Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), MLaw M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.165

Verfügung vom 4. Oktober 2019

Abgabe von Hilfsmitteln; Gebrauchstraining für Smartphones

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1962 geborene Beschwerdeführerin leidet seit Geburt an einer hochgradigen Sehbehinderung und ist auch in ihrem Hörvermögen eingeschränkt. Seit Juli 1990 bezieht sie bei einem Invaliditätsgrad von 90% eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV; Verfügung vom 25. September 1990 [IV-Ak­te 1 S. 11, 27]) sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Verfügung vom 23. März 1989 [IV-Akte 1 S. 17]). Sowohl der Rentenanspruch wie auch der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehen seither unverändert weiter (vgl. IV-Akten 96, 180).

b)           Am 15. Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für ein Gebrauchstraining für Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von Smartphones (IV-Akten 181, 182). Mit Mitteilung vom 30. Oktober 2018 (IV-Akte 184) erteilte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für ein Gebrauchstraining im Rahmen einer individuellen Smartphoneschulung von maximal 20 Stunden.

c)           Nach Abschluss des Basistrainings Ende Juni 2019 (vgl. IV-Akte 192) stellte die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2019 den Antrag auf ein weiterführendes Aufbautraining (IV-Akten 194, 195). Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2019 (IV-Akte 197) kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin an, sie beabsichtige, das Gesuch um Kostengutsprache abzuweisen. Nach Einwand der Beschwerdeführerin vom 30. September 2019 verfügte die Beschwerdegegnerin am 4. Oktober 2019 (IV-Ak­te 198) wie angekündigt.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdeführerin die Kostengutsprache für das weiterführende Aufbautraining im Rahmen einer individuellen Smartphoneschulung im Umfang von 20 Stunden.

b)           Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezem­ber 2019 die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 10. März 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des an­gerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (vgl. Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.

2.2.          Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in der Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212, 214 E. 2b).

2.3.          Ziff. 11.01 HVI-Anhang sieht die Abgabe von weissen Stöcken und Navigationsgeräten für Fussgänger für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen vor. Bei der erstmaligen Abgabe ist ein Orientierungs- und Mobilitätstraining von maximal 50 Stunden anzuordnen. Ergänzend hierzu erliess das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das IV-Rundschreiben Nr. 370 vom 19. Dezember 2017. Darin wird als neue Leistung unter Ziff. 11.01 HVI-Anhang ein Gebrauchstraining für Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von Smartphones/Tablets für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen aufgelistet. Diese Bestimmung hat die Verwaltung in ihren Weisungen konkretisiert. Nach Rz. 2102.1 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; in der ab 1. Ja­nuar 2013 geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 2019) kann zur Erlernung des Umganges mit dem Smartphone/Tablet auf begründeten Antrag einer Reha-Fach­person ein individuelles Gebrauchstraining von maximal 20 Stunden übernommen werden. Gemäss Rz. 2102.2* KHMI können für ein Aufbautraining zum erweiterten Einsatz von Smartphones/Tablets für aufgabenbezogene Anwendungen (Agenda, Fahrplan, Textverarbeitung, Notizen, Mail, Orientierung und Mobilität etc.) maximal 20 Stunden individuelles Gebrauchstraining beantragt werden.

2.4.          Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Diese ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Weisungen sind für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206, 210 E. 4c mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70, 72 E. 4a mit Hinweisen).

3.                

3.1.          Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für einen 20-stündigen Basiskurs für ein Gebrauchstraining im Rahmen einer individuellen Smartphoneschulung geleistet (IV-Akte 184). Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Kostengutsprache für einen weiterführenden Aufbautrainingskurs im Umfang von 20 Stunden hat.

3.2.          Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund ihrer hochgradigen Hör- und Sehbehinderung in ihrer Kommunikation massiv eingeschränkt sei. Das Basistraining habe eine wichtige Grundlage gelegt, um auch ausserhalb ihrer Wohnung kommunizieren zu können. Da sie keinen Computer besitze, wäre sie nach einem Aufbautraining in Stande, schneller über eine Mail-App auf dem Smartphone E-Mails zu lesen und zu beantworten. Dadurch müssten ihr wichtige Informationen nicht mehr telefonisch oder als Dokumente in Braille per Post zugestellt werden. Durch Mobile Apps könne sie relevante Reiseinformationen frühzeitig erhalten, was ihr für Reisen mehr Sicherheit verschaffen könne (Beschwerde S. 2; Stellungnahme zum Vorbescheid vom 30. September 2019 [IV-Akte 199]).

3.3.          Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass das beantragte Aufbautraining lediglich für einen erweiterten Einsatz gedacht sei. Ein Anspruch setze daher voraus, dass das Training zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich bzw. für eine Schulung oder Ausbildung notwendig sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwerbstätig. Die Notwendigkeit des Trainings im Hinblick auf eine Tätigkeit im Aufgabenbereich oder eine Schulung/Ausbildung werde nicht geltend gemacht und lasse sich auch den Akten nicht entnehmen. Somit sei die Zusprache eines Aufbaukurses nicht als einfach, zweckmässig oder wirtschaftlich zu betrachten (Beschwerdeantwort Rz. 4 f. 7; Verfügung vom 4. Oktober 2019 [IV-Ak­te 198]).

4.                

4.1.          Dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Ziff. 11.01 HVI-Anhang für den Basiskurs Gebrauchstraining für Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von Smartphones/Tablets erfüllt, ist zu Recht unbestritten. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch mit Mitteilung vom 30. Oktober 2018 (IV-Ak­te 184) die Kostengutsprache für das Basistraining im Rahmen einer individuellen Smartphoneschulung mit 20 Stunden erteilt.

4.2.          Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Kostengutsprache für ein Aufbautraining zum erweiterten Einsatz von Smartphones/Tab­lets hat. Das BSV hat im IV-Rundschreiben Nr. 370 für beide Kurse spezifische Kriterien definiert, welche bei einer Zusprache zu beachten sind. Demnach handelt es sich beim Basistraining (Rz 2101.1 KHMI) um eine Leistung, die unabhängig von einer Erwerbstätigkeit zugesprochen werden kann. Die versicherte Person lernt das Gerät kennen, macht sich mit dessen Aufbau vertraut, übt die Anwendung von behinderungsbedingten Bedienungshilfen und lernt verschiedene Basisfunktionen wie „Telefonieren“, „Kontakte erstellen“, „Kurznachrichten erstellen und versenden“ etc. zu nutzen. Ziel ist die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Fortbewegung. Gleichzeitig fördert der Zugang zu neuen Technologien die Autonomie von Betroffenen. Das Aufbautraining (Rz 2102.2* KHMI) ist für den erweiterten Einsatz gedacht und wurde mit einem * gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI versehen. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht deshalb nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung oder die Ausbildung notwendig ist. Der Fokus liegt auf den Anforderungen im jeweiligen Aufgabengebiet, es wird aber auch die Nutzung von Orientierungs- und Mobilitätshilfen einstudiert (IV-Rundschreiben Nr. 370 S. 1 f.).

4.3.          Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Gesuch vom 15. Juli 2019 (IV-Ak­ten 194, 195) geltend, sie habe durch das Basistraining viel für ihre Selbständigkeit profitieren können. Sie wolle nun das bereits Gelernte ausbauen (IV-Akte 194). Die Reha-Fachperson führte aus, die Beschwerdeführerin sei viel unterwegs. Deshalb sei der Zugang zu Mobilitätsinformationen zentral. Zudem könne ihr eine effiziente Kommunikation mit der Brailletastatur via Mail helfen, ihren Alltag besser meistern zu können (IV-Akte 195). In der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 30. Sep­tember 2019 (IV-Akte 199) bringt die Beschwerdeführerin vor, da sie keinen Computer besitze, müssten ihr wichtige Informationen telefonisch oder als Dokumente in Braille per Post zugestellt werden. Auf Grund ihrer Sehbehinderung sei es ihr nicht möglich mit Stift und Papier Notizen zu machen. Über das Mail App auf dem Smartphone könnte sie schriftlich kommunizieren und die Informationen seien auch festgehalten. Personen könnten ihr so Nachrichten hinterlassen, egal ob sie erreichbar sei oder nicht und sie könne in Ruhe ihre Mails lesen und beantworten.

4.4.          Vorliegend ist für den massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2019 (IV-Akte 198) erstellt, dass die Beschwerdeführerin weder erwerbstätig war noch in einer Schulung bzw. Ausbildung stand. Ein Anspruch auf das streitige Hilfsmittel ist jedoch auch möglich bei einer Tätigkeit im Aufgabenbereich; diesfalls ist erforderlich, dass die Arbeitsfähigkeit in der Regel um mindestens 10% gemäss Haushaltabklärung gesteigert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_398/2017 vom 14. November 2017 E. 2).

4.5.          Im Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Juli 2015 (IV-Akte 163) führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwerdeführerin von einer mehrfachen Sinnesbehinderung (Seh- und Hörvermögen) betroffen sei. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass sie alleine im eigenen Haushalt lebe und die Haushalttätigkeiten selbständig erledige. Im Rahmen der Haushaltführung (Gewichtung von 3%) müssten u.a. Telefonate geführt, persönliche Rücksprachen genommen (z.B. mit dem Hauswart betr. Waschtag) und die Administration erledigt werden. Zur Ausführung der administrativen Tätigkeiten stehe der Beschwerdeführerin ein Lese-Schreibsystem als Hilfsmittel zur Verfügung. Texte und Dokumente in Schwarzschrift könne sie sich über die Sprachausgabe vorlesen lassen. Für Einkäufe und Besorgungen (Gewichtung von 10%) müsse die Beschwerdeführerin die Wege zu Geschäften - aber auch zu Amtsstellen, Post und Bank - bewältigen können. Es stehe ihr ein Blindenhund zur Verfügung, eine sehbehinderte Person könne in der Regel die üblicherweise anfallenden, bekannten Wege selbständig bewältigen (IV-Akte 163 S. 2 f.).

4.6.          Im Rahmen der Haushaltsaufgaben ist der vorliegend einzig relevante Teilbereich der Haushaltsführung vom Abklärungsdienst mit 3% gewichtet worden, was nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu Ziff. 3086 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; Stand 1. Januar 2017, wonach die Haushaltsführung in der Regel mit minimal 2% und maximal 5% zu gewichten ist. Eine andere Gewichtung darf grundsätzlich nur bei ganz erheblichen Ab­weichungen vom Schema vorgenommen werden [Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 690/01 vom 10. Dezember 2002 E. 6; Ziff. 3088 KSIH]). Selbst unter der Annahme, dass mit einer Mail-App neben dem vorhandenen Lese-Schreib­system eine entsprechende Leistungssteigerung erzielt werden kann, ist im Teilbereich der Einkäufe und Besorgungen nach den Ausführungen des Abklärungsdienstes durch Orientierungs- und Mobilitätshilfen keine oder nur eine geringe Leistungssteigerung erzielbar. Damit ist eine rechtsprechungsgemäss erforderliche 10%-ige Leistungssteigerung deutlich nicht erreicht.

4.7.          Zwar wird nicht verkannt, dass der beantragte Aufbaukurs sich mit Blick auf die in der Offerte vom 15. Juli 2019 angegebenen Kosten als nicht kostspielig erweist. Vorliegend besteht indessen eine deutliche Unterschreitung des Richtmasses von 10% hinsichtlich der zu erwartenden Leistungssteigerung im Aufgabenbereich. Damit sind die Kosten mit Blick auf den verfolgten Eingliederungszweck unverhältnismässig. In diesem Zusammenhang ist auch auf den allgemein für Eingliederungs­massnahmen geltenden Grundsatz hinzuweisen, wonach die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 131 V 9, 19 E. 3.6.1; 122 V 212, 214 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Leistungsanspruch gestützt auf Ziff. 11.01 HVI-Anhang (Rz. 2102.2* KHMI) zu Recht verneint.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.00, zu tragen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: