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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...] Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.142
Verfügung vom 28. Juni 2019
Untersuchungsgrundsatz; zu Unrecht keine psychiatrische Begutachtung angeordnet
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1969, arbeitete bis zum 31. März 2013 als Kellner für die C____ GmbH (vgl. IV-Akte 9, S. 2 ff.; siehe auch IV-Akte 19, S. 1). Anschliessend bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 10, S. 4). Ab dem 18. November 2013 wurde ihm im Wesentlichen aufgrund eines Schulterleidens rechts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 22, S. 3).
b) Im April 2014 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Am 2. März 2015 wurde er an der rechten Schulter operiert (vgl. IV-Akte 32, S. 4). Im weiteren Verlauf fanden wegen diverser anderer Leiden medizinische Abklärungen statt (vgl. u.a. IV-Akte 38, S. 4; siehe auch IV-Akte 40 und IV-Akte 41, S. 7 sowie IV-Akte 46, S. 5 ff.). Schliesslich erteilte die IV-Stelle der D____ (D____), E____spital [...] (nachfolgend: D____ Begutachtung), den Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-orthopädischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. das Gutachten vom 21. Dezember 2017 [IV-Akte 57] und die ergänzende Stellungnahme vom 9. Februar 2017 [IV-Akte 61]). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD (IV-Akte 62) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. März 2018 mit, man beabsichtige, ihm für die Zeit von November 2014 bis Dezember 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. Ab Januar 2016 werde man einen Rentenanspruch ablehnen (vgl. IV-Akte 64). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 70, S. 1 ff.). Am 31. Mai 2018 reichte er eine weitere Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 74). In der Folge liess er der IV-Stelle am 18. Oktober 2016 und am 29. Januar 2019 nochmals medizinische Unterlagen zukommen (vgl. IV-Akte 84 bzw. IV-Akte 91). Die IV-Stelle holte bei Dr. F____ einen weiteren Bericht ein (vgl. IV-Akte 92) und forderte den RAD zur Stellungnahme auf (vgl. IV-Akte 96). Am 28. Juni 2019 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 102).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. August 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm über den 31. Dezember 2015 hinaus eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2019 aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre Begutachtung "unter Einhaltung der Verfahrensrechte gemäss Art. 72bis IVV" zur Abklärung und Beurteilung des Leistungsanspruchs einzuholen und neu über diesen zu befinden. Subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme dieser Abklärung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung vom 13. September 2019 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat.
c) Am 11. Oktober 2019 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht des E____spitals Basel, Abteilung Psychosomatik, vom 5. September 2019 zukommen.
d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2019 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. November 2019 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 17. Dezember 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen grundsätzlich nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Nach Verfügungserlass erstellte ärztliche Berichte sind jedoch zu berücksichtigen, soweit sie sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt äussern oder diesbezügliche Rückschlüsse zulassen, die geeignet sind, die Beurteilung zu beeinflussen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.4.4. mit Hinweis).
3.3.2. Erläuternd wurde im Gutachten der D____ Begutachtung ausgeführt, bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bestünden nachvollziehbare lumbale Beschwerden. Die Schulterbeschwerden beidseits seien bei partieller Supraspinatussehnenruptur links und Status nach Rotatorenmanschettenruptur und postoperativer Frozen Shoulder rechts nachvollziehbar, wenn auch überakzentuiert dargestellt. Beim Vorliegen von degenerativen Veränderungen der HWS und Bandscheibenvorwölbung breitbasig auf Höhe HWK5/6 und mit hochgradiger Einengung der rechten Neuroforamina HWK5/6 mit Kompression der Nervenwurzel C6 rechts wäre eine Ausstrahlung in den rechten Arm zu erwarten. Vom Exploranden werde aber eine Schmerzausstrahlung in den linken Arm geltend gemacht. Bei nicht feststellbaren Ausfallerscheinungen der C6-versorgenden Muskulatur oder Sensibilität und bei nicht objektivierbaren fokal-neurologischen Defiziten bleibe die Diskushernie ohne eindeutiges organisches Korrelat. Ursächlich für die Beschwerden seien am ehesten die degenerativen Veränderungen. Auch könnten asymmetrische Mehrbelastungen der linken Seite nach der Schulteroperation rechts zur Schmerzsituation beigetragen haben. Die chronischen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule seien angesichts der nachweisbaren degenerativen Veränderungen mit vorbeschriebener Diskusprotusion LWK5/SWK1 (ohne Wurzelaffektion) aus orthopädischer Sicht nachvollziehbar. Die beschriebenen ausstrahlenden Schmerzen im Bereich des Ellenbogens links und des Gesichts linksseitig seien am ehesten im Rahmen einer gewissen Symptomausweitung zu interpretieren. Seit drei bis vier Monaten bestünden Kopfschmerzen, die die Kriterien einer Migräne ohne Aura erfüllten. Zudem sei eine zusätzliche Kopfschmerzkomponente im Sinne eines Analgetikaübergebrauch-Kopfschmerzes wahrscheinlich (vgl. S. 4 f. des Gutachtens).
3.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der D____ Begutachtung Folgendes festgehalten: Als Kellner sowie für schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestehe aufgrund der Symptomatik an beiden Schultern und wegen der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei hingegen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es müsse sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln, die überwiegend sitzend und ohne Notwendigkeit zur Arbeit über der Horizontalen und ohne Gewichte von mehr als zwei Kilogramm tragen zu müssen, ausgeübt werden könne. Ausgeschlossen seien auch körperfern auszuübende Arbeiten und Tätigkeiten in Zwangspositionen, bei denen vornübergebeugt verharrt werden müsse sowie Tätigkeiten, bei denen Rotationen um die Körperachse durchgeführt werden müssten. Die 20%ige Einschränkung resultiere wegen des Bedarfs an vermehrten Pausen, um eine Exazerbation der Beschwerden zu vermeiden (vgl. S. 5 des Gutachtens).
3.3.4. Über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten, nach der Schulteroperation im März 2015 habe sich eine Frozen Shoulder entwickelt und es habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach erfolgter Besserung der Symptomatik sei – in Übereinstimmung mit den Vorakten – seit dem 1. Oktober 2015 von der aktuell attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 5 des Gutachtens).
3.3.5. Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. Februar 2017 (IV-Akte 61) wurde nochmals klargestellt, Anfang November 2013 sei es zu einer deutlichen Progredienz der langjährig bestehenden Schulterschmerzen rechts gekommen. Rheumatologisch werde dem Exploranden daher bereits mit Bericht vom 28. Februar 2014 (IV-Akte 22) ab dem 18. November 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Kellner attestiert. Im März 2015 sei die rechte Schulter operiert worden. Man gehe davon aus, dass überwiegend wahrscheinlich seit November 2013 auch für eine adaptierte Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, da der Explorand zum einen den rechten, dominanten Arm nicht habe belasten können und somit für diese Zeit als funktionell einarmig einzustufen sei. Überdies habe der Explorand bis zur Operation durch die entzündlichen Veränderungen in der Schulter an Schmerzen gelitten, was ihn in seiner Leistungsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt habe. Für die Zeit nach der Schulteroperation bis zum 1. Oktober 2015 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden, nachdem sich postoperativ eine Frozen Shoulder entwickelt habe. Seit dem 1. Oktober 2015 gelte für adaptierte Tätigkeiten die attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit. Möglich seien dem Exploranden leichte Tätigkeiten mit individueller Positionsgestaltung ohne Zwangshaltungen und ohne Heben von Lasten und mit der Möglichkeit, regelmässig Pausen einschalten zu können.
3.4.2. Dr. G____ führte in seinem Bericht vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 91, S. 2) ein "chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit Diskushernie HWK5/6 mit Kompression der Nervenwurzel C6 rechts" an (vgl. S. 1 des Berichtes). Diese Dia-nose war bereits im Gutachten der D____ Begutachtung festgehalten worden (vgl. S. 4 der Gesamtbeurteilung; IV-Akte 57, S. 4). Soweit Dr. G____ im Bericht vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 91, S. 2) ein "chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Facettenarthrose LWK4/SWK1" erwähnt (vgl. S. 1 des Berichtes), deckt sich dies ebenfalls mit dem Gutachten der D____ Begutachtung (vgl. insb. S. 4 der Gesamtbeurteilung und S. 13 des neurologischen Teilgutachtens; IV-Akte 57, S. 4 und S. 31).
3.4.3. Was die Situation am rechten Knie angeht, so könnte hier möglicherweise bis zum Erlass der Verfügung (28. Juni 2019) eine Verschlechterung der Situation eingetreten sein. Denn anlässlich der MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenkes vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 92, S. 10) wurde folgender Befund erhoben: "vollständige Ruptur und Insuffizienz nach VKB-Plastik; kleiner erneuter Einriss im posterioren Horn; Chondromalazie III im Sulcus der Trochlea Plica mediopatellaris" (vgl. IV-Akte 92, S. 11). Dr. G____ legte daraufhin im Bericht vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 91, S. 2) dar, es bestehe eine beginnende Varusgonarthrose mit medialer Überlastung des rechten Knies sowie eine vordere Kreuzband-Re-Ruptur und eine erneute mediale Meniskusläsion Knie rechts bei Status nach vorderer Kreuzbandrekonstruktion im Jahr 2001 (vgl. S. 1 des Berichtes). Anlässlich der neurologischen Begutachtung durch die D____ Begutachtung hatte sich der Beschwerdeführer nicht über relevante Kniebeschwerden rechts beklagt. Im Gutachten wurde daher lediglich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Taubheitsgefühl im Bereich der Operationsnarbe erwähnt (vgl. S. 5 und S. 11 des neurologischen Teilgutachtens; IV-Akte 57, S. 23 und S. 29). Des Weiteren war im neurologischen Teilgutachten festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage hin angegeben, er verspüre bei Fussdrehungen noch Schmerzen im rechten Knie. Das Knie sei jedoch zu 90 % in Ordnung (vgl. S. 6 des neurologischen Teilgutachtens; IV-Akte 57, S. 24). Der neurologische Gutachter war schliesslich zum Ergebnis gelangt, was die geltend gemachte Hypästhesie im Bereich der Narbe des rechten Knies angehe, sei aufgrund des zeitlichen und lokalisatorischen Zusammenhanges am ehesten eine Assoziation mit der Kreuzbandoperation im Jahr 2001 zu postulieren. Diese habe aber keine relevanten funktionellen Einschränkungen zur Folge (vgl. S. 14 des neurologischen Teilgutachtens; IV-Akte 57, S. 32). Angesichts des MRI-Berichtes vom 8. Oktober 2018 lässt sich eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des Befundes am rechten Knie nicht einfach ausschliessen. Allerdings hätte eine solche keine Auswirkung auf die von den Gutachtern angenommene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit. Indem die Gutachter der D____ Begutachtung eine überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit als erforderlich erachteten (vgl. S. 5 der Gesamtbeurteilung; IV-Akte 57, S. 5), haben sie der Knieproblematik des Beschwerdeführers gebührend Rechnung getragen. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen des RAD vom 25. April 2019 (IV-Akte 96) verwiesen werden.
3.4.4. Gestützt auf den Bericht über die MRT des linken Schultergelenkes vom 12. September 2018 (IV-Akte 84, S. 6) erscheint überdies auch eine Verschlechterung des Befundes an der linken Schulter nicht als ausgeschlossen. In diesem wurde als Befund festgehalten: "subtotale Ruptur der Unterfläche der Supraspinatussehne (ca. 80 % der Sehnendicke) im Sinne einer ausgeprägten PASTA-Läsion". Im Bericht der H____klinik [...] vom 14. September 2018 (IV-Akte 85, S. 2) wurde ausgeführt, es bestehe eine chronisch ausgedehnte, fast vollständige Supraspinatussehnenruptur Schulter links mit subacromialem Impingement (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren wurde klargestellt, aufgrund des protrahierten Verlaufs nach der arthroskopischen Naht der Rotatorenmanschette im 2015 sei man skeptisch gegenüber einer operativen Versorgung der linken Schulter. Es werde primär eine konservative Behandlung empfohlen (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Dr. G____ erwähnte daraufhin in seinem Bericht vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 91, S. 2) ebenfalls die in den Vorberichten beschriebene "chronisch ausgedehnte, fast vollständige Supraspinatussehnenruptur Schulter links mit subacromialem Impingement" (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Gutachten der D____ Begutachtung waren in der Diagnoseliste "Beschwerden an der Schulter links bei Partialruptur der Supraspinatussehne (ICD-10 M75.1)" angeführt worden (vgl. S. 4 des Gutachtens; IV-Akte 57, S. 4). Eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Befundes an der linken Schulter lässt sich damit nicht per se ausschliessen. Gegen diese Annahme spricht immerhin, dass auch im Bericht der H____klinik [...] vom 14. September 2018 (IV-Akte 85, S. 2) lediglich eine konservative Behandlung empfohlen wird. Im Übrigen hätte eine Verschlechterung des Befundes keine Auswirkung auf die von den Gutachtern angenommene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit (vgl. dazu S. 5 des Gutachtens; IV-Akte 57, S. 5). Es kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen des RAD vom 25. April 2019 (IV-Akte 96) verwiesen werden.
3.4.5. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten internistischen Probleme angeht, so ist ebenfalls zu konstatieren, dass diesen keine oder jedenfalls keine zusätzliche Auswirkung auf die gutachterlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Alternativtätigkeit zukommt. Dies gilt zunächst für die in den Akten erwähnte Schrumpfniere links bzw. die kompensatorische Hypertrophie der rechten Niere (vgl. dazu u.a. IV-Akte 19, S. 19 und IV-Akte 18, S. 2). Auch die im Bericht des I____spitals vom 17. Juli 2015 erwähnte "leichte Mitralklappeninsuffizienz bei leichtem Prolaps des posterioren Segels" (vgl. dazu S. 3 der Gesamtbeurteilung der D____ Begutachtung in Verbindung mit S. 12 des neurologischen Teilgutachtens der D____ Begutachtung; IV-Akte 57, S. 3 und S. 30) hat keine zusätzliche Auswirkung auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Verweistätigkeit (vgl. dazu S. 5 des Gutachtens; IV-Akte 57, S. 5).
3.6.2. Im Bericht des I____spitals vom 7. Februar 2014 (IV-Akte 19, S. 26) wurde von einer massiven subjektiven Leidenssymptomatik gesprochen. Im Bericht des E____spitals Basel, spinale Chirurgie, vom 15. März 2017 (IV-Akte 50, S. 7 f.) wurde dargetan, die Beschwerden des Patienten seien sehr unspezifisch und nicht der neuroforaminalen Enge HWK5/6 zuordenbar. Die HWS-Beschwerden könne man chirurgisch nicht therapieren. Man schlage eine Vorstellung in der J____klinik in [...] vor, damit bei dieser chronischen – aktuell dekompensierten – Schmerzsituation eine multimodale Schmerztherapie stattfinden könne (vgl. S. 2 des Berichtes). In der Folge wurde der Beschwerdeführer an die J____klinik überwiesen. Gestützt auf diese medizinischen Aussagen war jedoch nicht auf das Vorliegen einer sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkenden psychischen Erkrankung zu schliessen. Der Gutachtensauftrag vom September 2017 (vgl. IV-Akte 55) erging daher zu Recht nur bidisziplinär.
3.6.3. Im neurologischen Gutachtens der D____ Begutachtung wurde dargetan, am Schluss der Exploration sei der Explorand in Weinen ausgebrochen und habe von der Situation mit den getrennt in Tunesien lebenden Kindern und der Ehefrau berichtet. Ferner habe der Explorand im Anamnesegespräch von Ängsten berichtet (vgl. S. 11 des neurologischen Teilgutachtens; IV-Akte 57, S. 29).
3.6.4. Die Gutachter der D____ Begutachtung hatten im Vorfeld der Begutachtung weitere Berichte eingeholt. Namentlich waren von der J____klinik [...] Berichte erhältlich gemacht worden (vgl. IV-Akte 57, S. 3). Dem neurologischen Gutachten der D____ Begutachtung zufolge war im Bericht der Schmerzklinik vom 4. Mai 2017 eine Antriebs- und Freudlosigkeit beschrieben worden und diskutiert worden, dass es sich um eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Depression handeln könnte. Der Explorand habe jedoch eine psychologische Mitbehandlung abgelehnt (vgl. S. 13 f. des neurologischen Teilgutachtens der D____ Begutachtung; IV-Akte 57, S. 31 f.).
3.6.5. Überdies war im Gutachten der D____ Begutachtung festgehalten worden, beim vorliegenden multilokulären chronifizierten Schmerzsyndrom sei nicht mit einer raschen Besserung der Beschwerden zu rechnen. Als medizinische Massnahme vorgeschlagen wurde ein intermodales Therapiekonzept mit schmerztherapeutischer Begleitung und gegebenenfalls zusätzlicher psychiatrischer Mitbehandlung. Eine stationäre, schmerztherapeutische Behandlung erscheine sinnvoll, zumal eine solche bisher nicht stattgefunden habe bzw. vom Exploranden abgelehnt worden sei (vgl. S. 6 des Gutachtens; IV-Akte 57, S. 6).
3.6.6. Im Bericht des E____spitals [...], Abteilung Psychosomatik, vom 5. September 2019 (IV-Akte 104, S. 4) wurden schliesslich folgende Diagnosen festgehalten: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und mittelgradige depressive Episode (F32.1). Erläuternd wurde ausgeführt, der Patient leide seit über zehn Jahren unter Knie-, Schulter- sowie unter Nackenschmerzen. Zudem leide er seit ungefähr einem halben Jahr unter Niedergeschlagenheit, Energielosigkeit und Gedankenkreisen. Er berichte auch von Suizidgedanken, könne sich von diesen aber glaubhaft distanzieren. Diagnostisch sehe man die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode als erfüllt. Die depressive Entwicklung erachte man als zusammenhängend mit der ersten Diagnose. Man verstehe die Depression jedoch nicht einzig als sekundäre Folge der chronischen Schmerzen.
3.6.7. Der RAD machte in der Folge in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 106) geltend, es bedürfe noch eines psychiatrischen Gutachtens, damit die zumutbare Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilt werden könne.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. Juni 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen