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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. Februar 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwalt
[...] RECHTSANWÄLTE,
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.140
Verfügung vom 19. Juni 2019
Neuanmeldung; keine Veränderung der medizinischen Situation
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1973, reiste im Oktober 1988 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1.2, S. 222). Am 4. Dezember 1992 zog er sich im Rahmen eines schweren Verkehrsunfalles ein Polytrauma zu (insb. ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Femurschaftfraktur links, eine Unterschenkelquerfraktur rechts sowie ein Thoraxtrauma; vgl. u.a. die Operationsberichte vom 4., 6., 7. und vom 15. Dezember 1992 [IV-Akte 1.1, S. 312 f.; IV-Akte 1.1, S. 314 f.; IV-Akte 1.1, S. 306; IV-Akte 1.1, S. 304 f.]; siehe auch den Austrittsbericht des C____spitals [...] vom 26. Januar 1993 [IV-Akte 1.1, S. 299 ff.]). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer als Hilfsautomechaniker gearbeitet (vgl. u.a. IV-Akte 1.2, S. 238).
b) Mit Verfügung vom 31. Juli 1997 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer für die Restfolgen dieses Unfalles – im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes (vgl. IV-Akte 1.1, S. 197 ff.) – ab dem 1. April 1997 eine Rente auf der Basis einer 15%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 50%igen Integritätseinbusse zu (vgl. IV-Akte 1.2, S. 161). Die Verfügung vom 31. Juli 1997 erwuchs in Rechtskraft, nachdem eine hiergegen erhobene Einsprache wieder zurückgezogen wurde. Dieser Sachverhalt wurde in letzter Instanz vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2000 bestätigt (vgl. IV-Akte 31, S. 9 ff.). Die IV-Stelle [...] sprach dem Beschwerdeführer ihrerseits – in Anlehnung an den Entscheid der SUVA – mit Verfügungen vom 18. März 1998 ab Dezember 1993 eine abgestufte Rente zu. Ab April 1997 wurde ein Rentenanspruch verneint (vgl. IV-Akte 1.2, S. 94 ff.). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons [...] mit Urteil vom 30. November 2001 abgewiesen (vgl. IV-Akte 36.6). Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte den Entscheid mit Urteil vom 29. August 2002 (IV-Akte 36.2, S. 2 ff.).
c) Am 16. Dezember 1999 erlitt der Beschwerdeführer einen Auffahrunfall (vgl. das Unfallprotokoll; IV-Akte 15, S. 4). Zu dieser Zeit arbeitete er für die D____ AG als Versicherungsberater (vgl. u.a. IV-Akte 41, S. 40). Im Oktober 2002 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 37, S. 2 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere nahm sie das vom Unfallversicherer beim E____ als Medizinische Abklärungsstelle der IV (MEDAS E____) in Auftrag gegebene Gutachten vom 16. November 2004 (IV-Akte 59) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 24. Februar 2005 (IV-Akte 63) zu den Akten. In der Folge sprach sie dem Beschwerdeführer – ausgehend von der gutachterlich attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit – ab Oktober 2001 eine Viertelsrente (IV-Grad 40 %) zu (vgl. die Verfügungen vom 27. Juli 2005 und vom 26. Juni 2006; IV-Akte 70 bzw. IV-Akte 76). Die hiergegen erhobene Einsprache (vgl. IV-Akte 73 und IV-Akte 77) wurde von der IV-Stelle Basel-Stadt mit Einspracheentscheid vom 16. November 2006 (IV-Akte 80) abgewiesen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte den Entscheid mit Urteil vom 12. September 2007 (IV-Akte 93, S. 1 ff.). Den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. F____/Dr. G____ vom 25. November 2006 (IV-Akte 81, S. 15 ff.) erachtete es nicht als massgebend. Vielmehr wurde der für beweiskräftig erachteten Einschätzung der MEDAS E____ gefolgt (vgl. Erwägung 3. des Urteils). In erwerblicher Hinsicht stellte das Sozialversicherungsgericht – mit Blick auf die im Individuellen Konto (IK) festgehaltenen Löhne des Beschwerdeführers – zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne und nicht auf den geltend gemachten Lohn als Kundenberater bei der H____ AG (gemäss Vertrag vom 10. Januar 2001; IV-Akte 91, S. 6 ff.) ab (vgl. Erwägung 4. des Urteils).
d) Nachdem der Beschwerdeführer während einigen Jahren nicht erwerbstätig gewesen war (vgl. insb. den IK-Auszug; IV-Akte 104), nahm er im Februar 2011 eine Tätigkeit als Aussendienst-Mitarbeiter bei den I____ Versicherungen an (vgl. IV-Akte 102). Daraufhin hob die IV-Stelle die ihm bislang gewährte Viertelsrente mit Verfügung vom 19. Mai 2011 (IV-Akte 106) – bei einem neu ermittelten IV-Grad von 13 % – auf. Die Verfügung blieb unangefochten.
e) Ab dem 1. Mai 2014 war der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der J____ AG tätig (vgl. IV-Akte 116.36, S. 2). Gemäss dem Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt war er darüber hinaus auch einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat dieser Unternehmung. Am 17. Juni 2014 stürzte der Beschwerdeführer zu Hause auf der Treppe und schlug mit dem Rücken und dem Hinterkopf auf der Treppe auf (vgl. IV-Akte 116.36, S. 2 sowie IV-Akte 116.27). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. u.a. IV-Akte 116.32, S. 1).
f) Im November 2014 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 113). Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 stellte die SUVA – im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes vom 21. Juli 2015 (IV-Akte 122.12, S. 1 ff.) bzw. diverse vorgängig angeordnete Abklärungen (vgl. IV-Akte 116.6, S. 1; IV-Akte 116.5, S. 1; IV-Akte 118.19, S. 2 ff.; IV-Akte 122.14, S. 1 f.) – die bislang erbrachten Versicherungsleistungen per Ende Juli 2015 ein (IV-Akte 122.11, S. 8 f.). Daran wurde auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2015 (IV-Akte 129) festgehalten. Die IV-Stelle, welche bei den behandelnden Ärzten Berichte eingeholt hatte (vgl. insb. IV-Akte 128, S. 1 ff. und IV-Akte 131), teilte dem Beschwerdeführer ihrerseits – gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 27. Januar 2016 (vgl. IV-Akte 139) – mit Vorbescheid vom 11. Februar 2016 (IV-Akte 141) mit, man gedenke, ihm ab Juni 2015 bis September 2015 eine ganze Rente zuzusprechen, jedoch ab Oktober 2015 (drei Monate nach eingetretener Verbesserung des Gesundheitszustandes) einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 141). Am 9. Mai 2016 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 150). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2016 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 156, S. 2 ff.). Ab dem 24. November 2016 bis zum 23. Dezember 2016 war er stationär in der Klinik K____ hospitalisiert (vgl. den Bericht über das ambulante Vorgespräch vom 11. Januar 2016 [IV-Akte 159, S. 2 ff.]; siehe auch den Austrittsbericht vom 1. März 2017 [IV-Akte 174, S. 2 ff.]). Mit Urteil vom 18. Januar 2017 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde – dem von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag folgend – insoweit gut, als es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen bzw. zum anschliessenden neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückwies (vgl. IV-Akte 176, S. 2 ff.).
g) Im Nachgang an dieses Urteil tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. L____ vom 3. Juli 2017 [IV-Akte 183] sowie den Bericht von Dr. M____ vom 10. Juli 2017 [IV-Akte 184, S. 2 ff.]). Im weiteren Verlauf wurde der N____ AG ein Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers erteilt (Gutachten vom 31. Juli 2018; IV-Akte 220). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 16. August 2018 (IV-Akte 222) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Januar 2019 mit, man gedenke, gestützt auf das Gutachten der N____ AG einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 223). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 31. Mai 2019 (vgl. IV-Akte 233, S. 1 f.). Der Eingabe hatte er insbesondere einen Bericht der ihn behandelnden Psychiaterin (Dr. O____) vom 23. Mai 2019 beigelegt (vgl. IV-Akte 233, S. 3 ff.). Am 12. Juni 2019 nahm der RAD nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 235). In der Folge erliess die IV-Stelle am 19. Juni 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 237).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21. August 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Die Verfügung vom 19. Juni 2019 sei aufzuheben und es sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 65 % festzusetzen. (2.) Eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 50 %, subeventualiter auf 40 % festzusetzen. (3.) Subsubeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit B____, Rechtsanwalt, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Dezember 2019 an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 30. Dezember 2019 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 10. Februar 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bilden daher die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2005 und vom 26. Juni 2006 (IV-Akte 70 bzw. IV-Akte 76) bzw. der Einspracheentscheid vom 16. November 2006 (IV-Akte 80) den Referenzzeitpunkt. Nicht als Vergleichszeitpunkt angesehen werden kann die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2011 (IV-Akte 106). Denn die Leistungseinstellung basierte allein auf der Annahme, der Beschwerdeführer könne bei den I____ Versicherungen ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Eine medizinische Sachverhaltsabklärung war nicht vorgenommen worden (vgl. S. 1 f. der erwähnten Verfügung).
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.1.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2.2. In der ergänzenden Stellungnahme der MEDAS E____ vom 24. Februar 2005 (IV-Akte 63) war dargetan worden, es sei anzunehmen, dass die Restarbeitsfähigkeit von 60 % seit 1994 bestehe. Der Explorand habe am 16. Dezember 1999 einen weiteren Unfall erlitten, welcher nur eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt habe. Wie im Gutachten ausgeführt worden sei, habe man keine Einschränkungen als Folge des Unfalles vom 16. Dezember 1999 feststellen können.
4.2.3. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte die Einschätzung der MEDAS E____ mit Urteil vom 12. September 2007 (IV-Akte 93, S. 1 ff.) für beweiskräftig erachtet. Insbesondere hatte es klargestellt, das Gutachten lege nachvollziehbar dar, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert habe. Es zeige insbesondere auf, dass es beim Beschwerdeführer nebst den nach wie vor bestehenden neuropsychologischen Defiziten kontinuierlich zu einer psychisch bedingten Schmerzfehlverarbeitung gekommen sei, die ihn in seiner Leistungsfähigkeit behindere und eine Verminderung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne bewirke (vgl. S. 7 oben des Gutachtens).
4.3.2. Der RAD gelangte mit Stellungnahme vom 27. Januar 2016 (IV-Akte 139) zum Schluss, im Bericht von Dr. M____ würden keine psychopathologischen Befunde aufgeführt, die verglichen mit den ursprünglichen Abklärungen, insbesondere im Vergleich zum Gutachten der MEDAS E____ vom 16. November 2004, neu wären. Zwar beschreibe Dr. M____ eine schwere depressive Symptomatik, doch führe sie kein depressives Symptom auf. Die von ihr erwähnten Befunde würden sich nicht auf Beobachtungen, sondern hauptsächlich auf subjektive Erzählungen des Beschwerdeführers stützen. Diese würden sich aber nicht von den im Gutachten der MEDAS E____ angegebenen unterscheiden. Zusammengefasst würden daher objektive Hinweise für eine massgebliche Verschlechterung fehlen.
4.3.4. Im Bericht der Klinik K____ über das ambulante Vorgespräch vom 11. Januar 2016 (IV-Akte 159, S. 2 ff.) wurden schliesslich folgende Diagnosen angegeben: (1.) inkomplette posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); (2.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); (3.) Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40).
4.3.5. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vertrat in der Folge mit Urteil vom 18. Januar 2017 (IV-Akte 176, S. 2 ff.) die Auffassung, der Bericht der Klinik K____ vom 11. Januar 2016 gebe Anlass zu Zweifeln an den medizinischen Abklärungen, auf welche die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2016 stütze. Das Gericht stellte namentlich klar, es fehle insbesondere eine umfassende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit verbunden die Beantwortung der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur letzten Begutachtung durch die MEDAS E____ (Gutachten 16. November 2004) eingetreten sei. Auch seien die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit unklar, zumal bereits im Gutachten der MEDAS E____ nur von einer 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen worden sei. Die Sache wurde in der Folge zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
4.3.6. In dem von der Beschwerdegegnerin im Nachgang an das Urteil des Sozialversicherungsgerichts eingeholten Austrittsbericht der Klinik K____ vom 1. März 2017 (IV-Akte 174, S. 2 ff.) wurden als Diagnosen angeführt: (1.) inkomplette posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); (3.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Dr. M____ hielt ihrerseits im Bericht vom 10. Juli 2017 (IV-Akte 184, S. 2 ff.) als Diagnosen fest: (1.) F43.2 posttraumatische Belastungsstörung; (2.) F45.4 anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit zurzeit mittelgradiger schwerer Depression. Erläuternd machte Dr. M____ geltend, durch den neuerlichen Unfall vom Jahr 2014 sei es zu einer Retraumatisierung gekommen. Seither bestehe eine schwere depressive Symptomatik und somatoforme Schmerzstörung (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.4.2. Des Weiteren wurde im Gutachten der N____ AG dargetan, aus neurologischer und orthopädischer Sicht habe sich seit 2004 nichts Relevantes verändert. Auch aus allgemeininternistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und die Belastbarkeit gestellt werden. Überdies wurde klargestellt, in Übereinstimmung mit den somatischen Feststellungen könne aufgrund der Verhaltensbeobachtungen und der Testergebnisse eine leichte neuropsychologische Störung festgestellt werden, vor allem erklärbar im Rahmen der psychiatrischen Symptomatik. Ausserdem wurde im Gutachten dargetan, die somatischen Faktoren würden für sich allein und in Kombination aus rein somatischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringen. Kombiniert mit den psychiatrischen und neuropsychologischen Gesichtspunkten ergebe sich jedoch die chronische Schmerzstörung. Des Weiteren wurde festgehalten, es bestehe auch ein Verdacht auf eine Symptomverdeutlichung, dies als Teilursache der leichten neuropsychologischen Störung, was gut in das Bild der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren passe. Schliesslich wurde im Gutachten ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht sei von einer unvollständig remittierten depressiven Störung auszugehen. Der typische Verlauf einer rezidivierenden depressiven Störung sei nicht nachgewiesen. Der gegenwärtige Befund entspreche jedenfalls weder klinisch noch testpsychologisch dem einer mittelgradigen depressiven Störung, eher einer unvollständig remittierten depressiven Störung. Allerdings könnten manche depressiven Symptome durchaus auch durch andere Störungsbilder mitbedingt sein. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei dem Störungsbild nur sehr begrenzt zuordenbar (vgl. S. 33 ff. des Gutachtens).
4.4.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der P____ AG ausgeführt, aus allgemeininternistischer Sicht habe bislang keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Aus orthopädischer Sicht habe seit der letzten Begutachtung im Jahr 2004 keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, die über längere Zeit angehalten habe. Möglicherweise sei der Explorand wegen des Unfalles vom Jahr 2014 während einigen Monaten arbeitsunfähig gewesen. Des Weiteren wurde im Gutachten dargetan, eine neuropsychologisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe wahrscheinlich seit dem Unfall vom 4. Dezember 1992. Schliesslich wurde klargestellt, die psychiatrische Berichtlage sei nicht differenziert genug, um den Verlauf ab Mitte 2014 differenziert darstellen zu können. Tatsache sei, dass sich der Explorand Ende 2014 in psychiatrische Behandlung begeben habe, sodass frühestens ab Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden könne (vgl. S. 39 des Gutachtens).
4.4.4. Abschliessend wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit klargestellt, als Versicherungsberater, Geschäftsführer sowie in anderen administrativen Tätigkeiten sei der Explorand aus somatischer Sicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund der neuropsychologischen Befunde sowie aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch als Versicherungsfachmann keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit im angestammten Berufsumfeld (Bürotätigkeit) sowie in jeder Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %. Eine angepasste Tätigkeit bedinge eine Selbstbestimmung des Arbeitstaktes, der Arbeitszeiten und der Pausengestaltung. Die Tätigkeiten sollten weitgehend seriell zu erledigen sein. Die Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit gelte es als gering zu halten. Es sollten auch keine gefährlichen Maschinen bedient werden müssen. Ständig wechselnde Kontakte mit Mitarbeitern und Kunden sollten vermieden werden. Die Minderung der Arbeitspräsenz begründe sich mit der verminderten Belastbarkeit und der erhöhten Ermüdung. Die zusätzliche Einschränkung der Arbeitsleistung sei bedingt durch die testpsychologisch objektivierten Defizite, namentlich die Verlangsamung (vgl. S. 39 f. des Gutachtens).
4.5.2. Im Gutachten der MEDAS E____ vom 16. November 2004 (IV-Akte 59, S. 2 ff.) war klargestellt worden, die neuropsychologische Testuntersuchung habe Defizite ergeben, wobei die Resultate mit den Untersuchungen vom Jahr 1993 weitgehend übereinstimmen würden (vgl. S. 37 des Gutachtens). Das erste Trauma (von 1992) erkläre die persistierenden neuropsychologischen Funktionsstörungen (vgl. S. 21 des Gutachtens). In Bezug auf die psychiatrische Situation war im Gutachten der MEDAS E____ unter anderem dargetan worden, aus psychiatrischer Sicht bestehe einerseits ein Schmerzerleben, welches den Exploranden in seiner Leistungsfähigkeit behindere. Andererseits bewirke diese Schmerzstörung auch eine Verminderung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne, sodass sich auch hier eine gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit ergebe (vgl. S. 37 des Gutachtens). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 12. September 2007 (IV-Akte 93, S. 1 ff.) klargestellt, das Gutachten zeige insbesondere auf, dass es beim Beschwerdeführer nebst den nach wie vor bestehenden neuropsychologischen Defiziten kontinuierlich zu einer psychisch bedingten Schmerzfehlverarbeitung gekommen sei, die ihn in seiner Leistungsfähigkeit behindere und eine Verminderung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne bewirke (vgl. S. 7 oben des Gutachtens). Die damals attestierte 60%ige Restarbeitsfähigkeit basierte somit auf den festgestellten neuropsychologischen Funktionsstörungen und der Schmerzstörung.
4.5.3. Im Gutachten der P____ AG (IV-Akte 220) wurde eine leichte neuropsychologische Störung multifaktorieller Ätiologie und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren angenommen (vgl. insb. S. 28 des Gutachtens; siehe auch S. 33 und S. 35 des Gutachtens). Dieser plausiblen Einschätzung kann gefolgt werden. Insbesondere ist die im Gutachten bestätigte leichte neuropsychologische Störung (vgl. S. 33 des Gutachtens) angesichts der Verhaltensbeobachtungen (S. 98 und S. 105 des Gutachtens) und unter Berücksichtigung der dokumentierten Testergebnisse (vgl. S. 100 ff. des Gutachtens) als schlüssig zu werten. In der Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die neuropsychologische Situation seit der Begutachtung durch die MEDAS E____ im 2004 weitgehend unverändert geblieben ist. Der im Gutachten der N____ AG erwähnten leichten Verbesserung der kognitiven Leistungen (vgl. S. 34 oben des Gutachtens; siehe auch S. 107 unten des Gutachtens) kann keine massgebende Bedeutung zugemessen werden. Diesbezüglich fällt denn auch ins Gewicht, dass im Rahmen der Begutachtung durch die P____ AG nicht dieselben Testverfahren zum Einsatz gelangt sind wie anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS E____ (vgl. S. 106 des Gutachtens). Im Übrigen wurde im Gutachten der P____ AG explizit klargestellt, es lägen keine divergierenden neuropsychologischen Vorbefunde vor (vgl. S. 109 des Gutachtens).
4.5.4. In Bezug auf die psychiatrische Situation ist überdies zu konstatieren, dass das Vorliegen einer relevanten depressiven Störung im Gutachten der N____ AG – mit schlüssiger Begründung und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten – verneint wurde bzw. klargestellt wurde, dass sich mit dem erhobenen Störungsbild nur begrenzt eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zuordnen lässt (vgl. S. 34 f. des Gutachtens; siehe auch die detaillierten Ausführungen auf S. 128 f. des Gutachtens). Des Weiteren wurde im psychiatrischen Gutachten (IV-Akte 220, S. 121 ff.) auch fundiert begründet, weshalb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden kann (vgl. insb. S. 129 f. des Gutachtens). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, eine einmalige psychiatrische Exploration könne nicht als genügend angesehen werden, um die Situation korrekt zu erfassen (vgl. S. 2 der Replik), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn es gilt zu beachten, dass der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens nicht von einer bestimmten verbindlichen Mindestdauer abhängt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. u.a. Urteil 8C_8/2019 vom 23. April 2019 E. 5.2.1.). Davon kann vorliegend ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie nicht angemessen war, bestehen nicht. Der Bericht von Dr. O____ vom 23. Mai 2019 (vgl. IV-Akte 233, S. 3 ff.) ist nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die plausiblen Überlegungen von Dr. Q____ (RAD) vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 235) verwiesen werden (vgl. insb. S. 3 der Stellungnahme). Insbesondere wurde vom RAD-Arzt korrekterweise klargestellt, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auch in den früheren medizinischen Beurteilungen nicht hat bestätigt werden können. Ergänzend ist anzufügen, dass unter anderem auch in der psychiatrischen Beurteilung von PD Dr. R____ vom 26. September 2001 (IV-Akte 44, S. 13 f.) festgehalten worden war, der Explorand habe keine Probleme mit der Verarbeitung des Unfalls 1992 (vgl. S. 2 des Gutachtens). In Bezug auf den Bericht von Dr. O____ gilt es im Übrigen auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 4.1.3. hiervor).
4.5.5. Da im Gutachten der P____ AG überdies auch schlüssig begründet wurde, weshalb sich seit der Begutachtung durch die MEDAS E____ auch aus neurologischer und aus orthopädischer Sicht nichts Relevantes verändert hat und darüber hinaus auch zutreffend dargetan wurde, dass aus allgemeininternistischer Sicht ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann (vgl. S. 33 des Gutachtens), ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2004 im Ergebnis nicht in relevanter Art und Weise verändert hat. Daher ist auch weiterhin von der im Gutachten der MEDAS E____ vom 16. November 2004 (IV-Akte 59) bescheinigten 60%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Bei der im Gutachten der N____ AG bescheinigten 70%igen Restarbeitsfähigkeit handelt es sich um eine unbeachtliche andere Einschätzung desselben Sachverhaltes (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor).
5.2.2. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abgestellt (vgl. die Verfügung vom 19. Juni 2019; IV-Akte 237). Dem kann gefolgt werden. Denn es ist nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den geltend gemachten Verdienst als Geschäftsführer der J____ AG (vgl. S. 6 der Beschwerde bzw. den Arbeitsvertrag vom 28. April 2014 [Beschwerdebeilage 3]; siehe auch die Schadenmeldung UVG vom 25. Juni 2014 [IV-Akte 116.35]) erzielen würde. Gegen einen derart hohen Lohn spricht insbesondere die fehlende berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers (vgl. u.a. IV-Akte 1.2, S. 272 und IV-Akte 1.1, S. 297). Der Beschwerdeführer war vor dem Unfall im Jahr 1992 als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen (vgl. u.a. IV-Akte 1.2, S. 188). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte im Übrigen – mit Blick auf die bisherige Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers – bereits mit Urteil vom 12. September 2007 (IV-Akte 93, S. 1 ff.) klargestellt, die Beschwerdegegnerin habe (mit Verfügungen vom 27. Juli 2005 und vom 26. Juni 2006; IV-Akte 70 bzw. IV-Akte 76) zur Ermittlung des Valideneinkommens korrekterweise auf den Tabellenlohn und nicht auf den geltend gemachten Lohn als Kundenberater bei der H____ AG abgestellt; denn die Auszüge aus dem IK (vgl. IV-Akte 119) zeigten auf, dass nie ein Jahresgehalt erzielt worden sei, das über den Tabellenlöhnen gelegen habe (vgl. S. 8 des Urteils). Auch gestützt auf die weitere Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers erscheint das geltend gemachte hohe Valideneinkommen nicht als überwiegend wahrscheinlich. So hat denn auch die SUVA mit Einspracheentscheid vom 29. März 2018 (IV-Akte 205) klargestellt, die Verdienstverhältnisse (bei der J____ AG) hätten zu kurz gedauert, als dass sie als Grundlage für eine Rentenaufhebung dienen könnten. Die SUVA erachtete aus diesem Grunde die Weiterausrichtung der 15%-Rente (gemäss der Verfügung vom 31. Juli 1997; IV-Akte 1.2, S. 161) als gerechtfertigt. An dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen schliesslich die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege über besuchte Kurse (vgl. insb. Replikbeilage 6). Ergänzend kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 2 der Beschwerdeantwort verwiesen werden.
5.2.3. Angesichts der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers sowie dessen Erwerbsbiografie hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf das Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 der LSE abgestellt (vgl. S. 1 der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2019).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen