Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.139

Verfügung vom 18. Juni 2019

Nichteintretensverfügung nach Neuanmeldung aufgehoben

 


Tatsachen

I.        

a)        Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Februar 2016 (IV-Akte 2) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. u.a. IK-Auszug per 29. Februar 2016, IV-Akte 8) sowie medizinische (vgl. u.a. Bericht der C____ [...] vom 7. Juni 2016, IV-Akte 24 S. 2 ff.; Bericht der Klinik D____ vom 31. Mai 2016, IV-Akte 28 S. 6 ff.; Bericht E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 14. Februar 2017 zu Handen des involvierten Krankentaggeldversicherers, IV-Akte 30 S. 2 ff.) Unterlagen ein.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten F____, FMH Neurologie (Teilgutachten vom 9. Dezember 2017, IV-Akte 41), sowie G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Teilgutachten vom 28. Dezember 2017, IV-Akte 40), ein bidisziplinäres Gutachten (vgl. Vermerk betr. Telefonat zwischen G____ und F____ am 15. Dezember 2017, IV-Akte 40 S. 24).

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom 23. April 2018 (IV-Akte 45) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Gemäss spezialärztlichen Abklärungen liege keine gesundheitliche Störung vor, die eine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit begründen könne.

b)        Erneut meldete sich die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2018 zum Leistungsbezug an (IV-Akte 50). Zu Handen der Beschwerdegegnerin berichteten die behandelnde Fachpsychologin Psychotherapie, H____ sowie I____, FMH Psychiatrie, Basel, am 22. Januar 2019 (IV-Akte 55). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) äusserte sich am 30. Januar 2019 (sig. J____, FMH für Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM; IV-Akte 58).

c)         Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2019 kündigte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das erneute Leistungsgesuch im Sinne von Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an (IV-Akte 59). Die Beschwerdeführerin erhob am 20. März 2019 (IV-Akte 60) Einwand mit dem Ersuchen um Verlängerung der Frist zur Ergänzung des Einwandes. Der Einwandbegründung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 65) legte die Beschwerdeführerin den von I____ bzw. H____ verfassten Bericht vom 7. Mai 2019 (IV-Akte 65 S. 4 ff.) bei. Der RAD (sig. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 68). Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 (IV-Akte 70) hielt die Beschwerdegegnerin am Nichteintretensentscheid fest.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 22. August 2019 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Leistungsgesuch einzutreten und die notwendigen Abklärungen hinsichtlich des Rentenanspruchs durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 22. November 2019 hält die Versicherte an der Beschwerde fest.

III.     

Mit Verfügung vom 5. September 2019 entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 29. Januar 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin nach durchgeführten Abklärungen mit Verfügung vom 23. April 2018 (IV-Akte 45) den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Sie begründete dies damit, es lägen gemäss den spezialärztlichen Abklärungen keine gesundheitlichen Störungen vor, die eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Seit einem Klinikaustritt im September 2016 sei die Versicherte in einer ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Es liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor.

Nach erneuter Anmeldung der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2018 (IV-Akte 50) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juni 2019 (IV-Akte 70) auf das Leistungsgesuch nicht ein. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen diesen Nichteintretensentscheid.

2.2.          2.2.1. Wurde ein Rentenanspruch wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verneint, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2017 E. 2.1 mit Hinweis BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72). Nur unter dieser einschränkenden Voraussetzung ist die Neuanmeldung von der Verwaltung an die Hand zu nehmen.

2.2.2.  Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2017 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 3.2 mit Hinweis). 

2.2.3.  Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2010 vom 28. Februar 2011 E. 2.2 [zu der damals noch in aArt. 87 Abs. 3 und 4 IVV verankerten Regelung], mit Hinweis auf BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Das Bundesgericht erwog im angeführten Urteil, der damalige aArt. 87 Abs. 4 IVV (heute: Art. 87 Abs. 3 IVV) beruhe auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. An diesem Normzweck habe die 4. IV-Revision nichts geändert.

Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie, wie bereits in BGE 109 V 264 f. E. 3 erwogen, u.a. berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen.

3.                

3.1.          Nach Eingang der nicht näher begründeten und ohne Beilage (medizinischer) Unterlagen versandten Anmeldung vom 24. Oktober 2018 (IV-Akte 50) hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin - mit Blick auf die erwähnten Grundsätze zu Recht - mit Schreiben vom 30. November 2018 (IV-Akte 52) Frist gesetzt zur Einreichung eines ärztlichen Berichts, der ausführliche medizinische Angaben zum Zeitpunkt und zur Art der Verschlechterung beinhaltet und bestätigt, dass aus medizinischer Sicht eine ehebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

3.2.          3.2.1. Die behandelnde Psychiaterin (I____) bzw. die Fachpsychologin Psychotherapie (H____) haben hierauf einen 3 ½ Seiten umfassenden Arztbericht vom 22. Januar 2019 (IV-Akte 55) eingereicht. Gemäss diesem Bericht hat sich die Beschwerdeführerin nach Zugang der Verfügung vom 23. April 2018 ab 17. Mai 2018 2018 wieder in Psychotherapie begeben.

Seit dem negativen Rentenentscheid vom 23. April 2018 stellen die behandelnden Fachpersonen eine Verschlechterung ihres psychischen Status fest. Die Beschwerdeführerin wohne zurzeit abwechslungsweise in einem Zimmer bei einer Freundin oder einem Kollegen. Nur an einem Ort werde der innere Druck zu gross. Angst vor Ablehnung und daraus entstehende Vermeidung sowie ein brüchiges Selbstgefühl führten immer wieder in eine psychische Dekompensation. Die Beschwerdeführerin brauche dann jeweils mehrere Tage bis Wochen, um wieder im Alltag zu funktionieren. Sie ziehe sich zurück ins Bett oder schaue fern, um sich abzulenken. Sie sei in diesen Phasen nicht fähig, für sich selber zu sorgen. In den letzten Monaten habe sie sich jeweils zu ihren Eltern begeben, um sich über die Versorgung des Vaters wieder zu stabilisieren. Aber auch dort sei nur ein kurzer Aufenthalt möglich, da die Präsenz der zurzeit stabilen schizophrenen Mutter die Beschwerdeführerin in Bedrängnis bringe und frühere belastende Szenen triggere.

3.2.2.  Der RAD hat mit Stellungnahme vom 30. Januar 2019 (IV-Akte 58, sig. J____) ausgeführt, im neuen Arztbericht vom 22. Januar 2019 seien keine neuen objektivierbaren Befunde aufgeführt, welche im früheren Gutachten nicht bereits beurteilt und gewürdigt worden seien. Gewisse Schwankungen des Gesundheitszustandes seien bei psychischen Beschwerden nichts Aussergewöhnliches, begründeten aber nicht eine dauerhafte Verschlechterung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Bericht vom 22. Januar 2019 würden vorwiegend anamnestische Angaben aufgeführt, welche dem psychiatrischen Gutachter von G____ bereits bekannt gewesen seien. Im Bericht vom 22. Januar 2019 werde «die zumutbare Arbeitsfähigkeit einfach anders beurteilt als vom Gutachter». Auch werde die Ursache der Sucht anders beurteilt. Geändert habe sich jedoch am Gesundheitszustand «in dieser kurzen Zeit» nichts.

3.3.          In der Folge erstatten die behandelnden Fachpersonen am 7. Mai 2019 einen weiteren, diesmal 2 ½ Seiten umfassenden Bericht (IV-Akte 65 S. 4 ff.). Sie treten der Einschätzung des RAD gemäss Stellungnahme vom 30. Januar 2019 entgegen und legen dar, es bestünden seit der ablehnenden Rentenverfügung vom 23. April 2018 wesentliche Anhaltspunkte, die eine voraussichtlich länger dauernde Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin begründeten. Nach den stationären Behandlungen vom 22. Dezember 2015 bis 1. September 2016 hätten zwischen September 2016 und Mitte April 2018 telefonische Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und den behandelnden Fachpersonen bestanden. Diese hätten die dekompensierten Phasen überbrückt. Diese Kontakte seien in den dekompensierten psychischen Zuständen der Beschwerdeführerin seit Mitte April 2018 jedoch nicht mehr möglich gewesen, da die Zustände sich verschlimmert hätten und weil sie länger angedauert hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich seit 8 Monaten immer wieder in einer Verfassung befunden, in der sie ihre Selbstkontrolle verloren und stundenlang geweint habe und sich nicht mehr habe wahrnehmen können. Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin sei sie dann unfähig gewesen, etwas für sich zu tun bzw. Hilfe zu suchen. Die Exazerbation der psychischen Einbrüche habe den gesundheitlichen Status insgesamt destabilisiert; sie habe keinen regelmässigen Rhythmus mit Essen, Schlafen und Tagesgestaltung etablieren können. Darum habe ein ihr angebotenes Beschäftigungsprogramm nicht installiert werden können. Die Patientin habe sich zwischen den Dekompensationen desorganisiert, habe einfache Dinge im Haushalt nicht zu Ende führen können und sei nicht in der Lage gewesen, ihrer Mitwirkungsplicht bei den Behörden nachzukommen. Trotz intensiver Unterstützungen von Sozialamt, Psychotherapie und Stiftung Rheinleben sei es in den letzten Monaten zu einer markanten Verschlechterung in der Verfassung und dem Funktionsgrad der Beschwerdeführerin gekommen. Die behandelnden Fachpersonen attestieren der Beschwerdeführerin eine erhebliche Gesundheitsschädigung, welche sie seit dem letzten ablehnenden IV-Entscheid im Alltag verstärkt behindere und zu einer markanten, voraussichtlich länger andauernden Verschlechterung ihres psychischen Status und ihres Funktionsniveaus geführt habe. Die funktionellen Einschränkungen seien bedingt durch die Gesundheitsschädigung. Trotz intensiver psychiatrischer, psychotherapeutischer und pharmakotherapeutischer Behandlung sei es zu keiner Stabilisierung, sondern zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen. Es müsse von einem chronischen Verlauf ausgegangen werden. Die Explorandin sei an der Grenze ihrer psychophysischen Belastbarkeit.

Diagnostisch deute die Verschlechterung auf eine seit längerem dekompensierte instabile Persönlichkeitsstruktur. Die behandelnden Fachpersonen nehmen an, dass das Ich der Beschwerdeführerin und ihre innerpsychischen Ressourcen sich nicht stabil hätten entwickeln können und die Beschwerdeführerin daher unter einer Persönlichkeitsstörung leide. Entsprechend führt der Bericht vom 7. Mai 2019 nebst der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10: F33.11) sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.20) eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10: F61.0) auf.

3.4.          Zu diesem Bericht der behandelnden Fachpersonen hat sich der RAD am 12. Juni 2019 (IV-Akte 68) fachärztlich (sig. Dr. K____) mit 4-seitiger Stellungnahme (1 ½ Seiten inhaltliche Auseinandersetzung sowie 2 ½ Seiten Aktenauszug) geäussert.

3.4.1.  Der RAD führt aus, die behandelnden Fachpersonen machten im Bericht vom 7. Mai 2019 eine Verschlechterung geltend. Nach Meinung des RAD fehlten jedoch «Hinweise, dass beispielsweise erwogen wurde, die psychopharmakologische Therapie anzupassen oder eine stationäre Behandlung einzuleiten. Zusammengefasst fehlen objektive Hinweise für gesundheitliche Verschlechterung».

Auch vom RAD ist damit bestätigt, dass die Beschwerdeführerin mit Vorlage des Berichts vom 7. Mai 2019 eben das vorbringt bzw. einreicht, was von ihr gemäss Schreiben vom 30. November 2018 verlangt wurde, nämlich eine Bestätigung, dass aus medizinischer Sicht eine ehebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

Zu erinnern ist nochmals an die höchstrichterlichen Leitsätze zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit. Danach genügt es, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Eben diese «gewissen» Anhaltspunkte bestehen aufgrund der Berichterstattung der behandelnden Fachpersonen unmissverständlich.

Wenn der RAD argumentiert, er sehe keine Hinweise für eine Verschlechterung, so nimmt er bereits eine materielle Beurteilung des Sachverhaltes vor, für deren Begründung er sich des nach dem Aktenstand nicht näher belegten Argumentes bedient, dass keine Verschlechterung vorliegen könne, weil ja keine entsprechenden (intensivierten oder gar stationären) Behandlungen in Erwägung gezogen worden seien.

3.4.2.  Die behandelnden Fachpersonen stellen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, was sie vorgängig zur Verfügung vom 23. April 2018 noch nicht getan hatten. Der RAD führt dazu aus, die behandelnden Fachpersonen diagnostizierten nun statt des Verdachts auf eine komplexe Traumafolgestörung eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen. Auch mit Blick auf diese Argumentation ist auf bereits Ausgeführtes zu verweisen. Die behandelnden Fachpersonen sehen in der von ihnen bejahten Verschlechterung ein Indiz für die nun neu gestellte Diagnose. Wenn der RAD argumentiert, dies stelle lediglich eine abweichende diagnostische Zuordnung des gleichen, bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. April 2018 bestandenen gesundheitlichen Zustandes dar, so ist dies eine materielle Einschätzung, die sich nur im Rahmen einer eingehenden materiellen Abklärung verifizieren oder falsifizieren liesse. Als ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Verschlechterung vorliegen könnte und somit möglich wäre, sind die diagnostischen Überlegungen der behandelnden Fachpersonen jedoch dennoch zu werten.

3.4.3.  Vorliegend präsentiert sich die Aktenlage dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung, ob die geltend gemachten Veränderungen glaubhaft vorgebracht wurden, einen Aufwand mit zweifacher medizinischer Stellungnahme des RAD getrieben hat, der faktisch bereits in eine materielle Beurteilung des neuen Rentenbegehrens ausmündet. Dies läuft dem Grundgedanken der in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV verankerten Regelung zuwider. Mit Blick auf die angeführte Praxis (insb. Erw. 2.2.2.) vermag darum die materielle Einschätzung des RAD, es sei eine solche Veränderung seiner Meinung nach nicht gegeben, die Frage, ob eine solche glaubhaft geltend gemacht worden ist, nicht zu präjudizieren.

3.5.          Gestützt auf die Berichte der sie behandelnden Fachpersonen hat die Beschwerdef.rerin zusammenfassend glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

4.                

4.1.          Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2018 zur materiellen Prüfung der Leistungen einzutreten.

4.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin sodann eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei qualifizierter Rechtsvertretung (wie in casu durch die [...]) im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerdegegnerin wird in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der Verfügung vom 18. Juni 2019 angewiesen, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2018 zur materiellen Prüfung der Leistungen einzutreten.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: