|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 27.
April 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. M. Spöndlin
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.161
Verfügung vom 16. September 2019
Aufhebung der Invalidenrente; Beweiswert
des Gutachtens bejaht; reformatio in peius verneint
Tatsachen
I.
a) Die 1962 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder und arbeitete
zuletzt als Raumpflegerin am [...]spital [...] (nachfolgend [...]) in einem
Pensum von 80%. Gestützt auf ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches)
Gutachten (Gutachten Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27.11.2009,
IV-Akte 26; Gutachten Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom
27.05.2010, IV-Akte 29; Ergänzung vom 27.05.2011, IV-Akte 34) bezog sie seit 1.
September 2008 eine halbe und ab 1. August 2010 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung (Verfügung vom 21.02.2012, IV-Akte 39 f.).
b) Am 18. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
eine Frozen Shoulder und einer im September 2012 erfolgten Schulterarthroskopie
(vgl. Bericht [...], Orthopädie, IV-Akte 55, S. 17; Operationsbericht, IV-Akte
55, S. 4) um eine Rentenrevision (Revisionsgesuch, IV-Akte 50). Nachdem der
Beschwerdeführerin im Dezember 2015 und im März 2016 eine Kniegelenksprothese
eingesetzt worden war (Operationsberichte vom 08.12.2015, IV-Akte 63, S. 4 f.
und vom 21.03.2016, IV-Akte 68, S. 2) war die Beschwerdeführerin vom 29. März
2016 bis 11. April 2016 im [...] Spital hospitalisiert (IV-Akte 74, S. 1
ff.). Auf Empfehlung des RAD gab die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisch-psychiatrisches
Gutachten bei Dr. E____, FMH Rheumatologie, und Dr. F____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, in Auftrag, welche am 12. Oktober resp. 11. November 2017 erstattet
wurde (Gutachten Dr. F____ vom 11.11.2017, IV-Akte 98; Gutachten Dr. E____ vom
12.10.2017, IV-Akte 99). Sowohl die RAD-Ärztin als auch die RAD-Psychiaterin
nahmen hierzu am 29. November 2017 Stellung (vgl. IV-Akte 101 f.).
c) Mit Schreiben vom 30. November 2017 bot die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
Eingliederungsmassnahmen an (IV-Akte 103), womit sich diese einverstanden
erklärte (Schreiben vom 08.01.2018, IV-Akte 105). In der Folge konnten diese jedoch
nicht durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2018 bis
13. April 2018 in den G____ (nachfolgend G____) Basel weilte (Bericht G____ vom
25.04.2018, IV-Akte 123, S. 2) und danach, aufgrund dessen, dass ihre Mutter
erkrankte, die Behandlung abbrach und zu ihrer Mutter in die [...] reiste (vgl.
Protokoll Standortgespräch vom 18.05.2018, IV-Akte 124). In der [...] liess die
Beschwerdeführerin am 21. April 2018 eine Fettschürzenplastik durchführen und
wurde in der Schweiz infolge einer Wundheilungsstörung und eines Hämatoms vom
9. Mai 2018 bis 29. Juni 2018 nachbetreut. Am 24. September 2018 und 25.
September 2018 nahmen die RAD-Psychiaterin und die RAD-Ärztin erneut Stellung
(IV-Akte 137 f.).
d) Nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte,
dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Schreiben vom 29.03.2019, IV-Akte 144,
S. 2), wurden diese nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
beendet (IV-Akten 143, 148, 145 und 151).
e) Gestützt auf die erfolgten Abklärungen stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. Mai 2019 in
Aussicht, rückwirkend ab Dezember 2014 eine ganze IV-Rente, ab 1. Juli 2016 eine
Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2017 eine Viertelsrente auszurichten. Für
den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 sprach sie der
Beschwerdeführerin eine ganze Rente zu und führte aus nach Eintritt einer
gesundheitlichen Verbesserung und nach Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist werde
ab 1. Oktober 2018 der Anspruch auf die bisherige Viertelsrente per Ende des
der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (IV-Akte 153).
f) Nachdem die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren neue
medizinische Unterlagen eingereicht hatte (IV-Akte 157), holte die
Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2019 hierzu eine Stellungnahme der RAD-Ärztin ein
(IV-Akte 159). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 16. September
2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 164).
II.
a) Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
In Abänderung der
Verfügung vom 16. September 2019 sei der Beschwerdeführerin über November 2018
hinaus eine unbefristete IV-Rente zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei
ein Obergutachten einzuholen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur
Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. November
2019 eine reformatio in peius. Für die Phase vom 1. Juni 2018 bis 30. September
2018 sei keine ganze Invalidenrente, sondern eine Viertelsrente geschuldet,
weil keine gesundheitliche Verschlechterung von ununterbrochen drei Monaten
ausgewiesen sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
c) Mit Replik vom 5. Februar 2020 resp. Duplik vom 6. März 2020 halten die
Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht die
Beschwerdeführerin die Verfügung der Sozialhilfe ein.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2020 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiver-handlung verlangt. Am 27. April 2020 wird die Sache von der Kammer
des So-zialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die
übrigen for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 16.
September 2019 gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____
die bisherige Viertelsrente der Beschwerdeführerin für unterschiedliche
Zeiträume jeweils befristet erhöht und schliesslich wegen einer
gesundheitlichen Verbesserung revisionsweise ganz aufgehoben.
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden. Sie beantragt,
dass ihr zumindest die bisherige Viertelsrente weiterhin ausgerichtet werde
(Beschwerde, S. 3).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für eine
Rentenrevision erfüllt sind und ob auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____
und Dr. F____ abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich
ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer
anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich
(vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).
3.2.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen
Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
3.3.
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
wür-digen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hin-blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
3.4.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der
angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf das rheumatologisch-psychiatrische
Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ (vgl. IV-Akten 98 f.). Der
rentenaufhebenden Verfügung liegt eine revisionsweise festgestellte
gesundheitliche Verbesserung zu Grunde, welche die Beschwerdeführerin
bestreitet. In medizinischer Hinsicht ist daher nachfolgend zu prüfen, ob sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 21.
Februar 2012 (letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht),
verbessert hat.
4.1.2. Die massgebende Vergleichsbasis für das Revisionsverfahren stellt
die mit Verfügung vom 21. Februar 2012 erfolgte ursprüngliche Rentenzusprache
dar (vgl. IV-Akte 39 f.). Diese stützte sich auf die von der Beschwerdegegnerin
getätigten medizinischen Abklärungen, insbesondere auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. C____ und das rheumatologische Gutachten von Dr. D____.
4.2.
4.2.1. Aus psychiatrischer Sicht attestierte Dr. C____ der
Beschwerdeführerin im Gutachten vom 27. November 2009 folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Depressive Fehlentwicklung,
gegenwärtig leichte depressive Episode (F 33.0)
- Persönlichkeit mit zwanghaften,
akzentuierten Charakterzügen (F 60.8)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F 45.4) mit funktioneller Ohnmachtsneigung (Gutachten, IV-Akte 26, S. 10).
4.2.2. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er
der Beschwerdeführerin:
- Probleme in Verbindung mit Ausbildung
und Bildung (Z 55)
- unangebrachter elterlicher Druck und
andere abnorme Erziehungsmerkmale (Z 62.6); Zwangsheirat
- Probleme in Beziehung zum Ehepartner
(Z 63.0)
- Probleme in der Beziehung zu den
Eltern (Z 63.1)
- Sonstige belastende Lebensumstände,
die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (Z 63.7)
- atypische familiäre Situation (Z
60.1)
- Epicondylitis humeroradialis
- Tendomyelitis de Guervain beidseits
- Substituierte Hypothyreose seit
Jahren
- Status nach Hämorrhoidektomie nach
Ferguson und Mariskektomie 04.09.2009 (Gutachten, IV-Akte 26, S. 10 f.).
4.2.3. In der Beurteilung hielt Dr. C____ fest, bei der Beschwerdeführerin würden
invaliditätsfremde Faktoren überwiegen (Gutachten, IV-Akte 26, S. 12). Zudem
müsse eine gewisse Aggravations- und Verdeutlichungstendenz mit
Symptomausweitung und Selbstlimitierung angenommen werden (a.a.O.). Die Verhaltensweisen
der Beschwerdeführerin könnten nicht alleine mit einer psychiatrisch relevanten
depressiven Erkrankung erklärt werden. Hinweise für eine vom behandelnden Arzt
diagnostizierte subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung würden nicht
bestehen (a.a.O.). Im Ergebnis beurteilte er die Beschwerdeführerin aus
psychiatrischer Sicht als zu 30% arbeitsunfähig, wobei er darauf hinwies, dass
ein sekundärer Krankheitsgewinn angenommen werden müsse und dass der
Beschwerdeführerin stärkere berufliche Anstrengungen zumutbar seien (a.a.O.).
4.3.
4.3.1. Aus rheumatologischer Sicht stellte Dr. D____ im Gutachten
vom 27. Mai 2010 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Multilokuläre, teils
überlastungsbedingte, teils unspezifische Beschwerden des Bewegungsapparates
- chronisches zervikovertebrales
Schmerzsyndrom
§ konventionell-radiologisch
unauffällige Verhältnisse (Röntgen vom 14.04.2010)
§ Thoracic outlet-Symptomatik beidseits
anamnestisch möglich
- chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom
§ radiologisch keine signifikanten
degenerativen Veränderungen (Röntgen vom 14.04.2010)
- femoropatelläre Kniebeschwerden bei
hypermobilen Valgusknien, dekonditionierungsbedingten dorsalen
Oberschenkelmuskelverkürzungen und beginnenden Gonarthrosezeichen radiologisch (Röntgen
rechts vom 14.04.2010)
- statische Fussdeformität mit
symptomatischem Pes planovalgus und transverso-planus beidseits
- leichte
Rotatorenmanschetten-tendopathische Schulterbeschwerden links
- leichte beginnende Fingergelenksosteoarthrosen
im Daumenbereich
- Adipositas, BMI 38 kg/m2
(Gutachten, IV-Akte 29, S. 12).
4.3.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der
rheumatologische Gutachter der Beschwerdeführerin:
- Psychiatrisches Leiden
- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
anamnestisch möglich bei
- anamnestisch neu Schnarchen seit
sechs Monaten
- Tagesmüdigkeit bejaht, ESS-Score 9/24
- schlafmedizinische Abklärung geplant
- Chronische occipito-parietale
Kopfschmerzen vom Mischtyp mit Verspannungs- und teils migränoider
Charakteristik
- Substituierte Hypothyreose seit 2008,
wahrscheinlich bei Autoimmunthyreoiditis
- St. n. Refraktionsoperation beidseits
2008 (Gutachten, IV-Akte 29, S. 12).
4.3.3. Der rheumatologische Teilgutachter beurteilte die Beschwerdeführerin
unter Berücksichtigung von multilokulären, teils überlastungsbedingten, teils
unspezifischen Beschwerden des Bewegungsapparates, einer Adipositas von 38 kg/m2
und unter zusätzlicher Würdigung neuerer Konzepte zur Erklärung der Entwicklung
chronifizierter Schmerzzustände als zu 80% arbeitsfähig (Gutachten, IV-Akte 29,
S. 17). Grundsätzlich sei der Explorandin aus muskuloskelettärer Sicht jegliche
körperlich leichte Tätigkeit zu 80% in täglicher stundenweiser Umsetzung
zumutbar, die kein repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mehr als 5
kg sowie keine Überkopf oder häufig gebückt oder kniend zu verrichtenden
Tätigkeiten beinhalte. Diese Tätigkeit müsse jedoch zu mindestens 30% der Zeit sitzend
sowie ohne Besteigen von Leitern, Gerüste oder wiederholtes Treppensteigen ausgeführt
werden können (IV-Akte 29, S. 15). Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum um
20% sei aus muskuloskelettärer Sicht mit einem etwas vermehrten Erholungs- und
Pausenaufwand zu begründen.
4.3.4. In der Konsensbesprechung attestierten die Gutachter der
Beschwerdeführerin bei einer teilweise additiven Gewichtung der psychiatrischen
und rheumatologischen Einschränkungen eine Restarbeitsfähigkeit von 60% (Gutachten,
IV-Akte 29, S. 17) und begründeten dies auf Nachfrage mit dem Umstand, dass von
zwei verschiedenen Beschwerdekomplexen auszugehen sei. Aus somatischer Sicht
leide die Beschwerdeführerin unter Veränderungen, welche auch grosse Teile der
Allgemeinbevölkerung aufwiesen. Diese hätten zudem im vorliegenden Fall nur
teilweise signifikanten Krankheitscharakter, würden aber auch nicht einer
reinen Schmerzstörung entsprechen (Stellungnahme vom 27.05.2011, IV-Akte 34, S.
2). Derartige Veränderungen würden in der Regel nicht zu einer Invalidisierung
führen, sofern nicht – wie im vorliegenden Fall – weitere Faktoren mit einer
ungünstigen Wechselwirkung hinzukommen würden (a.a.O.).
4.4.
4.4.1. Demgegenüber konnte der psychiatrische Gutachter Dr. F____ im
Gutachten vom 11. November 2017 aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. Gutachten, IV-Akte 98, S.
12). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der
Beschwerdeführerin:
- Rezidivierende depressive Störung mit
chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10: F 33.00)
- Akzentuierte (zwanghafte/abhängige)
Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1)
- Probleme in der Beziehung zum
Ehepartner (ICD-10: Z 63.0).
4.4.2. In der Beurteilung führte er aus, es sei im Vergleich zur Begutachtung
durch Dr. C____ im Jahre 2009 zu einer Verbesserung gekommen. Aufgrund der
unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin könne keine verlässliche Aussage
betreffend den Zeitpunkt der Verbesserung der depressiven Beschwerden gemacht
werden. Approximativ könne die Verbesserung vor etwa anderthalb Jahren, als
sich die Beschwerdeführerin von Ihrem Ehemann getrennt habe, festgemacht werden
(a.a.O.). Weiter begründete Dr. F____ die Verbesserung mit dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin ihre seit 2011 bestehende psychiatrische Behandlung bei Dr. H____
beendet habe und seither – mit Ausnahme einer kurzen Behandlung bei einer
Psychologin in der Praxis von Dr. I____ – nicht mehr in psychotherapeutischer
Behandlung gestanden sei (a.a.O.). Alleine aufgrund der subjektiv geklagten
Beschwerden der Versicherten, nicht jedoch aufgrund der aktuell erhobenen
Befunde, könne die Diagnose einer Depression als knapp erfüllt betrachtet
werden (Gutachten, IV-Akte 98, S. 13). Aufgrund der längeren Dauer der
Depression sei insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung mit
chronischem Verlauf und gegenwärtig knapp leichtgradiger Episode ohne
somatisches Syndrom auszugehen. Für einen leichten Schweregrad der Depression spreche
auch die Tatsache, dass sich anamnestisch keine andauernde gereizt-aggressive
Stimmung, keine andauernde verminderte Energie sowie keine Freud- oder Interesselosigkeit
nachweisen liessen. Die Versicherte berichte zudem über einen Tagesablauf, dem
zu entnehmen sei, dass sie die anfallenden Alltagsarbeiten alleine bewältigen könne,
auch wenn sie sich diese einteilen müsse (a.a.O.). Im Ergebnis attestierte der
Gutachter der Beschwerdeführerin bis zum Zeitraum von ca. anderthalb Jahren vor
der Begutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%. Seither
liesse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen (IV-Akte
98, S. 20).
4.5.
4.5.1. Der rheumatologische Teilgutachter Dr. E____ attestierte der
Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung am 28. August 2017 folgende
Diagnosen:
- Status nach Implantation einer
Knie-Totalprothese rechts am 08.12.2015 bei Pangonarthrose und links am
21.03.2016 bei Varus-Gonarthrose und Femoro-Pateliararthrose
- Status nach Schulterarthroskopie
rechts am 27.09.2012 mit Bizepssehnentenotomie, Adhäsiolyse, Débridement
Supraspinatussehne, AC-Gelenksresektion, Akromioplastik sowie Mobilisation in
Narkose wegen Frozen Shoulder, Partialläsion der Supraspinatussehne,
Bizepssehnentendinopathie und AC-Gelenksarthrose rechts (Gutachten, IV-Akte 99,
S. 13).
4.5.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er
bei der Beschwerdeführerin fest:
- Klinische Zeichen einer
Schmerzfehlverarbeitung (pseudoneurologische Störungen insbesondere der
Berührungssensibilität, positive Fibromyalgie-Druckpunkte und Kontrollpunkte),
nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend
- Unspezifische Kreuz- und
Nackenschmerzen
- Muskuläre Dysbalance am
Schultergürtel beidseits (Trapezius und Rhomboidei)
- Beginnende Fingergelenksarthrosen DIP
II und III der rechten Hand
- Spreizfüsse Beginnende Hammerzehen II
und III beidseits (Gutachten, IV-Akte 99, S. 13).
4.5.3. In der Beurteilung führte er unter Hinweis auf das Gutachten von Dr.
D____ aus dem Jahr 2010 und die konsiliarische rheumatologische Beurteilung von
Dr. J____ aus dem Jahr 2009 aus, bei der Beschwerdeführerin würden seit vielen
Jahren multiple generalisierte, multilokuläre Beschwerden am Bewegungsapparat
sowie weichteilrheumatische Befunde bestehen, wobei objektiv nur geringe
beginnende degenerative Veränderungen an verschiedenen Gelenken und an der
Hals- und Lendenwirbelsäule feststellbar gewesen seien (Gutachten, IV-Akte 99,
S. 13). Im weiteren Verlauf sei es einerseits zu relevanten Beschwerden an der
rechten Schulter und andererseits zu progredienten symptomatischen
Veränderungen an beiden Kniegelenken gekommen (a.a.O.). In Bezug auf die behandlungsbedürftigen
periarthopathischen Schulterbeschwerden rechts sowie die progredienten und
symptomatischen Kniegelenksarthrosen sei es im Vergleich zum Vorgutachten aus
dem Jahr 2010 zu einer Verschlechterung gekommen, was sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirke, auch wenn der genaue zeitliche Verlauf nicht klar
dokumentiert und das konkrete Arbeitsprofil nicht bekannt seien, worauf bereits
Dr. D____ 2010 hingewiesen habe (IV-Akte 99, S. 14).
4.5.4. Auf die Frage nach der genauen Beschreibung der verbleibenden
Funktionen und der Belastbarkeit führte Dr. E____ aus, die von Dr. D____
formulierten umfangreichen Einschränkungen im Gutachten vom 27. Mai 2010 würden
weiterhin gelten (a.a.O., S. 15). Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten
ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 5 kg. Nicht
zumutbar seien Tätigkeiten repetitiv oder längerdauernd in gebückter Haltung
oder kniend sowie Tätigkeiten mit wiederholtem Treppensteigen oder auf Leitern
oder Gerüsten sowie Überkopfarbeiten (da dadurch die Schulterbeschwerden wieder
reaktiviert werden könnten, vgl. a.a.O.). Die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
beurteile er abgesehen von der vorübergehend höhergradigen Einschränkung gleich
wie im rheumatologischen Vorgutachten vom 27. Mai 2010 mit weiterhin 20% wegen
eines erhöhten Pausenbedarfs respektive eines etwas langsameren Arbeitstempos.
Entsprechend seien noch knapp sieben Arbeitsstunden pro Tag zumutbar, wobei die
subjektiv wahrgenommenen Beschwerden im Rahmen der Schmerzfehlverarbeitung
nicht berücksichtigt seien (IV-Akte 99, S. 15 f.).
4.6.
In der Gesamtbeurteilung attestierten Dr. E____ und Dr. F____ der
Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeiten:
-
40% weiterhin bis
Februar 2012
-
50% von März 2012
bis Sommer 2013 (genauere Angabe nicht möglich)
-
70% von Sommer
2013 bis März 2016
-
60% von April
2016 bis September 2016
-
20% seit Oktober
2016 andauernd (IV-Akte 99, S. 19).
4.7.
In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass sowohl auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. F____ als auch das rheumatologische Gutachten
von Dr. E____ vollumfänglich abgestellt werden kann. Beide Gutachten
entsprechen den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3),
weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einer einlässlichen
fachärztlichen Untersuchung, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten
(Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Sie leuchten
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der
medizinischen Situation ein und setzen sich mit den vorhandenen ärztlichen Einschätzungen
auseinander. In den Schlussfolgerungen sind sie überzeugend. Damit erfüllen die
Gutachten die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige
medizinische Erhebungen.
4.8.
Weiter zeigt in materieller Hinsicht ein Vergleich der den Gutachten
zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalte deutlich, dass aus
rheumatologischer Sicht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin,
abgesehen von mehreren vorübergehenden gesundheitlichen Verschlechterungen, unverändert
geblieben ist, so dass sie aktuell (wie bereits in der ersten rheumatologischen
Begutachtung im 2010) in einer adaptierten Verweistätigkeit über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit
verfügt. Dagegen hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in
psychiatrischer Hinsicht deutlich gebessert, so dass aus rein psychiatrischer
Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht. So hält Dr. F____ ausdrücklich und
anhand der erhobenen Befunde nachvollziehbar fest, dass sich die depressiven
Beschwerden zurückgebildet haben (vgl. IV-Akte 98, S. 10, 13 ff.). Während im
Gutachten von Dr. C____ 2010 die Depression sowie die schwierige Problematik
mit ihrem Ehemann im Vordergrund stand (vgl. IV-Akte 26, S. 11), konnte Dr. F____
2017 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem
Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode nur noch knapp stellen. Weiter
ergibt sich die Diagnose nur noch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin
und nicht mehr aufgrund der Klinik (IV-Akte 98, S. 13). Zudem fällt auf, dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung in keiner psychiatrischen
Behandlung mehr stand und ihre Behandlung bei Dr. K____ erst am 15. Januar 2019
aufgenommen hat, als die Beschwerdegegnerin erneut berufliche Massnahmen
initiiert hatte. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann bereits
anderthalb Jahre vor der Begutachtung durch Dr. F____ verlassen hat und nun
ohne ihn lebt, weshalb ein erheblicher Teil der Belastung wohl nicht mehr
besteht.
4.9.
Eine Gesamtwürdigung der Akten und insbesondere der Umstand, dass
nicht nur das additive Element der Einschränkung, sondern auch die von den
Vorgutachtern angenommene ungünstige Wechselwirkung zwischen den psychischen
und den somatischen Beschwerden weggefallen ist, macht deutlich, dass zwischen
den somatischen und den psychischen Leiden – anders als das Vorgutachten – keine
Interdependenz mehr angenommen werden kann. Insgesamt ist damit von einer
erheblichen gesundheitlichen Verbesserung auszugehen, welche sich in der
Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von 60% auf 80% niederschlägt. Damit steht fest,
dass ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG vorliegt.
5.
5.1.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine andere
Beurteilung zu rechtfertigen.
5.2.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der Gutachter würde
sich nur en passant mit der früheren Einschätzung von Dr. C____
auseinandersetzen. Zudem würde er eine angebliche Abweichung vom Vorgutachten
konstruieren. Der frühere Gutachter Dr. C____ habe keineswegs eine ganz andere,
stärker leidende Person gesehen, sondern die Versicherte wesentlich
facettenreicher, in ihrer ganzen Komplexität und durchaus auch in ihrer Widersprüchlichkeit
beschrieben. Die sehr selektive Wahrnehmung durch Dr. F____ überzeuge nicht.
Sie zeige auf, dass er in Tat und Wahrheit keine veränderte tatsächliche
Situation angetroffen, sondern diese lediglich versicherungsmedizinisch anders
bewertet habe (Beschwerde, S. 10). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend,
dass sich die Beschwerdegegnerin in Widersprüche verstricke, wenn sie im Rahmen
der Beschwerdeantwort ausführe, das zweite Gutachten habe den gleichen
Sachverhalt angetroffen wie dasjenige, das der ursprünglichen Rentenzusprechung
zugrunde lag (Replik, S. 1).
5.3.
5.3.1. Diese Ausführungen treffen nicht zu. Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin nach den gutachterlichen
Feststellungen von Dr. F____ – anders als im Vorgutachten – nicht mehr über einen
Schwindel oder eine Schwäche mit Ohnmachtsneigung respektive mit Stürzen beklagt
hatte und dass sie angab, es ginge ihr seit der Trennung von ihrem Ehemann vor
anderthalb Jahren insbesondere psychisch deutlich besser (a.a.O., S. 14). Weiter
führte Dr. F____ aus, dass die Beschwerdeführerin – anders als noch in der gutachterlichen
Untersuchung von Dr. C____ vom Jahre 2009 – während der aktuellen Untersuchung
zu keinem Zeitpunkt einen ausgesprochen nervösen, unsicheren, affektlabilen
oder verzweifelten Eindruck hinterlassen habe. Weder sei das Ausdrucksverhalten
gesperrt, erregt oder eingeengt noch die Stimmung wechselhaft gewesen. Stattdessen
beschrieb er die Stimmung während der Untersuchung als ausgeglichen. Die Beschwerdeführerin
habe immer wieder gelächelt, zeitweise auch verhalten gelacht. Weder die
affektive Modulationsfähigkeit noch die Vitalität seien eingeschränkt. Eine
subjektiv von ihr geklagte traurige Stimmung, eine Konzentrationsstörung, eine
verminderte Energie oder Müdigkeit hätten sich rein klinisch während der
aktuellen 1,75 Stunden dauernden Untersuchung nicht feststellen lassen
(Gutachten, IV-Akte 98, S. 13). Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht weder
gehemmt noch verlangsamt. Psychomotorisch hätten sich keine pathologischen
Befunde finden lassen. Als Diskrepanz zur geschilderten Intensität der
Schmerzen hätten Mimik und Gestik zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben angedeutet.
Die Beschwerdeführerin habe sich auch äusserlich ohne sichtbare Behinderung
bewegt, während die Beschwerdeschilderung oft vage und wenig fassbar gewesen
sei und eine zeitweilige Dramatisierungstendenz erkennen lassen habe. Damit hat
der Gutachter Dr. F____ mehrere Veränderungen auf der Sachverhaltsebene nicht
nur anhand eigener Befunde dokumentiert, sondern auch seine vom Vorgutachter
abweichende Einschätzung ausführlich begründet.
5.3.2. Weiter hat der Gutachter das Vorliegen einer somatoformen
Schmerzstörung vor dem Hintergrund der von ihm festgestellten Befunde
ausdrücklich verneint (Gutachten vom 11.11.2017, IV-Akte 98), was vorliegend
nachvollziehbar ist. Darüber hinaus gab Dr. F____ an, dass sich die subjektiv
beklagte traurige Stimmung und Müdigkeit nicht hätten objektivieren lassen. Allein
aufgrund der subjektiv beklagten Beschwerden, nicht jedoch aufgrund der aktuell
erhobenen Befunde, könne die Diagnose einer Depression als knapp erfüllt
betrachtet werden. Zudem spreche für den höchstens leichten Schweregrad der
Depression im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. C____ – der noch eine leichte
bis intermittierend mittelschwer Depression festgestellt hatte – neben der
ausgeglichenen Stimmung die weitgehend intakte Beziehung der Beschwerdeführerin
zu ihren Kindern, ihrer Mutter, den beiden älteren Geschwistern und zu ihren
Freundinnen. Ferner umschrieb Dr. F____ diverse Ressourcen, insbesondere vielseitige
Interessen wie lesen, Nachrichten schauen, kochen, spazieren und schwimmen.
Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen
bestehe bei der Beschwerdeführerin nicht. Obwohl die Beschwerdeführerin nach
eigenen Angaben zu keiner Tätigkeit mehr in der Lage sei, könne sie die
anfallenden Alltagsarbeiten alleine bewältigen. Relevante
Funktionseinschränkungen fänden sich gemessen am Mini-ICF-APP keine. Insgesamt würden
sich damit mehrere wesentliche Veränderungen zum Vorgutachten ergeben (Gutachten,
a.a.O., S. 15).
5.3.3. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die gutachterlich
festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in
psychiatrischer Hinsicht vollumfänglich nachvollziehbar und die diesbezüglichen
Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet.
5.4. 5.4.1. Nichts anderes ergibt sich aus den von der
Beschwerdeführerin während des Vorbescheidverfahrens neu eingereichten
medizinischen Befunden. Zum einen hat der RAD gestützt auf einen Bericht von [...]
vom 13. März 2019 eine systemische entzündliche Gelenkserkrankung bildgebend ausschliessen
können (vgl. IV-Akte 159, S. 3). Zum anderen hat der RAD festgehalten, dass
arthrotische Veränderungen an den Fingergelenken bereits im rheumatologischen
Gutachten von Dr. D____ vom 2010 und im rheumatologischen Gutachten Dr. E____
vom 2017 erwähnt worden seien. Dr. D____ hat diese unter den Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei entsprechender Formulierung eines
Belastungsprofils berücksichtigt, während Dr. E____ sie unter Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notiert hat, was jedoch ohne Konsequenzen
blieb, da Dr. E____ an dem bereits von Dr. D____ formulierten Belastungsprofil
festgehalten hat. Es kommt hinzu, dass der RAD festhielt, diese Veränderungen
würden weiterhin ein geringes Ausmass zeigen („Geringe Arthrose im distalen
Radioulnargelenk und im Radiokarpalgelenk beidseits, STT und Rhizarthrose
beidseits mit an der Grenze zum Physiologischen liegender, reaktiver Synovitis.
Geringe Arthrose im PIR Gelenkes Digitus 2 rechts mit ebenfalls geringer,
fokaler, reaktiver Synovitis“), woraus keine richtungsweisende Verschlechterung
im Verlauf abgeleitet werden könne. Die im Bericht des Hausarztes erwähnten
„ausgedehnten Arthrosen“ seien unter Berücksichtigung der erwähnten
bildgebenden Befunden nicht nachvollziehbar. Darauf kann vorliegend abgestellt
werden.
5.4.2. Weiter gab der RAD an, aus psychiatrischer Hinsicht liessen sich der
kurzen Bestätigung des behandelnden Psychiaters Dr. K____ vom 1. Juli 2019 bzw.
des bei ihm tätigen Psychotherapeuten keine Diagnosen oder Befunde entnehmen,
die Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen oder eine Verschlechterung zu
belegen vermögen (a.a.O., S. 4). Auch auf diese Einschätzung kann vorliegend
vollumfänglich abgestellt werden.
5.5.
5.5.1. Schliesslich macht die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren neu
geltend, die (dem Gutachten von Dr. F____ und Dr. E____ nachfolgende)
vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe nicht einmal eine
ununterbrochene Dauer von drei Monaten erreicht und beantragt deshalb eine reformatio
in peius. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, diese Argumentation
bedeute, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihrer Auffassung
nach von derart kurzer Dauer gewesen sei, dass sie sich gar nicht in
rentenrelevanter Weise auswirken konnte. Dies würde wiederum heissen, dass der
Revisionsfall bereits formell überhaupt nicht eingetreten sei (vgl. Replik, S.
1 f.).
5.5.2. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach
der Begutachtung lässt sich den Akten folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin
weilte vom 23. Februar 2018 bis 13. April 2018 in den G____, wo ihr von
den behandelnden Ärzten eine depressive Störung gegenwärtig mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom attestiert wurde. Eine
längerdauernde erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands verglichen
mit den Feststellungen im Gutachten von Dr. F____ ergab sich dadurch jedoch
nicht. Vielmehr besserte sich der Zustand der Beschwerdeführerin sogar soweit,
dass in Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst der G____ und dem Berufsberater der
IV die Fortführung des Aufbautrainings vorgesehen war. Der Umstand, dass dieses
schliesslich nicht stattfand, ging auf iv-fremden Gründe zurück, namentlich den
Austritt der Beschwerdeführerin aus den G____ zwecks Reise in die [...] zu
ihrer kranken Mutter. Im Zuge des Aufenthalts in der [...] liess die
Beschwerdeführerin eine Fettschürzenplastik durchführen und musste deswegen
nach ihrer Rückkehr aufgrund einer Wundheilstörung vom 9. Mai 2018 bis 29.
Juni 2018 am [...]spital behandelt werden (Stellungnahme Dr. L____ vom
24.09.2018, IV-Akte 137). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ihr auch für diesen
Zeitraum nicht attestiert. Anschliessend begab sich die Beschwerdeführerin für
längere Ferien in die [...] und trat nicht, wie ursprünglich angekündigt,
wieder in die G____ ein.
5.5.3. Der geschilderte Ablauf spricht gegen erhebliche psychische
Beschwerden, welche über das von Dr. F____ attestierte Ausmass hinausgehen und
gegen einen erheblichen Leidensdruck. Wie der RAD festhält, kann nach Austritt
aus den G____ am 13. April 2018 aus psychiatrischer Sicht wieder von einem
unveränderten Gesundheitszustand gegenüber dem Gutachten von Dr. F____
ausgegangen werden (RAD Stellungnahme Dr. M____, IV-Akte 138, S. 4). An der
gutachterlichen Einschätzung, wonach bei der Beschwerdeführerin eine
Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kann daher auch nach der
Begutachtung festgehalten werden. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 10 f.) ist der medizinische Sachverhalt
vorliegend ausreichend abgeklärt und die Einholung eines gerichtlichen
Obergutachtens in antizipierter Beweiswürdigung nicht notwendig.
5.5.4. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin beantragte
reformatio in peius ist dagegen abzuweisen. Wie die RAD-Ärztin in ihrer
Stellungnahem vom 25. September 2019 festhielt, ist bei der Beschwerdeführerin
vom 23. Februar 2018 bis zum 13. April 2018 von einer vorübergehenden psychischen
Verschlechterung auszugehen (RAD Stellungnahme Dr. M____, IV-Akte 138, S. 4). Ferner
müsse aus somatischer Sicht zwischen dem 21. April 2018 und 29. Juni 2018
(letzte Konsultation in der plastischen Chirurgie des [...]spitals und
Abschluss der Behandlung) aufgrund der Fettschürzen-Operation von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ausgegangen werden. Ab dem
1. Juli 2018 bestehe wieder eine 100% Arbeitsfähigkeit für adaptierte
körperlich leichte Tätigkeiten (wie diese im Rahmen der letzten Begutachtung
beschrieben wurden, vgl. a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht für
die ausgewiesenen Zeiträume eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin anerkannt und die Rente befristet erhöht. Dabei ist es
zu belassen.
6.
6.1.
Es bleibt auf den erwerblichen Teil der angefochtenen Verfügung
einzugehen.
6.2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die von der Beschwerdegegnerin zur
Anwendung gebrachten Tabellenlöhne beim Validen- und Invalideneinkommen zu
Recht nicht. Sie bemängelt einzig, dass ihr die Beschwerdegegnerin lediglich
einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 5% gewährt hatte und ist der
Auffassung, dass ihr ein solcher in der Höhe von 25% zuzusprechen sei, ohne
dies allerdings näher zu begründen (Beschwerde, S. 11).
6.3.
Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1
hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.
Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die
Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014 E. 2.1. mit Hinweis).
Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom
hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber
stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (a.a.O., mit
zahlreichen Hinweisen).
6.4.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen
Einschränkungen vermögen einen höheren als den gewährten leidensbedingten Abzug
im Umfang von 5% nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus bestehen vorliegend
keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug, zumal die Beschwerdeführerin
Schweizer Bürgerin ist (IV-Akte 6, S. 2 f.). Deshalb besteht kein Anlass in das
Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten
des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Es ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des
Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt
es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei
Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive
Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur.
B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7,7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht Bundesgerichtsgesetz, BGG). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: