Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. Februar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw T. Jakob

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.149

Verfügung vom 2. August 2019

Beweistauglichkeit eines monodisziplinären Gutachtens; Valideneinkommen

 


Tatsachen

I.        

a)        Die 1980 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im April 2015 unter Hinweis auf „Psychische Erkrankung, Essstörung, Depression” zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin nahm sodann die Unterlagen der Taggeldversicherung zu ihren Akten (vgl. v.a. IV-Akte 7) und holte medizinische und erwerbliche Unterlagen ein (vgl. IV-Akten 9 ff.). Nach Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Juli 2015 (IV-Akte 22) teilte sie der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2015 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ihr Anspruch auf eine Rente geprüft werde (IV-Akte 23). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Auskunft bei der C____ Arbeitslosenkasse (IV-Akte 24), weitere Akten der Taggeldversicherung (vgl. v.a. IV-Akte 26) sowie weitere medizinische und erwerbliche Unterlagen (IV-Akten 28 ff.) ein.

b)        Am 1. November 2016 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin in einem 80% Pensum erwerbstätig wäre (IV-Akte 37). Die Haushaltsabklärung ergab eine Einschränkung im Haushalt von 35% (vgl. Abklärungsbericht vom 7. November 2016; IV-Akte 38).

c)         Nach Stellungnahme des RAD vom 21. Februar 2017 (IV-Akte 44) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D____, Psychiatrie & Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM, das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten vom 17. Juni 2017 ein (IV-Akte 47). Aufgrund der Aktennotiz des RAD vom 7. August 2017 (IV-Akte 49) erfolgte eine Rückfrage an den Gutachter (IV-Akte 50). Dieser antwortete am 7. September 2017 (IV-Akte 51). Am 29. November 2017 nahm der RAD erneut Stellung (IV-Akte 54).

d)        Mit Vorbescheid vom 9. März 2018 kündigte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das vorerwähnte Gutachten an, die Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 27% bzw. 39% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 55).

e)        Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 23. April 2018 (IV-Akte 59) und ergänzender Begründung vom 15. Juni 2018 (IV-Akte 64). Die Beschwerdegegnerin holte erneut erwerbliche Unterlagen und Auskünfte ein (IV-Akten 61 ff. und 66). Nach Aktennotizen des RAD vom 20. August 2018 (IV-Akten 67 und 68) erfolgte eine weitere Rückfrage an den Gutachter (IV-Akte 69). Dieser antwortete am 19. September 2018 (IV-Akte 70). Am 10. Oktober 2018 folgten eine Stellungnahme (IV-Akte 71) sowie eine Aktennotiz (IV-Akte 72) des RAD.

f)         Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, reichte die Beschwerdeführerin sodann Unterlagen betreffend das Valideneinkommen ein (vgl. u.a. IV-Akten 81 und 87). Am 20. März 2019 nahm der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin Stellung (IV-Akte 83).

g)        Am 2. August 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine im Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (IV-Akte 89).

II.       

a)        Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 13. September 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt:

(1.) Es sei die Verfügung vom 2. August 2019 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Oktober 2015 die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG auszurichten, jedenfalls sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.

(2.) Es sei die IV-Stelle Basel-Stadt zu verpflichten den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und zu diesem Zweck eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durchzuführen, in welcher auch die somatischen, insbesondere die psychosomatischen, Beschwerden untersucht werden.

(3.) Eventualiter sei der Sachverhalt durch ein gerichtliches Gutachten festzustellen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Schreiben vom 19. November 2019 ersucht die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Replik sowie zur Stellungnahme betreffend Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

d)        Mit Replik vom 20. Dezember 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Auf einen Antrag zur Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verzichtet sie.

e)        Mit Duplik vom 22. Januar 2020 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihrem Rechtsbegehen fest.

f)         Am 5. Februar 2020 reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe mit Ausführungen bezüglich ihren Konzentrationsstörungen ein.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 24. Februar 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 2. August 2019 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 27% bzw. 39% (aufgrund des neuen Berechnungsmodells ab 1. Januar 2018; vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades hat sie die gemischte Methode angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltbereich bestehe eine Einschränkung von 35%. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf dem monodisziplinären psychiatrischen Gutachten vom 16. Juni 2017 von Dr. med. D____, Psychiatrie & Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM. Danach könne die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Zahnärztin ganztags mit einer reduzierten Leistung von 40% ausüben. Auch durch eine berufliche Umstellung oder durch den Wechsel des Arbeitsortes könne sie ihre Restarbeitsfähigkeit finanziell nicht höher verwerten (IV-Akte 89).

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen sei. Sie habe diesen unvollständig und somit unrichtig festgestellt. Zur Behebung dieses Mangels bedürfe es einer polydisziplinären Begutachtung. Die sexuellen Übergriffe und andere Gewalttätigkeiten, die von Seiten des Vaters verübt worden seien, hätten als mögliche Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht genügend Berücksichtigung gefunden. Des Weiteren seien diverse ärztliche Berichte weder vom Gutachter noch vom RAD berücksichtigt worden, weshalb das Gutachten eindeutig unvollständig sei. Der Gutachter gehe von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bei 60%iger Leistungsfähigkeit aus. Wie die anderen medizinischen Berichte belegen würden, bestehe gerade keine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Entgegen den Feststellungen des Gutachters habe sie kein intaktes soziales Umfeld und es sei falsch, dass keine „nennenswerten Konflikte mit den Mitarbeitern” bestanden hätten. Auch in Bezug auf die Diagnosen würden sich Diskrepanzen ergeben. Bezüglich der akuten Auswirkungen des Gesundheitsschadens seien die Auswirkungen ihrer Konzentrationsschwierigkeiten und Erschöpfungszustände kaum bzw. nicht abgeklärt worden, was insbesondere an der Festlegung des zumutbaren Pensums ersichtlich werde. Das Gutachten sei in dieser Hinsicht höchst widersprüchlich und eigne sich folglich nicht, eine zumutbare Tätigkeit festzulegen. Ihre arbeitstechnische Präsenzzeit sei zu Unrecht mit der effektiven Leistungsfähigkeit gleichgesetzt worden. Aufgrund des erhöhten Erholungs- und Pausenbedarfs liege in doppelter Hinsicht eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor: Erstens sei es ihr weder möglich noch zumutbar, eine wöchentliche Präsenzzeit von mehr als 60% wahrzunehmen. Zweitens sei sie während ihrer Arbeitspräsenzzeit nur eingeschränkt einsetzbar. Ihre Leistungsfähigkeit sei aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten und Müdigkeit stark eingeschränkt, was auch zur Folge habe, dass sie beispielsweise vermehrt für Hilfsarbeiten eingesetzt werde. Da die somatische Seite der Beschwerden bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit bisher nicht berücksichtigt worden sei, sei ein wesentlicher Teil der Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend betrachtet worden, weshalb überwiegend wahrscheinlich von einer noch weiter reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse.

Sodann rügt die Beschwerdeführerin, das für den Einkommensvergleich eingesetzte Valideneinkommen sei von der Beschwerdegegnerin zu tief geschätzt. Dieses müsste mindestens CHF 160'000. — für eine Vollzeittätigkeit betragen. Da sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihrer jetzigen Lebensphase als selbständige Zahnärztin tätig wäre, würde ihr Einkommen sogar über dem Medianeinkommen liegen. Als Gesunde wäre sie zudem im System der Umsatzprovision entlöhnt worden und hätte dabei ein höheres Einkommen erzielt als mit dem Fixlohn (vgl. Beschwerde vom 13. September 2019; Replik vom 20. Dezember 2019).

2.3.          Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- respektive der Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab, zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

4.                

Die Beschwerdegegnerin stützt wie erwähnt die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten vom 17. Juni 2017 von Dr. med. D____, Psychiatrie & Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM, (IV-Akte 47).

4.1.          Der Gutachter führt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: (1.) kombinierte Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen und anorektischen Typus, ICD-10 F71.0 (recte: F61.0); (2.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode, ICD-10 F33.0/1. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine vor (IV-Akte 47, S. 13 f.). Es lasse sich "eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit [recte: eine Arbeitsfähigkeit] für die bis jetzt einzig ausgeübte Tätigkeit als Zahnärztin von 100% begründen". Es bestehe dabei eine Leistungsfähigkeit von 60%. Der Versicherten sei keine alternative Arbeit zuzumuten. Sie würde darin auch keine höhere Arbeitsfähigkeit realisieren. Im Gegenteil. Da sie sich mit ihrem Beruf voll identifiziere, würde sie mit grösster Wahrscheinlichkeit auf jeglichen Druck (Zwingen zu einer anderen Tätigkeit) mit einer Exazerbation der Persönlichkeitsstörung reagieren. Die Psychopathologie bewirke folgende Einschränkung am Arbeitsplatz (tätigkeitsbezogene Beschwerden): Sie sei aufgrund der Persönlichkeitsstörung weniger belastbar, im Arbeitstempo verlangsamt, anfällig auf erhöhte Fehlerquote, wäre bei überhöhtem Arbeitspensum überbelastet, emotional instabil, könnte jederzeit dem Arbeitsplatz ganz fernbleiben. Auch die Aufmerksamkeit sei eingeschränkt. Retrospektiv lasse sich die Arbeitsfähigkeit folgendermassen beurteilen: Arbeits- und Leistungsfähigkeit 2008 bis März 2014 (Hospitalisation E____ [...]) 80% bis 100%; von März 2014 bis Juni 2015 habe wahrscheinlich eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden; von Juni 2015 bis dato 60%. Bezüglich der prospektiven Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter fest: Es sei davon auszugehen, dass die Versicherte weiterhin bei Arbeitsfähigkeit (in zeitlicher Hinsicht; vgl. IV-Akte 70, S. 5 [Arbeitsplatzpräsenz!]) von 100% mit einer Leistungsfähigkeit von 60% weiterarbeite (vgl. IV-Akte 47, S. 18 f.).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 7. September 2017 stellt Dr. med. D____, Psychiatrie & Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM, bezüglich dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit neu fest, dass von März 2014 bis 30. Juni 2014 eine Arbeitsfähigkeit zwischen 80% und 100% bestanden habe; von Juli 2014 bis März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab April 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 60%. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 7. November 2016 komme zu einem ähnlichen Schluss, nämlich, dass ein Behinderungsgrad von 35% vorliege (IV-Akte 51, S. 2).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 19. September 2018 hält Dr. med. D____, Psychiatrie & Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM, an den Inhalten seines Gutachtens fest (IV-Akte 70).

4.2.          Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.

4.2.1.  Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten als vollständig erscheint. Die sexuellen Übergriffe und anderen Gewalttätigkeiten, die von Seiten des Vaters verübt worden seien, haben – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – genügend Berücksichtigung im Gutachten gefunden. Der Gutachter führt die sexuellen Übergriffe mehrfach auf (vgl. IV-Akte 47, S. 2, 6, 7, 9, 14 und 15). Weiter hält er fest, dass die Störung ihren Anfang in der Kindheit genommen habe, in welcher höchst ungeborgene Verhältnisse geherrscht hätten (IV-Akte 47, S. 17). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. September 2018 stellt er zudem klar, dass seinerseits keineswegs posttraumatische Symptome erwähnt w.den. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege sicherlich nicht vor (IV-Akte 70, S. 4).

4.2.2.  Auf Empfehlung des RAD gemäss den Aktennotizen vom 20. August 2018 (IV-Akten 67 und 68) wurden dem Gutachter unter anderem sodann die folgenden ärztlichen Berichte zur ergänzenden Stellungnahme zugestellt (vgl. IV-Akte 69):

-      ärztlicher Bericht von Dr. med. F____ und lic. phil. G____, Klinische Psychologin, E____, vom 30. Oktober 2006 (IV-Akte 64, S. 19 ff.)

-      ärztlicher Bericht von lic. phil. G____, Klinische Psychologin, und Dr. med. H____, E____, vom 3. Mai 2016 (IV-Akte 64, S. 30 ff.)

-      Abklärungsbericht von Dr. med. I____, Klinik J____, vom 28. April 2017 (IV-Akte 64, S. 33 ff.)

-      ärztlicher Bericht von lic. phil. G____, Klinische Psychologin, E____, vom 28. September 2017 (IV-Akte 64, S. 36 f.)

Mit Stellungnahme vom 19.  September 2018 (IV-Akte 70) würdigt der Gutachter diese neuen Unterlagen und begründet nachvollziehbar, weshalb an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 60% festgehalten werden könne. Damit ist das Gutachten vollständig.

4.3.          Mit ihren Einwendungen zur Diagnostik bzw. der vom Gutachter erhobenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht durchzudringen.

4.3.1.  Bezüglich der psychiatrischen Diagnosen lassen sich – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – keine wesentlichen Diskrepanzen feststellen. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass der Gutachter nicht die Diagnose Anorexia nervosa, sondern eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe (vgl. Beschwerde vom 13. September 2019, Rz. 52). Es ist richtig, dass der Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen und anorektischen Typus, ICD-10 F71.0 (recte: F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode, ICD-10 F33.0/1 diagnostiziert hat (IV-Akte 47, S. 13). Jedoch hält er in seinem Gutachten weiter fest, dass den Akten zu entnehmen sei, dass immer wieder die Diagnosen einer Anorexia nervosa, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Persönlichkeitsstörung gestellt worden seien, welchen zugestimmt werden müsse. Diagnostisch besteht also zunächst eine weitgehende Übereinstimmung der Beurteilung durch die Ärzte (vgl. IV-Akte 47, S. 18). Daran vermag auch der Abklärungsbericht von Dr. med. I____, Klinik J____, vom 28. April 2017 nichts zu ändern, welcher unter anderen Diagnosen lediglich einen Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) stellt (IV-Akte 64, S. 34). Invalidenversicherungsrechtlich kommt es denn auch nicht auf die einzelne Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279, S. 281 E. 3.2.1).

4.3.2.  Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf eine ihrer Ansicht nach wesentliche somatische Komponente ihrer gesundheitlichen Einschränkungen.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass aus den medizinischen Berichten in den Unterlagen sehr deutlich werde, dass sie aufgrund ihrer Mangel- und Unterernährung insbesondere Konzentrationsstörungen, körperliche Müdigkeit und Schlafstörungen entwickelt habe. Bei einer seit zwei Jahrzehnten untergewichtigen bis extrem untergewichtigen Frau liege eine Auswirkung des Nährstoffmangels auf der Hand. So führe Dr. K____ mit Bericht vom 11. Juni 2018 auch somatische Diagnosen als Folge der chronifizierten Anorexia nervosa auf sowie somatische Folgeerscheinungen dieser. Eine Beschränkung des Gutachtens auf die psychiatrischen Aspekte greife deswegen zu kurz (vgl. Beschwerde vom 13. September 2019, insb. Rz. 55 ff.; Replik vom 20. Dezember 2019, insb. Rz. 9 f.).

Der RAD kommt mit Stellungnahme vom 29. November 2017 zum Schluss, dass die vom psychiatrischen Gutachter erhobenen Diagnosen und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit aufgrund der beschriebenen Symptomatik und der funktionellen Einschränkung nachvollziehbar seien (IV-Akte 54, S. 3).

Dr. med. K____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, FA Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, führt mit ärztlicher Stellungnahme vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 64, S. 38 ff.) folgende Diagnosen auf: (1.) chronifizierte Anorexia nervosa (F50.0) seit ca. 1996; (2.) in Folge von Diagnose 1: hypogonadotrope Ovarialinsuffizienz mit Amenorrhoe; (3.) in Folge von Diagnose 1: Osteoporose; (4.) Status nach sexueller Traumatisierung in der Kindheit; (5.) Persönlichkeitsstörung; (6.) rezidivierende depressive Episoden, zuletzt im Winter 2017/2018; (7.) Angst- und Panikstörung; (8.) chronisch-rezidivierende Sinusitis beidseits, Status nach Operation 2013 (IV-Akte 64, S. 38). Die Beschwerdeführerin leide bei ihrer Tätigkeit als Zahnärztin vor allem unter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, unter Energielosigkeit, Erschöpfung und Zittrigkeit nach längerer Patientenbehandlung. Diese Symptome seien auch vorhanden, wenn die depressive Symptomatik in den Hintergrund trete, wie es aktuell gerade der Fall sei. Ihres Erachtens handle es sich bei den beschriebenen Symptomen vor allem um somatische Folgeerscheinungen der Anorexia nervosa. Dass jahrelange Unterernährung zu Erschöpfung und neurokognitiven Einbussen führe, sei nicht nur gut vorstellbar, sondern auch wissenschaftlich belegt. Das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin habe sich seit 2015 – seit ihrem letzten Bericht – nochmals verschlechtert. Diese Reduktion der Energie und Leistungsfähigkeit sei im Laufe der Jahre progredient (IV-Akte 64, S. 41). Sie beurteile das Gutachten als unzureichend. Die somatische Problematik sei nicht ausreichend untersucht und berücksichtigt worden. So fehle zum Beispiel eine hausärztliche oder internistische Stellungnahme (IV-Akte 64, S. 40).

Mit Stellungnahme vom 19. September 2018 tritt der psychiatrische Gutachter diesen Einwänden entgegen (IV-Akte 70, S. 5). Auf Seite 13 seines Gutachtens werde unter 4.3.2.1 Somatischer Befund ausgesagt: „Bezüglich somatische Befunde verweise ich auf den Bericht Dr. K____ [recte: Dr. K____], Gynäkologie FMH (2015), in welchem eine Amenorrhöe und hypogonadotrope Ovarialinsuffizienz, Osteoporose, diagnostiziert wird.”

Der RAD führt mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 (IV-Akte 71) bezüglich den somatischen Einschränkungen aus, dass die Versicherte bei ihrer Anmeldung keine hausärztliche Betreuung angegeben habe. Sie habe sich jedoch regelmässig in gynäkologischer Behandlung befunden. Die Gynäkologin habe in ihrem Arztbericht (vgl. Arztbericht vom 7. Juni 2015 von Dr. med. K____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, FA Psychosomatische und Psychosoziale Medizin; IV-Akte 18, S. 2 ff.) unter „Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit” Persönlichkeitsstörung und rezidivierende depressive Episoden im Rahmen der Anorexia nervosa erwähnt, unter „Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit” erwähne sie an somatischen Problemen im Zusammenhang mit der Anorexia nervosa eine Amenorrhoe und Ovarialinsuffizienz, Osteoporose und chronisch-rezidivierende Sinusitis maxillaris. Als „Befunde” führe sie Symptome wie Stimmungsschwankungen, chronische Erschöpfung sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen an. Zur ärztliche Stellungnahme vom 11. Juni 2018 von Dr. med. K____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, FA Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (vgl. IV-Akte 64, S. 38 ff.) hält der RAD fest, dass die Gynäkologin angebe, das Leistungsvermögen habe sich seit ihrem letzten Bericht nochmals verschlechtert, wobei sie hier jeweils nicht-somatische Befunde anführe: Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Gemäss RAD seien diese durch die psychiatrische Begutachtung gebührend berücksichtigt worden. Auch die Versicherte selbst gebe gegenüber der Gynäkologin an, dass sich die Auswirkungen in Form von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen zeigen würden. Aus somatischer Sicht würden keine Befunde herangeführt, aus welchen eine Verschlechterung nachvollziehbar wäre. Am bisherigen Entscheid könne festgehalten werden (vgl. IV-Akte 71, S. 2).

Der Auffassung des RAD kann gefolgt werden. Mit Arztbericht vom 7. Juni 2015 gibt Dr. med. K____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, FA Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, an, dass sie die somatische Betreuung der Beschwerdeführerin übernehme (IV-Akte 18, S. 3). Somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt sie darin jedoch keine (IV-Akte 18, S. 2). Auch in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 11. Juni 2018 lassen sich keine neuen somatischen Diagnosen finden, welche eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf somatischer Seite begründen liessen (IV-Akte 64, S. 38). Weitere somatische ärztliche Berichte, welche einen gegenteiligen Schluss nahelegen würden, liegen nicht vor. So beispielsweise auch nicht von Dr. L____, FMH für Allgemeinmedizin, an welche sich die Beschwerdeführerin gemäss ärztlicher Stellungnahme vom 31. August 2019 von Dr. med. K____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, FA Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, bei anderen hausärztlich-internistischen Gesundheitsproblemen gewendet habe (vgl. Replikbeilage 4, S. 1). Die behandelnden psychiatrischen Ärzte geben zwar teilweise unter anderem leichte Konzentrationsstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfung – auch aufgrund des kachektischen Ernährungszustandes der Beschwerdeführerin – an (vgl. IV-Akte 12, S. 2 f.; IV-Akte 30, S. 2 und 4; IV-Akte 41, S. 3). Alleine daraus ist jedoch keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf somatischer Seite anzunehmen.

Diesen Ausführungen zufolge ist auf somatischer Seite wohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Einschränkung vorhanden, welche eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Abklärungen diesbezüglich. Auf das monodisziplinäre Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen ist somit abzustellen.

4.4.          4.4.1. Anlässlich der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, 50% bis 60% arbeitsfähig zu sein (vgl. IV-Akte 47, S. 11 und IV-Akte 70, S. 5). Eine dementsprechende Arbeitsfähigkeit im Umfang von rund 60% lässt sich auch aus diversen vorliegenden psychiatrischen Berichten der behandelnden Ärzte ableiten:

-      Lic. phil. G____, Klinische Psychologin, und Dr. med. M____, E____, attestieren mit Bericht vom 28. April 2015 eine Arbeitsfähigkeit von circa 60% in der bisherigen Tätigkeit, dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Akte 12, S. 4).

-      Dr. med. H____ und lic. phil. G____, Klinische Psychologin, E____, halten im Beiblatt zum Arztbericht vom 2. September 2015 (recte: 23. November 2015) fest, dass die bisherige Tätigkeit noch in einem zeitlichen Rahmen von 60% bzw. 5 bis 6 Stunden pro Tag zumutbar sei (IV-Akte 30, S. 4).

-      Gemäss dem Bericht von lic. phil. G____, Klinische Psychologin, und Dr. med. H____, E____, vom 3. Mai 2016 könne davon ausgegangen werden, dass die Patientin dauerhaft zu 60% arbeitsfähig bleibe (IV-Akte 64, S. 32).

-      Gemäss dem psychologischen Bericht von lic. phil. G____, Klinische Psychologin, E____, vom 18. November 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit als Zahnärztin wie bisher und bis auf weiteres von 20-40%. Die bisherige Tätigkeit sei noch in einem zeitlichen Rahmen von 40-60% zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (IV-Akte 41, S. 3 f.).

-      Lic. phil. G____, Klinische Psychologin, E____, führt mit Bericht vom 28. September 2017 aus, dass die Arbeitsfähigkeit (60% als Zahnärztin) während des gesamten letzten Jahres weitgehend habe aufrechterhalten bleiben können und sei auch weiterhin so geplant (IV-Akte 64, S. 37).

Der Gutachter führt mit Gutachten und ergänzender Stellungnahme vom 19. September 2018 aus, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100% (Arbeitsplatzpräsenz!) bei Leistungsfähigkeit von 60% bestehe (vgl. IV-Akte 47, S. 18 und IV-Akte 70, S. 5).

Es ist – mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin übereinstimmend – festzuhalten, dass die Einschätzungen des Gutachters und der behandelnden Ärzte in quantitativer Hinsicht miteinander vereinbar sind. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsplatzpräsenz!) bei 60%iger Leistungsfähigkeit bzw. eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (ohne weitere Leistungsverminderung) entsprechen quantitativ einem gleichwertigen Ergebnis. Dass der Gutachter von einem quantitativ gleichen Umfang wie die behandelnden Ärzte ausgeht, zeigt auch seine Stellungnahme vom 7. September 2017, worin er bezüglich dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit festhält, dass ab April 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 60% bestehe (IV-Akte 51, S. 2). In seinem Gutachten hält er bezüglich dem Bericht von G____ vom 23. November 2015 zudem fest, dass die Psychologin vielleicht davon ausgegangen sei, dass, wenn die Versicherte ein Arbeitspensum von 100% innehabe, sie eben doch nur 60% Leistung erbringen könne. Dem wäre zuzustimmen (vgl. IV-Akte 47, S. 20).

4.4.2.  Diese Ausführungen zeigen, dass der Gutachter die arbeitstechnische Präsenzzeit nicht mit der effektiven Leistungsfähigkeit gleichgesetzt hat. Von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in doppelter Hinsicht und einer noch weiter reduzierten Arbeitsfähigkeit – wie es dies Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. zuvor E. 2.2.) – ist nicht auszugehen (vgl. auch zuvor E. 4.3.2.).

Bedeutsam ist zudem, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2018 wiederum in einem 60%-Pensum (25.2 Stunden pro Woche) als Zahnärztin bei der Zahnarztpraxis N____ AG angestellt ist und dieses Pensum auch dank ihrer Willenskraft zu bewältigen scheint (vgl. Arbeitsvertrag vom 27. Juni 2018; IV-Akte 87, S. 3 ff. sowie Beschwerde vom 13. September 2019, Rz. 38). Sie generiert auch ein dementsprechendes Einkommen (vgl. IK-Auszug, 2018, 9-12, Zahnarztpraxis, [...]; IV-Akte 78, S. 3). Bereits zuvor war sie bei der O____ AG in einem 60%-Pensum (25.2 Stunden pro Woche) als Zahnärztin tätig (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2016; IV-Akte 34, S. 13). Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 14. Juni 2018 habe der Lohn der Arbeitsleistung – und damit auch einem 60%-Pensum – entsprochen (IV-Akte 63, S. 4).

Insgesamt sprechen somit keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise, weshalb bezüglich der quantitativen Einschätzung und dem – nicht bestrittenen – Verlauf der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen abgestellt werden kann.

Da die Beschwerdeführerin in ihrem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt ist und nur noch in einem Umfang von 60% in ihrem bisherigen Beruf nutzbringend tätig sein kann, ist von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 6 N 31 f.).

4.4.3.  Die Beschwerdeführerin gab sodann bei der Begutachtung an, sie habe trotz der Schwierigkeiten mit den Eltern immer noch regelmässigen Kontakt mit denselben. Sie habe auch noch regelmässigen und regen Kontakt zu ihren Kolleginnen, welche sie vom Studium her kenne. Diese hätten jedoch inzwischen eine Familie. Sie kenne noch viele Leute aus der Zeit als sie Sport getrieben habe (vgl. IV-Akte 47, S. 10). Der Gutachter geht sodann von einem intakten sozialen Netzwerk aus (vgl. IV-Akte 47, S. 19). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass der Abklärungsbericht der Klinik J____ vom 28. April 2017 ausführe, dass sie keine näheren Bezugspersonen ausser den Eltern habe, zu denen aber ein konflikthaftes Verhältnis bestünde (vgl. IV-Akte 64, S. 34). Gemäss ärztlichem Bericht der E____ vom 3. Mai 2015 lebe sie derzeit stark zurückgezogen (vgl. IV-Akte 64, S. 31 f.). Diese Berichte stehen mit dem Gutachten bezüglich dem vorhandenen, aber schwierigen Kontakt mit den Eltern als Bezugspersonen nicht in einem Widerspruch. Die Beschwerdeführerin gibt gegenüber dem Gutachter zudem an, manchmal könne sie auch ihr Patenkind, das Kind ihrer Schwester, hüten (IV-Akte 47, S. 10 f.). Auch bestätigt sie gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass sie sich am freien Tag um das Patenkind und ihren Hund kümmere (IV-Akte 37). Insgesamt ist die Schlussfolgerung des Gutachters damit nachvollziehbar. Selbst wenn diese sozialen Kontakte für die Qualifikation als intaktes soziales Netzwerk nicht ausreichen würden, läge kein ausreichender Grund vor, um vom Gutachten abzuweichen.

Der Gutachter hält fest, dass es der Beschwerdeführerin trotz ihrer Einschränkungen gelinge, sich am Arbeitsplatz, so gut es gehe, zu integrieren. Vorgängig habe sie während circa sechs Jahren am gleichen Arbeitsplatz verbleiben können. Es sei nie zu nennenswerten Konflikten mit den Mitarbeitern gekommen (IV-Akte 47, S. 19). Diese Ausführungen des Gutachters sind schlüssig. Sie stehen den Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter bezüglich den Problemen an ihrem aktuellen Arbeitsplatz nicht entgegen (vgl. IV-Akte 47, S. 6).

Die gutachterlichen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit sind somit zusammenfassend nicht zu beanstanden.

4.5.          Nach dem Dargelegten stehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin der Verwertbarkeit des monodisziplinären Gutachtens vom 17. Juni 2017 und der ergänzenden Stellungnahmen vom 7. September 2017 und 19. September 2018 nicht entgegen. Es liegen keine konkreten Indizien vor, um vom monodisziplinären Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen abzuweichen (vgl. zuvor E. 3.2.). Demnach kann auf das in rechtsgenüglicher Weise erstellte monodisziplinäre Gutachten vom 17. Juni 2017 und die ergänzenden Stellungnahmen vom 7. September 2017 und 19. September 2018 abgestellt werden.

4.6.          Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 2. August 2019 den Beginn des Wartejahres auf Juli 2014 festgesetzt (IV-Akte 89, S. 1). Dies ist unter Zugrundelegung der Aktenlage korrekt (vgl. IV-Akte 51). Folglich war das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Juli 2015 beendet. Da sich die Beschwerdeführerin im April 2015 bei der IV angemeldet hat (IV-Akte 2), hat sie in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab Oktober 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente. Ab Oktober 2015 ist der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. D____, Psychiatrie & Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM, in quantitativer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 60% in ihrer angestammten Tätigkeit als Zahnärztin zumutbar (vgl. zuvor die Ausführungen in E. 4.4.2.).

5.                

5.1.          Bei einer versicherten Person, die teilweise erwerbstätig ist, wird für diese Beschäftigung die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesen Fällen der Teilzeiterwerbstätigkeit sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27bis IVV). Demnach ist einerseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und andererseits die Invalidität im Aufgabenbereich – insbesondere im Haushalt – nach dem Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 2 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der anteilsmässigen zeitlichen Beanspruchung in den beiden Bereichen zu berechnen. Seit dem 1. Januar 2018 wird dabei jener Teil der Invaliditätsbemessung, der auf der Basis des Einkommensvergleichs erfolgt, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet und hernach gemäss der medizinischen Zumutbarkeit prozentual gewichtet. Nicht betroffen von der Änderung ist der Teil des Invaliditätsgrades, der sich auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezieht (vgl. Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV).

5.2.          Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 2. August 2019 die gemischte Bemessungsmethode mit den Anteilen Erwerb von 80% und Haushalt von 20% angewendet (IV-Akte 89). Die Schätzungsmethode als solche als auch die Aufteilung der Bereiche Erwerb und Haushalt sind nicht strittig.

5.3.          Im Haushaltsbereich stellte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 35% fest (vgl. IV-Akten 89 und 38). Der psychiatrische Gutachter hält mit Stellungnahme vom 7. September 2017 fest, dass die Resultate der Haushaltsabklärung aus psychiatrischer Sicht gut nachzuvollziehen seien (IV-Akte 51, S. 2). Auf die Haushaltsabklärung vom 1. November 2016 ist somit abzustellen (IV-Akte 38). Folglich ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Einschränkung im Haushalt mit 35% zu beziffern.

6.                

6.1.          Im erwerblichen Teil hat die Beschwerdegegnerin sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf den von der Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Juni 2018 (IV-Akte 87, S. 3 ff.) erzielten Lohn bei der Zahnarztpraxis N____ AG, [...], abgestellt (vgl. Verfügung vom 2. August 2019; IV-Akte 89). Dies ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bezüglich des Valideneinkommens – nicht zu beanstanden.

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.2.          Seit dem 1. September 2018 arbeitet die Beschwerdeführerin bei der Zahnarztpraxis N____ AG in einem 60%-Pensum (wöchentliche Arbeitszeit 25.2 Stunden) zu einem Monatslohn von CHF 7‘200. —, zuzüglich 13. Monatslohn von CHF 600. — (vgl. Arbeitsvertrag vom 27. Juni 2018; IV-Akte 87, S. 3 ff.). Zuvor war sie bei der O____ AG in einem 60%-Pensum (wöchentliche Arbeitszeit 25.2 Stunden) zu einem Monatslohn von CHF 6‘000. —, zuzüglich 13. Monatslohn von CHF 500— tätig (IV-Akte 34, S.13). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch als Gesunde nicht mehr bei der O____ AG, sondern bei der N____ AG tätig wäre, zumal sie bei Letztgenannter auch einen höheren Lohn erzielt.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr Valideneinkommen für eine Vollzeittätigkeit mindestens CHF 160'000. — betragen müsse. Dafür stützt sie sich auf eine von ihr ins Recht gelegte Lohnstudie, wonach der Median der Zahnarztlöhne bei CHF 73. — pro Stunde liege (vgl. IV-Akte 87, S. 11 ff.). Bei einer Wochenarbeitszeit von 25.2 Stunden bei durchschnittlich 4.2 Wochen pro Monat ergebe sich ein monatliches Einkommen von CHF 7'726.32. Daraus resultiere unter Einrechnung des geschuldeten 13. Monatslohns ein Valideneinkommen von CHF 167'403.60 bei einer Vollzeittätigkeit (vgl. Beschwerde vom 13. September 2019, Rz. 73 ff.). Der Lohn der Beschwerdeführerin beläuft sich bei der N____ AG bei einem 60%-Pensum pro Monat auf CHF 7’800. — (inkl. 13. Monatslohn). Daraus resultiert bei einer Vollzeittätigkeit ein Valideneinkommen von CHF 156'000. — (inkl. 13. Monatslohn). Die Differenz in der Berechnung der Beschwerdeführerin anhand der Lohnstudie und ihrem Lohn bei der N____ AG lässt sich darauf zurückführen, dass sie zum Median der Zahnarztlöhne von CHF 73. — pro Stunde einen 13. Monatslohn hinzurechnet. Ansonsten entspräche das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der N____ AG ungefähr dem von ihr berechneten Einkommen anhand der Lohnstudie bzw. wäre sogar etwas höher. Aus der Lohnstudie geht nicht hervor, ob der Median inklusive oder exklusive eines 13. Monatslohnes zu verstehen ist. Die Studie hält sodann jedoch fest, dass wenn anstatt der Stundenlöhne die auf Vollzeitäquivalente standardisierten jährlichen Brutto-Einkommen verglichen würden, die Ärzte mit einem Medianeinkommen von CHF 163'000. — vor den anderen Berufsgruppen – und damit auch vor den Zahnärzten – liegen würden. Dies spricht gegen die Hinzurechnung eines 13. Monatslohns. Letztlich kann offengelassen werden, ob der Berechnung der Beschwerdeführerin – ohne Hinzurechnung eines 13. Monatslohns – gefolgt oder auf diese Lohnstudie überhaupt abgestellt werden kann. Ein höheres Valideneinkommen als die Beschwerdeführerin bei der N____ AG erzielt, kann daraus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden. Im Gegenteil, die Berücksichtigung des Einkommens bei der N____ AG als Valideneinkommen wird damit vielmehr bestätigt.

6.3.          Im Übrigen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beschwerdeführerin die Absicht oder bereits geplant hatte, sich selbständig zu machen. Karriereaussichten finden jedoch nur Berücksichtigung, wenn ganz konkrete respektive bereits getroffene Schritte im Hinblick auf eine künftige Veränderung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können (vgl. Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 6. Auflage, Bern 2018, Nr. 5.315). Dass die Beschwerdeführerin als selbständige Zahnärztin tätig wäre und ihr Einkommen deshalb sogar über dem Medianeinkommen liegen würde, ist somit ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.

Da sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich dem Entlöhnungssystem (Fixlohn/Umsatzprovision) auf die Anstellung bei der O____ AG beziehen und – wie soeben ausgeführt – für das Valideneinkommen auf die Entlöhnung bei der N____ AG abzustellen ist, erübrigen sich nähere Ausführungen dazu. Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. Bericht Rechtsdienst vom 20. März 2019; IV-Akte 83, S. 2) ist jedoch festzuhalten, dass auch diesbezüglich kein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit höheres Valideneinkommen nachgewiesen ist (vgl. insb. Protokolleintrag vom 13. August 2018, Anruf im Zusammenhang mit der Anfrage bezüglich Umsatzmodell, S. 2 f.).

Auf den Lohn bei der Zahnarztpraxis N____ AG, [...], kann deshalb sowohl für das Validen- als auch für das – unbestrittene – Invalideneinkommen abgestellt werden.

7.                

7.1.          Nach dem Vorerwähnten (vgl. E. 4 ff.) ist von einer Arbeitsfähigkeit von 60% ab Oktober 2015 in der angestammten Tätigkeit als Zahnärztin auszugehen. Unter diesen Umständen kann der Invaliditätsgrad im erwerblichen Teil ab Oktober 2015 mit 20% (25% von 80%) beziffert werden. Da im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 35% ermittelt werden konnte und dies einem Invaliditätsgrad von 7% (35% von 20%) entspricht, lässt sich der Gesamtinvaliditätsgrad ab Oktober 2015 mit 27% bezeichnen. Nach dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Berechnungsmodell des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen gemäss Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV lässt sich der Invaliditätsgrad wie folgt ermitteln: Danach lässt sich der Invaliditätsgrad bei einem hochgerechneten Valideneinkommen von CHF 156’000. — und einem Invalideneinkommen von CHF 93’600. — mit 40% beziffern. Wird dies entsprechend dem Erwerbspensum von 80% gewichtet (40% von 80%), resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von 32% im erwerblichen Bereich. Aufgrund der Einschränkung im Haushaltsbereich von 35%, was einem Invaliditätsgrad von 7% entspricht, beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad auf 39%. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin – ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich vorliegend nicht, zumal selbst eine rasche Ermüdbarkeit, vermehrte Pausen oder eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einen solchen rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. November 2012 [8C_711/2012], E. 4.2.2; vom 2. April 2014 [8C_558/2013], E. 4.3.; vom 8. Juli 2011 [9C_126/2011], E. 5.2), und wird von der Beschwerdeführerin sodann auch nicht geltend gemacht (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc) – nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dementsprechend keinen Anspruch auf eine Rente hat.

7.2.          Dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer relativ hohen Einschränkung in der Leistungsfähigkeit auch nach dem neuen Berechnungsmodell – knapp (Invaliditätsgrad von 39%) – keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, mag stossend erscheinen, ist jedoch systembedingt. Das Ergebnis kann vorliegend insofern relativiert werden, dass durchaus in Zweifel gezogen werden kann, ob bei der Beschwerdeführerin – als alleinstehende Person – überhaupt ein anerkannter Aufgabenbereich vorliegt. Würde man dies verneinen, fiele das Ergebnis bereits weniger knapp (Invaliditätsgrad von 32%) aus.

8.                

8.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

8.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. —, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

8.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. —.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw T. Jakob

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: