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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.164
Verfügung vom 24. September 2019
Rentenrückforderung abgwiesen
Tatsachen
I.
a) Dem 1968 geborenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom
17. Dezember 2003 im Wesentlichen gestützt auf verschiedene Berichte von Dr. C____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und den Bericht der behandelnden Ärzte der D____
(D____, heute: E____) rückwirkend ab 1. Juli 1996 eine ganze Invalidenrente bei
einem ermittelten IV-Grad von 100% zugesprochen (vgl. IV-Akte 41). Diese wurde
in der Folge bestätigt (IV-Akte 50).
b) Nachdem bei der Beschwerdegegnerin eine Denunziation einging
(vgl. Hinweis in IV-Akte 77.1), erteilte die Beschwerdegegnerin der F____ AG
den Auftrag den Beschwerdeführer zu observieren. Zugleich gab die Beschwerdegegnerin
auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) im Jahr
2013 ein Gutachten bei den E____ (nachfolgend E____) in Auftrag, welches am 18.
März 2014 erstattet wurde (IV-Akte 72). Der RAD nahm hierzu am 31. März 2014
Stellung (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 74).
c) Der Beschwerdeführer wurde vom 9. September 2013 bis 13.
April 2015 an insgesamt 10 Tagen observiert. Die F____ AG legte den
entsprechenden Observationsbericht am 13. Mai 2015 vor. Hierzu nahm der RAD am
5. Januar 2016 Stellung (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 77) und empfahl ein
Obergutachten, welches verschiedene Diskrepanzen zwischen den Diagnosen im E____-Gutachten
und dem Ergebnis der Observation klären sollte.
d) Am 6. Januar 2016 erstattete die Beschwerdegegnerin bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige (IV-Akte 77.2, S. 1) und
stellte mit Verfügung vom 21. Juli 2016 die Rente ein (vgl. IV-Akte 76). Eine
dagegen vom Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
erhobene Beschwerde (Verfahren IV.2016.133) wurde mit Urteil vom 22. Februar
2017 abgewiesen (vgl. IV-Akte 100). Das Urteil erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
e) In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin am 13. Juli
2017 an Prof. Dr. G____ den Auftrag, ein psychiatrisches Gutachten zu
erstellen, welches am 9. Februar 2018 fertig gestellt wurde (vgl. IV-Akte 113).
Hierzu nahm der RAD-Arzt am 3. Mai 2018 Stellung (vgl. IV-Akte 116). Gestützt
auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 15. Juni 2018 mit, sie beabsichtige die Verfügung vom 17. Dezember
2002 zu seinen Ungunsten abzuändern und erliess am 4. Juli 2018 einen
entsprechenden Vorbescheid (IV-Akten 117 und 119). Nachdem der Beschwerdeführer
dagegen am 12. Oktober 2018 Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 131), äusserten
sich am 11. Dezember 2018 der RAD (vgl. IV-Akte 138) und am 12. Dezember 2018
der Rechtsdienst (vgl. IV-Akte 139). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 24. Mai 2019 an ihrer Auffassung fest und hob die rentenzusprechende
Verfügung vom 17. Dezember 2003 revisionsweise rückwirkend auf (vgl. IV-Akte
150). Am 24. September 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine Rückforderungsverfügung
im Umfang von Fr. 77'438.00 für ausgerichtete Leistungen zwischen Mai 2014
und Juli 2016 (Datum der Renteneinstellung, vgl. Verfügung, IV-Akte 76).
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2019 werden am
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die
Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. September 2019
aufzuheben.
2. Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die o- und e- Kosten zu
bewilligen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27.
November 2019 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 31. Januar 2020 an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 9. Dezember 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der rückwirkenden revisionsweisen
Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers (Parallelverfahren
IV.2019.118) am 24. September 2019 eine entsprechende Rückforderungsverfügung
im Umfang von Fr. 77'438.00 erlassen. Sie stützte sich bei der Rentenaufhebung
auf das Gutachten von Prof. Dr. G____.
2.2.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Rückforderung sei
unrechtmässig, da die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäss Art. 25
ATSG nicht erfüllt seien (vgl. Beschwerde, S. 7) und auf das Gutachten von
Prof. Dr. G____ aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden könne.
2.3.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Verfügung vom
24. September 2019 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
Nach Art. 25 Absatz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung erlischt der
Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der
Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche
das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist
massgebend.
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Einhaltung der
90-tägigen Revisionsfrist in Bezug auf die Aufhebung der Rente (vgl.
Beschwerde, S. 7). Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei auf den Eingang
des Gutachtens von Prof. Dr. G____ bei der Beschwerdegegnerin am 13. Februar
2018 abzustellen und die 90-tägige Revisionsfrist daher am 14. Mai 2018 resp.
unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern spätestens am 29. Mai
2018 abgelaufen (vgl. a.a.O.).
4.2.
Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Entscheidend
ist vorliegend nicht der Zeitpunkt des Eingangs des Gutachtens von Prof. Dr. G____,
sondern die Beurteilung des Gutachtens durch den RAD, weil für die
Beschwerde-gegnerin nur mit der RAD-Stellungnahme hinreichend deutlich wurde,
ob auf das Gutachten von Prof. Dr. G____ abgestellt werden konnte und damit, ob
ein Revisi-onsgrund vorlag oder nicht. Erst mit der Beurteilung des RAD bestand
Gewissheit, dass der Sachverhalt mit dem Gutachten von Prof. Dr. G____
vollständig und schlüssig beurteilt war und keine weiteren Abklärungen mehr
erforderlich waren. Die Beurteilung durch den RAD erfolgte am 3. Mai 2018 (vgl.
IV-Akte 116) und die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer,
wonach ein Revisionsgrund vorliege und voraussichtlich eine Abänderung
stattfinden werde, datiert vom 15. Juni 2018 (vgl. IV-Akte 117). Im Anschluss
daran erliess die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2018 einen entsprechenden
Vorbescheid (IV-Akten 117 und 119). Damit hat die Beschwerdegegnerin die
90-tägige Revisionsfrist eingehalten.
4.3.
Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, auf das Gutachten
von Prof. Dr. G____ könne in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht abgestellt
werden (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.).
4.4.
4.4.1. In materieller Hinsicht stellte Prof. Dr. G____ beim
Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte sie dem
Beschwerdeführer eine Nikotinabhängigkeit (F 17.25) und eine akzentuierte
Persönlichkeit mit dissozialen und impulsiven Zügen (Z 73.1, vgl. Gutachten,
IV-Akte 113, S. 31).
4.4.2. In der Beurteilung führte die Gutachterin aus, es bestehe seit
vielen Jahren eine Tabakabhängigkeit von mehr als einem Päckchen pro Tag. Dies
berichte der Beschwerdeführer und sei auch in den Überwachungsvideos sowie im
rechtsmedizinischen Gutachten von 2016 gut belegt (vgl. Gutachten, IV-Akte 113,
S. 31). Zudem könne vermutet werden, dass der Beschwerdeführer nach dem
Ausscheiden bei der Firma H____ im Jahr 1996 aufgrund der Entwicklung eines
kontaktallergischen Ekzems eine psychische Auffälligkeit entwickelte (vgl.
a.a.O.). Es erscheine glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer damals aus
Scham zurückgezogen habe. Möglicherweise habe es damals auch Paarkonflikte
gegeben, die jetzt nicht mehr berichtet wurden, jedoch zum Beispiel durch Dr. I____
im Jahr 2000 beschrieben worden waren (a.a.O.). Die vom Beschwerdeführer
beschriebenen "depressiven
Verstimmungen" seien auch
der Anlass zur Zuweisung in psychiatrische Behandlung gewesen, wo zunächst eine
depressive Erkrankung angenommen worden sei. Dr. C____ habe beschrieben, dass
er zunächst eine Gereiztheit und vermehrte Impulsivität gezeigt habe (vgl.
a.a.O.).
4.4.3. Im Weiteren führte die Gutachterin jedoch aus, aktuell sei eine
affektive Störung nicht sicher feststellbar. Der Beschwerdeführer gebe zwar tägliche
Panikattacken sowie Ein- und Durchschlafstörungen an, jedoch müssten diese in
Anbetracht erheblicher Inkonsistenzen in seinen Angaben zurückhaltend gewertet
werden (vgl. a.a.O.). Gegenwärtig würden sich keinerlei Hinweise auf für die
Diagnose einer Schizophrenie erforderliche Symptome finden lassen. Auch
Hinweise für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestünden keine
(vgl. a.a.O.). Entsprechend beurteilte die Gutachterin den Beschwerdeführer in
der bisherigen Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig. Der Arbeitsplatz
müsse jedoch gegebenenfalls auf seine dermatologische Situation Rücksicht
nehmen (vgl. IV-Akte 113, S. 34).
4.4.4. In Bezug auf divergierende Beurteilungen führte die
Gutachterin aus, bisher sei durchgängig eine chronisch paranoide Schizophrenie
diagnostiziert worden. Aufgrund der nun vorliegenden Unterlagen würden sich
hierfür keine Hinweise finden. Die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe
sich aus der falschen Diagnose ergeben. Eine Tabakabhängigkeit sei bisher nicht
diagnostiziert worden, jedoch sicher vorhanden (vgl. Gutachten, IV-Akte 113, S.
34). Im Ergebnis kam die Gutachterin zum Schluss, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei seit 2003 unverändert. Allerdings erlaube erst die
jetzige Datenlage eine vollständig andere Einschätzung (vgl. IV-Akte 113, S.
35).
4.5.
Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dieses erfülle
die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht (vgl.
Beschwerde, S. 9). Prof. Dr. G____ begründe das Fehlen einer ursprünglichen
psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht resp.
nicht nachvollziehbar und nur äusserst oberflächlich (vgl. a.a.O.).
4.6.
4.6.1. Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als dass
vorliegend auffällt, dass sich Prof. Dr. G____ nicht im Einzelnen mit den
Berichten von Dr. C____, dem Bericht der J____ vom 2. Januar 2002 sowie mit dem
Gutachten der K____ aus dem Jahr 2014 auseinandergesetzt hat. Es fehlt
diesbezüglich an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb sich sowohl der
behandelnde Arzt Dr. C____, bei welchem sich der Beschwerdeführer nach den
Ausführungen im Gutachten rund 20 Jahre in Behandlung befand (vgl. IV-Akte 113,
S. 20) als auch die behandelnden Ärzte der J____ im Jahr 2002 und die beiden
Gutachter der K____, Dr.L____, Oberärztin, und Prof. Dr. M____, leitender Arzt,
im Gutachten vom 17. März 2014 geirrt haben sollten. Die Gutachterin führte
hierzu lediglich aus, dass die Symptome, die der behandelnde Psychiater
beschreibe, im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers und wenig auf
eigener Beobachtung beruhen würden. Zudem scheine die Ehefrau die Angaben des
Ehemannes immer bestätigt zu haben, sodass für den behandelnden Psychiater ein
konsistentes Bild entstand. Zu den damals für Dr. C____ diagnostisch wichtigen
akustischen Halluzinationen habe der Beschwerdeführer in der aktuellen
Untersuchung angegeben, dass er sie stets im Kopf lokalisiert habe und sie auch
eher leise waren. Es müsse somit das Vorliegen echter Halluzinationen überhaupt
infrage gestellt werden (vgl. IV-Akte 113, S. 32). Insbesondere vor dem
Hintergrund, dass im Jahr 2002 neben Dr. C____ die Oberärztin Dr. N____, K____,
und die Chefärztin Dr. O____, K____, dem Beschwerdeführer aufgrund ambulanter
Abklärungen eine paranoide Schizophrenie (F 20.0) bescheinigt haben und
diesbezüglich das Stimmenhören ebenfalls erwähnten (vgl. IV-Akte 113, S. 16),
wäre die Gutachterin verpflichtet gewesen, hierzu ausführlich Stellung zu
nehmen. Das gleiche gilt für das Gutachten der K____ vom 17. März 2014, welches
von Dr. L____ und Prof. Dr. M____ verfasst wurde und auf einer fast
dreistündigen Exploration am 9. September 2013 beruht, nach welcher dem
Beschwerdeführer eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (lCD-10 F.20.0)
diagnostiziert und aus rein psychiatrischer Sicht eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit
attestiert wurde. Damals fanden sich keine Hinweise für Aggravation, Simulation
oder Dissimulation, wie die Gutachter ausdrücklich festhielten (vgl. IV-Akte
72, S. 18). Prof. Dr. G____ verwies zwar auf diesen Umstand im Gutachten
(IV-Akte 113, S. 9), unterliess es jedoch sich damit eingehend
auseinanderzusetzen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die RAD-Ärztin
das Gutachten in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2014 als beweiskräftig
erachtete und zum Schluss kam, dass darauf abgestellt werden könne (vgl.
Stellungnahme, IV-Akte 74), wäre eine eingehende Stellungnahme der Gutachterin
Prof. Dr. G____ angezeigt gewesen.
4.6.2. Zwar treffen die Ausführungen im Gutachten, wonach man
bei einer so langen Erkrankung in der Regel eine affektive Nivellierung,
psychomotorische Verlangsamung, sozialen Rückzug und kognitive Einschränkungen
finde, beim Beschwerdeführer jedoch verschiedene Aspekte gegen das Vorliegen
einer schwerwiegenden psychischen Störung sprechen würden (seit 20 Jahren eine
stabile Ehe, gute familiärer Kontakte, Aussenaktivitäten, wohl auch
Reiseaktivitäten sowie die Beteiligung an komplexen Geschäften), zu. Die
Ausführungen der Gutachterin, welche rückwirkend das Vorliegen einer
schizophrenen Erkrankung als solches in Frage stellen, sind jedoch allgemein
gehalten und vermögen die fehlende vertiefte Auseinandersetzung mit den
echtzeitlichen Berichten nicht zu ersetzen. Auch der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer nie einem stationären Aufenthalt unterzogen hat, darf nicht
einseitig gegen den Beschwerdeführer ausgelegt werden. Gegen den
Beschwerdeführer waren bereits 2011 und 2012 anonyme Denunziationen eingegangen
(vgl. Hinweis im Gutachten, IV-Akte 113, S. 9). Hätte die Beschwerdegegnerin
eine stationäre Untersuchung durchführen wollen, hätte sie die Möglichkeit
gehabt, diese anzuordnen, sodass nun aus deren Fehlen nichts zu Ungunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.
4.7.
4.7.1. Angesichts des Umstands, dass nach den Ausführungen der
Gutachterin zu Beginn der Behandlung bei Dr. C____ stabil schlechte Befunde
bestanden, erscheint der Hinweis der Gutachterin, wonach der Beschwerdeführer
eine "spezielle Wahrheit" berichtet haben soll, zu
wenig aussagekräftig um die zahlreichen echtzeitlichen Berichte über einen
derart langen Zeitraum in das Gegenteil zu verkehren. Insofern ist mit den
behandelnden Ärzten und den Gutachtern der K____ davon auszugehen, dass bis zu
einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 2014 (Gutachten K____) und August 2017
(Behandlung bei Dr. C____, vgl. IV-Akte 113, S. 33) eine psychiatrische
Problematik invalidisierenden Ausmasses bestand.
4.7.2. Allerdings sind die Ausführungen der Gutachterin, wonach im
Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr von einer Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis ausgegangen werden könne, im Gutachten ausführlich
begründet und vollumfänglich nachvollziehbar. Die Gutachterin hat diesbezüglich
korrekt hergeleitet, dass aufgrund der anlässlich der Begutachtung erhobenen
unauffälligen Befunde (vgl. Gutachten, IV-Akte 113, S. 23) keine Hinweise für
eine schizophrene Symptomatik bestanden haben (vgl. IV-Akte 113, S. 31). Dies
wurde zusätzlich durch die von MSc P____ durchgeführten ausgiebigen
neuropsychologischen Testungen (Kognitives Kurzscreenig, Complex-Figure-Test,
Verbale Paarerkennung I. + II. /Logisches Gedächtnis I. + II, mehrfach
Wortschatztest, Trail Making Test A + B, Block-Tapping Test, Wortgeläufigkeit
und 5-Punkt-Test sowie Farbe-Wort-Interferenztest, vgl. IV-Akte 113, S. 24 ff.)
bestätigt.
4.7.3. Darüber hinaus zeigen auch die Observationsvideos und der Umfang der
Strafakten eindrücklich auf, dass beim Beschwerdeführer seit den deliktischen
Handlungen sowie den Observationen in den Jahre 2014 und 2015 zunehmend ein
Funktionsniveau bestand, welches sich mit einer schwerwiegenden Diagnose einer
paranoiden Schizophrenie nicht vereinbaren lässt. Insbesondere hielt die
Gutachterin zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer weder beim Führen eines
Fahrzeugs im Strassenverkehr noch im Umgang mit anderen Menschen
Auffälligkeiten zeigte, welche in diese Richtung deuten würden (vgl. IV-Akte
113, S. 29 f.). Vielmehr dokumentieren diese Aufnahmen einen regen Austausch
mit anderen Männern durch intakte Modulationsfähigkeit in Form von
Überzeugungsarbeit, Blickkontakt und Gestik (vgl. IV-Akte 113, S. 30).
Insgesamt fiel der Beschwerdeführer durch einen konzentrierten und
vital-dynamischen Eindruck auf (vgl. a.a.O.). In die gleiche Richtung weisen
die von der Gutachterin gemachten Ausführungen zum „Aktenauszug inklusive der
Unterlagen der Staatsanwaltschaft“, welche sie auf zwei Seiten auszugsweise
zitiert. Auch der Umstand, dass nach Einnahme von 15mg Aripiprazol (einem
atypisches Antipsychotikum zur Therapie der Schizophrenie bei Erwachsenen)
anlässlich der Begutachtung am 21. September 2017 der Spiegel am selben Morgen
unter dem therapeutischen Bereich lag (vgl. IV-Akte 113, S. 30 unten), spricht gegen
die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie.
4.8.
4.8.1. Somit ist festzustellen, dass das Gutachten von Prof. Dr. G____
vom 9. Februar 2018, welches auf der Untersuchung vom 21. September 2017
beruht, in Bezug auf die rückwirkend vorgenommene Einschätzung, wonach beim
Beschwerdeführer bereits ab Anfang der 2000er Jahre keinerlei psychiatrische
Erkrankung vorgelegen haben soll, nicht hinreichend begründet erscheint.
Darüber hinaus kann es für vollumfänglich beweiskräftig angesehen werden.
4.8.2. Im Ergebnis ist für den rückwirkenden Zeitraum auf die Berichte und
Feststellungen der behandelnden Ärzte sowie die Gutachter der K____
abzustellen, welche dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit
bescheinigen. Aufgrund der deliktischen Handlungen sowie der Observationen in
den Jahren 2014 und 2015 ist jedoch davon auszugehen, dass - auch wenn der genaue Zeitpunkt der
gesundheitlichen Verbesserung nicht mehr genau nachvollzogen werden kann - jedenfalls ab dem Zeitpunkt der
Verfügung vom 21. Juli 2016, womit die Rente des Beschwerdeführers sistiert
wurde, keinerlei Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.
4.9.
Da sich die Rückforderungen der Rentenbetreffnisse lediglich auf
einen Zeitraum vor Sistierung der Invalidenrente bezieht, ist die Beschwerde
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. September 2019 ist aufzuheben.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 24. September 2019 ist aufzuheben.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen.
5.3.
Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel seit 16. November
2020 eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem unterdurchschnittlichen Fall
auszugehen, da die wesentlichen Punkte bereits im Parallelverfahren IV.2019.118
beurteilt wurden. Zudem konnte der Rechtsvertreter von Synergien der beiden
Verfahren profitieren und im Wesentlichen die Argumente aus dem
Parallelverfahren übernehmen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 115.50 als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
vom 24. September 2019 aufgehoben.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 115.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft
Versandt am: