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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), MLaw
M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.165
Verfügung vom 4. Oktober
2019
Abgabe von Hilfsmitteln;
Gebrauchstraining für Smartphones
Tatsachen
I.
a) Die 1962 geborene Beschwerdeführerin leidet seit
Geburt an einer hochgradigen Sehbehinderung und ist auch in ihrem Hörvermögen
eingeschränkt. Seit Juli 1990 bezieht sie bei einem Invaliditätsgrad von 90%
eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV; Verfügung vom 25. September
1990 [IV-Akte 1 S. 11, 27]) sowie eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades (Verfügung vom 23. März 1989 [IV-Akte 1 S. 17]).
Sowohl der Rentenanspruch wie auch der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehen
seither unverändert weiter (vgl. IV-Akten 96, 180).
b) Am 15. Oktober 2018 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für ein Gebrauchstraining für
Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von Smartphones (IV-Akten 181,
182). Mit Mitteilung vom 30. Oktober 2018 (IV-Akte 184) erteilte die
Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für ein Gebrauchstraining im Rahmen
einer individuellen Smartphoneschulung von maximal 20 Stunden.
c) Nach Abschluss des Basistrainings Ende Juni 2019
(vgl. IV-Akte 192) stellte die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2019
den Antrag auf ein weiterführendes Aufbautraining (IV-Akten 194, 195). Mit
Vorbescheid vom 26. Juli 2019 (IV-Akte 197) kündigte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin an, sie beabsichtige, das Gesuch um
Kostengutsprache abzuweisen. Nach Einwand der Beschwerdeführerin vom
30. September 2019 verfügte die Beschwerdegegnerin am 4. Oktober 2019
(IV-Akte 198) wie angekündigt.
II.
a) Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2019 beantragt
die Beschwerdeführerin die Kostengutsprache für das weiterführende Aufbautraining
im Rahmen einer individuellen Smartphoneschulung im Umfang von 20 Stunden.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 10. März 2020 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer
Invalidität (vgl. Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1])
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören
nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im
Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine
versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im
Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung,
die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung
bedarf.
2.2.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass
ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der
Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement
des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976
über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI;
SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen
hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste
Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung
des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind
(Abs. 1); Anspruch auf die in der Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel
besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die
Tätigkeit im Aufgabenbereich, die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle
Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte
Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212, 214 E. 2b).
2.3.
Ziff. 11.01 HVI-Anhang sieht die Abgabe von weissen Stöcken und
Navigationsgeräten für Fussgänger für blinde und hochgradig sehbehinderte
Personen vor. Bei der erstmaligen Abgabe ist ein Orientierungs- und Mobilitätstraining
von maximal 50 Stunden anzuordnen. Ergänzend hierzu erliess das Bundesamt
für Sozialversicherungen (BSV) das IV-Rundschreiben Nr. 370 vom 19. Dezember
2017. Darin wird als neue Leistung unter Ziff. 11.01 HVI-Anhang ein
Gebrauchstraining für Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von
Smartphones/Tablets für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen
aufgelistet. Diese Bestimmung hat die Verwaltung in ihren Weisungen
konkretisiert. Nach Rz. 2102.1 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe
von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; in der ab 1. Januar
2013 geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 2019) kann zur Erlernung des
Umganges mit dem Smartphone/Tablet auf begründeten Antrag einer Reha-Fachperson
ein individuelles Gebrauchstraining von maximal 20 Stunden übernommen werden. Gemäss
Rz. 2102.2* KHMI können für ein Aufbautraining zum erweiterten Einsatz von
Smartphones/Tablets für aufgabenbezogene Anwendungen (Agenda, Fahrplan,
Textverarbeitung, Notizen, Mail, Orientierung und Mobilität etc.) maximal
20 Stunden individuelles Gebrauchstraining beantragt werden.
2.4.
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsweisung.
Diese ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der
gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich
zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Weisungen sind für die
Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118
V 206, 210 E. 4c mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner
Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.
Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70, 72 E. 4a mit
Hinweisen).
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin Kostengutsprache
für einen 20-stündigen Basiskurs für ein Gebrauchstraining im Rahmen einer
individuellen Smartphoneschulung geleistet (IV-Akte 184). Umstritten und
zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Kostengutsprache
für einen weiterführenden Aufbautrainingskurs im Umfang von 20 Stunden hat.
3.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund ihrer
hochgradigen Hör- und Sehbehinderung in ihrer Kommunikation massiv
eingeschränkt sei. Das Basistraining habe eine wichtige Grundlage gelegt, um
auch ausserhalb ihrer Wohnung kommunizieren zu können. Da sie keinen Computer
besitze, wäre sie nach einem Aufbautraining in Stande, schneller über eine
Mail-App auf dem Smartphone E-Mails zu lesen und zu beantworten. Dadurch
müssten ihr wichtige Informationen nicht mehr telefonisch oder als Dokumente in
Braille per Post zugestellt werden. Durch Mobile Apps könne sie relevante Reiseinformationen
frühzeitig erhalten, was ihr für Reisen mehr Sicherheit verschaffen könne
(Beschwerde S. 2; Stellungnahme zum Vorbescheid vom 30. September
2019 [IV-Akte 199]).
3.3.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass das beantragte
Aufbautraining lediglich für einen erweiterten Einsatz gedacht sei. Ein
Anspruch setze daher voraus, dass das Training zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich bzw. für eine Schulung
oder Ausbildung notwendig sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwerbstätig.
Die Notwendigkeit des Trainings im Hinblick auf eine Tätigkeit im
Aufgabenbereich oder eine Schulung/Ausbildung werde nicht geltend gemacht und
lasse sich auch den Akten nicht entnehmen. Somit sei die Zusprache eines
Aufbaukurses nicht als einfach, zweckmässig oder wirtschaftlich zu betrachten
(Beschwerdeantwort Rz. 4 f. 7; Verfügung vom 4. Oktober 2019 [IV-Akte 198]).
4.
4.1.
Dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen gemäss
Ziff. 11.01 HVI-Anhang für den Basiskurs Gebrauchstraining für
Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von Smartphones/Tablets erfüllt,
ist zu Recht unbestritten. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch mit Mitteilung
vom 30. Oktober 2018 (IV-Akte 184) die Kostengutsprache für das
Basistraining im Rahmen einer individuellen Smartphoneschulung mit 20 Stunden
erteilt.
4.2.
Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf
Kostengutsprache für ein Aufbautraining zum erweiterten Einsatz von Smartphones/Tablets
hat. Das BSV hat im IV-Rundschreiben Nr. 370 für beide Kurse spezifische
Kriterien definiert, welche bei einer Zusprache zu beachten sind. Demnach
handelt es sich beim Basistraining (Rz 2101.1 KHMI) um eine Leistung, die
unabhängig von einer Erwerbstätigkeit zugesprochen werden kann. Die versicherte
Person lernt das Gerät kennen, macht sich mit dessen Aufbau vertraut, übt die
Anwendung von behinderungsbedingten Bedienungshilfen und lernt verschiedene
Basisfunktionen wie „Telefonieren“, „Kontakte erstellen“, „Kurznachrichten
erstellen und versenden“ etc. zu nutzen. Ziel ist die Herstellung des Kontaktes
mit der Umwelt und die Fortbewegung. Gleichzeitig fördert der Zugang zu neuen
Technologien die Autonomie von Betroffenen. Das Aufbautraining (Rz 2102.2*
KHMI) ist für den erweiterten Einsatz gedacht und wurde mit einem * gemäss
Art. 2 Abs. 2 HVI versehen. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht deshalb
nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im
Aufgabenbereich, für die Schulung oder die Ausbildung notwendig ist. Der Fokus
liegt auf den Anforderungen im jeweiligen Aufgabengebiet, es wird aber auch die
Nutzung von Orientierungs- und Mobilitätshilfen einstudiert (IV-Rundschreiben
Nr. 370 S. 1 f.).
4.3.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Gesuch vom 15. Juli 2019
(IV-Akten 194, 195) geltend, sie habe durch das Basistraining viel für
ihre Selbständigkeit profitieren können. Sie wolle nun das bereits Gelernte
ausbauen (IV-Akte 194). Die Reha-Fachperson führte aus, die
Beschwerdeführerin sei viel unterwegs. Deshalb sei der Zugang zu
Mobilitätsinformationen zentral. Zudem könne ihr eine effiziente Kommunikation
mit der Brailletastatur via Mail helfen, ihren Alltag besser meistern zu können
(IV-Akte 195). In der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 30. September
2019 (IV-Akte 199) bringt die Beschwerdeführerin vor, da sie keinen
Computer besitze, müssten ihr wichtige Informationen telefonisch oder als
Dokumente in Braille per Post zugestellt werden. Auf Grund ihrer Sehbehinderung
sei es ihr nicht möglich mit Stift und Papier Notizen zu machen. Über das Mail
App auf dem Smartphone könnte sie schriftlich kommunizieren und die
Informationen seien auch festgehalten. Personen könnten ihr so Nachrichten
hinterlassen, egal ob sie erreichbar sei oder nicht und sie könne in Ruhe ihre
Mails lesen und beantworten.
4.4.
Vorliegend ist für den massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 4. Oktober 2019 (IV-Akte 198) erstellt, dass die
Beschwerdeführerin weder erwerbstätig war noch in einer Schulung bzw. Ausbildung
stand. Ein Anspruch auf das streitige Hilfsmittel ist jedoch auch möglich bei
einer Tätigkeit im Aufgabenbereich; diesfalls ist erforderlich, dass die
Arbeitsfähigkeit in der Regel um mindestens 10% gemäss Haushaltabklärung
gesteigert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_398/2017 vom
14. November 2017 E. 2).
4.5.
Im Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Juli 2015
(IV-Akte 163) führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwerdeführerin
von einer mehrfachen Sinnesbehinderung (Seh- und Hörvermögen) betroffen sei.
Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass sie alleine im eigenen Haushalt lebe
und die Haushalttätigkeiten selbständig erledige. Im Rahmen der Haushaltführung
(Gewichtung von 3%) müssten u.a. Telefonate geführt, persönliche Rücksprachen
genommen (z.B. mit dem Hauswart betr. Waschtag) und die Administration erledigt
werden. Zur Ausführung der administrativen Tätigkeiten stehe der
Beschwerdeführerin ein Lese-Schreibsystem als Hilfsmittel zur Verfügung. Texte und
Dokumente in Schwarzschrift könne sie sich über die Sprachausgabe vorlesen
lassen. Für Einkäufe und Besorgungen (Gewichtung von 10%) müsse die
Beschwerdeführerin die Wege zu Geschäften - aber auch zu Amtsstellen, Post und
Bank - bewältigen können. Es stehe ihr ein Blindenhund zur Verfügung, eine
sehbehinderte Person könne in der Regel die üblicherweise anfallenden,
bekannten Wege selbständig bewältigen (IV-Akte 163 S. 2 f.).
4.6.
Im Rahmen der Haushaltsaufgaben ist der vorliegend einzig relevante Teilbereich
der Haushaltsführung vom Abklärungsdienst mit 3% gewichtet worden, was nicht zu
beanstanden ist (vgl. dazu Ziff. 3086 des Kreisschreibens des BSV über
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; Stand 1. Januar
2017, wonach die Haushaltsführung in der Regel mit minimal 2% und maximal 5% zu
gewichten ist. Eine andere Gewichtung darf grundsätzlich nur bei ganz
erheblichen Abweichungen vom Schema vorgenommen werden [Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 690/01 vom 10. Dezember
2002 E. 6; Ziff. 3088 KSIH]). Selbst unter der Annahme, dass mit
einer Mail-App neben dem vorhandenen Lese-Schreibsystem eine entsprechende
Leistungssteigerung erzielt werden kann, ist im Teilbereich der Einkäufe und
Besorgungen nach den Ausführungen des Abklärungsdienstes durch Orientierungs-
und Mobilitätshilfen keine oder nur eine geringe Leistungssteigerung erzielbar.
Damit ist eine rechtsprechungsgemäss erforderliche 10%-ige Leistungssteigerung
deutlich nicht erreicht.
4.7.
Zwar wird nicht verkannt, dass der beantragte Aufbaukurs sich mit
Blick auf die in der Offerte vom 15. Juli 2019 angegebenen Kosten als
nicht kostspielig erweist. Vorliegend besteht indessen eine deutliche
Unterschreitung des Richtmasses von 10% hinsichtlich der zu erwartenden
Leistungssteigerung im Aufgabenbereich. Damit sind die Kosten mit Blick auf den
verfolgten Eingliederungszweck unverhältnismässig. In diesem Zusammenhang ist
auch auf den allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz
hinzuweisen, wonach die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die
dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat,
nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE
131 V 9, 19 E. 3.6.1; 122 V 212, 214 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Die
Beschwerdegegnerin hat demnach einen Leistungsanspruch gestützt auf Ziff. 11.01
HVI-Anhang (Rz. 2102.2* KHMI) zu Recht verneint.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.00, zu tragen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 200.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: