Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Februar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.133

Verfügung vom 11. Juli 2019

Nichteintreten auf gerichtlich schon Entschiedenes. Rückweisung bezüglich Frage der Drittauszahlung.

 


Tatsachen

I.        

Am 17. Dezember 2014 meldete sich die 1961 geborene Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf ein Unfallereignis vom 22. April 2012, anlässlich dessen sie sich Beeinträchtigungen an beiden Händen zugezogen hatte (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 22. Mai 2012, IV-Akte 11, S. 61), zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nach Durchführung eines Erstgesprächs im Rahmen der Frühintervention (IV-Akte 44) lehnte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 10. Juli 2015 Eingliederungsmassnahmen aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab und leitete die Rentenprüfung ein (IV-Akte 54). Am 31. August 2015 führte die IV-Stelle eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt durch (Bericht vom 21. September 2015 zur Haushaltsabklärung, IV-Akte 70). Mit ergänzendem Bericht zur Haushaltsabklärung vom 16. März 2016 (IV-Akte 94) wurde die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig und zu 20% als im Haushalt tätig eingestuft. Eine Einschränkung im Haushalt wurde verneint (IV-Akte 94). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die B____, C____ (nachfolgend: B____ Begutachtung) am 12. September 2015 ein bidisziplinäres (rheumatologische Untersuchung vom 20. Mai 2016 sowie psychiatrische Untersuchung vom 10. Juni 2016, IV-Akte 113, S. 2) Gutachten (IV-Akte 113). Die B____-Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50% für eine adaptierte Verweisungstätigkeit (IV-Akte 113, S. 11). Mit Datum vom 18. November 2016 nahmen die B____-Gutachter nochmals ergänzend Stellung (IV-Akte 129). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 164 und 165) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2017 - bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 36% - einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab (IV-Akte 181). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Mai 2017 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. November 2018 gut und sprach der Beschwerdeführerin – bei einem in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von rund 45% – ab Juli 2015 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 199). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Januar 2019 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Februar 2019 nicht ein (IV-Akte 201). Sodann trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2019 auf ein hiergegen erhobenes Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (IV-Akte 206). Am 11. Juli 2019 erliess die IV-Stelle eine dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. November 2018 entsprechende Verfügung und sprach der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab Juli 2015 zu (IV-Akte 230).

 

II.       

Mit Beschwerde vom 16. Juli 2019 wird sinngemäss beantragt, die Verfügung vom 11. Juli 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2019 beantragt die IV-Stelle, es sei der Beschwerdeführerin entsprechend dem Revisionsgesuch vom 16. Juli 2019 ab 1. Juli 2015 eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Darüber hinaus sei die Beschwerde abzuweisen.

Mit Replik vom 14. September 2019 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet am 12. Februar 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf – vorbehältlich nachfolgender Ausführungen - einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 11. Juli 2019 der Beschwerdeführerin gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. November 2018 ab Juli 2015 eine Viertelsrente zugesprochen. Danach sei die Beschwerdeführerin seit Juli 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Betreuung nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht sei ihr jedoch eine Tätigkeit ohne Anforderungen an hohe Flexibilität im Umgang mit anderen Personen und ohne Anforderungen sich auf vielfältige soziale Kontakte flexibel einzustellen zu einem Pensum von 50% zumutbar. Aus somatischer Sicht solle es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne repetitive Dreh- oder Greifbewegung der Hände, ohne Heben von Lasten, ohne übermässige Nackenbelastung oder ganztägiges Tippen auf einer Tastatur handeln. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagetätigkeiten. Die IV-Stelle hat sodann einen Einkommensvergleich vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von rund 45% ermittelt (vgl. IV-Akte 230).

2.2.          Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, es bestehe eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es seien die gesundheitlichen Einschränkungen durch die Betreuungsarbeit ab 1996, nach einer Vergewaltigung 1986, nach einer erheblichen allergischen Fehlreaktion Ende 2007, durch einen Arbeitsunfall vom 22. April 2012 und durch einen Unfall vom 29. April 2015 zu berücksichtigen. Zudem sei in der Beurteilung der IV-Stelle weder auf die Allergie noch auf den veränderten Gesundheitszustand seit Mai 2015 eingegangen worden. Diesbezüglich bestehe noch Abklärungsbedarf. Schliesslich sei in der Verfügung vom 11. Juli 2019 widerrechtlich ein Abzug von Fr. 5'293.-- vorgenommen worden. Dabei handle es sich um eine Drittauszahlung an die Krankentaggeldversicherung D____ für geleistetes Krankentaggeld vom 1. Juli 2015 bis 15. Juli 2016. Dieses habe sie bzw. ihr ehemaliger Arbeitgeber E____ jedoch nie erhalten (vgl. Beschwerde vom 16. Juli 2019 und Replik vom 14. September 2019).

2.3.          Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 11. Juli 2019 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Zunächst ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei zu 100% arbeitsunfähig und habe dementsprechend Anspruch auf eine volle Rente, Stellung zu nehmen:

3.2.          Mit der IV-Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zum vorerwähnten Vorbringen bereits im rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. November 2018 ausführlich Stellung genommen wurde (IV-Akte 199 sowie Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2019 und 13. März 2019, [8C_37/2019 und 8F_5/2019], IV-Akten 201 und 206). Darauf kann verwiesen werden (IV-Akte 199). Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 11. Juli 2019 setzt den vorerwähnten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt lediglich um und kommt daher in der Hauptsache einer Vollzugsverfügung gleich. Eine Verfügung, mit der ein früherer, rechtskräftiger Entscheid ausgeführt wird, kann grundsätzlich nicht angefochten werden. Daher ist die Rüge, das im früheren rechtskräftigen (Gerichts-) Entscheid Angeordnete sei rechtswidrig, im Grundsatz ausgeschlossen. Eine solche Rüge ist verspätet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich, wenn die gerügte Rechtswidrigkeit in der neuen Verfügung selbst begründet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2017 [8C_181/2017], E. 4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2010 [9C_641/2010] E. 3). Nach dem Dargelegten ist daher auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit es sich dabei um die materiell-rechtliche Frage der Höhe als auch des Beginns des Rentenanspruchs handelt, nicht einzutreten. Ein Einwand gegen die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2019 ist nur zulässig, wenn das Verfügte vom zuvor gerichtlich rechtskräftig Entschiedenen abweicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2017 [8C_181/2017], E. 4). Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob ein solcher Einwand gegeben ist (E. 4).

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass die in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2019 vorgenommene Drittauszahlung in Höhe von Fr. 5'293.15 zugunsten der D____ für geleistete Krankentaggelder vom 1. Juli 2015 bis 15. Juli 2016 nicht rechtmässig sei. Sie habe diese Leistungen nie erhalten (Beschwerde vom 16. Juli 2019, S. 1).

Mit dieser Rüge nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf einen Aspekt der angefochtenen Verfügung, der nicht Gegenstand des rechtskräftigen Entscheids des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. November 2018 war (IV-Akte 199). Die gerügte Rechtswidrigkeit ist in der neuen Verfügung selbst begründet, so dass auf dieses Vorbringen einzutreten ist. Folglich ist zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht die Verrechnung der von der D____ geleisteten Krankentaggelder in Höhe von Fr. 5'293.15 vorgenommen hat.

4.2.          Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers einer Versicherung abgetreten werden, die Vorleistungen erbringt.

Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sieht vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 IVV). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV). Dieses Recht gilt analog auch für andere VVG-Versicherungen, insbesondere auch für Krankentaggeldversicherungen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2008 [9C_806/2007], E. 1.1 mit Hinweisen).

Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).

4.3.          Aus den Akten geht hervor, dass die D____ als zuständiger Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Arbeitgeber Krankentaggeld vom 15. September 2014 bis 30. Juni 2015 geleistet hat (IV-Akte 146, S. 7-11). Sodann kündigte die D____ mit Schreiben vom 19. Januar 2017 an, sie werde für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 15. Juli 2016 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ausrichten (vgl. IV-Akte 155 und Schreiben vom 25. Januar 2017, IV-Akte 139). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die D____ ein entsprechendes Formular «Verrechnungen von Nachzahlungen der AHV/IV» im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV bei der IV-Stelle eingereicht hat (IV-Akte 60). Schliesslich scheinen die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) der D____ in Artikel 28 AVB ein eindeutiges vertragliches Rückforderungsrecht gemäss Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV vorzusehen (Beschwerdebeilage 17). Indes ist aus den Akten nicht klar ersichtlich, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die Taggeldleistungen von Juli 2015 bis 15. Juli 2016 tatsächlich erhalten hat, womit die zeitliche als die sachliche Kongruenz der Leistungen, die zur Verrechnung gebracht werden sollen, nicht erstellt ist (Art. 85bis Abs. 3 IVV). Diesbezüglich hat die IV-Stelle weitere Abklärungen zu treffen. In diesem Zusammenhang bleibt sodann auch näher zu prüfen, ob ein eindeutiges Rückforderungsrecht gemäss Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV gegeben ist.

5.                

5.1.          Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2019 wird aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, weitere Abklärungen zur Rechtmässigkeit der strittigen Drittauszahlung an die D____ zu tätigen. Danach hat die IV-Stelle eine neue Verfügung zu erlassen.

5.2.          Streitigkeiten über die Drittauszahlung von Leistungen der Invalidenversicherung betreffen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2010 [8C_411/2010], E. 6). Das Verfahren ist daher kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 11. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: