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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
November 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur.B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2019.129
Verfügung vom 20. Juni 2019
Invaliditätsbemessung;
Beweiskraft einer RAD-Stellungnahme bejaht.
Tatsachen
I.
a) Der 1984 geborene Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland
die Schulen besucht, jedoch keine Berufslehre absolviert. Im Jahre [...] reiste
er in die Schweiz ein und arbeitete ab 1. Juni 2013 als Betriebsmitarbeiter bei
der [...] mit einem Pensum von 100%. Am 25. November 2013 verspürte er beim Hochheben
von [...] einen plötzlichen Schmerz im Rücken (Schadenmeldung UVG, IV-Akte 6,
S. 15) und begab sich deshalb auf die Notfallstation des [...]spitals [...]
(IV-Akte 6, S. 10). Ab Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen
Schulterschmerzen bei Dr. D____ und bei med. pract. E____, [...] E____,
sowie in der [...]klinik F____ behandelt (IV-Akten 4, S. 17 und 9, S. 15 ff.).
Am 3. Februar 2016 erlitt er einen zweiten Unfall und im Dezember 2016
kamen kardiologische Beschwerden hinzu, welche jedoch nach Abklärungen am [...]spital
[...], Abteilung [...], nicht mehr auftraten (Bericht vom 5.3.2018, IV-Akte 14,
S. 1).
b) Am 27. Dezember 2017 meldete sich der Beschwerdeführer bei
der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der eidgenössischen
Invalidenversicherung an und vermerkte auf der Anmeldung, er sei bei einem
militärischen Anschlag in seiner Heimat [...] im Jahre [...] an Kopf und
Schulter verletzt worden (IV-Akte 1, S. 6). Die Beschwerdegegnerin tätigte
medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte zahlreiche Arztberichte ein.
Der RAD-Arzt Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, nahm am 17. Januar 2019 hierzu Stellung (IV-Akte 34, S. 1
ff.). Nach Eingang des Berichts der [...] E____ vom 8. Februar 2019
(IV-Akte 37, S. 1 ff.) legte die Beschwerdegegnerin das Dossier des Beschwerdeführers
erneut dem RAD-Arzt vor, welcher sich am 12. Februar 2019 äusserte (IV-Akte
39). In der Folge sandte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin den Austrittsbericht
der Klinik H____ zu (IV-Akte 40, S. 2 ff.).
c) Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. März 2019 mit, sie beabsichtige,
ihm bei einem ermittelten IV-Grad von 42% ab 1. November 2018 eine
Viertelsrente auszurichten (IV-Akte 43, S. 2 ff.). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer vertreten durch B____, Advokat, Einwand (IV-Akte 46). Nachdem
der RAD-Arzt am 17. Mai 2019 hierzu Stellung genommen hatte (IV-Akte 49),
reichte der Beschwerdeführer den Bericht von med. pract. E____ vom 12. Juni
2019 (IV-Akte 54, S. 2) sowie das Schreiben der [...] vom 17. Juni 2019 ein
(IV-Akte 57, S. 3). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
20. Juni 2019 an ihrer Auffassung fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. Juli 2019 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. In Aufhebung der
Verfügung vom 20.06.2019 sei eine volle IV-Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei
die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verfügung vom 24. April 2019 (recte:
20. Juni 2019) gerichtlich anzuhalten, zusätzliche Abklärungen in die Wege zu
leiten, um in der Folge erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden.
3. Alles unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In der Beilage werden die Berichte von Dr. D____ vom 2. Juli
2019 und 26. August 2018 eingereicht (Beschwerdebeilage/BB 2 und 3). Mit
Nachtrag vom 9. Juli 2019 reicht der Beschwerdeführer ausserdem den Bericht von
Dr. I____, Leitender Arzt der Klinik H____, vom 5. Juli 2019 ein (BB 4).
b) Mit Nachtrag vom 8. August 2019 reicht der Beschwerdeführung
den Verlaufsbericht und die Stellungnahmen von med. pract. E____ vom 6. resp.
7. August 2019 ein (Gerichtsakte/GA 7).
c) Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2019 wird die
Pensionskasse C____ dem Verfahren beigeladenen. Sie verzichtet mit Eingabe vom
21. August 2019 auf eine Stellungnahme.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
9. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Replik vom 3. September 2019 resp. Duplik von 1. Oktober
2019 halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Als Beilage zur Duplik
wird die Stellungnahme der Klinik F____ vom 9. September 2019 eingereicht (GA
13).
III.
Am 17. Juli geht der Kostenvorschuss von Fr. 800.00 ein.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 20. November 2019 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen for-mellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen
Verfügung ab 1. November 2018 bei einem ermittelten IV-Grad von 42% eine
Viertelsrente zu (Verfügung vom 20.6.2019). Sie stützte sich dabei im
Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD-Arzt Dr. G____ vom 17. Januar 2019,
12. Februar 2019 und 17. Mai 2019.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass auf die
versicherungsinternen Beurteilungen des RAD nicht abgestellt werden könne, weshalb
die Beschwerdegegnerin ein externes Gutachten und/oder eine Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend: EFL-Abklärung) in Auftrag zu
geben habe (Beschwerde, S. 3 f.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit ob die Beschwerdeführerin den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 8 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die
versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu
mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens
60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% invalid ist
und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs.
2 IVG).
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Im Rahmen
der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3.
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232
E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
3.4.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V
469 f. E. 4.4 und 4.5). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Fachpersonen hingegen kommt nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren
nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar einem
Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu
stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis;
Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch auch eine reine Aktenbeurteilung
nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann
voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von
Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch
bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder das
Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in
einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und
die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich
gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27.3.2008 E. 3.2 mit
Hinweisen). Abweichende Beurteilungen von behandelnden Ärzten müssen objektive
Gesichtspunkte namhaft machen, die dem Regionalen Ärztlichen Dienst entgangen
sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2015 vom 25.1.2016 E 2.2).
3.5.
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der
versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person
eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und
Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven
Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen
Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen
Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren
Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt
auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage
kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.6.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Verfahren umfangreiche Abklärungen
zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getätigt und sämtliche
medizinischen Akten eingeholt: die Unterlagen der Klinik F____ (Berichte vom 22.9.2017
und vom 17.1.2018 inkl. diverser Stellungnahmen des Schulterteams, IV-Akte 4), verschiedene
Arztberichte (Hausärztin Dr. J____ vom 26.2.2018, IV-Akte 9; med. pract. E____,
IV-Akten 12 und 24; Dr. D____ vom 23.8.2018 (IV-Akte 29), den Abklärungsbericht
der [...] des [...]spitals [...] vom 25. Januar 2017 (IV-Akte 14), den Bericht
der Physiotherapie Reha [...] (IV-Akte 15) und den Bericht vom Spital [...]
(IV-Akte 17). Ferner zog sie die Akten der zuständigen Unfallversicherung [...]
bei (IV-Akte 31). Sämtliche Dokumente legte sie dem RAD-Arzt Dr. G____ zur
Stellungnahme vor, welche dieser am 17. Januar 2019 erstattete (IV-Akte 34). Dr.
G____ äusserte sich ausserdem am 12. Februar 2019 zum Arztbericht der Klinik H____
vom 3. Dezember 2018 und schliesslich nochmals am 17. Mai 2019 im Zuge der vom
Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren vorgebachten Einwände (IV-Akte 39 und
49). Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Rentenentscheid auf diese insgesamt
drei Stellungnahmen des RAD-Arztes ab und entschied sich, kein externes
Gutachten einzuholen.
4.2.
4.2.1. Der RAD-Arzt Dr. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, erachtete
aufgrund der vorliegenden, obgenannten medizinischen Unterlagen eine ausschliessende
Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit als
möglich. In seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2019 zitierte er ausführlich
aus den Sprechstundenberichten des Schulterteams der Klinik F____ (Berichte vom
22.7.2015, vom 13.10.2015, vom 18.5.2017 vom 22.9.2017), sowie aus dem
Berichten des Spitals [...] (Berichte vom 4.2.2016 und vom 9.2.2016) sowie dem
Bericht der [...] des [...]spitals [...] vom 5. März 2018 (IV-Akte 34, S. 2 –
8). Gestützt darauf attestierte er dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Posttraumatisch
eingeschränkte Schulterfunktion rechts nach Schussverletzung 2003 und
fortschreitender Arthrose
St. n. Schultergelenkspunktion am 28.06.2017: Kein Nachweis
von Mikroorganismen St. n. Infiltration glenohumeral rechts mittels Kenacort 40
mg und Rapidocain 2 ml am 19.07.2017
St. n. Schussverletzung mit Trümmerfraktur Humeruskopf rechts
mit Beginn von Humeruskopfnekrose und multiplen Metallsplittern St. n.
Spickdraht-Osteosynthese [...] […]
-
Posttraumatisch
rezidivierende Cephalgie nach Schussverletzung 2003
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte
er dem Beschwerdeführer einen St.n. Vorhofflimmern (IV-Akte 34, S. 9). In der
angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 12. November 2017 vollumfänglich
arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit in Form einer leichten
körperlichen Tätigkeit (z.B. administrativ), ohne zwingenden Einsatz des
rechten Armes im Schultergelenk, mit einem mehr als betriebsüblich erhöhten
Pausenbedarf erachtete er den Beschwerdeführer ab dem 12. November 2017 bei
einer Anwesenheit von 100% als zu 70% arbeitsfähig (a.a.O.).
4.2.2. In seiner Beurteilung führte er aus, eine
posttraumatisch massgebliche Funktionseinschränkung des betroffenen Schultergelenkes
rechts und damit auch des gleichseitigen Armes mit repetitivem Einsatz und
Mitbewegungen im Schultergelenk sei nachvollziehbar. Der Versicherte sei als
funktionell einarmig zu beurteilen, wobei aber noch Ressourcen des Armes als
Hilfsarm erkennbar seien. Gleichwohl erscheine eine Leistungsminderung von 30%
bei ganztägiger Präsenz (100% Anwesenheit) nicht zuletzt auch wegen der
begleitenden Cephalgieproblematik als gerechtfertigt, was im Sinne eines mehr
als betriebsüblichen Pausenbedarfs verstanden werden könne. Weiter hielt er
fest, auch durch eine endoprothetische Versorgung mit Gelenkersatz des rechten
Schultergelenkes dürfte sich die Funktionalität unter versicherungsmedizinischen
Kriterien nur gering verändern, wobei ein derartiger Eingriff im Fall
verständlicherweise kritisch zu betrachten sei, wie von den Behandlern
plausibel dargelegt werde (IV-Akte 34, S. 8).
4.2.3. Nach Eingang des IV-Arztberichts von med. pract. E____ am
8. Februar 2019 setzte sich Dr. G____ damit ausführlich auseinander. So hielt
er fest, die bereits bekannte, aber bei genauer Betrachtung inkonsistente
Schmerzproblematik werde zwar aus einem anderen Blickwinkel, in der Sache aber
letztlich unverändert und ohne neue, wegweisende medizinische Befunde
dargestellt. Zur Begründung der Inkonsistenz verwies Dr. G____ auf die
Divergenz zwischen der Schmerzpräsentation des Versicherten und der Beurteilung
der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von med. pract. E____ gegenüber den von ihm
selbst erhobenen Befunden. So würden die von med. pract. E____ im Bericht
beschriebenen Befunde im betroffenen Schultergelenk sehr wohl eine relevante
und verwertbare Beweglichkeit erkennen lassen. Bei einer genaueren Analyse des
Berichts von med. pract. E____ werde darin ein passiv möglicher Bewegungsausschlag
der Anteklination aktiv mit Kraft bis 70° und passiv bis 100° dokumentiert.
Damit sei aber kein dauerhaft derart eingeschränktes Schultergelenk
ausgewiesen, welches bei geringsten Bewegungen derart schmerzhaft sei, dass
selbst kleine Bewegungen und Belastungen nicht durchgeführt werden könnten. Zur
Begründung verwies der RAD-Arzt darauf, dass gerade die Schultergelenkkapsel im
Fall einer chronischen Schonhaltung in Nullstellung erfahrungsgemäss entsprechend
schrumpfen und damit das Gelenk auch passiv einsteifen würde (IV-Akte 39, S.
3). Weiter führte Dr. G____ aus, die von med. pract. E____ aktuell inserierten
Bewegungsausmasse im rechten Schultergelenk würden im Verlauf sogar auf eine Verbesserung
hinweisen, wenn man gewisse Messwerte im IV-Verlaufsbericht von Dr. D____ vom
23. August 2018 vergleiche (Untersuchungswerte vom 23.8.2019: Abduktion/Flexion:
50°, Aussenrotation 0°, siehe IV-Akte 29, S. 3). Zur Einschätzung von med.
pract. E____, wonach der Beschwerdeführer versicherungsmedizinisch als funktionell
einarmig einzustufen sei, verwies Dr. G____ auf seine vorhergehende (gleichlautende)
Einschätzung und hielt fest, mit seiner bereits attestierten Leistungsminderung
von 30% sei der besonderen Situation entsprechend Rechnung getragen. Eine
70%ige Restarbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit
erscheine nach wie vor zumutbar (a.a.O.).
4.2.4. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens verlangte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Abklärungen und eine
EFL-Abklärung. Zur EFL-Abklärung wies die zuständige Fachperson Renten darauf
hin, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage fühle eine Tätigkeit
auszuführen, weshalb eine solche nicht ergebnisorientiert sei (IV-Akte 49, S.
1). Zu den weiteren Abklärungen gab Dr. G____ an, dass hierzu keine neuen
medizinischen Berichte vorgelegt würden (a.a.O., S. 3). Schliesslich gab er an,
dass nach den medizinischen Eckdaten im Entlassungsbericht der Klinik H____
nach wie vor eine OP-Indikation bezüglich der Schulterbeschwerden bestehe, wobei
dieser Eingriff dem Versicherten angesichts der präsentierten Schmerzsituation
auch zumutbar wäre, weil sich die Schmerzsituation wahrscheinlich bessern
liesse, wenn nicht eine psychische Überlagerung im Sinne einer Chronifizierung
vorliegen sollte. Rein medizinisch ergebe sich aber genau betrachtet keine neue
Situation und somit auch keine Abweichung zur letzten RAD-Beurteilung, die sich
funktionell-ergonomisch an den objektiven medizinischen Befunden orientiere
(a.a.O.).
4.3.
Wie in Erwägung 3.4 hiervor ausgeführt, sind rechtsprechungsgemäss
an versicherungsinterne Beurteilungen, wie den vorliegenden Berichten des
RAD-Arztes Dr. G____, strenge Anforderungen zu stellen und diese lediglich
insoweit zu berücksichtigen als keine – auch nur geringe – Zweifel an ihren
Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2009 vom 27. Juli
2009 E. 3.2). Solche Zweifel liegen indessen nicht vor. Das Dossier des
Beschwerdeführers ist vom Aktenumfang her überschaubar und die bei ihm
festgestellten somatischen Befunde sind grundsätzlich unbestritten. Dem
RAD-Arzt Dr. G____ lagen für seine Beurteilung sämtliche Unterlagen vor, da
alle eingegangenen Berichte dem RAD-Arzt zeitnah vorgelegt wurden. Sie sind
folglich in die Beurteilungen eingeflossen und diese erweisen sich als
umfassend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden in den drei
RAD-Beurteilungen alle Befunde aufgelistet und gewürdigt. Die Stellungnahmen
weisen weder formale noch inhaltliche Mängel auf, beruhen auf allseitigen
Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis
der Vorakten abgegeben worden. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Ferner ist
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich nachvollziehbar.
4.4.
4.4.1. Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts
zu ändern.
4.4.2. Zum einen wird die Einschätzung des RAD, wonach beim
Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, durch die Beurteilung
der Klinik F____ vom 17. Januar 2018 bestätigt, worin dem Beschwerdeführer
eine leidensangepasste Tätigkeit von 6 bis 8 Stunden pro Tag zugemutet wird
(IV-Akte 4, S. 8), da eine 70%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Arbeitstätigkeit
von ca. 6 bis 8 Stunden korrespondiert. Auch die Klinik F____ erachtet den
Beschwerdeführer in rein sitzenden, rein stehenden oder wechselbelastenden
Tätigkeiten in diesem Umfang für ganztags arbeitsfähig (inkl. Steigen auf
Gerüste oder Leitern). Sie attestiert lediglich eine Limite beim Heben und
Tragen von 5kg körperfern und 10kg körpernah sowie bei Überkopfarbeiten von
einer Stunde ohne Belastung von über 5kg (IV-Akte 4, S. 9 f.). Dies entspricht
der RAD-Beurteilung, in welcher dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von
70% in einer leidensangepassten Verweistätigkeit in Form einer leichten körperlichen
Tätigkeit (z.B. administrativ), ohne zwingenden Einsatz des rechten Armes im
Schultergelenk, mit einem mehr als betriebsüblich erhöhten Pausenbedarf attestiert
wird. Die RAD-Einschätzung steht im Übrigen mit den von Dr. D____ im Bericht vom
23. August 2018 angegebenen zumutbaren Tätigkeitsprofil (IV-Akte 29, S. 5) in
Einklang, so dass mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass der RAD
den Einschätzungen der behandelnden Ärzte gefolgt ist und keine davon abweichende,
eigene Beurteilung vorgenommen hat (Beschwerdeantwort, S. 3). Ausserdem
werden die Ausführungen des RAD-Arztes durch den neusten Bericht der Klinik F____
vom 9. September 2019 gestützt, in welchem diese in Bezug auf die Schulter von
einem unveränderten Zustand ausgeht und vermerkt, eine Kontrolle sei nicht mehr
vorgesehen (IV-Akte 62 resp. Beilage zur Duplik vom 1. Oktober 2019, GA 13).
4.4.3. Ferner übersieht der Beschwerdeführer, dass der RAD in seiner Stellungnahme
vom 12. Februar 2019 festhielt, dass im Extremfall eine funktionelle
Einarmigkeit vorliege und der RAD insofern eine Einarmigkeit gar nicht in
Abrede stellt (Beschwerdeantwort, a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin hat in der
Folge der funktionellen Einarmigkeit bei der Bemessung des Invaliditätsgrades mit
einem Leidensabzug von 20% auch ausreichend Rechnung getragen. Da nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine funktionelle Einarmigkeit nicht dazu führt, dass eine
Arbeitsfähigkeit als nicht mehr verwertbar anzusehen ist (vgl. z.B. Urteil des
Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E 4.3.), erscheint es
gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine weitergehende EFL-Abklärung
verzichtete.
4.5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den Bericht der [...]
vom 17. Juni 2019 und den Bericht von Dr. D____ vom 2. Juli 2019 liege bei ihm
aktuell keine Leistungsfähigkeit vor, die sich auf dem ersten Arbeitsmarkt
verwerten liesse (Beschwerde, S. 3). Gegen diese Auffassung spricht, dass die Hausärztin
Dr. J____ in ihrem Bericht vom 26. Februar 2018 davon ausging, dass beim
Beschwerdeführer mit der Wiederaufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit
gerechnet werden könne (IV-Akte 9, S. 4) und Dr. D____ noch auf dem im Beiblatt
zu seinem (vorhergehenden) Arztbericht vom 23. August 2018 sämtliche Tätigkeiten
mit Ausnahme vom Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Heben und Tragen sowie Arbeiten
auf Leitern und Gerüsten als zumutbar eingestuft hatte (IV-Akte 29, S. 5).
4.6.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus
den von ihm während des laufenden Beschwerdeverfahrens eingereichten
Arztberichten von med. pract. E____ vom 6. August 2019 und vom 7. August 2019 (GA
7) keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Zwar macht der Beschwerdeführer
geltend, er sei Schmerzpatient. Im Bericht von med. pract. E____ vom 6. August
2019 wird ein “chronisches Schmerzsyndrom Stadium III nach Gerbershagen”
attestiert (GA 7). Eine psychische Schmerzstörung bzw. eine solche mit
psychischen Anteilen sollte jedoch von einer psychiatrischen Fachärztin bzw.
einem psychiatrischen Facharzt diagnostiziert werden und um einen solchen
handelt es sich bei med. pract. E____ nicht. Darüber hinaus wird von psychiatrischer
Seite, insbesondere von der [...] keine Schmerzproblematik diagnostiziert
(Bericht [...], med. pract. K____ vom 17.6.2019, IV-Akte 57, S. 3). Zur von
dortiger Seite ohne Begründung attestierten posttraumatische Belastungsstörung (PTBS,
a.a.O.) ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die
Bejahung einer PTBS nicht nur eine eingehende Prüfung der bedeutsamen Schwere
des Belastungskriteriums, sondern auch der Latenzzeit zwischen initialer
Belastung und Auftreten der Störung erfordert. Letztere beträgt nach ICD-10
wenige Wochen bis sechs Monate (zum Ganzen: BGE 142 V 342, 347 E. 5.2.2. mit
Hinweisen). Da der Beschwerdeführer erst seit dem 7. März 2019 in
psychiatrischer Behandlung steht (a.a.O.), er zuvor nie entsprechend an einen
Facharzt der Psychiatrie überwiesen wurde und sich weder im Bericht der Klinik F____
noch der Klinik H____ Hinweise auf eine Belastungsstörung finden, ist der zeitliche
Zusammenhang vorliegend fraglich. Schliesslich ist noch zum Bericht der Klinik H____
vom 5. Juli 2019 auszuführen, dass darin die dem Beschwerdeführer bereits im
Bericht vom 3. Dezember 2018 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 5. Dezember
2018 für eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit
mit seltenem Hantieren von Lasten bis maximal 15kg bestätigt wird (IV-Akte 40,
S. 3 und Beilage zur Duplik). Dieses Belastungsprofil weicht nicht wesentlich
von demjenigen der Klinik F____ ab und ist mit der beantragten vollen IV-Rente
nicht vereinbar, so dass sich auch hieraus keine Zweifel an den
RAD-Beurteilungen ergeben.
4.7.
Zusammenfassend lässt die RAD-Beurteilung von Dr. G____ eine zuverlässige
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu. Die Beschwerdegegnerin durfte
deshalb bei der Bemessung der Invalidität auf deren Ergebnisse abstellen.
4.8.
Lässt die vorhandene Aktenlage nach dem Gesagten eine zuverlässige Beurteilung
des massgebenden medizinischen Sachverhalts zu, so ist dem Antrag des
Beschwerdeführers, wonach weitere medizinische Abklärungen (Gutachten und/oder
EFL-Abklärung, Beschwerde, S. 4) vorzunehmen seien, nicht stattzugeben. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und –
als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen
dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen,
die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen
ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach
hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet
werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 141 I 64 E. 3.3, 124 V 94 E.
4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).
4.9.
Da in erwerblicher Hinsicht keine Einwände gegen die Verfügung vorgebracht
werden und keine Hinweise für deren Fehlerhaftigkeit vorliegen, erweist sich
die zugesprochene Viertelsrente als korrekt.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, (Art. 69 Abs.
1bis IVG) zu tragen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: