|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 12. Februar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.133
Verfügung vom 11. Juli 2019
Nichteintreten auf gerichtlich schon Entschiedenes. Rückweisung bezüglich Frage der Drittauszahlung.
Tatsachen
I.
Am 17. Dezember 2014 meldete sich die 1961 geborene Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf ein Unfallereignis vom 22. April 2012, anlässlich dessen sie sich Beeinträchtigungen an beiden Händen zugezogen hatte (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 22. Mai 2012, IV-Akte 11, S. 61), zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nach Durchführung eines Erstgesprächs im Rahmen der Frühintervention (IV-Akte 44) lehnte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 10. Juli 2015 Eingliederungsmassnahmen aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab und leitete die Rentenprüfung ein (IV-Akte 54). Am 31. August 2015 führte die IV-Stelle eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt durch (Bericht vom 21. September 2015 zur Haushaltsabklärung, IV-Akte 70). Mit ergänzendem Bericht zur Haushaltsabklärung vom 16. März 2016 (IV-Akte 94) wurde die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig und zu 20% als im Haushalt tätig eingestuft. Eine Einschränkung im Haushalt wurde verneint (IV-Akte 94). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die B____, C____ (nachfolgend: B____ Begutachtung) am 12. September 2015 ein bidisziplinäres (rheumatologische Untersuchung vom 20. Mai 2016 sowie psychiatrische Untersuchung vom 10. Juni 2016, IV-Akte 113, S. 2) Gutachten (IV-Akte 113). Die B____-Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50% für eine adaptierte Verweisungstätigkeit (IV-Akte 113, S. 11). Mit Datum vom 18. November 2016 nahmen die B____-Gutachter nochmals ergänzend Stellung (IV-Akte 129). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 164 und 165) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2017 - bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 36% - einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab (IV-Akte 181). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Mai 2017 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. November 2018 gut und sprach der Beschwerdeführerin – bei einem in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von rund 45% – ab Juli 2015 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 199). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Januar 2019 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Februar 2019 nicht ein (IV-Akte 201). Sodann trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2019 auf ein hiergegen erhobenes Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (IV-Akte 206). Am 11. Juli 2019 erliess die IV-Stelle eine dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. November 2018 entsprechende Verfügung und sprach der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab Juli 2015 zu (IV-Akte 230).
II.
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2019 wird sinngemäss beantragt, die Verfügung vom 11. Juli 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2019 beantragt die IV-Stelle, es sei der Beschwerdeführerin entsprechend dem Revisionsgesuch vom 16. Juli 2019 ab 1. Juli 2015 eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Darüber hinaus sei die Beschwerde abzuweisen.
Mit Replik vom 14. September 2019 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet am 12. Februar 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf – vorbehältlich nachfolgender Ausführungen - einzutreten.
Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sieht vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 IVV). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV). Dieses Recht gilt analog auch für andere VVG-Versicherungen, insbesondere auch für Krankentaggeldversicherungen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2008 [9C_806/2007], E. 1.1 mit Hinweisen).
Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 11. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen