Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 27. November 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.151

Verfügung vom 11. Juli 2019

Eintreten auf ein Revisionsgesuch (Art. 87 Abs. 2 IVV)

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Die 1971 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Juni 1998 aus psychischen Gründen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Leistungsgesuch vom 24. Juni 1998, IV-Akte 1). Diese sprach der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine ganze IV-Rente zu (IV-Grad 100 %, Verfügung vom 5. Januar 1999, IV-Akte 3), welche in mehreren Revisionsverfahren bestätigt wurde.

Im Jahre 2005 leitete die Beschwerdegegnerin ein erneutes Rentenrevisionsverfahren ein und gab ein psychiatrisches Gutachten beim Regionalen Ärztlichen Dienst beider Basel (RAD) in Auftrag. Gestützt auf dieses Gutachten sowie eine Stellungnahme des RAD reduzierte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 die bis anhin ausgerichtete ganze IV-Rente per 1. Februar 2008 auf eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 61 %, IV-Akte 70), da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Die in den Jahren 2009, 2012 und 2014 von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Revisionsverfahren bestätigten dies jeweils (IV-Akte 75, 81 und 99).

1.2.          Am 19. Oktober 2018 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Revisionsgesuch, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (IV-Akte 115). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 1. November 2018 (IV-Akte 117) fest, auf ein Revisionsgesuch könne nur eingetreten werden, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft darlege, dass sich die gesundheitliche Situation seit 2007 wesentlich verändert habe. In der Folge reichte die behandelnde Psychiaterin C____ einen Arztbericht vom 14. Februar 2019 ein (IV-Akte 120).

Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme beim RAD ein. Der RAD vertrat die Ansicht, es sei „mit den aktuell vorgelegten Befunden eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nachweislich ausgeschlossen“ (Stellungnahme des RAD vom 25. April 2019, sig. D____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, IV-Akte 122, S. 3).

Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 21. Mai 2019 mit, sie werde auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintreten (IV-Akte 125). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2019 Einwand (IV-Akte 125). Die Beschwerdegegnerin verfügte am 11. Juli 2019 entsprechend dem Vorbescheid (IV-Akte 127).

1.3.          Mit Beschwerde vom 12. September 2019 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 11. Juli 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Revisionsbegehren einzutreten. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zu gewähren.

1.4.          Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Gerichtskosten seien angemessen zu reduzieren.

2.                

2.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.2.          Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichter.

3.                

3.1.          Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 hatte die Beschwerdegegnerin die bis anhin ausgerichtete ganze IV-Rente per 1. Februar 2008 auf eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 61 %, IV-Akte 70) herabgesetzt.

Die Beschwerdeführerin hat am 19. Oktober 2018 ein Revisionsgesuch eingereicht mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (IV-Akte 115). Mit ihrer Verfügung vom 11. Juli 2019 hat die Beschwerdegegnerin sich sinngemäss auf den Standpunkt gestellt, die Beschwerdeführerin habe eine solche Veränderung nicht glaubhaft gemacht und ist darum auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.

3.2.          Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) schreibt vor, dass wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Anders als noch in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2019 legt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort dar, sie komme nach nochmaliger Überprüfung der (medizinischen) Aktenlage zum Schluss, dass eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin zumindest nicht ausgeschlossen werden kann und als hinreichend glaubhaft gemacht zu gelten habe.

Entsprechend beantragt sie die Gutheissung der Beschwerde sowie die Rückweisung der Sache zur umfassenden Prüfung des Revisionsgesuches in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Beschwerdegegnerin.

3.3.          Zur Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung führt die Literatur (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, S. 456 Rz 119) aus, die Verwaltung berücksichtige u.a., ob die frühere rechtskräftige Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliege, und sie werde dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit stehe ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren habe. Daher sei im gerichtlichen Prozess die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig sei, d.h. wenn die Verwaltung Nichteintreten verfügt hat und der Versicherte hiergegen Beschwerde führte. Hingegen unterbleibe eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten sei (BGE 109 V 108 E. 2).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin Nichteintreten verfügt, sie ist jedoch mit ihrer Beschwerdeantwort zum Schluss gelangt, eine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV sei glaubhaft. Es besteht mit Blick auf die angeführte Praxis kein Grund, nach Gründen zu forschen, welche die nun von Seiten der Verwaltung anerkannte Glaubhaftigkeit in Frage stellen könnten.

4.                

Die Beschwerde ist folglich entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien gutzuheissen und die Verfügung vom 11. Juli 2019 aufzuheben. Entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin ist die Sache zur umfassenden Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und zum Erlass einer neuen Verfügung an diese zurückzuweisen.

5.                

5.1.          Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine (reduzierte) Gebühr von CHF 400.-- als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin eine Gebühr von CHF 400.-- aufzuerlegen.

5.2.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

5.3.          Die Beschwerdeführerin reicht eine Honorarnote von 11. November 2019 über CH 2'632.20 (inkl. Barauslagen) ins Recht. Dazu ist folgendes zu sagen:

Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat aber keine Replik eingereicht. Aus diesem Grunde erscheint ein (reduziertes) Honorar in der Höhe von CHF 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

 

Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. Juli 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur materiellen Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 169.45 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: