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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
November 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw C. Kämpf
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.130
Verfügung vom 13. Juni 2019
Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren verneint.
Tatsachen
I.
a) Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete
zuletzt als Betriebsarbeiter bei der B____ AG in [...] (vgl. Fragebogen
Arbeitgeber, IV-Akte 13). Im Februar 2001 meldete sich der Beschwerdeführer
erstmals unter Hinweis auf eine schwache Muskulatur am linken Bein und
Beschwerden im linken Fussgelenk, im linken Kniegelenk, an der linken Hüfte und
im Rücken bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1).
Mit Verfügung vom 25. September 2003
lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab
(IV-Akte 30).
b) Im Juli 2004 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut unter Hinweis auf ein chronisches lumbovertebrales
Syndrom, eine Algodystrophie des linken Beines wegen Verdacht auf Kompression
Wurzel S1 links OP 1988 (Dekompression und Bandscheibenrevision) und einer
Depression bei der Beschwerdegegnerin an und beantragte eine Umschulung auf
eine neue Tätigkeit (IV-Akte 38). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein
polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und
Rheumatologie in Auftrag (vgl. IV-Akte 57).
Mit Verfügung vom 28. August 2006 lehnte
die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen
ab (IV-Akte 61).
c) Mit Anmeldung vom 17. April 2018 meldete sich der
Beschwerdeführer zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
Leistungen an (IV-Akte 68). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) gab die Beschwerdegegnerin sodann eine bidisziplinäre
rheumatologisch-psychiatrische Verlaufsbegutachtung in Auftrag (IV-Akte 68,
S. 7 f.).
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 25. April 2019 mit, sie beabsichtige, das
Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 20 % abzuweisen. Der
Beschwerdeführer mandatierte in der Folge Advokat C____ mit der Wahrung seiner
Interessen (vgl. IV-Akte 96). Dieser erhob am 22. Mai 2019 vorsorglich Einwand
gegen den Vorbescheid und beantragte die Zusprache einer Rente, beruflicher
Massnahmen sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Vorbescheidverfahren (IV-Akte 96).
d) Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019
(IV-Akte 102) lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Vorbescheidverfahren aufgrund fehlender sachlicher Gebotenheit des Beizugs
einer Rechtsvertretung ab.
e) Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (IV-Akte 104) teilte
Advokat C____ der Beschwerdegegnerin die Beendigung des Mandatsverhältnisses
mit.
f) Mit Verfügung vom 22. Juli 2019
verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akte 105). Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. Juli 2019 beantragt der
Beschwerdeführer, nun nicht mehr vertreten durch Advokat C____, es sei die
Verfügung vom 13. Juni 2019 als nichtig zu beurteilen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2019 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren hat die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender sachlicher
Gebotenheit abgewiesen.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sozialhilfe Basel-Stadt habe
ihn nicht darüber informiert, dass er vor Beizug einer anwaltlichen
Rechtsvertretung hätte versuchen müssen, eine Vertretung durch die Sozialhilfe
Basel-Stadt oder eine andere soziale Institution zu erwirken.
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Vorbescheidverfahren verneint hat.
3.
3.1.
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der
gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die
Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen
Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende
Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. dazu
BGE 132 V 200, 204 E. 5.1.3; 125 V 32, 34 E. 2).
3.2.
Für die Frage, ob im sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, ist
gemäss der Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen. Hinsichtlich der
sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung sind die Umstände des
Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die
Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben
der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts
auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine
Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige
Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach-
und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 125
V 32, 35 f. E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom
3. Februar 2017 E. 3; 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3).
3.3.
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 133 III
614 E. 5; je mit Hinweisen).
4.
4.1.
Aufgrund der vorliegenden Akten muss die Beschwerde als aussichtslos
bezeichnet werden.
4.1.1. In den Akten befindet sich zum einen ein ausführliches polydisziplinäres
Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie aus dem
Jahr 2005 (IV-Akte 57) und zum anderen eine detaillierte und nachvollziehbare
Verlaufsbegutachtung in den Disziplinen Rheumatologie (vgl. rheumatologisches
Verlaufsgutachten von Dr. D____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin vom
27. Februar 2019, IV-Akte 92, S. 21 ff.) und Psychiatrie (vgl.
psychiatrisches Verlaufsgutachten von Dr. E____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 5. März 2019, IV-Akte 92, S. 12 ff.). Dabei wurde
der Beschwerdeführer im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung im Jahr 2005
für jegliche leichten und mittelschweren Tätigkeiten als 100 %
arbeitsfähig erachtet. Die bidisziplinäre Verlaufsbegutachtung im Jahr 2019
ergab sodann, dass eine leichte bis intermittierend mittelschwere,
wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss sämtlicher
Arbeiten, die mit Zwangshaltungen, Gehen auf unebenem Grund, Steigen auf
Treppen oder Leitern und Sturzgefahr verbunden sind, weiterhin möglich seien.
Aufgrund der langjährigen Schmerzproblematik bestehe zudem ein erhöhter
Pausenbedarf, was die Leistung um 20 % vermindere (vgl. bidisziplinäre
Gesamtbeurteilung vom 5. März 2019, IV-Akte 92, S. 10).
4.1.2. Aus den Akten geht demgegenüber nichts hervor, was diesen
fachärztlichen Gutachten entgegengehalten werden könnte. Bei den Akten finden
sich lediglich Arztberichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers. Diese
sind allerdings weder schlüssig begründet, noch setzen sie sich mit den
fachärztlichen Gutachten auseinander. Daneben fehlt es an einer
nachvollziehbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie
sind daher kaum geeignet, die erwähnten Gutachten in Frage zu stellen, sodass
der Prozess als aussichtslos erscheint.
4.1.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2019 ohnehin bereits unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist.
4.2.
Darüber hinaus ist die Bundesgerichtspraxis ausserordentlich streng.
Eine Rechtsvertretung wird nur in besonderen Fällen gewährt. Der vorliegende
Fall unterscheidet sich hinsichtlich seiner Komplexität aber nicht von der
Vielzahl anderer Verfahren.
4.3.
Inwieweit der Beschwerdeführer sich mit dem Beizug des zuständigen
Sachbearbeiters bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialhilfe
Basel-Stadt hätte behelfen müssen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2), kann
sowohl aufgrund der Aussichtslosigkeit des Verfahrens als auch der fehlenden
Komplexität des Falles daher offen bleiben.
5.
Insgesamt ist mit Blick auf den höchstrichterlich verlangten, sehr
strengen Massstab an die Bejahung einer anwaltlichen Vertretung im
Verwaltungsverfahren ein entsprechender Anspruch zu verneinen. Nach dem
Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen.
6.
6.1.
Die gegen die Verfügung vom 13. Juni 2019 erhobene Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten
um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der
vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im
Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit
im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten
zu erheben sind (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw C.
Kämpf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: