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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 11. März 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.154
Verfügung vom 23. August 2019
Invalidenrente; Rückweisung für weitere medizinische Abklärungen
Tatsachen
I.
a) Die [...] geborene Beschwerdeführerin leidet an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I. Sie ist gelernte Schneiderin, arbeitete jedoch nach Abschluss ihrer Ausbildung bis zur Aufgabe der Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen im Frühjahr 2016 im Gastronomiebereich (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 47). Im Oktober 2016 meldete sie sich zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug und gab als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung einen geschwollenen, eingegipsten Charcot-Fuss, der am Brechen sei, an. Zudem stehe sie wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung (IV-Akte 41). Zuvor hatte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2007 ein Gesuch um berufliche Massnahmen abgelehnt (IV-Akte 19) und im Jahr 2015 den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, respektive Rente verneint (IV-Akte 40).
b) Die Beschwerdegegnerin holte Auskünfte medizinischer und erwerblicher Art ein und liess die Beschwerdeführerin interdisziplinär begutachten (Gutachten der C____ vom 16. Juli 2018, IV-Akte 99). Mit Vorbescheid vom 3. September 2018 (IV-Akte 107) stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin bei einem Invaliditätsgrad von 23% die Ablehnung des Rentengesuches in Aussicht. Vertreten durch D____ erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einwand, in welchem sie vorbrachte, es stehe im Oktober 2018 eine Fussoperation bevor, deren Resultat bei der Ermittlung der Invalidität mit zu berücksichtigen sei (IV-Akte 112). Am 21. Mai 2019 erliess die Beschwerdegegnerin daraufhin einen zweiten Vorbescheid (IV-Akte 127). Darin anerkannte sie aufgrund der Fussoperation und deren Folgen ab Oktober 2018 bis Mitte März 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit an und sprach der Beschwerdeführerin dementsprechend von Oktober 2018 bis Ende Juni 2019 befristet eine ganze Invalidenrente zu. Weiterhin vertreten durch D____ erhob die Beschwerdeführerin wiederum Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 137). Am 23. August 2019 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
Nunmehr vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 23. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2019 und ersucht um deren Aufhebung. Gleichzeitig reicht sie weitere Arztberichte über die Entwicklung der Fussbeschwerden ein.
Nachdem sie die neuen Berichte ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hat (vgl. Stellungnahme vom 11. November 2019, IV-Akte 155), beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2019 die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an sie zur weiteren Abklärung.
Die Beschwerdeführerin repliziert am 30. Januar 2020.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. März 2020 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Gegenüber dem orthopädischen Gutachter gab die Beschwerdeführerin an, im Vordergrund stünden für sie die Beschwerden am linken Fuss. Diese seien im Rahmen der Diabetes Typ I Erkrankung entstanden und würden seit 2016 mit Gipstherapien behandelt. Im Jahr 2016 sei sie nur während vier Monaten und im Jahr 2017 während sechs Monaten gipsfrei gewesen. Sie habe chronische Schmerzen in den MT-Gelenken und im Sprunggelenk. Diese seien stark belastungsabhängig, bestünden jedoch auch im Ruhezustand. Wenn der Fuss nicht eingegipst sei, schwelle er an. Seit März 2016 könne sie deshalb ihrer Arbeit als [...]-Automatenauffüllerin nicht mehr nachgehen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung war der linke Fuss eingegipst, sodass eine klinische Untersuchung durch den Gutachter nicht möglich war. Ein MRI vom 15. Februar 2018 zeigte jedoch fortschreitende destruktive Veränderungen talonavicular sowie ein Stressödem Metatarsale-Basis II, IV und V. Eine Fraktur liess sich damals nicht nachweisen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und des MRI-Bildes kam der orthopädische Gutachter zum Schluss, stehende und gehende Arbeiten - wie etwa die bisherige - seien der Beschwerdeführerin seit Februar 2016 bei Diagnose eines Charcot Fusses links aktiviert im Rahmen eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus nicht mehr zumutbar. Eine rein sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit den linken Fuss hochzulagern sei der Beschwerdeführerin mit einer Einschränkung von 20% aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und verminderter Leistung seit Februar 2016 zumutbar. Die Prognose stufte der orthopädische Gutachter als ungünstig ein (vgl. IV-Akte 99 S. 16).
4.2.3. Der Verfasser des internistischen Teilgutachtens hielt zunächst fest, weder spontan noch in der Systemanamnese würden Beschwerden aus dem allgemein-internistischen Gebiet geschildert. Seit 2002 bestehe ein insulinpflichtiger Diabetes, der zunächst schlecht eingestellt gewesen sei, seit 2006 jedoch mit einer Insulinpumpe behandelt werde. Als Folge des Diabetes seien eine Charcot-Arthropathie am linken Fuss und eine periphere Polyneuropathie festgestellt worden. Ebenfalls werde eine beginnende Retinopathie erwähnt. Trotz intensiver Behandlung sei die Einstellung des Diabetes sowohl anamnestisch als auch aktuell nur mässig. Er führte aus, ein Diabetes mellitus habe, selbst bei schlechter Einstellung, keine unmittelbaren medizinischen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der Gutachter wies auf die schweizerischen arbeitsmedizinischen Richtlinien hin, wonach bei Vorliegen einer diabetischen Erkrankung Nacht- und Schichtarbeit nicht zumutbar sei und das Lenken von Fahrzeugen und Bedienen von Maschinen besondere Vorsichtsmassnahmen erfordere. Aufgrund dieser Richtlinien habe eine verbesserte Einstellung keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit. Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Prognose gut und der Beschwerdeführerin sowohl die angestammte als auch eine Verweistätigkeit zu 100% zumutbar. Lediglich die Behandlung der Bauch-Abszesse von März 2017 bis August 2017 habe vorübergehend dazu geführt, dass der Beschwerdeführerin körperlich stark belastende Arbeiten nicht mehr möglich gewesen seien (IV-Akte 99 S. 31).
4.2.4. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung berichtete die Beschwerdeführerin über seit 2016 bestehende psychische Probleme, die wegen einer Mobbing-Situation am damaligen Arbeitsplatz aufgetreten seien. Sie habe deswegen für eine Weile (bis etwa Januar 2017) in psychiatrischer Behandlung gestanden. Nach Beginn der somatischen Beschwerden habe sie jedoch die psychischen Befindlichkeitsstörungen aus den Augen verloren. Manchmal fühle sie sich nervös und negativer Stimmung. Der Gutachter konnte gestützt darauf bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung keine versicherungsmedizinisch relevante psychiatrische Diagnose feststellen und schlussfolgerte, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführer weder in der bisherigen noch in einer anderen Tätigkeit eingeschränkt (IV-Akte 99 S. 42).
4.2.5. Das ophthalmologische Teilgutachten erwähnt eine unklare Visusverminderung an beiden Augen, die im März 2017 zwei Tage nach einer Operation in Narkose aufgetreten sei. Ferner wird eine beidseitige konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung aufgeführt. Der Gutachter schien hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität etwas skeptisch zu sein und führte aus, die Einschränkung könne nicht so stark sein, wie sie angegeben werde. Für die bisherige Tätigkeit bestehe aus augenärztlicher Sicht keine Einschränkung. Unter Berücksichtigung der leichten Visusreduktion und der angegebenen konzentrischen Gesichtsfeldeinengung bestehe auch für eine angepasste Arbeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig wies er jedoch auf die Wichtigkeit regelmässiger Augenkontrollen bei jetzt milder nicht proliferativer diabetischer Retinopathie hin, denn es bestehe jederzeit die Gefahr eines Makulaödems oder von Gefässproliferationen (IV-Akte 99 S. 47).
4.2.6. Aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Gutachter fest, lediglich der aktivierte Charcot-Fuss links (im Rahmen eines insulinpflichtigen Diabetes) habe einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und zwar insofern, als dass keine gehenden oder stehenden Arbeiten mehr möglich seien. Infolge der Visusverminderung und des Diabetes seien keine Tätigkeiten möglich, die hohe Ansprüche an die Sehschärfe stellen, wie etwa feinmechanischen Arbeiten. Sodann seien Tätigkeiten ausgeschlossen, die das Bedienen gefährlicher/rotierender Maschinen oder das Besteigen von Gerüsten und Leitern erfordern würden. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht ergebe sich kein negatives Zumutbarkeitsprofil. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfes und der Verlangsamung sei die die Beschwerdeführerin bei einer vollschichtigen angepassten Arbeit um 20% in ihrer Leistung vermindert. Diese Einschränkung gelte seit Februar 2016 (IV-Akte 99 S. 20 f.).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. August 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehend zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 (7.7%) MwSt. an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen