Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Spöndlin     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.161

Verfügung vom 16. September 2019

Aufhebung der Invalidenrente; Beweiswert des Gutachtens bejaht; reformatio in peius verneint

 

 


Tatsachen

I.         

a) Die 1962 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder und arbeitete zuletzt als Raumpflegerin am [...]spital [...] (nachfolgend [...]) in einem Pensum von 80%. Gestützt auf ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten (Gutachten Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27.11.2009, IV-Akte 26; Gutachten Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 27.05.2010, IV-Akte 29; Ergänzung vom 27.05.2011, IV-Akte 34) bezog sie seit 1. September 2008 eine halbe und ab 1. August 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 21.02.2012, IV-Akte 39 f.).

b) Am 18. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Frozen Shoulder und einer im September 2012 erfolgten Schulterarthroskopie (vgl. Bericht [...], Orthopädie, IV-Akte 55, S. 17; Operationsbericht, IV-Akte 55, S. 4) um eine Rentenrevision (Revisionsgesuch, IV-Akte 50). Nachdem der Beschwerdeführerin im Dezember 2015 und im März 2016 eine Kniegelenksprothese eingesetzt worden war (Operationsberichte vom 08.12.2015, IV-Akte 63, S. 4 f. und vom 21.03.2016, IV-Akte 68, S. 2) war die Beschwerdeführerin vom 29. März 2016 bis 11. April 2016 im [...] Spital hospitalisiert (IV-Akte 74, S. 1 ff.). Auf Empfehlung des RAD gab die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. E____, FMH Rheumatologie, und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welche am 12. Oktober resp. 11. November 2017 erstattet wurde (Gutachten Dr. F____ vom 11.11.2017, IV-Akte 98; Gutachten Dr. E____ vom 12.10.2017, IV-Akte 99). Sowohl die RAD-Ärztin als auch die RAD-Psychiaterin nahmen hierzu am 29. November 2017 Stellung (vgl. IV-Akte 101 f.).

c) Mit Schreiben vom 30. November 2017 bot die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen an (IV-Akte 103), womit sich diese einverstanden erklärte (Schreiben vom 08.01.2018, IV-Akte 105). In der Folge konnten diese jedoch nicht durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2018 bis 13. April 2018 in den G____ (nachfolgend G____) Basel weilte (Bericht G____ vom 25.04.2018, IV-Akte 123, S. 2) und danach, aufgrund dessen, dass ihre Mutter erkrankte, die Behandlung abbrach und zu ihrer Mutter in die [...] reiste (vgl. Protokoll Standortgespräch vom 18.05.2018, IV-Akte 124). In der [...] liess die Beschwerdeführerin am 21. April 2018 eine Fettschürzenplastik durchführen und wurde in der Schweiz infolge einer Wundheilungsstörung und eines Hämatoms vom 9. Mai 2018 bis 29. Juni 2018 nachbetreut. Am 24. September 2018 und 25. September 2018 nahmen die RAD-Psychiaterin und die RAD-Ärztin erneut Stellung (IV-Akte 137 f.).

d) Nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Schreiben vom 29.03.2019, IV-Akte 144, S. 2), wurden diese nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens beendet (IV-Akten 143, 148, 145 und 151).

e) Gestützt auf die erfolgten Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. Mai 2019 in Aussicht, rückwirkend ab Dezember 2014 eine ganze IV-Rente, ab 1. Juli 2016 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2017 eine Viertelsrente auszurichten. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 sprach sie der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zu und führte aus nach Eintritt einer gesundheitlichen Verbesserung und nach Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist werde ab 1. Oktober 2018 der Anspruch auf die bisherige Viertelsrente per Ende des der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (IV-Akte 153).

f) Nachdem die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren neue medizinische Unterlagen eingereicht hatte (IV-Akte 157), holte die Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2019 hierzu eine Stellungnahme der RAD-Ärztin ein (IV-Akte 159). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 16. September 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 164).

II.        

a) Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     In Abänderung der Verfügung vom 16. September 2019 sei der Beschwerdeführerin über November 2018 hinaus eine unbefristete IV-Rente zuzusprechen.

2.     Eventualiter sei ein Obergutachten einzuholen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.     Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

4.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2019 eine reformatio in peius. Für die Phase vom 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 sei keine ganze Invalidenrente, sondern eine Viertelsrente geschuldet, weil keine gesundheitliche Verschlechterung von ununterbrochen drei Monaten ausgewiesen sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

c) Mit Replik vom 5. Februar 2020 resp. Duplik vom 6. März 2020 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin die Verfügung der Sozialhilfe ein.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 27. April 2020 wird die Sache von der Kammer des So-zialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                  

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2019 gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ die bisherige Viertelsrente der Beschwerdeführerin für unterschiedliche Zeiträume jeweils befristet erhöht und schliesslich wegen einer gesundheitlichen Verbesserung revisionsweise ganz aufgehoben.

2.2.            Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden. Sie beantragt, dass ihr zumindest die bisherige Viertelsrente weiterhin ausgerichtet werde (Beschwerde, S. 3).

2.3.            Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt sind und ob auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ abgestellt werden kann.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.2.            Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.            Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu wür-digen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hin-blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4.            Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                  

4.1.            4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ (vgl. IV-Akten 98 f.). Der rentenaufhebenden Verfügung liegt eine revisionsweise festgestellte gesundheitliche Verbesserung zu Grunde, welche die Beschwerdeführerin bestreitet. In medizinischer Hinsicht ist daher nachfolgend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2012 (letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht), verbessert hat.

4.1.2. Die massgebende Vergleichsbasis für das Revisionsverfahren stellt die mit Verfügung vom 21. Februar 2012 erfolgte ursprüngliche Rentenzusprache dar (vgl. IV-Akte 39 f.). Diese stützte sich auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten medizinischen Abklärungen, insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ und das rheumatologische Gutachten von Dr. D____.

4.2.            4.2.1. Aus psychiatrischer Sicht attestierte Dr. C____ der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 27. November 2009 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Depressive Fehlentwicklung, gegenwärtig leichte depressive Episode (F 33.0)

-       Persönlichkeit mit zwanghaften, akzentuierten Charakterzügen (F 60.8)

-       Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) mit funktioneller Ohnmachtsneigung (Gutachten, IV-Akte 26, S. 10).

4.2.2. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin:

-       Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Z 55)

-       unangebrachter elterlicher Druck und andere abnorme Erziehungsmerkmale (Z 62.6); Zwangsheirat

-       Probleme in Beziehung zum Ehepartner (Z 63.0)

-       Probleme in der Beziehung zu den Eltern (Z 63.1)

-       Sonstige belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (Z 63.7)

-       atypische familiäre Situation (Z 60.1)

-       Epicondylitis humeroradialis

-       Tendomyelitis de Guervain beidseits

-       Substituierte Hypothyreose seit Jahren

-       Status nach Hämorrhoidektomie nach Ferguson und Mariskektomie 04.09.2009 (Gutachten, IV-Akte 26, S. 10 f.).

4.2.3. In der Beurteilung hielt Dr. C____ fest, bei der Beschwerdeführerin würden invaliditätsfremde Faktoren überwiegen (Gutachten, IV-Akte 26, S. 12). Zudem müsse eine gewisse Aggravations- und Verdeutlichungstendenz mit Symptomausweitung und Selbstlimitierung angenommen werden (a.a.O.). Die Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin könnten nicht alleine mit einer psychiatrisch relevanten depressiven Erkrankung erklärt werden. Hinweise für eine vom behandelnden Arzt diagnostizierte subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung würden nicht bestehen (a.a.O.). Im Ergebnis beurteilte er die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als zu 30% arbeitsunfähig, wobei er darauf hinwies, dass ein sekundärer Krankheitsgewinn angenommen werden müsse und dass der Beschwerdeführerin stärkere berufliche Anstrengungen zumutbar seien (a.a.O.).

4.3.            4.3.1. Aus rheumatologischer Sicht stellte Dr. D____ im Gutachten vom 27. Mai 2010 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Multilokuläre, teils überlastungsbedingte, teils unspezifische Beschwerden des Bewegungsapparates

-       chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom

§  konventionell-radiologisch unauffällige Verhältnisse (Röntgen vom 14.04.2010)

§  Thoracic outlet-Symptomatik beidseits anamnestisch möglich

-        chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

§  radiologisch keine signifikanten degenerativen Veränderungen (Röntgen vom 14.04.2010)

-       femoropatelläre Kniebeschwerden bei hypermobilen Valgusknien, dekonditionierungsbedingten dorsalen Oberschenkelmuskelverkürzungen und beginnenden Gonarthrosezeichen radiologisch (Röntgen rechts vom 14.04.2010)

-       statische Fussdeformität mit symptomatischem Pes planovalgus und transverso-planus beidseits

-       leichte Rotatorenmanschetten-tendopathische Schulterbeschwerden links

-       leichte beginnende Fingergelenksosteoarthrosen im Daumenbereich

-       Adipositas, BMI 38 kg/m2 (Gutachten, IV-Akte 29, S. 12).

4.3.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der rheumatologische Gutachter der Beschwerdeführerin:

-       Psychiatrisches Leiden

-       Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom anamnestisch möglich bei

-       anamnestisch neu Schnarchen seit sechs Monaten

-       Tagesmüdigkeit bejaht, ESS-Score 9/24

-       schlafmedizinische Abklärung geplant

-       Chronische occipito-parietale Kopfschmerzen vom Mischtyp mit Verspannungs- und teils migränoider Charakteristik

-       Substituierte Hypothyreose seit 2008, wahrscheinlich bei Autoimmunthyreoiditis

-       St. n. Refraktionsoperation beidseits 2008 (Gutachten, IV-Akte 29, S. 12).

4.3.3. Der rheumatologische Teilgutachter beurteilte die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von multilokulären, teils überlastungsbedingten, teils unspezifischen Beschwerden des Bewegungsapparates, einer Adipositas von 38 kg/m2 und unter zusätzlicher Würdigung neuerer Konzepte zur Erklärung der Entwicklung chronifizierter Schmerzzustände als zu 80% arbeitsfähig (Gutachten, IV-Akte 29, S. 17). Grundsätzlich sei der Explorandin aus muskuloskelettärer Sicht jegliche körperlich leichte Tätigkeit zu 80% in täglicher stundenweiser Umsetzung zumutbar, die kein repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mehr als 5 kg sowie keine Überkopf oder häufig gebückt oder kniend zu verrichtenden Tätigkeiten beinhalte. Diese Tätigkeit müsse jedoch zu mindestens 30% der Zeit sitzend sowie ohne Besteigen von Leitern, Gerüste oder wiederholtes Treppensteigen ausgeführt werden können (IV-Akte 29, S. 15). Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum um 20% sei aus muskuloskelettärer Sicht mit einem etwas vermehrten Erholungs- und Pausenaufwand zu begründen.

4.3.4. In der Konsensbesprechung attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin bei einer teilweise additiven Gewichtung der psychiatrischen und rheumatologischen Einschränkungen eine Restarbeitsfähigkeit von 60% (Gutachten, IV-Akte 29, S. 17) und begründeten dies auf Nachfrage mit dem Umstand, dass von zwei verschiedenen Beschwerdekomplexen auszugehen sei. Aus somatischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unter Veränderungen, welche auch grosse Teile der Allgemeinbevölkerung aufwiesen. Diese hätten zudem im vorliegenden Fall nur teilweise signifikanten Krankheitscharakter, würden aber auch nicht einer reinen Schmerzstörung entsprechen (Stellungnahme vom 27.05.2011, IV-Akte 34, S. 2). Derartige Veränderungen würden in der Regel nicht zu einer Invalidisierung führen, sofern nicht – wie im vorliegenden Fall – weitere Faktoren mit einer ungünstigen Wechselwirkung hinzukommen würden (a.a.O.).

4.4.            4.4.1. Demgegenüber konnte der psychiatrische Gutachter Dr. F____ im Gutachten vom 11. November 2017 aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. Gutachten, IV-Akte 98, S. 12). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin:

-       Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10: F 33.00)

-       Akzentuierte (zwanghafte/abhängige) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1)

-       Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z 63.0).

4.4.2. In der Beurteilung führte er aus, es sei im Vergleich zur Begutachtung durch Dr. C____ im Jahre 2009 zu einer Verbesserung gekommen. Aufgrund der unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin könne keine verlässliche Aussage betreffend den Zeitpunkt der Verbesserung der depressiven Beschwerden gemacht werden. Approximativ könne die Verbesserung vor etwa anderthalb Jahren, als sich die Beschwerdeführerin von Ihrem Ehemann getrennt habe, festgemacht werden (a.a.O.). Weiter begründete Dr. F____ die Verbesserung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre seit 2011 bestehende psychiatrische Behandlung bei Dr. H____ beendet habe und seither – mit Ausnahme einer kurzen Behandlung bei einer Psychologin in der Praxis von Dr. I____ – nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung gestanden sei (a.a.O.). Alleine aufgrund der subjektiv geklagten Beschwerden der Versicherten, nicht jedoch aufgrund der aktuell erhobenen Befunde, könne die Diagnose einer Depression als knapp erfüllt betrachtet werden (Gutachten, IV-Akte 98, S. 13). Aufgrund der längeren Dauer der Depression sei insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig knapp leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom auszugehen. Für einen leichten Schweregrad der Depression spreche auch die Tatsache, dass sich anamnestisch keine andauernde gereizt-aggressive Stimmung, keine andauernde verminderte Energie sowie keine Freud- oder Interesselosigkeit nachweisen liessen. Die Versicherte berichte zudem über einen Tagesablauf, dem zu entnehmen sei, dass sie die anfallenden Alltagsarbeiten alleine bewältigen könne, auch wenn sie sich diese einteilen müsse (a.a.O.). Im Ergebnis attestierte der Gutachter der Beschwerdeführerin bis zum Zeitraum von ca. anderthalb Jahren vor der Begutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%. Seither liesse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen (IV-Akte 98, S. 20).

4.5.            4.5.1. Der rheumatologische Teilgutachter Dr. E____ attestierte der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung am 28. August 2017 folgende Diagnosen:

-       Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese rechts am 08.12.2015 bei Pangonarthrose und links am 21.03.2016 bei Varus-Gonarthrose und Femoro-Pateliararthrose

-       Status nach Schulterarthroskopie rechts am 27.09.2012 mit Bizepssehnentenotomie, Adhäsiolyse, Débridement Supraspinatussehne, AC-Gelenksresektion, Akromioplastik sowie Mobilisation in Narkose wegen Frozen Shoulder, Partialläsion der Supraspinatussehne, Bizepssehnentendinopathie und AC-Gelenksarthrose rechts (Gutachten, IV-Akte 99, S. 13).

4.5.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er bei der Beschwerdeführerin fest:

-       Klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (pseudoneurologische Störungen insbesondere der Berührungssensibilität, positive Fibromyalgie-Druckpunkte und Kontrollpunkte), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

-       Unspezifische Kreuz- und Nackenschmerzen

-       Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius und Rhomboidei)

-       Beginnende Fingergelenksarthrosen DIP II und III der rechten Hand

-       Spreizfüsse Beginnende Hammerzehen II und III beidseits (Gutachten, IV-Akte 99, S. 13).

4.5.3. In der Beurteilung führte er unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. D____ aus dem Jahr 2010 und die konsiliarische rheumatologische Beurteilung von Dr. J____ aus dem Jahr 2009 aus, bei der Beschwerdeführerin würden seit vielen Jahren multiple generalisierte, multilokuläre Beschwerden am Bewegungsapparat sowie weichteilrheumatische Befunde bestehen, wobei objektiv nur geringe beginnende degenerative Veränderungen an verschiedenen Gelenken und an der Hals- und Lendenwirbelsäule feststellbar gewesen seien (Gutachten, IV-Akte 99, S. 13). Im weiteren Verlauf sei es einerseits zu relevanten Beschwerden an der rechten Schulter und andererseits zu progredienten symptomatischen Veränderungen an beiden Kniegelenken gekommen (a.a.O.). In Bezug auf die behandlungsbedürftigen periarthopathischen Schulterbeschwerden rechts sowie die progredienten und symptomatischen Kniegelenksarthrosen sei es im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2010 zu einer Verschlechterung gekommen, was sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, auch wenn der genaue zeitliche Verlauf nicht klar dokumentiert und das konkrete Arbeitsprofil nicht bekannt seien, worauf bereits Dr. D____ 2010 hingewiesen habe (IV-Akte 99, S. 14).

4.5.4. Auf die Frage nach der genauen Beschreibung der verbleibenden Funktionen und der Belastbarkeit führte Dr. E____ aus, die von Dr. D____ formulierten umfangreichen Einschränkungen im Gutachten vom 27. Mai 2010 würden weiterhin gelten (a.a.O., S. 15). Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 5 kg. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten repetitiv oder längerdauernd in gebückter Haltung oder kniend sowie Tätigkeiten mit wiederholtem Treppensteigen oder auf Leitern oder Gerüsten sowie Überkopfarbeiten (da dadurch die Schulterbeschwerden wieder reaktiviert werden könnten, vgl. a.a.O.). Die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteile er abgesehen von der vorübergehend höhergradigen Einschränkung gleich wie im rheumatologischen Vorgutachten vom 27. Mai 2010 mit weiterhin 20% wegen eines erhöhten Pausenbedarfs respektive eines etwas langsameren Arbeitstempos. Entsprechend seien noch knapp sieben Arbeitsstunden pro Tag zumutbar, wobei die subjektiv wahrgenommenen Beschwerden im Rahmen der Schmerzfehlverarbeitung nicht berücksichtigt seien (IV-Akte 99, S. 15 f.).

4.6.            In der Gesamtbeurteilung attestierten Dr. E____ und Dr. F____ der Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeiten:

-       40% weiterhin bis Februar 2012

-       50% von März 2012 bis Sommer 2013 (genauere Angabe nicht möglich)

-       70% von Sommer 2013 bis März 2016

-       60% von April 2016 bis September 2016

-       20% seit Oktober 2016 andauernd (IV-Akte 99, S. 19).

4.7.            In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass sowohl auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ als auch das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vollumfänglich abgestellt werden kann. Beide Gutachten entsprechen den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchung, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein und setzen sich mit den vorhandenen ärztlichen Einschätzungen auseinander. In den Schlussfolgerungen sind sie überzeugend. Damit erfüllen die Gutachten die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen.

4.8.            Weiter zeigt in materieller Hinsicht ein Vergleich der den Gutachten zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalte deutlich, dass aus rheumatologischer Sicht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, abgesehen von mehreren vorübergehenden gesundheitlichen Verschlechterungen, unverändert geblieben ist, so dass sie aktuell (wie bereits in der ersten rheumatologischen Begutachtung im 2010) in einer adaptierten Verweistätigkeit über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Dagegen hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht deutlich gebessert, so dass aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht. So hält Dr. F____ ausdrücklich und anhand der erhobenen Befunde nachvollziehbar fest, dass sich die depressiven Beschwerden zurückgebildet haben (vgl. IV-Akte 98, S. 10, 13 ff.). Während im Gutachten von Dr. C____ 2010 die Depression sowie die schwierige Problematik mit ihrem Ehemann im Vordergrund stand (vgl. IV-Akte 26, S. 11), konnte Dr. F____ 2017 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode nur noch knapp stellen. Weiter ergibt sich die Diagnose nur noch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und nicht mehr aufgrund der Klinik (IV-Akte 98, S. 13). Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung in keiner psychiatrischen Behandlung mehr stand und ihre Behandlung bei Dr. K____ erst am 15. Januar 2019 aufgenommen hat, als die Beschwerdegegnerin erneut berufliche Massnahmen initiiert hatte. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann bereits anderthalb Jahre vor der Begutachtung durch Dr. F____ verlassen hat und nun ohne ihn lebt, weshalb ein erheblicher Teil der Belastung wohl nicht mehr besteht.

4.9.            Eine Gesamtwürdigung der Akten und insbesondere der Umstand, dass nicht nur das additive Element der Einschränkung, sondern auch die von den Vorgutachtern angenommene ungünstige Wechselwirkung zwischen den psychischen und den somatischen Beschwerden weggefallen ist, macht deutlich, dass zwischen den somatischen und den psychischen Leiden – anders als das Vorgutachten – keine Interdependenz mehr angenommen werden kann. Insgesamt ist damit von einer erheblichen gesundheitlichen Verbesserung auszugehen, welche sich in der Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von 60% auf 80% niederschlägt. Damit steht fest, dass ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG vorliegt.

5.                  

5.1.            Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

5.2.            Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der Gutachter würde sich nur en passant mit der früheren Einschätzung von Dr. C____ auseinandersetzen. Zudem würde er eine angebliche Abweichung vom Vorgutachten konstruieren. Der frühere Gutachter Dr. C____ habe keineswegs eine ganz andere, stärker leidende Person gesehen, sondern die Versicherte wesentlich facettenreicher, in ihrer ganzen Komplexität und durchaus auch in ihrer Widersprüchlichkeit beschrieben. Die sehr selektive Wahrnehmung durch Dr. F____ überzeuge nicht. Sie zeige auf, dass er in Tat und Wahrheit keine veränderte tatsächliche Situation angetroffen, sondern diese lediglich versicherungsmedizinisch anders bewertet habe (Beschwerde, S. 10). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin in Widersprüche verstricke, wenn sie im Rahmen der Beschwerdeantwort ausführe, das zweite Gutachten habe den gleichen Sachverhalt angetroffen wie dasjenige, das der ursprünglichen Rentenzusprechung zugrunde lag (Replik, S. 1).

5.3.            5.3.1. Diese Ausführungen treffen nicht zu. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin nach den gutachterlichen Feststellungen von Dr. F____ – anders als im Vorgutachten – nicht mehr über einen Schwindel oder eine Schwäche mit Ohnmachtsneigung respektive mit Stürzen beklagt hatte und dass sie angab, es ginge ihr seit der Trennung von ihrem Ehemann vor anderthalb Jahren insbesondere psychisch deutlich besser (a.a.O., S. 14). Weiter führte Dr. F____ aus, dass die Beschwerdeführerin – anders als noch in der gutachterlichen Untersuchung von Dr. C____ vom Jahre 2009 – während der aktuellen Untersuchung zu keinem Zeitpunkt einen ausgesprochen nervösen, unsicheren, affektlabilen oder verzweifelten Eindruck hinterlassen habe. Weder sei das Ausdrucksverhalten gesperrt, erregt oder eingeengt noch die Stimmung wechselhaft gewesen. Stattdessen beschrieb er die Stimmung während der Untersuchung als ausgeglichen. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder gelächelt, zeitweise auch verhalten gelacht. Weder die affektive Modulationsfähigkeit noch die Vitalität seien eingeschränkt. Eine subjektiv von ihr geklagte traurige Stimmung, eine Konzentrationsstörung, eine verminderte Energie oder Müdigkeit hätten sich rein klinisch während der aktuellen 1,75 Stunden dauernden Untersuchung nicht feststellen lassen (Gutachten, IV-Akte 98, S. 13). Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht weder gehemmt noch verlangsamt. Psychomotorisch hätten sich keine pathologischen Befunde finden lassen. Als Diskrepanz zur geschilderten Intensität der Schmerzen hätten Mimik und Gestik zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben angedeutet. Die Beschwerdeführerin habe sich auch äusserlich ohne sichtbare Behinderung bewegt, während die Beschwerdeschilderung oft vage und wenig fassbar gewesen sei und eine zeitweilige Dramatisierungstendenz erkennen lassen habe. Damit hat der Gutachter Dr. F____ mehrere Veränderungen auf der Sachverhaltsebene nicht nur anhand eigener Befunde dokumentiert, sondern auch seine vom Vorgutachter abweichende Einschätzung ausführlich begründet.

5.3.2. Weiter hat der Gutachter das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung vor dem Hintergrund der von ihm festgestellten Befunde ausdrücklich verneint (Gutachten vom 11.11.2017, IV-Akte 98), was vorliegend nachvollziehbar ist. Darüber hinaus gab Dr. F____ an, dass sich die subjektiv beklagte traurige Stimmung und Müdigkeit nicht hätten objektivieren lassen. Allein aufgrund der subjektiv beklagten Beschwerden, nicht jedoch aufgrund der aktuell erhobenen Befunde, könne die Diagnose einer Depression als knapp erfüllt betrachtet werden. Zudem spreche für den höchstens leichten Schweregrad der Depression im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. C____ – der noch eine leichte bis intermittierend mittelschwer Depression festgestellt hatte – neben der ausgeglichenen Stimmung die weitgehend intakte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern, ihrer Mutter, den beiden älteren Geschwistern und zu ihren Freundinnen. Ferner umschrieb Dr. F____ diverse Ressourcen, insbesondere vielseitige Interessen wie lesen, Nachrichten schauen, kochen, spazieren und schwimmen. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen bestehe bei der Beschwerdeführerin nicht. Obwohl die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zu keiner Tätigkeit mehr in der Lage sei, könne sie die anfallenden Alltagsarbeiten alleine bewältigen. Relevante Funktionseinschränkungen fänden sich gemessen am Mini-ICF-APP keine. Insgesamt würden sich damit mehrere wesentliche Veränderungen zum Vorgutachten ergeben (Gutachten, a.a.O., S. 15).

5.3.3. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die gutachterlich festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht vollumfänglich nachvollziehbar und die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet.

5.4. 5.4.1. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin während des Vorbescheidverfahrens neu eingereichten medizinischen Befunden. Zum einen hat der RAD gestützt auf einen Bericht von [...] vom 13. März 2019 eine systemische entzündliche Gelenkserkrankung bildgebend ausschliessen können (vgl. IV-Akte 159, S. 3). Zum anderen hat der RAD festgehalten, dass arthrotische Veränderungen an den Fingergelenken bereits im rheumatologischen Gutachten von Dr. D____ vom 2010 und im rheumatologischen Gutachten Dr. E____ vom 2017 erwähnt worden seien. Dr. D____ hat diese unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei entsprechender Formulierung eines Belastungsprofils berücksichtigt, während Dr. E____ sie unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notiert hat, was jedoch ohne Konsequenzen blieb, da Dr. E____ an dem bereits von Dr. D____ formulierten Belastungsprofil festgehalten hat. Es kommt hinzu, dass der RAD festhielt, diese Veränderungen würden weiterhin ein geringes Ausmass zeigen („Geringe Arthrose im distalen Radioulnargelenk und im Radiokarpalgelenk beidseits, STT und Rhizarthrose beidseits mit an der Grenze zum Physiologischen liegender, reaktiver Synovitis. Geringe Arthrose im PIR Gelenkes Digitus 2 rechts mit ebenfalls geringer, fokaler, reaktiver Synovitis“), woraus keine richtungsweisende Verschlechterung im Verlauf abgeleitet werden könne. Die im Bericht des Hausarztes erwähnten „ausgedehnten Arthrosen“ seien unter Berücksichtigung der erwähnten bildgebenden Befunden nicht nachvollziehbar. Darauf kann vorliegend abgestellt werden.

5.4.2. Weiter gab der RAD an, aus psychiatrischer Hinsicht liessen sich der kurzen Bestätigung des behandelnden Psychiaters Dr. K____ vom 1. Juli 2019 bzw. des bei ihm tätigen Psychotherapeuten keine Diagnosen oder Befunde entnehmen, die Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen oder eine Verschlechterung zu belegen vermögen (a.a.O., S. 4). Auch auf diese Einschätzung kann vorliegend vollumfänglich abgestellt werden.

5.5.            5.5.1. Schliesslich macht die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren neu geltend, die (dem Gutachten von Dr. F____ und Dr. E____ nachfolgende) vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe nicht einmal eine ununterbrochene Dauer von drei Monaten erreicht und beantragt deshalb eine reformatio in peius. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, diese Argumentation bedeute, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihrer Auffassung nach von derart kurzer Dauer gewesen sei, dass sie sich gar nicht in rentenrelevanter Weise auswirken konnte. Dies würde wiederum heissen, dass der Revisionsfall bereits formell überhaupt nicht eingetreten sei (vgl. Replik, S. 1 f.).

5.5.2. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung lässt sich den Akten folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin weilte vom 23. Februar 2018 bis 13. April 2018 in den G____, wo ihr von den behandelnden Ärzten eine depressive Störung gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom attestiert wurde. Eine längerdauernde erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands verglichen mit den Feststellungen im Gutachten von Dr. F____ ergab sich dadurch jedoch nicht. Vielmehr besserte sich der Zustand der Beschwerdeführerin sogar soweit, dass in Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst der G____ und dem Berufsberater der IV die Fortführung des Aufbautrainings vorgesehen war. Der Umstand, dass dieses schliesslich nicht stattfand, ging auf iv-fremden Gründe zurück, namentlich den Austritt der Beschwerdeführerin aus den G____ zwecks Reise in die [...] zu ihrer kranken Mutter. Im Zuge des Aufenthalts in der [...] liess die Beschwerdeführerin eine Fettschürzenplastik durchführen und musste deswegen nach ihrer Rückkehr aufgrund einer Wundheilstörung vom 9. Mai 2018 bis 29. Juni 2018 am [...]spital behandelt werden (Stellungnahme Dr. L____ vom 24.09.2018, IV-Akte 137). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ihr auch für diesen Zeitraum nicht attestiert. Anschliessend begab sich die Beschwerdeführerin für längere Ferien in die [...] und trat nicht, wie ursprünglich angekündigt, wieder in die G____ ein.

5.5.3. Der geschilderte Ablauf spricht gegen erhebliche psychische Beschwerden, welche über das von Dr. F____ attestierte Ausmass hinausgehen und gegen einen erheblichen Leidensdruck. Wie der RAD festhält, kann nach Austritt aus den G____ am 13. April 2018 aus psychiatrischer Sicht wieder von einem unveränderten Gesundheitszustand gegenüber dem Gutachten von Dr. F____ ausgegangen werden (RAD Stellungnahme Dr. M____, IV-Akte 138, S. 4). An der gutachterlichen Einschätzung, wonach bei der Beschwerdeführerin eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kann daher auch nach der Begutachtung festgehalten werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 10 f.) ist der medizinische Sachverhalt vorliegend ausreichend abgeklärt und die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens in antizipierter Beweiswürdigung nicht notwendig.

5.5.4. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin beantragte reformatio in peius ist dagegen abzuweisen. Wie die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahem vom 25. September 2019 festhielt, ist bei der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2018 bis zum 13. April 2018 von einer vorübergehenden psychischen Verschlechterung auszugehen (RAD Stellungnahme Dr. M____, IV-Akte 138, S. 4). Ferner müsse aus somatischer Sicht zwischen dem 21. April 2018 und 29. Juni 2018 (letzte Konsultation in der plastischen Chirurgie des [...]spitals und Abschluss der Behandlung) aufgrund der Fettschürzen-Operation von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ausgegangen werden. Ab dem 1. Juli 2018 bestehe wieder eine 100% Arbeitsfähigkeit für adaptierte körperlich leichte Tätigkeiten (wie diese im Rahmen der letzten Begutachtung beschrieben wurden, vgl. a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht für die ausgewiesenen Zeiträume eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin anerkannt und die Rente befristet erhöht. Dabei ist es zu belassen.

6.                  

6.1.            Es bleibt auf den erwerblichen Teil der angefochtenen Verfügung einzugehen.

6.2.            Die Beschwerdeführerin beanstandet die von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachten Tabellenlöhne beim Validen- und Invalideneinkommen zu Recht nicht. Sie bemängelt einzig, dass ihr die Beschwerdegegnerin lediglich einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 5% gewährt hatte und ist der Auffassung, dass ihr ein solcher in der Höhe von 25% zuzusprechen sei, ohne dies allerdings näher zu begründen (Beschwerde, S. 11).

6.3.            Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1 hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014 E. 2.1. mit Hinweis). Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen).

6.4.            Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen Einschränkungen vermögen einen höheren als den gewährten leidensbedingten Abzug im Umfang von 5% nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus bestehen vorliegend keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug, zumal die Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist (IV-Akte 6, S. 2 f.). Deshalb besteht kein Anlass in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

7.                  

7.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.            Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staates.

7.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht Bundesgerichtsgesetz, BGG). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: