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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 4. Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburgund Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.147
Verfügung vom 16. Juli 2019
Beweiswert eines bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie/Neuropsychologie) bejaht.
Tatsachen
I.
a) Gemäss Schadenmeldung vom 3. März 2015 (IV-Akte 3.105) hatte der Versicherte am 26. Februar 2015 einen Auffahrunfall erlitten. Die Suva als zuständiger Unfallversicherer hatte zunächst Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) erbracht. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 hatte die Suva die Versicherungsleistungen per 26. Februar 2016 eingestellt. Sie hatte dabei den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall vom 26. Februar 2015 verneint. Die hiergegen erhobene Einsprache hatte sie mit Einspracheentscheid vom 2. Januar 2017 abgewiesen (IV-Akte 67.6).
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. März 2016 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab er Schwindel, Kopfschmerzen, Konzentrationsbeschwerden, Müdigkeit, Schlafproblematik und psychische Beschwerden seit dem 26. Februar 2015 an (IV-Akte 2 S. 6).
Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. u.a. IK-Auszug per 12. April 2016, IV-Akte 4) sowie medizinische (vgl. u.a. Arztbericht von C____, FMH Allgemeine Medizin, [...], vom 11. April 2016, IV-Akte 5, mit beigelegten Berichten, u.a. des D____spitals [...], Hals-Nasen-Ohren-Klinik, Neurootologie, vom 12. Oktober 2015, IV-Akte 5 S. 8 f., des E____spitals [...], Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 12. Juni 2015, IV-Akte 5 S. 14 f., sowie der F____, vom 13. September 2016, IV-Akte 27) Unterlagen ein.
Die Beschwerdegegnerin zog im Verfahrensverlauf die Akten der Suva (IV-Akten 3.1 bis 3.111 sowie 67.1 bis 67.10) sowie von der Psychiatrie [...] einen Therapieverlaufs- und Abschlussbericht der G____ vom 14. Dezember 1999 (IV-Akte 55 S. 2 f.) bei. Ferner nahm sie ein psychiatrisches Gutachten von H____, FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie vom 27. Februar 2017 zu Handen eines involvierten Krankentaggeldversicherers (IV-Akte 64) zu den Akten.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatten I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Teilgutachten mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 31. August 2018, IV-Akte 100) sowie J____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (Teilgutachten vom 27. August 2018, IV-Akte 99) ein bidisziplinäres Gutachten.
Mit Vorbescheid vom 4. April 2019 (IV-Akte 117; ein erster, aufgehobener Vorbescheid datiert vom 7. Januar 2019, IV-Akte 105) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer auf den 31. März 2018 terminierten ganzen Invalidenrente ab 1. November 2016 an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 23. Mai 2019 Einwand (IV-Akte 121). Am 16. Juli 2019 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 124).
II.
a) Mit Beschwerde vom 11. September 2019 beantragt der Versicherte, es sei ihm in Abänderung der Verfügung vom 16. Juli 2019 «mindestens eine unbefristete halbe IV-Rente auszurichten».
b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 18. November 2019 sowie mit Duplik vom 4. Dezember 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt findet am 4. Februar 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Der Beschwerdeführer zweifelt die Beweiskraft dieses bidisziplinären Gutachtens an. Er ist zudem der Auffassung, es hätte angesichts der «unkalkulierbaren Schwindelattacken», welchen der Versicherte ausgesetzt sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 9), richtigerweise auch einer fachärztlichen neurologischen Abklärung bedurft.
Ob die Verfügung vom 16. Juli 2019 bzw. die dieser zu Grunde liegende Sachverhaltsermittlung der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
Insgesamt seien starke Aggravationstendenzen auszumachen. Der Versicherte habe nicht immer glaubhaft und aufrichtig gewirkt.
Die affektive Modulationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, ebenso die Vitalität. Der Gedankengang sei in formaler wie auch in inhaltlicher Hinsicht unauffällig.
Die Beschwerdeschilderung sei oft nicht logisch, nicht immer kohärent, nicht gut fassbar.
Der Versicherte könne gelegentlich keine präzisen zeitlichen Angaben machen, insbesondere sei auffällig gewesen, dass er die Jahreszahl nicht habe berechnen können, welche sich ergeben hätte bei der Addition von 1968 plus 20. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass er das Gymnasium absolviert habe, auch wenn das Anforderungsprofil in [...] wohl niedriger sei als in der Schweiz.
Während der gesamten, zwei Stunden dauernden Exploration seien klinisch keine Ermüdungserscheinungen festzustellen gewesen.
Auffällig sei insbesondere gewesen, dass der Versicherte ganz zum Schluss der Untersuchung aggressiv geworden sei. Die Müdigkeit sei wie verflogen gewesen, die Konzentration und die Aufmerksamkeit «bestens».
Der Gutachter konnte auch keine Einschränkung der Psychomotorik feststellen, insbesondere sei das Bewegungsmuster trotz angegebenen Schwindels nicht auffällig gewesen.
Es fehlten Hinweise für gelegentliches psychotisches Funktionieren. Auch in diesem Zusammenhang notierte der Gutachter Aggravation. Nach Stimmenhören befragt, habe der Versicherte angegeben, dass er gelegentlich eine männliche Stimme von hinten hören würde, welche «hey» sagen würde.
Auf die Frage des Gutachters, ob er den Teufel schon mal gesehen habe, habe der Versicherte geantwortet, dass er so etwas wie den Teufel auf der Strasse gesehen habe. Auf die verrückte Idee befragt, ob er zum Beispiel Amerika und Russland versöhnen wolle, habe er angegeben, dass er manchmal glaube, diese Fähigkeit durchaus zu haben. Auch dabei habe der Versicherte nicht aufrichtig gewirkt.
Einen deprimierten, hoffnungslosen Affekt, Verzweiflung, Lustlosigkeit, Überforderung, Insuffizienzgefühle, Instabilität, Freudlosigkeit, Interesseverlust, negativ pessimistische Zukunftsgedanken, Antriebshemmung, Müdigkeit, Kraftlosigkeit hatte der Gutachter nicht ausmachen können. Ebenso hätten keine konsistenten, anamnestisch angegebene Durchschlafstörungen notiert werden können, Vielmehr habe der Versicherte angegeben, er schlafe mindestens 7,5 Stunden pro Nacht, was einer normalen Schlafdauer in diesem Alter entspreche.
Der Gutachter kommt mit Blick auf die angeführten Feststellungen zum Schluss, es seien keine psychiatrischen Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erheben gewesen.
Diese Kritik ist unbegründet. Dass der Gutachter den Versicherten in der persönlichen Untersuchung so vorgefunden hat, wie im dargestellten psychiatrischen Befund beschrieben, wird auch in der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. Hingegen sind die anamnestischen «Stationen» sowohl dem Aktenauszug (IV-Akte 100 S. 3 ff.) als u.a. auch dem rapportierten vertiefenden Interview (IV-Akte 100 S. 8 f.) sowie der psychiatrischen Anamnese (IV-Akte 100 S. 9 ff.) zu entnehmen.
Der Gutachter hat somit den Verlauf bis zur Begutachtung nicht ignoriert: Zwar wurden im Verlauf psychiatrische Diagnosen gestellt, die als solche geeignet sein könnten, sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken. So war u.a. gemäss Therapie- und Abschlussbericht der G____ [...] vom 14. Dezember 1999 (IV-Akte 55 S. 2) im Rahmen der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit als «Anfangsdiagnose» eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) mit depressiver Symptomatik festgehalten worden. Die Diagnose war gestellt worden, nachdem der Versicherte von täglichen flash-backs und Alpträumen über eine Entführung berichtet hatte. Gemäss seinen Schilderungen hatte er sich geweigert, im Auftrag Drogen zu verkaufen und sei anschliessend von 4 bewaffneten Männern entführt worden. Dabei habe er Schläge ins Gesicht erhalten, sei mit den Füssen in den Bauch getreten und mit einem Maschinengewehr bedroht worden. Zusätzlich hätten die Entführer Morddrohungen gegen seine Frau und die Kinder geäussert. Diese Begebenheit findet im schon erwähnten vertiefenden Interview durch I____ ebenfalls Erwähnung (IV-Akte 100 S. 9). Im Rahmen der diagnostischen Diskussion der Akten hält I____ jedoch klar fest, eine PTBS könne nicht mehr ausgemacht werden (vgl. IV-Akte 110 S. 17); Flashbacks würden keine angegeben.
Die Diagnose PTBS nebst mittelgradiger depressiver Episode findet sich auch im Nachgang zum Auffahrunfall am 26. Februar 2015. Die Kollision am 25. Februar 2015 habe sich «wie eine Bombe angehört» und der Versicherte sei für kurze Zeit ohnmächtig gewesen (vgl. Arztbericht der F____, vom 8. Juni 2016, IV-Akte 21 S. 3). Auch dieser Vorfall bzw. der Arztbericht der F____ wird von I____ in der diagnostischen Aktendiskussion angeführt mit der Bemerkung, es könne eine depressive Episode aktuell nicht mehr ausgemacht werden, ebenso wenig eine PTBS. Falls sie jemals bestanden hatte, sei sie «heute sicherlich remittiert» (IV-Akte 100 S. 17). Es würden keine Flashbacks angegeben.
Ein weiteres Ereignis mit möglicherweise psychiatrisch relevanten Auswirkungen wird u.a. im Gutachten von H____ festgehalten. Gemäss Schilderungen des Versicherten sei dessen Bruder 1994 in Italien mit dem Motorrad bei einem Überholmanöver mit über 200 km/h mit einem Lastwagen kollidiert. Der Beschwerdeführer habe als Erster die Nachricht vom Unfall erhalten und sei als Erster der Familie vor Ort gewesen, um seinen Bruder zu identifizieren. Die Bilder von den Leichenteilen seines Bruders und von der gesamten Situation hätten sich ihm unauslöschlich und mit grösster Detailgenauigkeit eingeprägt und drängten sich ihm immer wieder auf (Gutachten H____ vom 27. Februar 2017, IV-Akte 64 S. 29). Gemäss der Aufzeichnung des vertieften Interviews im Gutachten von I____ (IV-Akte 100 S. 9) hat der Beschwerdeführer diese Begebenheit gegenüber dem psychiatrischen Gutachter zwar ebenfalls erwähnt. Er hatte angegeben, er schlafe schlecht, weil er träume. Er träume vom Unfall seines Bruders. Nach Rückfrage des Gutachters, ob er dies wirklich jede Woche tue, hatte der Versicherte gemäss den Aufzeichnungen des vertieften Interviews dann aber die bereits erwähnte Entführungssituation angeführt. Dies lässt darauf schliessen, dass der tödliche Verkehrsunfall des Bruders im Jahre 1994 auch als Faktor für die erwähnten Unterbrechungen des Schlafs ausser Betracht fällt.
3.3.2. Der psychiatrische Gutachter lässt nach Auffassung des Beschwerdeführers kaum verhüllt erkennen, dass ihm der Proband wenig sympathisch sei, was seine Unvoreingenommenheit klar beeinträchtige. So werfe der Gutachter dem Versicherten unter „4.1 Verhaltensbeobachtung und äussere Erscheinung" (IV-Akte 100 S. 14 f.) mangelhafte Kooperation und aggressive Reaktionen vor, insbesondere wenn die Konsistenz seiner Angaben in Frage gestellt worden seien.
Mit diesen Darlegungen vermischt die Beschwerde die sachliche Ebene des Gutachtens (d.h. des Berichts über die gutachterliche Untersuchung) mit einer allenfalls persönlichen Ebene des Gutachters im Verhältnis zum Probanden. Wenn das Gutachten zwar in der Tat mangelnde Kooperation und aggressive Verhaltenselemente beim Probanden in der Untersuchungssituation festhält, so kann nicht bereits dies als Ausdruck einer wie auch immer gearteten persönlichen Einstellung des Gutachters zum Probanden gewertet werden. Dass der Beschwerdeführer in der Untersuchungssituation gewisse aggressiv wirkende Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat, wird als solches jedoch nicht bestritten.
3.3.3. Schliesslich argumentiert der Versicherte, zur negativen Qualifizierung der Persönlichkeit durch den psychiatrischen Teilgutachter stehe in Widerspruch, dass ihm an anderer Stelle eine sehr gute Compliance im Rahmen der früheren Behandlung zugestanden werde.
Bereits die einleitende Bemerkung, der Gutachter qualifiziere die Persönlichkeit des Versicherten als «negativ», trifft mit Blick auf die vorstehen Darlegungen nicht zu. Zwar mag Aggressivität in einem allgemeinen gesellschaftlichen Kontext überwiegend als negativ bewertet werden. Das Gutachten erwähnt jedoch einzig, dass in bestimmten Phasen während der Begutachtung aggressives Verhalten zu registrieren war, ohne dies weiter zu bewerten.
Der Beschwerdeführer verkennt ausserdem, dass es keinen Widerspruch darstellen muss, wenn eine versicherte Person in der Vergangenheit im Rahmen ihrer Behandlung gut kooperiert hat und in einer zeitlich nachfolgenden gutachterlichen Untersuchung nicht das gleiche Mass an Kooperation zeigt. Ein solcher Widerspruch liesse sich bereits dadurch auflösen, dass eine Behandlungs- und eine Begutachtungssituation sehr unterschiedlicher Natur sind und nicht den gleichen Zweck verfolgen, was in aller Regel sowohl den involvierten Ärzten als auch den Patienten bzw. Probanden durchaus bewusst ist.
Nicht näher ist bei diesem Ergebnis auf die Argumentation (vgl. Beschwerde S. 4 letzter Absatz sowie Replik) einzugehen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen Ausführungen im Bericht des RAD vom 12. Dezember 2018 (IV-Akte 104 S. 5) wehren will. Er rügt, der RAD setze Aggravation mit Simulation gleich, dies im Gegensatz zu den Gutachtern I____ und J____.
Der RAD (sig. K____) hatte dort ausgeführt, es lägen «Ausschlusskriterien» vor. Damit bezog er sich sinngemäss, wie der Beschwerdeführer an sich zutreffend annimmt, auf die höchstrichterliche Praxis, welche den Prüfungsrahmen zur Bejahung oder Verneinung einer Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Beschwerden vorgibt. Danach bildet Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt gemäss dieser Praxis nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1).
Der Beschwerdeführer verkennt, dass I____ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat. I____ konnte gemäss dem vorstehend Dargelegten anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen keine Hinweise auf eine Symptomatik erheben, die es ihn erlaubt hätten, psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Es liegen mit anderen Worten erst gar keine Diagnosen vor, welche im Sinne der angeführten höchstrichterlichen Praxis einer weiteren Prüfung auch unter dem Aspekt der Aggravation überhaupt hätten standhalten müssen. Auch dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Gutachter anlässlich der Untersuchung aggravierende Verhaltensweisen festgestellt und notiert hat, ohne dies jedoch, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, mit Simulation gleichzusetzen. Die vom Beschwerdeführer in der Replik angeführte Rechtsprechung (9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1) will einzig verdeutlichen, dass sofern im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung Aggravation oder eine Aggravationstendenz festgestellt wird, nicht bereits aus diesem Grund in jedem Fall die Indikatorenprüfung unterbleiben darf. Da vorliegend gemäss gutachterlicher Feststellung von vornherein kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben ist, ist auch aus diesem Hinweis des Beschwerdeführers nichts gegen die Beweiskraft des Gutachtens von I____ abzuleiten.
In der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität (IV-Akte 99 S. 18 Ziff. 7.2.) ordnet J____ die Testergebnisse (Aufzählung der eingesetzten Testverfahren vgl. IV-Akte 99 S. 12 Ziff. 4.3.1.) wie folgt ein:
- Allein für die Leistung in einem Performanzvalidierungstest, der rein auf Wahrnehmungsleistungen basiere, betrage die Spezifität bei einer depressiven Vergleichsgruppe mehr als 95.3%.
- Unter der Berücksichtigung von Daten zur Prävalenz nicht-authentischer kognitiver Störungen in einer Schweizer Gutachtenspopulation betrage die Wahrscheinlichkeit, dass der Explorand aufgrund dieses Einzelergebnisses zur Gruppe aggravierender, eine Depression geltend machender Personen gehört, 93.9% (Positiver Prädiktiver Wert bei einer angenommenen Grundrate von 45%). Im Vergleich zu einer Population von Patienten mit einer Kopfverletzung (ohne Depression) liege die Vorhersagekraft bezogen auf den Einzelfall bei >91.8%.
- In einem weiteren stand-alone Performanzvalidierungsverfahren, welches vorgebe, Konzentrationsleistungen zu erfassen, habe die Zahl an Auslassern das 9-fache der - für ein unauffälliges Ergebnis - maximal zulässigen Fehlerzahl betragen. Die Spezifität liege bei diesem Resultat bei Depressiven bei 100%.
- Auch der Trennwert für die Bearbeitungszeit sei weit überschritten worden. Für den Gesamtscore betrage die Spezifität bei depressiven Patienten mehr als 94.7%, die positive Vorhersagekraft allein seines in diesem Verfahren erzielten Ergebnisses, dass der Explorand zu Gruppe aggravierender Personen gehöre, liege bei 90.8%.
- Die Vorhersagekraft des beim Fingertapping erzielten Wertes liege bei einer Grundrate zwischen 30% und 40% vorliegend zwischen 68% und 84%.
J____ hält fest, diese angeführten Beispiele könnten für die übrigen Performanzvalidierungsverfahren mit ähnlichen Werten fortgeführt werden.
Die Neuropsychologin hält im Abschnitt Beurteilung zur Diagnoseherleitung fest (IV-Akte 99 S. 17), auf der Testebene hätten sich in allen untersuchten Funktionsbereichen bzw. Verfahren Minderleistungen von leichtem bis schwerem Ausmass gezeigt. Einzig die Reaktionsgeschwindigkeit sei bei Testwiederholung ausreichend gewesen. Die Performanzvalidierung habe durchwegs eine unzureichende Anstrengungsbereitschaft belegt, so dass die erhobenen Befunde als invalide gelten müssten.
Bezüglich Aussagekraft der Einschätzungen hält J____ fest, jeder der eingesetzten Performanzvalidierungsparameter weise eine Spezifität von 90% und mehr und damit eine Irrtumswahrscheinlichkeit von nur 10% auf. In ihrer Kombination nehme die Gefahr einer falsch positiven Beurteilung bei 8 Verfahren auf 0.000001% ab und gehe damit gegen Null.
Aufgrund des Prinzips der kombinierten Unwahrscheinlichkeit kommt J____ zum Schluss, es könne mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Explorand aggraviere. Es träten weitere Auffälligkeiten und Fehlermuster im Testprofil hinzu, die weder durch die Krankengeschichte erklärt, noch mit gängigen Modellen der Hirnfunktion vereinbar seien.
Dem Beschwerdeführer ist auch an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass es keinen Widerspruch darstellen muss, wenn eine versicherte Person der Gutachterin gegenüber freundlich bzw. umgänglich auftritt, in den nachfolgenden gutachterlichen Tests jedoch nicht das gleiche Mass an Kooperation zeigt.
Kein Argument gegen die Qualität der Begutachtung durch J____ bildet auch der Umstand, dass die Neuropsychologin unter den gegebenen Umständen nicht nachweisbare Leistungseinbussen als «dennoch möglich» bezeichnet. Klar hält sie fest, ob solche Einbussen tatsächlich vorliegen, entziehe sich jedoch aufgrund der extremen negativen Antwortverzerrung den Erkenntnismöglichkeiten der neuropsychologischen Gutachterin (IV-Akte 99 S. 18).
Zu diesem Punkt verweist die Beschwerdeantwort (S. 2 f. Ziff. 6) darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 sowohl im M____, [,,,] (vgl. Bericht vom 19. November 2013, IV-Akte 59 S. 3 ff.), als auch vom Neurologen L____ untersucht worden sei. Dabei habe L____ blande neurologische Befunde erhoben. Die Hals-, Nasen-, Ohrenklinik des D____spitals [...] habe ebenfalls keine eindeutigen Hinweise für eine periphär-vestibuläre Störung gefunden.
Das M____ hatte den Versicherten am 6. November 2013 untersucht. Mit der durchgeführten apparativen Diagnostik (3 EEGs, cMRl, allerdings ohne Postprocessing) war kein Hinweis auf eine „epileptic condition' nachgewiesen worden (vgl. Bericht vom 19. November 2013, IV-Akte 59 S. 5). Als EEG-Befund hatte L____, [...], gemäss Bericht vom 14. Oktober 2013 (IV-Akte 3.9 S. 5) ein normgerechtes alpha-EEG ohne Herdbefund und ohne epilepsietypische Potentiale erhoben.
Dem Bericht des D____spitals, Hals-Nasen-Ohren-Klinik, Neurootologie, vom 12. Oktober 2015 (IV-Akte 5 S. 8 f.) ist zu entnehmen, dass die Zuweisung des Versicherten wegen rezidivierender Schwindelepisoden seit einem Auffahrunfall am 26. Februar 2015 erfolgt sei. Die Klinik hatte festgehalten, in der Zusammenschau der apparativen und klinischen Befunde zeigten sich aktuell keine eindeutigen Hinweise für eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung. Die Aussagekraft der Videookulographie bei fehlender Kalorik sei jedoch eingeschränkt, allerdings spreche der symmetrische Kopfimpulstest ebenfalls gegen das Vorliegen eines relevanten peripheren Defizits. Aufgrund der Anamnese sei eher ein phobischer Schwindel als Ursache der Beschwerden zu vermuten.
Der Beschwerdeführer war im vor der Suva durchgeführten Verfahren auch kreisärztlich untersucht worden (vgl. Bericht vom 9. November 2015, IV-Akte 3.36). Der Kreisarzt hatte mit Hinweis u.a. auf die oben angeführten Berichte festgehalten, es lägen «heute» (d.h. anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalls vom 26. Februar 2015 vor. Namentlich seien die Schwindelbeschwerden trotz eingehender Untersuchungen ohne morphologisches Korrelat.
Der RAD hat in der Stellungnahme vom 23. März 2019 (IV-Akte 115 S. 3 f.) dargelegt, die bisherige Aktenlage erkläre die Schwindelsymptomatik nicht, die neurootologischen Abklärungen aus dem Jahr 2015 hätten keine pathologischen Befunde ergeben. Eine kalorische Prüfung sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden (vgl. IV-Akte 5 S. 9).
Den Schwindelbeschwerden wird im Übrigen ungeachtet ihrer Genese Rechnung getragen. Der RAD hat dazu festgehalten, es bestehe wegen der wenn auch nur subjektiv bestehenden und inkonsistenten Schwindelsymptomatik aus Sicherheitsgründen auf Baugerüsten keine Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 115 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin hatte darum keine Veranlassung, in dieser Richtung eine weitere medizinische Fachperson zur Begutachtung beizuziehen.
Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin eine ganze Rente ab November 2016 zuerkannt (Verfügung vom 16. Juli 2019, IV-Akte 124 S. 6). Dies ist nicht strittig und darauf ist auch nicht zurückzukommen.
Als Zeitpunkt der Besserung des Gesundheitszustandes hat die Beschwerdegegnerin implizit den Monat nach Eingang der Gutachten von I____ (Eingangsstempel 31. August 2018, IV-Akte 100 S. 1) bzw. von J____ (Eingangsstempel 28. August 2018, IV-Akte 99 S.1) gewählt, was vom Beschwerdeführer insoweit nicht beanstandet wird. Wenn die Beschwerdegegnerin dennoch die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit erst ab Januar 2018 bejaht hat, so geschah dies zu Gunsten des Beschwerdeführers und ist nach der Aktenlage nicht zu beanstanden. In Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat die Beschwerdegegnerin sodann die Invalidenrente per 31. März 2018 gestützt auf den nachfolgend zu erörternden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25% terminiert.
Die Beschwerdegegnerin hat sodann wegen der leidensbedingten Einschränkung (kein Steigen auf Gerüste) einen Abzug von 10% von diesem Invalideneinkommen vorgenommen. Ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt, da die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale bei Ihnen nicht vorhanden seien. So gelangte sie auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25%.
Das so ermittelte Einkommen mit Behinderung von CHF 68’025.-- ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Würde statt einem branchenspezifischen Durchschnittseinkommen der Median für alle in Betracht fallenden Branchen herangezogen, so wäre der hier gewährte Leidensabzug wegen der Vorgabe, keine Gerüste zu besteigen, nicht zuzuerkennen. Alsdann wäre das Invalideneinkommen mit CHF 68'148.04 zu schätzen (LSE 2016/TA1/Schweiz/Total Kompetenzniveau1/Männer = CHF 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 = CHF 66'803.40, zuzüglich Nominallohnentwicklung von 2016 bis 2019; + 0.4% [2017] + 0.8% [2018] + 0.8% [2019] = CHF 68'148.04). Am Ergebnis eines Invaliditätsgrades von rund 25% würde sich somit nichts ändern.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen