Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Ch. Müller, MLaw T. Conti und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____,

Frau Dr.C____,

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.146

Verfügung vom 12. August 2019

Invaliditätsbemessung; gemischte Methode

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1967, ist verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren 1993 und 2000; vgl. IV-Akte 4, S. 2 f.). Sie verfügt über eine Ausbildung als Physiotherapieassistentin (vgl. IV-Akte 4, S. 5), arbeitete aber – jeweils Teilzeit – in den verschiedensten Bereichen (vgl. u.a. IV-Akte 6 und IV-Akte 19). Zuletzt war sie (seit dem 1. August 2013) im Rahmen eines Teilzeitpensums als Mitarbeiterin Betreuung/Tagesstrukturen für den Kanton D____ tätig (vgl. u.a. IV-Akte 8).

b)        Im August 2014 wurde bei der Beschwerdeführerin eine neurologische Störung (transverse Myelitis) diagnostiziert (vgl. u.a. IV-Akte 16, S. 8 und IV-Akte 16, S. 5). Fortan wurde ihr von den behandelnden Ärzten eine 100%ige bzw. 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 8, S. 4; siehe auch IV-Akte 9, S. 17 ff.). Im November 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 4). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. E____ vom 23. November 2015 [IV-Akte 7], den Bericht von Dr. F____ vom 23. Januar 2015 [IV-Akte 9, S. 1 ff.], den Bericht von Dr. G____ vom 4. Januar 2016 [IV-Akte 15], die Berichte von Dr. F____ vom 4. Januar 2016 [IV-Akte 16, S. 5 f.] und vom 4. März 2016 [IV-Akte 18], den Bericht von Dr. G____ vom 8. September 2016 [IV-Akte 32]). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 4. April 2017; IV-Akte 45). Am 2. August 2017 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 49).

c)         In der Folge teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. September 2017 mit, man gedenke, das Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 50). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin unter Beilegung des Berichtes von Dr. F____ vom 2. November 2017 (IV-Akte 53). Daraufhin traf die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere wurden bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte eingeholt (Bericht Dr. H____ vom 18. Januar 2018 [IV-Akte 61], Bericht Dr. F____ vom 28. Februar 2018 samt Beilagen [IV-Akte 62], Unterlagen des I____spitals [...], Abteilung Neurologie [IV-Akte 72], Bericht Dr. G____ vom 5. November 2018 [IV-Akte 81]). Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des RAD vom 18. Dezember 2018 (IV-Akte 86) wurden Dr. J____ und Dr. K____ mit der bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. das Gutachten vom 6. April 2019; IV-Akte 100). Anschliessend traf die IV-Stelle erwerbliche Abklärungen (vgl. insb. IV-Akte 103) und holte beim RAD die Stellungnahme vom 24. April 2019 ein (vgl. IV-Akte 104).

d)        Daraufhin teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit neuem Vorbescheid vom 7. Mai 2019 mit, man gedenke, ihr ab Mai 2016 eine Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 49 % zu gewähren (vgl. IV-Akte 106). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2019. Sie machte im Wesentlichen geltend, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie 100 % erwerbstätig. Allenfalls sei von einem 90%-Pensum auszugehen. Somit habe sie Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. IV-Akte 111). In der Folge holte die IV-Stelle beim Aussendienst die Stellungnahme vom 28. Juni 2019 ein (vgl. IV-Akte 117). Am 12. August 2019 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 121).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 11. September 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und unter Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs – mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr – ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und gestützt auf eine Statuseinteilung von 90 % Erwerb und 10 % Haushalt – mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 eine ganze Rente zuzusprechen.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. Januar 2020 an ihrer Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 21. Februar 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 20. April 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, die Beschwerdeführerin wäre gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 4. April 2017 (IV-Akte 45) als Gesunde zu 38 % erwerbstätig und zu 62 % im Haushalt beschäftigt. Damit komme die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 6. April 2019 (IV-Akte 100) ab August 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Im Haushalt bestehe eine Beeinträchtigung von 18 %. Folglich ergebe sich ein IV-Grad von 49 % ([100 % x 0.38] + [18 % x 0.62]), was zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente ab Mai 2016 (sechs Monate nach der Anmeldung) führe (vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie im Umfang von 80-100 % erwerbstätig. Der Anteil Erwerb müsse daher mit 90 % beziffert werden. Folglich habe sie – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einer 18%igen Beeinträchtigung im Haushalt – ab Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. insb. S. 7 ff. der Beschwerde).  

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 12. August 2019 gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ab Mai 2016 eine Viertelsrente zugesprochen hat.

3.             

3.1.       3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.2.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2.       3.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.3.       Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ vom 6. April 2019 (IV-Akte 100) wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht liege eine rezidivierende depressive Episode mittleren Grades vor, die im Grunde genommen als chronifiziert zu beurteilen sei. Es werde eine 50%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit als begründet erachtet. Der Explorandin sei es zuzumuten, zwei Stunden morgens und zwei Stunden nachmittags in der letzten ausgeübten beruflichen Tätigkeit aktiv zu sein und dabei eine 100%ige Leistung zu erbringen. Aus neurologischer Sicht im Vordergrund stehe ein Zustand nach thorakaler Myelitis auf Höhe BWK6 mit Auftreten am 11. August 2014 und damals innert Stunden Sensibilitätsstörungen an beiden unteren Extremitäten. Residuell liege eine Hypästhesie sub Th10 sowie eine ausgeprägte Dysästhesie und Allodynie im Bereich der unteren Extremitäten (insbesondere die Füsse betreffend) vor, mit stark schmerzhaften neuropathischen Missempfindungen. Trotz diversen therapeutischen Massnahmen sei es nicht gelungen, das Schmerzgeschehen auf ein erträgliches Mass zu reduzieren. Auch anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung würden sich Hinweise auf ein ausgeprägtes Schmerzgeschehen im Sinne vegetativer Begleitsymptome ergeben. Bei stark ausgeprägten Schmerzen und dadurch fast ununterbrochener Beeinträchtigung bestehe seit dem 11. August 2014 keine Arbeitsfähigkeit mehr auf dem freien Arbeitsmarkt. Was die Beeinträchtigung im Haushalt angehe, so könne auf den Haushaltsabklärungsbericht abgestellt werden. Das Vorliegen einer Restarbeitsfähigkeit im Haushalt hänge damit zusammen, dass die Explorandin die dort notwendigen Tätigkeiten entsprechend ihrer Befindlichkeit auszuüben vermöge. Sie könne Pausen einlegen und erfahre Hilfe durch ihren Ehemann. Im Rahmen der Konsensbesprechung sei man zum Schluss gelangt, dass die in den Fachgebieten begründeten Teilarbeitsunfähigkeiten nicht additiv verrechnet werden könnten. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei die neurologische Beurteilung massgebend (vgl. S. 33 f. des Gutachtens).

3.4.       Auf dieses Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.2.2. hiervor). Die Gutachter haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie die Beurteilung der Beeinträchtigung im Haushalt plausibel begründet. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit August 2014 100 % arbeitsunfähig ist und die Beeinträchtigung im Haushalt 18 % beträgt.

3.5.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen bleibt damit noch, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre (Statusfrage).

4.             

4.1.       4.1.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.1.2.  Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; vgl. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.1.3.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 144 I 21, 24 E. 2.1). Bei Anwendbarkeit dieser Methode werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei (a.) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und (b.) die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

4.2.       Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.3.       4.3.1.  Im Abklärungsbericht Haushalt vom 4. April 2017 (IV-Akte 45) wurde festgehalten, die Versicherte habe im August 2013 ihre Tätigkeit als Betreuerin Tagesstruktur aufgenommen. Anfänglich habe sie zehn Stunden pro Woche gearbeitet. Per August 2014 habe sie ihr Pensum auf 17.75 Stunden pro Woche aufstocken können. Ende August 2014 sei sie dann krank geworden und habe anschliessend ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf vierzehn Stunden pro Woche reduziert. Bei guter Gesundheit hätte die Versicherte aus finanziellen Gründen auch weiterhin im selben Pensum (17.75 Stunden pro Woche) gearbeitet. Das Alter des Sohnes (Jahrgang 2000) hätte dies gut erlaubt. Dies habe die Versicherte bei der Abklärung unterschriftlich bestätigt. In der restlichen Zeit hätte sie sich um den Haushalt, den Sohn und die Haustiere gekümmert. Sie hätte sich theoretisch auch vorstellen können, das Pensum in naher Zukunft noch weiter zu steigern (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes).

4.3.2.  Mit Stellungnahme vom 14. November 2017 wies die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin darauf hin, die Versicherte habe im August 2013 ihre Tätigkeit als Betreuerin Tagesstruktur mit zehn geleisteten Wochenstunden aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr Sohn beinahe dreizehn Jahre alt gewesen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit sei somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem ihr die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit schon in einem höheren Ausmass möglich gewesen wäre. Denn in diesem Alter sei ein Jugendlicher ziemlich selbstständig und es könne ihm zugemutet werden, sich ab und zu alleine zu verpflegen, sich in einer Tagestruktur aufzuhalten, etc. Das Pensum sei ein Jahr später auf 37.58 % erhöht worden. Ihrer Ansicht nach wäre jedoch die Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit oder zumindest einer höheren Teilerwerbstätigkeit möglich gewesen. Die Versicherte habe zu keinem Zeitpunkt während der Abklärung erwähnt, dass sie ein Pensum von 80 % bis 100 % angestrebt habe. Auch vermöge sie keine Bemühungen vorzuweisen, dass sie sich nach einem höheren Pensum umgeschaut bzw. sich um ein solches beworben habe. Sie habe lediglich erwähnt, dass sie sich hätte vorstellen können, das Pensum in Zukunft zu erhöhen, was jedoch eine rein theoretische Vorstellung der Versicherten gewesen sei und nicht durch Bemühungen (Arbeitsbemühungen, Weiterbildungen, konkreten Vorstellungen) belegt werden könne. Die Statusfrage sei mit der Versicherten gründlich besprochen und unterschriftlich festgehalten worden. Die gesamte Erwerbsbiographie – insb. die relativ geringen Einkommen gemäss Individuellem Konto (IK) sowie die Tätigkeiten gemäss Lebenslauf – liessen darauf schliessen, dass die versicherte Person immer schon grösstenteils in Teilzeit oder temporär in Teilzeit gearbeitet habe. Dass sie demzufolge heute ein Pensum von 80 % bis 100 % verrichten würde, könne nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden (vgl. IV-Akte 57).

4.3.3.  In einer weiteren Stellungnahme vom 28. Juni 2019 verdeutlichte die Aussendienstmitarbeiterin nochmals, die Versicherte habe noch nie, auch nicht als sie noch kinderlos war, in einem hohen Pensum gearbeitet. Das höchste je erzielte Jahreseinkommen habe – gemäss Auszug aus dem IK – im Jahr 1998 Fr. 27’024.-- betragen. Dann seien Einkommen im Bereich von weniger als Fr. 20’000.-- gefolgt. Diese Einkommen seien weit von einem solchen für eine 100%-Tätigkeit entfernt (vgl. IV-Akte 117).

4.4.       4.4.1.  Diese Ausführungen des Abklärungsdienstes können grundsätzlich als schlüssig erachtet werden. Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Umfang von 90 % bis 100 % erwerbstätig wäre. Generell kann ein hohes Erwerbspensum im Gesundheitsfalle nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2.  Gegen ein hohes Erwerbspensum im Gesundheitsfalle spricht namentlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussage, sie würde weiterhin (mindestens) im bisherigen Pensum (rund 38 %) erwerbstätig sein, unterschriftlich bestätigt hat (vgl. IV-Akte 46). Gegen ein hohes Pensum spricht aber auch die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin. Insbesondere ist – unter Berücksichtigung der im IK-Auszug angeführten Löhne (vgl. IV-Akte 116) – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit in einem hohen Pensum tätig war, dies selbst dann nicht, als sie noch kinderlos war. Wie von der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 28. Juni 2019 (IV-Akte 117) zutreffend dargetan wird, belief sich das höchste Einkommen, das die Beschwerdeführerin jemals erzielt hat, auf Fr. 27'024.--. Es handelt sich dabei um den Lohn, den die Beschwerdeführerin als Betreuerin von psychisch beeinträchtigte Personen im Jahr 1998 erzielt hat. Angesichts der im IK-Auszug ausgewiesenen verhältnismässig tiefen Löhne kann namentlich auch der Darstellung der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, sie habe als Köchin und Betreuerin im Kindergarten L____ (1. August 2003 bis 30. September 2004) ein 60%-Pensum sowie als Servicekraft des Restaurants M____ (1. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2010) ein Pensum von 40-60 % innegehabt (vgl. S. 3 der Beschwerde).

4.4.3.  Überdies fällt ins Gewicht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin beinahe dreizehn Jahre alt und somit schon relativ selbstständig war, als die Beschwerdeführerin im August 2013 die letzte Teilzeitstelle mit einem Pensum von zehn Wochenstunden (25 %; vgl. IV-Akte 24, S. 2) aufnahm. Es wäre der Beschwerdeführerin daher bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen, eine Anstellung mit einem weit höheren Pensum aufzunehmen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 3 der Beschwerdeantwort), zumal auch die sonstigen Umstände nicht gegen die Aufnahme einer Tätigkeit mit einem hohen Pensum gesprochen hätten. Wie sich nämlich dem "Lebenslauf" (IV-Akte 19) entnehmen lässt, war die Beschwerdeführerin, welche zwar eine Ausbildung als Physiotherapieassistentin absolviert hat, im Laufe der Zeit bereits in diversen Branchen arbeitstätig gewesen. Sie zeigte somit eine grosse Flexibilität bei der Auswahl der Arbeitsstellen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 2 unten der Beschwerdeantwort). Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es sei quasi die einzige Stelle gewesen, die sich ihr nach längerer Arbeitslosigkeit geboten habe (vgl. S. 3 der Replik), kann nicht gefolgt werden. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen nicht zusätzlich einen anderen Job angenommen hat.

4.4.4.  Nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag auch die Auskunft des Personalverantwortlichen. Dieser führte mit Schreiben vom 15. April 2019 an, die Beschwerdeführerin habe dem Betrieb laufend ihre Bereitschaft kundgetan, mehr Stunden zu übernehmen. Es sei ihr dann aus gesundheitlichen Gründen aber leider nicht mehr möglich gewesen, zu arbeiten resp. das Pensum – wie gewünscht – auf 80 % bis 100 % aufzustocken (vgl. IV-Akte 111, S. 4). Wie von der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zutreffend mit ergänzender Stellungnahme vom 28. Juni 2019 (IV-Akte 117) dargetan wird, handelt es sich nämlich hierbei um eine reine Hypothese, welche sich denn auch nicht stimmig ins Gesamtbild einfügen lässt. Soweit die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung bemerkte, sie hätte ihr Pensum sicherlich noch weiter steigern können, wenn sie gesund geblieben wäre (vgl. IV-Akte 100, S. 21), handelt es sich ebenfalls um eine nicht durch effektive Arbeitsbemühungen belegte Mutmassung. Schliesslich lässt sich auch aufgrund der möglicherweise angespannten finanziellen Lage der Familie nicht auf ein hohes Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle schliessen; denn der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Ausmasses der Erwerbstätigkeit allein kommt keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2014 vom 19. Mai 2014 E. 3. mit Hinweis). Vorliegend sprechen jedoch – wie dargetan wurde – alle übrigen Gegebenheiten nicht für ein hohes Erwerbspensum.

4.5.       Aus all dem erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ein hohes Arbeitspensum innehätte. Allerdings kann es mit Blick auf ihre Erwerbsbiografie als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Umfang von rund 40 % erwerbstätig wäre. Namentlich ergibt sich aus dem IK-Auszug (IV-Akte 116), dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach ein Pensum in dieser Grössenordnung verrichtet hat. Davon ist angesichts der im IK-Auszug angeführten Löhne namentlich in Bezug auf die Tätigkeit als Köchin und Betreuerin im Kindergarten L____ (1. August 2003 bis 30. September 2004) sowie auch in Bezug auf die Tätigkeit im Service des Restaurants M____ (1. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2010) auszugehen. Auch war die Beschwerdeführerin vom 18. Mai 1999 bis zum 18. Februar 2000 in einem 45%-Pensum als Hospitantin im Tierpark N____ tätig (vgl. IV-Akte 20, S. 4). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr anfängliches Pensum als Mitarbeiterin Betreuung/Tagesstrukturen von 25 % (vgl. dazu u.a. IV-Akte 24, S. 2) per August 2014 auf 37.58 % aufgestockt hat (vgl. IV-Akte 43, S. 3), erscheint es daher als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin das Pensum nochmals minim gesteigert hätte und als Gesunde 40 % erwerbstätig wäre.

4.6.       Bei einem Anteil Erwerb von 40 % und einem Anteil Haushalt von 60 % resultiert – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie einer 18%igen Beeinträchtigung im Haushalt (vgl. dazu Erwägung 3.4. hiervor) – ein IV-Grad von (gerundet) 51 % ([0.40 x 100 %] + [0.60 x 18 %]). Damit hat die Beschwerdeführerin ab Mai 2016 (ein halbes Jahr nach der Anmeldung zum Leistungsbezug; vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor) Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Erwägung 3.1.1. hiervor).

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 12. August 2019 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist dazu zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Mai 2016 eine halbe Rente zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahren haben die Parteien die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je zur Hälfte zu tragen.

5.3.       Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei einem vollen Obsiegen – bei einer sog. qualifizierten Vertretung (insb. durch B____) – in Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Da es sich um einen punkto Aufwand und Schwierigkeitsgrad durchschnittlichen Fall handelt, erscheint eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'325.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 12. August 2019 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Mai 2016 eine halbe Rente zuzusprechen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je zur Hälfte.

            Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'325.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 102.-- Mehrwertsteuer zugesprochen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: