Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.163

Verfügung vom 20. September 2019

Einholen eines weiteren Gutachtens ist keine unzulässige second opinion

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1983 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im März 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihr berufliche Massnahmen zu (IV-Akte 15), welche am 26. Novem­ber 2004 (IV-Akte 29) abgeschlossen wurden.

b)           Im Oktober 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um die Zusprache von IV-Leistungen (IV-Akte 30). Die Beschwerdegegnerin nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor; namentlich veranlasste sie eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 29. Dezember 2006 [IV-Akte 38]). In der Folge gewährte sie Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (IV-Ak­te 40). Nachdem die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle gefunden hatte, schloss die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akte 59) die Arbeitsvermittlung ab.

c)           Im September 2015 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Leistungsgesuch (IV-Akte 64). Die Beschwerdegegnerin tätigte weitere medizinische Abklärungen. Am 6. Juli 2016 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Es werde ihr Anspruch auf eine Rente geprüft (IV-Akte 85). Nach Einholung des Abklärungsberichts Haushalt vom 22. September 2016 (IV-Akte 91) sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Januar 2017 (IV-Akte 97) stellte sie mit Vorbescheid vom 27. Januar 2017 (IV-Akte 98) die Abweisung des Leistungs­begehrens in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 102), nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor, insbesondere holte sie ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein (psychiatrisches Gutachten vom 14. Juni 2018 [IV-Akte 132]; rheumatologisches Gutachten vom 25. Juni 2018 [IV-Akte 133]). Im Vorbescheid vom 28. August 2018 (IV-Akte 137) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie gedenke der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen. Nach Einwand der Beschwerdeführerin (IV-Akte 140) empfahl der RAD mit Stellungnahme vom 17. Ok­tober 2018 (IV-Akte 143) ein rheumatologisches Verlaufsgutachten einzuholen (Gutachten vom 4. März 2019 [IV-Akte 148]). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2019 (IV-Akte 152) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie gedenke ihr eine befristete halbe Rente für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2016 auszurichten. Nach Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 160) erliess die Beschwerdegegnerin am 20. September 2019 (IV-Akte 174) eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung vom 20. September 2019 sei aufzuheben und es sei ihr ab März 2016 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

b)           Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Novem­ber 2019 die Abweisung der Beschwerde.

c)           Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

d)           Mit Replik vom 20. Januar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

III.     

Am 20. Mai 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des an­gerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Rentenentscheid (IV-Akte 174) auf das rheumatologische Verlaufsgutachten vom 4. März 2019 (IV-Akte 148) ab. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin von Mai bis Juli 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Ab August 2016 habe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestanden. Bei einer Erwerbstätigkeit von 45% und einer Tätigkeit im Haushalt von 55% sei die Zusprache einer befristeten halben Rente von 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 resp. die Verneinung eines Rentenanspruchs ab November 2016 nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist korrekt (Beschwerdeant­wort Rz. 8 ff.). Bezüglich der Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach einer Babypause von 1.5 Jahren bis auf weiteres in einem Pensum von 40-50% arbeiten würde. Auch sei die vom Abklärungsdienst festgestellte Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit plausibel (Beschwerdeantwort Rz. 14 ff.).

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin das Verlaufsgutachten vom 4. März 2019 nur eingeholt habe, um einen Leistungsanspruch bewusst zu vereiteln. Weder der RAD noch der Gutachter könnten überzeugend und nachvollziehbar Mängel am rheumatologischen Gutachten vom 25. Juni 2018 begründen, weshalb auf dieses abzustellen sei (Beschwerde Rz. 12 ff.). Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Methode der Invaliditätsberechnung. Sie bringt vor, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre. Die vom Abklärungsdienst festgestellte Einschränkung im Haushalt sei zudem aufgrund der medizinisch bemessenen Einschätzung, welche der Einschätzung des Abklärungsdienstes vorgehe, zu tief bemessen (Beschwerde Rz. 15).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

3.                

3.1.          Umstritten ist zwischen den Parteien zunächst die Methode der Invaliditätsbemessung und in diesem Zusammenhang die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre.

3.2.          3.2.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bemessen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 144 I 21, 24 E. 2.1). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

3.2.2.     Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504, 508 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Teilerwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über­wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3.          In der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2019 ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode. Dabei ging sie davon aus, dass sie als Gesunde zu 45% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 55% im Haushalt beschäftigt wäre.

3.4.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation ohne gesundheitliche Beeinträchtigung dauerhaft mit einem Pensum von 100% arbeiten würde. Aus der Bestätigung zum Erwerb (vgl. IV-Akte 92) sei ersichtlich, dass die Annahme eines Pensums von 45% nur haltbar sei, solange der jüngste Sohn noch ein Kleinkind sei. So sei aktenkundig, dass sie vor dessen Geburt von Oktober 2013 bis Ende Februar 2014 in einem 100%-igen Pensum gearbeitet habe (Beschwerde Rz. 15).

3.5.          Zunächst ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss nicht allein entscheidend ist, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war vor der Geburt des dritten Kinds ab Januar 2013 während ungefähr eines Jahres als Pflegehelferin in einem Pensum von 100% tätig. Nach Auskunft ihrer Arbeitgeberin habe sie die Stelle aufgegeben, um das Kind betreuen zu können (Fragebogen Arbeitgeberin vom 14. September 2015 [IV-Akte 70 Ziff. 2.2]). Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 22. September 2016 (IV-Akte 91) hatte die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie bei guter Gesundheit ab Januar 2016, d.h. 1.5 Jahre nach der Geburt ihres jüngsten Sohns wieder als Pflegehelferin in einem Pensum von 40-50% arbeiten würde. Sie könne sich vorstellen, das Arbeitspensum zu steigern, wenn das jüngste Kind etwa neun Jahre alt sei (IV-Akte 91 Ziff. 2b; vgl. auch Bestätigung zum Erwerb [IV-Akte 92]). Bereits vor der Geburt der beiden ältesten Kinder (geboren 2002) war die Beschwerdeführerin zu 100% erwerbstätig. Sie gab die Stelle nach der Geburt der Zwillinge auf (Fragebogen Arbeitgeberin vom 25. Mai 2004 [IV-Akte 11]). Im Jahr 2008 nahm sie wieder eine Teilzeitstelle im Umfang von 50% an (vgl. Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2008 [IV-Akte 57]). Eine Vollzeittätigkeit nahm sie erst wieder im Januar 2013 auf. Somit erscheint es vorliegend nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bereits 1.5 Jahre nach der Geburt des jüngsten Sohns wieder in einem Pensum von 100% erwerbstätig sein würde. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sie bis auf weiteres in einem Pensum von 40-50% arbeiten würde. Die Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen 45% Erwerb und 55% Haushalt ist daher nicht zu beanstanden.

3.6.          Anlässlich der Abklärung vor Ort wurde eine Einschränkung im Haushalt von 13% ermittelt (vgl. IV-Akte 91 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass bei der Haushaltsabklärung die Mithilfe der Familienangehörigen zu stark berücksichtigt wurde. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts auch die Pflicht, die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Einsatzfähigkeit unter anderem durch die Mithilfe von Familienangehörigen zu mildern, wobei deren Mithilfe weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504, 509 f. E. 4.2). Wie im Bericht festgestellt wird, kann die Beschwerdeführerin einen Teil der Haushaltsarbeiten selbst erledigen. Die im Betätigungsvergleich beschriebenen Aufgaben, welche vom Ehemann bzw. von den älteren Kindern tatsächlich übernommen werden (IV-Akte 91 Ziff. 5), gehen nicht über das hinaus, was generell von einer vernünftig organisierten Familiengemeinschaft erwartet würde, wenn keine Versicherungsleistungen in Frage stünden (vgl. dazu BGE 141 V 642, 648 E. 4.3.2). Eine unverhältnismässige Belastung der Familienangehörigen lässt sich aus den vor Ort erhobenen Angaben nicht ableiten. Auf den Einwand, die medizinisch bemessene Einschätzung der Einschränkung im Haushalt sei wesentlich höher als diejenige der Abklärungsperson, ist nachfolgend einzugehen. Zu prüfen ist damit im Folgenden, wie es sich mit der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich verhält.

4.                

4.1.          Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Auf­gabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

4.2.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

4.3.          Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf­gehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).

5.                

5.1.          5.1.1.  Bereits nach der erneuten Anmeldung im Oktober 2006 hatte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen abgeklärt und in diesem Zusammenhang eine bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst.

5.1.2.     Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Dezember 2006 (IV-Akte 38) hielt Dr. med. C____, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden rezidivierende zervikale Beschwerden bei normaler Beweglichkeit der Halswirbelsäule angegeben (IV-Akte 38 S. 9). Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom auf der Basis einer Diskopathie, wobei die linksseitige Diskushernie L4/5 relevant sei. Derzeit würden sich keine radikulären Zeichen finden. Kraft, Sensibilität und Reflexbild seien unauffällig. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass die angestammte Arbeit im Service ungünstig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollschichtig arbeitsfähig.

5.1.3.     Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnosen. Bei der Explorandin würden keinerlei psychopathologische Auffälligkeiten bestehen. Sie zeige eine sehr gute Sprachmotorik und Psychomotorik, es würden keine Hinweise für eine daniederliegende oder alterierte Affektlage bestehen, auch das Denken sei in keiner Weise psychiatrisch auffällig (IV-Akte 38 S. 15 f.). Zweifellos bestehe bei der Explorandin eine psychosozial eher schwierige Situation, welche aber invaliditätsfremd sei. Ihre Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht vollständig erhalten (IV-Akte 38 S. 17).

5.1.4.     In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht sei die Explorandin für eine Tätigkeit, bei welcher sie nicht über 10 kg heben, stossen oder ziehen, nicht dauernd vornübergebeugt arbeiten, sich nicht dauernd bücken und nicht nur dauernd sitzend arbeiten müsse, vollschichtig arbeitsfähig. Die Einschränkungen seien seit dem Zeitpunkt der Diagnosestellung der Diskopathie im September 2003 relevant. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In der Gesamtbeurteilung gelte somit die rheumatologische Beurteilung (IV-Akte 38 S. 19 f.).

5.2.          5.2.1.  Nach der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2015 holte die Beschwerdegegnerin wieder ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein.

5.2.2.     Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Juni 2018 (IV-Akte 132) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F.32.00) vor (IV-Akte 132 S. 11). Aktuell lasse sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen unterschiedlicher Intensität im Bereiche der lumbosakralen Wirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine sowie im Bereiche des linken Handgelenks und des linken Fussgelenkes nachweisen. Bei der Versicherten seien keine Belastungen eruierbar, welche schwerwiegend genug seien, um in ursächlichem Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Aus psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzlich zu den somatisch begründbaren Schmerzen nicht gestellt werden (IV-Akte 132 S. 11). Sodann seien die Modulationsfähigkeit und die Vitalität als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Eine subjektiv von der Explorandin geklagte Müdigkeit, nachlassende Konzentrationsfähigkeit oder eine gereizt-aggressive Stimmung hätten sich während der Untersuchung rein klinisch nicht feststellen lassen. In diagnostischer Hinsicht sei von einer depressiven Episode ohne somatisches Syndrom auszugehen. Die psychosoziale Funktionsfähigkeit der Versicherten sei als intakt zu beurteilen. Zudem berichte sie über einen Tagesablauf, in welchem sie die meisten anfallenden Alltagsarbeiten erledigen könne. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sei der Schweregrad der Depression als leichtgradig zu beurteilen, womit sich zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (IV-Ak­te 132 S. 14). Während der Untersuchung seien die Angaben der Versicherten nicht immer konsistent und zum Teil widersprüchlich gewesen (IV-Akte 132 S. 13).

Die Beschwerdeführerin übt am psychiatrischen Teilgutachten keine Kritik. Nach der Aktenlage bestehen auch keine Hinweise, die geeignet wären, dessen Beweistauglichkeit in Zweifel zu ziehen.

5.2.3.     Im rheumatologischen Gutachten vom 25. Juni 2018 (IV-Akte 133) hielt Dr. med. F____, FMH für Rheumatologie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung links, aktuell ohne eindeutige sensomotorische Ausfallsymptomatik (IV-Akte 133 S. 18) fest. Anamnetisch berichte die Versicherte, dass es im August 2014 zu einer deutlichen Zunahme der belastungsabhängigen Kreuzschmerzen gekommen sei. Am 4. September 2015 sei sie auf Höhe LWK 4/5 links und am 9. Mai 2016 auf Höhe LWK 5/S1 links operiert worden. Es persistierten belastungsabhängige Kreuzschmerzen mit intermittierender Ausstrahlung ins linke Bein. In der aktuellen klinischen Untersuchung würden sich Zeichen von diskogenen Schmerzen finden. Trotz der radiologisch erwähnten möglichen Tangierung der Nervenwurzeln L5 und S1 links gemäss MRT vom 18. Oktober 2017 würden weder anamnestisch noch klinisch Zeichen einer Radikulärsymptomatik bestehen. Die Beschwerden seien in der Diagnoseliste entsprechend als spondylogen aufgeführt (IV-Akte 133 S. 18 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, seit dem rheumatologischen Vorgutachten vom Dezember 2006 habe die Schmerzintensität deutlich zugenommen. Die bisherige Tätigkeit als Pflegehilfe sei der Versicherten anamnestisch seit August 2014 nicht mehr zumutbar (IV-Akte 133 S. 20 f.). Aufgrund der aktuellen Beschwerdesituation mit guter Korrelation zu den klinischen Untersuchungsbefunden und den bildgebenden Abklärungen seien der Versicherten derzeit nur noch körperlich leichte Gewichtsbelastungen bis 5 kg zumutbar, sofern die Tätigkeiten streng rückenadaptiert, das heisst nicht in gebückter, reklinierter oder torquierter Stellung ausgeführt werden könnten. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von drei Mal einer Stunde verteilt über den Tag. Dies gelte auch in der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter (IV-Akte 133 S. 22). Die (Teil)-Arbeitsfähigkeit gelte jeweils drei Monate postoperativ, das heisst ab Dezember 2015 bis April 2016 und seit August 2016. Von August 2014 bis November 2015 und von Mai 2016 bis Juli 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% auch in einer adaptierten Tätigkeit bestanden (IV-Akte 133 S. 23).

5.2.4.     RAD-Arzt Dr. med. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, konnte sich den Schlussfolgerungen des rheumatologischen Gutachters nicht anschliessen. In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2018 (IV-Akte 135) hielt er fest, der von Dr. med. F____ festgestellte Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowie die Restarbeitsfähigkeit könne unter Berücksichtigung der echtzeitlichen medizinischen Akten nicht übernommen werden. Ab Januar 2014 sei die Versicherte bis zur Geburt des dritten Kindes in unterschiedlichem Mass arbeitsunfähig geschrieben worden. Aufgrund ihrer Bandscheibenschäden und Rückenschmerzen sei sie seit der Geburt nicht mehr als Pflegehelferin einsetzbar und in einer Verweisarbeit bestehe seither ebenfalls eine qualitative und quantitative Einschränkung. Es seien nur noch leichte Arbeiten mit dem Erfordernis vermehrter Pausen zumutbar. Bis zur relevanten Verschlechterung des Rückenleidens im März 2015 habe die Arbeitsfähigkeit 80% betragen (vgl. ambulanter Bericht der Spinalen Chirurgie des [...]spitals [...] vom 18. Juni 2015 [IV-Akte 69 S. 11 f.]). Aufgrund der ersten Rückenoperation mit anschliessender Rekonvaleszenz habe von März bis November 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Von Dezember 2015 bis April 2016 sei die Versicherte wieder zu 80% arbeitsfähig gewesen. Nach einer Verschlechterung und der zweiten Operation sei von Mai 2016 bis zum 19. Juli 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen, danach habe bis zum 22. August 2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80% vorgelegen (vgl. Bericht der Spinalen Chirurgie des [...] vom 20. Juli 2016 [IV-Akte 86]). Ab dem 23. August 2016 sei nach einer Exazerbation der Rückenschmerzen von der gutachterlich ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit von 35% auszugehen (vgl. Bericht der Spinalen Chirurgie des [...] vom 14. Sep­tember 2016 [IV-Akte 90]).

In einer weiteren Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 (IV-Akte 143) führte Dr. med. G____ aus, die vom rheumatologischen Gutachter beurteilte Arbeitsfähigkeit von nur drei Stunden pro Tag in leidensangepasster Tätigkeit erscheine grundsätzlich durch die erhobenen objektiven Befunde ohne Wurzelreizerscheinungen nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Inkonsistenzen im Gutachten von Dr. med. F____ und da sich die Rückenproblematik zwischenzeitlich gebessert haben könne, empfehle er ein rheumatologisches Verlaufsgut­achten bei Dr. med. C____ zur Feststellung der aktuellen Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben. Eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung könne entfallen, da der Gutachter Dr. med. E____ keine psychischen Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt habe. Mit Mitteilung vom 5. No­vember 2018 (IV-Akte 145) orientierte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass eine weitere rheumatologische Abklärung erforderlich sei.

5.3.          5.3.1.  Im rheumatologischen Gutachten vom 4. März 2019 (IV-Akte 148) hielt Dr. med. C____ als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung beidseitig fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Fibromyalgie (Kriterien 1990 nicht erfüllt, Kriterien 2010 erfüllt) mit Zervikovertebralsyndrom und Thorakovertebralsyndrom (IV-Akte 148 S. 55).

5.3.2.     Bei der Explorandin würden seit vielen Jahren Probleme des Bewegungsapparats bestehen. Zwar sei es nach zwei Diskushernien-Operationen in den Jahren 2015 und 2016 zu einer leichten Besserung gekommen, unverkennbar sei aber, dass sich bei vorbestehenden Beschwerden zervikal und im lumbalen Bereich diese nun weiter ausgebreitet hätten. Die Untersuchung zeige ausgedehnte Körperbeschwerden auf weichteilrheumatischer Basis. Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe nur die lumbale Problematik, während die zervikale und thorakale Problematik eher weichteilrheumatisch reaktiv bedingt sei. Zusammengefasst finde sich eine deutlich degenerative Pathologie lumbal, welche mechanische Beschwerden sehr wohl erklären könne. Unübersehbar sei, gewissermassen darübergestülpt, ein weichteilrheumatisches Syndrom mit beinahe ubiquitären Schmerzen (IV-Akte 148 S. 64 f.). Es lägen keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus aller Lebensbereiche vor. Betrachte man den Tagesablauf, gehe die Explorandin den normalen Alltagsaktivitäten einer Hausfrau nach. So wecke sie ihre Kinder, sie betreue ihren jüngsten Sohn, sie bereite die Mahlzeiten zu und betätige sich mit leichten Reinigungsarbeiten im Haushalt. Sie begleite ihren Sohn zum Kindergarten und hole ihn von dort wieder ab. Sie fahre Auto und gehe alle zwei Wochen mit dem Ehemann in [...] einkaufen. Mit den Alltagsaktivitäten, welche die Explorandin durchführe, werde dokumentiert, dass weitgehend normale Ressourcen bestehen würden (IV-Akte 148 S. 57). Es fänden sich deutliche Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben und den objektiv erhebbaren Befunden, insbesondere sei die subjektive Schmerzintensität auf der VAS-Skala schwierig nachzuvollziehen. Finde sich im Bereich der LWS noch ein Korrelat, so sei dieses im Bereich der HWS und BWS nur schwierig nachzuvollziehen. Es würden klare Hinweise für eine Selbstbehinderungsüberzeugung bestehen (IV-Akte 148 S. 69).

5.3.3.     Nach zwei Rückenoperationen sei der Explorandin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin seit Juli 2014 nicht mehr zumutbar. Für eine rückenschonende leichte Tätigkeit, bei welcher sie nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen und nicht in Zwangsstellungen arbeiten müsse, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-Akte 148 S. 58 f.). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Verweistätigkeit führte der Gutachter aus, von Juli 2014 bis Februar 2015 sei die Explorandin zu 100% arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der ersten Rückenoperation habe von März bis November 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Dezember 2015 bis April 2016 habe die Arbeitsfähigkeit wieder 100% betragen. Aufgrund der zweiten Rückenoperation sei von Mai bis zum 18. Juli 2016 die Arbeitsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen, ab 19. Juli 2016 betrage sie wieder 100% (IV-Akte 148 S. 59).

Zur Einschränkung im Haushalt hielt der Gutachter fest, in analogen Situationen fänden sich Einschränkungen zwischen 10% und 15%. Die von der Abklärungsperson geltend gemachte Einschränkung von 13% sei aus medizinischer Sicht plausibel (IV-Akte 148 S. 60).

5.3.4.     Zum Gutachten von Dr. med. F____ vom 25. Juni 2018 (IV-Akte 133) führte Dr. med. C____ aus, es sei als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung links, aktuell ohne eindeutige sensomotorische Ausfallsymptomatik festgehalten. Dem klinischen Status seien keine radikulären Zeichen zu entnehmen, welche eine relevante Einschränkung in Bezug auf ein Profil in einer leichten Tätigkeit plausibel machen würden. Es seien positive Waddellzeichen aufgeführt, welche einen gewissen Hinweis auf ein vermehrtes Schmerzempfinden, respektive eine nicht organische Komponente des Schmerzempfindens darstellen könnten. Dennoch werde für eine Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von drei Mal einer Stunde verteilt auf den Tag angegeben, was nur schwer nachvollziehbar sei. Ein zeitlich derartig tiefes Pensum lasse sich aufgrund der objektiven Befunde im Status schwierig rechtfertigen. Hier habe sich der Vorgutachter wohl an den subjektiven Schmerzangaben und weniger an den objektiven Befunden orientiert. So müsse auf die Alltagsaktivitäten hingewiesen werden, gehe die Explorandin doch praktisch einem normalen Leben als Hausfrau nach. Es zeigten sich lediglich Einschränkungen bei den körperlich schweren Reinigungsarbeiten, welche sie nicht tätige (IV-Akte 148 S. 68 ff.).

6.                

6.1.          Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung vom 20. Sep­tember 2019 auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. med. C____ vom 4. März 2019 (IV-Akte 148) abgestützt. Zu Recht, denn diese sind überzeugend, weshalb ihnen gegenüber denjenigen von Dr. med. F____ der Vorzug zu geben ist. Das Gutachten von Dr. med. C____ erfüllt sodann die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Es beruht auf fachärztlicher Untersuchung, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, so dass darauf abgestellt werden kann.

6.2.          6.2.1.  Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. C____ nicht in Zweifel zu ziehen.

6.2.2.     Die Beschwerdeführerin rügt, dass das zuerst eingeholte, bidisziplinäre Gutachten mit der rheumatologischen Beurteilung durch Dr. med. F____ vorliegend massgebend sei, denn weder der RAD noch Dr. med. C____ könnten überzeugend und nachvollziehbar Mängel an diesem rheumatologischen Gutachten begründen. Beim unzulässigerweise eingeholten zweiten Gutachten handle es sich um eine unzulässige „second opi­nion", diesem sei daher kein Beweiswert zuzumessen (vgl. Beschwerde Rz. 13; Replik Rz. 4).

6.2.3.     Nach der Rechtsprechung (BGE 136 V 156, 158 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 671/00 vom 21. August 2001 E. 5a) kann die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen. Die versicherte Person ist zudem nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (Urteil des EVG U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.1). Die Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem Versicherungsträger nicht das Recht, eine „second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt. Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des EVG U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).

6.2.4.     Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe bei Dr. med. C____ deshalb eine „second opinion" eingeholt, weil ihr das Ergebnis des Gutachtens von Dr. med. F____ nicht gelegen gekommen sei, ist unbegründet. RAD-Arzt Dr. med. G____ legte in seinen Stellungnahmen vom 5. Juli 2018 (IV-Akte 135) sowie vom 17. Oktober 2018 (IV-Akte 143) plausibel dar, dass die von Dr. med. F____ postulierte Arbeitsfähigkeit von 35% in einer angepassten Verweistätigkeit anhand der echtzeitlichen Berichte der behandelnden Operateure sowie der aufgeführten objektiven Befunde ohne Wurzelreizerscheinungen nicht nachvollziehbar erscheine. Zudem wies er auf die im bidisziplinären Gutachten enthaltenen Hinweise auf Inkonsistenzen hin.

6.3.          Des Weiteren informierte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. November 2018 (IV-Akte 145), dass eine weitere rheumatologische Abklärung erforderlich sei. Sie beabsichtige bei Dr. med. C____ ein Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführerin wäre es unbenommen gewesen, die Begutachtung zu verweigern. Dieses Verhalten hätte die Beschwerdegegnerin als Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifizieren können (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gegen eine entsprechende Verfügung kann die versicherte Person Rechtsmittel ergreifen und darin geltend machen, die Rechtsfolgen von Art. 43 Abs. 3 ATSG dürften nicht eintreten, weil die angeordnete Beweismassnahme ungerechtfertigt sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2010 vom 10. August 2010 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat sich indes der Anordnung unterzogen. Dr. med. C____ hat sich in der Folge fundiert mit dem Gutachten von Dr. med. F____ auseinandergesetzt und plausibel seine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin begründet (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 9C_1037/‌2010 vom 10. Ok­tober 2011 E. 5.3).

6.4.          Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie der Einschränkung im Haushalt zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. C____ vom 4. März 2019 (IV-Akte 148) abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Somit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit von März bis November 2015 sowie von Mai bis zum 18. Juli 2016 auszugehen. In den übrigen Zeiten war die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Im Haushalt besteht aus medizinischer Sicht eine Einschränkung von 13%.

7.                

7.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. Sep­tember 2019 (IV-Akte 174) zur Bemessung des Invaliditätsgrads die gemischte Methode mit den Anteilen von 45% Erwerb und 55% Haushalt bei einer Einschränkung im Haushalt von 13% angewendet. Für die Invaliditätsschätzung im erwerblichen Bereich ging sie für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, vorliegend März 2016, von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Verweistätigkeit aus. Unter Zugrundelegung eines Valideneinkommens von CHF 26'098.00 (45% des Einkommens gemäss LSE 2014 Tabelle TA1, Pos. 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016 von 1.35%) und eines Invalideneinkommens von CHF 24'561.00 (45% des Einkommens gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden), ergibt sich eine Einbusse von (gerundet) 6%, was gewichtet einem Invaliditätsgrad von 2.65% entspricht. Im Aufgabenbereich beträgt die Einschränkung 13%, was gewichtet einem Invaliditätsgrad von 7.15% entspricht. Insgesamt ergibt sich damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von (gerundet) 10%.

7.2.          Operations­bedingt bestand ab Mai 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Damit ergibt sich im Erwerb gewichtet ein Invaliditätsgrad von 45%. Zuzüglich eines Invaliditätsgrads von gewichtet 7.15% im Haushalt liegt ein Gesamtinvaliditätsgrad von 52.15% vor, womit ab Mai 2016 Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Ab Juli 2016 liegt eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Verweistätigkeit vor. Der Invaliditätsgrad beträgt ab diesem Zeitpunkt wieder (gerundet) 10%.

7.3.          Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. Sep­tember 2019 als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht ab dem 1. Mai 2016 eine befristete halbe Rente zu­gesprochen und unter Berücksichtigung der Übergangsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 1. November 2016 einen Rentenanspruch verneint.

8.                

8.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

8.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden ist, ist ihrem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 2‘650.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr. B____, Advokat, ein An­walts­honorar von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: