Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw M. Kreis     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.166

Verfügung vom 2. Oktober 2019

Keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im verfügungsrelevanten Zeitraum

 


Tatsachen

I.        

a)        Der 1967 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt im Dezember 2017 als Baufacharbeiter (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], IV-Akte 9 und Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 21). Im Dezember 2018 meldete er sich unter Hinweis auf diverse Leiden (z.B. Rücken- und Beinschmerzen, Nabelbruch) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende Abklärungen.

b)        Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2019 kündigte sie an, dass das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen werde, da gemäss den medizinischen Abklärungen keine IV-relevanten Diagnosen vorliegen würden. Aus medizinischer Sicht seien ihm leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne bodennahes Arbeiten, zu einem Pensum von 100% zumutbar (IV-Akte 29). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. August 2019 Einwand (IV-Akte 31). Zu diesem nahm der regionalärztliche Dienst (RAD) am 22. August 2019 Stellung (IV-Akte 33). Am 2. Oktober 2019 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 34).

c)         Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 36) wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und erhob «Einsprache» gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2019. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben. Aufgrund einer Verschlechterung sei sein Gesundheitszustand neu abzuklären.

II.       

a)        In der Folge lässt die Beschwerdegegnerin dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2019 (inklusive Beilagen) zuständigkeitshalber zukommen und bittet sinngemäss um die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens. In Nachachtung der Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 30. Oktober 2019 bzw. 11. November 2019 reicht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2019 eine Begründung der Beschwerde und am 19. November 2019 ein Gesuch um Kostenerlass ein.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2019 schliesst die Beschwerde-gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Innert gesetzter Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 beantragt der Beschwerdeführer, die am 24. Januar 2020 verstrichene Frist zur Replik sei wiederherzustellen und die mit der vorgenannten Eingabe eingereichten medizinischen Unterlagen seien zu berücksichtigen.

III.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. März 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, weshalb er sich einer Operation habe unterziehen müssen. Zudem seien mittlerweile psychische Probleme aufgetreten. Dementsprechend sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Gesundheitszustand unter Berücksichtigung der Verschlechterung neu abzuklären.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es lägen keine medizinischen Unterlagen vor, welche auf eine gesundheitliche Verschlechterung im verfügungsrelevanten Zeitraum schliessen liessen. Der RAD sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Zudem habe keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40% während eines Jahres bestanden, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abgelehnt hat.

3.                

Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.          Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 7 ATSG besteht die Erwerbsunfähigkeit im gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Massgebend ist der Verlust, der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht wird und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibt. Wer eine Invalidenrente beantragt, trägt die Beweislast für die eigene Erwerbsunfähigkeit, denn grundsätzlich ist von der Validität einer versicherten Person auszugehen. Die Unzumutbarkeit der Ausübung einer angepassten Arbeit gehört zum Beweis der Erwerbsunfähigkeit. Daher hat die versicherte Person die Nachteile zu tragen, wenn die Unzumutbarkeit einer angepassten Arbeit nicht bewiesen ist (Jungo Alexandra, Zürcher Kommentar, Art. 8 ZGB - Beweislast, Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 2018, N 356).

3.2.          Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3.          Das Gericht hat grundsätzlich auf den bis zum Erlass der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), wobei es spätere Arztberichte und andere einschlägige Dokumente in die Beurteilung mit einzubeziehen hat, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3 und 9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2.2). Die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet somit das Verfügungsdatum (BGE 129 V 167 E. 1); Verschlechterungen nach diesem Zeitpunkt sind im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV] SR. 831.201; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2017 vom 10. August 2017 E. 3.6).

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin stützt ihre ablehnende Verfügung (IV-Akte 34) im Wesentlichen auf die Beurteilung des RAD vom 26. Juni bzw. 22. August 2019 (IV-Akten 28 und 33). Gemäss dieser lägen keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die behandelnde Ärztin gebe in ihren Berichten an, dass dem Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung, ohne bodennahes Arbeiten ein volles Pensum zumutbar sei. Demnach könne der RAD hier keine Invalidität feststellen (IV-Akten 28 und 33).

4.2.          Die behandelnde Ärztin Frau Dr. med. B____, Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt mit Bericht vom 15. Januar 2019 (IV-Akte 11) fest, dass beim Beschwerdeführer eine reduzierte Leistungsfähigkeit, belastungsabhängige Rückenschmerzen sowie belastungsabhängige Schmerzen durch eine Umbilikalhernie beständen. Geistige oder psychische Einschränkungen lägen hingegen nicht vor. Die Arbeit in gebückter, kniender oder kauernder Haltung sei ihm nicht möglich. Zudem bestünden Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten. Die bisherige Tätigkeit als Bau- und Montagearbeiter sei ihm nicht mehr zumutbar, jedoch sei eine angepasste Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung, ohne bodennahe Arbeiten und mit wechselnder Belastung bis zu 8 Stunden täglich möglich. Sodann sei es möglich, u.a. durch physiotherapeutische Behandlungen sowie die operative Versorgung der Umbilikalhernie, die belastungsabhängigen Schmerzen des Beschwerdeführers zu verringern und seine Leistungsfähigkeit zu steigern (IV-Akte 11, S. 2 f.). Mit Bericht vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 30, S. 3) führte sie weiter aus, es bestehe beim Beschwerdeführer bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau- und Montagearbeiter, seit dem 1. März 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% und ab dem 2. September 2019 eine solche von 0%. Aus gesundheitlichen Gründen könne er aktuell keine Last über fünf Kilogramm heben und tragen. Zudem sei das Gehen oder Stehen von mehr als 30 Minuten am Stück sowie Sitzen von mehr als 30 Minuten am Stück nicht möglich. Arbeiten in kniender, kauernder oder gebückter Haltung seinen weiterhin nicht möglich, doch seien dem Beschwerdeführer administrative Tätigkeiten, Beaufsichtigung von Arbeiten/Anlagen oder vergleichbare leichte Arbeiten möglich (IV-Akte 30, S. 3).

4.3.          Der RAD hat sich mit den vorliegenden Akten auseinandergesetzt und stützt sich auf die Berichte der behandelnden Ärztin. In Übereinstimmung mit dieser geht der RAD somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit aus. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte vermögen zu keiner anderen Beurteilung Anlass zu geben. So nehmen weder der Bericht der [...] vom 3. Dezember 2019 (Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2020, S. 4) noch der Bericht des behandelnden Physiotherapeuten vom 9. Dezember 2019 (Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2020, S. 9) Bezug auf eine allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Einschränkung Eingang in die vorgenannten Berichte gefunden hätte. Zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt auch das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C____ vom 16. Januar 2020 (Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2020, S. 1). Gemäss diesem besteht beim Beschwerdeführer ab dem 11. Februar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 0%.

Die Einschätzung des RAD ist somit nicht zu beanstanden. Sowohl der Bericht vom 26. Juni 2019 als auch die Stellungnahme vom 22. August 2019 erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin geht somit zu Recht davon aus, dass der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist.

5.                

5.1.          Der Beschwerdeführer macht sodann weiter geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb er sich einem operativen Eingriff habe unterziehen müssen. Nebst seinen physischen Einschränkungen bestehe auch ein psychisches Leiden (Beschwerdebegründung vom 9. November 2019).

Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis des durch die Beschwerdegegnerin abgeklärten rechtserheblichen Sachverhalts bildet das Verfügungsdatum. Allfällige Verschlechterungen nach diesem Zeitpunkt sind im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen (vgl. E. 3.3 hiervor). Entscheidwesentlich ist somit vorliegend die Sachlage bis zur rentenabweisenden Verfügung vom 2. Oktober 2019 (IV-Akte 34).

5.2.          5.2.1.    Den Akten ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2019, und damit nach dem Verfügungszeitpunkt, einer operativen Versorgung einer seit 2016 bestehenden symptomatischen Umbilikalhernie unterzog. Zum einen ist davon auszugehen, dass die durch die Umbilikalhernie verursachten Belastungsschmerzen (IV-Akte 11) seit der Operation nicht mehr bestehen. Hinweise auf eine weitergehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit finden sich in den Akten nicht. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Eingriff nach dem Verfügungsdatum stattfand, weshalb auf allfällige damit verbundene gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht weiter einzugehen ist.

5.2.2.     Zur Untermauerung seines Vorbringens, bei ihm liege ein psychisches Leiden vor, reicht der Beschwerdeführer eine handschriftliche Schilderung seiner persönlichen Situation in seiner Muttersprache sowie eine Übersetzung des Schreibens ein (Beilage Beschwerdebegründung vom 9. November 2019, S. 1 und 2). Demnach sei er durch seine finanzielle Situation und seine familiären Umstände derart belastet, dass er psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen beabsichtige. Wenngleich die schwierige Situation des Beschwerdeführers nachvollzogen werden kann, so liegen dennoch keine entsprechenden ärztlichen Berichte vor. Vielmehr ist dem Bericht der behandelnden Ärztin vom 15. Januar 2019 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer keine psychischen Einschränkungen vorlägen (IV-Akte 11). Weiter wurde auch im Zuge der Untersuchungen im Stoffwechsel- und Ernährungszentrums der Inneren Medizin des [...] am 29. April 2019 u.a. eine «eingehende Evaluation» des Beschwerdeführers mit einem Psychiater vorgenommen (IV-Akte 25, S. 3). In der abschliessenden Beurteilung des vorgenannten Berichts finden sich jedoch keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung des Versicherten.

Auch die weiteren Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. z.B. IV-Akte 30) und die im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2020) lassen auf kein psychisches Leiden im verfügungsrelevanten Zeitraum schliessen. Ob nach dem verfügungsrelevanten Zeitpunkt eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, kann offengelassen werden, denn wäre eine allfällige, nach dem 2. Oktober 2019 eingetretene Verschlechterung im Rahmen einer Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV geltend zu machen.

5.3.          Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht zu tätigen und die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt.

 

6.                

6.1.          Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.—, zu tragen. Zufolge der Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.—. Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

           

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Werne

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: