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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 21. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.135
Verfügung vom 19. Juni 2019
Wiederanmeldung zum Rentenbezug; keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
Tatsachen
I.
a) Der am [...] 1956 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Flugzeugtechniker. Er reiste im Jahr 2007 in die Schweiz ein, wo er zunächst für die C____ und ab Oktober 2008 für die D____ am [...] in [...] tätig war.
Infolge einer systemischen Epilepsie mit einfach-fokalen und partiell-komplexen epileptischen Anfällen bei Status nach Embolisation einer AV-Malformation temporal links 1997 gab der Beschwerdeführer im Oktober 2009 seine Arbeit als Flugzeugmechaniker auf und meldete sich im Dezember 2009 bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Integration und Rente an (IV-Akte 2). Die SUVA unterstellte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 (IV-Akte 136.5 S. 4) rückwirkend per 14. Oktober 2009 der arbeitsmedizinischen Vorsorge und erklärte ihn als nicht geeignet für die Ausübung gefährlicher Arbeiten. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 2. März 2011 die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer seien angepasste Tätigkeiten ganztägig zumutbar (IV-Akte 45).
b) Vertreten durch den Rechtsdienst des E____ meldete sich der Beschwerdeführer im April 2013 wieder bei der Beschwerdegegnerin an und ersuchte um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, insbesondere um die Durchführung einer BEFAS-Abklärung (IV-Akte 56). Im Juli 2013 erfolgte eine entsprechende berufliche Abklärung im F____ (Schlussbericht vom 19. August 2013, IV-Akte 81). Die Beschwerdegegnerin leistete dem Beschwerdeführer daraufhin Kostengutsprache für eine zusätzliche spezifische berufliche Abklärung und übernahm die Kosten für den Erwerb einer Instruktor-Lizenz (Mitteilung vom 27. August 2013, IV-Akte 80). Infolge eines verkehrsmedizinischen Gutachtens der G____ verfügte die Kantonspolizei [...] den Sicherungsentzug des Führerausweises und belegte den Beschwerdeführer mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (IV-Akte 108).
c) Anfangs Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch die H____ bei der Beschwerdegegnerin erneut den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-Akte 122). Die Beschwerdegegnerin beendete mit Mitteilung vom 11. Dezember 2015 die Berufsberatung und stellte die Prüfung weiterer Leistungen in Aussicht (IV-Akte 124). Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Gutachten Dr. med. I____ vom 9. März 2017, IV-Akte 153) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. September 2017 (IV-Akte 160) bei einem Invaliditätsgrad von 2% die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Vertreten durch den Advokaten J____ liess sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 zum Vorbescheid vernehmen. Nachdem sie weitere medizinische Auskünfte eingeholt hatte, veranlasste die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 173) eine polydisziplinäre Begutachtung, umfassend die Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie und Neurologie. Das entsprechende Gutachten der Dres. med. K____ und L____ datiert vom 22. Februar 2019 (IV-Akte 184). Am 30. April 2019 erging ein weiterer Vorbescheid, der einen Rentenanspruch bei unverändertem Invaliditätsgrad von 2% ablehnte (IV-Akte 187). Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom 28. Mai 2019 (IV-Akte 192) Einwände. Am 19. Juni 2019 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 195).
II.
Am 24. Juni 2019 erhebt der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2019, welche diese zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiterleitet. Am 19. August 2019 reicht Frau Advokatin B____ eine ergänzende Beschwerdebegründung nach. Darin ersucht sie nebst der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert am 19. November 2019. Die Duplik der Beschwerdegegnerin datiert vom 4. Dezember 2019.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 gutgeheissen.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 21. Januar 2020 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.
3.2.3. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine ‑ nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte ‑ Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.2.4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.3.3. Die Beschwerdegegnerin beauftragt daraufhin den Psychiater Dr. med. I____ damit, unter Einbezug der neuropsychologischen Befunde ein Gutachten zu erstellen und zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. RAD vom 26. August 2016, IV-Akte 146). Dieser kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Die unruhige berufliche Anamnese spiegle möglicherweise seine etwas eigenwillige Persönlichkeitsstruktur - womöglich schizoid - wider, eine relevante psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne jedoch nicht gestellt werden. Ein Suchtleiden kann der psychiatrische Gutachter sodann nicht erkennen (Gutachten vom 9. März 2017, IV-Akte 153). In seinem Schreiben vom 10. Juli 2017 (IV-Akte 158) präzisiert Dr. med. I____, dass er in Anbetracht der Ergebnisse der BEFAS-Abklärung der Ansicht sei, dem Beschwerdeführer sei trotz neuropsychologischen Beeinträchtigungen die Ausübung einer angepassten Arbeit ohne Einschränkungen möglich. Letztlich müsse die Beurteilung jedoch aus neurologischer Sicht erfolgen. Dr. med. O____ äussere sich in seinem Bericht vom 23. März 2016 (vgl. oben Erw. 4.3.2.) nur zur spezifischen Arbeitsfähigkeit und nicht zu einer adaptierten Tätigkeit, weshalb im Zweifelsfalle eine neurologische Begutachtung erfolgen müsse. Der behandelnde Neurologe entgegnet daraufhin, es werde sich aufgrund der Epilepsie in Verbindung mit der 2015 diagnostizierten mittelschweren neuropsychologischen Störung nur schwerlich eine angepasste Tätigkeit finden lassen (Bericht Dr. med. O____ vom 7. Februar 2018, IV-Akte 170).
4.3.4. Unter Beizug der Neuropsychologin P____ erstatten der Neurologe Dr. med. K____ und der Psychiater Dr. med. L____ im Februar 2019 ein bidisziplinäres Gutachten über den Beschwerdeführer. Darin bestätigen sie aus neurologischer und psychiatrischer Sicht die bekannten Befunde klar. Infolge der symptomatischen Epilepsie mit einfach-fokalen und partiell-komplexen epileptischen Anfällen erachten sie die bisherige Tätigkeit seit August 2009 als nicht mehr zumutbar. Mangels psychiatrischer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei dem Beschwerdeführer jede Tätigkeit ohne Eigen- und Fremdgefährdung mit regelmässigem Arbeitsrhythmus ohne wechselnde Tag- und Nachtschichten mit einem Vollzeitpensum zumutbar. Eingehend setzt sich das Gutachten mit den vom Q____-Spital im Dezember 2015 erstmals diagnostizierten mittelschweren neuropsychologischen Störungen auseinander: Die Gutachter stellen nach dreimaliger Validierung ihrer Testergebnisse derart deutlich reduzierte Leistungen im Bereich des verbalen Lernens und des Gedächtnisses fest, dass sie annehmen, der Beschwerdeführer habe nicht immer seinen Leistungen entsprechend mitgearbeitet. Zur Begründung führen sie aus, diese Ergebnisse seien zum einen mit den übrigen Leistungen und dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation nicht vereinbar. Er sei stets in der Lage gewesen, auch komplexe Instruktionen sofort aufzunehmen und umsetzen. Zum anderen stünden die Ergebnisse im Widerspruch zur selbstständigen Lebensführung des Beschwerdeführers. Würden tatsächlich entsprechende Einschränkungen vorliegen, so wäre er dazu nicht in der Lage. Die Gutachter gehen aufgrund dieser Inkonsistenzen von nicht validen Ergebnissen aus und schliessen auf eine ausgeprägte Aggravation und Verdeutlichungstendenz. Eine leichte kognitive Beeinträchtigung wird nicht ausgeschlossen. Sie bleibt nach Ansicht der Gutachter allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 184).
4.4.2. Zusammenfassend kann nach den obenstehenden Ausführungen gestützt auf das beweiskräftige Gutachten festgehalten werden, dass es nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, der sich massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Arbeit auswirken würde.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen