Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.145

Verfügung vom 2. August 2019

Neuanmeldung; keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1966, meldete sich im September 2012 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akten 1 und 2). Die IV-Stelle des Kantons [...] gewährte ihm in der Folge ab März 2013 ein Belastbarkeitstraining (vgl. insb. IV-Akten 25, 28, 30, 31). Dieses wurde jedoch vorzeitig per 11. Juni 2013 beendet (vgl. insb. IV-Akte 32, S. 1 und IV-Akte 33 sowie IV-Akte 37), nachdem dem Beschwerdeführer ab dem 22. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. IV-Akte 32, S. 2). Am 13. November 2013 äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 41). In der Folge wurde Dr. C____ mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (Gutachten vom 9. Mai 2014 und ergänzende Stellungnahme vom 18. August 2014; IV-Akte 49, S. 2 ff. und IV-Akte 61, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, man gedenke, einen weiteren Anspruch auf berufliche Massnahmen und auch auf eine Invalidenrente abzulehnen (vgl. IV-Akte 64, S. 2 f.). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 und am 19. November 2014 (vgl. IV-Akte 65 und IV-Akte 68). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle des Kantons [...] am 2. März 2015 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 69). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 73, S. 3 ff.) wurde vom Versicherungsgericht des Kantons [...] mit Urteil vom 3. März 2016 abgewiesen (vgl. IV-Akte 79, S. 2 ff.). Der Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. August 2016 bestätigt (vgl. IV-Akte 82).

b)        Ab dem 15. Juni 2016 bis zum 10. August 2016 sowie ab dem 28. November 2016 bis zum 4. Januar 2017 war der Beschwerdeführer stationär in den Kliniken für D____ in [...] hospitalisiert (vgl. IV-Akte 98, S. 24 ff. bzw. IV-Akte 84, S. 2 ff). In der Zeit vom 3. April 2018 bis zum 30. Mai 2018 erfolgte eine weitere stationäre Hospitalisation in der Klinik E____ (vgl. IV-Akte 98, S. 8 ff.).

c)         Im Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer, der in der Zwischenzeit seinen Wohnsitz nach Basel verlegt hatte, bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 83). Diese traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht von Dr. F____ vom 7. November 2018 [IV-Akte 98, S. 1 ff.] und den Bericht von Dr. G____ vom 11. Februar 2019 [IV-Akte 101, S. 1 ff.]). Am 21. Februar 2019 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 103). Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2019 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 104, S. 2 f.). Ab dem 18. März 2019 war der Beschwerdeführer stationär in den H____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 113). Am 25. April 2019 nahm er Stellung zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 110). In der Folge äusserte sich der RAD nochmals am 5. Juli 2019 (vgl. IV-Akte 114). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 2. August 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 116).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. September 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses. Der Eingabe hat er weitere medizinische Berichte beigelegt.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit lic. iur. B____, Advokatin, als Vertreterin bewilligt.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. November 2019 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von M. Sc. I____, Psychologe, vom 26. November 2019 beigelegt.

III.     

Am 15. Januar 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung vom 2. März 2015 nicht in relevanter Art und Weise geändert. Aus diesem Grunde müsse die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei sehr wohl von einer relevanten Sachverhaltsänderung auszugehen. Folglich sei die Ablehnung eines Rentenanspruches ohne weiterführende Abklärungen als unrechtmässig zu qualifizieren (vgl. insb. S. 6 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 2. August 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).

3.2.2.  Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 2. März 2015 (IV-Akte 69) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2   Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Auch einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung eines RAD-Arztes kann Beweiskraft zukommen, wenn sie sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt relevanten fachärztlichen Stellungnahmen einbezieht (vgl. dazu unter anderem das Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2019 vom 13. November 2019 E. 3.1.). Ergänzende Abklärungen sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann vorzunehmen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, wobei auch nur geringe Zweifel genügen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).

4.2.       Der Verfügung vom 2. März 2015 (IV-Akte 69) lag im Wesentlichen das Gutachten von Dr. C____ vom 9. Mai 2014 (IV-Akte 49, S. 2 ff.) sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. C____ vom 18. August 2014 (IV-Akte 61, S. 2 ff.) zugrunde.

4.3.       4.3.1.  Dr. C____ hatte in seinem Gutachten vom 9. Mai 2014 (IV-Akte 49, S. 2 ff.) klargestellt, es könne "keine krankheitswertige primär psychische Störung" diagnostiziert werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte er angegeben: (1.) vordiagnostiziert: kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit Anteilen ängstlicher Persönlichkeit und abhängiger Persönlichkeit mit generalisierter Angst und Panikattacken seit der Jugend, aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar; (2.) vordiagnostiziert: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), so benannt im Oktober 2013, bestehend seit 2010, aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar; (3.) vordiagnostiziert: Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) seit Jugend, nicht nachvollziehbar (vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.3.2.  Erläuternd hatte Dr. C____ dargetan, es lasse sich keine Persönlichkeitsstörung als spezifische Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 ableiten, die mit ängstlichen und abhängigen Anteilen einhergehen würde. In diesem Zusammenhang hatte Dr. C____ darauf hingewiesen, der Hinweis des Exploranden, er sei bereits als Jugendlicher ängstlich gewesen und von seinem Vater ein Angsthase genannt worden, da er im Dunkeln Tiere von der Weide habe heimführen müssen, sei nicht geeignet, eine ängstliche Persönlichkeit – weder eine Persönlichkeitsakzentuierung, noch eine spezifische Persönlichkeitsstörung – auszuweisen (vgl. S. 17 des Gutachtens). Schliesslich hatte Dr. C____ klargestellt, es handle sich um ein normales psychologisches Funktionieren (vgl. S. 18 des Gutachtens).

4.3.3.  Des Weiteren hatte Dr. C____ angegeben, aus dem Austrittsbericht der Klinik E____ vom 27. Dezember 2012 sei keine nachvollziehbare Begründung der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung hervorgegangen. Der klassische Verlauf einer rezidivierenden depressiven Störung sei nicht zu erkennen, sondern vielmehr die gezielte Einflussnahme auf das medizinische versorgende System, eine weitergehende Unterstützung der Institutionen bzw. der Sozialversicherung zu erhalten (vgl. S. 19 f. des Gutachtens). Schliesslich hatte Dr. C____ klargestellt, die Diagnose "Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung ICD-10 F43.1" sei genannt worden, ohne dass der Explorand je von einer entsprechenden – eine derartige Erkrankung gemäss ICD-10 womöglich triggernden – traumatisierenden Belastung berichtet hätte (vgl. S. 24 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. C____ festgehalten, aus versicherungspsychiatrischer Sicht habe durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.3.4.  Mit ergänzender Stellungnahme vom 18. August 2014 (IV-Akte 61, S. 2 ff.) hatte Dr. C____ schliesslich nochmals darauf hingewiesen, die vordiagnostizierten Erkrankungen (kombinierte Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, Belastungsstörung könnten nicht nachvollzogen werden (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

4.3.5.  Die gegen die Verfügung vom 2. März 2015 (IV-Akte 69) erhobene Beschwerde hatte das Versicherungsgericht des Kantons [...] – im Wesentlichen gestützt auf die Einschätzung von Dr. C____ – mit Urteil vom 3. März 2016 (IV-Akte 79, S. 2 ff.) abgewiesen. Insbesondere hatte das Gericht auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint (vgl. S. 18 des Urteils). Der Entscheid war in der Folge vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. August 2016 bestätigt worden (vgl. IV-Akte 82).

4.4.       4.4.1.  In Bezug auf den weiteren Verlauf bis zum Erlass der Verfügung vom 2. August 2019 (IV-Akte 116) präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt: Im Bericht der Kliniken für D____ vom 20. September 2016 (IV-Akte 98, S. 24 ff.) wurden folgende Diagnosen angegeben: (1) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11); (2.) Panikstörung (ICD-10 F41.0); (3.) Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Des Weiteren wurde im Bericht dargetan, insgesamt seien sowohl die affektive Symptomatik als auch der Schlaf remittiert. Allenfalls habe der Patient am Ende des Aufenthaltes noch eine Alptraumneigung und Energielosigkeit gezeigt, aber nur in leichter Ausprägung (vgl. S. 1 bzw. S. 4 des Berichtes). Im Bericht vom 19. Januar 2017 (IV-Akte 84, S. 2 ff.) wurden als Diagnosen angegeben: (1.) rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und ängstlicher Färbung und Panikattacken in der Vorgeschichte (ICD-10 F33.11); (2.) aktenanamnestisch Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0); (3.) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit dependenten Anteilen (ICD-10 Z73.1). Es wurde klargestellt, die Stimmung habe sich aufgehellt und der Patient sei ohne akute Selbst- und ohne Fremdgefährdung ausgetreten. Die Alpträume hätten jedoch persistiert (vgl. S. 1 bzw. S. 4 des Berichtes).

4.4.2.  Im Bericht der Klinik E____ vom 1. Juni 2018 (IV-Akte 98, S. 8 ff.) wurde als Hauptdiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) angeführt. In der Liste der Nebendiagnosen wurden angegeben: (1.) Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0); (2.) somatoforme autonome Funktionsstörung, oberes Verdauungssystem (ICD-10 F45.31); (3.) andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63); (4.) Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z59); (5.) Eisenmangel (lCD-10 E61.1). Des Weiteren wurde (unter dem Titel "Eintrittsgrund") ausgeführt, der Patient leide seit der Scheidung im Oktober 2017 unter der Zunahme von schwer belastenden Alpträumen und einer damit einhergehenden depressiven Symptomatik. Ebenso sei es zu einer Zunahme der Angst- und Panikzustände gekommen, unter denen er seit der Kindheit leide (vgl. S. 1 des Berichtes). In Bezug auf die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers wurde dargetan, der Patient sei belastet durch eine massive körperliche Grenzüberschreitung im 14. Lebensjahr. Weitere Belastungsfaktoren stellten die örtliche Trennung vom Vater sowie die frühe Verantwortung für Hof und Geschwister ab dem 11. Altersjahr dar. Im 20. Altersjahr sei er während der Militärzeit von einer türkischen Gruppe bewusstlos geschlagen worden (vgl. S. 2 des Berichtes). 

4.4.3.  Dr. G____, die den Beschwerdeführer seit dem 24. Januar 2018 behandelt, hielt im Bericht vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 101, S. 1 ff.) folgende Diagnosen fest (vgl. S. 1 des Berichtes): (1.) andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1); (2.) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und dependenten Anteilen (ICD-10 Z73.1). In Bezug auf die Anamnese hielt sie unter anderem fest, der Patient sei mit 14 Jahren von zwei ihm fremden Männern in einem Auto mitgenommen worden. Er sei von beiden vergewaltigt worden. An die genauen Umstände könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei nach der Tat in der Wohnung seines Cousins aufgewacht. Aufgrund seines kulturellen Hintergrundes habe er mit niemandem über die Vergewaltigung sprechen können. Ihm sei bewusst gewesen, dass es ihm hätte das Leben kosten können oder er im besten Fall als homosexuell beschimpft und ausgegrenzt worden wäre, hätte er darüber gesprochen. Seit diesem Ereignis leide er unter Schluckbeschwerden, für welche man nie eine körperliche Ursache habe finden können. Erst mit 50 Jahren habe er sich aus Verzweiflung dazu entschieden, sein Erlebnis einem Psychotherapeuten mitzuteilen. Mit 22 Jahren habe er einen schweren Busunfall erlebt. Er leide unter wiederkehrenden Albträumen (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.4.4.  Der RAD legte daraufhin mit Stellungnahme vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 103) dar, im Bericht von Dr. G____ würden diverse traumatisierende Situationen erstmals erwähnt (Vergewaltigung durch zwei Männer im Alter von 14 Jahren; Busunfall im Alter von 22 Jahren). Die bereits bekannte Situation im Militär werde drastischer dargestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die versicherte Person diese anamnestischen Details nicht bereits früher erzählt habe. Auf der Symptomebene im Vordergrund stünden seit Jahren ein depressives Erleben, Ängste und eine Somatisierungsstörung. PTSD-typische Symptome fänden sich in sämtlichen bisherigen Berichten nicht. Auch im aktuellen psychopathologischen Befund von Dr. G____ fänden sich keine PTSD-typischen Symptome (vgl. S. 1 der Stellungnahme). Des Weiteren stellte der RAD klar, eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) werde von Dr. G____ nicht kriterienorientiert hergeleitet (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Es bedürfe einer "auf der traumatischen Erfahrung einer schweren psychiatrischen Krankheit beruhenden, wenigstens über zwei Jahre bestehenden Persönlichkeitsänderung" (gemäss ICD-10 F62.1). Eine schwere psychiatrische Erkrankung sei jedoch nicht gegeben, da die vorgenannten Diagnosen nicht als solche gelten könnten. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass das Beschwerdebild im Wesentlichen stabil sei und kein anderer Gesundheitszustand abgebildet werde (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

4.4.5.  Im Bericht der H____ Kliniken vom 31. Mai 2019 (vgl. IV-Akte 113) wurden folgende psychiatrische Diagnosen festgehalten: (1.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); (2.) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Des Weiteren wurde klargestellt, während des stationären Aufenthaltes sei es zu einer sehr guten Response der depressiven Symptomatik gekommen. Beim Austritt habe noch eine minimale Depression bestanden (vgl. S. 3 des Berichtes). Überdies wurde dargetan, bei Eintritt habe der Patient über die zunehmende Belastung durch die Alpträume, unter denen er seit einer Vergewaltigung im Jugendalter leide, berichtet (vgl. S. 3 des Berichtes). Auf Wunsch des Patienten habe man das Trauma lediglich oberflächlich behandelt, da er dies mit seiner ambulanten Therapeutin angehen wolle. Im stationären Rahmen habe der Patient sich nie über Flashbacks beklagt. Alpträume seien am Anfang täglich direkt vom Patient berichtet worden, im Verlauf aber nur noch auf Nachfrage hin (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.4.6.  Der RAD machte daraufhin mit Stellungnahme vom 5. Juli 2019 (IV-Akte 114) geltend, auch im Austrittsbericht der H____ Kliniken würden bis auf Alpträume, keine PTSD-spezifischen Symptome erwähnt. Insofern sei die (von den H____ Kliniken) gestellte Diagnose nicht nachvollziehbar. Die depressive Störung sei ebenfalls schnell remittiert gewesen, was den reaktiven Charakter der Symptomzunahme im Vorfeld der Aufnahme in die Universitären H____ bestätige. Einer allfälligen gesundheitlichen Verschlechterung fehle deshalb der dauerhafte und schwere Charakter einer eigenständigen neuen psychiatrischen Störung. Der Umstand, dass die versicherte Person erst spät von der traumatisierenden Situation mit 14 Jahren seinem Therapeuten berichtet habe, könne nicht als Erklärung dafür dienen, dass diese Diagnose erst spät gestellt worden sei. Andere traumatisierende Erfahrungen (Gewalt beim türkischen Militär) seien bereits früher auch den Therapeuten bekannt gewesen. Allerdings fehlten bis heute PTSD-typische Symptome, die die Diagnose rechtfertigen würden. Es müsste sich spätestens nach Bekanntgabe dieser Situation eine deutlichere Ausprägung von PTSD-typischen Symptomen ergeben haben. Dies sei nach wie vor nicht der Fall.

4.5.       4.5.1.  Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen – insbesondere unter Berücksichtigung der schlüssigen Stellungnahmen des RAD vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 103) und vom 5. Juli 2019 (IV-Akte 114) – kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der medizinische Sachverhalt seit Erlass der (höchstrichterlich mit Urteil vom 19. August 2016 bestätigten) Verfügung vom 2. März 2015 (IV-Akte 69) in relevanter Art und Weise verschlechtert hat. Vielmehr ist von einem im Ergebnis gleich gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2.  Fest steht, dass sich Dr. C____ im Gutachten vom 9. Mai 2014 (IV-Akte 49, S. 2 ff.) mit den vom Beschwerdeführer seit Jahren mehr oder weniger beschriebenen Beschwerden (insb. der Angst, den Alpträumen, den Panikattacken, der Energielosigkeit, den depressive Verstimmungen, den körperlichen Beschwerden; vgl. S. 7 ff. des Gutachtens) auseinandergesetzt hat. Dr. C____ hat schliesslich nicht nur das Vorliegen einer (kombinierten) Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung verneint (vgl. S. 14 bzw. S. 17 ff. des Gutachtens). Auch die Voraussetzungen zur Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung sind von ihm als nicht gegeben erachtet worden (vgl. S. 24 des Gutachtens). An seiner Auffassung hat Dr. C____ – konfrontiert mit der Beurteilung von Dr. J____/ K____ vom 12. Juni 2014 (IV-Akte 56) – mit ergänzender Stellungnahme vom 18. August 2014 (IV-Akte 61, S. 2 ff.) festgehalten. Die Beurteilung von Dr. C____ ist vom Sozialversicherungsgericht des Kantons [...] mit Urteil vom 3. März 2016 (IV-Akte 79, S. 2 ff.) als voll beweiskräftig qualifiziert worden. Das kantonale Gericht hat gestützt darauf das Vorliegen eines relevanten psychischen Leidens, namentlich auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, verneint (vgl. S. 18 f. des Urteils); dies namentlich auch im Wissen um die (abweichende) Beurteilung von Dr. J____/ L____ vom 20. Juni 2015 (IV-Akte 78, S. 3 ff.), in der sich (neu) Schilderungen des Beschwerdeführers über das im Militär Erlebte befanden (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts ist in der Folge vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. August 2016 bestätigt worden (vgl. IV-Akte 82).

4.5.3.  Die vom Beschwerdeführer damals beschriebenen Symptome/Beschwerden (insb. Angst, Alpträume, Panikattacken, Energielosigkeit, depressive Verstimmungen, körperliche Beschwerden; vgl. insb. S. 7 ff. des Gutachtens von Dr. C____; IV-Akte 49, S. 8 ff.) sind über all die Jahre hinweg im Ergebnis stets dieselben geblieben. Sie werden auch in den seit Erlass der Verfügung vom 2. März 2015 (IV-Akte 69) ergangenen Austrittsberichten erwähnt (vgl. insb. die Berichte der Kliniken D____ vom 20. September 2016 [IV-Akte 98, S. 24 ff.] und vom 19. Januar 2017 [IV-Akte 84, S. 2 ff.], den Bericht der Klinik E____ vom 1. Juni 2018 [IV-Akte 98, S. 8 ff.] und den Bericht der H____ Kliniken vom 31. Mai 2019 [IV-Akte 113]). Soweit der RAD daher in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 103) darauf hinweist, auf der Symptomebene im Vordergrund stünden seit Jahren ein depressives Erleben, Ängste und eine Somatisierungsstörung, kann ihm daher gefolgt werden. All diesen Symptomen wurde jedoch bereits früher – gestützt auf das Gutachten von Dr. C____ vom 9. Mai 2014 (IV-Akte 49, S. 2 ff.) – kein invalidisierender Krankheitswert beigemessen. Im Speziellen wurde damals auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung von Dr. C____ verneint (vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor).

4.5.4.  Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Aufenthaltes in der Klinik E____ neu eine massive körperliche Grenzüberschreitung erwähnt, die er im 14. Lebensjahr erlitten habe (vgl. dazu den S. 2 des Berichtes der Klinik E____ vom 1. Juni 2018; IV-Akte 98, S. 9). Im Bericht von Dr. G____ vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 101, S. 1 ff.) wurde dazu ausgeführt, der Patient sei mit 14 Jahren von zwei ihm fremden Männern in einem Auto mitgenommen und von beiden vergewaltigt worden (vgl. S. 2 des Berichtes). Wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 103) zutreffend ausgeführt hat, erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den behandelnden Fachpersonen von diesen Gegebenheiten erst derart spät erzählt hat (vgl. S. 3 der Stellungnahme); dies ungeachtet des von Dr. G____ als Begründung hierfür angegebenen kulturellen Hintergrundes (vgl. S. 2 des Berichtes vom 11. Februar 2019). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch keiner abschliessenden Klärung; denn die medizinische Befundlage hat sich in all den Jahren nicht erheblich verändert (vgl. dazu Erwägung 4.5.3. hiervor). Im Übrigen weist der RAD in seinen Stellungnahmen vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 103) und vom 5. Juli 2019 (IV-Akte 114) korrekterweise darauf hin, dass – entgegen dem Bericht der H____ Kliniken vom 31. Mai 2019 (IV-Akte 113) – keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden kann, da es (weiterhin) an den typischen PTSD-Symptomen (gemäss ICD-10 F43.1) mangelt (vgl. S. 3 der Stellungnahme vom 21. Februar 2019 bzw. S. 3 der Stellungnahme vom 5. Juli 2019). Speziell zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass im besagten Bericht der H____ Kliniken explizit klargestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer im stationären Rahmen nie über Flashbacks beklagt hat und dass er im Verlaufe des Aufenthaltes nur noch auf Nachfrage hin Alpträume erwähnt hat (vgl. S. 4 des Berichtes). Damit kann (weiterhin) keine posttraumatische Belastungsstörung angenommen werden. Nichts an dieser Beurteilung zu ändern vermag die Stellungnahme von M. Sc. I____ vom 26. November 2019 (Replikbeilage), in der ohne nähere Begründung eine "posttraumatische Symptomatik mit depressiver Entwicklung" angeführt wird.

4.5.5.  Wie vom RAD mit Stellungnahme vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 103) ebenfalls zutreffend dargetan wurde, kann – entgegen der Auffassung von Dr. G____ (Bericht vom 11. Februar 2019; IV-Akte 101, S. 1 ff.; vgl. auch die Stellungnahme vom 2. September 2019 [Beschwerdebeilage 6]) – auch nicht von einer Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) ausgegangen werden, zumal es an der definitionsgemäss verlangten schweren psychiatrischen Erkrankung mangelt bzw. Dr. G____ die von ihr angegebene Diagnose nicht kriterienorientiert herleitet (vgl. S. 3 der Stellungnahme des RAD). Wie bereits dargetan wurde, ist eine posttraumatische Belastungsstörung zu verneinen, da die hierfür (gemäss ICD-10 F43.1) typischen Symptome fehlen (vgl. dazu die obigen Ausführungen). Im Übrigen weist der RAD mit Stellungnahme vom 5. Juli 2019 (IV-Akte 114) richtigerweise darauf hin, dass beim Austritt des Beschwerdeführers aus den H____ Kliniken nur noch eine minimale Depression bestanden hat, mithin die depressive Störung schnell remittiert war (vgl. S. 3 des Austrittsberichtes der H____ Kliniken; IV-Akte 113, S. 3). Im Übrigen müsste – bei im Wesentlichen gleich gebliebener Symptomatik – ohnehin von einer im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlichen anderen Würdigung desselben medizinischen Sachverhaltes gesprochen werden (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch ergänzend anzufügen, dass sich auch aus der Stellungnahme der M____ vom 10. September 2019 (Beschwerdebeilage 7) und der bereits erwähnten Stellungnahme von Dr. G____ vom 2. September 2019 (Beschwerdebeilage 6) keine Hinweise darauf ergeben, dass die medizinische Befundlage seit der Begutachtung durch Dr. C____ im Jahr 2014 bzw. seit der Verfügung vom 2. März 2015 (IV-Akte 69) effektiv eine Verschlechterung erfahren hat.

4.6.       Aus all dem ergibt sich, dass der schlüssigen Einschätzung des RAD (Stellungnahmen vom 21. Februar 2019 und vom 5. Juli 2019; IV-Akte 103 bzw. IV-Akte 114) gefolgt werden kann. Eine Verletzung der Abklärungspflicht kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum (vgl. dazu Erwägung 3.2.2. hiervor) nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert hat. Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 2. August 2019 (IV-Akte 116) einen Rentenanspruch abgelehnt.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: