Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.136

Verfügung vom 18. Juni 2019

Polydisziplinäres Gutachten – psychiatrischer Teil nicht beweiskräftig, daher Rückweisung

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1963 geborene Beschwerdeführerin lebt seit September 1985 in der Schweiz und ist seit dem Jahr 2004 Schweizer Bürgerin (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 13. April 2016, Akte 6 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2, und Bürgerbrief vom 6. Juli 2004, IV-Akte 6, S. 11). Zuletzt war die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 1988 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft, v.a. Reinigung, in einem Beschäftigungsgrad von 90 % im Pflegeheim C____ angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. April 2016, IV-Akte 15).

b)           Am 31. März 2016 meldete Dr. D____, FMH Allgemeine Medizin, die Beschwerdeführerin zur Früherfassung an (IV-Akte 1). Infolge ihrer Abklärungen empfahl die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2016 eine IV-Anmeldung (IV-Akte 3). Eine solche Anmeldung tätigte die Beschwerdeführerin am 13. April 2016 unter Hinweis auf Rücken- und Fussprobleme sowie auf Depressionen (IV-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin nahm Abklärungen auf und sprach ihr mit Mitteilungen vom 18. Mai 2016 und vom 1. Juli 2016 zuerst Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt und später in Form eines Arbeitgeberbeitrages zu (IV-Akten 19 und 30).

c)            Nach weiteren Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. Juli 2017 mit, dass sie gedenke, ihr keine Leistungen der IV zuzusprechen (IV-Akte 64). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 4. August 2017 durch ihre Rechtsschutzversicherung Einwand erheben (IV-Akte 65). Die Begründung erfolgte am 27. September 2017 durch ihre mittlerweile mandatierte Rechtsvertreterin (IV-Akte 78). Daraufhin sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie und Rheumatologie zu (vgl. Mitteilung vom 11. Juni 2018, IV-Akte 91). Die Begutachtung wurde über SuisseMED@P der Gutachterstelle E____ zugelost (vgl. E-Mails vom 9. Juli 2018 und vom 16. Juli 2018, IV-Akten 94 und 95). Mit Mitteilung vom 20. Juli 2018 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab (IV-Akte 100). Die Gutachter kamen im November 2018 im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten, als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (Gutachten vom 19. November 2018, IV-Akte 103, S. 9 f.). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2018 mit, dass sie ihren Rentenanspruch geprüft habe und gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 107). Auch gegen diesen Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (Schreiben vom 28. Januar 2019 und vom 7. März 2019, IV-Akten 108 und 110). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 18. Juni 2019 dennoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 118).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 16. August 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 18. Juni 2019 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten. Beides unter o/e-Kostenfolge.

b)           In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 7. Oktober 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 19. November 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle E____ vom 19. November 2018 (IV-Akte 103).

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf das erwähnte Gutachten der Gutachterstelle E____ abgestellt. Das Gutachten sei aus verschiedenen Gründen nicht beweistauglich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente der IV hat. Insbesondere ist strittig, ob das Gutachten der Gutachterstelle E____ vom 19. November 2018 beweistauglich ist, und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.          Die Gutachter der Gutachterstelle E____ stellten folgende Diagnosen (Gutachten vom 19. November 2018, IV-Akte 103, S. 8):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Hypermobilität (ICD-10 M35.7)

-       mehrfache OSG-Distorsionen links

2.   Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M54.5)

-       myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

-       linkskonvexe Lumbalskoliose mit Scheitel bei L3/4

-       klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

-       radiologisch und kernspintomographisch erosive Osteochondrose L5/S1 (MRI 08/2016)

3.   Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.1)

-       Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur

-       klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

-       kernspintomographisch beginnende Osteochondrose C6/7 (MRI 11/2014)

4.   Belastungsdefizit beider Füsse (ICD-10 Q66.8)

-       aktuell klinisch keine Hinweise für Fasziitis plantaris

-       Knick-Senk-Spreizfuss beidseits

-       Plantarer Fersensporn beidseits

 

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

-       Chronisches Schmerzsyndrom rechte Körperhälfte (ICD-10 R52.9)

o    funktionelle Hemihypästhesie rechts

o    fehlende Beschwerdevalidität in der neuropsychologischen Untersuchung

2.   Adipositas mit BMI von 38.5 kg/m2 (ICD-10 E66.0)

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten, leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Einnahme von Wirbelsäule belastenden Zwangshaltungen und ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung, zu 100 %, während acht Stunden täglich, arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei zu keinem Zeitpunkt relevant eingeschränkt gewesen. Als unzumutbar erachteten sie lediglich körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten (IV-Akte 103, S. 9 f.).

4.2.          Die Beschwerdeführerin kritisiert in allgemeiner Hinsicht, es sei nicht nachvollziehbar, wie es möglich sein sollte, dass sich Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Endergebnis nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkten. Die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe in der Reinigung der Zimmer, Nasszellen und Nebenräume bestanden. Diese Tätigkeit werde ausschliesslich gehend oder stehend, aber nie sitzend, verrichtet und sei zudem mit Zwangshaltungen verbunden. Dennoch seien die Gutachter davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dabei sei im Gutachten mehrfach an der Konsistenz der beklagten Beschwerden gezweifelt worden, es habe jedoch keine differenzierte Konsistenzprüfung stattgefunden. Im Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin konkret die einzelnen Teilgutachten. Das internistische und das neuropsychologische Teilgutachten werden von der Beschwerdeführerin nicht weiter kritisiert. Insbesondere ergeben sich aus diesen Teilgutachten auch keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, was von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wird. Beide Teilgutachten erfüllen die unter E. 3.2. genannten Kriterien, womit auf diese grundsätzlich abgestellt werden kann. Es erübrigt sich sodann, vertieft auf deren Beweistauglichkeit einzugehen. Kritisiert werden indes alle übrigen Teilgutachten.

4.3.          4.3.1   Bezüglich des rheumatologischen und des neurologischen Teilgutachtens bringt die Beschwerdeführerin vor, die Gutachter hätten aus den Vorakten hervorgehende medizinische Diagnosen und Befunde nicht berücksichtigt. Unter Verweis auf einen Bericht von Dr. F____ vom 3. August 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 3), Berichte von Dr. G____ der der Spinalen Chirurgie des H____spitals [...] vom 10. August 2016, vom 30. August 2016 (beide in IV-Akte 34) sowie vom 21. September 2016 (IV-Akte 41) und einen Bericht von Dr. I____ der J____klinik [...], vom 6. März 2019 (BB 5) bemängelt sie, dass die Gutachter beide festgehalten hätten, es liege keine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik vor. Aus den erwähnten Berichten sei jedoch zu entnehmen, dass Spinalkanalstenosen auf mehreren Ebenen sowie eine chronische S1-Radikulopathie links mit leichtem sensorischem Ausfallsyndrom bei degenerativ bedingter rezessaler Stenose L5/S1 auf der linken Seite festgestellt werden könnten.

4.3.2   Die rheumatologische Gutachterin Dr. K____, Fachärztin für Rheumatologie, hat die Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen vom 24. November 2014 (vgl. IV-Akte 17, S. 16 f.) sowie vom 1. August 2016 und vom 3. August 2016 (vgl. den Bericht von Dr. G____ vom 10. August 2016, IV-Akte 34, S. 4 f.) in ihrem Teilgutachten wiedergegeben (IV-Akte 103, S. 38). Aus den Befunden der bildgebenden Untersuchungen vom August 2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten Osteochondrose des Bandscheibensegmentes L5/S1 leide. Ausserdem ist von initialen Degenerationen in allen abgebildeten Wirbelsäulensegmenten und einer linkskonvexen degenerativ bedingten Lumbalskoliose die Rede (vgl. den Bericht von Dr. G____ vom 10. August 2016, IV-Akte 34, S. 4 f.). Im Wesentlichen geht dasselbe bereits aus dem Bericht von Dr. L____ vom 24. November 2014 (IV-Akte 17, S. 16 f.) hervor, wenngleich die Befunde noch weniger ausgeprägt waren.

Die bereits im August 2016 festgestellte Osteochondrose hat auch die Gutachterin Dr. K____ in die Diagnoseliste übernommen (vgl. IV-Akte 103, S. 38). Es trifft zu, dass sie überdies – im Gegensatz zu Dr. G____ und Dr. I____ – weder eine S1-Radikulopathie, noch Wurzelreizungen oder -affektionen an der Wirbelsäule in den Diagnosen aufführte. Vielmehr hielt sie diesbezüglich explizit fest, es bestünden klinisch keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik (vgl. ebenfalls IV-Akte 103, S. 38). Wie auch der RAD-Arzt Dr. M____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in seiner Aktennotiz vom 4. April 2019 festhielt (vgl. IV-Akte 112, S. 3), führte der neurologische Gutachter, Dr. N____, Facharzt für Neurologie, insbesondere aus, die aktuelle neurologische Untersuchung sei regelrecht ausgefallen und auch betreffs einer im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) 2014 erwähnten Diskushernie L3/4 links ergäbe sich kein klinisches Korrelat. Im Gegenteil, die Beschwerden würden hauptsächlich auf die linke Seite lokalisiert. Dr. N____ nimmt dabei Bezug auf zuvor erfolgte MRI-Untersuchungen und eine Untersuchung bei Dr. O____, FMH Neurologie, im Jahr 2016, bei welcher dieser eine C6-Läsion in den Raum gestellt habe, welche sich aber in der nachfolgenden EMG-Untersuchung nicht bestätigt habe (vgl. Bericht von Dr. O____ vom 26. Mai 2016, IV-Akte 24, S. 2 f., und Gutachten vom 19. November 2018, IV-Akte 103, S. 46). Der Gutachter Dr. N____ nannte in den Diagnosen ohne Auswirkungen zudem ein "lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne Anhalt für radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik (ICD-10 M54.3)" (IV-Akte 103, S. 46). Aus seiner Zusammenfassung wird deutlich, dass er weder aufgrund der vorbestehenden Akten, noch aufgrund seiner eigenen Untersuchung zum Schluss kam, es liege eine radikuläre Symptomatik bzw. eine Reiz- oder Ausfallsymptomatik vor. Auch wenn in den Vorakten eine radikuläre Symptomatik thematisiert wurde, so wird aus den umfassenden Ausführungen von Dr. K____ und Dr. N____ klar, dass sie nichts dergleichen feststellen konnten. In dieser Hinsicht kann auf das nachvollziehbar begründete rheumatologische und das ebenso nachvollziehbar begründete neurologische Teilgutachten abgestellt werden.

Schliesslich ist anzumerken, dass für die Einordnung eines Gesundheitsschadens nicht die diagnostische Einordnung entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 143 V 418, 427 E. 6., sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.3.2. und 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279, 281 E. 3.2.1). Somit kann ohnehin nicht allein aufgrund von Diagnosen auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Die im rheumatologischen und im neurologischen Teilgutachten festgestellte zumutbare Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der Ausführungen der beiden Gutachter – welche berücksichtigt haben, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen leidet und verschiedene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen – nachvollziehbar. Was die Kritik der Beschwerdeführerin betrifft, es sei nicht nachvollziehbar, wie es möglich sein sollte, dass sich Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Endergebnis nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkten (vgl. E. 4.2.), sei zunächst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie nunmehr zwei Stunden am Tag in der Wäscherei des Pflegeheims C____ arbeite. Dabei handle es sich um eine leichte, überwiegend stehende Tätigkeit (IV-Akte 103, S. 35). Nebst den im Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. April 2016 genannten Reinigungstätigkeiten (Zimmer, Nasszellen und Nebenräume; vgl. IV-Akte 15, S. 7), gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung an, sie sei bereits früher teilweise für die Wäsche zuständig gewesen, habe die Blumen gerichtet und Essen serviert (IV-Akte 103, S. 35). Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. April 2016 trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin keine sitzenden Tätigkeiten ausführte, jedoch sowohl solche im Gehen, als auch solche im Stehen. Dabei musste sie nur selten mittelschwere oder schwere Gewichte tragen, häufiger jedoch leichte Gewichte zwischen 0 und 10 kg (IV-Akte 15, S. 7). Dieses Tätigkeitsprofil war den Gutachtern der Gutachterstelle E____ bekannt (sie kannten nicht nur die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sondern waren auch im Besitz des erwähnten Fragebogens für Arbeitgebende; vgl. IV-Akte 103, S. 14). In diesem Zusammenhang ist die Aussage des rheumatologischen Gutachters so zu verstehen, dass wohl keine Tätigkeit zumutbar ist, die ausschliesslich im Gehen oder ausschliesslich im Stehen ausgeübt wird. Zumutbar ist jedoch eine Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin sowohl stehend, als auch gehend arbeitet, solange sie den übrigen formulierten Anforderungen an eine Verweistätigkeit entspricht. Aufgrund der verschiedenen Reinigungsarbeiten und der verschiedenen weiteren, von der Beschwerdeführerin genannten Tätigkeiten ist davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht Zwangshaltungen beinhaltet, welche der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenleiden unzumutbar wären. Auch hier ist festzuhalten, dass sich die rheumatologische Gutachterin Dr. K____ bewusst war, dass die Beschwerdeführerin insbesondere im Reinigungsdienst tätig war (vgl. IV-Akte 103, S. 41). Dadurch, dass sie diese Tätigkeit dennoch als zumutbar erachtet, wird deutlich, dass sie in der Reinigung von Räumen keine die Wirbelsäule belastenden Zwangshaltungen erkannte.

4.3.3   Demnach sind sowohl das rheumatologische als auch das neurologische Teilgutachten nachvollziehbar und schlüssig. Sie sind ausserdem für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die beklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Sie erfüllen folglich die juristischen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten ebenfalls (vgl. E. 3.2.). Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin anlässlich des Gerichtsverfahrens eingereichten Berichte von Dr. P____ von der J____klinik [...], vom 20. Februar 2019 (MRI der LWS; BB 4) und von Dr. I____, ebenfalls von der J____klinik [...], vom 6. März 2019 (BB 5) nichts.

Dr. I____ diagnostizierte ein linksbetontes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5. Er erwog, dass eine Infiltration die Situation der Beschwerdeführerin evtl. verbessern könnte, zeigte sich aber unsicher, ob die chronischen Schmerzen bei der stark abgenutzten LWS zu 100 % rückläufig würden. Aufgrund des chronischen Leidens erachtete er eine neurochirurgische Konsultation als sinnvoll und erwähnte, dass in den nächsten Monaten die Durchführung einer Spondylolyse als weitere Behandlung diskussionsfällig werde (BB 5). Aus dem Bericht wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an Rückenbeschwerden leidet. Aufgrund des eher kurzen Berichts kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beurteilung der Gutachterstelle E____, insbesondere was die Arbeitsfähigkeit betrifft, keine Geltung mehr hat.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der RAD habe in seiner Aktennotiz vom 4. April 2019 zu Unrecht festgehalten, es liege keine Operationsindikation vor (vgl. IV-Akte 112, S. 2), sei zum einen festgehalten, dass sich der Bericht von Dr. I____ vom 6. März 2019 nicht in den IV-Akten befand, sodass dem RAD nicht vorgeworfen werden kann, dass er den Bericht nicht berücksichtigt hat. Zudem stellte auch Dr. I____ nicht bereits eine eindeutige Operationsindikation fest. Er wies lediglich daraufhin, dass eine Operation (eine Spondylodese) in den nächsten Monaten diskussionsfällig werde. Für den Fall einer zwischenzeitlich, seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung, erfolgten oder, dass zwischenzeitlich noch eine Verschlechterung eingetreten ist, sind weitere Abklärungen nicht ausgeschlossen (vgl. E. 4.6.).

4.4.          4.4.1   In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten macht die Beschwerdeführerin insbesondere Zweifel daran geltend, dass die Vorakten vom psychiatrischen Gutachter Dr. Q____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gehörig gewürdigt wurden. Der Gutachter habe in tatsachenwidriger Weise erwähnt, dass Dr. R____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik SAPPM, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in seinem Gutachten vom 23. November 2016 zuhanden der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin (IV-Akte 44) keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Zudem habe er die in den Vorakten gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ohne ausreichende Begründung verneint. Dasselbe gelte für eine im Vorfeld der Begutachtung bereits zweimal bestätigte mittelgradige depressive Störung. Im Weiteren habe keine Diskussion der Frage stattgefunden, ob und inwiefern sich die Einnahme der starken Medikamente auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten bzw. einer angepassten Tätigkeit auswirke. Dies wäre insbesondere notwendig gewesen, da die Einnahme von Opiaten IV-relevant sein könne.

4.4.2   Es fällt auf, dass der psychiatrische Gutachter Dr. Q____ sowohl hinsichtlich der Diagnosen, als auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von den Vorakten abwich. So führte Dr. R____ in seinem Gutachten vom 23. November 2016 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 44) aus, aus den Akten ergäben sich kaum noch Zweifel daran, dass bei der Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Störung aus dem Formenkreis der somatoformen Störungen bestehe, primär eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die somatoformen Störungen würden häufig einhergehen mit affektiven, v.a. depressiven Störungen, bzw. affektive und somatoforme Störungen teilten gemeinsame pathogenetische Mechanismen. Entsprechend könnten sich im Langzeitverlauf phänomenologisch die somatischen und psychischen Beschwerden abwechseln, oder auch zum gleichen Zeitpunkt bestehen. Anhand von anamnestischen Angaben sollte auch eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) erwogen werden, allerdings seien die Angaben dazu spärlich. Im Besonderen fehlten die Ergebnisse der offensichtlich im H____spital durchgeführten neurologischen Untersuchung. Bei der aktuellen Untersuchung lasse sich keine affektive Störung von einer relevanten Ausprägung nachweisen. Zum aktuellen Zeitpunkt, voraussichtlich auch langfristig, sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-Akte 44, S. 10).

In der Klinik S____ wurde die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) gestellt (Abklärungsbericht der vom 26. Januar 2017, IV-Akte 45, S. 8 ff.). Aufgrund einer Konsiliaruntersuchung im Januar 2017 wurde von den Ärzten der T____ unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert. Daneben erwähnten sie namentlich ein chronisches Schmerzsyndrom (Kurzbericht/Überweisungsbericht der T____ vom 26. Januar 2017 (IV-Akte 45, S. 2 ff.). Dr. U____, FMH Innere Medizin, PSY/FMH Delegierte Psychotherapie und lic. phil. V____, Psychologin FSP, stellten in ihrem Bericht vom 9. August 2017 folgende Diagnosen (IV-Akte 72, S. 1):

1.   Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

2.   Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe von Januar bis August 2016 versucht, in einem reduzierten Pensum von 50 % zu arbeiten. Seit August 2016 sei sie aber zu 100 % krankgeschrieben. Aktuell bestehe an einem geschützten Arbeitsort für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit. Eine Tätigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, in einem geschützten Rahmen, mit Möglichkeit zu Positionswechseln und Erholungspausen, ohne Heben von Gewichten von mehr als 5 kg sei der Beschwerdeführerin zu 20 % bis 30 % zumutbar. Die Aufgaben sollten leicht strukturiert sein. Der Beschwerdeführerin könnten aufgrund der Grunderkrankung nur in einem geschützten Arbeitsumfeld Aufgaben erteilt werden. Sie brauche leichte strukturierte Aufgaben mit Pausenmöglichkeit und sei im Arbeitstempo verlangsamt (a.a.O., S. 3 f.). Dr. U____ und lic. phil. V____ nannten chronische, belastungsabhängige Schmerzen, Kraftlosigkeit und Müdigkeit, sowie eine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme und eine reduzierte psychische Belastbarkeit als bei der bisherigen Tätigkeit bestehende Probleme (a.a.O., S. 3).

4.4.3   Der psychiatrische Gutachter Dr. Q____ hielt bezüglich der Begutachtung durch Dr. R____ fest: "Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt" (IV-Akte 103, S. 31). Der RAD-Arzt Dr. M____ bestätigte in seiner Aktennotiz vom 4. April 2019, dass diese Bemerkung nicht korrekt sei, ging jedoch davon aus, es handle sich um einen Schreibfehler (IV-Akte 112, S. 3). Dies erscheint aufgrund der Formulierung fraglich, jedoch kann offenbleiben, ob es sich um einen Schreibfehler handelt oder die falsche Wiedergabe der Beurteilung einen anderen Hintergrund hat. Der Gutachter Dr. Q____ hätte jedenfalls näher darauf eingehen müssen, weshalb er, anders als Dr. R____ ziemlich genau zwei Jahre zuvor, davon ausging, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Die Diskrepanz zwischen den beiden Beurteilungen liegt bei 100 %. Selbst wenn Dr. Q____ keine Arbeitsunfähigkeit mehr feststellen konnte, hätte er zumindest begründen müssen, wann (und allenfalls wie) es zu dieser frappanten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands gekommen sein soll. Dies hat er nicht getan, womit dieser Verlauf nicht nachvollziehbar ist.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Begründung von Dr. Q____, mit welcher er das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneinte. Bezugnehmend darauf, dass die Diagnose von Dr. U____ und lic. phil. V____ gestellt wurde, erklärte er, eine solche Diagnose sei eher nicht zu stellen, da keine entsprechende Vulnerabilität aufgrund von psychischen Stressfaktoren in der Kindheit nachgewiesen werden könne. Es bestehe eine gewisse Generalisierungstendenz mit Schmerzen auf unklarer somatischer Grundlage. Im Weiteren erklärte er, in der gutachterlichen Untersuchung hätten keine echten depressiven Merkmale festgestellt werden können. Es bestehe eine Klagsamkeit bezüglich der Schmerzen mit Tendenz zur Symptomausweitung. In Folge der Schmerzen bestünden auch eine Ungeduld und gelegentliche Reizbarkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung aber gut schwingungsfähig gezeigt. Die Verstimmungen mit Gereiztheit, Unruhe und Heisshungeranfällen, sei als reaktiver Anteil der Schmerzverarbeitungsstörung zu werten (IV-Akte 103, S. 30 und S. 31).

Bezüglich der Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt, erwähnte der Gutachter Dr. Q____ zwar – wie erwähnt –, dass diese Diagnose von Dr. U____ und lic. phil. V____ gestellt worden sei, darauf, dass auch Dr. R____ diese Diagnose in seinem Gutachten gestellt hatte, ging er jedoch nicht ein. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb eine fehlende "entsprechende Vulnerabilität aufgrund von psychischen Belastungsfaktoren in der Kindheit" zum Ausschluss der Diagnose führt. Dies wird von Dr. Q____ nicht erklärt. Auch ergibt sich ein solcher Faktor nicht klarerweise aus den klinisch-diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 (vgl. H. Dilling/W. Mombour/ M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 224 f. und S. 233 f.).

Schliesslich erklärte Dr. Q____ zwar, dass er anlässlich seiner Untersuchung keine Hinweise auf eine depressive Störung habe feststellen können. Er unterliess es jedoch, darauf einzugehen, dass eine solche Diagnose nicht nur von Dr. U____ und lic. phil. V____, sondern auch von den Ärzten der T____ gestellt worden war (s.o.). Auch diesbezüglich wäre eine entsprechende Auseinandersetzung im Gutachten zu erwarten und notwendig gewesen.

Schon aus diesen, hier aufgeführten Gründen, kritisiert die Beschwerdeführerin die Nachvollziehbarkeit des psychiatrischen Teilgutachtens des Gutachtens der Gutachterstelle E____ vom 19. November 2018 zu Recht. Es ist nicht schlüssig, wie der Gutachter Dr. Q____ zu seiner Diagnosestellung und seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangt ist und weshalb er in beiden Punkten vom früheren Gutachter Dr. R____ einerseits, sowie vom behandelnden Dr. U____ und der behandelnden Psychologin lic. phil. V____ abwich. Aufgrund der genannten Mängel erfüllt das psychiatrische Teilgutachten die juristischen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. E. 3.2.) nicht. Es kann daher nicht darauf abgestellt werden.

4.5.          4.5.1   Aufgrund dieser Ausführungen ist eine erneute psychiatrische Begutachtung notwendig. Auf den Bericht von Dr. U____ und lic. phil. V____ kann nicht abgestellt werden. Aus diesem geht nicht eindeutig hervor ob sie die Beschwerdeführerin allein aufgrund der psychiatrischen Diagnosen oder einer gesamten Beurteilung des Gesundheitszustandes zu 20 % bis 30 % arbeitsfähig schätzten. Aus ihrem Bericht und den übrigen Vorakten, welche sich zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äussern, lässt sich zudem kein klarer Verlauf feststellen. Die Beschwerdegegnerin hat daher eine erneute psychiatrische Begutachtung zu veranlassen und anschliessend neu über die Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

4.5.2   Was im Übrigen die Frage betrifft, ob die Beschwerdeführerin eine Opiatabhängigkeit aufweist, erübrigen sich derzeit vertiefte Ausführungen dazu. Im Rahmen der erneuten psychiatrischen Begutachtung ist es am psychiatrischen Gutachter oder an der psychiatrischen Gutachterin, festzustellen, ob eine Suchterkrankung vorliegt – so wie er oder sie generell feststellen muss, ob bei der Beschwerdeführerin psychiatrische Diagnosen vorliegen, wenn ja welche, und wie sich diese gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.

4.5.3   Wie unter E. 3.2. erwähnt, hat anlässlich von psychiatrischen Begutachtungen bzw. bei Vorliegen von psychischen Erkrankungen die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Im Rahmen dieser Prüfung ist unter anderem auch auf die Konsistenz einzugehen. Darunter fallen die Frage, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen andererseits gleich ausgeprägt ist, sowie die Inanspruchnahme therapeutischer Optionen (BGE 141 V 281, 303 f. E. 4.4).

Der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich ihrer Kritik an der Konsistenzprüfung insofern Recht zu geben, als das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, dass ein bloss verdeutlichendes Verhalten nicht per se auf eine Aggravation hinweist (vgl. BGE 141 V 281, 288 E. 2.2.1 und Urteile des Bundesgerichts 9C_104/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.2.1. und 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 3.1). Aufgrund des nicht beweistauglichen psychiatrischen Teilgutachtens und fehlender anderer, psychiatrischer Unterlagen, auf welche abgestellt werden könnte, muss das neue psychiatrische Gutachten abgewartet werden, bevor eine abschliessende Konsistenzprüfung durchgeführt werden kann. Im Lichte der obigen Ausführungen ist eine solche ohnehin anlässlich der erneuten Begutachtung durchzuführen. In diesem Sinne erübrigen sich derzeit weitere Ausführungen dazu.

4.6.          Im Anschluss an die psychiatrische Begutachtung hat – da die übrigen Teilgutachten des Gutachtens der Gutachterstelle E____ vom 19. November 2018 nicht an Relevanz eingebüsst haben, eine neue Konsensbeurteilung zu erfolgen. So kann sichergestellt werden, dass alle massgebenden Disziplinen auch bei der erneuten Beurteilung berücksichtigt sind. Allein aufgrund dessen, dass ein Teilgutachten nicht beweistauglich ist, rechtfertigt es sich nicht, von vornherein eine erneute polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen. Sollte sich allerdings herausstellen, dass zwischenzeitlich in somatischer Hinsicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, ist zudem nicht ausgeschlossen, dass auch in dieser Hinsicht eine erneute Begutachtung notwendig ist.

5.                

5.1.          Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 18. Juni 2019 ist aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

5.3.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw L. Marti


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: