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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
März 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl , MLaw M. Kreis
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.166
Verfügung vom 2. Oktober 2019
Keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im verfügungsrelevanten Zeitraum
Tatsachen
I.
a) Der 1967 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt
im Dezember 2017 als Baufacharbeiter (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto
[IK], IV-Akte 9 und Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 21). Im Dezember 2018
meldete er sich unter Hinweis auf diverse Leiden (z.B. Rücken- und
Beinschmerzen, Nabelbruch) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge
entsprechende Abklärungen.
b) Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2019 kündigte sie an,
dass das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen werde, da gemäss
den medizinischen Abklärungen keine IV-relevanten Diagnosen vorliegen würden.
Aus medizinischer Sicht seien ihm leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne bodennahes
Arbeiten, zu einem Pensum von 100% zumutbar (IV-Akte 29). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 15. August 2019 Einwand (IV-Akte 31). Zu diesem nahm
der regionalärztliche Dienst (RAD) am 22. August 2019 Stellung (IV-Akte
33). Am 2. Oktober 2019 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte
34).
c) Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 36)
wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und erhob «Einsprache»
gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2019. Er beantragte sinngemäss, die
Verfügung sei aufzuheben. Aufgrund einer Verschlechterung sei sein
Gesundheitszustand neu abzuklären.
II.
a) In der Folge lässt die Beschwerdegegnerin dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt das Schreiben des Beschwerdeführers vom
2. Oktober 2019 (inklusive Beilagen) zuständigkeitshalber zukommen und
bittet sinngemäss um die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens. In Nachachtung
der Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 30. Oktober 2019 bzw.
11. November 2019 reicht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. November 2019 eine Begründung der Beschwerde und am 19. November
2019 ein Gesuch um Kostenerlass ein.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2019
schliesst die Beschwerde-gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Innert gesetzter Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik
eingereicht. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 beantragt der
Beschwerdeführer, die am 24. Januar 2020 verstrichene Frist zur Replik sei
wiederherzustellen und die mit der vorgenannten Eingabe eingereichten
medizinischen Unterlagen seien zu berücksichtigen.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 23. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 16. März 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein
Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, weshalb er sich einer
Operation habe unterziehen müssen. Zudem seien mittlerweile psychische Probleme
aufgetreten. Dementsprechend sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein
Gesundheitszustand unter Berücksichtigung der Verschlechterung neu abzuklären.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es lägen keine
medizinischen Unterlagen vor, welche auf eine gesundheitliche Verschlechterung
im verfügungsrelevanten Zeitraum schliessen liessen. Der RAD sei zu Recht davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100%
arbeitsfähig sei. Zudem habe keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von
durchschnittlich 40% während eines Jahres bestanden, weshalb kein Anspruch auf
eine Invalidenrente bestehe.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abgelehnt hat.
3.
Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom
6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe
Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach
Art. 7 ATSG besteht die Erwerbsunfähigkeit im gänzlichen oder teilweisen
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt. Massgebend ist der Verlust, der durch die Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht wird und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibt. Wer eine Invalidenrente
beantragt, trägt die Beweislast für die eigene Erwerbsunfähigkeit, denn
grundsätzlich ist von der Validität einer versicherten Person auszugehen. Die
Unzumutbarkeit der Ausübung einer angepassten Arbeit gehört zum Beweis der
Erwerbsunfähigkeit. Daher hat die versicherte Person die Nachteile zu tragen,
wenn die Unzumutbarkeit einer angepassten Arbeit nicht bewiesen ist (Jungo Alexandra, Zürcher Kommentar, Art.
8 ZGB - Beweislast, Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 2018, N 356).
3.2.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b). Für den
Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit
Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3.
Das Gericht hat grundsätzlich auf den bis zum Erlass der streitigen
Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), wobei
es spätere Arztberichte und andere einschlägige Dokumente in die Beurteilung
mit einzubeziehen hat, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des
Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (BGE 121 V
362 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3 und
9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2.2). Die zeitliche Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet somit das Verfügungsdatum (BGE 129 V
167 E. 1); Verschlechterungen nach diesem Zeitpunkt sind im Rahmen einer
Neuanmeldung geltend zu machen (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV] SR. 831.201; Urteil des
Bundesgerichts 9C_399/2017 vom 10. August 2017 E. 3.6).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre ablehnende Verfügung
(IV-Akte 34) im Wesentlichen auf die Beurteilung des RAD vom 26. Juni
bzw. 22. August 2019 (IV-Akten 28 und 33). Gemäss dieser lägen
keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die behandelnde
Ärztin gebe in ihren Berichten an, dass dem Beschwerdeführer in einer
adaptierten Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung, ohne bodennahes
Arbeiten ein volles Pensum zumutbar sei. Demnach könne der RAD hier keine
Invalidität feststellen (IV-Akten 28 und 33).
4.2.
Die behandelnde Ärztin Frau Dr. med. B____, Allgemeine
Innere Medizin FMH, hielt mit Bericht vom 15. Januar 2019
(IV-Akte 11) fest, dass beim Beschwerdeführer eine reduzierte
Leistungsfähigkeit, belastungsabhängige Rückenschmerzen sowie
belastungsabhängige Schmerzen durch eine Umbilikalhernie beständen. Geistige
oder psychische Einschränkungen lägen hingegen nicht vor. Die Arbeit in
gebückter, kniender oder kauernder Haltung sei ihm nicht möglich. Zudem
bestünden Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten. Die bisherige
Tätigkeit als Bau- und Montagearbeiter sei ihm nicht mehr zumutbar, jedoch sei eine
angepasste Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung, ohne bodennahe
Arbeiten und mit wechselnder Belastung bis zu 8 Stunden täglich möglich. Sodann
sei es möglich, u.a. durch physiotherapeutische Behandlungen sowie die
operative Versorgung der Umbilikalhernie, die belastungsabhängigen Schmerzen
des Beschwerdeführers zu verringern und seine Leistungsfähigkeit zu steigern
(IV-Akte 11, S. 2 f.). Mit Bericht vom 16. Juli 2019 (IV-Akte
30, S. 3) führte sie weiter aus, es bestehe beim Beschwerdeführer bezogen
auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau- und Montagearbeiter, seit dem
1. März 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% und ab dem 2. September
2019 eine solche von 0%. Aus gesundheitlichen Gründen könne er aktuell keine
Last über fünf Kilogramm heben und tragen. Zudem sei das Gehen oder Stehen von
mehr als 30 Minuten am Stück sowie Sitzen von mehr als 30 Minuten am Stück
nicht möglich. Arbeiten in kniender, kauernder oder gebückter Haltung seinen
weiterhin nicht möglich, doch seien dem Beschwerdeführer administrative
Tätigkeiten, Beaufsichtigung von Arbeiten/Anlagen oder vergleichbare leichte
Arbeiten möglich (IV-Akte 30, S. 3).
4.3.
Der RAD hat sich mit den vorliegenden Akten auseinandergesetzt und
stützt sich auf die Berichte der behandelnden Ärztin. In Übereinstimmung mit
dieser geht der RAD somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit aus. Auch die im Beschwerdeverfahren
eingereichten ärztlichen Berichte vermögen zu keiner anderen Beurteilung Anlass
zu geben. So nehmen weder der Bericht der [...] vom 3. Dezember 2019 (Eingabe
des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2020, S. 4) noch der Bericht des
behandelnden Physiotherapeuten vom 9. Dezember 2019 (Eingabe des
Beschwerdeführers vom 7. Februar 2020, S. 9) Bezug auf eine
allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es ist
davon auszugehen, dass eine entsprechende Einschränkung Eingang in die
vorgenannten Berichte gefunden hätte. Zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt
auch das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C____ vom 16. Januar 2020 (Eingabe
des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2020, S. 1). Gemäss diesem besteht
beim Beschwerdeführer ab dem 11. Februar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von
0%.
Die Einschätzung des RAD ist somit nicht zu beanstanden. Sowohl der Bericht
vom 26. Juni 2019 als auch die Stellungnahme vom 22. August 2019
erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.
E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin geht somit zu Recht davon aus,
dass der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist.
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer macht sodann weiter geltend, sein
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb er sich einem operativen
Eingriff habe unterziehen müssen. Nebst seinen physischen Einschränkungen
bestehe auch ein psychisches Leiden (Beschwerdebegründung vom 9. November
2019).
Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis des durch die
Beschwerdegegnerin abgeklärten rechtserheblichen Sachverhalts bildet das
Verfügungsdatum. Allfällige Verschlechterungen nach diesem Zeitpunkt sind im
Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen (vgl. E. 3.3 hiervor).
Entscheidwesentlich ist somit vorliegend die Sachlage bis zur rentenabweisenden
Verfügung vom 2. Oktober 2019 (IV-Akte 34).
5.2.
5.2.1. Den Akten ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass
sich der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2019, und damit nach dem
Verfügungszeitpunkt, einer operativen Versorgung einer seit 2016 bestehenden
symptomatischen Umbilikalhernie unterzog. Zum einen ist davon auszugehen, dass
die durch die Umbilikalhernie verursachten Belastungsschmerzen (IV-Akte 11)
seit der Operation nicht mehr bestehen. Hinweise auf eine weitergehende
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit finden sich in den Akten nicht. Zum
anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Eingriff nach dem Verfügungsdatum
stattfand, weshalb auf allfällige damit verbundene gesundheitliche
Beeinträchtigungen nicht weiter einzugehen ist.
5.2.2. Zur Untermauerung seines Vorbringens, bei ihm liege ein
psychisches Leiden vor, reicht der Beschwerdeführer eine handschriftliche
Schilderung seiner persönlichen Situation in seiner Muttersprache sowie eine
Übersetzung des Schreibens ein (Beilage Beschwerdebegründung vom
9. November 2019, S. 1 und 2). Demnach sei er durch seine finanzielle
Situation und seine familiären Umstände derart belastet, dass er psychiatrische
Hilfe in Anspruch zu nehmen beabsichtige. Wenngleich die schwierige Situation
des Beschwerdeführers nachvollzogen werden kann, so liegen dennoch keine
entsprechenden ärztlichen Berichte vor. Vielmehr ist dem Bericht der
behandelnden Ärztin vom 15. Januar 2019 zu entnehmen, dass beim
Beschwerdeführer keine psychischen Einschränkungen vorlägen (IV-Akte 11).
Weiter wurde auch im Zuge der Untersuchungen im Stoffwechsel- und
Ernährungszentrums der Inneren Medizin des [...] am 29. April 2019 u.a.
eine «eingehende Evaluation» des Beschwerdeführers mit einem Psychiater
vorgenommen (IV-Akte 25, S. 3). In der abschliessenden Beurteilung
des vorgenannten Berichts finden sich jedoch keine Hinweise auf eine psychische
Beeinträchtigung des Versicherten.
Auch die weiteren Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. z.B.
IV-Akte 30) und die im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen
Unterlagen (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2020) lassen
auf kein psychisches Leiden im verfügungsrelevanten Zeitraum schliessen. Ob
nach dem verfügungsrelevanten Zeitpunkt eine Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes eingetreten ist, kann offengelassen werden, denn wäre eine
allfällige, nach dem 2. Oktober 2019 eingetretene Verschlechterung im
Rahmen einer Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV geltend zu
machen.
5.3.
Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht zu tätigen und
die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Versicherten auf eine
Invalidenrente zu Recht abgelehnt.
6.
6.1.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.—, zu tragen. Zufolge
der Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.—. Die
ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des
Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Werne
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: