Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Dezember 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.155

Verfügung vom 22. August 2019

Beweiswert Gutachten, PTBS

 


Tatsachen

I.        

Der 1966 in [...] geborene Beschwerdeführer reiste 1991 in die Schweiz ein und arbeitete von Februar 1993 bis Dezember 2014 als Bühnenhandwerker bei der C____ [...]. Am 1. Oktober 2014 stellte er unter Hinweis auf eine Depression und eine Anpassungsstörung bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein Gesuch zur Früherfassung (IV-Akte 1) und gab in der IV-Anmeldung an, er leide unter Rückenschmerzen (Anmeldung vom 12. November 2014, IV-Akte 5 S. 7). Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche als Massnahmen der Frühintervention (Protokoll Erstgespräch vom 27. Januar 2015, IV-Akte 23; Mitteilung vom 28. Januar 2015, IV-Akte 24). Sie holte eine Stellungnahme beim Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) ein (Stellungnahme vom 29. Januar 2015, IV-Akte 27). Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab (IV-Akte 42). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 14. Dezember 2015 teilweise gut. Darin hielt das Gericht fest, dass die IV-Stelle Basel-Stadt in materieller Hinsicht zu Recht die Frühintervention abschliessen durfte, in formeller Hinsicht beanstandete es die ungenaue Formulierung in der Verfügung vom 1. Juli 2015 und den Verweis auf eine nicht einschlägige Norm (Urteil vom 14.Dezember 2015, IV.2015.139, IV-Akte 53).

Im April 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Versicherungsleistungen an (IV-Akte 55). Er absolvierte vom 30. Januar bis zum 31. Juli 2017 als Integrationsmassnahme ein Aufbautraining bei der D____ (IV-Akte 124 S. 3) und danach vom 16. August 2017 bis zum 15. Februar 2018 ein Arbeitstraining der IV im ersten Arbeitsmarkt im Alters- und Pflegeheim E____ (IV-Akte 147 und 158). Zur Prüfung eines Rentenanspruchs erteilte die IV-Stelle Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. G____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, den Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers. Im bidisziplinären Gutachten vom 28. März 2019 attestierten sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit (IV-Akte 178 und 179).

Mit Vorbescheid vom 23. April 2019 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer bei einem ermittelten IV-Grad von 23 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 181). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2019 Einwand (IV-Akte 183). Im Schreiben vom 20. Mai 2015 (IV-Akte 184) teilte ihm die IV-Stelle mit, der Einwand müsse einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Hausärztin Dr. med. H____, Fachärztin für allgemeine innere Medizin FMH, schilderte im Bericht vom 19. Mai 2019 (IV-Akte 189, bei der IV-Stelle eingegangen am 24. Mai 2019) die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Sein behandelnder Psychiater Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, reicht den Bericht vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 191) ein. Beide Ärzte attestieren dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom 15. August 2019 nahm der RAD zu den beiden vorgenannten Berichten Stellung (IV-Akte 200). Mit Verfügung vom 22. August 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente (IV-Akte 201).

II.       

Hiergegen reicht Dr. med. H____, die Hausärztin des Beschwerdeführers, am 20. September 2019 Beschwerde ein und beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung vom 22. August 2019 aufzuheben und es sei die IV-Stelle Basel-Stadt zur Ausrichtung einer IV-Rente zu verpflichten. Das bei der IV-Stelle eingereichte Schreiben leitet diese an das Sozialversicherungsgericht weiter.

III.     

Mit Verfügung vom 30. September 2019 gewährt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 22. Oktober 2019 zur Nachreichung einer eigenhändig unterschriebenen Beschwerde. Diese Frist erstreckte sie mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 auf den 29. November 2019. Mit Schreiben vom 28. September 2019 (eingegangen am 7. Oktober 2019) reicht der Beschwerdeführer eine Bevollmächtigung für Dr. med. H____ zur Beschwerdeerhebung ein. Am 9. Januar 2020 reicht der Beschwerdeführer die Vollmacht nochmals ein.

IV.     

In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2019 und vom 7. Februar 2020 schliesst die IV-Stelle Basel-Stadt auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann.

V.      

Im Schreiben vom 14. Oktober 2020 gibt lic. iur. B____ die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und ersucht um eine Frist zur Einreichung seiner Eingabe. Mit ergänzter Beschwerde vom 23. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, auf die am 21. September 2019 von der Hausärztin erhobene Beschwerde einzutreten, die Verfügung der IV-Stelle vom 22. August 2020 aufzuheben, den Fall zur Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter den Beschwerdeführer gerichtlich fachärztlich zu beurteilen sowie die unentgeltliche Prozessführung.

In der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 4. Januar 2021 an seinen Rechtsbegehren fest, ebenso wie die IV-Stelle mit Duplik vom 13. Januar 2021.

VI.     

Am 25. Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens, eventualiter eine grosszügig bemessene Frist für die Replik, da ein Klinikaufenthalt bevorstehe und der entsprechende Bericht noch abzuwarten sei. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 gibt der Beschwerdeführer den Termin des Aufenthaltes bekannt und beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 3. Februar 2021 nahm die IV-Stelle zum Sistierungsgesuch und zum Antrag auf eine mündliche Verhandlung Stellung.

VII.   

Am 11. Mai 2021 findet die mündliche Hauptverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung, sowie für die IV-Stelle J____ teil. Zunächst wird der Beschwerdeführer befragt, anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt.

VIII.  

Am 3. Juni 2021 nimmt die IV-Stelle zu den mit der Verhandlung eingereichten Arztberichten Stellung und reicht den Bericht des RAD vom 21. Mai 2021 ein. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 7. Juli 2021 Stellung.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.          Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss eine Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. An das Rechtsbegehren sowie an die Begründung sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2003, 2A.603/2002, E. 2.). Dies gilt in besonderem Mass für Laienbeschwerden, bei welchen die Hürden tief angesetzt werden müssen. Es ist – im Interesse der Rechtsschutzgarantie - grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen. So gilt es als hinreichend, wenn der Schreibende seinen Willen manifestiert, als Beschwerdeführer auftreten zu wollen. Es ist allgemein zu beachten, dass vor dem Hintergrund der möglichen Konsequenz des Verlusts des Rechtsschutzes hinsichtlich der Frage der formellen Zulässigkeit kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_440/ 2017 vom 19. Juli 2017 E. 7.3.2).

1.3.          Art. 61 lit. f ATSG garantiert das Recht auf gewillkürte Vertretung. Wird eine Beschwerde in Vertretung der Beschwerde führenden Person eingereicht, so hat sich der Vertreter gemäss § 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Wird keine schriftliche Vollmacht eingereicht, eine solche aber vom Gericht verlangt, ist zur Behebung des Mangels eine Nachfrist anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2008, 8C_475/2007, E.4.1.).

1.4.          Das ATSG und das SVGG enthalten keine Angaben über die Gültigkeitsvoraussetzungen einer Vollmacht, weshalb gemäss § 2 SVGG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren subsidiär anzuwenden sind. Diesbezüglich kann auf die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten verwaltungsrechtlichen Grundsätze der Vertretung nach Art. 11 VwVG verwiesen werden. Demnach sind die von einem vollmachtslosen Vertreter vorgenommenen Prozesshandlungen gültig, wenn sie vom Vertretenen nachträglich genehmigt werden (BGE 113 II 113 E. 1. in fine mit weiteren Hinweisen).

1.5.          Das Schreiben von Dr. med. H____ vom 20. September 2019 genügt den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG. Darin beantragt sie die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. August 2019 und begründet dieses Rechtsbegehren mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Beschwerde unterschrieb sie eigenhändig gemäss § 6 Abs. 1 SVGG. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner fristgerecht eingereichten Vollmacht vom 28. September 2019 das Schreiben von Dr. med. H____ vom 20. September 2020 als «Beschwerde» bezeichnet und seiner Beschwerde den Arztbericht vom 25. November 2019 beigelegt, der nicht nur einen verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers feststellt, sondern darüber hinaus auch dessen Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit hat der Beschwerdeführer seinen Willen, die Verfügung vom 22. August 2019 durch eine übergeordnete Instanz überprüfen zu lassen, manifestiert.

1.6.          Vorliegend reichte Dr. med. H____ die Beschwerde vom 20. September 2020 ohne schriftliche Vollmacht ein. Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin eine Nachfrist bis zum 22. Oktober 2019 an. Innerhalb der Nachfrist hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2019 Dr. med. H____ nachträglich zur Einreichung der Beschwerde bevollmächtigt.

1.7.          Die nachträgliche Bevollmächtigung von Dr. med. H____ zur Einreichung der Beschwerde ist somit rechtsgültig erfolgt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 22. August 2019 hat die IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente bei einem ermittelten IV-Grad von 23% verneint (IV-Akte 201). In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. K____ und F____ vom 28. März 2019. Die IV-Stelle macht geltend, danach sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit zumutbar. Es bestehe keine Veranlassung, von dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen, zumal der Arztbericht vom 20. September 2019 keine Angaben enthalte, welche im Rahmen der medizinischen Abklärungen nicht bereits umfassend berücksichtigt worden seien und auch der Arztbericht vom 25. November 2019 nicht geeignet sei, die Ergebnisse im bidisziplinären Gutachten vom 28. März 2019 in Zweifel zu ziehen.

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er an einer schweren Depression und einem Schmerzsyndrom leide und eine Persönlichkeitsstörung habe. Auch leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es sei kaum möglich, mit ihm ein strukturiertes Gespräch zu führen, was auf eine kognitive Störung hindeute. Im Bericht vom 21. November 2020 habe der behandelnde Psychiater Dr. med. I____ schliesslich den Verdacht auf das Vorliegen einer Psychose geäussert. Schliesslich sei er kürzlich in der L____ psychiatrisch und neurologisch abgeklärt worden.

2.3.          Die IV-Stelle wendet dagegen zunächst ein, die diagnostizierte Psychose sei nach der Verfügung vom 22. August 2019 aufgetreten. Gleiches gelte für die Abklärungen in der L____. Auch seien kognitive Beeinträchtigungen erst mit der Beschwerdeschrift vom 23. November 2020 vorgebracht worden. Eine allfällige neurologische Problematik habe im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht bestanden. Wenn entsprechende Anzeichen schon davor vorgelegen seien, hätte Dr. med. I____ bereits davor eine entsprechende Verdachtsdiagnose stellen müssen. Sie verweist des Weiteren auf die Berichte des RAD-Psychiaters vom 15. August 2019 und 28. Januar 2020.

2.4.          Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle Basel-Stadt einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.          Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

3.4.          Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).

4.                

4.1.          Dr. med. F____ und Dr. med. G____ diagnostizierten im Gutachten vom 26. März 2019 (IV-Akte 179) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei kernspintomographisch leicht aktivierter Osteochondrose LWK3/4 und LWK4/5 und etwas zunehmenden Diskopathien im Verlauf seit 2004 im Segment LWK2 bis LWK5, links lateral betonte Diskusprotrusion mit Engstellung im Recessus lateralis links auf Höhe LWK4/5, Kontakt und Verlagerung der Wurzel L5, bekannte Übergangswirbel lumbosacral, keine Spinalkanalstenose, keine relevante Foraminalstenose (MRI der LWS vom 11. April 2018); aktuell klinisch keine Hinweise auf Spinal- oder foraminale Radikulopathie, keine Claudicatio spinalis, keine segmentale Dysfunktion, klinisch im Vordergrund seien diffuse myotendinotische Verspannungen der paravertebralen Muskulatur mit Schmerzverhalten. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), ein Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) und ein myotendinotisches cervico-vertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) ohne klinische Hinweise auf eine segmentale Dysfunktion der Halswirbelsäule, myotendinotische Verspannungen der paravertebralen Muskulatur und der Schultergürtelmuskulatur, intermittierende Spannungskopfschmerzen und symptomatische Senkfüsse beidseits. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien körperlich schwere Tätigkeiten mit Notwendigkeit, Lasten über 10 kg zu heben, tragen oder zu stossen sowie Tätigkeiten in ungünstiger Körperhaltung ungünstig. Restliche körperliche Tätigkeiten innerhalb eines günstigen Belastungsprofils seien dagegen vollumfänglich möglich. Der Beschwerdeführer sei im Alltag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt. Die Schmerzverarbeitungsstörung begründe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 179 S. 5 f.).

Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sei seit dem 23. März 2014 aus einer mittelgradigen Depression und Anpassungsstörung mit aktuellen Schulden entstanden. Per 31. Dezember 2014 habe sein Arbeitgeber ihm gekündigt. Der Beschwerdeführer beklage Rückenschmerzen, die seit einem Unfall im Jahr 1997 entstanden seien. Anlässlich der aktuellen rheumatologischen Untersuchung habe er konstant Rückenschmerzen beklagt, vorwiegend im Bereich seiner Lendenwirbelsäule mit Exazerbation in der Nacht und bei jeder körperlichen Anstrengung. Bei der klinischen Untersuchung vom 11. August 2018 habe ein Schmerzverhalten imponiert mit Gegeninnervation beim Versuch, die Lendenwirbelsäule passiv zu mobilisieren. Dabei liessen sich keine Schmerzen auslösen, die auf eine organisch-bedingte segmentale Dysfunktion der Lendenwirbelsäule hinweisen könnten. Das MRI der LWS vom 11. April 2018 zeige eine diskrete Progression der degenerativen Veränderungen der Segmente LWK2 bis LWK5 mit etwas zunehmenden Diskopathien im Verlauf seit dem letzten MRI vom 23. September 2004, mit Zeichen einer leicht aktivierten Osteochondrose LWK3/4 und LWK4/5 mit geringer ödematöser Komponente und eine linkslateral betonte Diskusprotrusion mit Engstellung im Recessus lateralis links, Kontakt und Verlagerung der Wurzel L5 links. Klinisch und anamnestisch liessen sich keine Anhaltspunkte für eine lumbale Radikulopathie oder Claudicatio spinalis feststellen. Bei der klinischen Untersuchung der übrigen Segmente der Wirbelsäule stünden myotendinotische Verspannungen im Vordergrund (IV-Akte 179 S. 3 ff.). Es lägen ohne Zweifel degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule vor, die allerdings das Ausmass der subjektiv geltend gemachten Beschwerden nicht erklären würden. Es handle sich um multietagige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, die gegenüber dem Jahr 2004 zugenommen hätten, dennoch mässig geblieben seien und zu keiner Spinalkanalstenose bzw. zu keiner relevanten Foraminalstenose oder auch zu keiner organisch-bedingten segmental-bedingten Dysfunktion führen würden. Nach der Schilderung seiner Alltagsaktivität führe der Beschwerdeführer ein aktives Leben, er könne sich im Alltag normal bewegen. Es lasse sich aus rheumatologischer Sicht auch nicht erklären, warum eine Schmerzexazerbation in der Nacht beim Liegen entstehe, eine entzündliche Komponente bei der degenerativen Veränderung sei nur wenig ausgeprägt bei LWK3/4 und LKW4/5, deren Ausmass als minim eingestuft werde. Im Vordergrund stünden nicht oder einzeln minim aktivierte degenerative Veränderungen mässigen Ausmasses. Eine relevante Spondylarthrose, die bei Extension der Lendenwirbelsäule im Liegen Schmerzen verursachen könnte, liege nicht vor. Weder klinisch noch radiomorphologisch bestünden klinische Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung des rheumatologischen Formenkreises. Das Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden lasse sich nicht plausibilisieren, weswegen von einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden müsse (IV-Akte 179 S. 8 f.).

In psychiatrischer Hinsicht müsse von einer psychischen Überlagerung ausgegangen werden. Im Alltag leide der Beschwerdeführer nicht unter schweren, quälenden Schmerzen, er nehme nur gelegentlich ein Schmerzmittel ein und gestalte den Alltag sehr aktiv. Die Diagnose einer Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. 2014 habe er vorübergehend unter depressiven Verstimmungen gelitten sowie Ärger aufgrund von Arbeitsplatzkonflikten. Diese Anpassungsstörung habe sich nach kurzer Zeit zurückgebildet. Zum Zeitpunkt der Untersuchung seien keine psychopathologischen Symptome vorhanden (IV-Akte 179 S. 5).

Der Beschwerdeführer habe während Jahren mit guter Leistung gearbeitet. Von seiner Persönlichkeit her sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Er sei durch hohe Schulden belastet. Er gestalte den Alltag aktiv, unternehme stundenlange Spaziergänge, treffe sich täglich mit seinen zahlreichen Kollegen, habe eine gute Beziehung mit seiner Ehefrau, koche gerne, lese, male, schreibe Tagebücher. Er zeige also eine sehr aktive Tagesgestaltung. Aufgrund der ausgeprägten Diskrepanz zwischen den subjektiv angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden am Bewegungsapparat sei eine Schmerzverarbeitungsstörung anzunehmen. Er beklage subjektiv konstante Rückenschmerzen, die nicht nur bei Bewegungen, sondern auch beim Liegen während des Schlafes exazerbieren würden. Er behaupte, nicht lange sitzen zu können, zeige sich aber dennoch in der Lage, bei der rheumatologischen Untersuchung während einer Stunde praktisch beschwerdefrei sitzen zu können. Beim Gehen bestünden dagegen keine Probleme. Er gebe zusätzlich an, maximal eine Stunde Autofahren zu können (IV-Akte 179 S. 6 ff.).

4.2.          Im Bericht vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 191) diagnostizierte der behandelnde Therapeut Dr. med. I____ eine schwere Depression (ICD-10 F32.2), ein Schmerzsyndrom und eine vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und führte aus, der Beschwerdeführer erfülle zusätzlich die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund von Missbrauch in der Kindheit. Dieser habe Flashbacks und ständiges Wiedererleben der Missbrauchserfahrungen in der Kindheit und es sei ein Vermeiden, betäubt Sein und eine Entfremdung zu beobachten. Der Beschwerdeführer sei bei ihm alle zwei Wochen in Behandlung. Er habe oft Dissoziationen, Schlaflosigkeit und starke Schmerzen der Wirbelsäule. Es lägen klare Anzeichen für schwerwiegende kognitive Defizite, Gedächtnisstörung, Schlafstörung, Müdigkeit und Suizidgedanken vor.

4.3.          Im Bericht vom 9. April 2021 (in der mündlichen Verhandlung eingereicht) diagnostizierte Dr. med. M____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11 6b41) bei schwerer sexualisierter und tätlicher Gewalt durch die Kernfamilie und den Verdacht auf eine dissoziative Störung, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Beschwerdeführer sei als Kind massiver, anhaltender Gewalt von verschiedenen Personen aus seinem Umfeld ausgesetzt gewesen. Im neuropsychologischen Bericht vom 4. Mai 2021 (in der mündlichen Verhandlung eingereicht) berichteten Prof. Dr. med. N____, Facharzt für Neurologie FMH und Dr. phil. O____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, dass eine eingehende neuropsychologische Untersuchung derzeit nicht habe durchgeführt werden können. Zu den drei Untersuchungszeitpunkten sei der Beschwerdeführer derart stark belastet gewesen, dass die Validität der Untersuchungen stark in Frage gestellt sei. Die Leistungen hätten über die drei Termine hinweg sehr stark geschwankt. Eine formale neuropsychologische Testuntersuchung sei nicht möglich, die Resultate seien nicht beurteilbar. Klinisch verhaltensneurologisch seien keine massgeblichen kognitiven Defizite aufgefallen, er habe die Anamnese recht konzis und chronologisch korrekt geschildert und gebe kongruent Auskunft über seinen aktuellen Tagesablauf. Auffallend sei die Verzweiflung und angstgefärbte Ratlosigkeit gewesen, wie es weitergehen solle. Aufgrund der Angabe, dass im Rahmen des damaligen Schädelhirntraumas bis heute keine bildgebenden Abklärungen durchgeführt worden seien und der Angabe subjektiv als massiv empfundener kognitiver Einschränkungen sei die Durchführung eines zerebralen MRI indiziert. Zudem müsse zur weiteren Abklärung der Symptomatik eine psychiatrische Abklärung durchgeführt werden mit der Frage nach Depression, Angststörung und spezifischer bzw. kombinierter Persönlichkeitsstörung.

4.4.          In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer die beiden in Erwägung 4.3. beschriebenen aktuellen Arztberichte eingereicht. Diese datieren vom 9. April und 4. Mai 2021 und wurden damit nach der streitgegenständlichen Verfügung vom 22. August 2019 erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind grundsätzlich Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung massgebend (BGE 129 V 169 E. 1 mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Der Bericht vom 9. April 2021 der Dr. med. M____ äussert sich zu mehreren bereits vor dem Verfügungszeitpunkt aufgetretenen Leiden. Insbesondere diagnostizierte sie eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Dr. med. I____ hatte bereits im Bericht vom 21. Mai 2019 eingehend auf eine PTBS hingewiesen. Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom abhängigen und vermeidenden Typ (ICD-10 F60.6) hatte Dr. med. I____ im Bericht vom 12. Juli 2016 (IV-Akte 71) sowie im Bericht vom 21. November 2017 (IV-Akte 151) diagnostiziert. In wenigen Fällen nimmt die posttraumatische Belastungsstörung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über (siehe Beschrieb zu ICD-10 F.43.1). Dr. med. M____ bezieht sich damit in ihrem Bericht vom 9. April 2021 auf einen Gesundheitszustand, der sich bereits im Zeitpunkt vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens manifestiert hat und in ärztlichen Berichten erwähnt worden ist, weshalb ihre Einschätzungen zu berücksichtigen sind. Der Bericht vom 4. Mai 2021 von Dr. med. N____ gibt ebenfalls Hinweise auf das Verhalten des Beschwerdeführers, das im Rahmen einer Diskussion über das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu diskutieren ist. Die Berichte stehen damit in engem Sachzusammenhang zum Streitgegenstand und sind daher zu berücksichtigen.

4.5.          Dr. med. F____ verneint das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung damit, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren und quälenden Schmerzen leide und im Alltag nicht durch solche beeinträchtigt sei. Die vertiefende Befragung des Gutachters (siehe IV-Akte 178 S. 16 Punkt 3.2.1 und 3.2.2) ist jedoch hinsichtlich der Schmerzsituation des Beschwerdeführers unzureichend. Den Angaben ist lediglich zu entnehmen: «Er leide mehr oder weniger andauernd unter Schmerzen im unteren Teil des Rückens, die zum Teil auch in die Beine ausstrahlten. Regelmässig würden physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt, die jedoch nicht viel helfen würden. Er nehme auch mehr oder weniger regelmässig Schmerzmittel ein.» Offensichtlich hat der Gutachter den Beschwerdeführer nicht ausführlich und differenziert zur Schmerzsituation befragt. Bei der Diagnose eines lumbovertebralen und eines cervico-vertebralen Schmerzsyndroms durch den rheumatologischen Gutachter und der Frage, ob eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt, wäre dies unerlässlich gewesen. In dieser Hinsicht vermag das Gutachten nicht zu überzeugen. Des Weiteren fällt auf, dass Dr. med. F____ zwar von einer psychischen Überlagerung der beklagten Schmerzen ausging. Er schloss aber aus seiner Beobachtung, dass der Beschwerdeführer keinen leidenden Eindruck gemacht habe und den Alltag sehr aktiv gestalte und nur gelegentlich Schmerzmittel einnehme und gelegentlich physiotherapeutische Behandlungen durchführe, dass dieser im Alltag nicht durch schwere, quälende Schmerzen beeinträchtigt sei und verneinte das Vorliegen einer Schmerzstörung (IV-Akte 178 S. 22). Im Rahmen der beruflichen Massnahmen habe er nur bescheidene Leistungen erzielt, was sich weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht objektivieren lasse. Der Beschwerdeführer sei subjektiv überzeugt davon, nicht arbeiten zu können und habe dies auch mit seinem Verhalten anlässlich der beruflichen Abklärungen demonstriert (IV-Akte 178 S. 24). Den Berichten über die beruflichen Massnahmen ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer stets motiviert war.

4.6.          Die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. F____, der Beschwerdeführer leide nicht an schweren und quälenden Schmerzen (siehe IV-Akte 178 S. 22 und 179 S. 5) kontrastiert mit den Angaben anlässlich des Standortgesprächs vom 30. Januar 2018 (IV-Akte 154) über die berufliche Massnahme im Alters- und Pflegeheim. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er sich dort wohl fühle. Es sei dem Beschwerdeführer anzumerken, dass er Schmerzen im Rücken habe, er weine oft, gehe oft von der Arbeit weg, um in Bewegung zu bleiben, und könne dann wieder die Arbeit verrichten. Er sei alles andere als ein «fauler Kerl», er würde sich Mühe geben und sich auch sehr bemühen, die Arbeit korrekt zu machen. Beim Arbeitstraining im Alters- und Pflegeheim habe er kaum eine Leistungsfähigkeit von 30 % erreichen können. Im entsprechenden Bericht wird auch die gute Motivation des Beschwerdeführers beschrieben (Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 9. März 2018, IV-Akte 158). Dem Bericht vom 30. April 2017 (IV-Akte 106) über die Integrationsmassnahme vom 30. Januar bis 30. April 2017 bei der D____ ist zu entnehmen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers im Laufe der Massnahme durch seine private Situation, wie Stellenverlust der Ehefrau und Verschuldung verschlechtert habe. Hervorzuheben sei, dass er sich immer engagiert und motiviert gezeigt habe und auch seine Arbeitsleistung erbringen wolle, obwohl es ihm momentan nicht gut gehe. Sie hätten den Eindruck, er wolle unbedingt wieder eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt antreten, dies aber noch nicht leisten könne. Die Steigerung des Arbeitspensums sowie die Steigerung der psychischen und physischen Belastbarkeit hätten nicht realisiert werden können, da die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers stark schwankend gewesen sei. Er habe sein Arbeitspensum von 50 % immer gut einhalten können, aber seine Belastbarkeit sei teilweise stark eingeschränkt gewesen. Er leide sehr unter finanziellen Problemen und dass seine Ehefrau die Stelle verloren habe. Er klage über Schlaflosigkeit und starke Rückenschmerzen. Er habe sich während dieser schwierigen Phase dennoch hoch motiviert und engagiert gezeigt. Durch die starke Belastung habe aber eine Steigerung der Arbeitszeit nicht realisiert werden können. Es zeige sich in dieser Phase auch deutlich, dass seine Belastbarkeit noch nicht wieder völlig stabil sei. Ein Praktikum im ersten Arbeitsmarkt sei gut, um seine Vermittelbarkeit besser einschätzen zu können. Ähnlich sieht dies auch sein Job Coach, der ihn nicht realistisch im ersten Arbeitsmarkt sieht, weil der Beschwerdeführer weder körperlich noch psychisch dazu momentan in der Lage sei, mit einer ansprechenden Leistung zu arbeiten, auch wenn er sehr zuverlässig und motiviert jeweils am Coaching teilgenommen habe (Bericht des Job Coaches vom 17. Mai 2018, IV-Akte 170). Angesichts dieser Beschreibungen über die Motivation des Beschwerdeführers ist die Feststellung des psychiatrischen Gutachters, der Beschwerdeführer sei subjektiv überzeugt davon, nicht arbeiten zu können und habe dies auch mit seinem Verhalten anlässlich der beruflichen Abklärungen demonstriert, zu wenig begründet und zu kurz gegriffen.

4.7.          Trotz guter Motivation des Beschwerdeführers zeigt sich, dass eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sich sehr schwierig gestaltete und schliesslich scheiterte. Zudem wurde seine Leistung als stark schwankend beschrieben. Zusammen mit der von Dr. med. I____ bereits im Jahr 2016 diagnostizierten Persönlichkeitsstörung könnte dies auf eine deutliche reduzierte innerpsychische Belastbarkeit hindeuten. Der Gutachter Dr. med. F____ konnte keine Hinweise auf abhängige oder ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsanteile finden und er verneinte somit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Er begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten haben arbeiten können, eine stabile Beziehung mit seiner Ehefrau habe und sich aus zwei früheren Beziehungen habe lösen können, da Schwierigkeiten bestanden hätten. Er habe ohne Schwierigkeiten gearbeitet, pflege zahlreiche soziale Kontakte und sei im Alltag keineswegs durch Ängste oder Unsicherheiten beeinträchtigt. Der Gutachter geht damit nicht auf die dokumentierten Arbeitsplatzprobleme ein. So habe eine ausgeprägte Mobbing-Situation am Arbeitsplatz bestanden, unter welcher der Beschwerdeführer im März 2014 dekompensiert sei und er in Begleitung seines Personalchefs in den P____ vorstellig geworden sei (Kurzbericht der P____ vom 28. Juli 2014, IV-Akte 62). Er sei seit Jahren von Kollegen rassistisch beschimpft worden. Er habe zwar seit Jahren mit rassistischen Anfeindungen gelebt, sei aber dünnhäutiger geworden. Er habe einen «Nervenzusammenbruch» gehabt, viel geweint und sei auch «umgekippt». Er habe sich in der Situation völlig hilflos und ausgeliefert gefühlt. Diese Angaben seien vom Personalchef so bestätigt worden, dieser kenne den Beschwerdeführer seit 15 Jahren und habe ihn noch nie so unkontrolliert erlebt. Impulsdurchbrüche habe es bisher noch keine gegeben. Auch ging Dr. med. F____ nicht darauf ein, dass die beruflichen Massnahmen trotz guter Motivation des Beschwerdeführers schliesslich scheiterten. Das Verneinen des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung vorwiegend unter dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe jahrelang gut gearbeitet, überzeugt nicht. Der Gutachter hätte den Beschwerdeführer ausführlich zum bereits im Gutachtenszeitpunkt in einem Arztbericht dokumentierten Arbeitsplatzkonflikt befragen müssen.

4.8.          Dr. med. I____ beschrieb im Bericht vom 21. Mai 2019 sodann Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dr. med. M____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte sodann mit Bericht vom 9. April 2021 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer sei als Kind massiver, anhaltender Gewalt von verschiedenen Personen aus seinem Umfeld ausgesetzt gewesen. Es ist nicht unüblich, dass traumatisierte Menschen ihre dadurch entstandenen Beeinträchtigungen über lange Zeit kompensieren können und diese dann durch einen Trigger (in diesem Fall der Arbeitsunfall) ausgelöst werden und zu einer dauerhaften Invalidität führen. Die vom Psychiater beschriebenen dissoziativen Zustände deuten zudem auf eine dissoziative Störung gemäss ICD-11 hin. Er äussere sein Leid in körperlichen Symptomen (Schmerzsymptomatik), die innere Not werde psychosomatisch dargestellt. Der Beschwerdeführer scheine eher einfach strukturiert. Aufgrund der verminderten Reflexions- und Mentalisierungsfähigkeit sei die innerpsychische Bearbeitung des Leidens deutlich erschwert, weshalb er sein Leid in körperlichen Symptomen äussere. Auch äussert sich Dr. med. N____, Facharzt für Neurologie FMH, dass es zur Abklärung der Symptomatik einer psychiatrischen Abklärung bedürfe mit Fragen nach Angststörung, Depression und spezifischer/kombinierter Persönlichkeitsstörung.

4.9.          RAD-Arzt Dr. med. Q____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erachtete in der Stellungnahme vom 21. Mai 2021 eine posttraumatische Belastungsstörung nicht als gegeben. Er kritisierte, dass der von Dr. med. M____ erhobene Befund nicht zu einer solchen passe. Auch sei das Zeitkriterium nicht erfüllt. Dem ist entgegenzuhalten, dass schwerwiegende Missbrauchserfahrungen in der Kindheit beschrieben werden, die grundsätzlich geeignet sind, eine (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen und bereits Dr. med. I____ im Bericht vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 195) typische Symptome wie Flashbacks, ständiges Wiedererleben, Vermeiden, betäubt Sein und Entfremdung beschrieben hat. Es ist nachvollziehbar, dass es auch im Rahmen einer Therapie eine gewisse Zeit benötigt, bis es einem möglich ist, über solche Erlebnisse zu berichten. Da dieser Themenkomplex vom psychiatrischen Gutachter nicht erfasst wurde, ist auch aus diesem Grund eine neuerliche Begutachtung notwendig. Hinsichtlich der im Bericht von Dr. med. N____ vom 4. Mai 2021 beschriebenen und vom RAD-Arzt Dr. med. Q____ bemängelten Inkonsistenzen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. N____ dennoch zum Schluss kam, dass es weiterer psychiatrischer Abklärungen bedürfe und er in diesem gemeinsamen Bericht mit lic. phil. R____ weder den Vorwurf einer Simulation noch einer Aggravation erhob. Bezüglich des zweiten Termins hielt er vor allem fest, dass der Beschwerdeführer äusserst desorganisiert gewirkt hatte. Dieser Untersuchungstermin habe schliesslich abgebrochen werden müssen, da eine valide Testung unter diesen Bedingungen nicht möglich gewesen sei. Damit beschrieb Dr. med. N____ eine Auffälligkeit, die auch bereits zuvor beschrieben worden war. So beschrieb auch der Job Coach eine Desorganisiertheit in finanziellen Angelegenheiten, sodass schliesslich eine Beistandschaft errichtet wurde (vgl. IV-Akte 170).

4.10.       Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch bei einer posttraumatischen Belastungsstörung das strukturierte Beweisverfahren unter Verwendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 durchzuführen ist (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2.3). Der psychiatrische Gutachter hat das strukturierte Beweisverfahren nur ansatzweise durchgeführt (vgl. IV-Akte 178 S. 24), weswegen das Gutachten, auch wenn die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erst nach dem Gutachten erfolgte, dieser Vorgabe nicht standhält.

4.11.       Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und das Ausmass der psychischen Beschwerden ist ungeklärt geblieben, weswegen sich eine Rückweisung an die IV-Stelle rechtfertigt.

4.12.       Da angesichts der bestehenden Schmerzsyndrome Interferenzen zwischen den psychischen Beeinträchtigungen und der rheumatologischen Symptomatik bestehen, wird die Frage nach der Gesamtarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer Konsensbeurteilung zwischen dem rheumatologischen und psychiatrischen Gutachter festzulegen sein. Aus diesem Grund und da das rheumatologische Gutachten aufgrund der beträchtlichen Zahl an degenerativen bildgebend dokumentierten Veränderungen an der Wirbelsäule mit seiner Schlussfolgerung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht restlos zu überzeugen vermag, wird die IV-Stelle neuerlich ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben haben. Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass der psychiatrische Gutachter über ausreichende Erfahrung und Sensibilität in der Begutachtung komplexer posttraumatischer Belastungsstörungen verfügt.

5.                

5.1.          Auf die Beschwerde ist einzutreten.

5.2.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens zurückzuweisen ist.

5.3.          Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

5.4.          Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aufgrund der Durchführung einer Hauptverhandlung ist eine Parteientschädigung vom Fr. 4’500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird eingetreten.

            In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. August 2019 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 346.50.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: