Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.164

Verfügung vom 24. September 2019

Rentenrückforderung abgwiesen

 


Tatsachen

I.        

a) Dem 1968 geborenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 im Wesentlichen gestützt auf verschiedene Berichte von Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und den Bericht der behandelnden Ärzte der D____ (D____, heute: E____) rückwirkend ab 1. Juli 1996 eine ganze Invalidenrente bei einem ermittelten IV-Grad von 100% zugesprochen (vgl. IV-Akte 41). Diese wurde in der Folge bestätigt (IV-Akte 50).

b) Nachdem bei der Beschwerdegegnerin eine Denunziation einging (vgl. Hinweis in IV-Akte 77.1), erteilte die Beschwerdegegnerin der F____ AG den Auftrag den Beschwerdeführer zu observieren. Zugleich gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) im Jahr 2013 ein Gutachten bei den E____ (nachfolgend E____) in Auftrag, welches am 18. März 2014 erstattet wurde (IV-Akte 72). Der RAD nahm hierzu am 31. März 2014 Stellung (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 74).

c) Der Beschwerdeführer wurde vom 9. September 2013 bis 13. April 2015 an insgesamt 10 Tagen observiert. Die F____ AG legte den entsprechenden Observationsbericht am 13. Mai 2015 vor. Hierzu nahm der RAD am 5. Januar 2016 Stellung (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 77) und empfahl ein Obergutachten, welches verschiedene Diskrepanzen zwischen den Diagnosen im E____-Gutachten und dem Ergebnis der Observation klären sollte.

d) Am 6. Januar 2016 erstattete die Beschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige (IV-Akte 77.2, S. 1) und stellte mit Verfügung vom 21. Juli 2016 die Rente ein (vgl. IV-Akte 76). Eine dagegen vom Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde (Verfahren IV.2016.133) wurde mit Urteil vom 22. Februar 2017 abgewiesen (vgl. IV-Akte 100). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

e) In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2017 an Prof. Dr. G____ den Auftrag, ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, welches am 9. Februar 2018 fertig gestellt wurde (vgl. IV-Akte 113). Hierzu nahm der RAD-Arzt am 3. Mai 2018 Stellung (vgl. IV-Akte 116). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2018 mit, sie beabsichtige die Verfügung vom 17. Dezember 2002 zu seinen Ungunsten abzuändern und erliess am 4. Juli 2018 einen entsprechenden Vorbescheid (IV-Akten 117 und 119). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 12. Oktober 2018 Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 131), äusserten sich am 11. Dezember 2018 der RAD (vgl. IV-Akte 138) und am 12. Dezember 2018 der Rechtsdienst (vgl. IV-Akte 139). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Mai 2019 an ihrer Auffassung fest und hob die rentenzusprechende Verfügung vom 17. Dezember 2003 revisionsweise rückwirkend auf (vgl. IV-Akte 150). Am 24. September 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine Rückforderungsverfügung im Umfang von Fr. 77'438.00 für ausgerichtete Leistungen zwischen Mai 2014 und Juli 2016 (Datum der Renteneinstellung, vgl. Verfügung, IV-Akte 76).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2019 werden am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.         Es sei die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. September 2019 aufzuheben.

2.         Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die o- und e- Kosten zu bewilligen.

3.         Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2019 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 31. Januar 2020 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 9. Dezember 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der rückwirkenden revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers (Parallelverfahren IV.2019.118) am 24. September 2019 eine entsprechende Rückforderungsverfügung im Umfang von Fr. 77'438.00 erlassen. Sie stützte sich bei der Rentenaufhebung auf das Gutachten von Prof. Dr. G____.

2.2.          Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Rückforderung sei unrechtmässig, da die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäss Art. 25 ATSG nicht erfüllt seien (vgl. Beschwerde, S. 7) und auf das Gutachten von Prof. Dr. G____ aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden könne.

2.3.          Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Verfügung vom 24. September 2019 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

Nach Art. 25 Absatz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

4.                

4.1.          Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist in Bezug auf die Aufhebung der Rente (vgl. Beschwerde, S. 7). Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei auf den Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. G____ bei der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2018 abzustellen und die 90-tägige Revisionsfrist daher am 14. Mai 2018 resp. unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern spätestens am 29. Mai 2018 abgelaufen (vgl. a.a.O.).

4.2.          Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Entscheidend ist vorliegend nicht der Zeitpunkt des Eingangs des Gutachtens von Prof. Dr. G____, sondern die Beurteilung des Gutachtens durch den RAD, weil für die Beschwerde-gegnerin nur mit der RAD-Stellungnahme hinreichend deutlich wurde, ob auf das Gutachten von Prof. Dr. G____ abgestellt werden konnte und damit, ob ein Revisi-onsgrund vorlag oder nicht. Erst mit der Beurteilung des RAD bestand Gewissheit, dass der Sachverhalt mit dem Gutachten von Prof. Dr. G____ vollständig und schlüssig beurteilt war und keine weiteren Abklärungen mehr erforderlich waren. Die Beurteilung durch den RAD erfolgte am 3. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 116) und die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer, wonach ein Revisionsgrund vorliege und voraussichtlich eine Abänderung stattfinden werde, datiert vom 15. Juni 2018 (vgl. IV-Akte 117). Im Anschluss daran erliess die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2018 einen entsprechenden Vorbescheid (IV-Akten 117 und 119). Damit hat die Beschwerdegegnerin die 90-tägige Revisionsfrist eingehalten.

4.3.          Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, auf das Gutachten von Prof. Dr. G____ könne in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht abgestellt werden (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.).

4.4.          4.4.1. In materieller Hinsicht stellte Prof. Dr. G____ beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte sie dem Beschwerdeführer eine Nikotinabhängigkeit (F 17.25) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen und impulsiven Zügen (Z 73.1, vgl. Gutachten, IV-Akte 113, S. 31).

4.4.2. In der Beurteilung führte die Gutachterin aus, es bestehe seit vielen Jahren eine Tabakabhängigkeit von mehr als einem Päckchen pro Tag. Dies berichte der Beschwerdeführer und sei auch in den Überwachungsvideos sowie im rechtsmedizinischen Gutachten von 2016 gut belegt (vgl. Gutachten, IV-Akte 113, S. 31). Zudem könne vermutet werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden bei der Firma H____ im Jahr 1996 aufgrund der Entwicklung eines kontaktallergischen Ekzems eine psychische Auffälligkeit entwickelte (vgl. a.a.O.). Es erscheine glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer damals aus Scham zurückgezogen habe. Möglicherweise habe es damals auch Paarkonflikte gegeben, die jetzt nicht mehr berichtet wurden, jedoch zum Beispiel durch Dr. I____ im Jahr 2000 beschrieben worden waren (a.a.O.). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen "depressiven Verstimmungen" seien auch der Anlass zur Zuweisung in psychiatrische Behandlung gewesen, wo zunächst eine depressive Erkrankung angenommen worden sei. Dr. C____ habe beschrieben, dass er zunächst eine Gereiztheit und vermehrte Impulsivität gezeigt habe (vgl. a.a.O.).

4.4.3. Im Weiteren führte die Gutachterin jedoch aus, aktuell sei eine affektive Störung nicht sicher feststellbar. Der Beschwerdeführer gebe zwar tägliche Panikattacken sowie Ein- und Durchschlafstörungen an, jedoch müssten diese in Anbetracht erheblicher Inkonsistenzen in seinen Angaben zurückhaltend gewertet werden (vgl. a.a.O.). Gegenwärtig würden sich keinerlei Hinweise auf für die Diagnose einer Schizophrenie erforderliche Symptome finden lassen. Auch Hinweise für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestünden keine (vgl. a.a.O.). Entsprechend beurteilte die Gutachterin den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig. Der Arbeitsplatz müsse jedoch gegebenenfalls auf seine dermatologische Situation Rücksicht nehmen (vgl. IV-Akte 113, S. 34).

4.4.4. In Bezug auf divergierende Beurteilungen führte die Gutachterin aus, bisher sei durchgängig eine chronisch paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Aufgrund der nun vorliegenden Unterlagen würden sich hierfür keine Hinweise finden. Die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe sich aus der falschen Diagnose ergeben. Eine Tabakabhängigkeit sei bisher nicht diagnostiziert worden, jedoch sicher vorhanden (vgl. Gutachten, IV-Akte 113, S. 34). Im Ergebnis kam die Gutachterin zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit 2003 unverändert. Allerdings erlaube erst die jetzige Datenlage eine vollständig andere Einschätzung (vgl. IV-Akte 113, S. 35).

4.5.          Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dieses erfülle die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht (vgl. Beschwerde, S. 9). Prof. Dr. G____ begründe das Fehlen einer ursprünglichen psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht resp. nicht nachvollziehbar und nur äusserst oberflächlich (vgl. a.a.O.).

4.6.          4.6.1. Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als dass vorliegend auffällt, dass sich Prof. Dr. G____ nicht im Einzelnen mit den Berichten von Dr. C____, dem Bericht der J____ vom 2. Januar 2002 sowie mit dem Gutachten der K____ aus dem Jahr 2014 auseinandergesetzt hat. Es fehlt diesbezüglich an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb sich sowohl der behandelnde Arzt Dr. C____, bei welchem sich der Beschwerdeführer nach den Ausführungen im Gutachten rund 20 Jahre in Behandlung befand (vgl. IV-Akte 113, S. 20) als auch die behandelnden Ärzte der J____ im Jahr 2002 und die beiden Gutachter der K____, Dr.L____, Oberärztin, und Prof. Dr. M____, leitender Arzt, im Gutachten vom 17. März 2014 geirrt haben sollten. Die Gutachterin führte hierzu lediglich aus, dass die Symptome, die der behandelnde Psychiater beschreibe, im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers und wenig auf eigener Beobachtung beruhen würden. Zudem scheine die Ehefrau die Angaben des Ehemannes immer bestätigt zu haben, sodass für den behandelnden Psychiater ein konsistentes Bild entstand. Zu den damals für Dr. C____ diagnostisch wichtigen akustischen Halluzinationen habe der Beschwerdeführer in der aktuellen Untersuchung angegeben, dass er sie stets im Kopf lokalisiert habe und sie auch eher leise waren. Es müsse somit das Vorliegen echter Halluzinationen überhaupt infrage gestellt werden (vgl. IV-Akte 113, S. 32). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2002 neben Dr. C____ die Oberärztin Dr. N____, K____, und die Chefärztin Dr. O____, K____, dem Beschwerdeführer aufgrund ambulanter Abklärungen eine paranoide Schizophrenie (F 20.0) bescheinigt haben und diesbezüglich das Stimmenhören ebenfalls erwähnten (vgl. IV-Akte 113, S. 16), wäre die Gutachterin verpflichtet gewesen, hierzu ausführlich Stellung zu nehmen. Das gleiche gilt für das Gutachten der K____ vom 17. März 2014, welches von Dr. L____ und Prof. Dr. M____ verfasst wurde und auf einer fast dreistündigen Exploration am 9. September 2013 beruht, nach welcher dem Beschwerdeführer eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (lCD-10 F.20.0) diagnostiziert und aus rein psychiatrischer Sicht eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Damals fanden sich keine Hinweise für Aggravation, Simulation oder Dissimulation, wie die Gutachter ausdrücklich festhielten (vgl. IV-Akte 72, S. 18). Prof. Dr. G____ verwies zwar auf diesen Umstand im Gutachten (IV-Akte 113, S. 9), unterliess es jedoch sich damit eingehend auseinanderzusetzen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die RAD-Ärztin das Gutachten in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2014 als beweiskräftig erachtete und zum Schluss kam, dass darauf abgestellt werden könne (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 74), wäre eine eingehende Stellungnahme der Gutachterin Prof. Dr. G____ angezeigt gewesen.

4.6.2. Zwar treffen die Ausführungen im Gutachten, wonach man bei einer so langen Erkrankung in der Regel eine affektive Nivellierung, psychomotorische Verlangsamung, sozialen Rückzug und kognitive Einschränkungen finde, beim Beschwerdeführer jedoch verschiedene Aspekte gegen das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Störung sprechen würden (seit 20 Jahren eine stabile Ehe, gute familiärer Kontakte, Aussenaktivitäten, wohl auch Reiseaktivitäten sowie die Beteiligung an komplexen Geschäften), zu. Die Ausführungen der Gutachterin, welche rückwirkend das Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung als solches in Frage stellen, sind jedoch allgemein gehalten und vermögen die fehlende vertiefte Auseinandersetzung mit den echtzeitlichen Berichten nicht zu ersetzen. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nie einem stationären Aufenthalt unterzogen hat, darf nicht einseitig gegen den Beschwerdeführer ausgelegt werden. Gegen den Beschwerdeführer waren bereits 2011 und 2012 anonyme Denunziationen eingegangen (vgl. Hinweis im Gutachten, IV-Akte 113, S. 9). Hätte die Beschwerdegegnerin eine stationäre Untersuchung durchführen wollen, hätte sie die Möglichkeit gehabt, diese anzuordnen, sodass nun aus deren Fehlen nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.

4.7.          4.7.1. Angesichts des Umstands, dass nach den Ausführungen der Gutachterin zu Beginn der Behandlung bei Dr. C____ stabil schlechte Befunde bestanden, erscheint der Hinweis der Gutachterin, wonach der Beschwerdeführer eine "spezielle Wahrheit" berichtet haben soll, zu wenig aussagekräftig um die zahlreichen echtzeitlichen Berichte über einen derart langen Zeitraum in das Gegenteil zu verkehren. Insofern ist mit den behandelnden Ärzten und den Gutachtern der K____ davon auszugehen, dass bis zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 2014 (Gutachten K____) und August 2017 (Behandlung bei Dr. C____, vgl. IV-Akte 113, S. 33) eine psychiatrische Problematik invalidisierenden Ausmasses bestand.

4.7.2. Allerdings sind die Ausführungen der Gutachterin, wonach im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr von einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausgegangen werden könne, im Gutachten ausführlich begründet und vollumfänglich nachvollziehbar. Die Gutachterin hat diesbezüglich korrekt hergeleitet, dass aufgrund der anlässlich der Begutachtung erhobenen unauffälligen Befunde (vgl. Gutachten, IV-Akte 113, S. 23) keine Hinweise für eine schizophrene Symptomatik bestanden haben (vgl. IV-Akte 113, S. 31). Dies wurde zusätzlich durch die von MSc P____ durchgeführten ausgiebigen neuropsychologischen Testungen (Kognitives Kurzscreenig, Complex-Figure-Test, Verbale Paarerkennung I. + II. /Logisches Gedächtnis I. + II, mehrfach Wortschatztest, Trail Making Test A + B, Block-Tapping Test, Wortgeläufigkeit und 5-Punkt-Test sowie Farbe-Wort-Interferenztest, vgl. IV-Akte 113, S. 24 ff.) bestätigt.

4.7.3. Darüber hinaus zeigen auch die Observationsvideos und der Umfang der Strafakten eindrücklich auf, dass beim Beschwerdeführer seit den deliktischen Handlungen sowie den Observationen in den Jahre 2014 und 2015 zunehmend ein Funktionsniveau bestand, welches sich mit einer schwerwiegenden Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht vereinbaren lässt. Insbesondere hielt die Gutachterin zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer weder beim Führen eines Fahrzeugs im Strassenverkehr noch im Umgang mit anderen Menschen Auffälligkeiten zeigte, welche in diese Richtung deuten würden (vgl. IV-Akte 113, S. 29 f.). Vielmehr dokumentieren diese Aufnahmen einen regen Austausch mit anderen Männern durch intakte Modulationsfähigkeit in Form von Überzeugungsarbeit, Blickkontakt und Gestik (vgl. IV-Akte 113, S. 30). Insgesamt fiel der Beschwerdeführer durch einen konzentrierten und vital-dynamischen Eindruck auf (vgl. a.a.O.). In die gleiche Richtung weisen die von der Gutachterin gemachten Ausführungen zum „Aktenauszug inklusive der Unterlagen der Staatsanwaltschaft“, welche sie auf zwei Seiten auszugsweise zitiert. Auch der Umstand, dass nach Einnahme von 15mg Aripiprazol (einem atypisches Antipsychotikum zur Therapie der Schizophrenie bei Erwachsenen) anlässlich der Begutachtung am 21. September 2017 der Spiegel am selben Morgen unter dem therapeutischen Bereich lag (vgl. IV-Akte 113, S. 30 unten), spricht gegen die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie.

4.8.          4.8.1. Somit ist festzustellen, dass das Gutachten von Prof. Dr. G____ vom 9. Februar 2018, welches auf der Untersuchung vom 21. September 2017 beruht, in Bezug auf die rückwirkend vorgenommene Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer bereits ab Anfang der 2000er Jahre keinerlei psychiatrische Erkrankung vorgelegen haben soll, nicht hinreichend begründet erscheint. Darüber hinaus kann es für vollumfänglich beweiskräftig angesehen werden.

4.8.2. Im Ergebnis ist für den rückwirkenden Zeitraum auf die Berichte und Feststellungen der behandelnden Ärzte sowie die Gutachter der K____ abzustellen, welche dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Aufgrund der deliktischen Handlungen sowie der Observationen in den Jahren 2014 und 2015 ist jedoch davon auszugehen, dass - auch wenn der genaue Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung nicht mehr genau nachvollzogen werden kann - jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Juli 2016, womit die Rente des Beschwerdeführers sistiert wurde, keinerlei Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.

4.9.          Da sich die Rückforderungen der Rentenbetreffnisse lediglich auf einen Zeitraum vor Sistierung der Invalidenrente bezieht, ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. September 2019 ist aufzuheben.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 24. September 2019 ist aufzuheben.

5.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen.

5.3.          Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel seit 16. November 2020 eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem unterdurchschnittlichen Fall auszugehen, da die wesentlichen Punkte bereits im Parallelverfahren IV.2019.118 beurteilt wurden. Zudem konnte der Rechtsvertreter von Synergien der beiden Verfahren profitieren und im Wesentlichen die Argumente aus dem Parallelverfahren übernehmen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 115.50 als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. September 2019 aufgehoben.

            Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 115.50.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

 

Versandt am: