Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____

 

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.135

Verfügung vom 19. Juni 2019

 

Wiederanmeldung zum Rentenbezug; keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes


Tatsachen

I.        

a) Der am [...] 1956 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Flugzeugtechniker. Er reiste im Jahr 2007 in die Schweiz ein, wo er zunächst für die C____ und ab Oktober 2008 für die D____ am [...] in [...] tätig war.

Infolge einer systemischen Epilepsie mit einfach-fokalen und partiell-komplexen epileptischen Anfällen bei Status nach Embolisation einer AV-Malformation temporal links 1997 gab der Beschwerdeführer im Oktober 2009 seine Arbeit als Flugzeugmechaniker auf und meldete sich im Dezember 2009 bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Integration und Rente an (IV-Akte 2). Die SUVA unterstellte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 (IV-Akte 136.5 S. 4) rückwirkend per 14. Oktober 2009 der arbeitsmedizinischen Vorsorge und erklärte ihn als nicht geeignet für die Ausübung gefährlicher Arbeiten. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 2. März 2011 die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer seien angepasste Tätigkeiten ganztägig zumutbar (IV-Akte 45).

b) Vertreten durch den Rechtsdienst des E____ meldete sich der Beschwerdeführer im April 2013 wieder bei der Beschwerdegegnerin an und ersuchte um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, insbesondere um die Durchführung einer BEFAS-Abklärung (IV-Akte 56). Im Juli 2013 erfolgte eine entsprechende berufliche Abklärung im F____ (Schlussbericht vom 19. August 2013, IV-Akte 81). Die Beschwerdegegnerin leistete dem Beschwerdeführer daraufhin Kostengutsprache für eine zusätzliche spezifische berufliche Abklärung und übernahm die Kosten für den Erwerb einer Instruktor-Lizenz (Mitteilung vom 27. August 2013, IV-Akte 80). Infolge eines verkehrsmedizinischen Gutachtens der G____ verfügte die Kantonspolizei [...] den Sicherungsentzug des Führerausweises und belegte den Beschwerdeführer mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (IV-Akte 108).

c) Anfangs Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch die H____ bei der Beschwerdegegnerin erneut den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-Akte 122). Die Beschwerdegegnerin beendete mit Mitteilung vom 11. Dezember 2015 die Berufsberatung und stellte die Prüfung weiterer Leistungen in Aussicht (IV-Akte 124). Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Gutachten Dr. med. I____ vom 9. März 2017, IV-Akte 153) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. September 2017 (IV-Akte 160) bei einem Invaliditätsgrad von 2% die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Vertreten durch den Advokaten J____ liess sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 zum Vorbescheid vernehmen. Nachdem sie weitere medizinische Auskünfte eingeholt hatte, veranlasste die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 173) eine polydisziplinäre Begutachtung, umfassend die Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie und Neurologie. Das entsprechende Gutachten der Dres. med. K____ und L____ datiert vom 22. Februar 2019 (IV-Akte 184). Am 30. April 2019 erging ein weiterer Vorbescheid, der einen Rentenanspruch bei unverändertem Invaliditätsgrad von 2% ablehnte (IV-Akte 187). Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom 28. Mai 2019 (IV-Akte 192) Einwände. Am 19. Juni 2019 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 195).

II.       

Am 24. Juni 2019 erhebt der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2019, welche diese zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiterleitet. Am 19. August 2019 reicht Frau Advokatin B____ eine ergänzende Beschwerdebegründung nach. Darin ersucht sie nebst der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert am 19. November 2019. Die Duplik der Beschwerdegegnerin datiert vom 4. Dezember 2019.

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 gutgeheissen.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 21. Januar 2020 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist, gestützt auf die von ihr im Abklärungsverfahren eingeholten Gutachten der Ansicht, dem Beschwerdeführer sei trotz seiner gesundheitlich bedingten Einschränkungen im Sinne einer symptomatischen Epilepsie die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% zumutbar. Sie führt aus, seit der letzten Rentenprüfung im März 2011 sei es nicht zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, womit kein Revisionsgrund gegeben sei. Unter diesen Umständen stelle sich auch die Frage nach der fehlenden Verwertbarkeit infolge fortgeschrittenen Alters nicht. Ohnehin sei eine solche rechtsprechungsgemäss nicht leichthin anzunehmen. Bei einem Invaliditätsgrad von 2% bleibe es beim bisherigen Rechtszustand.

2.2.          Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, auf das Gutachten K____ / L____ könne nicht abgestellt werden. Zum einen erwecke es den Anschein fehlender Objektivität, zum anderen basiere es auf unvollständigen Akten und sei inhaltlich widersprüchlich.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          3.2.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.2.2. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.

3.2.3. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine ‑ nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte ‑ Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.2.4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.2.5. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

3.3.          3.3.1. Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.3.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.                

4.1.          Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.

4.2.          Die ablehnende Rentenverfügung aus dem Jahr 2011 (IV-Akte 24) ging davon aus, der Beschwerdeführer dürfe Arbeiten mit Absturzgefahr (wie auf Leitern, Gerüsten und Podesten) sowie Arbeiten, bei denen eine nahende Gefahr rechtzeitig erkannt werden müsse (z.B. Verkehrswege) und Arbeiten, bei welchen Körperteile durch rotierende Maschinenelemente erfasst werden könnten, nicht mehr ausüben. Hingegen seien ihm alle Tätigkeiten, die eine derartige Selbst- oder Fremdgefährdung ausschlössen, ganztags zumutbar. In medizinscher Sicht stützte sich diese Verfügung auf einen Bericht der M____ vom 7. Mai 2010 (IV-Akte 21). Dieser attestierte dem Beschwerdeführer bei Diagnose einer symptomatischen Epilepsie mit komplex-partiellen Anfällen bei Status nach Embolisation vor 15 Jahren für die Arbeit als Flugzeugtechniker ab dem 15. Oktober 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Leichte Arbeiten seien zumutbar, wobei Selbst- und Fremdgefährdungssituationen vermieden werden müssten. Weiterhin sei keine Fahreignung vorhanden.

4.3.          4.3.1. Im Rahmen der beruflichen Massnahmen wurde sodann im Juli 2013 eine knapp dreiwöchige berufliche Abklärung im F____ durchgeführt (Schlussbericht IV-Akte 81). Im Rahmen der Abklärung zeigte sich, dass der Beschwerdeführer bei Arbeiten, die ihn interessierten - wie etwa KV oder Projektarbeiten - durchaus eine hohe Motivation besass und ein volles Pensum mit normaler Leistung erbringen konnte. Handwerklich praktische Arbeiten erschienen ihm sinnlos. Der Beschwerdeführer zeigte gute Fähigkeiten in der Arbeit am Computer, wobei sich aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse allgemeine Schwierigkeiten ergaben. Die Testungen von Motivation und intellektuellem Niveau ergaben insgesamt unauffällige Ergebnisse. Durchwegs schien der Beschwerdeführer jedoch mit den Abklärungsinhalten (insbes. Evaluation alternativer Einsatzbereiche) Mühe zu bekunden und auf sein anvisiertes Weiterkommen im Bereich der Flugtechnik fixiert zu sein. Für andere Berufsfelder sah er sich als nicht arbeitsfähig an. Die Abklärung wurde daher nach Vorliegen der Ergebnisse vorzeitig beendet.

4.3.2. Nachdem sich der Beschwerdeführer im November 2015 wieder zum Rentenbezug angemeldet hat, berichtet die N____ im Dezember 2015 von einer mittelschweren neuropsychologischen Störung und einer symptomatischen Epilepsie mit rezidivierenden einfach-fokalen und partiell-komplexen epileptischen Anfällen sowie chronischen Ein- und Durchschlafstörungen. Bei aktuell aktiver Epilepsie bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (Bericht vom 23. Dezember 2015, IV-Akte 127). Der Neurologe, Dr. med. O____, bei dem der Beschwerdeführer seit März 2015 in Behandlung steht, erwähnt kognitive Störungen, rezidivierende Anfälle und eine Malcompliance, welche eine relevante Arbeitstätigkeit derzeit verhindern würden (Bericht vom 23. März 2016, IV-Akte 139).

4.3.3. Die Beschwerdegegnerin beauftragt daraufhin den Psychiater Dr. med. I____ damit, unter Einbezug der neuropsychologischen Befunde ein Gutachten zu erstellen und zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. RAD vom 26. August 2016, IV-Akte 146). Dieser kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Die unruhige berufliche Anamnese spiegle möglicherweise seine etwas eigenwillige Persönlichkeitsstruktur - womöglich schizoid - wider, eine relevante psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne jedoch nicht gestellt werden. Ein Suchtleiden kann der psychiatrische Gutachter sodann nicht erkennen (Gutachten vom 9. März 2017, IV-Akte 153). In seinem Schreiben vom 10. Juli 2017 (IV-Akte 158) präzisiert Dr. med. I____, dass er in Anbetracht der Ergebnisse der BEFAS-Abklärung der Ansicht sei, dem Beschwerdeführer sei trotz neuropsychologischen Beeinträchtigungen die Ausübung einer angepassten Arbeit ohne Einschränkungen möglich. Letztlich müsse die Beurteilung jedoch aus neurologischer Sicht erfolgen. Dr. med. O____ äussere sich in seinem Bericht vom 23. März 2016 (vgl. oben Erw. 4.3.2.) nur zur spezifischen Arbeitsfähigkeit und nicht zu einer adaptierten Tätigkeit, weshalb im Zweifelsfalle eine neurologische Begutachtung erfolgen müsse. Der behandelnde Neurologe entgegnet daraufhin, es werde sich aufgrund der Epilepsie in Verbindung mit der 2015 diagnostizierten mittelschweren neuropsychologischen Störung nur schwerlich eine angepasste Tätigkeit finden lassen (Bericht Dr. med. O____ vom 7. Februar 2018, IV-Akte 170).

4.3.4. Unter Beizug der Neuropsychologin P____ erstatten der Neurologe Dr. med. K____ und der Psychiater Dr. med. L____ im Februar 2019 ein bidisziplinäres Gutachten über den Beschwerdeführer. Darin bestätigen sie aus neurologischer und psychiatrischer Sicht die bekannten Befunde klar. Infolge der symptomatischen Epilepsie mit einfach-fokalen und partiell-komplexen epileptischen Anfällen erachten sie die bisherige Tätigkeit seit August 2009 als nicht mehr zumutbar. Mangels psychiatrischer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei dem Beschwerdeführer jede Tätigkeit ohne Eigen- und Fremdgefährdung mit regelmässigem Arbeitsrhythmus ohne wechselnde Tag- und Nachtschichten mit einem Vollzeitpensum zumutbar. Eingehend setzt sich das Gutachten mit den vom Q____-Spital im Dezember 2015 erstmals diagnostizierten mittelschweren neuropsychologischen Störungen auseinander: Die Gutachter stellen nach dreimaliger Validierung ihrer Testergebnisse derart deutlich reduzierte Leistungen im Bereich des verbalen Lernens und des Gedächtnisses fest, dass sie annehmen, der Beschwerdeführer habe nicht immer seinen Leistungen entsprechend mitgearbeitet. Zur Begründung führen sie aus, diese Ergebnisse seien zum einen mit den übrigen Leistungen und dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation nicht vereinbar. Er sei stets in der Lage gewesen, auch komplexe Instruktionen sofort aufzunehmen und umsetzen. Zum anderen stünden die Ergebnisse im Widerspruch zur selbstständigen Lebensführung des Beschwerdeführers. Würden tatsächlich entsprechende Einschränkungen vorliegen, so wäre er dazu nicht in der Lage. Die Gutachter gehen aufgrund dieser Inkonsistenzen von nicht validen Ergebnissen aus und schliessen auf eine ausgeprägte Aggravation und Verdeutlichungstendenz. Eine leichte kognitive Beeinträchtigung wird nicht ausgeschlossen. Sie bleibt nach Ansicht der Gutachter allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 184).

4.4.          4.4.1. Das Gutachten stimmt in Bezug auf die psychische Gesundheit und die Epilepsie mit den bisherigen Berichten überein. Unbestrittenermassen ist dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Flugzeugtechniker infolge der Epilepsie seit 2009 nicht mehr möglich. Sodann darf gestützt auf das Gutachten als erstellt betrachtet werden, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit sowohl aus psychiatrischer als auch aus klinisch-neurologischer Sicht vollschichtig zumutbar wäre. Fraglich ist, ob darüber hinaus bedingt durch allenfalls neu aufgetretene neuropsychologische Beeinträchtigungen eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit erfolgt ist. Das Gutachten verneint dies. Derartige Einschränkungen waren vom N____ im Dezember 2015 erstmals diagnostiziert und als mittelschwer ausgeprägt eingestuft worden. Ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - sie sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auswirken sollen, lässt sich jenem Bericht vom 23. Dezember 2015 jedoch nicht entnehmen, denn die 100%ige Arbeitsunfähigkeit wird mit einer aktiven Epilepsie begründet. Die Verfasser des bidisziplinären Gutachtens weisen zu Recht darauf hin, dass die Beurteilung des Q____-Spitals organisch als nicht begründbar erscheint (Gutachten S. 46) und eine differenzierte Validierung der Testergebnisse vermissen lässt (Gutachten S. 28). Demgegenüber begründet das Gutachten seinerseits schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die schwergradig reduzierten Leistungen des Beschwerdeführers nicht als valide gelten können und das Vorliegen einer mittelschweren neuropsychologischen Beeinträchtigung verneint werden muss. Überzeugend ist sodann der Hinweis auf die Ergebnisse der BEFAS-Abklärung, die insgesamt unauffällig ausfielen und unter praktischer Erprobung eine Validierung erfuhren. Auch damals kamen die Abklärungspersonen zum Schluss, es liege eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Arbeit vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass nur zwei Jahre später ohne organisch erklärbare Veränderung eine derartige Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten eingetreten sein soll, wie sie vom Q____-Spital erhoben worden waren. Die Gutachter schliessen das Vorliegen leichter kognitiver Defizite nicht aus (Gutachten S. 26), messen diesen jedoch keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeiten des Beschwerdeführers bei. Auf diese überzeugenden Schlussfolgerungen ist abzustellen. Die formellen Einwände, die vom Beschwerdeführer gegen den Beweiswert des Gutachtens vorgebracht werden, zielen ins Leere. Dr. med. K____ hat den Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 von 13.30 bis 15.30 Uhr durchaus persönlich untersucht (vgl. Gutachten S. 1). Die eingehende Untersuchung durch eine Neuropsychologin war unter den gegebenen Umständen absolut angebracht, bestanden doch gerade hinsichtlich der neuropsychologischen Beeinträchtigungen widersprüchliche medizinische Aussagen. Eine Befangenheit der Gutachter lässt sich sodann aus objektiver Sicht - selbst unter Ansetzung eines strengen Massstabes - nicht erkennen und der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes vor, womit sich ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gutachter tatsächlich begründen liesse (vgl. dazu die bundesgerichtliche Praxis BGE 132 V 93 E. 7.1). Schliesslich vermögen auch die beiden äusserst knapp begründeten und wenig differenzierten Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med. O____ am Beweiswert der gutachterlichen Schlussfolgerung keine Zweifel zu wecken, zumal es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5 mit Hinweisen).

4.4.2. Zusammenfassend kann nach den obenstehenden Ausführungen gestützt auf das beweiskräftige Gutachten festgehalten werden, dass es nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, der sich massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Arbeit auswirken würde.

4.5.          Hinweise auf eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen unverändert gebliebenen vollständigen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Arbeiten seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2. März 2011 liegen nicht vor. Es besteht demnach keine Veranlassung für eine neue Bemessung des Invaliditätsgrades. Damit bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, insbesondere unter dem Aspekt des fortgeschrittenen Alters, sei vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 25. September 2019 (Ziff. 13 ff.) verwiesen.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2019 abzuweisen.

5.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Oktober 2019 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen ‑ bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

 


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

            Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: