Der Gutachter stützte seine Schlussfolgerungen dabei auf die Fähigkeiten und Ressourcen des Beschwerdeführers. So gab er an, der Beschwerdeführer sei trotz Schwierigkeiten in der Lage gewesen, ein Studium erfolgreich abzuschliessen und während drei Jahren in der [...]organisation in einem 60%-Pensum tätig zu sein. Zurzeit sei er vor allem durch die finanziellen Schwierigkeiten und die mangelnden beruflichen Perspektiven belastet (IV-Akte 12, S. 15).

4.3.          4.3.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann der Einschätzung von Dr. D____ nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Primär fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass im psychiatrischen Gutachten keine Auseinandersetzung mit dem Umstand stattfindet, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Dezember 2014 in der Wohnung des Beschwerdeführers verstorben ist. Der Vorfall wird zwar erwähnt (IV-Akte 21, S. 8), allerdings lässt sich diesbezüglich dem Gutachten nichts entnehmen, was auf eine entsprechende Würdigung schliessen lässt. Da der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verschlechterung ab diesem Zeitpunkt geltend macht, ist der Tod der Mutter trotz der Ausführungen des RAD in der neusten Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 (vgl. GA 15, S. 2) zu thematisieren. Weiter fällt auf, dass der Gutachter ähnliche, aber dennoch von med. pract. B____ abweichende Diagnosen gestellt hat. So ging med. pract. B____ von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.3), welche auch von den C____ anerkannt wird (vgl. Bericht vom 16.08.2019, GA 7; Bericht vom 29.11.2018, GA 9) sowie von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (F60.80, vgl. IV-Akte 15, S. 3) aus. Darin mag möglicherweise kein Widerspruch liegen, da die Diskussion, welcher Nomenklatur der Vorzug zu geben sei, akademischer Art sein kann, wie der RAD in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 ausführt, diesbezüglich hat jedoch eine Stellungnahme im Gutachten selbst zu erfolgen, sodass keine Missverständnisse möglich sind.

4.3.2. Bezüglich der vom Gutachter hervorgehobenen Ressourcen des Beschwerdeführers (Abschluss des Studiums, Reisen ins Ausland, Arbeitstätigkeit) zeigte sich anlässlich der Verhandlung ein anderes Bild und es zeigte sich der vom behandelnden Psychiater als hochgradig dysfunktional bezeichneten Interaktions- und Lebensstil des Beschwerdeführers. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung nur teilweise im Gutachten wiedererkannt werden. Insgesamt erschien der Beschwerdeführer im persönlichen Auftritt als stärker eingeschränkt, als dies im Gutachten wiedergegeben wurde. Dafür spricht auch der Beschwerdeführer nachträglich beigebrachte Bericht betreffend seinen Aufenthalt in der Privatklinik E____, welche die Diagnosen von med. pract. B____ weitgehend bestätigt und von einem komplexen psychiatrischen Erkrankungs- und Symptombild mit Beeinträchtigungen in verschiedenen Funktionsbereichen ausgeht (vgl. Bericht vom 4.3.2020, GA 11, S. 2). Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend Beeinträchtigung im Alltag und Verwahrlosung in der aktuellen Wohnsituation (Prot., S. 1) decken sich mit den Ausführungen von med. pract. B____ und werden durch die Einschätzung der Wohnbegleiterin der Stiftung [...] vom 5. November 2020 gestützt (anlässlich der HV eingereichte Bestätigung vom 5.11.2020 sowie Prot. S. 3). Diesbezüglich findet jedoch im Gutachten keine vertiefte Auseinandersetzung statt.

4.3.3. Im Übrigen kann die Einschätzung von Dr. D____ auch wegen diverser Widersprüchlichkeiten und in Anbetracht der evident von ihr abweichenden Beurteilung der C____ nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. So beurteilte der Gutachter als zentrales Problem des Beschwerdeführers eine Internetsucht, die anlässlich der Hauptverhandlung jedoch nicht im Vordergrund stand und die im Übrigen auch von keinem anderen (Fach-)Arzt diagnostiziert wird. Die vom Gutachter als geringgradig beurteilte Zwangsstörung, erschien anlässlich der Schilderungen an der Hauptverhandlung durch den behandelnden Psychiater als deutlich ausgeprägter, als vom Gutachter angenommen. Weiter verwies der Gutachter auf die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als [...], von welcher der Beschwerdeführer jedoch berichtet, dass diese Tätigkeit durch seine Eltern an seiner Stelle ausgeübt worden sei (Prot. S. 4). Vor dem Hintergrund, dass neben dem behandelnden Psychiater auch die C____ eine deutlich stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annehmen - während med. pract. B____ von einer Arbeitsunfähigkeit von ca. 70% ausgeht (vgl. Bericht vom 13.02.2018, IV-Akte 15, S. 6), attestieren die C____ eine Arbeitsunfähigkeit von 70-80% (vgl. Bericht vom 16.08.2019, GA 7) und dass der Beschwerdeführer seinen Psychiater zweimal die Woche aufsucht (vgl. IV-Akte 21, S. 7), kommen an der Beurteilung von Dr. D____, wonach die Einschränkungen des Beschwerdeführers 20% betrage, Zweifel auf.

4.4.          4.4.1. Der relevante medizinische Sachverhalt bedarf demnach weiterer Abklärung. Die Beschwerdegegnerin hat in dieser Angelegenheit ein neues psychiatrisches Gutachten zur Würdigung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller bisherigen ergangenen medizinischen Berichte bei einem anderen psychiatrischen Gutachter als Dr. D____ in Auftrag zu geben, wobei auch standardisierte Instrumente zum Einsatz kommen sollten (Mini ICF APP, SKID-Interview oder ähnliches).

4.4.2. Dabei ist insbesondere auch die Frage zu klären, ob beim Beschwerdeführer eine Internetsucht oder eine andere Erkrankung im Vordergrund steht und dabei auf den Tod der Mutter des Beschwerdeführers einzugehen. Damit einhergehend ist zu klären, wie es sich mit den (vermeintlichen) Widersprüchen in der bisherigen Biographie des Beschwerdeführers verhält (zehnjährige Studienzeit mit Abschluss, ausgedehnten Reisetätigkeit, zwei verschiedene Arbeitstätigkeiten über mehrere Jahre) und ob beim Beschwerdeführer durch eine Therapie ein Verbesserungspotential besteht, wie dies im Bericht der C____ angedeutet wird (vgl. Bericht vom 16.08.2019, GA 7). Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Verfahren weitgehend selbständig und souverän geführt hat (vgl. Prot., S. 5), weshalb geklärt werden muss, ob beim Beschwerdeführer allfällige Ressourcen vorhanden sind, welche angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Verweistätigkeit zum Tragen kommen könnten. Dies ist Gegenstand der erneuten psychiatrischen Abklärung des Beschwerdeführers nach deren Vorliegen die Beschwerdegegnerin erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden hat.

5.                

5.1.          Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 6. Juni 2019 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.          Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Juni 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: