Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), MLaw M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli   und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.141

Verfügung vom 19. Juli 2019

Zusprechung einer befristeten Rente bei verbessertem Gesundheitszustand

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2003 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und erteilte Dr. med. B____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 24. März 2005 [IV-Akte 11]). Mit Verfügung vom 15. April 2006 (IV-Akte 27) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2003 eine halbe IV-Rente zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einsprache­entscheid vom 23. Mai 2007 (IV-Akte 36) ab. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Januar 2008 (Verfahren IV.2007.226 [IV-Akte 43]) gutgeheissen. Die Sache wurde zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

b)           In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin Dr. med. B____ den Auftrag zur psychiatrischen Verlaufsbegutachtung (Gutachten vom 29. Dezember 2008 [IV-Akte 68]). Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 (IV-Akte 86) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab No­vember 2003 eine befristete halbe Rente zu und verneinte einen Rentenanspruch ab März 2009. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

c)           Im Februar 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 98). Die Beschwerdegegnerin traf weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl. u.a. den Bericht von Dr. med. C____ vom 3. Oktober 2017 [IV-Akte 111]) und erteilte Dr. med. B____ den Auftrag zur psychiatrischen Verlaufsbegutachtung (Gutachten vom 9. Oktober 2018 [IV-Akte 127]). Am 6. April 2018 wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (Abklärungsbericht Haushalt vom 9. April 2018 [IV-Akte 121]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 130) und nach Abschluss der beruflichen Massnahmen (IV-Akten 140, 144) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 143) vom 1. August 2017 bis 28. Feb­ruar 2018 eine befristete halbe Rente, basierend auf einem IV-Grad von 50%, zu.

II.       

a)           Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. August 2019 "Rekurs" erhoben. Sie beantragt eine Überprüfung der Renten, sowie die Prüfung der Aufhebung der befristeten Rente im März 2009. Sinngemäss wird die (weitere) Ausrichtung einer Teilrente verlangt.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)           Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. Dezember 2019 an ihrer Beschwerde fest.

III.     

Am 10. März 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des an­gerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 143) mit welcher der Beschwerdeführerin von August 2017 bis Februar 2018 eine befristete halbe Invalidenrente zugesprochen worden ist. Die Beschwerdeführerin beantragt zumindest sinngemäss die (weitere) Ausrichtung einer Teilrente. Sie beanstandet damit die Befristung der Rente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte oder eine befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 131 V 164, 165 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 413, 417 E. 2d). Folglich ist der Rentenanspruch insgesamt zu prüfen. Demgegenüber bildet die Aufhebung der befristeten halben Rente ab März 2009 (vgl. Beschwerde Rz. 5, Replik Rz. 8) nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, denn die Verfügung vom 22. Januar 2010 (IV-Ak­te 86) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.3.          Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Rentenentscheid (IV-Akte 143) auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. B____ vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 127) ab. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sechs Monate nach der Neuanmeldung, d.h. ab August 2017 bis Ende November 2017 über eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit verfügt habe. Ab Dezember 2017 habe eine Arbeitsfähigkeit von 70% bestanden. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei die Zusprache einer befristeten halben Rente von 1. August 2017 bis 28. Februar 2018 resp. die Verneinung eines Rentenanspruchs ab März 2018 nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist korrekt (Beschwerdeant­wort Ziff. II.1 S. 2).

2.2.          Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie leide weiterhin täglich unter Panikattacken und schlaflosen Nächten (Beschwerde Rz. 3; Replik Rz. 4). Die auf den 1. März 2018 verfügte Rentenaufhebung sei nicht korrekt.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen eine befristete halbe Invalidenrente zugestanden und – im Wesentlichen der Einschätzung von Dr. med. B____ folgend – ab März 2018 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf­gehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).

3.3.          3.3.1.  Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

3.3.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

4.                

4.1.          4.1.1.  In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 22. Januar 2010 (IV-Akte 86), mit welcher ein Rentenanspruch ab März 2009 verneint worden war, auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. B____ vom 29. De­zember 2008 (IV-Akte 68). Darin wird als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) genannt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit dependenten und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0) diagnostiziert (IV-Akte 68 S. 11).

4.1.2.     Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte der Gutachter aus, von März 2005 bis Ende 2006 sei von einer 50%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Seit Anfang 2007 könne die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer alternativen Tätigkeit als noch zu höchstens 20% eingeschränkt beurteilt werden. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Die Versicherte verfüge über genügend psychosoziale Ressourcen, die geklagten Beschwerden zu überwinden und einer mindestens 80%-igen Tätigkeit nachzugehen (IV-Akte 68 S. 14 f.).

4.2.          4.2.1.  Nach der Neuanmeldung vom 18. Februar 2017 (IV-Akte 98) forderte die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärztinnen Berichte ein. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte mit Schreiben vom 20. Juni 2017 (IV-Akte 106), dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2016 wieder in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Seit Anfang 2016 habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert, im Dezember 2016 habe sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeitsstelle kündigen müssen. Mit Arztbericht vom 3. Oktober 2017 (IV-Akte 111) diagnostizierte Dr. med. C____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); V.a. andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0); rezidivierende depressive Episoden, aktuell leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F32.0) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Anfang 2016 sei es zu einer zunehmenden psychischen Dekompensation mit Panikattacken und häufigen notfallmässigen Hospitalisationen wegen Atem- und Herzbeschwerden gekommen. Aufgrund einer verminderten Belastbarkeit und Energie, geringer Frustrationstoleranz, erhöhter Reizbarkeit, Ängsten und zum Teil Panik­attacken sowie Freudlosigkeit und zeitweilige Schlafstörungen sei die Patientin ab Oktober 2017 zu (maximal) 50% arbeitsfähig (IV-Akte 111 S. 3 f.).

4.2.2.     Mit Arztbericht vom 15. Oktober 2017 (IV-Akte 115) berichtete die Hausärztin Dr. med. D____, FMH für Allgemeinmedizin, die Versicherte leide an einer Depression mit Somatisierungstendenz und Panikattacken sowie an einer Hypothyreose. Vom 7. April bis 22. April 2016 habe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, vom 23. April bis 8. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 70%. Vom 20. Juli bis 10. September 2016 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vorgelegen, ebenso vom 1. März bis 5. März 2017 und vom 1. August bis 21. August 2017 (IV-Akte 115 S. 2 f.).

4.2.3.     Im Bericht vom 4. Dezember 2017 (IV-Akte 119) berichtete E____, systemischer Familientherapeut (SG) und Neurofeedbacktrainer (DGBfb) über die vom 27. August bis 24. November 2017 durchgeführte Neurofeedbackbehandlung. Die Klientin habe im Behandlungsverlauf gelernt, achtsam mit sich selber umzugehen und für sich zu sorgen. Ihr gesamtes Auftreten sei im Verlauf selbstbewusster sowie ausdrucksstärker geworden, was auch zur Verringerung der Medikamenteneinnahme geführt habe. Ein wesentlicher Erfolg sei der Rückgang der Angst- und Panikattacken. Insgesamt habe die Klientin sehenswerte Fortschritte gemacht und es sei anzunehmen, dass diese Verbesserungen auch nachhaltig seien (IV-Akte 119 S. 11).

4.3.          4.3.1.  Im Verlaufsgutachten vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 127) stellte Dr. med. B____ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung mit dependenten und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1 [IV-Akte 127 S. 13]). Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien nicht beeinträchtigt. Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht weder gehemmt, verlangsamt noch an Ideen verarmt, jedoch auf die geklagten Beschwerden leicht eingeengt, in inhaltlicher Hinsicht unauffällig. Die Beschwerdeschilderung sei logisch und kohärent, zum Teil aber auch etwas vage, zeitweise lasse sich eine Tendenz zum Dramatisieren erkennen. Die Angaben seien nicht immer konsistent und zum Teil widersprüchlich. Während der Untersuchung hätten sich weder Konzentrations-, Aufmerksamkeits- noch Auffassungsstörungen und auch keine Ermüdungszeichen klinisch feststellen lassen (IV-Akte 127 S. 11 f.).

4.3.2.     In der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, wenn die Versicherte über den Tod ihrer Schwester und die wiederkehrenden Erinnerungen berichte, habe sie einmal Tränen in den Augen, zu einem anderen Zeitpunkt der Exploration könne sie jedoch ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung darüber sprechen. Es könnten zudem keine Hypervigilanz, keine Schreckhaftigkeit und auch keine Dissoziationen sowie rein klinisch keine Ängste festgestellt werden. Die Versicherte hinterlasse im Gegenteil einen bestimmten und auch durchsetzungsfähigen Eindruck. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren könnte nur noch die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden (IV-Ak­te 127 S. 13 f.).

Aktuell würden Hinweise vorliegen, welche, im Gegensatz zum Gutachten aus dem Jahre 2008, für das definitive Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dependenten und histrionischen Anteilen gewertet werden könnten. Während der aktuellen Untersuchung falle die Versicherte durch eine gereizt-konfrontative Stimmung auf. Anamnestisch würden sich zudem zum Teil gereizte aggressive Stimmungen in der Beziehung mit dem Lebenspartner nachweisen lassen. Darüber hinaus sei es bei der letzten Arbeitsstelle, wo die Versicherte von Januar 2013 bis März 2017 gearbeitet habe, zu Konflikten mit einer Mitarbeiterin gekommen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sei der Schweregrad der Persönlichkeitsstörung als eher leichtgradig zu beurteilen (IV-Akte 127 S. 14 f.).

Aufgrund der seit Februar/März 2017 auftretenden Panikattacken, verbunden mit Atemnot, Herzrasen und der Angst zu sterben, wäre neu eine Panikstörung zu diagnostizieren. Bezüglich des Verlaufs mache die Versicherte allerdings inkonsistente und widersprüchliche Angaben. Einerseits erkläre sie, dass die Panikattacken sich bis heute nicht verbessert hätten. Zu einem anderen Zeitpunkt der Untersuchung habe sie aber auch erwähnt, dass sich diese Beschwerden dank der Neurofeedback-Behandlung deutlich gebessert hätten. Auch zu den beklagten Schlafstörungen mache die Versicherte inkonsistente Angeben. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren könne die Diagnose einer Panikstörung nicht als eigenständige Krankheit gestellt werden, die diesbezüglichen Beschwerden seien unter der Persönlichkeitsstörung zu subsumieren (IV-Akte 127 S. 15 f.).

Anlässlich der Untersuchung könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Die Versicherte beklage sich über eine erhebliche Intensität der Schmerzen am ganzen Körper. Dem gegenüber würden Mimik und Gestik während der aktuellen Untersuchung zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben andeuten (IV-Akte 127 S. 13). Aktuell lasse sich auch keine andauernd gereizt-aggressive oder bedrückte Stimmung, keine verminderte Energie sowie keine Freud- oder Interesselosigkeit nachweisen. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität der Beschwerdeführerin seien nicht eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben der Versicherten als auch der erhobenen Befunde lasse sich keine Depression objektivieren (IV-Akte 127 S. 16).

4.3.3.     Zu den Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin führt der Gutachter aus, ein Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung lasse sich aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht bestätigen. Insbesondere könne keine posttraumatische Belastungsstörung mit Sicherheit diagnostiziert werden. Darüber hinaus seien auch die Kriterien für das Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsänderung als nicht erfüllt zu betrachten (IV-Akte 127 S. 15).

4.3.4.     Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass es vorübergehend zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auftreten von Panikattacken gekommen sei. Wegen der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Versicherten und der inkonsistenten Angaben in den Akten könne lediglich aufgrund des Berichts von Herrn E____ vom 4. Dezember 2017 (IV-Ak­te 119) approximativ davon ausgegangen werden, dass es spätestens im Dezember 2017 zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei.

4.3.5.     Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, retrospektiv habe eine 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis und mit Januar 2017 bestanden. Ab Februar 2017 sei von einer etwa 50%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen wegen der vorübergehend ausgeprägteren Beschwerden der Panikstörung, sowie der Ängste und der Schlafstörungen. Spätestens seit Dezember 2017 sei insgesamt aus psychiatrischer Sicht noch von einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% auszugehen. Die Versicherte selbst gehe davon aus, dass sie lediglich zu einer Tätigkeit von höchstens drei bis vier Stunden pro Tag fähig sei, wegen ihrer Beschwerden, wegen ihres Hörverlusts seit dem Jahre 2013, aber auch wegen der Schlaf- und der Panikstörung. Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse sich eine solch hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit indes nicht begründen. Im Vergleich zu den Befunden im Jahre 2008 sei es bis heute lediglich zu einer leichtgradigen Verschlechterung der Beschwerden gekommen (IV-Akte 127 S. 18 ff.).

5.                

5.1.          Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Verfügung vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 143) im Wesentlichen auf das Gutachten Dr. med. B____ vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 127) gestützt. Auf dieses Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige Erhebungen. Es beruht auf einer persönlichen Untersuchung und erweist sich für die streitigen Belange als umfassend. Der Gutachter setzte sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausein­ander und erstellte die Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar. Er hat schlüssig dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand infolge der ab Februar 2017 vorübergehend ausgeprägteren Beschwerden der Panikstörung, der Ängste und der Schlafstörungen temporär verschlechtert hat. Spätestens ab Dezember 2017 ist es zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen.

5.2.          Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen keine ausreichenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. B____ zu begründen. So kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie verlangt, es sei ihr aufgrund der andauernden Panikattacken weiterhin eine Teilrente zuzusprechen. Der Gutachter hat sich zum Verlauf der Panikstörung ausführlich geäussert und nachvollziehbar aufgezeigt, dass es dank der erfolgreichen Neurofeedback-Behand­lung (vgl. dazu IV-Akte 119) ab Dezember 2017 zu einem deutlichen Rückgang der Angst- und Panikattacken gekommen ist (IV-Akte 127 S. 15 f.).

5.3.          Nach dem Gesagten ist das psychiatrische Gutachten vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 127) beweistauglich und die Beschwerdegegnerin hat für ihre Verfügung vom 19. Juli 2019 zu Recht darauf abgestellt. Demnach durfte sie davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer von Dr. B____ aus psychischen Gründen attestierten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 50% für die Zeit von Februar bis November 2017 ab Dezember 2017 für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70% aufweist.

6.                

6.1.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein­kom­men). Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs hin vorzunehmen (BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1). Mit Blick auf die im Februar 2017 erfolgte IV-Anmeldung (IV-Akte 89) ist dieser auf August 2017 hin durchzuführen. Im Zeitraum von Februar bis November 2017 ist von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ab Dezember 2017 ist ihr nach einer Verbesserung des Gesundheitszustands eine Erwerbstätigkeit von 70% zumutbar.

6.2.          Die Beschwerdegegnerin hat zur Bemessung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- wie für das Invalideneinkommen die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für das Jahr 2014 herangezogen. Sie stellte dabei auf Tabelle T17, Pos. 44, sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe, Frauen 30-49 Jahre, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 1.74% ab. Die Durchführung eines ordentlichen Einkommensvergleiches erübrigt sich, wenn für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann. Dann entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Prozentvergleich; vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_148/‌2017 vom 19. Juni 2017 E. 4; 9C_532/‌2016 vom 25. November 2016 E. 3.1; 8C_39/‌2016 vom 6. April 2016 E. 3.2 und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6). Damit liegt ab Februar 2017 ein Invaliditätsgrad von 50% und ab Dezember 2017 ein solcher von 30% vor.

6.3.          Zusammenfassend erweist sich somit die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2019 insgesamt als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht ab dem 1. August 2017 eine befristete halbe Rente zu­gesprochen und unter Berücksichtigung der Übergangsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 1. März 2018 einen Rentenanspruch verneint.

7.                

7.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: