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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 2. Januar 2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.153
Verfügung vom 28. August 2019
Eingliederungsmassnahmen
Erwägungen
1.
1.1. A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1991, begann zwei Ausbildungen, die er beide vorzeitig abbrach. Zuletzt beendete er im April 2016 eine im August 2015 begonnene kaufmännische Ausbildung (vgl. IV-Akte 2, S. 6; siehe auch IV-Akte 15, S. 1). Ab Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch behandelt (vgl. IV-Akte 17, S. 1).
1.2. Im März 2017 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Am 17. August 2017 äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 21). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in der Form eines Aufbautrainings bei der B____ AG gewährt (vgl. IV-Akte 27 und IV-Akte 43). Am 8. Januar 2018 erschien er unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit (vgl. u.a. IV-Akte 52). Schliesslich meldete er sich am 18. Januar 2018 stark alkoholisiert (vgl. IV-Akte 59). Ab dem 21. Januar 2018 bis zum 30. Januar 2018 war der Beschwerdeführer unter anderem wegen eines Alkoholentzugsdelirs im C____spital [...], Klinik für Innere Medizin, hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 31. Januar 2018; IV-Akte 66, S. 2 f.). Am 1. Februar 2018 sprach die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer erstmals eine Schadenminderungsauflage aus (vgl. IV-Akte 63). Am 1. März 2018 erschien der Beschwerdeführer erneut unentschuldigt nicht zur Arbeit (vgl. IV-Akte 75). Wegen Entzugserscheinungen wurde er am 8. März 2018 auf der Interdisziplinären Notfallstation des C____spitals [...] vorstellig. Er wurde in der Folge zur weiteren Behandlung (Alkohol-Entzugsbehandlung) in die D____ Kliniken verlegt (vgl. IV-Akte 79, S. 5 f.). Am 13. und am 16. April 2018 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 85 und IV-Akte 88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 90) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2018 die Eingliederungsmassnahme wegen Nichteinhaltens der Schadenminderungsauflage ein (vgl. IV-Akte 91).
1.3. Im September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 92, S. 11). Diese leistete in der Folge Kostengutsprache für ein individuelles Coaching (vgl. IV-Akte 107). In der Folge begann der Beschwerdeführer ein Praktikum bei der E____ GmbH. Nachdem er zwei Tage unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen war, wurde er entlassen (vgl. IV-Akte 111, S. 1). Daraufhin begann der Beschwerdeführer ein Praktikum in einer Personalvermittlungsfirma (vgl. IV-Akte 118). Am 20. Februar 2019 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 123). In der Folge erliess die IV-Stelle am 21. Februar 2018 erneut eine Schadenminderungsauflage. Gefordert wurde vom Beschwerdeführer insbesondere ein monatlicher Nachweis der Alkoholabstinenz sowie die Fortführung der psychiatrischen Therapie (vgl. IV-Akte 124). Nachdem keine Nachweise geliefert wurden, leitete die Beschwerdegegnerin am 5. März 2019 das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ("letzte Aufforderung zur Mitwirkung") ein (vgl. IV-Akte 128).
1.4. Ab dem 28. Februar bis zum 3. März 2019 war der Beschwerdeführer in den D____ Kliniken hospitalisiert. Dort wurde die Diagnose "psychische und Verhaltensstörungen bei Abhängigkeitssyndrom (F10.2)" gestellt (vgl. IV-Akte 143, S. 11). Ab dem 4. bis zum 11. März 2019 war der Beschwerdeführer wegen einer sturzbedingten Hirnblutung im C____spital [...], Abteilung Neurochirurgie, hospitalisiert (vgl. IV-Akte 150, S. 3). Anschliessend erfolgte bis zum 19. März 2019 eine erneute Hospitalisation in den D____ Kliniken (vgl. IV-Akte 148).
1.5. In der Folge wurde das Coaching durch die F____ GmbH beendet (vgl. IV-Akte 136). Der RAD äusserte sich am 16. Mai 2019 zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 146, S. 2). Am 16. Mai 2019 erstattete die F____ GmbH den Abschlussbericht (vgl. IV-Akte 147, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man werde die Unterstützung mangels Massnahmefähigkeit beenden (vgl. IV-Akte 151). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 153) stellte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahme mit Verfügung vom 28. August 2019 ein (vgl. IV-Akte 159).
4.2.2. Gemäss Art. 7b IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachkommt. Gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG muss die versicherte Person vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
4.2.3. Wiedereingliederungsmassnahmen setzen nebst der subjektiven auch eine objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraus (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, S. 121 mit Hinweis auf Urteil 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2).
4.3.2. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht nach. Wegen Entzugserscheinungen wurde er am 8. März 2018 auf der Interdisziplinären Notfallstation des C____spitals [...] vorstellig. Zur weiteren Behandlung (Alkohol-Entzugsbehandlung) wurde er in die D____ Kliniken verlegt (vgl. IV-Akte 79, S. 5 f.). Dort trat er am 29. März 2018 wieder aus (vgl. IV-Akte 87). Am 13./16. April 2018 machte der RAD geltend, im Vorfeld eines neuen Gesuches sei eine nachgewiesene sechsmonatige Abstinenz unentbehrlich (vgl. IV-Akte 85 bzw. IV-Akte 88). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 90) die Eingliederungsmassnahme wegen Nichteinhaltens der Schadenminderungsauflage mit Verfügung vom 27. August 2018 ein. Dem Beschwerdeführer wurde überdies mitgeteilt, er könne einen neuen Antrag stellen, wenn er nachvollziehbar dazulegen vermöge, dass er die im Schreiben vom 1. Februar 2018 beschriebenen Auflagen erfülle (vgl. IV-Akte 91).
4.4.2. Der RAD machte in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2019 geltend, die Motivation des Versicherten, eine Abstinenz anzustreben, sei schwach. Es sei eine konsumlose Zeit von mindestens fünf bis sechs Monaten zu erwarten. Erst anschliessend könne der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (wieder) geprüft werden. Die Empfehlungen vom April 2018 seien immer noch gültig. Der Versicherte könne zusammen mit der behandelnden Stelle festlegen, wie der Entzug zu erfolgen habe (stationär oder ambulant). Diesbezüglich mische er sich nicht ein. Es werde aber eine Abstinenz von mindestens fünf bis sechs Monaten am Stück erwartet. Dies könne dem Versicherten zugemutet werden. Aktuell könne keine Eingliederungsmassnahme der IV empfohlen werden (vgl. IV-Akte 146, S. 2).
4.4.3. Im Abschlussbericht der F____ GmbH vom 16. Mai 2019 (IV-Akte 147, S. 2 ff.) wurde dargetan, der Versicherte scheine aus kognitiver Sicht eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich prästieren zu können. Durch sein Verhalten und der Vermutung des Alkohol- und Drogenkonsums empfehle man, zu eruieren, wie seine Suchtproblematiken gehandhabt werden könnten. Es wäre fahrlässig, den Versicherten weiter an einen Arbeitgeber zu vermitteln. Falls genügend Stabilität ermöglicht werden könne, werde eine Ausbildung wieder zu einem Thema werden können, jedoch nicht zum jetzigen Zeitpunkt.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen