Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.162

Verfügung vom 12. September 2019

Rentenanspruch

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1969, reiste am [...] 2000 zusammen mit seiner Ehefrau aus der Türkei in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 37). Hier wurde er als Flüchtling anerkannt (vgl. IV-Akte 15, S. 23 f.). Heute verfügt er über die Niederlassungsbewilligung C. Im Dezember 2006 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Asthma bronchiale, einen hohen Blutdruck, eine posttraumatische Belastungsstörung nach Folterung und multiple Schmerzen am Rücken sowie an den unteren Extremitäten erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 verneinte die IV-Stelle des Kantons C____ einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Invalidenrente, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien; der Versicherungsfall sei bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten gewesen (vgl. IV-Akte 7).

b)        Gestützt auf die Abklärungen der IV-Stelle des Kantons C____, insbesondere das Gutachten der D____ AG vom 8. Mai 2008 (IV-Akte 21, S. 3 ff.), verneinte die Ausgleichskasse des Kantons C____ mit Verfügung vom 24. Juni 2008 (IV-Akte 26) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf rentenlose Ergänzungsleistungen, da der IV-Grad nur 20 % betrage. Die Verfügung vom 24. Juni 2008 wurde mit Einspracheentscheid vom 28. November 2008 (IV-Akte 25, S. 13 f.) bestätigt. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons C____ mit Urteil vom 19. April 2010 ab (vgl. IV-Akte 38).

c)         Im August 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 70) verneinte die IV-Stelle des Kantons C____ mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 (IV-Akte 75) – im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 8. Juni 2012 (IV-Akte 60.1, S. 1 ff.) – einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen. Dr. E____ hatte klargestellt, es könne von der im Vorgutachten der D____ AG festgestellten Beeinträchtigung von 20 % ausgegangen werden (vgl. S. 22 des Gutachtens). Auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2012 erhobene Beschwerde trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons C____ wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist nicht ein (Urteil vom 20. Februar 2013; IV-Akte 81).

d)        Im September 2013 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle des Kantons C____ auf das Gesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (vgl. die Verfügung vom 14. März 2014; IV-Akte 95).

e)        Im 2015 nahm der Beschwerdeführer in [...] Wohnsitz. Im Februar 2016 wurde er von der ihn behandelnden Psychiaterin an die Klinik F____ verwiesen, wo am 24. Februar 2016 ein Vorgespräch stattfand (vgl. IV-Akte 148, S. 40 f.). In der Zeit vom 14. Juni bis zum 19. Juli 2016 war der Beschwerdeführer zum ersten Mal stationär in den G____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 140, S. 22 ff.). Weitere stationäre Aufenthalte folgten vom 28. Juli bis zum 14. September 2016 (IV-Akte 140, S. 18 ff.) und vom 3. Januar bis zum 16. März 2017 (IV-Akte 140, S. 12 ff. bzw. IV-Akte 118).

f)         Im April 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 113, S. 1 ff.). Ab dem 8. Mai bis zum 14. Juni 2017 war er wiederum in den G____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 140, S. 7 ff. bzw. IV-Akte 117). Die IV-Stelle Basel-Stadt holte im Rahmen eines längeren Abklärungsverfahrens unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. H____ vom 18. Januar 2019 (IV-Akte 167, S. 1 ff.) ein und verneinte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 12. September 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, da sich der medizinische Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2012 nicht geändert habe (vgl. IV-Akte 108).  

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle Basel-Stadt zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. November 2019 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Februar 2020 an seiner Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 26. Februar 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

f)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. März 2020 wird ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten angeordnet. Begründet wird das Vorgehen folgendermassen: Die Berichte der G____ Kliniken und von Dr. I____ seien deutlich. Die Gutachten der D____ AG und von Dr. E____ seien nicht mehr aktuell. Unter diesen Umständen bedürfe es einer besonderen Sorgfalt, um Leistungen ohne inhaltliche Prüfung und lediglich aufgrund von Inkonsistenzen und unverwertbaren Testergebnissen zu verneinen. Das Gutachten von Dr. H____ reiche dazu nicht aus. Zudem lägen somatische Beschwerden vor, so dass sich ein polydisziplinäres Gutachten aufdränge.

g)        Im Einverständnis der Parteien wird schliesslich der J____ [...], K____spital (nachfolgend: J____ Begutachtung), der Auftrag zur Erstellung des polydisziplinären Gerichtsgutachtens (beinhaltend die Disziplinen Allgemeinmedizin, Neuropsychologie, Psychiatrie und Orthopädie) erteilt. Am 12. November 2020 wird das Gutachten (Konsensbeurteilung) erstattet.

h)        Der Beschwerdeführer äussert sich am 8. Dezember 2020 dazu. Er beantragt, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Gerichtsgutachten zuzusprechen.

i)          Die Beschwerdegegnerin nimmt ihrerseits am 16. Dezember 2020 zum Gutachten Stellung und macht geltend, es gebe keine unmittelbaren Anhaltspunkte, die gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens sprechen würden.

III.     

Am 20. Januar 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Vom Sozialversicherungsgericht zu prüfen ist im Folgenden der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

2.2.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

2.3.       Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).

2.4.       Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 13. Dezember 2012 (IV-Akte 75) den Referenzzeitpunkt.

 

 

3.             

3.1.       3.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.1.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.1.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.2.       3.2.1.  Im Gutachten der J____ Begutachtung vom 12. November 2020 (Konsensbeurteilung) wird dargetan, führend für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Exploranden sei die psychiatrische Beurteilung (vgl. S. 9 des Gutachtens). Die orthopädischen Befunde seien anhand der objektivierbaren Befunde von der Art der Beschwerden, deren Lokalisation und vom Ausmass her nachvollziehbar. Führend seien die schmerzhaften Funktionseinbussen im Bereich der beiden unteren Sprunggelenke und die Wirbelsäulenproblematik, welche sich im Verlauf entwickelt habe. Angesichts der führenden psychiatrischen Beeinträchtigung seien diese Einschränkungen jedoch von untergeordneter Bedeutung. Aus internistischer Sicht bestünden schliesslich keine Einschränkungen (vgl. S. 12 unten und S. 13 oben der Konsensbeurteilung).

3.2.2.  Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden im Gerichtsgutachten angegeben: (1.) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); (2.) mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), mit (a.) Panikattacken, (b.) synthymen Halluzinationen, (c.) klaustrophober Symptomatik, (d.) zwanghaften Symptomen (vgl. S. 13 des Gutachtens). Erläuternd wird dazu ausgeführt, der Explorand habe erst in der Schweiz zunehmend ein posttraumatisches Syndrom entwickelt. Diese späte Entwicklung der Erkrankung sei nicht ungewöhnlich. Der Explorand leide seit vielen Jahren unter diesem Syndrom, welches sich chronifiziert und auch gewisse Veränderungen der Persönlichkeit bewirkt habe (vgl. S. 9 des Gutachtens). Diagnostisch liege eine mittelgradige depressive Episode vor, die über Jahre in ihrer Symptomatik anhalte. Der Beginn des heute mittelgradig depressiven Syndroms lasse sich nicht genau nachvollziehen. Es habe sich erst im Verlauf entwickelt unter der bereits bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung. Unter der mittelgradig depressiven Episode und der posttraumatischen Belastungsstörung habe der Explorand verschiedene Angstsymptome entwickelt, die unter diese beiden Erkrankungen subsumiert werden müssten (vgl. S. 9 des Gutachtens). Weiter habe der Explorand in den letzten Jahren optische Halluzinationen entwickelt, die völlig isoliert aufträten. Es seien weder Ich-Störungen zu erheben noch inhaltliche Denkstörungen, abgesehen von den paranoiden Ängsten und dem leichten Derealisationserleben; diese würden sich aus der posttraumatischen Belastungsstörung ergeben. Entsprechend handle es sich hierbei nicht um eine psychotische Störung im Sinne einer schizophrenen Erkrankung. Vielmehr sei ein Verarbeitungsprozess im Rahmen der vorliegenden Grunderkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, Depression) zu vermuten, wie man es häufiger bei Patienten aus dem südeuropäischen Raum vorfinde. Dazu passe auch, dass es sich um synthyme Halluzinationen handle. Die Halluzinationen seien nicht bizarr, für den Exploranden nicht bedrohlich (vgl. S. 10 des Gutachtens).

3.2.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wird im Gerichtsgutachten klargestellt, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben (vgl. S. 12 des Gutachtens). Des Weiteren wird ausgeführt, das Zustandsbild habe sich seit der Verfügung vom 14. März 2014 verschlechtert. Dies sei vor allem mit der weiteren Chronifizierung der Symptomatik, bei zeitgleicher Ausbildung zusätzlicher Symptome und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen. Ein exakter Beginn der Verschlechterung lasse sich nicht genau bestimmen (vgl. S. 15 des Gutachtens). Es könne aber davon ausgegangen werden, dass ab 2016 die Verschlechterung sehr gut dokumentiert sei. In dieser Zeit sei der Explorand wiederholt stationär behandelt worden (Juni 2016). Es sei also davon auszugehen, dass mit Sicherheit zumindest ab Juni 2016 die aktuell volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, eine relevante Einschränkung aber wahrscheinlich schon wesentlich länger bestanden habe (vgl. S. 15 des Gutachtens).

3.3.       Dieses Gutachten der J____ Begutachtung erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. insb. S. 9 ff. der Gesamtbeurteilung. Dies wird zu Recht auch nicht infrage gestellt (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2020). Es kann daher auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden.

3.4.       Wird somit auf das in allen Punkten beweiskräftige Gutachten der J____ Begutachtung abgestellt und infolgedessen ab Juni 2016 von einer psychisch bedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen (vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor), dann kann das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als im Juni 2017 abgelaufen angesehen werden. Folglich hat der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. Erwägung 2.2. hiervor; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_607/2019 vom 8. November 2019 E. 3.2., 8C_54/2019 vom 1. April 2019 E. 3.2.) – ab Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente.

4.             

4.1.       Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 12. September 2019 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Oktober 2017 eine ganze Rente zu gewähren.

4.2.       Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 20’695.70 (gemäss Rechnung vom 24. November 2020) zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).

4.3.       Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.

Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. September 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Oktober 2017 eine ganze Rente zu gewähren.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 20’695.70 zu tragen.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 308.--.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: