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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), MLaw
M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.141
Verfügung vom 19. Juli 2019
Zusprechung einer befristeten
Rente bei verbessertem Gesundheitszustand
Tatsachen
I.
a) Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich
im Oktober 2003 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin traf
erwerbliche und medizinische Abklärungen und erteilte Dr. med. B____ einen
Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom
24. März 2005 [IV-Akte 11]). Mit Verfügung vom 15. April 2006
(IV-Akte 27) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. November
2003 eine halbe IV-Rente zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit
Einspracheentscheid vom 23. Mai 2007 (IV-Akte 36) ab. Die hiergegen
von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Januar 2008 (Verfahren
IV.2007.226 [IV-Akte 43]) gutgeheissen. Die Sache wurde zur Vornahme
weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
b) In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin Dr.
med. B____ den Auftrag zur psychiatrischen Verlaufsbegutachtung (Gutachten vom 29. Dezember
2008 [IV-Akte 68]). Mit Verfügung vom 22. Januar 2010
(IV-Akte 86) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab November
2003 eine befristete halbe Rente zu und verneinte einen Rentenanspruch ab März
2009. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
c) Im Februar 2017 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 98).
Die Beschwerdegegnerin traf weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl.
u.a. den Bericht von Dr. med. C____ vom 3. Oktober 2017
[IV-Akte 111]) und erteilte Dr. med. B____ den Auftrag zur psychiatrischen
Verlaufsbegutachtung (Gutachten vom 9. Oktober 2018 [IV-Akte 127]). Am
6. April 2018 wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (Abklärungsbericht
Haushalt vom 9. April 2018 [IV-Akte 121]). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 130) und nach Abschluss der beruflichen
Massnahmen (IV-Akten 140, 144) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 143) vom
1. August 2017 bis 28. Februar 2018 eine befristete halbe Rente,
basierend auf einem IV-Grad von 50%, zu.
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. August
2019 "Rekurs" erhoben. Sie beantragt eine Überprüfung der Renten,
sowie die Prüfung der Aufhebung der befristeten Rente im März 2009. Sinngemäss wird
die (weitere) Ausrichtung einer Teilrente verlangt.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 5. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. Dezember
2019 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 10. März 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 143)
mit welcher der Beschwerdeführerin von August 2017 bis Februar 2018 eine
befristete halbe Invalidenrente zugesprochen worden ist. Die Beschwerdeführerin
beantragt zumindest sinngemäss die (weitere) Ausrichtung einer Teilrente. Sie beanstandet
damit die Befristung der Rente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher
Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte oder eine
befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die
Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche
Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten
gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen
blieben (BGE 131 V 164, 165 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 413, 417 E. 2d).
Folglich ist der Rentenanspruch insgesamt zu prüfen. Demgegenüber bildet die
Aufhebung der befristeten halben Rente ab März 2009 (vgl. Beschwerde
Rz. 5, Replik Rz. 8) nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens, denn die Verfügung vom 22. Januar 2010 (IV-Akte 86)
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3.
Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Rentenentscheid (IV-Akte 143)
auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. B____ vom 9. Oktober
2018 (IV-Akte 127) ab. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sechs Monate nach der Neuanmeldung,
d.h. ab August 2017 bis Ende November 2017 über eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit
verfügt habe. Ab Dezember 2017 habe eine Arbeitsfähigkeit von 70% bestanden.
Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei die Zusprache einer befristeten
halben Rente von 1. August 2017 bis 28. Februar 2018 resp. die
Verneinung eines Rentenanspruchs ab März 2018 nach Ablauf der dreimonatigen
Übergangsfrist korrekt (Beschwerdeantwort Ziff. II.1 S. 2).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie leide weiterhin
täglich unter Panikattacken und schlaflosen Nächten (Beschwerde Rz. 3;
Replik Rz. 4). Die auf den 1. März 2018 verfügte Rentenaufhebung sei
nicht korrekt.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen
eine befristete halbe Invalidenrente zugestanden und – im Wesentlichen der
Einschätzung von Dr. med. B____ folgend – ab März 2018 einen Rentenanspruch
verneint hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten
Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu
Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) analog
anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit
Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar. Liegt in diesem Sinne
ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis). Wird rückwirkend eine
abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt
des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von
Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder
Rentenaufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des
Bundesgerichts 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).
3.3.
3.3.1. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in
relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf
ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140
V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351,
352 E. 3.a).
4.
4.1.
4.1.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 22. Januar
2010 (IV-Akte 86), mit welcher ein Rentenanspruch ab März 2009 verneint
worden war, auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. B____ vom
29. Dezember 2008 (IV-Akte 68). Darin wird als Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) genannt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wird der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit dependenten und
histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0) diagnostiziert (IV-Akte 68
S. 11).
4.1.2. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte der Gutachter
aus, von März 2005 bis Ende 2006 sei von einer 50%-igen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Seit Anfang 2007 könne die Arbeitsfähigkeit der
Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer alternativen
Tätigkeit als noch zu höchstens 20% eingeschränkt beurteilt werden. Eine
zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Die Versicherte
verfüge über genügend psychosoziale Ressourcen, die geklagten Beschwerden zu
überwinden und einer mindestens 80%-igen Tätigkeit nachzugehen (IV-Akte 68
S. 14 f.).
4.2.
4.2.1. Nach der Neuanmeldung vom 18. Februar 2017
(IV-Akte 98) forderte die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärztinnen
Berichte ein. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, bestätigte mit Schreiben vom 20. Juni 2017
(IV-Akte 106), dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2016 wieder in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Seit Anfang 2016 habe
sich ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert, im Dezember 2016 habe
sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeitsstelle kündigen müssen. Mit
Arztbericht vom 3. Oktober 2017 (IV-Akte 111) diagnostizierte Dr.
med. C____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); V.a. andauernde Persönlichkeitsstörung nach
Extrembelastung (ICD-10 F62.0); rezidivierende depressive Episoden, aktuell
leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F32.0) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0).
Anfang 2016 sei es zu einer zunehmenden psychischen Dekompensation mit Panikattacken
und häufigen notfallmässigen Hospitalisationen wegen Atem- und Herzbeschwerden
gekommen. Aufgrund einer verminderten Belastbarkeit und Energie, geringer
Frustrationstoleranz, erhöhter Reizbarkeit, Ängsten und zum Teil Panikattacken
sowie Freudlosigkeit und zeitweilige Schlafstörungen sei die Patientin ab
Oktober 2017 zu (maximal) 50% arbeitsfähig (IV-Akte 111 S. 3 f.).
4.2.2. Mit Arztbericht vom 15. Oktober 2017 (IV-Akte 115)
berichtete die Hausärztin Dr. med. D____, FMH für Allgemeinmedizin, die Versicherte
leide an einer Depression mit Somatisierungstendenz und Panikattacken sowie an
einer Hypothyreose. Vom 7. April bis 22. April 2016 habe eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, vom 23. April bis 8. Mai 2016
eine Arbeitsunfähigkeit von 70%. Vom 20. Juli bis 10. September 2016
sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vorgelegen, ebenso vom 1. März bis
5. März 2017 und vom 1. August bis 21. August 2017 (IV-Akte 115
S. 2 f.).
4.2.3. Im Bericht vom 4. Dezember 2017 (IV-Akte 119)
berichtete E____, systemischer Familientherapeut (SG) und Neurofeedbacktrainer
(DGBfb) über die vom 27. August bis 24. November 2017 durchgeführte
Neurofeedbackbehandlung. Die Klientin habe im Behandlungsverlauf gelernt,
achtsam mit sich selber umzugehen und für sich zu sorgen. Ihr gesamtes
Auftreten sei im Verlauf selbstbewusster sowie ausdrucksstärker geworden, was
auch zur Verringerung der Medikamenteneinnahme geführt habe. Ein wesentlicher
Erfolg sei der Rückgang der Angst- und Panikattacken. Insgesamt habe die
Klientin sehenswerte Fortschritte gemacht und es sei anzunehmen, dass diese
Verbesserungen auch nachhaltig seien (IV-Akte 119 S. 11).
4.3.
4.3.1. Im Verlaufsgutachten vom 9. Oktober 2018
(IV-Akte 127) stellte Dr. med. B____ als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung mit dependenten und histrionischen
Anteilen (ICD-10 F61.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizierte er einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1 [IV-Akte 127 S. 13]). Die affektive Modulationsfähigkeit
und die Vitalität seien nicht beeinträchtigt. Der Gedankengang sei in formaler
Hinsicht weder gehemmt, verlangsamt noch an Ideen verarmt, jedoch auf die
geklagten Beschwerden leicht eingeengt, in inhaltlicher Hinsicht unauffällig. Die
Beschwerdeschilderung sei logisch und kohärent, zum Teil aber auch etwas vage,
zeitweise lasse sich eine Tendenz zum Dramatisieren erkennen. Die Angaben seien
nicht immer konsistent und zum Teil widersprüchlich. Während der Untersuchung hätten
sich weder Konzentrations-, Aufmerksamkeits- noch Auffassungsstörungen und auch
keine Ermüdungszeichen klinisch feststellen lassen (IV-Akte 127 S. 11
f.).
4.3.2. In der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, wenn
die Versicherte über den Tod ihrer Schwester und die wiederkehrenden
Erinnerungen berichte, habe sie einmal Tränen in den Augen, zu einem anderen
Zeitpunkt der Exploration könne sie jedoch ohne äusserlich sichtbare
psychovegetative Mitbeteiligung darüber sprechen. Es könnten zudem keine Hypervigilanz,
keine Schreckhaftigkeit und auch keine Dissoziationen sowie rein klinisch keine
Ängste festgestellt werden. Die Versicherte hinterlasse im Gegenteil einen
bestimmten und auch durchsetzungsfähigen Eindruck. Unter Berücksichtigung
dieser Faktoren könnte nur noch die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung gestellt werden (IV-Akte 127 S. 13 f.).
Aktuell würden Hinweise vorliegen, welche, im Gegensatz zum Gutachten aus
dem Jahre 2008, für das definitive Vorliegen einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit dependenten und histrionischen Anteilen gewertet
werden könnten. Während der aktuellen Untersuchung falle die Versicherte durch
eine gereizt-konfrontative Stimmung auf. Anamnestisch würden sich zudem zum
Teil gereizte aggressive Stimmungen in der Beziehung mit dem Lebenspartner
nachweisen lassen. Darüber hinaus sei es bei der letzten Arbeitsstelle, wo die
Versicherte von Januar 2013 bis März 2017 gearbeitet habe, zu Konflikten mit
einer Mitarbeiterin gekommen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sei der
Schweregrad der Persönlichkeitsstörung als eher leichtgradig zu beurteilen
(IV-Akte 127 S. 14 f.).
Aufgrund der seit Februar/März 2017 auftretenden Panikattacken, verbunden
mit Atemnot, Herzrasen und der Angst zu sterben, wäre neu eine Panikstörung zu
diagnostizieren. Bezüglich des Verlaufs mache die Versicherte allerdings
inkonsistente und widersprüchliche Angaben. Einerseits erkläre sie, dass die
Panikattacken sich bis heute nicht verbessert hätten. Zu einem anderen
Zeitpunkt der Untersuchung habe sie aber auch erwähnt, dass sich diese
Beschwerden dank der Neurofeedback-Behandlung deutlich gebessert hätten. Auch
zu den beklagten Schlafstörungen mache die Versicherte inkonsistente Angeben.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren könne die Diagnose einer Panikstörung
nicht als eigenständige Krankheit gestellt werden, die diesbezüglichen
Beschwerden seien unter der Persönlichkeitsstörung zu subsumieren
(IV-Akte 127 S. 15 f.).
Anlässlich der Untersuchung könne die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Die Versicherte beklage sich
über eine erhebliche Intensität der Schmerzen am ganzen Körper. Dem gegenüber
würden Mimik und Gestik während der aktuellen Untersuchung zu keinem Zeitpunkt
ein Schmerzerleben andeuten (IV-Akte 127 S. 13). Aktuell lasse sich auch
keine andauernd gereizt-aggressive oder bedrückte Stimmung, keine verminderte
Energie sowie keine Freud- oder Interesselosigkeit nachweisen. Die affektive
Modulationsfähigkeit und die Vitalität der Beschwerdeführerin seien nicht
eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben der
Versicherten als auch der erhobenen Befunde lasse sich keine Depression
objektivieren (IV-Akte 127 S. 16).
4.3.3. Zu den Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin führt der
Gutachter aus, ein Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung lasse sich aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht bestätigen.
Insbesondere könne keine posttraumatische Belastungsstörung mit Sicherheit diagnostiziert
werden. Darüber hinaus seien auch die Kriterien für das Vorliegen einer
andauernden Persönlichkeitsänderung als nicht erfüllt zu betrachten
(IV-Akte 127 S. 15).
4.3.4. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass es
vorübergehend zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auftreten
von Panikattacken gekommen sei. Wegen der diesbezüglich unpräzisen Angaben der
Versicherten und der inkonsistenten Angaben in den Akten könne lediglich
aufgrund des Berichts von Herrn E____ vom 4. Dezember 2017 (IV-Akte 119)
approximativ davon ausgegangen werden, dass es spätestens im Dezember 2017 zu
einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei.
4.3.5. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, retrospektiv habe
eine 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis und mit Januar 2017
bestanden. Ab Februar 2017 sei von einer etwa 50%-igen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen wegen der vorübergehend ausgeprägteren Beschwerden
der Panikstörung, sowie der Ängste und der Schlafstörungen. Spätestens seit
Dezember 2017 sei insgesamt aus psychiatrischer Sicht noch von einer andauernden
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% auszugehen. Die Versicherte selbst
gehe davon aus, dass sie lediglich zu einer Tätigkeit von höchstens drei bis
vier Stunden pro Tag fähig sei, wegen ihrer Beschwerden, wegen ihres
Hörverlusts seit dem Jahre 2013, aber auch wegen der Schlaf- und der
Panikstörung. Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse sich eine solch hohe
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit indes nicht begründen. Im Vergleich zu den
Befunden im Jahre 2008 sei es bis heute lediglich zu einer leichtgradigen
Verschlechterung der Beschwerden gekommen (IV-Akte 127 S. 18 ff.).
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Verfügung vom 19. Juli
2019 (IV-Akte 143) im Wesentlichen auf das Gutachten Dr. med. B____ vom 9. Oktober
2018 (IV-Akte 127) gestützt. Auf dieses Gutachten kann abgestellt werden.
Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige Erhebungen. Es beruht auf einer
persönlichen Untersuchung und erweist sich für die streitigen Belange als
umfassend. Der Gutachter setzte sich mit den von der Beschwerdeführerin
geklagten Beschwerden auseinander und erstellte die Beurteilung in Kenntnis
der wesentlichen Vorakten. Die Ausführungen in den Beurteilungen der
medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen
Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit nachvollziehbar. Er hat schlüssig dargelegt, dass sich der
Gesundheitszustand infolge der ab Februar 2017 vorübergehend ausgeprägteren
Beschwerden der Panikstörung, der Ängste und der Schlafstörungen temporär
verschlechtert hat. Spätestens ab Dezember 2017 ist es zu einer Verbesserung
des psychischen Gesundheitszustandes gekommen.
5.2.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen keine
ausreichenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. B____ zu
begründen. So kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie
verlangt, es sei ihr aufgrund der andauernden Panikattacken weiterhin eine
Teilrente zuzusprechen. Der Gutachter hat sich zum Verlauf der Panikstörung
ausführlich geäussert und nachvollziehbar aufgezeigt, dass es dank der erfolgreichen
Neurofeedback-Behandlung (vgl. dazu IV-Akte 119) ab Dezember 2017 zu
einem deutlichen Rückgang der Angst- und Panikattacken gekommen ist (IV-Akte 127
S. 15 f.).
5.3.
Nach dem Gesagten ist das psychiatrische Gutachten vom
9. Oktober 2018 (IV-Akte 127) beweistauglich und die
Beschwerdegegnerin hat für ihre Verfügung vom 19. Juli 2019 zu Recht
darauf abgestellt. Demnach durfte sie davon ausgehen, dass die
Beschwerdeführerin nach einer von Dr. B____ aus psychischen Gründen
attestierten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 50% für die Zeit von
Februar bis November 2017 ab Dezember 2017 für sämtliche Tätigkeiten eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70% aufweist.
6.
6.1.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich ist auf den
Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs hin vorzunehmen (BGE
129 V 222, 224 E. 4.3.1). Mit Blick auf die im Februar 2017 erfolgte
IV-Anmeldung (IV-Akte 89) ist dieser auf August 2017 hin durchzuführen. Im
Zeitraum von Februar bis November 2017 ist von einer 50%-igen
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ab Dezember 2017 ist ihr
nach einer Verbesserung des Gesundheitszustands eine Erwerbstätigkeit von 70%
zumutbar.
6.2.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Bemessung des Invaliditätsgrades
sowohl für das Validen- wie für das Invalideneinkommen die Tabellenlöhne gemäss
den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) für das Jahr 2014 herangezogen. Sie stellte dabei
auf Tabelle T17, Pos. 44, sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe, Frauen
30-49 Jahre, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2017 von 1.74% ab. Die Durchführung eines
ordentlichen Einkommensvergleiches erübrigt sich, wenn für das Validen- und das
Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann. Dann
entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Prozentvergleich; vgl. dazu die
Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4;
9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1; 8C_39/2016 vom 6.
April 2016 E. 3.2 und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6). Damit
liegt ab Februar 2017 ein Invaliditätsgrad von 50% und ab Dezember 2017 ein
solcher von 30% vor.
6.3.
Zusammenfassend erweist sich somit die angefochtene Verfügung vom 19. Juli
2019 insgesamt als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
demnach zu Recht ab dem 1. August 2017 eine befristete halbe Rente zugesprochen
und unter Berücksichtigung der Übergangsfrist nach Art. 88a Abs. 1
IVV ab dem 1. März 2018 einen Rentenanspruch verneint.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: