Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.154

Verfügung vom 23. August 2019

 

Invalidenrente; Rückweisung für weitere medizinische Abklärungen


Tatsachen

I.        

a) Die [...] geborene Beschwerdeführerin leidet an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I. Sie ist gelernte Schneiderin, arbeitete jedoch nach Abschluss ihrer Ausbildung bis zur Aufgabe der Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen im Frühjahr 2016 im Gastronomiebereich (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 47). Im Oktober 2016 meldete sie sich zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug und gab als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung einen geschwollenen, eingegipsten Charcot-Fuss, der am Brechen sei, an. Zudem stehe sie wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung (IV-Akte 41). Zuvor hatte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2007 ein Gesuch um berufliche Massnahmen abgelehnt (IV-Akte 19) und im Jahr 2015 den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, respektive Rente verneint (IV-Akte 40).

b) Die Beschwerdegegnerin holte Auskünfte medizinischer und erwerblicher Art ein und liess die Beschwerdeführerin interdisziplinär begutachten (Gutachten der C____ vom 16. Juli 2018, IV-Akte 99). Mit Vorbescheid vom 3. September 2018 (IV-Akte 107) stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin bei einem Invaliditätsgrad von 23% die Ablehnung des Rentengesuches in Aussicht. Vertreten durch D____ erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einwand, in welchem sie vorbrachte, es stehe im Oktober 2018 eine Fussoperation bevor, deren Resultat bei der Ermittlung der Invalidität mit zu berücksichtigen sei (IV-Akte 112). Am 21. Mai 2019 erliess die Beschwerdegegnerin daraufhin einen zweiten Vorbescheid (IV-Akte 127). Darin anerkannte sie aufgrund der Fussoperation und deren Folgen ab Oktober 2018 bis Mitte März 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit an und sprach der Beschwerdeführerin dementsprechend von Oktober 2018 bis Ende Juni 2019 befristet eine ganze Invalidenrente zu. Weiterhin vertreten durch D____ erhob die Beschwerdeführerin wiederum Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 137). Am 23. August 2019 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

II.       

Nunmehr vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 23. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2019 und ersucht um deren Aufhebung. Gleichzeitig reicht sie weitere Arztberichte über die Entwicklung der Fussbeschwerden ein.

Nachdem sie die neuen Berichte ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hat (vgl. Stellungnahme vom 11. November 2019, IV-Akte 155), beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2019 die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an sie zur weiteren Abklärung.

Die Beschwerdeführerin repliziert am 30. Januar 2020.

III.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. März 2020 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.                

2.1.          In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die Fussproblematik habe sich nach der Operation vom Oktober 2018 im März 2019 wieder konsolidiert gehabt und es sei der Beschwerdeführerin ab jenem Zeitpunkt die Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit wieder zumutbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin anerkennt nun im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, dass dem nicht so war und dass zumindest bis zur erneuten Fussoperation im Oktober 2019 und während eines angemessenen Heilungszeitraums - bis mindestens Januar 2020 - weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Sie ersucht daher in ihrer Beschwerdeantwort darum, die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an sie zurückzuweisen.

2.2.          Die Beschwerdeführerin stimmt diesen Antrag hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Juli 2019 grundsätzlich zu, rügt darüber hinaus aber eine Verletzung der Abklärungspflicht in Bezug auf die medizinische Gesamtsituation. Einerseits dürften sich die Abklärungen für die Zeit nach dem 1. Juli 2019 nicht allein auf die Fussproblematik beschränken. Nach wie vor sei sie der Ansicht, sämtliche Auswirkungen der Diabeteserkrankung - die als Grunderkrankung zu verstehen sei - auf die Arbeitsfähigkeit müssten fachärztlich genauer abgeklärt werden. Ferner habe die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid infolge mangelhafter Sachverhaltsabklärungen dem Umstand, dass sie bereits zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im April 2017 durch die verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen massgebend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, nicht ausreichend Rechnung getragen.

2.3.          Zwischen den Parteien besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Fussbeschwerden über den Zeitraum von Juni 2019 hinaus, mindestens bis zum operativen Eingriff vom 15. Oktober 2019 (vgl. Bericht des Universitätsspitals vom 18. Oktober 2019, Replikbeilage [RB] 2) und während der anschliessenden Heilungsphase, erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Dass dieser Zeitabschnitt medizinisch dokumentiert werden soll, wird nicht in Frage gestellt. Dass bei dieser Gelegenheit allfälligen bleibenden Beeinträchtigungen infolge Fussproblematik mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachgegangen werden muss, liegt ebenfalls auf der Hand. Fraglich und zu prüfen ist, ob der angefochtene Rentenentscheid den übrigen gesundheitlichen Beschwerdebildern und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in ausreichendem Mass Rechnung trägt.

3.                

3.1.          Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.2.          3.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 160 f. E. 1c m. H.).

3.2.3. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).

3.2.4. Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärztin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

4.                

4.1.          Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die zentralen medizinischen Akten zu beleuchten:

4.2.          4.2.1. Im Mittelpunkt steht dabei das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 16. Juli 2018 (IV-Akte 99). Es basiert auf den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen und persönlichen Befragungen und Untersuchungen der Beschwerdeführerin in den Fachbereichen innere Medizin, Psychiatrie, Ophthalmologie und Orthopädie, die im Februar und März 2018 stattfanden.

4.2.2. Gegenüber dem orthopädischen Gutachter gab die Beschwerdeführerin an, im Vordergrund stünden für sie die Beschwerden am linken Fuss. Diese seien im Rahmen der Diabetes Typ I Erkrankung entstanden und würden seit 2016 mit Gipstherapien behandelt. Im Jahr 2016 sei sie nur während vier Monaten und im Jahr 2017 während sechs Monaten gipsfrei gewesen. Sie habe chronische Schmerzen in den MT-Gelenken und im Sprunggelenk. Diese seien stark belastungsabhängig, bestünden jedoch auch im Ruhezustand. Wenn der Fuss nicht eingegipst sei, schwelle er an. Seit März 2016 könne sie deshalb ihrer Arbeit als [...]-Automatenauffüllerin nicht mehr nachgehen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung war der linke Fuss eingegipst, sodass eine klinische Untersuchung durch den Gutachter nicht möglich war. Ein MRI vom 15. Februar 2018 zeigte jedoch fortschreitende destruktive Veränderungen talonavicular sowie ein Stressödem Metatarsale-Basis II, IV und V. Eine Fraktur liess sich damals nicht nachweisen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und des MRI-Bildes kam der orthopädische Gutachter zum Schluss, stehende und gehende Arbeiten - wie etwa die bisherige - seien der Beschwerdeführerin seit Februar 2016 bei Diagnose eines Charcot Fusses links aktiviert im Rahmen eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus nicht mehr zumutbar. Eine rein sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit den linken Fuss hochzulagern sei der Beschwerdeführerin mit einer Einschränkung von 20% aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und verminderter Leistung seit Februar 2016 zumutbar. Die Prognose stufte der orthopädische Gutachter als ungünstig ein (vgl. IV-Akte 99 S. 16).

4.2.3. Der Verfasser des internistischen Teilgutachtens hielt zunächst fest, weder spontan noch in der Systemanamnese würden Beschwerden aus dem allgemein-internistischen Gebiet geschildert. Seit 2002 bestehe ein insulinpflichtiger Diabetes, der zunächst schlecht eingestellt gewesen sei, seit 2006 jedoch mit einer Insulinpumpe behandelt werde. Als Folge des Diabetes seien eine Charcot-Arthropathie am linken Fuss und eine periphere Polyneuropathie festgestellt worden. Ebenfalls werde eine beginnende Retinopathie erwähnt. Trotz intensiver Behandlung sei die Einstellung des Diabetes sowohl anamnestisch als auch aktuell nur mässig. Er führte aus, ein Diabetes mellitus habe, selbst bei schlechter Einstellung, keine unmittelbaren medizinischen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der Gutachter wies auf die schweizerischen arbeitsmedizinischen Richtlinien hin, wonach bei Vorliegen einer diabetischen Erkrankung Nacht- und Schichtarbeit nicht zumutbar sei und das Lenken von Fahrzeugen und Bedienen von Maschinen besondere Vorsichtsmassnahmen erfordere. Aufgrund dieser Richtlinien habe eine verbesserte Einstellung keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit. Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Prognose gut und der Beschwerdeführerin sowohl die angestammte als auch eine Verweistätigkeit zu 100% zumutbar. Lediglich die Behandlung der Bauch-Abszesse von März 2017 bis August 2017 habe vorübergehend dazu geführt, dass der Beschwerdeführerin körperlich stark belastende Arbeiten nicht mehr möglich gewesen seien (IV-Akte 99 S. 31).

4.2.4. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung berichtete die Beschwerdeführerin über seit 2016 bestehende psychische Probleme, die wegen einer Mobbing-Situation am damaligen Arbeitsplatz aufgetreten seien. Sie habe deswegen für eine Weile (bis etwa Januar 2017) in psychiatrischer Behandlung gestanden. Nach Beginn der somatischen Beschwerden habe sie jedoch die psychischen Befindlichkeitsstörungen aus den Augen verloren. Manchmal fühle sie sich nervös und negativer Stimmung. Der Gutachter konnte gestützt darauf bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung keine versicherungsmedizinisch relevante psychiatrische Diagnose feststellen und schlussfolgerte, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführer weder in der bisherigen noch in einer anderen Tätigkeit eingeschränkt (IV-Akte 99 S. 42).

4.2.5. Das ophthalmologische Teilgutachten erwähnt eine unklare Visusverminderung an beiden Augen, die im März 2017 zwei Tage nach einer Operation in Narkose aufgetreten sei. Ferner wird eine beidseitige konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung aufgeführt. Der Gutachter schien hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität etwas skeptisch zu sein und führte aus, die Einschränkung könne nicht so stark sein, wie sie angegeben werde. Für die bisherige Tätigkeit bestehe aus augenärztlicher Sicht keine Einschränkung. Unter Berücksichtigung der leichten Visusreduktion und der angegebenen konzentrischen Gesichtsfeldeinengung bestehe auch für eine angepasste Arbeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig wies er jedoch auf die Wichtigkeit regelmässiger Augenkontrollen bei jetzt milder nicht proliferativer diabetischer Retinopathie hin, denn es bestehe jederzeit die Gefahr eines Makulaödems oder von Gefässproliferationen (IV-Akte 99 S. 47).

4.2.6. Aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Gutachter fest, lediglich der aktivierte Charcot-Fuss links (im Rahmen eines insulinpflichtigen Diabetes) habe einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und zwar insofern, als dass keine gehenden oder stehenden Arbeiten mehr möglich seien. Infolge der Visusverminderung und des Diabetes seien keine Tätigkeiten möglich, die hohe Ansprüche an die Sehschärfe stellen, wie etwa feinmechanischen Arbeiten. Sodann seien Tätigkeiten ausgeschlossen, die das Bedienen gefährlicher/rotierender Maschinen oder das Besteigen von Gerüsten und Leitern erfordern würden. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht ergebe sich kein negatives Zumutbarkeitsprofil. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfes und der Verlangsamung sei die die Beschwerdeführerin bei einer vollschichtigen angepassten Arbeit um 20% in ihrer Leistung vermindert. Diese Einschränkung gelte seit Februar 2016 (IV-Akte 99 S. 20 f.).  

4.3.          4.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die gestützt auf dieses Gutachten definierte Zumutbarkeit werde ihren gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht gerecht. Wegen ihrer diabetischen Grunderkrankung und den daraus bereits entstandenen Folgeerkrankungen sei sie nicht in der Lage, eine 80%ige Arbeitsleistung zu erbringen.

4.3.2. Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin unter anderem auf Berichte des E____, Abteilung Endokrinologie, Diabetologie und Metabolismus (so etwa vom Dezember 2016, IV-Akte 49), worin bereits damals von einer erschwerten Einstellung des Diabetes sowie einer deutlichen Einschränkung der Mobilität mit Schmerzen und pathologischem Knochenumbau und infolgedessen von einer Arbeitsleistung von lediglich vier Stunden täglich die Rede war. Die Ausübung eines regulären Arbeitsverhältnisses, auch in sitzender Tätigkeit, schien den Fachärzten schon zum damaligen Zeitpunkt fraglich, zumal eine intensive Gipstherapie aktenkundig ist. Im Frühjahr 2017 war die Beschwerdeführerin sodann durch Behandlung der Bauchabszesse in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. F____, erachtete im Sommer 2017 eine sitzende Tätigkeit unter Hinweis auf Komplikationen und Folgeerkrankungen des Diabetes lediglich im Umfang von 50% als möglich (Bericht vom 13. Juli 2017, IV-Akte 76). Der Bericht des E____ vom 6. November 2018 (IV-Akte 117 S. 3 ff.) verdeutlicht wiederum, dass die Diabetes-Einstellung trotz Insulinpumpe und kontinuierlicher Blutzuckermessung schwierig ist. Dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2019 bei diabetischer Ketoazidose a.e. aufgrund einer Kalibrierungsstörung der Insulinpumpe wiederum hospitalisiert werden musste und eine schwere Hypoglykämie-Wahrnehmungsstö­rung vorzuliegen scheint, spricht für eine komplexe Gesamtsituation und weckt tatsächlich Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung des Diabetes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Offenkundig lag bei der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im April 2017 seit längerem ein vielschichtiges Zustandsbild mit einem schwer einstellbaren Diabetes und diversen Folgeerkrankungen mit beträchtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Insgesamt stellt sich ein sehr instabiler Gesundheitszustand dar, der die konstante Ausübung einer leidensangepassten, sitzenden Tätigkeit im genannten Umfang von 80% ab Februar 2016 als fraglich erscheinen lässt. Aufgrund der gegeben Aktenklage bestehen somit erhebliche Zweifel an einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2016. Die Beschwerdegegnerin wird sich - ihrem Antrag entsprechend - nochmals mit der Sache zu befassen haben. Dabei kann sie sich jedoch nicht allein auf die Stressfrakturen an beiden Füssen und deren Folgen ab Juni 2019 beschränken. Sie hat vielmehr den medizinischen Sachverhalt insbesondere unter internistisch-endokrinologischen und orthopädischen Gesichtspunkten nochmals rechtsgenüglich und umfassend abzuklären. Dabei darf sie sich nicht allein auf den Zeitraum ab dem 3. Oktober 2019 beschränken, sondern hat die Gesamtsituation seit Februar 2016 mittels einer neuen Begutachtung zu untersuchen.

5.                

5.1.          Aus dem obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 23. August 2019 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin entscheide.

5.2.          Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. August 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehend zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 (7.7%) MwSt. an die Beschwerdeführerin.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: