Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 2. Januar 2020

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.153

Verfügung vom 28. August 2019

Eingliederungsmassnahmen

 


Erwägungen

1.             

1.1.       A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1991, begann zwei Ausbildungen, die er beide vorzeitig abbrach. Zuletzt beendete er im April 2016 eine im August 2015 begonnene kaufmännische Ausbildung (vgl. IV-Akte 2, S. 6; siehe auch IV-Akte 15, S. 1). Ab Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch behandelt (vgl. IV-Akte 17, S. 1).

1.2.       Im März 2017 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Am 17. August 2017 äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 21). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in der Form eines Aufbautrainings bei der B____ AG gewährt (vgl. IV-Akte 27 und IV-Akte 43). Am 8. Januar 2018 erschien er unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit (vgl. u.a. IV-Akte 52). Schliesslich meldete er sich am 18. Januar 2018 stark alkoholisiert (vgl. IV-Akte 59). Ab dem 21. Januar 2018 bis zum 30. Januar 2018 war der Beschwerdeführer unter anderem wegen eines Alkoholentzugsdelirs im C____spital [...], Klinik für Innere Medizin, hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 31. Januar 2018; IV-Akte 66, S. 2 f.). Am 1. Februar 2018 sprach die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer erstmals eine Schadenminderungsauflage aus (vgl. IV-Akte 63). Am 1. März 2018 erschien der Beschwerdeführer erneut unentschuldigt nicht zur Arbeit (vgl. IV-Akte 75). Wegen Entzugserscheinungen wurde er am 8. März 2018 auf der Interdisziplinären Notfallstation des C____spitals [...] vorstellig. Er wurde in der Folge zur weiteren Behandlung (Alkohol-Entzugsbehandlung) in die D____ Kliniken verlegt (vgl. IV-Akte 79, S. 5 f.). Am 13. und am 16. April 2018 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 85 und IV-Akte 88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 90) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2018 die Eingliederungsmassnahme wegen Nichteinhaltens der Schadenminderungsauflage ein (vgl. IV-Akte 91).

1.3.       Im September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 92, S. 11). Diese leistete in der Folge Kostengutsprache für ein individuelles Coaching (vgl. IV-Akte 107). In der Folge begann der Beschwerdeführer ein Praktikum bei der E____ GmbH. Nachdem er zwei Tage unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen war, wurde er entlassen (vgl. IV-Akte 111, S. 1). Daraufhin begann der Beschwerdeführer ein Praktikum in einer Personalvermittlungsfirma (vgl. IV-Akte 118). Am 20. Februar 2019 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 123). In der Folge erliess die IV-Stelle am 21. Februar 2018 erneut eine Schadenminderungsauflage. Gefordert wurde vom Beschwerdeführer insbesondere ein monatlicher Nachweis der Alkoholabstinenz sowie die Fortführung der psychiatrischen Therapie (vgl. IV-Akte 124). Nachdem keine Nachweise geliefert wurden, leitete die Beschwerdegegnerin am 5. März 2019 das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ("letzte Aufforderung zur Mitwirkung") ein (vgl. IV-Akte 128).  

1.4.       Ab dem 28. Februar bis zum 3. März 2019 war der Beschwerdeführer in den D____ Kliniken hospitalisiert. Dort wurde die Diagnose "psychische und Verhaltensstörungen bei Abhängigkeitssyndrom (F10.2)" gestellt (vgl. IV-Akte 143, S. 11). Ab dem 4. bis zum 11. März 2019 war der Beschwerdeführer wegen einer sturzbedingten Hirnblutung im C____spital [...], Abteilung Neurochirurgie, hospitalisiert (vgl. IV-Akte 150, S. 3). Anschliessend erfolgte bis zum 19. März 2019 eine erneute Hospitalisation in den D____ Kliniken (vgl. IV-Akte 148).

1.5.       In der Folge wurde das Coaching durch die F____ GmbH beendet (vgl. IV-Akte 136). Der RAD äusserte sich am 16. Mai 2019 zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 146, S. 2). Am 16. Mai 2019 erstattete die F____ GmbH den Abschlussbericht (vgl. IV-Akte 147, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man werde die Unterstützung mangels Massnahmefähigkeit beenden (vgl. IV-Akte 151). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 153) stellte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahme mit Verfügung vom 28. August 2019 ein (vgl. IV-Akte 159).

2.                

2.1.          Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 19. September 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss wird die Weitergewährung der Eingliederungsmassnahme beantragt. Der Eingabe hat der Beschwerdeführer zusätzliche (medizinische) Unterlagen beigelegt. Zunächst hat er eine Bestätigung von Dr. G____ vom 21. August 2019 eingereicht, wonach er am 14. und am 21. August 2019 Therapietermine wahrgenommen habe. Überdies hat er eine Bestätigung von H____, Psychologin, vom 16. Juli 2019 beigelegt, wonach er seit dem 28. Juni 2019 wieder regelmässig die Termine wahrgenommen habe.

2.2.       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst – gestützt auf die Beurteilung des RAD vom 1. November 2019 (IV-Akte 163) – mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. November 2019 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

2.4.       Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

3.             

3.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

4.             

4.1.       Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Eingliederungsmassnahme mit Verfügung vom 28. August 2019 eingestellt hat.

4.2.       4.2.1.  Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen. Namentlich ist die versicherte Person gehalten, sich einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193, 197 E. 3.3; BGE 137 V 64, 70 E. 5.2 mit Hinweis).

4.2.2.  Gemäss Art. 7b IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachkommt. Gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG muss die versicherte Person vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

4.2.3.  Wiedereingliederungsmassnahmen setzen nebst der subjektiven auch eine objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraus (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, S. 121 mit Hinweis auf Urteil 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2).

4.3.       4.3.1.  Vorliegend präsentiert sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Am 1. Februar 2018 sprach die Beschwerdegegnerin erstmals gegenüber dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungsauflage aus. Es wurde von ihm verlangt: (1.) eine frequenzadäquate, leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung mit Unterschriftsnachweis jeder Konsultation durch den behandelnden Arzt und (2.) ein regelmässiges Erscheinen zum Aufbautraining. Absenzen seien ab dem ersten Tag mit einem Arztzeugnis zu entschuldigen. Die erste unentschuldigte Absenz bedeute einen sofortigen Abbruch der laufenden Massnahme. (3.) Alle zehn Wochen sei der Nachweis der Abstinenz von Alkohol zu erbringen, wobei die entsprechenden Laborwerte unaufgefordert zu übermitteln seien. Der Abstinenznachweis sei mittels Haaranalyse zu ermitteln. Den ersten Nachweis erwarte man bis spätestens 23. Februar 2018. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, man gebe ihm Gelegenheit, bis 23. Februar 2018 die verlangten Informationen mitzuteilen. Ohne entsprechende Rückmeldung gehe man davon aus, dass kein Interesse für Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung bestehe und werde deshalb nach unbenutztem Ablauf der Frist die entsprechenden Bemühungen beenden (vgl. IV-Akte 63, S. 1).

4.3.2.  Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht nach. Wegen Entzugserscheinungen wurde er am 8. März 2018 auf der Interdisziplinären Notfallstation des C____spitals [...] vorstellig. Zur weiteren Behandlung (Alkohol-Entzugsbehandlung) wurde er in die D____ Kliniken verlegt (vgl. IV-Akte 79, S. 5 f.). Dort trat er am 29. März 2018 wieder aus (vgl. IV-Akte 87). Am 13./16. April 2018 machte der RAD geltend, im Vorfeld eines neuen Gesuches sei eine nachgewiesene sechsmonatige Abstinenz unentbehrlich (vgl. IV-Akte 85 bzw. IV-Akte 88). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 90) die Eingliederungsmassnahme wegen Nichteinhaltens der Schadenminderungsauflage mit Verfügung vom 27. August 2018 ein. Dem Beschwerdeführer wurde überdies mitgeteilt, er könne einen neuen Antrag stellen, wenn er nachvollziehbar dazulegen vermöge, dass er die im Schreiben vom 1. Februar 2018 beschriebenen Auflagen erfülle (vgl. IV-Akte 91).

4.4.       4.4.1.  Im September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 91, S. 11). Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erliess die Beschwerdegegnerin – im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 20. Februar 2019 (IV-Akte 123) – am 21. Februar 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer erneut eine Schadenminderungsauflage. Verlangt wurde von ihm namentlich ein monatlicher Nachweis der Alkoholabstinenz sowie die Fortführung der psychiatrischen Therapie. Es wurde ihm Frist bis zum 28. Februar 2019 gesetzt, um den ersten Laborwert beizubringen (vgl. IV-Akte 124). Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach. Ab dem 28. Februar bis zum 3. März 2019 war er in den D____ Kliniken hospitalisiert, wo die Diagnose "psychische und Verhaltensstörungen bei Abhängigkeitssyndrom (F10.2)" gestellt wurde (vgl. IV-Akte 143, S. 11). Wegen einer sturzbedingten Hirnblutung erfolgte überdies ab dem 4. März 2019 eine Hospitalisation im C____spital [...], Abteilung Neurochirurgie (vgl. IV-Akte 150, S. 3). Am 5. März 2019 leitete die IV-Stelle schliesslich das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein (vgl. IV-Akte 128). Nach erfolgtem Austritt aus dem C____spital [...] am 11. März 2019 wurde der Beschwerdeführer noch bis zum 19. März 2019 stationär in den D____ Kliniken behandelt (vgl. IV-Akte 148).

4.4.2.  Der RAD machte in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2019 geltend, die Motivation des Versicherten, eine Abstinenz anzustreben, sei schwach. Es sei eine konsumlose Zeit von mindestens fünf bis sechs Monaten zu erwarten. Erst anschliessend könne der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (wieder) geprüft werden. Die Empfehlungen vom April 2018 seien immer noch gültig. Der Versicherte könne zusammen mit der behandelnden Stelle festlegen, wie der Entzug zu erfolgen habe (stationär oder ambulant). Diesbezüglich mische er sich nicht ein. Es werde aber eine Abstinenz von mindestens fünf bis sechs Monaten am Stück erwartet. Dies könne dem Versicherten zugemutet werden. Aktuell könne keine Eingliederungsmassnahme der IV empfohlen werden (vgl. IV-Akte 146, S. 2).

4.4.3.  Im Abschlussbericht der F____ GmbH vom 16. Mai 2019 (IV-Akte 147, S. 2 ff.) wurde dargetan, der Versicherte scheine aus kognitiver Sicht eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich prästieren zu können. Durch sein Verhalten und der Vermutung des Alkohol- und Drogenkonsums empfehle man, zu eruieren, wie seine Suchtproblematiken gehandhabt werden könnten. Es wäre fahrlässig, den Versicherten weiter an einen Arbeitgeber zu vermitteln. Falls genügend Stabilität ermöglicht werden könne, werde eine Ausbildung wieder zu einem Thema werden können, jedoch nicht zum jetzigen Zeitpunkt.

4.5.       Gestützt auf diese Aktenlage ist es als korrekt zu erachten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. August 2019 (IV-Akte 159) die Eingliederungsmassnahme eingestellt hat. Wie die mehrfachen Rückfälle deutlich machen, ist der Beschwerdeführer ohne Entzug bzw. ohne Abstinenz von wenigstens sechs Monaten am Stück als nicht eingliederungsfähig zu erachten. Der Beschwerdeführer hat die Schadenminderungsauflage vom 21. Februar 2019 ganz offensichtlich nicht eingehalten. Bereits den am 1. Februar 2018 ausgesprochenen Vorgaben ist er nicht nachgekommen. Die gemachten Auflagen können ihm zweifelsohne zugemutet werden. Dies gilt namentlich für die vom RAD verlangte Entzugsbehandlung bzw. die geforderte ununterbrochene Abstinenz von mindestens sechs Monaten (vgl. die Stellungnahmen vom 16. Mai 2019 und vom 1. November 2019). An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen (insb. die Bestätigung von Dr. G____ vom 21. August 2019, die Bestätigung der Psychologin H____ vom 16. Juli 2019 sowie der Laborbericht des Institutes I____) nichts zu ändern. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des RAD vom 1. November 2019 (IV-Akte 163) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer kann sich aber erneut zum Leistungsbezug anmelden, wenn er eine Abstinenz von mindestens sechs Monaten nachzuweisen vermag.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm der Kostenerlass bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: