Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw C. Kämpf

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.130

Verfügung vom 13. Juni 2019

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren verneint.

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Betriebsarbeiter bei der B____ AG in [...] (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 13). Im Februar 2001 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals unter Hinweis auf eine schwache Muskulatur am linken Bein und Beschwerden im linken Fussgelenk, im linken Kniegelenk, an der linken Hüfte und im Rücken bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1).

Mit Verfügung vom 25. September 2003 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab (IV-Akte 30).

b) Im Juli 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erneut unter Hinweis auf ein chronisches lumbovertebrales Syndrom, eine Algodystrophie des linken Beines wegen Verdacht auf Kompression Wurzel S1 links OP 1988 (Dekompression und Bandscheibenrevision) und einer Depression bei der Beschwerdegegnerin an und beantragte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit (IV-Akte 38). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie in Auftrag (vgl. IV-Akte 57).

Mit Verfügung vom 28. August 2006 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (IV-Akte 61).

c) Mit Anmeldung vom 17. April 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 68). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gab die Beschwerdegegnerin sodann eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Verlaufsbegutachtung in Auftrag (IV-Akte 68, S. 7 f.).

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 25. April 2019 mit, sie beabsichtige, das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 20 % abzuweisen. Der Beschwerdeführer mandatierte in der Folge Advokat C____ mit der Wahrung seiner Interessen (vgl. IV-Akte 96). Dieser erhob am 22. Mai 2019 vorsorglich Einwand gegen den Vorbescheid und beantragte die Zusprache einer Rente, beruflicher Massnahmen sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren (IV-Akte 96).

d) Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 102) lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren aufgrund fehlender sachlicher Gebotenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung ab.

e) Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (IV-Akte 104) teilte Advokat C____ der Beschwerdegegnerin die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.

f) Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akte 105). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

II.       

a) Mit Beschwerde vom 9. Juli 2019 beantragt der Beschwerdeführer, nun nicht mehr vertreten durch Advokat C____, es sei die Verfügung vom 13. Juni 2019 als nichtig zu beurteilen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2019 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender sachlicher Gebotenheit abgewiesen.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sozialhilfe Basel-Stadt habe ihn nicht darüber informiert, dass er vor Beizug einer anwaltlichen Rechtsvertretung hätte versuchen müssen, eine Vertretung durch die Sozialhilfe Basel-Stadt oder eine andere soziale Institution zu erwirken.

2.3.          Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren verneint hat.

3.                

3.1.          Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. dazu BGE 132 V 200, 204 E. 5.1.3; 125 V 32, 34 E. 2).

3.2.          Für die Frage, ob im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, ist gemäss der Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen. Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32, 35 f. E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3).

3.3.          Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 133 III 614 E. 5; je mit Hinweisen).

 

 

4.                

4.1.          Aufgrund der vorliegenden Akten muss die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden.

4.1.1. In den Akten befindet sich zum einen ein ausführliches polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie aus dem Jahr 2005 (IV-Akte 57) und zum anderen eine detaillierte und nachvollziehbare Verlaufsbegutachtung in den Disziplinen Rheumatologie (vgl. rheumatologisches Verlaufsgutachten von Dr. D____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin vom 27. Februar 2019, IV-Akte 92, S. 21 ff.) und Psychiatrie (vgl. psychiatrisches Verlaufsgutachten von Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. März 2019, IV-Akte 92, S. 12 ff.). Dabei wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung im Jahr 2005 für jegliche leichten und mittelschweren Tätigkeiten als 100 % arbeitsfähig erachtet. Die bidisziplinäre Verlaufsbegutachtung im Jahr 2019 ergab sodann, dass eine leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten, die mit Zwangshaltungen, Gehen auf unebenem Grund, Steigen auf Treppen oder Leitern und Sturzgefahr verbunden sind, weiterhin möglich seien. Aufgrund der langjährigen Schmerzproblematik bestehe zudem ein erhöhter Pausenbedarf, was die Leistung um 20 % vermindere (vgl. bidisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 5. März 2019, IV-Akte 92, S. 10).

4.1.2. Aus den Akten geht demgegenüber nichts hervor, was diesen fachärztlichen Gutachten entgegengehalten werden könnte. Bei den Akten finden sich lediglich Arztberichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers. Diese sind allerdings weder schlüssig begründet, noch setzen sie sich mit den fachärztlichen Gutachten auseinander. Daneben fehlt es an einer nachvollziehbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie sind daher kaum geeignet, die erwähnten Gutachten in Frage zu stellen, sodass der Prozess als aussichtslos erscheint.

4.1.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2019 ohnehin bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

4.2.          Darüber hinaus ist die Bundesgerichtspraxis ausserordentlich streng. Eine Rechtsvertretung wird nur in besonderen Fällen gewährt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hinsichtlich seiner Komplexität aber nicht von der Vielzahl anderer Verfahren.

4.3.          Inwieweit der Beschwerdeführer sich mit dem Beizug des zuständigen Sachbearbeiters bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialhilfe Basel-Stadt hätte behelfen müssen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2), kann sowohl aufgrund der Aussichtslosigkeit des Verfahrens als auch der fehlenden Komplexität des Falles daher offen bleiben.

5.               Insgesamt ist mit Blick auf den höchstrichterlich verlangten, sehr strengen Massstab an die Bejahung einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ein entsprechender Anspruch zu verneinen. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen.

6.                

6.1.          Die gegen die Verfügung vom 13. Juni 2019 erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.2.          Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 61 lit. a ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw C. Kämpf

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: