Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Februar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Advokatin,

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.158

Verfügung vom 12. September 2019

Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten; mangelhafte Indikatorenprüfung


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1977, war seit dem 28. Juni 2004 Mitarbeiterin im Reinigungsdienst (80 %) des C____spitals [...] (vgl. IV-Akte 13). Im Juni 2014 unterzog sie sich einem gynäkologischen Eingriff (vgl. u.a. IV-Akte 23, S. 6 ff.). Ab dem 10. Oktober 2016 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 3; siehe auch IV-Akte 13). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als Ursache der Beschwerden gab sie den gynäkologischen Eingriff vom Jahr 2014 an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den undatierten Bericht von Prof. Dr. D____ [IV-Akte 23] sowie den Bericht von Dr. E____ vom 1. März 2017, inklusive Beilagen [IV-Akte 26]). Am 12. Mai 2017 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 39). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. Mai 2017 die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 40). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2017 (IV-Akte 42). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 4. Juli 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 48). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 52, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2017 dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 59, S. 2 ff.).

b)        In der Folge tätigte die IV-Stelle zusätzliche Abklärungen. Namentlich wurde am 11. April 2018 eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. IV-Akte 70) und es wurde bei lic. phil. F____, Psychologe FSP, der Bericht vom 30. April 2018 eingeholt (vgl. IV-Akte 75). Daraufhin erteilte die IV-Stelle der G____ GmbH (G____ GmbH) den Auftrag zur polydisziplinären (allgemeininternistischen, psychiatrischen, gynäkologischen, rheumatologischen und neurologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 10. September 2018; IV-Akte 89). Nach Einholung der Stellungnahmen des RAD (IV-Akten 93 bzw. IV-Akte 94) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. November 2018 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 98). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2019. Der Eingabe legte sie einen Bericht von lic. phil. F____ vom 3. Januar 2019 bei (vgl. IV-Akte 101). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten bei (vgl. IV-Akten 105, 109 und 112) und holte beim RAD Stellungnahmen ein (vgl. IV-Akten 114 und 115). Am 12. September 2019 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 117).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab März 2017 eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 12. September 2019 aufzuheben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch entscheide. Unter o/e-Kostenfolge.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. November 2019 an ihrer Beschwerde fest.

III.           

Am 10. Februar 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das die Beweisanforderungen erfüllende Gutachten der G____ GmbH vom 10. September 2018 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 90 % verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten der G____ GmbH könne nicht abgestellt werden. Es erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Dies gelte speziell für die psychiatrische Beurteilung (vgl. insb. S. 6 ff. der Beschwerde).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 12. September 2019 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.       Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.             

4.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2.       4.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2   Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.2.3.  Zweck eines interdisziplinären Gutachtens ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen (BGE 137 V 210, 224 E. 1.2.4; SVR 2008 IV Nr. 15). Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht (BGE 143 V 124, 128 E. 2.2.4).

4.3.       4.3.1.  Im Gutachten der G____ GmbH vom 10. September 2018 (IV-Akte 89) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) Schmerzsyndrom mit der Tendenz zur Ausweitung respektive Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); (2.) Hypermobilität (ICD-10 M35.7); (3.) chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54 5). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1); (2.) Dysthymie (ICD-10 F34.1); (3.) anamnestisch Eisenmangel (ICD-10 E61.1); (4.) anamnestisch Vitamin D3-Mangel (ICD-10 E55.9); (5.) Geräusch inguinal beidseits, unklarer Signifikanz (ICD-10 R09 8); (6.) anamnestisch Allergie auf Novalgin und Morphin (vgl. S. 7 f. des Gutachtens).

4.3.2.  In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde/gestellten Diagnosen wurde im Gutachten dargetan, aus rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten aufgrund einer Hypermobilität und eines chronischen thorakolumbospondylogenen Schmerzsyndroms eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dagegen sei sowohl für die bis anhin ausgeübten Tätigkeiten als Raumpflegerin und Bürohilfe als auch für andere körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % gegeben. Wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Aus gynäkologischer und allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnosen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer körperlich adaptierten Tätigkeit begründen würden. Aus neurologischer Sicht liege ein generalisiertes Hüft-betontes Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie vor, welches die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Es bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch in einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund eines Schmerzsyndroms mit der Tendenz zur Ausweitung respektive der Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % aufgrund eines verminderten Rendements mit erhöhtem Pausenbedarf. Für Bürotätigkeiten und für andere körperlich leichte und intermittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe dagegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %, vollschichtig realisierbar mit erhöhtem Pausenbedarf (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.3.3.  Zusammenfassend wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten festgehalten, der Explorandin sei die Tätigkeit im Reinigungsdienst sechs Stunden pro Tag bzw. 70 % zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit von 70 % könne seit September 2014 angenommen werden, drei Monate nach dem gynäkologischen Eingriff im Juni 2014. Eine leidensangepasste Alternativtätigkeit sei der Explorandin während acht Stunden pro Tag zumutbar. Aufgrund eines verminderten Rendements mit erhöhtem Pausenbedarf bestehe dabei eine minime Einschränkung der Leistung. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit betrage 90 % (vgl. S. 9 f. des Gutachtens).

4.4.       4.4.1.  Auf das Gutachten der G____ GmbH kann in Bezug auf die somatische Situation abgestellt werden. Insoweit erfüllt das Gutachten die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.2. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnose schlüssig begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).  

4.4.2.  Die Beschwerdeführerin macht geltend, die neurologische Beurteilung basiere auf unvollständigen Vorakten, weil der Bericht der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik vom 7. September 2015 (IV-Akte 26, S. 9 f.), auf den sich das Gutachten unter anderem stütze (vgl. S. 56 des Gutachtens), unvollständig sei; denn im Rahmen der elektrophysiologischen Abklärung sei zu Unrecht lediglich rechtsseitig eine Myographie des Musculus Iliopsoas (vgl. IV-Akte 109, S. 2) vorgenommen worden (vgl. S. 6 f. der Beschwerde mit Verweis auf den Bericht der Neurologischen Klinik vom 3. Juni 2015 [IV-Akte 109, S. 2]). Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern Recht zu geben, als sich aus dem Bericht vom 3. Juni 20915 ergibt, dass der Musculus iliopsoas lediglich auf der rechten Seite elektromyographisch untersucht wurde. Gleichzeitig ist dem Bericht aber zu entnehmen, dass auf der linken Seite, wo die Beschwerdeführerin grössere Schmerzen angibt, bedeutend mehr myographische Testungen durchgeführt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass die medizinische Situation mit den von ärztlicher Seite her für geeignet erachteten Methoden umfassend abgeklärt wurde. Diesbezüglich ergibt sich im Übrigen aus den Akten, dass die involvierten Ärzte angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden vor allem die Untersuchungsergebnisse des Nervus obtuatorius interessierten (vgl. u.a. den Verlaufsbericht der Anästhesie vom 1. Juli 2015; IV-Akte 109, S. 3). Schliesslich hat der RAD in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 (IV-Akte 118) klargestellt, eine Myographie werde durchgeführt, um Myopathien und Neuropathien zu erkennen, mithin Krankheiten muskulärer oder nervlicher Ursache. Sie sei jedoch nicht dazu geeignet, einen Verletzungsschaden am Muskel festzustellen oder zu quantifizieren. Eine Verletzung des Musculus Iliopsoas rechts wie auch links sei bereits mittels MRI ausgeschlossen worden. Aus diesem Grunde könne aus medizinischer Sicht eine Myographie des rechten Musculus Iliopsoas nicht als indiziert erachtet werden. Diese Ausführungen des RAD erscheinen plausibel.

4.4.3.  Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten zu Unrecht keine eigenen bildgebenden Untersuchungen oder wenigstens eigene Beurteilungen des vorhandenen Röntgenmaterials vorgenommen (vgl. S. 7 der Beschwerde). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Vornahme eigener bildgebender Abklärungen angesichts der Fülle der bereits vorhandenen Abklärungsergebnisse vorliegend als unverhältnismässig angesehen werden müsste. Auch kann nicht verlangt werden, dass eigene Beurteilungen der Röntgenbilder vorgenommen werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – stimmige fachärztliche Interpretationen vorliegen. Diesbezüglich ist überdies klarzustellen, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass die in den Berichten des C____spitals erwähnten Abklärungsergebnisse wegen eines allfälligen Interessenskonfliktes nicht den effektiven Gegebenheiten entsprechen könnten. Die Beweiskraft der Einschätzung wird daher – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 7 der Beschwerde) – nicht dadurch geschmälert, dass die Röntgenbilder den Gutachtern möglicherweise nicht vorgelegen haben. Gleiches gilt auch in Bezug auf den Bericht H____ vom 28. Oktober 2014 betreffend die MR-Arthrografie des linken Hüftgelenkes (IV-Akte 105, S. 2), zumal den Gutachtern der Bericht des C____spitals vom 18. März 2016 (IV-Akte 26, S. 13), der Bericht der I____ Klinik vom 15. September 2016 (IV-Akte 26, S. 12) sowie der Bericht von Dr. J____ vom 19. März 2015 (IV-Akte 26, S. 11) vorlagen (vgl. S. 14 f. des Gutachtens), in denen der am 28. Oktober 2014 erhobene MRI-Befund der linken Hüfte erwähnt bzw. gewürdigt wurde. Ergänzend kann auch auf die plausiblen Ausführungen des RAD vom 31. Juli 2019 (IV-Akte 113) verwiesen werden.

4.4.4.  Generell ist davon auszugehen, dass eine relevante organische Pathologie angesichts der zahlreichen Untersuchungen verschiedenster Natur nicht unerkannt geblieben wäre. So fällt namentlich auch ins Gewicht, dass selbst die am 15. Januar 2019 vorgenommenen umfassenden röntgendiagnostischen Abklärungen (3-Phasenskelettszintigraphie, Ganzkörper, SPECT und CT Hüfte beidseits nativ) keinen pathologischen Befund zum Vorschein gebracht haben (vgl. den Bericht IMAMED vom 15. Januar 2019; IV-Akte 105, S. 5). Insgesamt ist demnach davon auszugehen, dass für das vorliegende Verfahren entscheidend, keine funktionalen Einschränkungen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt geblieben sind. Verschiedene Ausführungen im Gutachten, so z.B. die sehr umfassenden und schlüssigen zusammenfassenden Ausführungen von Dr. K____, eruieren vielmehr die Ursachen einer möglichen Schädigung, die für das vorliegende Verfahren nicht primär relevant sind. So wird im gynäkologischen Teilgutachten (vgl. IV-Akte 89, S. 38 ff.) insbesondere klargestellt, bei langandauernden (mehrstündigen) Operationen und unzureichender Lagerung (namentlich bei zu starker Abduktion, Aussenrotation oder Extension der Hüfte) könne es grundsätzlich zu neuralen Schäden kommen, hauptsächlich des Nervus femoralis, Nervus obtuatorius und des Nervus ischiadicus sowie auch passager des Nervus cutaneus femoralis lateralis. Eine Femoralis- oder Obtuatorius-Läsion habe jedoch neurologisch nicht nachgewiesen werden können. Bei einer expliziten Verletzung des Nervus cutaneus femoralis lateralis (ebenfalls aus L2/L3) durch entsprechende Lagerungsfehler könne es zu einer Meralgia paraesthetica kommen mit Schmerzen oder Parästhesien im Bereich des vorderen, hinteren oder lateralen Oberschenkels ohne motorische Läsion. Die Meralgia paraesthetica sei jedoch in der Regel selbstlimitierend, und die beschriebenen Parästhesien seien nicht nachweisbar. Sämtliche möglicherweise betroffenen Nerven seien im C____spital durch die Neurologie untersucht und als unauffällig befundet worden. Bei einer Verletzung des Ilioinguinalis oder Iliohypogastricus durch Einstiche beim Einführen der Trocare käme es lokal im Bereich der Einstichstelle zu Schmerzen mit Ausstrahlung ebenfalls in den Mons pubis oder in die Inguina/Oberschenkel. Bei der Explorandin liege jedoch exquisit ein Schmerz im Bereich der Leiste und nicht im Bereich der abdominalen Wand vor. Die Myographie des Musculus iliopsoas rechts habe einen unauffälligen Befund gezeigt, so dass eine Schädigung desselben, welcher ebenfalls von L2/L3 versorgt werde, habe ausgeschlossen werden können. Bleibende Schäden des Musculus psoas durch Lagerungsfehler seien nicht zu erwarten. Unter Berücksichtigung all dieser Befunde könne nicht von einer bleibenden Schädigung durch einen Lagerungsfehler ausgegangen werden. Möglich sei jedoch, dass es durch eine passagere Meralgia paraesthetica zu einer Ausdehnung der Schmerzen und einer Chronifizierung derselben bei entsprechender Prädisposition gekommen sei (vgl. S. 42 f. des Gutachtens).  

4.5.       4.5.1.  In Bezug auf die psychiatrische Einschätzung kann jedoch nicht ohne Weiteres auf das Gutachten der G____ GmbH bzw. das psychiatrische Teilgutachten von Dr. L____ (IV-Akte 89, S. 30 ff.) abgestellt werden. Zunächst ist die Einschätzung des behandelnden Psychologen/Psychotherapeuten (lic. phil. F____) geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. L____ hervorzurufen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2.  Lic. phil. F____, der die Beschwerdeführerin seit Ende Januar 2018 behandelt, legte im Bericht vom 30. April 2018 (IV-Akte 75) dar, es bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) seit 2016 (vgl. S. 1 des Berichtes). Erläuternd führte er aus, die Patientin mache einen sensiblen, zurückhaltenden Eindruck. Sie sei im Ausdruck arm und könne ihre Gefühle und Gedanken nicht ausführlich beschreiben. Es handle sich um eine ängstliche Person, die kaum Selbstvertrauen habe. Sie leide unter den depressiven Symptomen wie Schlafstörungen, Grübeln, innere Unruhe, Stimmungsschwankungen, sozialem Rückzug, Erschöpfung, Weinattacken, Konzentrationsmangel, Angst, Schuldgefühlen und latenten Suizidgedanken. Die Toleranzgrenze sei bei Konfliktsituationen mit Familienangehörigen sehr gering. Bei kleinsten Konflikten komme es sehr schnell zu einer Überforderung. Suizidgedanken würden von der Patientin verneint. Die Ausdauer sei sowohl bei mentalen als auch in körperlichen Bereichen eindeutig eingeschränkt. Sie vergesse oft die Dinge, die sie im Gespräch mitteilen wolle. Erst nach dem Gespräch errinnere sie sich wieder. Ihre Aufmerksamkeit sei reduziert. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Manchmal vergesse die Patientin plötzlich, was sie sagen wolle. Sie habe Mühe, ihre Gedanken zu sammeln und detailliert zu schildern. Die verspätete Ausdrucksweise könne zu Missverständnissen sowie Unklarheiten führen. Als Therapeut könne er bestätigen, dass die aktuelle Situation für die Patientin sehr belastend sei (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.5.3.  Dr. L____ führte im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 89, S. 30 ff.) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Schmerzsyndrom mit der Tendenz zur Ausweitung respektive eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) an. Das Vorliegen selbst einer leichtgradigen depressiven Episode verneinte er. Er machte geltend, es liege lediglich eine sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Dysthymie (ICD-10 F34.1) vor. Die Explorandin berichte über erhöhte Nervosität, über gelegentliches Herumschreien oder einfach nur über Weinen. In der heutigen Untersuchung präsentiere sie sich in leicht bedrückter Stimmungslage mit Schlafstörung, Libidoverlust und sozialem Rückzug. Die Routineanforderungen im Haushalt könne sie (schmerzbedingt) nicht täglich erfüllen. Dieses Symptombild entspreche am ehesten einer Dysthymie (vgl. S. 34 des Gutachtens). Dieser Einschätzung von Dr. L____ fehlt es letztlich an einer substanziierten Begründung für die darin angenommene Diagnose. Insbesondere lässt sie auch eine vertieftere Auseinandersetzung mit dem ausführlichen Bericht von lic. phil. F____ vermissen. Die Ausführungen von lic. phil. F____ sind sehr sachlich gehalten und vermitteln – zumindest aus der Optik eines medizinischen Laien – ein stimmiges Bild von der Beschwerdeführerin. Die Beurteilung des behandelnden Psychologen kann daher nicht einfach als falsch abgetan werden. Dies gilt im Übrigen auch für die von lic. phil. F____ in der Stellungnahme vom 3. Januar 2019 (IV-Akte 101) an der gutachterlichen Einschätzung geübte Kritik.

4.5.4.  Auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. L____ kann schliesslich auch mangels korrekter Indikatorenprüfung nicht abgestellt werden. Geht es nämlich um psychische Erkrankungen wie beispielsweise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8, 13 f. E. 2.2.1) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281, 285 ff. E. 2 ff.). Wie das Bundesgericht unlängst klargestellt hat, ist ärztlicherseits substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Es genügt daher nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige von der Diagnose direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer schliesst. Vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (BGE 145 V 361, 368 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2019 vom 13. Januar 2020 E. 5.).

4.5.5.  Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. L____ fehlt eine derartige Indikatorenprüfung. Die unter dem Titel "Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen" gemachten Hinweise (vgl. S. 35 des Gutachtens) erfüllen die von der Rechtsprechung des Bundesgerichts statuierten Anfroderungen nicht.

4.6.          Aus all dem erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten mit anschliessender neuer Konsensbeurteilung veranlasst und hernach nochmals über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

5.             

5.1.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 12. September 2019 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.       Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. September 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: