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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. phil. D. Borer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.163
Verfügung vom 20. September
2019
Einholen eines weiteren Gutachtens
ist keine unzulässige second opinion
Tatsachen
I.
a) Die 1983 geborene Beschwerdeführerin meldete sich
im März 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin traf medizinische
und erwerbliche Abklärungen und sprach ihr berufliche Massnahmen zu
(IV-Akte 15), welche am 26. November 2004 (IV-Akte 29)
abgeschlossen wurden.
b) Im Oktober 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin
erneut um die Zusprache von IV-Leistungen (IV-Akte 30). Die Beschwerdegegnerin
nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor; namentlich veranlasste sie
eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom
29. Dezember 2006 [IV-Akte 38]). In der Folge gewährte sie Beratung
und Unterstützung bei der Stellensuche (IV-Akte 40). Nachdem die
Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle gefunden hatte, schloss die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akte 59) die
Arbeitsvermittlung ab.
c) Im September 2015 stellte die Beschwerdeführerin
erneut ein Leistungsgesuch (IV-Akte 64). Die Beschwerdegegnerin tätigte
weitere medizinische Abklärungen. Am 6. Juli 2016 teilte sie der
Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands keine
Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Es werde ihr Anspruch auf eine Rente
geprüft (IV-Akte 85). Nach Einholung des Abklärungsberichts Haushalt vom
22. September 2016 (IV-Akte 91) sowie einer Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Januar 2017 (IV-Akte 97)
stellte sie mit Vorbescheid vom 27. Januar 2017 (IV-Akte 98) die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin
dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 102), nahm die
Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor, insbesondere holte sie ein
rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein (psychiatrisches Gutachten vom
14. Juni 2018 [IV-Akte 132]; rheumatologisches Gutachten vom
25. Juni 2018 [IV-Akte 133]). Im Vorbescheid vom 28. August 2018
(IV-Akte 137) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie gedenke der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen. Nach
Einwand der Beschwerdeführerin (IV-Akte 140) empfahl der RAD mit
Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 (IV-Akte 143) ein
rheumatologisches Verlaufsgutachten einzuholen (Gutachten vom 4. März 2019
[IV-Akte 148]). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2019 (IV-Akte 152)
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie gedenke ihr eine
befristete halbe Rente für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober
2016 auszurichten. Nach Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 160) erliess
die Beschwerdegegnerin am 20. September 2019 (IV-Akte 174) eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2019 beantragt
die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung vom 20. September 2019 sei
aufzuheben und es sei ihr ab März 2016 mindestens eine Dreiviertelsrente
auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren
Abklärungen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 18. November 2019 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember
2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
d) Mit Replik vom 20. Januar 2020 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
III.
Am 20. Mai 2020 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Rentenentscheid (IV-Akte 174)
auf das rheumatologische Verlaufsgutachten vom 4. März 2019
(IV-Akte 148) ab. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten sei davon
auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin von Mai bis Juli 2016 eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Ab August 2016 habe eine Arbeitsfähigkeit
von 100% bestanden. Bei einer Erwerbstätigkeit von 45% und einer Tätigkeit im
Haushalt von 55% sei die Zusprache einer befristeten halben Rente von
1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 resp. die Verneinung eines
Rentenanspruchs ab November 2016 nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist
korrekt (Beschwerdeantwort Rz. 8 ff.). Bezüglich der Aufteilung zwischen
Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich sei überwiegend wahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin nach einer Babypause von 1.5 Jahren bis auf weiteres in
einem Pensum von 40-50% arbeiten würde. Auch sei die vom Abklärungsdienst
festgestellte Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit plausibel
(Beschwerdeantwort Rz. 14 ff.).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die
Beschwerdegegnerin das Verlaufsgutachten vom 4. März 2019 nur eingeholt
habe, um einen Leistungsanspruch bewusst zu vereiteln. Weder der RAD noch der
Gutachter könnten überzeugend und nachvollziehbar Mängel am rheumatologischen Gutachten
vom 25. Juni 2018 begründen, weshalb auf dieses abzustellen sei
(Beschwerde Rz. 12 ff.). Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Methode
der Invaliditätsberechnung. Sie bringt vor, dass sie aufgrund ihrer
finanziellen Situation im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre. Die vom
Abklärungsdienst festgestellte Einschränkung im Haushalt sei zudem aufgrund der
medizinisch bemessenen Einschätzung, welche der Einschätzung des
Abklärungsdienstes vorgehe, zu tief bemessen (Beschwerde Rz. 15).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin.
3.
3.1.
Umstritten ist zwischen den Parteien zunächst die Methode der
Invaliditätsbemessung und in diesem Zusammenhang die Frage, in welchem Umfang
die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre.
3.2.
3.2.1. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich gemäss
Art. 7 Abs. 2 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit
nach Art. 28a Abs. 2 IVG bemessen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a
Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung
(vgl. BGE 144 I 21, 24 E. 2.1). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der
bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addition der
in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V
393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar
2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
3.2.2. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem
Aufgabenbereich tätige versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V
504, 508 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli
2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im
Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei
für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Teilerwerbstätigkeit
der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen).
3.3.
In der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2019
ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin
anhand der gemischten Methode. Dabei ging sie davon aus, dass sie als Gesunde
zu 45% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 55% im Haushalt
beschäftigt wäre.
3.4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie aufgrund ihrer
finanziellen Situation ohne gesundheitliche Beeinträchtigung dauerhaft mit
einem Pensum von 100% arbeiten würde. Aus der Bestätigung zum Erwerb (vgl.
IV-Akte 92) sei ersichtlich, dass die Annahme eines Pensums von 45% nur
haltbar sei, solange der jüngste Sohn noch ein Kleinkind sei. So sei
aktenkundig, dass sie vor dessen Geburt von Oktober 2013 bis Ende Februar 2014
in einem 100%-igen Pensum gearbeitet habe (Beschwerde Rz. 15).
3.5.
Zunächst ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss nicht allein
entscheidend ist, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der
bestehenden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern
inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären,
beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016
E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war vor der Geburt
des dritten Kinds ab Januar 2013 während ungefähr eines Jahres als
Pflegehelferin in einem Pensum von 100% tätig. Nach Auskunft ihrer
Arbeitgeberin habe sie die Stelle aufgegeben, um das Kind betreuen zu können
(Fragebogen Arbeitgeberin vom 14. September 2015 [IV-Akte 70
Ziff. 2.2]). Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 22. September 2016
(IV-Akte 91) hatte die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie bei guter
Gesundheit ab Januar 2016, d.h. 1.5 Jahre nach der Geburt ihres jüngsten Sohns wieder
als Pflegehelferin in einem Pensum von 40-50% arbeiten würde. Sie könne sich
vorstellen, das Arbeitspensum zu steigern, wenn das jüngste Kind etwa neun
Jahre alt sei (IV-Akte 91 Ziff. 2b; vgl. auch Bestätigung zum Erwerb
[IV-Akte 92]). Bereits vor der Geburt der beiden ältesten Kinder (geboren
2002) war die Beschwerdeführerin zu 100% erwerbstätig. Sie gab die Stelle nach
der Geburt der Zwillinge auf (Fragebogen Arbeitgeberin vom 25. Mai 2004
[IV-Akte 11]). Im Jahr 2008 nahm sie wieder eine Teilzeitstelle im Umfang
von 50% an (vgl. Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2008 [IV-Akte 57]). Eine
Vollzeittätigkeit nahm sie erst wieder im Januar 2013 auf. Somit erscheint es vorliegend
nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bereits 1.5
Jahre nach der Geburt des jüngsten Sohns wieder in einem Pensum von 100%
erwerbstätig sein würde. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin davon
auszugehen, dass sie bis auf weiteres in einem Pensum von 40-50% arbeiten
würde. Die Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen 45% Erwerb und 55%
Haushalt ist daher nicht zu beanstanden.
3.6.
Anlässlich der Abklärung vor Ort wurde eine Einschränkung im
Haushalt von 13% ermittelt (vgl. IV-Akte 91 Ziff. 5). Die
Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass bei der Haushaltsabklärung die
Mithilfe der Familienangehörigen zu stark berücksichtigt wurde. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Schadenminderungspflicht als
allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts auch die Pflicht, die
Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Einsatzfähigkeit unter
anderem durch die Mithilfe von Familienangehörigen zu mildern, wobei deren Mithilfe
weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende
Unterstützung (BGE 133 V 504, 509 f. E. 4.2). Wie im Bericht festgestellt
wird, kann die Beschwerdeführerin einen Teil der Haushaltsarbeiten selbst
erledigen. Die im Betätigungsvergleich beschriebenen Aufgaben, welche vom
Ehemann bzw. von den älteren Kindern tatsächlich übernommen werden (IV-Akte 91
Ziff. 5), gehen nicht über das hinaus, was generell von einer vernünftig
organisierten Familiengemeinschaft erwartet würde, wenn keine
Versicherungsleistungen in Frage stünden (vgl. dazu BGE 141 V 642, 648 E. 4.3.2).
Eine unverhältnismässige Belastung der Familienangehörigen lässt sich aus den
vor Ort erhobenen Angaben nicht ableiten. Auf den Einwand, die medizinisch bemessene
Einschätzung der Einschränkung im Haushalt sei wesentlich höher als diejenige
der Abklärungsperson, ist nachfolgend einzugehen. Zu prüfen ist damit im
Folgenden, wie es sich mit der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im
erwerblichen Bereich verhält.
4.
4.1.
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person
aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen
der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195
E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).
4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
4.3.
Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten
Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu
Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f.
E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127
E. 4a). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Wird
rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits
der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der
Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung die
massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2009 vom
16. Juni 2009 E. 2.2).
5.
5.1.
5.1.1. Bereits nach der erneuten Anmeldung im Oktober 2006 hatte
die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen abgeklärt und
in diesem Zusammenhang eine bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst.
5.1.2. Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom
29. Dezember 2006 (IV-Akte 38) hielt Dr. med. C____, FMH für
Rheumatologie und Innere Medizin, als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom fest. Als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden rezidivierende zervikale Beschwerden
bei normaler Beweglichkeit der Halswirbelsäule angegeben (IV-Akte 38 S. 9).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
auf der Basis einer Diskopathie, wobei die linksseitige Diskushernie L4/5
relevant sei. Derzeit würden sich keine radikulären Zeichen finden. Kraft, Sensibilität
und Reflexbild seien unauffällig. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter
aus, dass die angestammte Arbeit im Service ungünstig sei. In einer angepassten
Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollschichtig arbeitsfähig.
5.1.3. Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte
im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnosen. Bei der Explorandin würden keinerlei
psychopathologische Auffälligkeiten bestehen. Sie zeige eine sehr gute
Sprachmotorik und Psychomotorik, es würden keine Hinweise für eine
daniederliegende oder alterierte Affektlage bestehen, auch das Denken sei in
keiner Weise psychiatrisch auffällig (IV-Akte 38 S. 15 f.). Zweifellos
bestehe bei der Explorandin eine psychosozial eher schwierige Situation, welche
aber invaliditätsfremd sei. Ihre Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht
vollständig erhalten (IV-Akte 38 S. 17).
5.1.4. In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aus
rheumatologischer Sicht sei die Explorandin für eine Tätigkeit, bei welcher sie
nicht über 10 kg heben, stossen oder ziehen, nicht dauernd vornübergebeugt
arbeiten, sich nicht dauernd bücken und nicht nur dauernd sitzend arbeiten
müsse, vollschichtig arbeitsfähig. Die Einschränkungen seien seit dem Zeitpunkt
der Diagnosestellung der Diskopathie im September 2003 relevant. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In der
Gesamtbeurteilung gelte somit die rheumatologische Beurteilung (IV-Akte 38
S. 19 f.).
5.2.
5.2.1. Nach der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug im September
2015 holte die Beschwerdegegnerin wieder ein rheumatologisch-psychiatrisches
Gutachten ein.
5.2.2. Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte
im psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Juni 2018 (IV-Akte 132)
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit liege eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches
Syndrom (ICD-10 F.32.00) vor (IV-Akte 132 S. 11). Aktuell lasse sich
ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen unterschiedlicher Intensität im
Bereiche der lumbosakralen Wirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine sowie im
Bereiche des linken Handgelenks und des linken Fussgelenkes nachweisen. Bei der
Versicherten seien keine Belastungen eruierbar, welche schwerwiegend genug
seien, um in ursächlichem Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Aus
psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung zusätzlich zu den somatisch begründbaren Schmerzen nicht gestellt
werden (IV-Akte 132 S. 11). Sodann seien die Modulationsfähigkeit und
die Vitalität als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Eine subjektiv von
der Explorandin geklagte Müdigkeit, nachlassende Konzentrationsfähigkeit oder
eine gereizt-aggressive Stimmung hätten sich während der Untersuchung rein
klinisch nicht feststellen lassen. In diagnostischer Hinsicht sei von einer
depressiven Episode ohne somatisches Syndrom auszugehen. Die psychosoziale Funktionsfähigkeit
der Versicherten sei als intakt zu beurteilen. Zudem berichte sie über einen
Tagesablauf, in welchem sie die meisten anfallenden Alltagsarbeiten erledigen
könne. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sei der Schweregrad der
Depression als leichtgradig zu beurteilen, womit sich zu keinem Zeitpunkt eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (IV-Akte 132
S. 14). Während der Untersuchung seien die Angaben der Versicherten nicht
immer konsistent und zum Teil widersprüchlich gewesen (IV-Akte 132
S. 13).
Die Beschwerdeführerin übt am psychiatrischen Teilgutachten
keine Kritik. Nach der Aktenlage bestehen auch keine Hinweise, die geeignet
wären, dessen Beweistauglichkeit in Zweifel zu ziehen.
5.2.3. Im rheumatologischen Gutachten vom 25. Juni 2018
(IV-Akte 133) hielt Dr. med. F____, FMH für Rheumatologie, als Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom
mit spondylogener Ausstrahlung links, aktuell ohne eindeutige sensomotorische
Ausfallsymptomatik (IV-Akte 133 S. 18) fest. Anamnetisch berichte die
Versicherte, dass es im August 2014 zu einer deutlichen Zunahme der
belastungsabhängigen Kreuzschmerzen gekommen sei. Am 4. September 2015 sei
sie auf Höhe LWK 4/5 links und am 9. Mai 2016 auf Höhe LWK 5/S1
links operiert worden. Es persistierten belastungsabhängige Kreuzschmerzen mit
intermittierender Ausstrahlung ins linke Bein. In der aktuellen klinischen
Untersuchung würden sich Zeichen von diskogenen Schmerzen finden. Trotz der
radiologisch erwähnten möglichen Tangierung der Nervenwurzeln L5 und S1 links
gemäss MRT vom 18. Oktober 2017 würden weder anamnestisch noch klinisch
Zeichen einer Radikulärsymptomatik bestehen. Die Beschwerden seien in der
Diagnoseliste entsprechend als spondylogen aufgeführt (IV-Akte 133
S. 18 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, seit dem rheumatologischen
Vorgutachten vom Dezember 2006 habe die Schmerzintensität deutlich zugenommen. Die
bisherige Tätigkeit als Pflegehilfe sei der Versicherten anamnestisch seit
August 2014 nicht mehr zumutbar (IV-Akte 133 S. 20 f.). Aufgrund
der aktuellen Beschwerdesituation mit guter Korrelation zu den klinischen
Untersuchungsbefunden und den bildgebenden Abklärungen seien der Versicherten
derzeit nur noch körperlich leichte Gewichtsbelastungen bis 5 kg zumutbar,
sofern die Tätigkeiten streng rückenadaptiert, das heisst nicht in gebückter,
reklinierter oder torquierter Stellung ausgeführt werden könnten. Es bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von drei Mal einer Stunde verteilt über den Tag. Dies
gelte auch in der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter (IV-Akte 133
S. 22). Die (Teil)-Arbeitsfähigkeit gelte jeweils drei Monate postoperativ,
das heisst ab Dezember 2015 bis April 2016 und seit August 2016. Von August 2014
bis November 2015 und von Mai 2016 bis Juli 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% auch in einer adaptierten Tätigkeit bestanden (IV-Akte 133
S. 23).
5.2.4. RAD-Arzt Dr. med. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin und
Umweltmedizin, konnte sich den Schlussfolgerungen des rheumatologischen
Gutachters nicht anschliessen. In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2018
(IV-Akte 135) hielt er fest, der von Dr. med. F____ festgestellte Verlauf
der Arbeitsfähigkeit sowie die Restarbeitsfähigkeit könne unter
Berücksichtigung der echtzeitlichen medizinischen Akten nicht übernommen
werden. Ab Januar 2014 sei die Versicherte bis zur Geburt des dritten Kindes in
unterschiedlichem Mass arbeitsunfähig geschrieben worden. Aufgrund ihrer
Bandscheibenschäden und Rückenschmerzen sei sie seit der Geburt nicht mehr als
Pflegehelferin einsetzbar und in einer Verweisarbeit bestehe seither ebenfalls
eine qualitative und quantitative Einschränkung. Es seien nur noch leichte
Arbeiten mit dem Erfordernis vermehrter Pausen zumutbar. Bis zur relevanten
Verschlechterung des Rückenleidens im März 2015 habe die Arbeitsfähigkeit 80%
betragen (vgl. ambulanter Bericht der Spinalen Chirurgie des [...]spitals [...]
vom 18. Juni 2015 [IV-Akte 69 S. 11 f.]). Aufgrund der ersten
Rückenoperation mit anschliessender Rekonvaleszenz habe von März bis November
2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Von Dezember 2015 bis
April 2016 sei die Versicherte wieder zu 80% arbeitsfähig gewesen. Nach einer
Verschlechterung und der zweiten Operation sei von Mai 2016 bis zum 19. Juli
2016 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen, danach habe bis zum
22. August 2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80% vorgelegen (vgl.
Bericht der Spinalen Chirurgie des [...] vom 20. Juli 2016 [IV-Akte 86]).
Ab dem 23. August 2016 sei nach einer Exazerbation der Rückenschmerzen von
der gutachterlich ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit von 35% auszugehen (vgl. Bericht
der Spinalen Chirurgie des [...] vom 14. September 2016
[IV-Akte 90]).
In einer weiteren Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 (IV-Akte 143)
führte Dr. med. G____ aus, die vom rheumatologischen Gutachter beurteilte
Arbeitsfähigkeit von nur drei Stunden pro Tag in leidensangepasster Tätigkeit
erscheine grundsätzlich durch die erhobenen objektiven Befunde ohne
Wurzelreizerscheinungen nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Inkonsistenzen im
Gutachten von Dr. med. F____ und da sich die Rückenproblematik zwischenzeitlich
gebessert haben könne, empfehle er ein rheumatologisches Verlaufsgutachten bei
Dr. med. C____ zur Feststellung der aktuellen Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu
geben. Eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung könne entfallen, da der Gutachter
Dr. med. E____ keine psychischen Diagnosen mit Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit festgestellt habe. Mit Mitteilung vom 5. November 2018
(IV-Akte 145) orientierte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, dass eine weitere rheumatologische Abklärung erforderlich
sei.
5.3.
5.3.1. Im rheumatologischen Gutachten vom 4. März 2019
(IV-Akte 148) hielt Dr. med. C____ als Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung
beidseitig fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine
Fibromyalgie (Kriterien 1990 nicht erfüllt, Kriterien 2010 erfüllt) mit Zervikovertebralsyndrom
und Thorakovertebralsyndrom (IV-Akte 148 S. 55).
5.3.2. Bei der Explorandin würden seit vielen Jahren Probleme des
Bewegungsapparats bestehen. Zwar sei es nach zwei Diskushernien-Operationen in
den Jahren 2015 und 2016 zu einer leichten Besserung gekommen, unverkennbar sei
aber, dass sich bei vorbestehenden Beschwerden zervikal und im lumbalen Bereich
diese nun weiter ausgebreitet hätten. Die Untersuchung zeige ausgedehnte
Körperbeschwerden auf weichteilrheumatischer Basis. Einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe nur die lumbale Problematik, während die zervikale und
thorakale Problematik eher weichteilrheumatisch reaktiv bedingt sei.
Zusammengefasst finde sich eine deutlich degenerative Pathologie lumbal, welche
mechanische Beschwerden sehr wohl erklären könne. Unübersehbar sei,
gewissermassen darübergestülpt, ein weichteilrheumatisches Syndrom mit beinahe
ubiquitären Schmerzen (IV-Akte 148 S. 64 f.). Es lägen keine
gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus aller Lebensbereiche vor.
Betrachte man den Tagesablauf, gehe die Explorandin den normalen
Alltagsaktivitäten einer Hausfrau nach. So wecke sie ihre Kinder, sie betreue
ihren jüngsten Sohn, sie bereite die Mahlzeiten zu und betätige sich mit
leichten Reinigungsarbeiten im Haushalt. Sie begleite ihren Sohn zum
Kindergarten und hole ihn von dort wieder ab. Sie fahre Auto und gehe alle zwei
Wochen mit dem Ehemann in [...] einkaufen. Mit den Alltagsaktivitäten, welche
die Explorandin durchführe, werde dokumentiert, dass weitgehend normale
Ressourcen bestehen würden (IV-Akte 148 S. 57). Es fänden sich
deutliche Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben und den objektiv
erhebbaren Befunden, insbesondere sei die subjektive Schmerzintensität auf der
VAS-Skala schwierig nachzuvollziehen. Finde sich im Bereich der LWS noch ein
Korrelat, so sei dieses im Bereich der HWS und BWS nur schwierig
nachzuvollziehen. Es würden klare Hinweise für eine
Selbstbehinderungsüberzeugung bestehen (IV-Akte 148 S. 69).
5.3.3. Nach zwei Rückenoperationen sei der Explorandin die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin seit Juli 2014 nicht mehr zumutbar. Für
eine rückenschonende leichte Tätigkeit, bei welcher sie nicht dauernd sitzen,
nicht dauernd stehen und nicht in Zwangsstellungen arbeiten müsse, bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-Akte 148
S. 58 f.). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster
Verweistätigkeit führte der Gutachter aus, von Juli 2014 bis Februar 2015 sei
die Explorandin zu 100% arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der ersten
Rückenoperation habe von März bis November 2015 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Dezember 2015 bis April 2016 habe die
Arbeitsfähigkeit wieder 100% betragen. Aufgrund der zweiten Rückenoperation sei
von Mai bis zum 18. Juli 2016 die Arbeitsfähigkeit vollständig aufgehoben
gewesen, ab 19. Juli 2016 betrage sie wieder 100% (IV-Akte 148
S. 59).
Zur Einschränkung im Haushalt hielt der Gutachter fest, in analogen
Situationen fänden sich Einschränkungen zwischen 10% und 15%. Die von der
Abklärungsperson geltend gemachte Einschränkung von 13% sei aus medizinischer
Sicht plausibel (IV-Akte 148 S. 60).
5.3.4. Zum Gutachten von Dr. med. F____ vom 25. Juni 2018
(IV-Akte 133) führte Dr. med. C____ aus, es sei als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit
spondylogener Ausstrahlung links, aktuell ohne eindeutige sensomotorische
Ausfallsymptomatik festgehalten. Dem klinischen Status seien keine radikulären
Zeichen zu entnehmen, welche eine relevante Einschränkung in Bezug auf ein
Profil in einer leichten Tätigkeit plausibel machen würden. Es seien positive Waddellzeichen
aufgeführt, welche einen gewissen Hinweis auf ein vermehrtes Schmerzempfinden,
respektive eine nicht organische Komponente des Schmerzempfindens darstellen
könnten. Dennoch werde für eine Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von drei
Mal einer Stunde verteilt auf den Tag angegeben, was nur schwer nachvollziehbar
sei. Ein zeitlich derartig tiefes Pensum lasse sich aufgrund der objektiven
Befunde im Status schwierig rechtfertigen. Hier habe sich der Vorgutachter wohl
an den subjektiven Schmerzangaben und weniger an den objektiven Befunden
orientiert. So müsse auf die Alltagsaktivitäten hingewiesen werden, gehe die
Explorandin doch praktisch einem normalen Leben als Hausfrau nach. Es zeigten
sich lediglich Einschränkungen bei den körperlich schweren Reinigungsarbeiten,
welche sie nicht tätige (IV-Akte 148 S. 68 ff.).
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung vom
20. September 2019 auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. med.
C____ vom 4. März 2019 (IV-Akte 148) abgestützt. Zu Recht, denn diese
sind überzeugend, weshalb ihnen gegenüber denjenigen von Dr. med. F____ der
Vorzug zu geben ist. Das Gutachten von Dr. med. C____ erfüllt sodann die
formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige
medizinische Erhebungen. Es beruht auf fachärztlicher Untersuchung, ist in
Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt auch
die geklagten Beschwerden, so dass darauf abgestellt werden kann.
6.2.
6.2.1. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag die
Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. C____ nicht in Zweifel zu ziehen.
6.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das zuerst eingeholte,
bidisziplinäre Gutachten mit der rheumatologischen Beurteilung durch Dr. med. F____
vorliegend massgebend sei, denn weder der RAD noch Dr. med. C____ könnten
überzeugend und nachvollziehbar Mängel an diesem rheumatologischen Gutachten
begründen. Beim unzulässigerweise eingeholten zweiten Gutachten handle es sich um
eine unzulässige „second opinion", diesem sei daher kein Beweiswert
zuzumessen (vgl. Beschwerde Rz. 13; Replik Rz. 4).
6.2.3. Nach der Rechtsprechung (BGE 136 V 156, 158 E. 3.3; Urteil
des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 671/00 vom 21. August
2001 E. 5a) kann die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine
unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen. Die versicherte Person ist zudem
nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der
Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (Urteil des EVG U 571/06 vom
29. Mai 2007 E. 4.1). Die Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem
Versicherungsträger nicht das Recht, eine „second opinion" zum bereits in
einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht
gefällt. Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich
gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der Beantwortung der Frage, ob
bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen
Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des EVG
U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).
6.2.4. Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe bei Dr. med. C____ deshalb
eine „second opinion" eingeholt, weil ihr das Ergebnis des Gutachtens von
Dr. med. F____ nicht gelegen gekommen sei, ist unbegründet. RAD-Arzt Dr. med. G____
legte in seinen Stellungnahmen vom 5. Juli 2018 (IV-Akte 135) sowie
vom 17. Oktober 2018 (IV-Akte 143) plausibel dar, dass die von Dr.
med. F____ postulierte Arbeitsfähigkeit von 35% in einer angepassten
Verweistätigkeit anhand der echtzeitlichen Berichte der behandelnden Operateure
sowie der aufgeführten objektiven Befunde ohne Wurzelreizerscheinungen nicht
nachvollziehbar erscheine. Zudem wies er auf die im bidisziplinären Gutachten enthaltenen
Hinweise auf Inkonsistenzen hin.
6.3.
Des Weiteren informierte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. November 2018
(IV-Akte 145), dass eine weitere rheumatologische Abklärung erforderlich
sei. Sie beabsichtige bei Dr. med. C____ ein Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführerin
wäre es unbenommen gewesen, die Begutachtung zu verweigern. Dieses Verhalten
hätte die Beschwerdegegnerin als Verletzung der Mitwirkungspflicht
qualifizieren können (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gegen eine
entsprechende Verfügung kann die versicherte Person Rechtsmittel ergreifen und
darin geltend machen, die Rechtsfolgen von Art. 43 Abs. 3 ATSG
dürften nicht eintreten, weil die angeordnete Beweismassnahme ungerechtfertigt
sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2010 vom 10. August 2010
E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat sich indes der Anordnung unterzogen.
Dr. med. C____ hat sich in der Folge fundiert mit dem Gutachten von Dr. med. F____
auseinandergesetzt und plausibel seine abweichende Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin begründet (vgl. zum Ganzen das Urteil
des Bundesgerichts 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.3).
6.4.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sowie der Einschränkung im Haushalt zu Recht auf das Gutachten
von Dr. med. C____ vom 4. März 2019 (IV-Akte 148) abgestellt. Weitere
medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Somit ist in
medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit von März bis November 2015 sowie von
Mai bis zum 18. Juli 2016 auszugehen. In den übrigen Zeiten war die
Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig.
Im Haushalt besteht aus medizinischer Sicht eine Einschränkung von 13%.
7.
7.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
20. September 2019 (IV-Akte 174) zur Bemessung des Invaliditätsgrads
die gemischte Methode mit den Anteilen von 45% Erwerb und 55% Haushalt bei
einer Einschränkung im Haushalt von 13% angewendet. Für die
Invaliditätsschätzung im erwerblichen Bereich ging sie für den Zeitpunkt des
frühest möglichen Rentenbeginns, vorliegend März 2016, von einer 100%-igen
Arbeitsfähigkeit in angepasster Verweistätigkeit aus. Unter Zugrundelegung
eines Valideneinkommens von CHF 26'098.00 (45% des Einkommens gemäss LSE
2014 Tabelle TA1, Pos. 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen,
Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2016 von 1.35%) und eines Invalideneinkommens von
CHF 24'561.00 (45% des Einkommens gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Total
Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden),
ergibt sich eine Einbusse von (gerundet) 6%, was gewichtet einem
Invaliditätsgrad von 2.65% entspricht. Im Aufgabenbereich beträgt die
Einschränkung 13%, was gewichtet einem Invaliditätsgrad von 7.15% entspricht. Insgesamt
ergibt sich damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von (gerundet)
10%.
7.2.
Operationsbedingt bestand ab Mai 2016 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Damit ergibt sich im Erwerb gewichtet ein Invaliditätsgrad
von 45%. Zuzüglich eines Invaliditätsgrads von gewichtet 7.15% im Haushalt
liegt ein Gesamtinvaliditätsgrad von 52.15% vor, womit ab Mai 2016 Anspruch auf
eine halbe Rente besteht. Ab Juli 2016 liegt eine Arbeitsfähigkeit von 100% in
einer angepassten Verweistätigkeit vor. Der Invaliditätsgrad beträgt ab diesem
Zeitpunkt wieder (gerundet) 10%.
7.3.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. September
2019 als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach
zu Recht ab dem 1. Mai 2016 eine befristete halbe Rente zugesprochen und
unter Berücksichtigung der Übergangsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV ab
dem 1. November 2016 einen Rentenanspruch verneint.
8.
8.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen. Da ihr die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden ist, ist
ihrem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von
CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 2‘650.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr.
B____, Advokat, ein Anwaltshonorar von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: