Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.157

Verfügung vom 28. August 2019/29. Oktober 2019

Beweiskraft eines neutralen psychiatrischen Gutachtens sowie von Beurteilungen des RAD zur Somatik bejaht.

 


Tatsachen

I.        

a)        Die Beschwerdeführerin hatte am 16. Juli 2015 einen Sturz auf die rechte Schulter erlitten und sich dabei Verletzungen an der rechten Schulter zugezogen.

Die Suva als involvierter Unfallversicherer hatte die Leistungspflicht ab 1. Februar 2016 verneint (vgl. Verfügung vom 27. Januar 2016, IV-Akte 8.11, Einsprache vom 25. Februar 2016, IV-Akte 14.22, Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 IV-Akte 14.8). Mit rechtskräftigem (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2017 vom 22. Juni 2017, IV-Akte 82.3) Urteil vom 7. Dezember 2016 (IV-Akte 46.3) hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen.

b)        Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Januar 2016 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung findet sich die Angabe «Schulter»; die Beeinträchtigung bestehe infolge eines Unfalls seit dem 15. Juli 2015 (recte: 16. Juli 2015, s. oben).

Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (Bericht C____, FMH Allgemeine Medizin, [...], vom 30. Januar 2016, IV-Akte 7, diesem beigelegt u.a. Berichte des D____spitals vom 16. November 2015 und vom 15. Januar 2016, IV-Akte 7 S. 7 f., Berichte E____, FMH orthopädische Chirurgie, vom 9. November 2017, IV-Akte 54, sowie vom 13. Juni 2018, IV-Akte 80, diesem u.a. beigelegt Bericht von F____, FMH orthopädische Chirurgie, vom 28. Juli 2017 zu Handen des involvierten Krankentaggeldversicherers, IV-Akte 80 S. 6 ff., Berichte von E____ vom 12. April 2016 über die Operation vom 7. April 2016, IV-Akte 68, vom 24. Januar 2017 über die Operation vom 19. Januar 2017, IV-Akte 80 S. 19 f., sowie vom 19. September 2017 über die Operation vom 13. September 2017, IV-Akte 80 S. 17 f., Bericht G____ MSc Psychologie / H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2018, IV-Akte 93) sowie erwerbliche (vgl. Arbeitgeberauskunft der I____, 4303 [...], vom 20. Januar 2016, IV-Akte 4, IK-Auszug per 29. Januar 2016, IV-Akte 5) Unterlagen ein.

Ferner zog die Beschwerdegegnerin die Akten der Suva bei (vgl. u.a. IV-Akten 8.1 bis 8.59, IV-Akten 14.1 bis 14.26, IV-Akten 36.1 bis 36.12, IV-Akte 45.1 bis 45.11, 46.1 bis 46.3, 82.1 bis 82.4).

Am 27. Juli 2016 fand das Erstgespräch Intake (Protokoll vom 27. Juli 2016, IV-Akte 16) und am 30. August 2016 das Erstgespräch Frühintervention (Protokoll vom 30. August 2016, IV-Akte 23) statt.

Eine Abklärung im Haushalt erfolgte am 5. Juni 2018 (Bericht vom 5. Juni 2018, IV-Akte 76). Diese ergab, dass die Versicherte bei guter Gesundheit ein Vollzeitpensum ausgeübt hätte.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 27. November 2018, IV-Akte 98) erstattete J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 25. Januar 2019 ein Gutachten (IV-Akte 101).

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 29. Juli 2016 erstmals zur medizinischen Situation Stellung (sig. K____, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, IV-Akte 20) und erneut nach rechtskräftigem Entscheid über die Leistungen der SUVA am 12. Juli 2018 (sig. K____, IV-Akte 88 S. 2 ff., sowie am 12. Oktober 2018, IV-Akte 95 S. 3 f.), nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens vom 25. Januar 2019 am 15. Februar 2019 (IV-Akte 103) sowie am 21. Juni 2019 (IV-Akte 122 S. 2). Eine weitere Stellungnahme des RAD (sig. L____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) erfolgte am 5. Juni 2019 (Aktennotiz, IV-Akte 121).

c)         Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2019 (IV-Akte 105) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer abgestuften, befristeten Invalidenrente an (halbe Rente ab 1. Juli 2016 bis 30. November 2016, ganze Rente ab 1. Januar bis 31. Juli 2017, halbe Rente ab 1. August 2017 bis 28. März 2018). Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 24. April 2019 Einwand (IV-Akte 116). Dem Einwandschreiben legte sie einen Bericht von H____ bzw. G____, vom 15. März 2019 (IV-Akte 116 S. 3 ff.) bei. Am 28 August 2019 (IV-Akte 129) erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

d)        Parallel zur Rentenabklärung fanden auch Abklärungen betreffend Hilflosenentschädigung statt. Die Beschwerdeführerin machte eine solche am 26. März 2018 geltend (IV-Akte 65). Auch dazu holte die Beschwerdegegnerin ärztliche Unterlagen ein (vgl. Bericht C____ vom 13. April 2018, IV-Akte 68). Am 5. Juni 2018 wurde eine Abklärung zur Hilfslosigkeit durchgeführt (vgl. Bericht vom 6. Juni 2018, IV-Akte 77). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2018 kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung an (IV-Akte 78). Am 16. August 2018 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 89), nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. August 2018 den Einwand gegen den Vorbescheid zurückgezogen hatte (IV-Akte 90).

 

 

II.       

a)        aa)      Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2019 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 28. August 2019 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

bb)      In Ergänzung zur Beschwerde reicht die Versicherte mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 den Arztbericht von E____ vom 21. Oktober 2019 ein. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien der Beschwerdegegnerin die Kosten gemäss Abrechnung von E____ vom 22. Oktober 2019 zu überbinden.

b)        Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, es sei die angefochtene Verfügung vom 28. August 2019 durch die IV-Stelle bzw. die verfügende Ausgleichskasse aufgehoben und durch die Verfügung vom 29. Oktober 2019 (IV-Akte 134) ersetzt worden; die Verfügung vom 29. Oktober 2019 berücksichtige neu neben dem involvierten Krankentaggeldversicherer auch die Sozialhilfe Basel-Stadt als bevorschussende Dritte. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. August 2019 erhobene Verfahren mit dem Aktenzeichen IV.2019.157 nun gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2019 fortzusetzen und entsprechend die Verfügung vom 29. Oktober 2019 als Anfechtungsobjekt aufzunehmen.

In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. November 2019 erklärt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. November 2019, es sei aus ihrer Sicht nichts gegen dieses Vorgehen einzuwenden.

c)         Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

d)        Mit Replik vom 31. Januar 2020 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und beantragt die Durchführung einer Parteiverhandlung. Mit Eingabe vom 18. März 2020 stellt die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Verschiebung der Parteiverhandlung und hält am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin beantragt ihrerseits am 19. März 2020 die Abbietung der (bereits angesetzten) Parteiverhandlung. Mit Eingabe vom 20. März 2020 erklärt sich die Beschwerdeführerin als damit einverstanden, dass der Fall im Rahmen einer Urteilsberatung ohne eine Parteiverhandlung beurteilt wird.

 

 

III.     

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. II./2.) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

IV.     

Gemäss Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. März 2020 wird über den Fall im Rahmen einer Urteilsberatung ohne Anwesenheit der Parteien entschieden.

V.      

Die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts findet auf dem Zirkularweg statt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit der vorliegend den Streitgegenstand bildenden Verfügung vom 29. Oktober 2019 (IV-Akte 134; ebenso schon mit Verfügung vom 28. August 2019, IV-Akte 129) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine abgestufte, befristete Invalidenrente (halbe Rente ab 1. Juli 2016 bis 30. November 2016, ganze Rente ab 1. Januar bis 31. Juli 2017, halbe Rente ab 1. August 2017 bis 28. März 2018) zu.

Die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Einschätzung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruht in somatischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Einschätzung der medizinischen Aktenlage durch den RAD. In psychiatrischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von J____ vom 25. Januar 2019 (IV-Akte 101). Die Beschwerdeführerin erachtet sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.

2.2.          2.2.1. In psychiatrischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin wie erwähnt eine externe Begutachtung veranlasst. Ein solches medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Praxisgemäss ist sodann den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). 

2.2.2.  In Bezug die Somatik hat die Beschwerdegegnerin sich auf die Einschätzung versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen abgestützt. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen gemäss bundesrichterlicher Praxis strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c). 

2.3.          Ob die Beschwerdegegnerin der Abklärung des medizinischen Sachverhalts genügend nachgekommen ist und ob die von ihr dem Rentenentscheid zugrunde gelegten ärztlichen Einschätzungen des RAD bzw. des Gutachters J____ den höchstrichterlichen Anforderungen an die Beweistauglichkeit genügen, ist nachfolgend abzuklären.

 

3.                

3.1.          In somatischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin auf die Akteneinschätzung des RAD (insb. vom 12. Juli 2018, IV-Akte 88) abgestellt. Die Beschwerdeführerin zweifelt die Beweiskraft dieser Einschätzungen an. Ihrer Meinung nach ist auf die Angaben des behandelnden Arztes E____ (u.a. Bericht vom 13. Juni 2018, IV-Akte 80) sowie einen von F____ zu Handen des involvierten Krankentaggeldversicherers erstellten Bericht vom 28. Juli 2017 (IV-Akte 80 S. 6 ff.) abzustellen. E____ sei ein ausgewiesener Schulterspezialist, dessen Einschätzungen vorliegend durch die Beurteilungen des ebenfalls ausgewiesenen Schulterspezialisten F____ bestätigt würden. F____ habe die Beschwerdeführerin persönlich, u.a. im Rahmen einer Sonographie am 26. Juni 2017 sowie einer diagnostischen Infiltration, untersucht. F____ habe im Bericht vom 28. Juli 2017 festgehalten, dass die subjektiv geklagten Beschwerden vor allem aufgrund der diagnostischen Infiltrationen klar hätten objektiviert werden können.

3.2.          3.2.1. E____ erhebt im Bericht vom 13. Juni 2018 (IV-Akte 80) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach transossärer Rotatorenmanschettenrekonstruktion Schulter rechts am 7. April 2016 bei Subtotalruptur der Supraspinatussehne, einen Status nach nochmaliger Rotatorenmanschettenrekonstruktion mittels «Mini open» am 19. Januar 2017 und einen Status nach arthroskopischer Tenotomie lange Bizepssehne und subacromialer Bursektomie am 13. September 2017.

E____ schreibt, dass sich die Patientin am 16. Juli 2015 eine Partialruptur der Supraspinatussehne zugezogen habe. Ab dem 3. Februar 2016 sei sie in seiner Behandlung gewesen, nachdem die primäre Behandlung mittels Physiotherapie zu keiner Besserung der Symptomatik geführt habe. Eine einmalige subacromiale Infiltration habe eine deutliche Besserung der Symptomatik für ca. sechs Wochen gebracht, anschliessend sei es wieder zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen. Aus diesem Grund sei dann die partiell abgerissene Rotatorenmanschette arthroskopisch rekonstruiert worden. In der Folge sei der Verlauf schleppend gewesen, mit einer Persistenz der Symptomatik. Eine nochmalige MRI-Untersuchung habe dann eine Reruptur der Rotatorenmanschette gezeigt, weshalb es am 19. Januar 2017 zu einer zweiten Operation mit offener Rekonstruktion der Supraspinatussehne gekommen sei. Im weiteren Verlauf habe weiterhin eine Persistenz der Symptomatik bestanden, weshalb es zur Verdachtsdiagnose einer Tendinopathie der langen Bizepssehne gekommen sei. Auch hier habe eine lokale Infiltration nur vorübergehende Schmerzfreiheit gebracht, sodass man sich zu einer nochmaligen Operation mit Tenotomie der langen Bizepssehne sowie einer subacromialen Bursektomie am 13. September 2017 entschlossen habe. Der weitere Verlauf sei nach wie vor schleppend, ohne wesentliche Besserung der Symptomatik. Die Patientin klage nach wie vor über «massivste Schmerzen» im Bereich des rechten Schultergelenkes. Der Arm selbst sei praktisch gebrauchsunfähig. Im Rahmen der Prognose hielt E____ fest, dass aufgrund des Verlaufs mit keiner wesentlichen Besserung mehr zu rechnen sei. Seit dem 7. April 2016 bis zum Zeitpunkt des Berichts vom 13. Juni 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden. Der rechte Arm sei praktisch gebrauchsunfähig, es könnten nur noch kleine Arbeiten unterhalb der Horizontale auf Tischhöhe ausgeübt werden. Ferner könne eine ganz leichte Arbeit im Sinne einer Kontrollfunktion, welche im Wechsel sitzend/stehend ausgeführt werden könne, ab September 2018 halbtags ausgeübt werden.

3.2.2.  Der RAD äussert sich vom 6. November 2019 (IV-Akte 138) und am 12. Juli 2018 (IV-Akte 88) eingehend zu den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Arztberichten.

Im Bericht vom 12. Juli 2018 verweist der RAD namentlich auf die intraoperativen Befunde gemäss Operationsbericht vom 19. September 2017 über die Operation vom 13. September 2017 (IV-Akte 80 S. 17 f.). Gemäss diesem Bericht habe sich einerseits die rekonstruierte Rotatorenmanschette als intakt gezeigt und es habe sich auch ein intakter Gelenkknorpel gefunden. Der RAD hebt hervor, einzig die Bizepssehne sei als «entzündlich verändert» und «etwas degenerativ aufgetrieben», vorgefunden worden. Deswegen sei an der Bizepssehne eine Tenotomie durchgeführt worden. Ebenso habe der Operateur eine Bursektomie (Schleimbeutelentfernung) durchgeführt, wobei der Operationsbericht sich nicht dazu äussere, ob die Bursa funktionell störend oder gar entzündlich verändert imponiert habe. Abschliessend halte der Operationsbericht fest, es bestehe eine gute Übersicht subakromial. Die Rotatorenmanschette zeige sich auch von der Bursaseite her «vollständig unauffällig und intakt». Der RAD hält abschliessend fest, der Operationsbericht erwähne im Befund nur geringgradige Pathologien mit weichteiliger Genese. Darum sei unmittelbar postoperativ eine Mobilisation des Schultergelenkes bis zur Schmerzgrenze ohne weitere Einschränkungen freigegeben worden. Mit Blick auf diese Befunde kommt der RAD zum Ergebnis, die anhaltenden, von der Beschwerdeführerin subjektiv als massiv geschilderten Sehmerzen liessen sich anatomisch bzw. funktionell nicht zuordnen oder nachvollziehen.

Der RAD stellt in diesem Zusammenhang gut nachvollziehbar klar (IV-Akte 138 S. 5), dass zwar die Versicherte in der Tat nicht selbst vom RAD untersucht wurde. Zu Recht hält er jedoch fest, dass vorliegend die ausführlich dokumentierte medizinische Befundlage die ergonomisch-funktionell ausgerichtete Beurteilung des RAD nicht in Frage zu stellen vermag. Anhand der objektiven Befunde lasse sich das Ausmass der Einschränkung der Schulterfunktion ebenso wie das resultierende Zumutbarkeitsprofil aufgrund der medizinisch ausführlichen Dokumentation plausibel abschätzen.

Weiter legt der RAD dar, E____ spreche im Bericht vom 13. Juni 2017 (IV-Akte 80 S. 2, Abschnitt «Ärztlicher Befund») von diffuser Druckdolenz über dem ganzen Schultergelenk, sowie über eine auf 0° eingeschränkte Innenrotation. Der RAD hebt hervor, in Bezug auf eine zu diskutierende frozen shoulder imponiere dies als sehr atypisch. Zwar könne eine frozen shoulder mit einer eingeschränkten Flexion und auch Abduktion einhergehen, jedoch bestehe dann praktisch immer eine freie Innenrotation.

Der RAD kommt darum zum Schluss, dass der behandelnde Facharzt E____ mit seiner Einschätzung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% die subjektiven Schmerzangaben in den Vordergrund gestellt habe, dass sich diese Einschätzung jedoch nicht auf die objektivierbaren Befunde abstützen lasse.

3.2.3.  Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 (IV-Akte 135) reicht die Beschwerdeführerin zudem einen aktuellen Arztbericht von E____ vom 21. Oktober 2019 sowie den Bericht zu einer MRI Untersuchung vom 31. Juli 2018 ein (vgl. IV-Akte 135 S. 4 f., S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem aktuellen Bericht von E____ sei deutlich zu entnehmen, dass bei der Versicherten eine massiv eingeschränkte Schulterfunktion vorliege.

Zu der Eingabe vom 29. Oktober 2019 und den beiliegenden Arztberichten hat der RAD am 6. November 2019 Stellung genommen und erneut auf die Diskrepanzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden hingewiesen (vgl. IV-Akte 138). Dem RAD ist beizupflichten, wenn er sinngemäss zu Recht darauf verweist, dass der Bericht von E____ keine Hinweise auf neu zu berücksichtigende somatische Beeinträchtigungen liefert.

3.3.          Die Beschwerdeführerin stützt sich sodann wie erwähnt auf den Bericht von F____ zu Handen des involvierten Krankentaggeldversicherers vom 28. Juli 2017 (IV-Akte 80 S. 6 ff.).

3.3.1.  F____ hob hervor, es könne nach Refixation der Rotatorenmanschette, wie vorliegend, erneut zu Rupturen kommen. Diese sei am 19. Januar 2017 (vgl. Operationsbericht E____ vom 24. Januar 2017, IV-Akte 80 S. 19 f.) in korrekter Weise operiert worden. Nun scheine die lange Bizepssehne das deutliche Problem darzustellen. Diese sei wahrscheinlich durch die refixierte Supraspinatussehne im Bereich des Sulcus eingeklemmt und führe zu einem CPRS-ähnlichen Verlauf der Schulter-Problematik. Dies müsse nun angegangen werden i.S. einer Tenotomie. F____ attestierte der Beschwerdeführerin «aktuell» eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in leichten Tätigkeiten als auch schweren Tätigkeiten.

3.3.2.  Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Äusserungen von F____ seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die vorstehende erörterte Operation von E____ am 13. September 2017 noch nicht durchgeführt worden war. Der Einwand, dass die Einschätzung von F____ sich darum nicht zum rentenrelevanten Endzustand äussern könne, ist nachvollziehbar.

3.4.          Abschliessend legt die Beschwerdegegnerin gut nachvollziehbar dar, dass eine bestehende Einschränkung der rechten Schulter zwar anerkannt sei, dass jedoch selbst beim Vorliegen einer faktischen Einarmigkeit, für deren Annahme in Übereinstimmung mit dem RAD keine Veranlassung besteht (vgl. IV-Akte 88), eine noch bestehende Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit anzunehmen sei. Die Beschwerdegegnerin hebt hervor, die eingeschränkte Funktion der rechten Schulter werde in einem entsprechend angepassten Zumutbarkeitsprofil gewürdigt. Die Zumutbarkeit einer Tätigkeit mit Schulterschonprofil sei zu bejahen. Diese Einschätzung wird auch gestützt auf den zutreffenden Hinweis des RAD (IV-Akte 138 S. 3) in der Stellungnahme vom 6. November 2019 auf den Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit (Bericht vom 6. Juni 2018, IV-Akte 77). Der Bericht zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin für sämtliche in Betracht fallenden Lebensverrichtungen keiner Hilfe bedarf. Zu Recht weist der RAD darauf, dass die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Hilflosenentschädigung vom 26. März 2018 (IV-Akte 65) zu den Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen und im Haushalt nicht hinlänglich nachvollziehbar sind.

Aus somatischer Sicht besteht darum kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Auf die Einschätzungen des RAD ist folglich abzustellen.

4.                

Zu klären ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die psychische Komponente der gesundheitlichen Beeinträchtigungen beweiskräftig abgeklärt hat.

4.1.          4.1.1. J____ erhebt in seinem Gutachten vom 25. Januar 2019 (IV-Akte 101) als Diagnose (IV-Akte 101 S. 21) mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0). J____ legt unter dem Titel «Herleitung der Diagnosen» (IV-Akte 101 S. 21 f.) dar, die Beschwerdeführerin leide seit 2015 andauernd unter Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Die Schmerzen seien trotz dreier Operationen bis anhin mehr oder weniger therapieresistent geblieben. Die Explorandin sei während Jahren und bis 2015 als Putzfrau aktiv gewesen. Sie leide darunter, nicht mehr arbeiten und auch den Haushalt nicht mehr selbständig führen zu können. Sie leide auch unter den chronischen Schmerzen. Diese Belastungen haben gemäss Darlegungen von J____ zu einer depressiven Entwicklung geführt.

Zum Begutachtungszeitpunkt (Explorationsdatum 14. Januar 2019, 7.55 bis 9.10 Uhr, IV-Akte 101 S. 2) habe ein leichtes depressives Zustandsbild vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe sich als zum Teil etwas freudlos präsentiert, habe Ängste vor der Zukunft, leide auch unter schmerzbedingten Schlafstörungen, könne aber am Morgen ohne weiteres gut aufstehen. Den Alltag gestalte sie aktiv. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sie als gelegentlich etwas depressiv imponiert, jedoch sei die Stimmung ausgeglichen gewesen, gelegentlich auch heiter, wenn sie beispielsweise über ihre Enkelkinder berichtet habe.

4.1.2.  J____ nimmt Bezug auf die Berichterstattung der behandelnden Fachpersonen (vgl. Bericht G____ / H____, vom 27. August 2018, IV-Akte 93) Seit September 2019 befinde sich die Versicherte in ambulanter psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung. Der behandelnde Psychiater, H____, diagnostiziere eine mittelgradige depressive Episode und attestiere in seinem Bericht vom 27. August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50%.

J____ kann sich dieser Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht anschliessen. Er legt dar, die Versicherte leide, wie erwähnt, unter Durch-schlafstörungen, jedoch könne sie am Morgen ohne Mühe aufstehen. Praktisch täglich unternehme sie einen zwei- bis dreistündigen Spaziergang mit einer Kollegin und besuche auch regelmässig vormittags eine ihrer Schwiegertöchter. Auch nachmittags habe sie Kontakt mit Bekannten. Die Abende verbringe sie abwechslungsweise bei einem ihrer Söhne, wo sie auch das Abendessen einnehme. Diese Aufenthalte geniesse sie, insbesondere das Zusammensein mit den Enkelkindern. Auch die Wochenenden verbringe sie mit ihren Söhnen, unternehme mit ihnen Ausflüge, fahre auch in die Ferien. Sie leide vor allem unter ihren Schmerzen, der Unfähigkeit zu arbeiten, der Unfähigkeit ihren Haushalt selbständig führen zu können. Gelegentlich beklage sie einen Lebensverleider, von Suizidgedanken distanziere sie sich eindeutig.

J____ hält fest, er habe bei der Untersuchung die vom behandelnden Psychiater beschriebenen Konzentrationsstörungen nicht beobachten können. Ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung Scham- oder Schuldgefühle geäussert. Sie habe einzig ihr Bedauern darüber geäussert, dass sie ihr Leben nicht mehr selbständig verdienen könne.

Die Explorandin interessiere sich nach wie vor für das Tagesgeschehen und habe auch Interesse an ihren Kindern und Enkelkindern. Sie geniesse das Zusammensein mit ihren Bekannten. Abweichend von den Schilderungen von H____ berichte die Beschwerdeführerin, sie sehe vormittags und zum Teil auch nachmittags während Stunden TV. Ebenso wenig präsentiere sich die Versicherte als unterwürfig; sie mache einen selbstsicheren Eindruck und gehe ausführlich auf die gestellten Fragen ein. Ihre Angaben seien differenziert. J____ hält fest, er habe keine Konzentrations- und Gedächtnisstörungen beobachtet.

4.2.          Dem Einwandschreiben gegen den Vorbescheid vom 20. Februar 2019 (IV-Akte 105) legt die Beschwerdeführerin den Bericht von H____ bzw. G____ vom 15. März 2019 (IV-Akte 116 S. 3 ff.) bei. Als psychiatrische Diagnosen werden eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis formal mittelgradige depressive Episode (lCD-10; F33.0, F33.1), eine vicarious traumatisation (ICD-10: Z65.6) und eine unspezifische Angststörung (Albträume, Angstträume, ICD-10: F41.9) angeführt. Zur Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 116 S. 8) legen die Fachpersonen dar, die Versicherte habe sich bemüht, eine ihrem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zu finden, jedoch ohne Erfolg. Sie habe sich bei der Invalidenversicherung angemeldet in der Hoffnung, eine entsprechende Stelle zu finden. Sie schätze sich selbst als zu 50 % in einer ihrem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ein. Die Fachpersonen verweisen zur Begründung des ihrer Auffassung nach bestehenden Ausmasses der Beeinträchtigungen auf ein als Mini-ICF-APP bezeichnetes Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen (IV-Akte 116 S. 8). Aufgrund der Anwendung dieses Kurzinstruments zeige die Beschwerdeführerin keine schweren Beeinträchtigungen, dagegen zeigten sich mittelgradige Beeinträchtigungen in den Bereichen Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie Kontaktfähigkeit zu Dritten. Lediglich leichte Beeinträchtigungen zeigten sich in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Gesamthaft ergebe sich nach dieser Testmethode knapp eine mittelgradige Funktionsstörung.

4.3.          Der psychiatrische Facharzt des RAD legt mit Aktennotiz vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 121, sig. L____) dar, zwar bezeichneten die behandelnden Fachpersonen die Diagnose des psychiatrischen Gutachters als nicht nachvollziehbar. Jedoch stellten sie in ihrem Bericht vom 15. März 2019 ihrerseits die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichter bis formal mittelgradiger depressiver Episode. Der RAD sieht darin eine «weitgehende diagnostische Übereinstimmung bis auf den Zusatz bis formal mittelgradig». Im Bericht vom 15. März 2019 werde nun aber nicht näher begründet, was mit «formal» mittelgradig gemeint sei.

Der RAD stellt die sowohl im Gutachten als auch im Bericht vom 15. März 2019 wiedergegebenen Befunde einander gegenüber. Der Gutachter J____ schreibe, die Versicherte sei in der Stimmung herabgesetzt, gelegentlich auch etwas depressiv. Die Stimmung helle sich aber auch auf, zuweilen habe die Versicherte gelächelt, habe somit auch Freude gezeigt, wenn sie über ihre Enkelkinder berichte. Der Antrieb sei nicht vermindert, der affektive Kontakt zur Dolmetscherin und zum Untersucher sei gut. Die Versicherte berichte von einem Lebensverleider, distanziere sich aber von Suizidgedanken und Suizidimpulsen. Sie berichte von Ängsten vor der Zukunft. Im Bericht vom 15. März 2019 werde ausgeführt, der Affekt sei in unterschiedlichem Mass gedrückt, innerlich unruhig und affektinkontinent mit wiederholtem Weinen. Es seien massive Insuffizienz-, Schuld- und Schamgefühle vorhanden. Störungen der Vitalgefühle seien durchaus vorhanden. Die Versicherte habe das Selbstvertrauen verloren und es bestehe eine Tendenz zu sozialem Rückzug. Der Antrieb sei deutlich vermindert. Anamnestisch bestünden Ein- und Durchschlafstörungen mit berichteten Albträumen und schlechter Schlafqualität. Der Appetit sei erhalten, die Libido deutlich vermindert. Von Suizidalität sei die Versicherte klar distanziert, bei berichteten passiven Todeswünschen.

Übereinstimmend schildern sowohl J____ als auch die behandelnden Fachpersonen, dass die Versicherte sich von Suizidalität distanziert. Beide Berichte beschreiben häufige Schwankungen der Stimmungslage. Entgegen den Ausführungen des RAD lassen sich zwar diese Beschreibungen keineswegs zwanglos zur Deckung bringen, es liegen mehr als nur geringgradige Abweichungen vor. Während J____ den Antrieb als nicht vermindert bezeichnet, schreiben die Fachpersonen, der Antrieb sei deutlich vermindert. Jedoch ist dem RAD darin beizupflichten, dass weder eine leichte depressive Störung, wie von J____ vertreten, noch die gemäss Bericht vom 15. März 2019 angegebene leichte bis formal mittelgradige depressive Episode eine dauerhafte 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Richtig hält der RAD auch fest, dass J____ seinerseits eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit annimmt, wenn auch im geringeren Umfang von 20%.

4.4.          Die behandelnden Fachpersonen nehmen ihrerseits wiederum mit Schreiben vom 27. September 2019 (Beschwerdebeilage 6) zur Aktennotiz des RAD vom 5. Juni 2019 Stellung.

In dieser Stellungnahme fokussieren die behandelnden Fachpersonen auf die nach ihrer Einschätzung im Zusammenhang mit der Diagnose einer depressiven Störung stehende seelische Anteilnahme an schwerer Traumatisierung einer Drittperson (ICD-10: Z65.5). Zwar habe der Gutachter J____ festgehalten, die emotionale Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch den Balkankrieg sei nachvollziehbar. In der Aktennotiz vom 5. Juni 2019 lege der RAD dazu dar, der Gutachter habe diesen Sachverhalt bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, indem weiterhin und andauernd eine depressive Störung - also eine F- Diagnose im Sinne einer psychiatrischen Störung - vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit um 20 % vermindere.

Die behandelnden Fachpersonen monieren, der Gutachter J____ habe damit die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Traumatisierungen nicht ausreichend exploriert. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die behandelnden Fachpersonen in ihrem Arztbericht vom 15. März 2019 (IV-Akte 116 S. 4) in der Rubrik Krankheitsentwicklung festhalten, die Versicherte habe «erst mit dem Verlust ihrer Arbeit realisiert», dass «sie seit dem Ausbruch des Balkankrieges psychisch angeschlagen gewesen sei». Jedes Jahr im Juni, wenn in den Medien und in ihrem Freundeskreis wieder von dem Massaker von Srebrenica gesprochen wurde und es zu neuen Massenbeerdigungen von gefundenen Knochen getöteter Menschen gekommen sei, habe sie dies psychisch belastet. Hinzuweisen ist auf die höchstrichterliche Praxis, welche eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung nur anerkennt, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt, wie z. B. nach Vergewaltigung oder mehrmonatiger Lagerhaft, nicht aber z. B. nach Verkehrsunfall (Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6. mit Hinweisen). Auch der Psychiater J____ verkennt nicht, dass die Ereignisse im Balkankrieg die Versicherte emotional getroffen haben. Aber auch aus der Schilderung des Krankheitsverlaufs der behandelnden Ärzte geht nun nicht hervor, dass diese Betroffenheit im langjährigen Verlauf derart im Vordergrund gestanden hätte, dass ihr nun ein entscheidender Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen wäre. Ein Hinweis, dass J____ vor diesem Hintergrund gehalten gewesen wäre, den Einfluss dieser Traumatisierung auf die Arbeitsfähigkeit vertiefter zu ergründen und daraus einen stärkeren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abzuleiten, liegt darum nicht vor. Dafür, dass er dazu nicht gehalten war, spricht auch, dass die behandelnden Fachpersonen die mit einer Traumatisierung adressierte Diagnose dem ICD-10-Code Z65.5 zuordnen. Solchen «Z-Diagnosen» (ICD-10 Z65.5: Betroffensein von Krieg, Katastrophen) kommt praxisgemäss kein sozialversicherungsrechtlich relevanter Krankheitswert zu (vgl. Urteil 9C_537/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin weist in der Eingabe vom 20. März 2020 darauf, es sei in einem anderen vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt geführten Verfahren ein Gutachten zwecks vertiefter Abklärung der im Raum stehenden Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung angeordnet worden. Aus diesem Hinweis kann die Beschwerdeführerin jedoch im hier zu beurteilenden Fall nichts für sich herleiten. Im Bericht vom 15. März 2019 schreiben die behandelnden Fachpersonen zwar von einer Re-Traumatisierung einer möglicherweise posttraumatischen Belastungsstörung (IV-Akte 116 S. 3). Auch gemäss ihrer Darstellung wird somit diese Diagnose nicht postuliert, sondern bloss im Sinne einer Möglichkeit genannt und, wie erwähnt, eine mit ICD-10: Z65.5 codierte Diagnose angeführt. Es besteht im vorliegenden Fall darum kein Grund zu einer vertieften gutachterlichen Abklärung in dieser Richtung.

4.5.          In der Beschwerde (S. 9 Ziff. 5.3) wird moniert, während die behandelnden Fachpersonen die Ausprägung der von ihren erhobenen Diagnosen auf der Grundlage des MINI-ICF-APP ausführlich begründet hätten, sei der Gutachter J____ nicht in der Lage, seine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu stützen (vgl. Bericht der behandelnden Fachpersonen vom 15. März 2019, IV-Akte 116 S. 13).

In der Literatur (Kaspar Gerber, Psychische Leiden und medizinische Evidenz, HAVE 2020 S. 16 ff., S. 19 f.) wird zu diesem Instrument ausgeführt, in Ergänzung zur ICD beinhalte die ICF die Klassifikation der WHO von Folgeerscheinungen von Krankheit und Behinderung. Sie biete eine standardisierte Beschreibung funktionaler Aspekte von Gesundheit und Behinderung, unter Berücksichtigung des Lebenshintergrunds einer Person (Kontextfaktoren). Das Mini-ICF-Rating («Mini-ICF-APP») sei ein Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die ICF. Gemäss höchstrichterlicher Praxis (Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 4.3) habe sich dieses Mini-ICF-Rating im gutachterlichen Betrieb bei psychosomatischen Leiden bewährt und es könne für ein Mindestmass an Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Folgenabschätzung bei derartigen Leiden sorgen. Gerber (a.a.O.) hebt allerdings hervor, es fehle die fundierte wissenschaftliche Evidenz hinsichtlich des konkreten Nutzens einer ICF-basierten Dokumentation für die medizinische Begutachtung, z.B. im Sinne verbesserter Nachvollziehbarkeit, Transparenz oder Zuverlässigkeit von Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen. Ob sie darüber hinaus auch die Validität und die Reliabilität erhöhe, sei bis anhin nicht belegt. Laut jüngster Empfehlung der deutschen «Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF)» kann die ICF zur Einschätzung der Auswirkungen von Erkrankungen in Aktivität und Teilhabe bzw. zur Berücksichtigung der Kontextfaktoren (lediglich, aber immerhin) als Orientierungshilfe dienen.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Beweiskraft des Gutachtens von J____ mit der Begründung anzuzweifeln, dass der Gutachter kein Mini-ICF-Rating durchgeführt hat.

5.                

5.1.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sich sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht auf beweistaugliche medizinische Unterlagen bzw. ärztliche Beurteilungen abgestützt hat und folglich ergänzende medizinische Abklärungen nicht erforderlich sind. In psychiatrischer Hinsicht liegt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20% vor. In somatischer Hinsicht hat der RAD (sig. K____) in der Beurteilung vom 12. Juli 2018 für Verweisungstätigkeiten ein Schulterschonprofil für die rechte Schulter formuliert: Keine ständigen Tätigkeiten über Kopf, kein repetitiver kraftvoller Schulter- bzw. Armeinsatz rechts. Weiter hat der RAD zum Verlauf notiert, es sei im Rahmen dieses Profils bis zum 6. Juli 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Nach dem ersten Eingriff an der Schulter habe ab 7. April 2016 volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach einer Rehabilitationszeit von 6 Wochen sei die Freigabe für eine zunehmende Aktivierung erfolgt. Gestützt darauf attestiert der RAD ab 8. Juli bis 8. August 2016 eine Einschränkung von 50% und danach, d.h. ab 9. August 2016 bis 18. Januar 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Es folgte ein zweiter Eingriff an der Schulter, gestützt auf welchen der RAD ab 19. Januar 2017 wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 19. April 2017 attestiert. Im Rahmen der Rehabilitation schloss sich ab 20. Juli 2016 eine Einschränkung von 50% bis 12. September 2017 an. Die Beschwerdeführerin musste sich einer dritten Operation an der Schulter unterziehen. Der RAD attestierte darum ab 13. September 2017 bis 13. November 2017 wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit. Da unmittelbar nach dieser Operation die Beweglichkeit wieder freigegeben worden war, attestiert der RAD ab 14. November 2017 wieder volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Schulterschonprofils (IV-Akte 88 S. 8 f.; vgl. nochmalige Wiedergabe des Verlaufs in der Beurteilung des RAD vom 15. Februar 2019, IV-Akte 103 S. 3 f.).

Diese Abstufungen werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Nach der Aktenlage steht sie in Einklang mit den Berichten der behandelnden Ärzte, sodass die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt ebenfalls darauf abstellen konnte.

5.2.          Die Beschwerdegegnerin hat in Berücksichtigung dieses Verlaufs der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit und in Berücksichtigung der massgeblichen Vorschrift zur zeitlichen Berücksichtigung der Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) eine abgestufte und terminierte Invalidenrente zugesprochen.

Für den Einkommensvergleich hat die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von CHF 54‘994.-- zugrunde gelegt. Sie hat hierbei Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016 Tabelle T17. Pos. 91/Reinigungspersonal, Frauen über 50 Jahre alt, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) herbeigezogen. Dies wird in von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

Als Basisbetrag für die Schätzung des Invalideneinkommens legte die Beschwerdegegnerin CHF 54'581.-- zugrunde. Auch hierzu zog sie die LSE heran (LSE 2016 Tabelle TAI, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden). Auch dies wird von der Versicherten nicht beanstandet.

Für die Schätzung des Invalideneinkommens in den Leistungsperioden im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit von 50% nahm die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 5% vor. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es sei ein solcher von 15% vorzunehmen (Beschwerde S. 12 Ziff. 7). Mit dem Abzug von 15% ergäbe sich bei 50% Arbeitsunfähigkeit ein Invalideneinkommen von CHF 23'196.-- und bei Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von CHF 54'994.-- ein Invaliditätsgrad von rund 58%. Auch damit bliebe es folglich bei einer halben Invalidenrente. Es erübrigt sich darum die nähere Prüfung, ob der Beschwerdegegnerin bei Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 5% eine Verletzung des ihr zustehenden Ermessens vorzuhalten wäre.

6.                

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 zur Ergänzung der Beschwerde legt die Beschwerdeführerin eine Rechnung von E____ vom 22. Oktober 2019 ein. Sie beantragt, es seien die von E____ fakturierten Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Nach Art. 78 Abs. 3 IVV werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden.

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag sinngemäss gestützt auf diese Vorschrift. Die erneute Stellungnahme von E____ sei zur Präzisierung des Standpunktes erforderlich geworden.

Entsprechend dem materiellen Prozessergebnis kommt den Berichten von E____ die in Art. 78 Abs. 3 IVV umschriebene Qualität nicht zu. Folglich fällt eine Entschädigung aufgrund dieser Vorschrift ausser Betracht. 

7.                

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. 

Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist ihrer Vertreterin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). 

Das Sozialversicherungsgericht spricht Parteientschädigungen entsprechend einer Faustregel zu. Danach bemisst sich das Honorar im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren um eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem doppelten Schriftenwechsel oder einem einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung mit CHF 2’650.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb ist eine Parteientschädigung von CHF 2’650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.   

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 (7,7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: