Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Frau lic. iur. C____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.148

Verfügung vom 29. Juli 2019

Rechtzeitigkeit der Beschwerde

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1976, lebte von 1977 bis 1996 in Italien. Er absolvierte dort nach der Schulzeit eine Ausbildung zum Koch (vgl. IV-Akte 4, S. 8). In der Schweiz hatte er diverse Arbeitsstellen inne, allerdings immer nur während relativ kurzer Zeit. Zwischenzeitlich bezog er auch immer wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akten 8 und 9). Zuletzt arbeitete der Beschwerdeführer in einem Sauna Club (vgl. u.a. IV-Akte 12, S. 11 ff.). Ab dem 27. März 2012, mithin während der noch laufenden Kündigungsfrist, wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 11, S. 2 ff.; siehe auch IV-Akte 12, S. 17 f., S. 21 und S. 30).

b)        Ab dem 14. August 2013 bis zum 3. März 2014 war der Beschwerdeführer in den D____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 26, S. 3 ff.). Am 11. Dezember 2013 meldete er sich wegen "seit der Kindheit bestehenden Depressionen" zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Unter anderem wurde das von der Taggeldversicherung bei Dr. E____ in Auftrag gegebene Gutachten vom 7. Mai 2012 zu den Akten genommen (vgl. IV-Akte 12, S. 25 ff.). Überdies wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht der D____ Kliniken vom 20. Januar 2014 [IV-Akte 14, S. 1 ff.]; siehe auch den Bericht von Dr. F____ vom 24. Januar 2015 [IV-Akte 34] sowie den Bericht von Dr. G____ vom 30. März 2015 [IV-Akte 35]). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. H____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. das Gutachten vom 4. Januar 2016 und die ergänzende Stellungnahme vom 21. Juli 2016; IV-Akte 42 und IV-Akte 47). Am 6. September 2016 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 50). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer – der Auffassung des RAD folgend – mit Vorbescheid vom 14. September 2016 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 51). Dazu äusserte sich Dr. G____ im Namen des Beschwerdeführers ausführlich am 6. Oktober 2016 (vgl. IV-Akte 59). Am 7. Dezember 2016 äusserte sich der RAD nochmals (vgl. IV-Akte 64). Daraufhin nahm am 12. Dezember 2016 die Fachgruppe I____ Stellung und bemängelte die Einschätzung des RAD (vgl. IV-Akte 65).

c)         In der Folge erliess die IV-Stelle am 30. Januar 2017 einen neuen Vorbescheid und stellte wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 67). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer, jetzt anwaltlich vertreten, am 28. April 2017 (vgl. IV-Akte 78). Auch Dr. G____ nahm am 10. Mai 2017 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 79). Schliesslich äusserte sich der RAD am 30. Mai 2017 zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 83).

d)        Daraufhin teilte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. Juni 2017 mit, man habe aufgrund ihres Einwandes weitere Abklärungen vorgenommen (Einholung der Stellungnahme des RAD). In der Beilage lasse man ihr eine Kopie des Berichtes zukommen. Man werde am vorgesehenen Entscheid festhalten und eine entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 84). In der Folge erliess die IV-Stelle am 7. Juni 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung, welche dem Beschwerdeführer persönlich und nicht seiner Rechtsvertreterin zugestellt wurde (vgl. IV-Akte 85).

e)        Am 26. Juli 2019 erkundigte sich die Rechtsvertreterin bei der IV-Stelle über den Stand des Verfahrens. Sie verlangte schliesslich einen erneuten Erlass der Verfügung vom 7. Juni 2017 (vgl. das Verfahrensprotokoll der IV-Stelle). In der Folge erliess die IV-Stelle am 29. Juli 2019 eine der Verfügung vom 7. Juni 2017 entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 86).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 9. September 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Die Verfügung vom 29. Juli 2019 sei aufzuheben. (2.) Es sei der IV-Grad aufgrund der fachärztlich ausgewiesenen Diagnostik und der entsprechend attestierten Arbeitsunfähigkeit festzulegen. Der mediale Auftritt sei dabei im Gesamtzusammenhang einzuordnen und zu würdigen. (3.) Eventuell sei der Fall an die IV-Stelle zur erneuten und erweiterten Abklärung (Rückfrage an den involvierten Gutachter unter Vorlage des Materials der Internetrecherche) zurückzuweisen. (4.) Es sei ihm aufgrund seiner Bedürftigkeit (Sozialhilfeanhängigkeit) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. (5.) Unter o/e-Kostenfolge.

b)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer unpräjudiziell der Kostenerlass bewilligt.

c)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. November 2019 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von Dr. G____ vom 30. Juli 2019 beigelegt.

 

III.     

Am 15. Januar 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       1.1.1.  Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

1.1.2.  Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist.

1.2.       1.2.1.  Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat.

1.2.2.  Wird in Verletzung dieser Vorschrift eine Verfügung der versicherten Person und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt dieser Mangel aber nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies ist Ausfluss des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93). In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2.; SVR 2012 IV Nr. 39 S. 147; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3c).

2.1.       Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Ende März 2017 von lic. iur. C____ vertreten wird (vgl. IV-Akte 74). Die Rechtsvertreterin erhob gegen den Vorbescheid vom 30. Januar 2017 (IV-Akte 67), mit welchem dem Beschwerdeführer (erneut) die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt worden war, am 28. April 2017 Einwände (vgl. IV-Akte 78). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge beim RAD die Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (IV-Akte 83) ein und teilte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. Juni 2017 mit, man habe aufgrund ihres Einwandes weitere Abklärungen vorgenommen (Einholung der Stellungnahme des RAD). In der Beilage lasse man ihr eine Kopie der Stellungnahme des RAD zukommen. Man werde am vorgesehenen Entscheid festhalten und eine entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 84). In der Folge erliess die IV-Stelle am 7. Juni 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung, welche fälschlicherweise dem Beschwerdeführer persönlich und nicht seiner Rechtsvertreterin zugestellt wurde (vgl. IV-Akte 85).

2.2.       Nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 7. Juni 2017 erhalten hat (vgl. insb. S. 3 der Replik). Er hat jedoch seine Rechtsvertreterin nicht darüber informiert. Diese hat erst rund zwei Jahre später, nämlich aufgrund des Telefonates vom 26. Juli 2019 (vgl. dazu den Eintrag im Verfahrensprotokoll der Beschwerdegegnerin), Kenntnis von der Verfügung vom 7. Juni 2017 erlangt. Aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht wäre der Beschwerdeführer jedoch dazu gehalten gewesen, sich innert vernünftiger Frist bei seiner Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen. Dass er sich überhaupt nicht mehr mit seiner Rechtsvertreterin in Verbindung gesetzt hat, gereicht ihm zum Vorwurf. Ob die vernünftige Frist, innert welcher sich der Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden Sorgfaltspflicht an seine Rechtsvertreterin hätte wenden müssen, auf dreissig Tage festzusetzen oder ob angesichts der konkreten Umstände eine längere Frist gewährt werden müsste, kann offenbleiben. Denn selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer längeren Frist ausgegangen würde, müsste diese als längstens abgelaufen und die dreissigtägige Beschwerdefrist als verpasst angesehen werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesgerichts I 565/02 vom 6. Mai 2003 E. 3.2). Zu bemerken ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. Juni 2017 mitgeteilt hat, man habe aufgrund ihres Einwandes weitere Abklärungen vorgenommen. Man werde jedoch am vorgesehenen Entscheid festhalten und eine entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 84). Sie hätte daher nicht rund zwei Jahre zuwarten dürfen, sondern hätte sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen und sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigen müssen.

2.3.       Aus all dem folgt, dass die Verfügung vom 7. Juni 2017 mangels rechtzeitiger Anfechtung in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde nicht berechtigt, nach rechtskräftiger Erledigung eines Versicherungsfalles durch voraussetzungslosen Erlass einer zweiten Verfügung betreffend das gleiche Rechtsverhältnis bei gleicher Sachlage dem Versicherten erneut den Rechtsmittelweg zu öffnen (BGE 116 V 62, 63 E. 3a; BGE 125 V 396, 398 E. 1). Aus diesem Grunde hätte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 29. Juli 2019 nicht erlassen dürfen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 9. September 2019 kann daher nicht eingetreten werden.

3.             

3.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

3.2.       Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

3.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei einem vollständigen Unterliegen – bei einer sog. qualifizierten Vertretung (insb. durch das Behindertenforum) – in Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. C____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 169.40 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: