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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.155
Verfügung vom 22. August 2019
Beweiswert Gutachten, PTBS
Tatsachen
I.
Der 1966 in [...] geborene Beschwerdeführer reiste 1991 in die
Schweiz ein und arbeitete von Februar 1993 bis Dezember 2014 als Bühnenhandwerker
bei der C____ [...]. Am 1. Oktober 2014 stellte er unter Hinweis auf eine
Depression und eine Anpassungsstörung bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein Gesuch
zur Früherfassung (IV-Akte 1) und gab in der IV-Anmeldung an, er leide unter
Rückenschmerzen (Anmeldung vom 12. November 2014, IV-Akte 5 S. 7). Die
IV-Stelle Basel-Stadt gewährte ihm Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche als Massnahmen der Frühintervention (Protokoll Erstgespräch vom
27. Januar 2015, IV-Akte 23; Mitteilung vom 28. Januar 2015, IV-Akte 24). Sie
holte eine Stellungnahme beim Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) ein
(Stellungnahme vom 29. Januar 2015, IV-Akte 27). Mit Verfügung vom 1. Juli 2015
schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab (IV-Akte 42). Die hiergegen vom
Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 14. Dezember 2015 teilweise gut. Darin hielt das
Gericht fest, dass die IV-Stelle Basel-Stadt in materieller Hinsicht zu Recht
die Frühintervention abschliessen durfte, in formeller Hinsicht beanstandete es
die ungenaue Formulierung in der Verfügung vom 1. Juli 2015 und den Verweis auf
eine nicht einschlägige Norm (Urteil vom 14.Dezember 2015, IV.2015.139, IV-Akte
53).
Im April 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der
IV-Stelle zum Bezug von Versicherungsleistungen an (IV-Akte 55). Er absolvierte
vom 30. Januar bis zum 31. Juli 2017 als Integrationsmassnahme ein
Aufbautraining bei der D____ (IV-Akte 124 S. 3) und danach vom 16. August 2017
bis zum 15. Februar 2018 ein Arbeitstraining der IV im ersten Arbeitsmarkt im Alters-
und Pflegeheim E____ (IV-Akte 147 und 158). Zur Prüfung eines Rentenanspruchs erteilte
die IV-Stelle Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
und Dr. med. G____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, den
Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers. Im bidisziplinären Gutachten
vom 28. März 2019 attestierten sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit (IV-Akte 178 und 179).
Mit Vorbescheid vom 23. April 2019 stellte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer bei einem ermittelten IV-Grad von 23 % die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 181). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2019 Einwand (IV-Akte 183). Im
Schreiben vom 20. Mai 2015 (IV-Akte 184) teilte ihm die IV-Stelle mit, der
Einwand müsse einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Hausärztin Dr.
med. H____, Fachärztin für allgemeine innere Medizin FMH, schilderte im Bericht
vom 19. Mai 2019 (IV-Akte 189, bei der IV-Stelle eingegangen am 24. Mai 2019)
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Sein behandelnder
Psychiater Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
reicht den Bericht vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 191) ein. Beide Ärzte attestieren
dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom 15. August
2019 nahm der RAD zu den beiden vorgenannten Berichten Stellung (IV-Akte 200).
Mit Verfügung vom 22. August 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine IV-Rente (IV-Akte 201).
II.
Hiergegen reicht Dr. med. H____, die Hausärztin des
Beschwerdeführers, am 20. September 2019 Beschwerde ein und beantragt
sinngemäss, es sei die Verfügung vom 22. August 2019 aufzuheben und es sei die
IV-Stelle Basel-Stadt zur Ausrichtung einer IV-Rente zu verpflichten. Das bei
der IV-Stelle eingereichte Schreiben leitet diese an das
Sozialversicherungsgericht weiter.
III.
Mit Verfügung vom 30. September 2019 gewährt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 22. Oktober 2019 zur
Nachreichung einer eigenhändig unterschriebenen Beschwerde. Diese Frist erstreckte
sie mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 auf den 29. November 2019. Mit Schreiben
vom 28. September 2019 (eingegangen am 7. Oktober 2019) reicht der
Beschwerdeführer eine Bevollmächtigung für Dr. med. H____ zur Beschwerdeerhebung
ein. Am 9. Januar 2020 reicht der Beschwerdeführer die Vollmacht nochmals ein.
IV.
In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2019 und vom 7. Februar
2020 schliesst die IV-Stelle Basel-Stadt auf Abweisung der Beschwerde, soweit
auf diese eingetreten werden kann.
V.
Im Schreiben vom 14. Oktober 2020 gibt lic. iur. B____ die
Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und ersucht um eine Frist zur
Einreichung seiner Eingabe. Mit ergänzter Beschwerde vom 23. November 2020
beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, auf die am 21.
September 2019 von der Hausärztin erhobene Beschwerde einzutreten, die
Verfügung der IV-Stelle vom 22. August 2020 aufzuheben, den Fall zur Abklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter den Beschwerdeführer
gerichtlich fachärztlich zu beurteilen sowie die unentgeltliche Prozessführung.
In der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2020 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 4. Januar 2021
an seinen Rechtsbegehren fest, ebenso wie die IV-Stelle mit Duplik vom 13.
Januar 2021.
VI.
Am 25. Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer die
Sistierung des Verfahrens, eventualiter eine grosszügig bemessene Frist für die
Replik, da ein Klinikaufenthalt bevorstehe und der entsprechende Bericht noch
abzuwarten sei. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 gibt der Beschwerdeführer den
Termin des Aufenthaltes bekannt und beantragt die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Am 3. Februar 2021 nahm die IV-Stelle zum Sistierungsgesuch und
zum Antrag auf eine mündliche Verhandlung Stellung.
VII.
Am 11. Mai 2021 findet die mündliche Hauptverhandlung vor der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer
und seine Rechtsvertretung, sowie für die IV-Stelle J____ teil. Zunächst wird
der Beschwerdeführer befragt, anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit
zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die
Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt.
VIII.
Am 3. Juni 2021 nimmt die IV-Stelle zu den mit der Verhandlung
eingereichten Arztberichten Stellung und reicht den Bericht des RAD vom 21. Mai
2021 ein. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 7. Juli 2021 Stellung.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss eine Beschwerde eine gedrängte
Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung
enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt das
Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur
Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde
nicht eingetreten wird. An das Rechtsbegehren sowie an die Begründung sind
keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli
2003, 2A.603/2002, E. 2.). Dies gilt in besonderem Mass für Laienbeschwerden,
bei welchen die Hürden tief angesetzt werden müssen. Es ist – im Interesse der
Rechtsschutzgarantie - grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen. So
gilt es als hinreichend, wenn der Schreibende seinen Willen manifestiert, als
Beschwerdeführer auftreten zu wollen. Es ist allgemein zu beachten, dass vor
dem Hintergrund der möglichen Konsequenz des Verlusts des Rechtsschutzes
hinsichtlich der Frage der formellen Zulässigkeit kein allzu strenger Massstab
angelegt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_440/ 2017 vom 19. Juli
2017 E. 7.3.2).
1.3.
Art. 61 lit. f ATSG garantiert das Recht auf gewillkürte Vertretung.
Wird eine Beschwerde in Vertretung der Beschwerde führenden Person eingereicht,
so hat sich der Vertreter gemäss § 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Wird keine
schriftliche Vollmacht eingereicht, eine solche aber vom Gericht verlangt, ist
zur Behebung des Mangels eine Nachfrist anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts
vom 23. April 2008, 8C_475/2007, E.4.1.).
1.4.
Das ATSG und das SVGG enthalten keine Angaben über die
Gültigkeitsvoraussetzungen einer Vollmacht, weshalb gemäss § 2 SVGG die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren subsidiär anzuwenden sind.
Diesbezüglich kann auf die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten
verwaltungsrechtlichen Grundsätze der Vertretung nach Art. 11 VwVG verwiesen
werden. Demnach sind die von einem vollmachtslosen Vertreter vorgenommenen
Prozesshandlungen gültig, wenn sie vom Vertretenen nachträglich genehmigt
werden (BGE 113 II 113 E. 1. in fine mit weiteren Hinweisen).
1.5.
Das Schreiben von Dr. med. H____ vom 20. September 2019 genügt den
Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG. Darin beantragt sie die Verlängerung der
Beschwerdefrist gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. August 2019 und
begründet dieses Rechtsbegehren mit dem Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers. Die Beschwerde unterschrieb sie eigenhändig gemäss § 6 Abs.
1 SVGG. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner fristgerecht eingereichten
Vollmacht vom 28. September 2019 das Schreiben von Dr. med. H____ vom 20.
September 2020 als «Beschwerde» bezeichnet und seiner Beschwerde den
Arztbericht vom 25. November 2019 beigelegt, der nicht nur einen
verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers feststellt, sondern
darüber hinaus auch dessen Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit hat der
Beschwerdeführer seinen Willen, die Verfügung vom 22. August 2019 durch eine
übergeordnete Instanz überprüfen zu lassen, manifestiert.
1.6.
Vorliegend reichte Dr. med. H____ die Beschwerde vom 20. September
2020 ohne schriftliche Vollmacht ein. Mit Instruktionsverfügung vom 30.
September 2019 setzte die Instruktionsrichterin eine Nachfrist bis zum 22. Oktober
2019 an. Innerhalb der Nachfrist hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.
September 2019 Dr. med. H____ nachträglich zur Einreichung der Beschwerde
bevollmächtigt.
1.7.
Die nachträgliche Bevollmächtigung von Dr. med. H____ zur
Einreichung der Beschwerde ist somit rechtsgültig erfolgt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 22. August 2019 hat die IV-Stelle Basel-Stadt den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente bei einem ermittelten IV-Grad
von 23% verneint (IV-Akte 201). In medizinischer Hinsicht stützt sich die
IV-Stelle auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. K____ und F____ vom
28. März 2019. Die IV-Stelle macht geltend, danach sei dem Beschwerdeführer
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit zumutbar.
Es bestehe keine Veranlassung, von dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
abzuweichen, zumal der Arztbericht vom 20. September 2019 keine Angaben
enthalte, welche im Rahmen der medizinischen Abklärungen nicht bereits umfassend
berücksichtigt worden seien und auch der Arztbericht vom 25. November 2019
nicht geeignet sei, die Ergebnisse im bidisziplinären Gutachten vom 28. März
2019 in Zweifel zu ziehen.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er an einer schweren
Depression und einem Schmerzsyndrom leide und eine Persönlichkeitsstörung habe.
Auch leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es sei kaum
möglich, mit ihm ein strukturiertes Gespräch zu führen, was auf eine kognitive
Störung hindeute. Im Bericht vom 21. November 2020 habe der behandelnde
Psychiater Dr. med. I____ schliesslich den Verdacht auf das Vorliegen einer
Psychose geäussert. Schliesslich sei er kürzlich in der L____ psychiatrisch und
neurologisch abgeklärt worden.
2.3.
Die IV-Stelle wendet dagegen zunächst ein, die diagnostizierte
Psychose sei nach der Verfügung vom 22. August 2019 aufgetreten. Gleiches gelte
für die Abklärungen in der L____. Auch seien kognitive Beeinträchtigungen erst
mit der Beschwerdeschrift vom 23. November 2020 vorgebracht worden. Eine
allfällige neurologische Problematik habe im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht
bestanden. Wenn entsprechende Anzeichen schon davor vorgelegen seien, hätte Dr.
med. I____ bereits davor eine entsprechende Verdachtsdiagnose stellen müssen.
Sie verweist des Weiteren auf die Berichte des RAD-Psychiaters vom 15. August
2019 und 28. Januar 2020.
2.4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle Basel-Stadt einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist. In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war
(Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
3.2.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet,
ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE
134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
3.4.
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).
4.
4.1.
Dr. med. F____ und Dr. med. G____ diagnostizierten im Gutachten vom
26. März 2019 (IV-Akte 179) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein
lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei kernspintomographisch leicht aktivierter
Osteochondrose LWK3/4 und LWK4/5 und etwas zunehmenden Diskopathien im Verlauf
seit 2004 im Segment LWK2 bis LWK5, links lateral betonte Diskusprotrusion mit
Engstellung im Recessus lateralis links auf Höhe LWK4/5, Kontakt und
Verlagerung der Wurzel L5, bekannte Übergangswirbel lumbosacral, keine
Spinalkanalstenose, keine relevante Foraminalstenose (MRI der LWS vom 11. April
2018); aktuell klinisch keine Hinweise auf Spinal- oder foraminale
Radikulopathie, keine Claudicatio spinalis, keine segmentale Dysfunktion,
klinisch im Vordergrund seien diffuse myotendinotische Verspannungen der
paravertebralen Muskulatur mit Schmerzverhalten. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), ein
Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) und ein myotendinotisches
cervico-vertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) ohne klinische Hinweise auf
eine segmentale Dysfunktion der Halswirbelsäule, myotendinotische Verspannungen
der paravertebralen Muskulatur und der Schultergürtelmuskulatur,
intermittierende Spannungskopfschmerzen und symptomatische Senkfüsse beidseits.
Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien
körperlich schwere Tätigkeiten mit Notwendigkeit, Lasten über 10 kg zu heben,
tragen oder zu stossen sowie Tätigkeiten in ungünstiger Körperhaltung
ungünstig. Restliche körperliche Tätigkeiten innerhalb eines günstigen
Belastungsprofils seien dagegen vollumfänglich möglich. Der Beschwerdeführer
sei im Alltag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt. Die
Schmerzverarbeitungsstörung begründe keine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 179 S. 5 f.).
Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sei seit dem 23. März
2014 aus einer mittelgradigen Depression und Anpassungsstörung mit aktuellen
Schulden entstanden. Per 31. Dezember 2014 habe sein Arbeitgeber ihm gekündigt.
Der Beschwerdeführer beklage Rückenschmerzen, die seit einem Unfall im Jahr
1997 entstanden seien. Anlässlich der aktuellen rheumatologischen Untersuchung
habe er konstant Rückenschmerzen beklagt, vorwiegend im Bereich seiner Lendenwirbelsäule
mit Exazerbation in der Nacht und bei jeder körperlichen Anstrengung. Bei der
klinischen Untersuchung vom 11. August 2018 habe ein Schmerzverhalten imponiert
mit Gegeninnervation beim Versuch, die Lendenwirbelsäule passiv zu
mobilisieren. Dabei liessen sich keine Schmerzen auslösen, die auf eine
organisch-bedingte segmentale Dysfunktion der Lendenwirbelsäule hinweisen
könnten. Das MRI der LWS vom 11. April 2018 zeige eine diskrete Progression der
degenerativen Veränderungen der Segmente LWK2 bis LWK5 mit etwas zunehmenden
Diskopathien im Verlauf seit dem letzten MRI vom 23. September 2004, mit
Zeichen einer leicht aktivierten Osteochondrose LWK3/4 und LWK4/5 mit geringer
ödematöser Komponente und eine linkslateral betonte Diskusprotrusion mit Engstellung
im Recessus lateralis links, Kontakt und Verlagerung der Wurzel L5 links.
Klinisch und anamnestisch liessen sich keine Anhaltspunkte für eine lumbale
Radikulopathie oder Claudicatio spinalis feststellen. Bei der klinischen
Untersuchung der übrigen Segmente der Wirbelsäule stünden myotendinotische
Verspannungen im Vordergrund (IV-Akte 179 S. 3 ff.). Es lägen ohne
Zweifel degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule vor, die allerdings
das Ausmass der subjektiv geltend gemachten Beschwerden nicht erklären würden.
Es handle sich um multietagige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, die
gegenüber dem Jahr 2004 zugenommen hätten, dennoch mässig geblieben seien und
zu keiner Spinalkanalstenose bzw. zu keiner relevanten Foraminalstenose oder auch
zu keiner organisch-bedingten segmental-bedingten Dysfunktion führen würden. Nach
der Schilderung seiner Alltagsaktivität führe der Beschwerdeführer ein aktives
Leben, er könne sich im Alltag normal bewegen. Es lasse sich aus
rheumatologischer Sicht auch nicht erklären, warum eine Schmerzexazerbation in
der Nacht beim Liegen entstehe, eine entzündliche Komponente bei der
degenerativen Veränderung sei nur wenig ausgeprägt bei LWK3/4 und LKW4/5, deren
Ausmass als minim eingestuft werde. Im Vordergrund stünden nicht oder einzeln
minim aktivierte degenerative Veränderungen mässigen Ausmasses. Eine relevante
Spondylarthrose, die bei Extension der Lendenwirbelsäule im Liegen Schmerzen
verursachen könnte, liege nicht vor. Weder klinisch noch radiomorphologisch bestünden
klinische Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung des rheumatologischen
Formenkreises. Das Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden lasse sich nicht
plausibilisieren, weswegen von einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen
werden müsse (IV-Akte 179 S. 8 f.).
In psychiatrischer Hinsicht müsse von einer psychischen
Überlagerung ausgegangen werden. Im Alltag leide der Beschwerdeführer nicht
unter schweren, quälenden Schmerzen, er nehme nur gelegentlich ein
Schmerzmittel ein und gestalte den Alltag sehr aktiv. Die Diagnose einer
Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, es handle sich um eine
Schmerzverarbeitungsstörung. 2014 habe er vorübergehend unter depressiven
Verstimmungen gelitten sowie Ärger aufgrund von Arbeitsplatzkonflikten. Diese Anpassungsstörung
habe sich nach kurzer Zeit zurückgebildet. Zum Zeitpunkt der Untersuchung seien
keine psychopathologischen Symptome vorhanden (IV-Akte 179 S. 5).
Der Beschwerdeführer habe während Jahren mit guter Leistung
gearbeitet. Von seiner Persönlichkeit her sei die Arbeitsfähigkeit nicht
beeinträchtigt. Er sei durch hohe Schulden belastet. Er gestalte den Alltag
aktiv, unternehme stundenlange Spaziergänge, treffe sich täglich mit seinen
zahlreichen Kollegen, habe eine gute Beziehung mit seiner Ehefrau, koche gerne,
lese, male, schreibe Tagebücher. Er zeige also eine sehr aktive
Tagesgestaltung. Aufgrund der ausgeprägten Diskrepanz zwischen den subjektiv
angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden am Bewegungsapparat
sei eine Schmerzverarbeitungsstörung anzunehmen. Er beklage subjektiv konstante
Rückenschmerzen, die nicht nur bei Bewegungen, sondern auch beim Liegen während
des Schlafes exazerbieren würden. Er behaupte, nicht lange sitzen zu können,
zeige sich aber dennoch in der Lage, bei der rheumatologischen Untersuchung
während einer Stunde praktisch beschwerdefrei sitzen zu können. Beim Gehen
bestünden dagegen keine Probleme. Er gebe zusätzlich an, maximal eine Stunde
Autofahren zu können (IV-Akte 179 S. 6 ff.).
4.2.
Im Bericht vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 191) diagnostizierte der
behandelnde Therapeut Dr. med. I____ eine schwere Depression (ICD-10 F32.2),
ein Schmerzsyndrom und eine vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
und führte aus, der Beschwerdeführer erfülle zusätzlich die Kriterien einer
posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund von Missbrauch in der Kindheit. Dieser
habe Flashbacks und ständiges Wiedererleben der Missbrauchserfahrungen in der
Kindheit und es sei ein Vermeiden, betäubt Sein und eine Entfremdung zu beobachten.
Der Beschwerdeführer sei bei ihm alle zwei Wochen in Behandlung. Er habe oft
Dissoziationen, Schlaflosigkeit und starke Schmerzen der Wirbelsäule. Es lägen
klare Anzeichen für schwerwiegende kognitive Defizite, Gedächtnisstörung,
Schlafstörung, Müdigkeit und Suizidgedanken vor.
4.3.
Im Bericht vom 9. April 2021 (in der mündlichen Verhandlung
eingereicht) diagnostizierte Dr. med. M____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11
6b41) bei schwerer sexualisierter und tätlicher Gewalt durch die Kernfamilie
und den Verdacht auf eine dissoziative Störung, eine mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und den Verdacht auf eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Beschwerdeführer sei
als Kind massiver, anhaltender Gewalt von verschiedenen Personen aus seinem
Umfeld ausgesetzt gewesen. Im neuropsychologischen Bericht vom 4. Mai 2021 (in
der mündlichen Verhandlung eingereicht) berichteten Prof. Dr. med. N____,
Facharzt für Neurologie FMH und Dr. phil. O____, Fachpsychologe für
Neuropsychologie FSP, dass eine eingehende neuropsychologische Untersuchung
derzeit nicht habe durchgeführt werden können. Zu den drei
Untersuchungszeitpunkten sei der Beschwerdeführer derart stark belastet
gewesen, dass die Validität der Untersuchungen stark in Frage gestellt sei. Die
Leistungen hätten über die drei Termine hinweg sehr stark geschwankt. Eine
formale neuropsychologische Testuntersuchung sei nicht möglich, die Resultate
seien nicht beurteilbar. Klinisch verhaltensneurologisch seien keine
massgeblichen kognitiven Defizite aufgefallen, er habe die Anamnese recht
konzis und chronologisch korrekt geschildert und gebe kongruent Auskunft über
seinen aktuellen Tagesablauf. Auffallend sei die Verzweiflung und angstgefärbte
Ratlosigkeit gewesen, wie es weitergehen solle. Aufgrund der Angabe, dass im
Rahmen des damaligen Schädelhirntraumas bis heute keine bildgebenden
Abklärungen durchgeführt worden seien und der Angabe subjektiv als massiv
empfundener kognitiver Einschränkungen sei die Durchführung eines zerebralen
MRI indiziert. Zudem müsse zur weiteren Abklärung der Symptomatik eine
psychiatrische Abklärung durchgeführt werden mit der Frage nach Depression,
Angststörung und spezifischer bzw. kombinierter Persönlichkeitsstörung.
4.4.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer die beiden in
Erwägung 4.3. beschriebenen aktuellen Arztberichte eingereicht. Diese datieren
vom 9. April und 4. Mai 2021 und wurden damit nach der streitgegenständlichen
Verfügung vom 22. August 2019 erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind grundsätzlich Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung massgebend (BGE 129 V 169 E. 1 mit Hinweisen).
Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu
berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang
stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
zu beeinflussen (BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Der Bericht vom 9. April
2021 der Dr. med. M____ äussert sich zu mehreren bereits vor dem
Verfügungszeitpunkt aufgetretenen Leiden. Insbesondere diagnostizierte sie eine
komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Dr. med. I____ hatte bereits im
Bericht vom 21. Mai 2019 eingehend auf eine PTBS hingewiesen. Eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung vom abhängigen und vermeidenden Typ (ICD-10 F60.6) hatte
Dr. med. I____ im Bericht vom 12. Juli 2016 (IV-Akte 71) sowie im Bericht vom 21.
November 2017 (IV-Akte 151) diagnostiziert. In wenigen Fällen nimmt die
posttraumatische Belastungsstörung über viele Jahre einen chronischen Verlauf
und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über (siehe
Beschrieb zu ICD-10 F.43.1). Dr. med. M____ bezieht sich damit in ihrem Bericht
vom 9. April 2021 auf einen Gesundheitszustand, der sich bereits im Zeitpunkt
vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens manifestiert hat und in
ärztlichen Berichten erwähnt worden ist, weshalb ihre Einschätzungen zu
berücksichtigen sind. Der Bericht vom 4. Mai 2021 von Dr. med. N____ gibt
ebenfalls Hinweise auf das Verhalten des Beschwerdeführers, das im Rahmen einer
Diskussion über das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung zu diskutieren ist. Die Berichte stehen damit in engem
Sachzusammenhang zum Streitgegenstand und sind daher zu berücksichtigen.
4.5.
Dr. med. F____ verneint das Vorliegen einer somatoformen
Schmerzstörung damit, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren und quälenden
Schmerzen leide und im Alltag nicht durch solche beeinträchtigt sei. Die
vertiefende Befragung des Gutachters (siehe IV-Akte 178 S. 16 Punkt 3.2.1 und
3.2.2) ist jedoch hinsichtlich der Schmerzsituation des Beschwerdeführers unzureichend.
Den Angaben ist lediglich zu entnehmen: «Er leide mehr oder weniger andauernd
unter Schmerzen im unteren Teil des Rückens, die zum Teil auch in die Beine
ausstrahlten. Regelmässig würden physiotherapeutische Behandlungen
durchgeführt, die jedoch nicht viel helfen würden. Er nehme auch mehr oder
weniger regelmässig Schmerzmittel ein.» Offensichtlich hat der Gutachter den
Beschwerdeführer nicht ausführlich und differenziert zur Schmerzsituation
befragt. Bei der Diagnose eines lumbovertebralen und eines cervico-vertebralen
Schmerzsyndroms durch den rheumatologischen Gutachter und der Frage, ob eine
Schmerzverarbeitungsstörung oder eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt, wäre
dies unerlässlich gewesen. In dieser Hinsicht vermag das Gutachten nicht zu
überzeugen. Des Weiteren fällt auf, dass Dr. med. F____ zwar von einer
psychischen Überlagerung der beklagten Schmerzen ausging. Er schloss aber aus
seiner Beobachtung, dass der Beschwerdeführer keinen leidenden Eindruck gemacht
habe und den Alltag sehr aktiv gestalte und nur gelegentlich Schmerzmittel
einnehme und gelegentlich physiotherapeutische Behandlungen durchführe, dass dieser
im Alltag nicht durch schwere, quälende Schmerzen beeinträchtigt sei und
verneinte das Vorliegen einer Schmerzstörung (IV-Akte 178 S. 22). Im Rahmen der
beruflichen Massnahmen habe er nur bescheidene Leistungen erzielt, was sich
weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht objektivieren lasse. Der
Beschwerdeführer sei subjektiv überzeugt davon, nicht arbeiten zu können und
habe dies auch mit seinem Verhalten anlässlich der beruflichen Abklärungen
demonstriert (IV-Akte 178 S. 24). Den Berichten über die beruflichen Massnahmen
ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer stets motiviert war.
4.6.
Die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. F____, der
Beschwerdeführer leide nicht an schweren und quälenden Schmerzen (siehe IV-Akte
178 S. 22 und 179 S. 5) kontrastiert mit den Angaben anlässlich des
Standortgesprächs vom 30. Januar 2018 (IV-Akte 154) über die berufliche Massnahme
im Alters- und Pflegeheim. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er sich
dort wohl fühle. Es sei dem Beschwerdeführer anzumerken, dass er Schmerzen im
Rücken habe, er weine oft, gehe oft von der Arbeit weg, um in Bewegung zu
bleiben, und könne dann wieder die Arbeit verrichten. Er sei alles andere als
ein «fauler Kerl», er würde sich Mühe geben und sich auch sehr bemühen, die
Arbeit korrekt zu machen. Beim Arbeitstraining im Alters- und Pflegeheim habe
er kaum eine Leistungsfähigkeit von 30 % erreichen können. Im
entsprechenden Bericht wird auch die gute Motivation des Beschwerdeführers
beschrieben (Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 9. März 2018, IV-Akte
158). Dem Bericht vom 30. April 2017 (IV-Akte 106) über die
Integrationsmassnahme vom 30. Januar bis 30. April 2017 bei der D____ ist zu
entnehmen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers im Laufe der Massnahme
durch seine private Situation, wie Stellenverlust der Ehefrau und Verschuldung
verschlechtert habe. Hervorzuheben sei, dass er sich immer engagiert und
motiviert gezeigt habe und auch seine Arbeitsleistung erbringen wolle, obwohl
es ihm momentan nicht gut gehe. Sie hätten den Eindruck, er wolle unbedingt
wieder eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt antreten, dies aber noch nicht
leisten könne. Die Steigerung des Arbeitspensums sowie die Steigerung der
psychischen und physischen Belastbarkeit hätten nicht realisiert werden können,
da die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers stark schwankend
gewesen sei. Er habe sein Arbeitspensum von 50 % immer gut einhalten
können, aber seine Belastbarkeit sei teilweise stark eingeschränkt gewesen. Er
leide sehr unter finanziellen Problemen und dass seine Ehefrau die Stelle
verloren habe. Er klage über Schlaflosigkeit und starke Rückenschmerzen. Er habe
sich während dieser schwierigen Phase dennoch hoch motiviert und engagiert
gezeigt. Durch die starke Belastung habe aber eine Steigerung der Arbeitszeit
nicht realisiert werden können. Es zeige sich in dieser Phase auch deutlich,
dass seine Belastbarkeit noch nicht wieder völlig stabil sei. Ein Praktikum im
ersten Arbeitsmarkt sei gut, um seine Vermittelbarkeit besser einschätzen zu
können. Ähnlich sieht dies auch sein Job Coach, der ihn nicht realistisch im
ersten Arbeitsmarkt sieht, weil der Beschwerdeführer weder körperlich noch
psychisch dazu momentan in der Lage sei, mit einer ansprechenden Leistung zu
arbeiten, auch wenn er sehr zuverlässig und motiviert jeweils am Coaching
teilgenommen habe (Bericht des Job Coaches vom 17. Mai 2018, IV-Akte 170). Angesichts
dieser Beschreibungen über die Motivation des Beschwerdeführers ist die
Feststellung des psychiatrischen Gutachters, der Beschwerdeführer sei subjektiv
überzeugt davon, nicht arbeiten zu können und habe dies auch mit seinem
Verhalten anlässlich der beruflichen Abklärungen demonstriert, zu wenig
begründet und zu kurz gegriffen.
4.7.
Trotz guter Motivation des Beschwerdeführers zeigt sich, dass eine
Integration in den ersten Arbeitsmarkt sich sehr schwierig gestaltete und
schliesslich scheiterte. Zudem wurde seine Leistung als stark schwankend
beschrieben. Zusammen mit der von Dr. med. I____ bereits im Jahr 2016
diagnostizierten Persönlichkeitsstörung könnte dies auf eine deutliche
reduzierte innerpsychische Belastbarkeit hindeuten. Der Gutachter Dr. med. F____
konnte keine Hinweise auf abhängige oder ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsanteile finden und er verneinte somit eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung. Er begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer
ohne Schwierigkeiten haben arbeiten können, eine stabile Beziehung mit seiner
Ehefrau habe und sich aus zwei früheren Beziehungen habe lösen können, da
Schwierigkeiten bestanden hätten. Er habe ohne Schwierigkeiten gearbeitet,
pflege zahlreiche soziale Kontakte und sei im Alltag keineswegs durch Ängste
oder Unsicherheiten beeinträchtigt. Der Gutachter geht damit nicht auf die
dokumentierten Arbeitsplatzprobleme ein. So habe eine ausgeprägte
Mobbing-Situation am Arbeitsplatz bestanden, unter welcher der Beschwerdeführer
im März 2014 dekompensiert sei und er in Begleitung seines Personalchefs in den
P____ vorstellig geworden sei (Kurzbericht der P____ vom 28. Juli 2014, IV-Akte
62). Er sei seit Jahren von Kollegen rassistisch beschimpft worden. Er habe
zwar seit Jahren mit rassistischen Anfeindungen gelebt, sei aber dünnhäutiger
geworden. Er habe einen «Nervenzusammenbruch» gehabt, viel geweint und sei auch
«umgekippt». Er habe sich in der Situation völlig hilflos und ausgeliefert
gefühlt. Diese Angaben seien vom Personalchef so bestätigt worden, dieser kenne
den Beschwerdeführer seit 15 Jahren und habe ihn noch nie so unkontrolliert
erlebt. Impulsdurchbrüche habe es bisher noch keine gegeben. Auch ging Dr. med.
F____ nicht darauf ein, dass die beruflichen Massnahmen trotz guter Motivation
des Beschwerdeführers schliesslich scheiterten. Das Verneinen des Vorliegens
einer Persönlichkeitsstörung vorwiegend unter dem Hinweis, der Beschwerdeführer
habe jahrelang gut gearbeitet, überzeugt nicht. Der Gutachter hätte den
Beschwerdeführer ausführlich zum bereits im Gutachtenszeitpunkt in einem
Arztbericht dokumentierten Arbeitsplatzkonflikt befragen müssen.
4.8.
Dr. med. I____ beschrieb im Bericht vom 21. Mai 2019 sodann Merkmale
einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dr. med. M____, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte sodann mit Bericht vom 9.
April 2021 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Der
Beschwerdeführer sei als Kind massiver, anhaltender Gewalt von verschiedenen
Personen aus seinem Umfeld ausgesetzt gewesen. Es ist nicht unüblich, dass
traumatisierte Menschen ihre dadurch entstandenen Beeinträchtigungen über lange
Zeit kompensieren können und diese dann durch einen Trigger (in diesem Fall der
Arbeitsunfall) ausgelöst werden und zu einer dauerhaften Invalidität führen.
Die vom Psychiater beschriebenen dissoziativen Zustände deuten zudem auf eine
dissoziative Störung gemäss ICD-11 hin. Er äussere sein Leid in körperlichen
Symptomen (Schmerzsymptomatik), die innere Not werde psychosomatisch
dargestellt. Der Beschwerdeführer scheine eher einfach strukturiert. Aufgrund
der verminderten Reflexions- und Mentalisierungsfähigkeit sei die
innerpsychische Bearbeitung des Leidens deutlich erschwert, weshalb er sein
Leid in körperlichen Symptomen äussere. Auch äussert sich Dr. med. N____,
Facharzt für Neurologie FMH, dass es zur Abklärung der Symptomatik einer
psychiatrischen Abklärung bedürfe mit Fragen nach Angststörung, Depression und
spezifischer/kombinierter Persönlichkeitsstörung.
4.9.
RAD-Arzt Dr. med. Q____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, erachtete in der Stellungnahme vom 21. Mai 2021 eine posttraumatische
Belastungsstörung nicht als gegeben. Er kritisierte, dass der von Dr. med. M____
erhobene Befund nicht zu einer solchen passe. Auch sei das Zeitkriterium nicht
erfüllt. Dem ist entgegenzuhalten, dass schwerwiegende Missbrauchserfahrungen
in der Kindheit beschrieben werden, die grundsätzlich geeignet sind, eine
(komplexe) posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen und bereits Dr.
med. I____ im Bericht vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 195) typische Symptome wie
Flashbacks, ständiges Wiedererleben, Vermeiden, betäubt Sein und Entfremdung
beschrieben hat. Es ist nachvollziehbar, dass es auch im Rahmen einer Therapie
eine gewisse Zeit benötigt, bis es einem möglich ist, über solche Erlebnisse zu
berichten. Da dieser Themenkomplex vom psychiatrischen Gutachter nicht erfasst
wurde, ist auch aus diesem Grund eine neuerliche Begutachtung notwendig. Hinsichtlich
der im Bericht von Dr. med. N____ vom 4. Mai 2021 beschriebenen und vom RAD-Arzt
Dr. med. Q____ bemängelten Inkonsistenzen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med.
N____ dennoch zum Schluss kam, dass es weiterer psychiatrischer Abklärungen
bedürfe und er in diesem gemeinsamen Bericht mit lic. phil. R____ weder den
Vorwurf einer Simulation noch einer Aggravation erhob. Bezüglich des zweiten
Termins hielt er vor allem fest, dass der Beschwerdeführer äusserst
desorganisiert gewirkt hatte. Dieser Untersuchungstermin habe schliesslich
abgebrochen werden müssen, da eine valide Testung unter diesen Bedingungen
nicht möglich gewesen sei. Damit beschrieb Dr. med. N____ eine Auffälligkeit,
die auch bereits zuvor beschrieben worden war. So beschrieb auch der Job Coach
eine Desorganisiertheit in finanziellen Angelegenheiten, sodass schliesslich
eine Beistandschaft errichtet wurde (vgl. IV-Akte 170).
4.10.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch bei einer posttraumatischen
Belastungsstörung das strukturierte Beweisverfahren unter Verwendung der
Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 durchzuführen ist (vgl.
BGE 142 V 342 E. 5.2.3). Der psychiatrische Gutachter hat das strukturierte
Beweisverfahren nur ansatzweise durchgeführt (vgl. IV-Akte 178 S. 24), weswegen
das Gutachten, auch wenn die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
erst nach dem Gutachten erfolgte, dieser Vorgabe nicht standhält.
4.11.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz
im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen
Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine
Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig
ist. Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der
notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung und das Ausmass der psychischen Beschwerden ist ungeklärt
geblieben, weswegen sich eine Rückweisung an die IV-Stelle rechtfertigt.
4.12.
Da angesichts der bestehenden Schmerzsyndrome Interferenzen zwischen
den psychischen Beeinträchtigungen und der rheumatologischen Symptomatik bestehen,
wird die Frage nach der Gesamtarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen
einer Konsensbeurteilung zwischen dem rheumatologischen und psychiatrischen
Gutachter festzulegen sein. Aus diesem Grund und da das rheumatologische
Gutachten aufgrund der beträchtlichen Zahl an degenerativen bildgebend
dokumentierten Veränderungen an der Wirbelsäule mit seiner Schlussfolgerung einer
100%igen Arbeitsfähigkeit nicht restlos zu überzeugen vermag, wird die
IV-Stelle neuerlich ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches
Gutachten in Auftrag zu geben haben. Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass der
psychiatrische Gutachter über ausreichende Erfahrung und Sensibilität in der
Begutachtung komplexer posttraumatischer Belastungsstörungen verfügt.
5.
5.1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
5.2.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens
zurückzuweisen ist.
5.3.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der
IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.
5.4.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
(7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Aufgrund der Durchführung einer Hauptverhandlung ist eine
Parteientschädigung vom Fr. 4’500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird eingetreten.
In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 22. August 2019 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines
bidisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 346.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: