Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, MLaw T. Conti     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw T. Jakob

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____,

[...]

   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.152

Verfügung vom 6. August 2019

Beweistauglichkeit eines bidisziplinären Gutachtens

 


Tatsachen

I.        

a)        Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 30. Oktober 2003 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Nach Einholung von medizinischen und erwerblichen Unterlagen (vgl. IV-Akte 4 ff.), des Abklärungsberichts Haushalt vom 23. Juni 2004 (IV-Akte 17) sowie des rheumatologisch/psychiatrischen Gutachtens vom 13. Juni 2005 des C____ (C____) (IV-Akte 24, S. 1 ff.), verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 12% den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 28. Juni 2005; IV-Akte 26).

b)        Am 14. April 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 30). Die Beschwerdegegnerin holte wiederum medizinische und erwerbliche Unterlagen ein (vgl. IV-Akte 32 ff.). Auf Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Juni 2015 (IV-Akte 38, S. 2) hin, holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, einen Arztbericht ein (vgl. IV-Akte 40, S. 1 ff.).

c)         Aufgrund der Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Schmerz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms L5 links, wurde bei der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2015 eine Diskushernienoperation L4/5 links durchgeführt (vgl. insb. IV-Akte 40, S. 13).

d)        Nach Stellungnahmen des RAD vom 28. Juni 2016 (IV-Akte 42, S. 2 f.) und 20. Dezember 2016 (IV-Akte 51, S. 3), holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, jeweils einen Arztbericht (IV-Akten 43, S. 1 ff. und 53, S. 2 ff.) sowie weitere ärztliche Berichte ein (IV-Akten 44, 47, 54 und 56).

e)        Am 18. Juli 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin in einem 50%-Pensum erwerbstätig wäre (IV-Akte 59). Die Haushaltsabklärung ergab eine Einschränkung im Haushalt von 12% (vgl. Abklärungsbericht vom 19. Juli 2017; IV-Akte 58).

f)         Nach Einholung zusätzlicher ärztlicher Berichte (vgl. IV-Akten 60 und 62), nahm der RAD am 18. Dezember 2017 Stellung (IV-Akte 64, S. 3). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 31. Juli 2018 bzw. 8. August 2018 von Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. med. F____, Rheumatologie FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, ein (vgl. IV-Akten 74 und 73).

g)        Auf Empfehlung des RAD (vgl. Aktennotiz vom 13. November 2018; IV-Akte 76) erfolgte eine Rückfrage an den rheumatologischen Gutachter (IV-Akte 77). Dieser antwortete am 17. Dezember 2018 (IV-Akte 78, S. 2 f.). Der RAD verfasste dazu am 10. Januar 2019 eine Stellungnahme sowie eine Aktennotiz (IV-Akten 79 und 80).

h)        Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2019 kündigte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das vorerwähnte bidisziplinäre Gutachten, die ergänzende Stellungnahme des rheumatologischen Gutachters sowie die Stellungnahme und Aktennotiz des RAD vom 10. Januar 2019 an, die Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 56% ab Oktober 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 6% bestehe ab April 2016 hingegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (vgl. IV-Akte 82).

i)          Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 15. April 2019 (IV-Akte 89). Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2019 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab (IV-Akte 94). Diese Zwischenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht ein (IV-Akte 95). Am 24. Juni 2019 nahm der RAD zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Akte 96). Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme des RAD zukommen sowie die Mitteilung, dass sie an ihrem Entscheid festhalte und eine entsprechende Verfügung erlasse (IV-Akte 99).

j)          Am 6. August 2019 erliess die Beschwerdegegnerin sodann eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und bejahte ab Oktober 2015 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente, ab April 2016 verneinte sie hingegen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (IV-Akte 100).

II.       

a)        Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 16. September 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt: (1.) In Aufhebung der Verfügung vom 6. August 2019 sei ein interdisziplinäres Obergutachten in Auftrag zu geben und gestützt darauf sei der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin neu zu ermitteln. (2.) Eventualiter sei ihr rückwirkend ab 1. April 2016 eine unbefristete IV-Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und es sei ihr B____, Advokat, als amtlicher Anwalt beizuordnen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie reicht zudem die Stellungnahmen des RAD vom 10. und 11. Oktober 2019 (IV-Akten 102 und 103) zur Zustellung an die Beschwerdeführerin ein.

c)         Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 ersucht die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Replik. Gleichzeitig teilt sie den Verzicht auf eine mündliche Parteiverhandlung mit.

d)        Mit Replik vom 8. Januar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Beiliegend reicht sie die Honorarnote vom 8. Januar 2020 von B____, Advokat, ein.

e)        Mit Duplik vom 7. Februar 2020 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihrem Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 4. November 2019 die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat, vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 30. März 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 6. August 2019 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56% den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente ab Oktober 2015 bejaht. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 6% hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab April 2016 hingegen verneint. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades hat sie die gemischte Methode angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltbereich bestehe eine Einschränkung von 12%. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung auf dem bidisziplinären psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten vom 31. Juli 2018 bzw. 8. August 2018 von Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. med. F____, Rheumatologie FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, der ergänzenden Stellungnahme des rheumatologischen Gutachters vom 17. Dezember 2018 sowie der Stellungnahme und Aktennotiz des RAD vom 10. Januar 2019. Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen habe sich ab Januar 2016 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für leidensangepasste Tätigkeiten verbessert. Als Reinigungsangestellte könne sie weiterhin nicht mehr arbeiten. Körperlich leichte Tätigkeiten seien jedoch ganztags möglich. Dies könne sie in Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager- oder Montagearbeiten usw. umsetzen (vgl. IV-Akte 100).

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zur Begründung ihres Hauptbegehrens geltend, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ sei teilweise nicht schlüssig, widersprüchlich und unvollständig. Die Berichte von Dr. med. G____ und des H____spitals [...] vom 16. Februar 2016 seien im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Zudem lasse das Gutachten eine ausführliche Begründung hinsichtlich der Depression vermissen. Der Gutachter halte fest, dass sich die Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2005 verbessert habe. Dieser Angabe widerspreche Dr. med. F____ in seinem rheumatologischen Gutachten indirekt, indem dieser angebe, dass der Grad der 100%igen Arbeitsunfähigkeit zumindest seit August 2014 bestanden habe und vorerst noch andauern würde. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____ könne keine volle Beweiskraft zugesprochen werden, weshalb es in Bezug auf die Frage der Arbeitsunfähigkeit nicht als Grundlage dienen dürfe. Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. F____ hingegen sei hinsichtlich der angeblichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 zu pauschal. Der Gutachter lege nicht schlüssig dar, wie er auf Januar 2016 komme. Eine entsprechend nähere Begründung wäre angezeigt gewesen, zumal der genannte Zeitpunkt ca. zweieinhalb Jahre vor der Begutachtung gewesen sei. Aus diesem Grund dürfe auch dieses Gutachten nicht als Grundlage für die Frage der Invalidität der Beschwerdeführerin dienen. Es sei ein psychiatrisches und rheumatologisches Obergutachten einzuholen. Zur Begründung ihres Eventualbegehrens macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Berichte von Dr. med. D____ (IV-Akten 40 und 62) als Grundlage zu nehmen seien. Er gehe darin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab August 2014 auf unbestimmte Dauer aus (vgl. insb. Beschwerde vom 16. September 2019; Replik vom 8. Januar 2020).

2.3.          Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab Oktober 2015 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin bejaht und ab April 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- respektive der Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab, zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 31. Juli 2018 bzw. 8. August 2018 von Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. med. F____, Rheumatologie FMH, Zertifizierter Gutachter SIM (IV-Akte 74 und 73) sowie die ergänzende Stellungnahme des rheumatologischen Gutachters vom 17. Dezember 2018 (IV-Akte 78, S. 2 f.).

4.1.1.  Der psychiatrische Gutachter führt keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt er eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) auf (IV-Akte 74, S. 11). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ohne Leistungseinschränkung (IV-Akte 74, S. 15 f. und 21 f.).

4.1.2.   Der rheumatologische Gutachter führt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: (1.) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Status nach Fenestration, Nukleotomie und Sequesterektomie LWK4/5 links am 20. Oktober 2015 wegen sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links und chronischem lumbovertebralem Schmerzsyndrom bei mediolateral links gelegener Diskushernie LWK4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links gemäss MRT der LWS vom 8. September 2014, erosive Osteochondrose (Typ Modic 2) gemäss MRT der LWS vom 15. Februar 2017; bekannte lumbo-sakrale Übergangsanomalie mit sechs freien Lendenwirbelkörpern bei wahrscheinlich Lumbalisation von SW1; (2.) begleitende ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm links (SIPS) mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt er auf: (1.) deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit 4/5 Waddell-non-organic-signs und pseudoneurologischen Ausfällen, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend; (2.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius); (3.) klinisch beginnende degenerative Veränderungen am linken Kniegelenk (laut Akten konventionell radiologisch unauffällige Befunde); (4.) Status nach Ringbandspaltung am linken Daumen bei Tendovaginitis stenosans am 11. November 2016 (IV-Akte 73, S. 14 f.). Seit August 2014 seien der Explorandin aus rheumatologischer Sicht nur noch körperlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Das heisse, Tätigkeiten ohne längerdauernde oder wiederholte Körperhaltungen rekliniert oder vornüber geneigt und ohne repetitive Bück- und Torsionsbewegungen. Es bestehe weiterhin und vorerst andauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit (IV-Akte 73, S. 17 f.). In einer körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit bestehe seit Januar 2016 aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht ohne Berücksichtigung der Beschwerden im Rahmen der Schmerzfehlverarbeitung noch eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag. Von August 2014 bis Dezember 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit 100% betragen (IV-Akte 73, S. 19). Die Einschränkung im Haushalt von 12% werde aus rheumatologischer Sicht höher eingeschätzt, da im Haushalt nicht nur leichte und rückenadaptierte Tätigkeiten anfielen. Aus rheumatologischer Sicht nicht mitberücksichtigt seien dabei Angehörige, die Arbeiten übernähmen, die die Versicherte nicht selbst durchführen könne. Die Einschränkung im Haushalt werde aus rein rheumatologischer Sicht ohne Hilfe durch Angehörige auf 30% geschätzt (IV-Akte 73, S. 20 f.).

4.1.3.   Interdisziplinär gelangen die Gutachter zum Schluss, dass die Angaben des rheumatologischen Gutachters im Sinne der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vollumfänglich übernommen werden könnten, da aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werde (IV-Akte 73, S. 21).

4.1.4.   Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 ergänzt der rheumatologische Gutachter bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf sechs Stunden pro Tag in einer adaptierten Tätigkeit zusammenfassend, dass sich diese durch die verminderte Belastbarkeit bei initial vorhandener organisch klar begründbarer Radikulärsymptomatik begründe (IV-Akte 78, S. 3).

4.2.          Aufgrund der folgenden Stellungnahme und Aktennotiz des RAD vom 10. Januar 2019 (vgl. IV-Akte 79 und 80) geht die Beschwerdegegnerin sodann jedoch davon aus, dass körperlich leichte Tätigkeiten seit Januar 2016 in vollem Umfang zumutbar seien (vgl. IV-Akte 79, S. 6). Dies entgegen dem bidisziplinären Gutachten und dessen ergänzender Stellungnahme, da gemäss RAD nach eingehender Analyse keine objektiven Funktionseinschränkungen vorlägen, die in einer körperlich angepassten Tätigkeit eine massgebliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit, auch keine niederprozentige, plausibel nahelegen könnten (vgl. IV-Akte 80, S. 3). Auch stellt die Beschwerdegegnerin weiterhin auf das Resultat der Haushaltsabklärung vom 19. Juli 2017 ab, denn eine massgebliche Diskrepanz zur Beurteilung des rheumatologischen Gutachters imponiere gemäss RAD rein vordergründig (vgl. IV-Akte 80, S. 3).

5.               Die Expertisen sowie die Stellungnahme wurden in Kenntnis der medizinischen Aktenlage erstellt, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihnen volle Beweiskraft zukommt (vgl. E. 3.2.). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

5.1.          Die Beschwerdeführerin wendet gegen das psychiatrische Gutachten zunächst ein, dass von der Vorinstanz nicht bestritten werde, dass das Gutachten nicht in Würdigung aller Berichte vorgenommen worden sei. Zudem sei es die Pflicht des Gutachters sämtliche Berichte zu würdigen, unabhängig davon, ob die Diagnosen von Spezialisten gestellt worden seien oder nicht (vgl. Replik vom 8. Januar 2020).

Bei den von der Beschwerdeführerin bezeichneten fehlenden Berichten handelt es sich um den Notfallbericht ambulant vom 16. Februar 2016, Interdisziplinäre Notfallstation, H____spital [...] (IV-Akte 43, S. 19) sowie den Konsultations-Bericht vom 8. März 2016 von Dr. med. G____ und I____, Interdisziplinäre Notfallstation, H____spital [...] (IV-Akte 43, S. 17 f.).

Es ist richtig, dass der psychiatrische Gutachter diese Berichte in seinem Gutachten nicht aufführt. Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin und dem RAD ist jedoch festzuhalten, dass diese nicht das psychiatrische Fachgebiet betreffen und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen können (vgl. Aktennotiz des RAD vom 10. Oktober 2019; IV-Akte 102, S. 1). Dass darin unter anderem auch Depressionen als Diagnose aufgeführt werden, vermag daran nichts zu ändern. Aus den Berichten der Notfallstation geht hervor, dass es bei den Konsultationen vordergründig um den Verdacht auf klimakterische Beschwerden bzw. um Beschwerden am ehesten im Rahmen des Klimakteriums ging. Es liegen somit keine konkreten Gründe vor, um nicht auf das psychiatrische Gutachten abzustellen.

5.2.          5.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Gutachter führe nicht näher aus, warum er bei ihr keine Depression habe feststellen können. Er halte lediglich fest, dass sich bei der Untersuchung keine Depression habe objektivieren lassen. Entgegen den Ausführungen des Gutachters sei erstellt, dass sie seit Jahren und noch heute an einer Depression leide (vgl. Beschwerde vom 16. September 2019). Der Bericht von Dr. med. J____ bestätige die bereits mehrfach gestellten Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht. Bei ihm handle es sich zudem um einen Spezialisten. Weshalb auf diesen Bericht nicht abgestellt werden könne, sei nicht ersichtlich (vgl. Replik vom 8. Januar 2020).

5.2.2.  Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter begründet seine diesbezügliche Einschätzung auf Seite 12 f. seines Gutachtens ausführlich und schlüssig (vgl. ebenso Aktennotiz des RAD vom 10. Oktober 2019; IV-Akte 102, S. 2 f.).

5.2.3.  Bereits im rheumatologisch/psychiatrischen Gutachten vom 13. Juni 2005 des C____ wird auf psychiatrischer Seite keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Unter Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wird auf psychiatrischer Seite eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4.) aufgeführt, jedoch keine Depression (vgl. IV-Akte 24, S. 13).

Der RAD hält mit Stellungnahme vom 24. Juni 2019 fest, seit 2015 (recte: 2005) lägen keine fachpsychiatrischen Berichte mehr vor. In den vorliegenden nicht-psychiatrischen Fachberichten werde zwar als Diagnose immer wieder eine depressive Störung aufgeführt, aber eben keine entsprechende Befunderhebung, aus der eine allfällige Beeinträchtigung abgeleitet werden könnte. Der Hausarzt, Dr. med. D____, erwähne nur einmalig in seinem IV-Arztbericht vom 10. August 2016 unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression, aber ohne Angaben zum psychopathologischen Befund. In seinen im Verlauf folgenden weiteren IV-Arztberichten werde eine psychische Störung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr erwähnt. Allerdings erwähne der Hausarzt, dass die Versicherte das Antidepressivum Citalopram 10 mg erhalte. Der RAD führt dazu aus, es könne angenommen werden, dass die antidepressive Behandlung zu einer Behebung der Symptomatik geführt habe, was die Versicherte auch subjektiv bestätige (vgl. IV-Akte 96, S. 2).

Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, mit ärztlichem Bericht vom 29. März 2017 eine depressive Entwicklung diagnostiziert (IV-Akte 56, S. 1). Mit ärztlichem Bericht vom 2. Oktober 2017 diagnostiziert er sodann ein algogenes Psychosyndrom mit depressiver Entwicklung und sozialem Rückzug mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die antidepressive Behandlung erfolge mit Cipralex und Mirtazapin (vgl. IV-Akte 62, S. 4 f.).

5.2.4.  Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie, hält mit Bericht vom 8. September 2019 fest, dass eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) habe diagnostiziert werden können. Es bestehe zudem ein Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, welche aber zum Zeitpunkt der Berichterstellung weder bestätigt noch ausgeschlossen werde. Unter diesen Voraussetzungen sei seines Erachtens eine volle Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3).

Gemäss Aktennotiz des RAD vom 10. Oktober 2019 kann auf die Einschätzung des behandelnden Facharztes nicht abgestellt werden. Der RAD legt dar, Dr. med. J____ diagnostiziere eine mittelgradige Depressivität, jedoch ohne anamnestische Angaben und ohne Befunde. Mit hoher Wahrscheinlichkeit berücksichtige Dr. med. J____ nicht, dass maladaptives Verhalten ohne Krankheitswert eine Rolle spiele, welches sich nach Erhalt des Vorbescheides wahrscheinlich eher noch verstärkt habe. Dr. med. J____ berücksichtige wahrscheinlich auch nicht das Funktionsniveau und die Ressourcen, die sich abbilden würden (vgl. IV-Akte 102, S. 2).

5.2.5   Der Stellungnahme und Aktennotiz des RAD kann im Wesentlichen gefolgt werden. Bis auf den Bericht vom 8. September 2019 (BB 3) von Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie, liegen seit dem C____-Gutachten aus dem Jahre 2005 (IV-Akte 24, S. 1 ff.) keine fachärztlichen Berichte aus dem psychiatrischen Bereich vor, welche eine Depression diagnostizieren. Dieser einzige vorliegende ärztliche Fachbericht des behandelnden Spezialmediziners Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie, wurde erst am 8. September 2019 erstellt und ist sehr knapp gehalten. Es sind keinerlei Befunde oder sonstige näheren Angaben aufgeführt. Dies genügt nicht, um begründete Zweifel am psychiatrischen Gutachten zu wecken.

5.3.          Ein indirekter Widerspruch zwischen dem psychiatrischen und rheumatologischen Gutachten ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht ersichtlich. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf somatischer Seite schliesst eine Verbesserung der Verfassung auf psychischer Seite nicht per se aus (vgl. dazu auch Aktennotiz des RAD vom 10. Oktober 2019; IV-Akte 102, S. 2). Im Übrigen bezieht sich die vom rheumatologischen Gutachter attestierte seit August 2014 und vorerst andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit alleine auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 73, S. 17 ff.; vgl. auch Stellungnahme des RAD vom 24. Juni 2019, IV-Akte 96, S. 2). In einer adaptierten Tätigkeit attestiert er lediglich von August 2014 bis Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 73, S. 19).

Insgesamt liegen keine konkreten Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens sprechen. Auf das psychiatrische Gutachten kann somit abgestellt werden.

6.                

6.1.          Mit ihrer Einwendung zum rheumatologischen Gutachten vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht durchzudringen.

Sie macht geltend, die Ausführungen, weshalb der Gutachter Dr. med. F____ eine gesundheitliche Verbesserung der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 angenommen habe, beruhten lediglich auf Vermutungen des RAD. Der Gutachter selber habe hingegen kaum begründet, wie er auf diesen Zeitpunkt gekommen sei. Es dürfe nicht auf die Ausführungen von Dr. med. K____ abgestützt werden, da dieser lediglich Mutmassungen anstelle (vgl. insb. Replik vom 8. Januar 2020).

6.2.          Der rheumatologische Gutachter fasst in seinem Gutachten den Verlauf aus rheumatologischer Sicht folgendermassen zusammen: Nach Auftreten von Beschwerden im Sinne einer Radikulär-Symptomatik L5 links mit entsprechendem morphologischem Korrelat bei den bildgebenden Abklärungen sei es im Laufe der therapeutischen Massnahmen zu zunehmenden Beschwerden gekommen, die nicht mehr einem somatischen Krankheitsbild entsprächen. Das Operationsresultat werde bezüglich der Schmerzproblematik als unbefriedigend beschrieben. Im Vordergrund stünden nun Beschwerden, die nicht einem somatischen Krankheitsbild entsprächen. Dazu passend habe die Explorandin bei der klinischen Untersuchung ihre stärksten Schmerzen nicht mehr im Bereich der Lendenwirbelsäule geschildert, sondern am medialen Beckenkamm links, wobei sogar eine Ausstrahlung der Schmerzen bis in die linke Grosszehe habe provoziert werden können. Die Prognose werde hauptsächlich beeinflusst durch das nicht-somatische Beschwerdebild. Weitere bildgebende Abklärungen hätten bisher kein Rezidiv einer Diskushernie oder eine sonstige morphologische Erklärung der persistierenden Schmerzen dokumentieren können. Aus somatischer Sicht bleibe aber eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bestehen aufgrund der Diskopathie distal-lumbal (IV-Akte 73, S. 16).

6.3.          Gemäss Stellungnahme des RAD, Dr. med. K____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, vom 11. Oktober 2019 lasse sich bei genauer Betrachtung der Beginn der ab Januar 2016 terminierten Rest-Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten körperlichen Tätigkeit, wie sie der rheumatologische Gutachter Dr. med. F____ anberaumt habe, anhand der medizinischen Verlaufsberichte nachvollziehen (vgl. IV-Akte 103, S. 2 f.).

In diesem Zusammenhang sind die folgenden vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte näher aufzuführen:

-      Gemäss Austrittsbericht vom 26. Oktober 2015 von Dr. med. L____, Orthopädische Chirurgie FMH, und Dr. med. M____, N____ Spital, wurde aufgrund der Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Schmerz- und sensomotorischen Ausfallsyndrom L5 links am 20. Oktober 2015 eine Diskushernienoperation L4/5 links durchgeführt. Der intra- und perioperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Postoperativ habe zunächst eine protrahierte Schmerzsymptomatik bestanden, die sich bis zur Entlassung deutlich gebessert habe. Am Entlassungstag gebe die Beschwerdeführerin noch ein Sensibilitätsdefizit im Bereich des lateralen Unterschenkels und Fussaussenrandes an, ein motorisches Defizit sei nicht objektivierbar (IV-Akte 40, S. 13).

-      Mit ärztlichem Bericht vom 8. Dezember 2015 hält Prof. Dr. med. O____, Neurochirurgie FMH, N____ Spital, fest, dass nach der Operation noch Rücken- und Hüftschmerzen links bestünden, weswegen die Patientin hinke. Die eigentlichen luboradikulären Beschwerden hätten sich gebessert, das Gefühl im linken Bein sei zurückgekommen. Die Kraft sei noch nicht ganz gut. Weiter führt er aus, es bestehe noch ein deutliches sekundäres Problem im Bereich ISG und Hüfte links. Bei günstigem Verlauf wäre eine nochmalige Kontrolle im Februar oder März vorzusehen (IV-Akte 40, S. 14).

-      Prof. Dr. med. O____, Neurochirurgie FMH, N____ Spital, gibt in seinem ärztlichen Bericht vom 3. Februar 2016 an, die Beschwerdeführerin zeige ein deutliches Hinken links, bei Druckdolenz am Trochanter links und gluteal links. Die Rückenbeschwerden seien weniger stark, radikuläre Ausstrahlungen bestünden soweit er berichten könne nicht. Die kurze Untersuchung zeige einen Rotationsschmerz der linken Hüfte sowie eine Druckdolenz am Trochanter links. Das Operationsgebiet sei unauffällig, keine Dolenzen. Der Zehen- und Fersengang links sei wegen dem Schmerz in der Hüfte eingeschränkt. Im Sitzen bestünden keine Paresen. Sensibilität o.B.. Die Beschwerdeführerin werde zu einer Kontrolle in drei Monaten erneut vorsprechen (IV-Akte 40, S. 5).

-      Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, stellt mit ärztlichem Bericht vom 10. Februar 2016 postoperativ eine Besserung der Fussheberparese fest. Schmerzen bestünden noch in der Lendenwirbelsäule und im linken Oberschenkel. Als erhobene Befunde gibt er Myogelosen und Tendinosen an, als therapeutische Massnahmen Physiotherapie und Analgesie. Zurzeit sei keine Tätigkeit zumutbar (IV-Akte 40, S. 1 ff.).

-      Mit ärztlichem Bericht vom 9. Mai 2016 gibt Prof. Dr. med. O____, Neurochirurgie FMH, N____ Spital, an, dass der Gang der Beschwerdeführerin unterdessen etwas symmetrischer geworden sei, es bestehe immer noch ein auffälliges Hinken links. Ebenso bestehe Schmerzhaftigkeit in den Knie- und Fussgelenken beim Auftreten. Das Körpergewicht sei immer noch gleich, mit Unterstützung der Hyperlordose durch das abdominale Übergewicht. Entsprechend bestehe auch paraspinaler Muskelhartspann. Es lägen keine sicheren luboradikulären Zeichen vor. Dagegen Druckdolenz am Kniegelenkspalt sowie am Sprunggelenk links mehr als rechts. Im Moment erschienen die Beschwerden überwiegend arthrogen zu sein, dies betreffend Knie- und Fussgelenke links mehr als rechts. Ebenso würden die Hüftgelenke eine reduzierte Beweglichkeit zeigen (IV-Akte 43, S. 7).

-      Am 12. Juli 2016 schreibt Prof. Dr. med. O____, Neurochirurgie FMH, N____ Spital, mit ärztlichem Bericht, dass die Lumboischialgien links perseverierten, die Beschwerdeführerin habe nun objektiv nachweislich lumboradikuläre Ausfälle L5 links mit Zehen- und Fussheberschwäche links M3-4. Im neuen MRI vom 26. Juni 2016 zeige sich eine Vernarbung/kleines Rezidiv der Diskushernie L4/5 links, wobei die Wurzeltasche L5 im Liegen nicht verlagert zu sein scheine. Die Beschwerdeführerin habe nun mit Physiotherapie begonnen. Eine Nachkontrolle erfolge am 2. August 2016. Sie würden somit sehen, ob sich die lumboradikuläre Reizung/Ausfälle verändert hätten. Bei Zunahme derselben zwischendurch bitte er um Bericht (IV-Akte 43, S. 6).

-      Prof. Dr. med. O____, Neurochirurgie FMH, N____ Spital, hält mit ärztlichem Bericht vom 2. August 2016 fest, dass eine Besserung der Beschwerden am linken Knie und Fuss nicht eingetreten seien. Die kurze Untersuchung zeige auch, dass eine Druck- und Klopfdolenz am OSG beidseits, sowie am Kniespalt median, am linken Bein bestehe. Deswegen auch ein Auftritt-Schmerz und Hinken links. Es sei eine deutliche Schwellung dieser Zonen festzustellen. Bezüglich Beurteilung und Procedere hält er fest, dass im Moment sekundäre Folgeerscheinungen von Fehlhaltung und Belastung des linken Beines, mit Arthropathie des linken Knies und der Fussgelenke, bestünden. Eine Beurteilung durch einen Spezialisten sei nötig (IV-Akte 43, S. 5).

-      Mit Arztbericht vom 10. August 2016 gibt Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, unter anderem als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine residuale Fussheberschwäche nach BSV 4/5 OP Oktober 2016 (recte: 2015) sowie OSG Beschwerden an. Ein orthopädisches Konsil sei geplant. Zurzeit sei keine Arbeitsleistung abrufbar. Weitere Therapiebemühungen seien erforderlich (IV-Akte 43, S. 1 ff.).

-      Dr. med. P____, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin SGSM, kommt mit ärztlichem Bericht vom 30. September 2016 zum Schluss, bei seiner klinischen Untersuchung finde sich ein reizloses Kniegelenk. Der Bandapparat sei absolut stabil gewesen, keine Einschränkung der Beweglichkeit, keine Meniskuszeichen und auch radiologisch habe er keine pathologischen Befunde feststellen können. Auch die klinische Untersuchung der Füsse habe keine wesentlichen pathologischen Erkenntnisse ergeben, so dass er doch meine, dass die Beschwerden am ehesten eine Folge der Rückenproblematik darstellten. Eventuell wäre eine intensive Rückenrehabilitation die z.B. das H____spital [...] anbiete eine Option (IV-Akte 53, S. 14).

-      Gemäss MRI LWS nativ und i.V. Kontrastmittel vom 15. Februar 2017, Institut für Radiologie, N____ Spital, bestünde bei LWK 5/6 im Verlauf leicht zunehmende Diskopathie und im wesentlichen konstante linksbetonte erosive/aktivierte Osteochondrose (Modic 2). Durch retrospondylophytären Anbauten linksbetont sowie Narbenplatte Kompromittierung der recessalen 6er Wurzel und teilweise der S1er Wurzel links ohne Kompression. DD: retraktile Radikulitis (IV-Akte 56, S. 4).

-      Im Austrittsbericht stationär von Dr. med. Q____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin/Rehabilitation, SSIPM, und R____, Zentrum für Rehabilitation und Altersmedizin, H____spital [...], vom 9. Februar 2017 wird ein anhaltendes Schmerzsyndrom mit Dekonditionierung; Diskushernienoperation L4/5 wegen chronischem Lumbovertebralsyndrom mit sensomotorischem Ausfall L5 links diagnostiziert. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel, mit deutlich weniger Schmerzen, gehen können. Das Treppensteigen mache ihr immer noch Schwierigkeiten, sie habe knapp eine Etage Treppensteigen können. Die Analgetika seien im Verlauf reduziert worden, ohne dass vermehrt Schmerzen aufgetreten wären (IV-Akte 62, S. 12 f.).

-      Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostiziert mit Arztbericht vom 2. Oktober 2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem ein chronisches Wurzelreizsyndrom L5/S1 links bei Zustand nach LWS OP mit residualer Narbenplatte sowie eine Chondropathia patellae links. Es sei im Januar 2017 eine stationäre Rehabilitation im H____spital [...] durchgeführt worden. Als Erfolg der Therapiebemühungen habe sich eine Besserung der Schmerzsituation und Zunahme der Kraft gezeigt. Eine Belastbarkeit für die bisherige Berufstätigkeit als Reinigungskraft sei allerdings nicht wieder eingetreten. Aktuell seien Knieschmerzen links im Vordergrund, zusätzlich zu den ausstrahlenden Rückenschmerzen und Gefühlsstörungen im linken Bein. Weiterhin bestünden die Rückenschmerzen, sie könne nicht längere Zeit stehen oder sitzen, müsse sich dann wieder bewegen, weil das Bein sonst einschlafe. Als Befunde führt Dr. med. D____ ein hinkendes Gangbild, Myogelosen im gluteus medius, maximus und minimus links aktuell bei Knieschmerzen Patella Druckschmerz, geringe ligamentäre Instabilität, kein Erguss an. Im Röntgennormalbefund bestünden keine Arthrosezeichen. Zur Prognose führt er aus, es bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, ausstrahlende Schmerzen seien bei der anhaltenden Drucksituation (Narbenplatte) im Operationsgebiet der LWS erklärbar (siehe beiliegende Bildgebung MRI). Mit Physiotherapie sollten die Kniebeschwerden sich bessern. Das hinkende Gangbild und die Einschränkung der Belastbarkeit sei seines Erachtens noch lange Zeit vorhanden. Es sei keine Arbeitsleistung abrufbar (IV-Akte 62, S. 4 ff.; vgl. zudem bereits Arztbericht von Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 29. März 2017, IV-Akte 56, S. 1).

-      Dr. med. S____, Facharzt konservative Orthopädie, Manuelle Medizin (SAMM), Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, T____klinik [...], diagnostiziert mit ärztlichem Bericht vom 14. Mai 2019 unter anderem einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei (1.) chronifizierten Lumboischalgien links bei Status nach mehrfacher Wirbelsäulen OP; (2.) geringe degenerative Veränderungen im Segment L5/S1 mit hypertropher Spondylarthrose; (3.) muskulare Dysbalancen (IV-Akte 95, S. 2 f.).

6.4.          Die vorliegenden Berichte zeigen ab Oktober 2015 einen guten postoperativen Verlauf bezüglich der Rückenbeschwerden. Gemäss ärztlichem Bericht von Prof. Dr. med. O____ hätten sich die eigentlichen lumboradikulären Beschwerden gebessert, das Gefühl im linken Bein sei zurückgekommen (vgl. ärztlicher Bericht vom 8. Dezember 2015; IV-Akte 40, S. 14). Die Rückenbeschwerden seien weniger stark, radikuläre Ausstrahlungen bestünden soweit er berichten könne nicht (vgl. ärztlicher Bericht vom 3. Februar 2016; IV-Akte 40, S. 5). Auch Dr. med. D____ stellt postoperativ eine Besserung der Fussheberparese fest (vgl. ärztlicher Bericht vom 10. Februar 2016; IV-Akte 40, S. 1 ff.).

Zwar führt Prof. Dr. med. O____ sodann im ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2016 auf, dass die Luboischialgien links perseverierten und die Beschwerdeführerin nun objektiv nachweislich lumboradikuläre Ausfälle L5 links mit Zehen- und Fussheberschwäche links M3-4 habe (IV-Akte 43, S. 6) und auch Dr. med. D____ diagnostiziert in seinem Arztbericht vom 10. August 2016 eine residuale Fussheberschwäche nach BSV 4/5 OP Oktober 2016 (recte: 2015) (IV-Akte 43, S. 1 ff.). Jedoch finden sich in der Folge keine weiteren ärztlichen Berichte in den Akten, welche lumboradikuläre Ausfälle mit Zehen- und Fussheberschwäche diagnostizieren. Zu den morphologischen Angaben in den Berichten des Hausarztes, insbesondere der Narbenplatte mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 gemäss der MRT-Abklärung vom 15. Februar 2017, hält der Gutachter fest, dass entsprechend der klinischen Untersuchung keine Symptomatik im Sinne eines radikulären Schmerzsyndroms L5 bestehe. Aus diesem Grund sei dieser Befund aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht klinisch nicht relevant (vgl. IV-Akte 73, S. 20). Erst im ärztlichen Bericht vom 14. Mai 2019 von Dr. med. S____ sind sodann erneut und lediglich chronifizierte Lumboischalgien links aufgeführt (vgl. IV-Akte 95, S. 2 f.). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 18. Juli 2017 gibt die Beschwerdeführerin sodann auch an, ab und zu bestünden allgemeine Gefühlsstörungen im linken Bein, jedoch keine Lähmungszeichen (vgl. IV-Akte 58, S. 1 f.). Es ist davon auszugehen, dass bei derartig gravierenden Problemen wie lumboradikulären Ausfällen mit Zehen- und Fussheberschwäche in der Folge mehr Arztkonsultationen stattgefunden hätten und dementsprechend weitere ärztliche Bericht vorliegen würden. So geht dann auch der rheumatologische Gutachter von pseudoneurologischen Ausfällen, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, aus (vgl. IV-Akte 73, S. 15; vgl. auch S. 13 bezüglich neurologischem Teilstatus). Die zuvor dargestellte Verbesserung der Rückenbeschwerden wird somit nicht widerlegt.

Aus den vorhandenen Arztberichten ist sodann vielmehr ein sekundäres Problem der Beschwerdeführerin ersichtlich, welches klar nicht dem Rücken zuordenbar ist und auf eine Verlagerung der Beschwerden hindeutet. So bestehe gemäss Prof. Dr. med. O____ noch ein deutliches sekundäres Problem im Bereich ISG und Hüfte links (vgl. insb. ärztlicher Bericht vom 8. Dezember 2015, IV-Akte 40, S. 14; ärztlicher Bericht vom 3. Februar 2016, IV-Akte 40, S. 5). So gibt der rheumatologische Gutachter auch an, dass die stärksten Schmerzen über dem medialen Beckenkamm links ausgelöst würden (Anmerkung des Gutachters: Das heisst ausserhalb der Lendenwirbelsäule). Dabei berichte die Explorandin auch über einen ausstrahlenden Schmerz bis in die Grosszehe (IV-Akte 73, S. 14). Gemäss rheumatologischem Gutachter entsprächen diese Beschwerden nicht einem somatischen Krankheitsbild (vgl. IV-Akte 73, S. 16; vgl. auch IV-Akte 73, S. 14, 4/5 Waddell-non-organic signs positiv, relevant ab 3). Zudem führt er aus, dass weitere bildgebende Abklärungen bisher kein Rezidiv einer Diskushernie oder eine sonstige morphologische Erklärung der persistierenden Schmerzen hätten dokumentieren können. Dem ist mit Blick auf die Aktenlage (vgl. MRI LWS nativ und i.V. Kontrastmittel vom 15. Februar 2017, Institut für Radiologie, N____ Spital, IV-Akte 56, S. 4; vgl. auch ärztlicher Bericht von Dr. med. P____ vom 30. September 2016, IV-Akte 53, S. 14, bezüglich Knie- und Fussbeschwerden) zu folgen.

6.5.          Der Gutachter geht sodann auch aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchung von einer Schmerzfehlverarbeitung – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – aus, welche gemäss den somatischen Befunden nun im Vordergrund stehe (vgl. IV-Akte 73, S. 15 f.). Gemäss RAD habe in diesem Sinn auch das H____spital [...] im stationär-provisorischen Kurzbericht vom 26. Januar 207 (recte: 2017) ein anhaltendes Schmerzsyndrom diagnostiziert (vgl. IV-Akte 103, S. 3; vgl. insb. auch IV-Akte 56, S. 2 f.). Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen ist die Überführung in eine Schmerzfehlverarbeitung insgesamt plausibel und nachvollziehbar.

Dem RAD kann somit zugestimmt werden, dass die ab Januar 2016 präsentierten Beschwerden sich letztlich keinem eindeutigen anatomischen Korrelat hätten zuordnen lassen (vgl. IV-Akte 103, S. 3).

Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2016 ist somit aufgrund der postoperativ vorliegenden Berichte sowie den Ausführungen des Gutachters (IV-Akte 73, S. 15 f.) – übereinstimmend mit dem RAD und der Beschwerdegegnerin – ersichtlich und nachvollziehbar. Die Erforderlichkeit näherer Ausführungen des Gutachters dazu erübrigen sich demzufolge und es kann diesbezüglich auf das rheumatologische Gutachten abgestellt werden.

7.                

7.1.          Die Beschwerdegegnerin geht abweichend vom bidisiziplinären Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme des rheumatologischen Gutachters (vgl. zuvor E. 4.2.) davon aus, dass körperlich leichte Tätigkeiten seit Januar 2016 in vollem Umfang (ganztags) zumutbar seien und auf das Resultat der Haushaltsabklärung vom 18. Juli 2017 abgestellt werden könne. Dem kann nur teilweise gefolgt werden.

7.2.          Mit ergänzender Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 begründet der rheumatologische Gutachter die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf sechs Stunden pro Tag in einer adaptierten Tätigkeit näher. Er beurteile die Explorandin in einer körperlich leichten und adaptierten Tätigkeit nur eingeschränkt arbeitsfähig aufgrund der Diskopathie mit im Verlauf radiologisch in der MRT der LWS vom 15. Februar 2017 dokumentierten erosiven Osteochondrose. Aufgrund der klinischen Erfahrung gehe er davon aus, dass bei einer auch adaptierten Tätigkeit mit einem 100%-Pensum wieder zunehmende, organisch begründbare Beschwerden auftreten würden, weshalb er die erwähnte Einschränkung attestiert habe. Unter den nun fehlenden Belastungen bestehe in der klinischen Untersuchung tatsächlich nur eine geringgradige Befundsymptomatik. Er habe aus dem gleichen Grund deshalb auch die Tätigkeit als Hausfrau mit Bezug auf den entsprechenden Abklärungsbericht Haushalt als um 30% eingeschränkt beurteilt (vgl. IV-Akte 78, S. 3).

Mit Aktennotiz vom 10. Januar 2019 nimmt der RAD, Dr. med. K____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, ausführlich Stellung dazu (vgl. IV- Akte 80, S. 3). Er führt aus, der rheumatologische Gutachter begründe die 20%ige Pensumsreduktion rein präventiv und zudem rein selektiv. Damit sei nicht der Status quo der Versicherten beurteilt worden, der somatisch aber keine objektiven Befunde aufweise, die angesichts der offensichtlich nichtsomatischen und genau betrachtet auch auffallend inkonsistenten, jedoch gleichwohl nicht bewusstseinsfernen Schmerzpräsentation eine massgebliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich entsprechend angepassten Tätigkeit gutachterlich begründen könnten. Eine aktuelle Progredienz wesentlichen Ausmasses sei nicht dokumentiert. Ob sich im Fall durch ein Vollzeitpensum in einer körperlich angepassten Tätigkeit eine wesentliche Progredienz der beschriebenen Osteochondrose einstellen werde, sei rein spekulativer Natur und sollte damit gutachterlich zum jetzigen Zeitpunkt eigentlich nicht massgeblich sein, denn generell sei auch im Rahmen der physiologischen Alterung von einer Progredienz degenerativer Veränderungen auszugehen. Eine solche werde im Fall aber bereits mit einer entsprechenden Anpassung des körperlichen Belastungsprofils weitestgehend berücksichtigt. Die medizinisch-gutachterlich unstrittig eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans lumbal könne in einer körperlich angepassten Tätigkeit auch mit einer Arbeitsfähigkeit von 100% gebührend berücksichtigt werden.

Der Ansicht des RAD, dass körperlich leichte Tätigkeiten seit Januar 2016 in vollem Umfang zumutbar seien, kann nicht gefolgt werden. Aus den Ausführungen des rheumatologischen Gutachters geht klar hervor, dass aufgrund der Diskopathie mit im Verlauf radiologisch in der MRT der LWS vom 15. Februar 2017 dokumentierten erosiven Osteochondrose – und damit aus somatischer Sicht (vgl. IV-Akte 73, S.16 und IV-Akte 76, S. 3, bezüglich verminderter Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei initial vorhandener organisch klar begründbarer Radikulärsymtomatik) – gerade keine angepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar ist. Ansonsten würden wieder zunehmende, organisch begründbare Beschwerden auftreten. Diese – auf seiner klinischen Erfahrung beruhende – Einschätzung des Gutachters, ist nachvollziehbar und nicht rein präventiv zu qualifizieren.

Letztlich könnte vorliegend das konkrete Ausmass der Arbeitsfähigkeit (80% oder 100%) in einer Verweistätigkeit jedoch sogar offengelassen werden, da eine 50%ige Arbeitsfähigkeit – entsprechend einem Erwerbspensum der Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit (vgl. IV-Akte 59) – in jedem Fall besteht.

7.3.          Bezüglich der Einschränkung im Haushalt legt der RAD dar, die Beschwerdegegnerin könne weiterhin auf das Resultat der Haushaltsabklärung abstellen. Der rheumatologische Gutachter berücksichtige im Gegensatz zur IV-Haushaltsabklärung nur sehr selektive Angaben der Versicherten, dass im Haushalt nicht nur leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten anfielen. Eine detaillierte Haushaltsanamnese habe er jedoch nicht vorgenommen, zudem berücksichtige er – im Gegensatz zur IV-Haushaltsabklärung – explizit keine Tätigkeiten, welche den Angehörigen der Versicherten zumutbar seinen, womit er mit seiner Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt logischerweise höher liege, als das Resultat der vergleichbaren IV-Haushaltsabklärung (vgl. IV-Akte 80, S. 3).

Den schlüssigen Ausführungen des RAD bezüglich der Einschränkung im Haushalt kann gefolgt werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Bericht der Haushaltsabklärung hervorgeht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin täglich während ca. einer Stunde bei den Hausarbeiten helfe (vgl. IV-Akte 58, S. 7), was vom rheumatologischen Gutachter explizit nicht mitberücksichtigt wird (vgl. IV-Akte 73, S. 20 f.). Auf das Resultat der Haushaltsabklärung vom 18. Juli 2017 ist somit abzustellen.

8.                

8.1.          Nach dem Dargelegten stehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin der Verwertbarkeit des bidisziplinären psychiatrisch/rheumatologischen Gutachtens vom 31. Juli 2018 bzw. 8. August 2018 und der ergänzenden Stellungnahme des rheumatologischen Gutachters vom 17. Dezember 2018 nicht entgegen (vgl. zuvor E. 5. und 6.). Es liegen keine konkreten Indizien vor, um vom bidiszipliären Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme abzuweichen (vgl. zuvor E. 3.2.).

Auch der vom Gutachten abweichenden Einschätzung der Beschwerdegegnerin bezüglich dem Ausmass der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2016 kann nicht gefolgt werden (vgl. zuvor E. 7.2.).

Massgeblich bleiben somit hinsichtlich der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit die Einschätzungen des bidisziplinären Gutachtens bzw. der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme.

Einzig der Einschätzung des rheumatologischen Gutachters bezüglich der Einschränkung im Haushalt kann nicht zugestimmt werden (vgl. zuvor E. 7.3.). Diesbezüglich ist auf die Haushaltsabklärung vom 18. Juli 2017 (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Juli 2017; IV-Akte 58) abzustellen.

8.2.          Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 6. August 2019 (IV-Akte 100, S. 6) den Beginn des Wartejahres auf August 2014 festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. IV-Akten 73, S. 16 ff. und 78, S. 3). Folglich war das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im August 2015 beendet. Da gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht und sich die Beschwerdeführerin am 14. April 2015 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (vgl. IV-Akte 30), ist im Oktober 2015 auch diese Voraussetzung erfüllt. Gemäss vorangehender Erwägung 8.1. ist auf das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten und dessen ergänzende Stellungnahme abzustellen und dementsprechend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2015 und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Januar 2016 auszugehen.

9.                

9.1.          Bei einer versicherten Person, die teilweise erwerbstätig ist, wird für diese Beschäftigung die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesen Fällen der Teilzeiterwerbstätigkeit sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27bis IVV). Demnach ist einerseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und andererseits die Invalidität im Aufgabenbereich – insbesondere im Haushalt – nach dem Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 2 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der anteilsmässigen zeitlichen Beanspruchung in den beiden Bereichen zu berechnen. Seit dem 1. Januar 2018 wird dabei jener Teil der Invaliditätsbemessung, der auf der Basis des Einkommensvergleichs erfolgt, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet und hernach gemäss der medizinischen Zumutbarkeit prozentual gewichtet. Nicht betroffen von der Änderung ist der Teil des Invaliditätsgrades, der sich auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezieht (vgl. Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV).

9.2.          Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 6. August 2019 die gemischte Bemessungsmethode mit den Anteilen Erwerb von 50% und Haushalt von 50% angewendet (vgl. IV-Akte 100). Die Schätzungsmethode als solche als auch die Aufteilung der Bereiche Erwerb und Haushalt sind nicht strittig.

9.3.          Im Haushaltsbereich stellte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 12% fest (vgl. IV-Akten 100 und 58). Wie bereits ausgeführt (vgl. zuvor E. 7.3. sowie 8.1.), ist auf die Haushaltsabklärung vom 18. Juli 2017 abzustellen (vgl. IV-Akte 58). Folglich ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Einschränkung im Haushalt mit 12% zu beziffern.

9.4.          9.4.1. Im erwerblichen Teil hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der bisher ausgeübten Teilzeit-Tätigkeiten und der damaligen Anstellung im Stundenlohn sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die sogenannten Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ermittelt. Einen leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc) hat sie jeweils nicht gewährt (vgl. Verfügung vom 6. August 2019; IV-Akte 100). Dies ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen liegen diesbezüglich auch keine Einwendungen der Beschwerdeführerin vor (vgl. Beschwerde vom 16. September 2019; Replik vom 8. Januar 2020).

9.4.2.  Nach dem Vorerwähnten (vgl. E. 8.2.) ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2015 und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Januar 2016 auszugehen. Unter diesen Umständen kann der Invaliditätsgrad im erwerblichen Teil ab Oktober 2015 mit 50% (50% von 100%) und ab Januar 2016 mit 0% (50% von 0%) beziffert werden. Da im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 12% ermittelt werden konnte und dies einem Invaliditätsgrad von 6% (50% von 12%) entspricht, lässt sich der Gesamtinvaliditätsgrad ab Oktober 2015 mit 56% und ab Januar 2016 mit 6% bezeichnen. Daran vermag auch das seit dem 1. Januar 2018 geltende neue Berechnungsmodell des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen gemäss Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV nichts zu ändern. Danach lässt sich der Invaliditätsgrad bei einem hochgerechneten Valideneinkommen von CHF 50’040. — und einem Invalideneinkommen von CHF 54’581. — wiederum mit 0% beziffern. Wird dies entsprechend dem Erwerbspensum von 50% gewichtet (50% von 0%), bleibt es bei einem Invaliditätsgrad von 0% im erwerblichen Bereich. Aufgrund der Einschränkung im Haushaltsbereich von 12%, was einem Invaliditätsgrad von 6% entspricht, beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad erneut auf 6%. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin – selbst wenn ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25% gewährt werden würde – nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

9.4.3.  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 88a IVV von Oktober 2015 bis März 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, ab April 2016 ist der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

10.             

10.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

10.2.       Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. —, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

10.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Advokat B____ weist mit Honorarnote vom 8. Januar 2020 einen Aufwand von 12.55 Stunden zu CHF 200. — zuzüglich Auslagen in der Höhe von CHF 29.90 zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) aus. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von CHF 2’650. — (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Diese übliche Pauschale in Kostenerlassfällen wird vom Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Der tatsächlich ausgewiesene Aufwand gemäss Honorarnote vom 8. Januar 2020 liegt mit CHF 2’539.90 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zwar leicht unter der üblichen Pauschale, entspricht aber dieser Grössenordnung. Es rechtfertigt sich deshalb, vorliegend auf den effektiven Aufwand abzustellen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. —. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2’539.90 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 195.55 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw T. Jakob

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: